Pùvodní znìní ad 320/XV.
Interpellation
der Abgeordneten J. Geyer, Hans Knirsch und Genossen
an den Minister für nationale Verteidigung
in Angelegenheit der Erlassung von Waffenübungen.
Die Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1898, 1899 und 1900 haben im Jahre 1931 noch eine, und zwar letzte, Waffenübung abzudienen. Es wäre heute, zwölf Jahre nach Kriegsende, sehr an der Zeit, daß man den Reservisten, die unter Umständen monate- und jahrelang Frontdienst leisteten und darüber hinaus auch die neuerdings vorgeschriebenen Waffenübungen in der tschechoslovakischen Armee abdienten, aus sozialen Gründen diese letzte Waffenübung erließe. Der Umstand, daß im Jahre 1931 keine größere Manöver geplant Bind, läßt dieses Verlangen gerechtfertigt erscheinen. Die Interpellanten fragen daher den Herrn Minister:
1. Ist er bereit, den Geburtsjahrgängen 1898, 1899 und 1900 mit Rücksicht auf ihre Kriegsdienstleistung die letzte Waffenübung zu erlassen?
2. Rechtzeitig die nötigen Anordnungen zur Durchführung dieser Verfügung zu treffen?
Prag, am 26. März 1930.
Geyer, Knirsch, Dr. Hanreich, Ing. Kallina, Simm, Szentiványi, Nitsch, Dr. Holota, Dr. Törköly, Fedor, Dr. Jabloniczky, Krebs, Kasper, Dr. Schollich, Horpynka, Matzner, Dr. Hassold, Dr. Keibl, Ing. Jung, Schubert, Köhler, Dr. Szüllö, Dobránsky, Hokky.
Pùvodní znìní ad 320/XVI.
Interpellation
des Abgeordneten Hans Krebs und Genossen
an den Minister für Gesundheitswesen und körperliche Erziehung sowie an den Minister für Industrie, Handel und Gewerbe
betreffend die Regelung der sanitätswidrigen Zustände und der ungerechten Verhältnissen bei dem konzessionierten Gewerbe der Leichenbestatter in gewerblicher Beziehung.
Den konzessionierten Leichenbestattern wurden seitens der Landesbehörde folgende Bedingungen vorgeschrieben:
1. Zur Verwahrung aller Betriebsmittel und zur Gebahrung mit denselben darf nur eine von der Gewerbebehörde genehmigte Betriebsanlage benützt werden.
Diese Betriebsanlage muß einerseits geeignete, von den übrigen (namentlich bewohnten) Räumen des Unternehmens ganz getrennte Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Leichenrequisiten, Dekorationsgegenständen und Uniformstücke, andererseits einen zum Umkleiden des Personales und zur Ablegung seiner Kleider sowie auch zur Reinigung nach beendeter Funktion geeigneten Raum und weiter einen für die Desinfektion der Betriebsmittel und des Personals geeigneten Raum enthalten.
2. Die Betriebsmittel der Unternehmung (Dekorationsgegenstände, Uniformstücke usw.) dürfen ausschließlich nur für den Betrieb der Anstalt (Leichenaufbahrung, Bestattung usw.) und nur während der Beerdigungsfunktionen in Verwendung genommen werden, worauf sie unverzüglich zu reinigen, zu lüften, eventuell zu desinfizieren und an der hiezu bestimmten Stelle der Betriebsanlage aufzubewahren sind.
3. Personen (Angestellten) welche mit der Anstaltsuniform bekleidet sind, oder welche für die Leichenbestattung bestimmten Gegenstände (Requisiten) befördern, ist untersagt:
a) Wagen öffentlicher Verkehrsanstalten gleichzeitig mit dem Publikum zu benützen.
b) öffentliche Lokale, namentlich Gasthäuser u. ä. zu betreten.
c) die Uniform Moder andere Anstaltsgegenstände in ihre Häuslichkeiten zu übertragen.
4. Bezüglich der Aufbahrung und Bestattung von Leichen der an ansteckenden Krankheiten verstorbenen Personen hat sich der Eigentümer der Anstalt nach den betreffenden Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 29. September 1914, Zl.. 263 R. G. Bl. und nach den in einem solchen Falle seitens der politischen Bezirksverwaltung, resp. ihrer Aufsichtsorgane erteilten Weisungen zu richten.
5. Der Unternehmer ist verpflichtet, über alle bei seinem Personale, in seiner eigenen Familie oder in den Familien der Angestellten etwa ausgebrochenen ansteckenden oder ansteckungsverdächtigen Erkrankung stets unverzüglich bei der zuständigen Sanitätsbehörde (Gemeinde, polit. Bezirksverwaltung, Magistrat) die Anzeige zu erstatten.
6. Für Dienstleistungen bei Leichenbestattungen und bei dem Verkehre mit Parteien dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, welche sich mit einem ärztlichen Zeugnisse über ihren anstandslosen Gesundheitszustand ausweisen; dieses Zeugnis ist bei dem Unternehmer aufzubewahren.
Mit chronischen Krankheiten oder mit ekelerregenden oder leicht übertragbaren Leiden behaftete Personen dürfen für die erwähnten Dienstleistungen nicht verwendet werden.
Bedienstete der Anstalt können nur wohlverhaltene, in jeder Hinsicht verläßliche Personen, von anständigem Benehmen und genügender Intelligenz sein, um alle Vorschriften und ihre diesen Vorschriften entspringenden Verpflichtungen richtig zu begreifen und sich ihrer Verantwortlichkeit bewußt zu sein, Notorische Trinker dürfen für den Anstaltsdienst nicht verwendet werden.
7. Alle Bediensteten der Leichenbestattungsanstalt als Personen, welche durch ihre Beschäftigung insbesondere der Gefahr der Blattern-Ansteckung ausgesetzt sind, sind verpflichtet, sich vor Antritt ihrer Beschäftigung der Impfung und Nachimpfung gemäß § 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1919, ZI. 412 S. d. G. u. V. über die Impflicht gegen Blattern, und der §§ 23 bis 28 der Regierungsverordnung vom 20. April 1920, Zl. 298 S. d. G. u. V., welche das angeführte Gesetz über die Impflicht gegen Blattern durchführt, zu unterziehen.
Der Konzessionsinhaber ist laut dieser Gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, für einen tadellosen Impfzustand aller Angestellten Sorge zu tragen und den Organen des staatlichen Gesundheitsamtes I. Instanz jederzeit die Zeugnisse über ihre Impfung, bezw. Nachimpfung gemäß § 9 a) des zitierten Gesetzes zur Einsicht vorzulegen.
8. Die Bediensteten der Anstalt sind stets genau über die Geltender, Vorschriften und Verordnungen, über ihre klaglose Durchführung, über die ansteckenden Krankheiten und über die Schutzvorkehrungen gegen ihre Verbreitung (rechtzeitige Anzeige, Desinfektion usw.) zu belehren und zur genauen Erfüllung ihrer Pflichten, zur Mäßigkeit sowie auch zum taktvollen Benehmen den Parteien gegenüber und zur pietätvollen Behandlung der Leichen anzuhalten, um auf diese Weise allen Unzukömmlichkeiten, für welche der Konzessionsinhaber persönlich verantwortlich ist, vorzubeugen.
Insbesondere haben sich auch sowohl der Inhaber des Unternehmens als auch die Bediensteten des Anbieters von Diensten in den Wohnungen der Verstorbenen, in Krankenhäusern und auf der Gasse zu enthalten, Dasselbe gilt auch von der unstatthaften Reklame.
9. Endlich sind die Bestimmungen des § 6 der Ministerialverordnung vom 1. August 1907, Nr. 183 R. G. Bl., betreffend den Gebührentarif, durch den Unternehmer genau einzuhalten. Der Konzessionsinhaber hat noch vor Beginn des Geschäftsbetriebes diesen Gebührentarif in 5 Exemplaren und später alle seine nachträglichen Abänderungen rechtzeitig der Gewerbebehörde I. Instanz zur Genehmigung vorzulegen.
10. Die Leichenbestattungsanstalt unterliegt der Aufsicht der polit. Behörde I. Instanz als Gewerbe- und Sanitätsbehörde. Die Sanitätsaufsicht übt diese Behörde durch die zuständigen Sanitätsorgane (Amtsärzte) aus.
Der Inhaber der Anstalt ist verpflichtet, sich beim Betriebe der Anstalt genau mit allen bezüglichen, derzeit geltenden gewerblichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, in einzelnen Fällen auch mit den nach diesen Vorschriften seitens der polit. Behörde I. Instanz herausgegebenen Bedingungen und Anordnungen und event. Weisungen der intervenierenden Aufsichtsorgane bekanntzumachen und sich darnach zu richten.
Für den Betrieb der Leichenbestattungsanstalten kommen derzeit außer der oben (unter Punkt 4) erwähnten Ministerialverordnung insbesondere folgende Gesetze und Verordnungen in Betracht:
I. In gewerblicher Hinsicht die Gewerbeordnung in dem durch die Novelle vom 5. Feber 1907, Nr. 26 R. G. und die Ministerialverordnung vom 1. August 1907, Nr. 183 R. G, Bl. richtiggestellten Wortlaute.
II. In gesundheitlicher Hinsicht:
a) Die Kundmachung des ehern. Statthalters für das Königreich Böhmen vom 1. Juli 1894 Zl. 58,897, Nr. 61 L. G. Bl. über die Totenbeschau,
b) die Ministerialverordnung vom 3. Mai 1874, Nr. 56 R. G. Bl. über Leichenüberführungen und Exhumierungen,
c) das Gesetz vom 14. April 1913, Nr. 67 R. G. Bl., betreffend die ansteckenden Krankheiten,
d) das Gesetz vom 15. April 1920, Nr. 332 S. d. G. u. V. und das Gesetz vom 13. Juli 1922, Nr. 236 S. d. G. u. V., betreffend die Übernahme der Gesundheitspolizei durch den Staat,
e) das Gesetz vom 7. Dezember 1921, Nr. 464 S. d. G. u. V. und die Regierungsverordnung vom 9. Oktober 1923, Nr. 194 S. d. G. u. V. über die Feuerbestattung.
Die politische Behörde als Gewerbebehörde und Sanitätsbehörde ist berufen, auf Grund des § 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Feber 1907, Nr. 26 R. G. Bl., mit welchem die Gewerbeordnung abgeändert und ergänzt wurde, und des § 7, der Ministerialverordnung vom 1. August 1907, Nr. 183 R. G. Bl., über den Berechtigungsumfang und die Betriebsweise der Leichenbestattungsunternehmungen sowie auch in Ausübung des ihr zustehenden Rechts in Sanitätsangelegenheiten nach dem Gesetze vom 30. April 1870, Nr. 68 R. G. Bl. betreffend die Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes, bezw. nach dem Gesetze vom 15. April 1920, Nr. 332 S. d. G. u. V., mit welchem der Staat die sanitätspolizeilichen Verrichtungen übernimmt, besondere im Orte notwendige Durchführungsvorschriften zu erlassen, auf welche Weise die Leichenbestattungsunternehmungen in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit vorzugehen haben.
Sollten diese Vorschriften und Anordnungen sowie auch die im vorhergehenden Absatze erwähnte besondere Regelung nicht beachtet werden, würden die Strafbestimmungen des VIII. Hauptstückes der Gewerbeordnung in Anwendung gebracht werden.
Des weitem wurde mit der Ministerialverordnung vom 1. August 1907 R. G. Bl. Nr. 183 das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestatter in Bezug auf den Berechtigungsumfang gesetzlich geregelt, doch gewähren diese Bestimmungen dem Bestattergewerbe noch immer nicht den einwandfreien Schutz und sichern somit die Existenz nicht vollständig. Der Grund liegt darin, daß veraltete gesetzliche Bestimmungen noch in Kraft sind, die vorerwähnter Verordnung direkt zuwiderlaufen.
Es betrifft dies vor allem das Halten und Verleihen von Leichenwagen. Als integrierender Bestandteil des Leichenbestattergewerbes, gehört es gemäß zitierter Verordnung in den Berechtigungsumfang der Leichenbestattungsanstalt, es wird aber trotzdem auf Grund einer veralterten gesetzlichen Bestimmung dieses gewerbsmäßige Halten und Verleihen als ein freies Gewerbe behandelt und die Berechtigung auf Grund eines Gewerbescheines erteilt.
Vom rechtlichen Standpunkte betrachtet, liegt in dieser Rechtsauffassung eine große Ungerechtigkeit und Sanitätswidrigkeit.
Dem konzessionierten Leichenbestatter werden seitens der Landesbehörde obige Bedingungen vorgeschrieben.
Demnach ist es geradezu widersinnig, das Halten und Verleihen eines Leichenwagens als freies Gewerbe zu betrachten.
Abgesehen davon, daß der Fuhrwerkes bei dieser Berechtigung erfahrungsgemäß nicht verbleibt und auch die Funktionen des Bestatters mit durchfuhrt, muß der Leichenbestatter durch die amtsärztliche Prüfung den Nachweis erbringen, daß er die sanitätspolizeilichen Vorschriften und Verordnungen kennt, während der Fuhrwerkes oder eine andere Person, der der Gewerbeschein zum Halten und Verleihen eines Leichenwagens erteilt wird, diese Kenntnis nicht nachzuweisen braucht.
Dieser Vorgang datiert noch aus der Zeit vor dem 30. Dezember 1885, als das Bestattergewerbe noch nicht zu den konzessionierten Gewerben zählte und ist leider bis zum heutigen Tage durch gesetzliche Bestimmungen noch nicht aufgehoben worden. Von den Genossenschaften der Leichenbestattungsunternehmer wird das Halten und Verleihen von Leichenwägen als Pfuschertum angesehen und bekämpft. Die Regierung unterstützt den Kampf gegen das Pfuscherwesen und sollte daher auch in diesem Falle das Genossenschaftsprinzip unterstützen, umosmehr, als es sich hier um die Würdigung der sanitären Vorschriften handelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Berechtigungsumfanges einer Leichenbestattungsanstalt wären daher streng einzuhalten, in Zukunft wäre die Erteilung einer Berechtigung zum Halten und Verleihen eines Leichenwagens mit Gewerbeschein durch gesetzliche Bestimmungen unmöglich zu machen und die bestehenden freien Gewerbe wären einzuziehen.
Eine Konzessionserteilung wäre weiters von der Einwohnerzahl des Wirkungskreises abhängig zu machen, indem die Verleihung einer weiteren Konzession erst bei einer maximalen Einwohnerzahl von 20.000 Einwohner erfolgen dürfte.
Dies hat den Zweck, die Existenz aus diesem Gewerbe zu ermöglichen und den unlauteren Wettgewerb, sowie das pietätlose Belaufen der Parteien hintanzuhalten, (Siehe Punkt 8 der Konzessionsbedingungen der pol. Landesverwaltung in Prag.)
Zur Vermeidung aber, daß dieses Gewerbe ein Monopol werde, wäre juristischen Personen (mit Ausnahme der Gemeinden), Vereinen und sonstigen Korporationen eine Konzession nicht zu erteilen.
Gemeinden, welche eine Konzession erlangen wollen, müssen dazu verhalten werden, daß sie die bestehenden Privatkonzessionen aufkaufen oder anderweitig entschädigen. Dort, wo dies bisher nicht geschehen ist, sind die Gemeinden zu verhalten, daß sie die Durchführungsvorschriften einhalten., mit welchen das Gesetz vom 5. Feber 1907 Nr. 26 den § 21 g der Gewerbeordnung geregelt hat.
Die Bestimmung, daß vor der Konzessionserteilung die zuständige Genossenschaft ein Gutachten abgibt, wäre unter Beibehaltung des üblichen Vorganges, daß der vollständige Konzessionsakt der Genossenschaft zur Äußerung übermittelt wird, genau festzulegen. Das Gutachten hätte sich nicht nur auf den praktischen Befähigungsnachweis, sondern auch auf das lokale oder sonstige fair die Konzessionserteilung wichtige und für die Behörde maßgebende Punkte zu erstrecken. Die zuständige Genossenschaft ist durch die fachlichen und lokalen Kenntnisse am besten in der Lage, ein richtiges Urteil über die Verhältnisse, welche eine Konzessionserteilung überflüssig oder notwendig machen., zu fällen. Besonders hinsichtlich des Befähigungsnachweises wäre das Hauptgewicht auf das Gutachten der Genossenschaft zu legen, da nur diese befähigt ist, über die praktische Eignung fachmännisch zu urteilen. Es wäre daher eine Nichtbefürwortung oder Nichtanerkennung eines praktischen Befähigungsnachweises seitens der erteilenden Behörde zu beachten. Eine Konzessionserteilung ohne diesem Gutachten müßte ebenfalls vollständig ausgeschlossen werden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Rekursergreifung gegen eine Entscheidung der Gewerbebehörde müßte natürlich aufrecht bleiben.
Bezüglich der Erbringung des Befähigungsnachweises müßten die Bestimmungen deutlich und klar gehalten werden und ein Umgehen oder Vorspiegeln desselben vollständig ausgeschlossen sein. Aus diesem Grunde wäre gesetzlich festzulegen, daß der Befähigungsnachweis erst dann erbracht gilt, wenn der Bewerber drei bis vier Jahre als Lehrjahre und drei Jahre als selbständiger Geschäftsführer verbracht hat. Nach Absolvierung der Lehrjahre hätte sich derselbe vor einem genossenschaftlichen Prüfungsausschusse einer fachlichen Prüfung zu unterziehen.
Während der Dauer der Lehr- und Geschäftsführerzeit muß derselbe der Genossenschaft gemeldet sein. Ein nichtbestätigtes Lehrzeugnis muß eine Konzessionserteilung vollständig ausschließen.
Beerdigungsvereine. Unterstützungsvereine und sonstige Körperschaften, welche die Berechtigung einer konzessionierten Leichenbestattungsanstalt ausüben, müssen die Durchführung der Bestattung usw. durch eine befähigte Person vornehmen lassen. Neue Berechtigungen an ähnliche Vereine wären nicht mehr zu erteilen. Die bestehenden Beerdigungsvereine dürfen in Zukunft nur ihre Mitglieder bestatten.
Das der Genossenschaft zustehende Strafausmaß ist gegenwärtig mit der zu niedrigen Summe, welche gesetzlich angewendet werden kann, von 20 Kronen festgelegt und müßte auf 200 Kronen bis allenfalls 400 Kronen erhöht werden.
Des weitem wird wiederholt Beschwerde geführt, daß die gemachten Anzeigen wegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften nicht rasch genug durchgeführt werden.
Diese hier in der Interpellation festgehaltenen Anschauungen entsprechen den Beschlüssen der Genossenschaften der Leichenbestattungsunternehmer des Handelskammerbezirkes Eger mit dem Sitze in Neudek, des Gremiums der Leichenbestattungsunternehmer im Handelskammerbezirke Reichenberg und der Genossenschaft der Leichenbestattungsunternehmer im Handelskammerbezirke Reichenberg mit dem Sitze in Schreckenssein.
Die Gefertigten stellen daher an die Herren Minister folgende Anfrage:
Sind die Herren Minister bereit auf Grund der Morbilitäts- oder Mortalitäts-Statistik und der gemachten Erfahrungen betr. die Erkrankungen oder Todesfälle im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und Hygiene eine endliche Regelung des konzessionierten Leichenbestattergewerbes auf gesetzlicher Grundlage oder im Wege der Verordnung vorzunehmen?
Prag, den 24. März 1930.
Krebs, Horpynka, Dr. Hassold, Knirsch, Dr. Hanreich, Ing. Kallina, Kasper, Simm, Dr. Szüllö, Dr. Schollich, Nitsch, Dr. Jabloniczky, Dobránsky, Dr. Holota, Szentiványi, Dr. Törköly, Hokky, Köhler, Fedor, Schubert, Ing. Jung, Geyer, Dr. Keibl, Matzner.