Pùvodní znìní ad 295/XIX.

Interpellation

der Abgeordneten Böllmann, Dr. Kafka, Zierhut und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit der neuen Sprachenpraxis bei Ansuchen der Gemeinden um Einführung von Gemeindeabgaben und Gebühren.

Auf Grund des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 18. Jänner 1930, Zl. 1720/9/1930, hat die Landesbehörde in Prag mit dem Erlasse vom 6. Feber 1930, Zl. 35627 ai 1930, 5-343/1930, an die Bezirksbehörden mitgeteilt, daß bei Behandlung von Ansuchen einzelner Gemeinden mit nationalen Minderheiten, insbesondere von überwiegend deutschen oder magyarischen Gemeinden, um die Bewilligung von Gemeindeabgaben oder Gebühren in vielen Fällen die Nachweise darüber mangeln, daß die Kundmachungen der Gemeindeämter in Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung wenigstens 3.000 Einwohner haben, immer auch in tschechoslowakischer Sprache herausgegeben wurden und daß in Gemeinden, in denen wenigstens 20% Staatsbürger einer anderen Sprache als der Verhandlungssprache der Gemeinde wohnen, die Kundmachungen auch in jener anderen Sprache erlassen wurden.

Das Gleiche wurde auch bei der Vorlage der Einhebungsvorschriften für Gemeindeabgaben und Gebühren beanständet, welche die Gemeinde nach ihrer Genehmigung gemäß § 43, Absatz 3, des Gesetzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 329, in der Gemeinde in der Zeit von 14 Tagen öffentlich kundzumachen verpflichtet ist und welche in der Mehrzahl der Fälle in der Geschäftssprache der Gemeinde zur Genehmigung vorgelegt wurden. Auf Grund dieser Erlässe wurden die in Betracht kommenden Gemeindeämter aufmerksam gemacht, daß in Zukunft Ansuchen von Gemeinden der vorbeschriebenen Art zur weiteren Behandlung erst dann vorgelegt werden könnten, bis ihnen auch die andersprachigen Kundmachungen wie auch die Einhebungsvorschriften angeschlossen werden.

Dieser Vorgang ist ungesetzlich. Nach § 40 des Gemeindefinanzgesetzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 329, gelten für die Sitzungen der Gemeindevertretung, in denen über die Beiträge, Gebühren, Abgaben und Naturalleistungen Beschlüsse gefaßt werden, sinngemäß die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 des § 6 dieses Gesetzes, d, h, auch diese Beschlüsse sind in ortsüblicher Weise durch 14 Tage öffentlich kundzumachen. Eine Abschrift der Kundmachung des Beschlusses ist der höheren Aufsichtsbehörde vorzulegen (§ 40, Absatz 2, des Gemeindefinanzgesetzes).

Die Einhebung von Gebühren und Abgaben nach den §§ 28 und 35 des Gemeindefinanzgesetzes wird von der höheren Aufsichtsbehörde bewilligt. Erst durch deren ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung erscheinen die Vorschriften über die Einhebung in der Gemeinde genehmigt. Hier schreibt nun § 43, Absatz 3, des Gemeindefinanzgesetzes vor, daß die genehmigten Vorschriften über die Einhebung der Gemeindeabgaben oder Gebühren durch vierzehn Tage in der Gemeinde öffentlich kundgemacht werden müssen.

Es ist daher zu unterscheiden 1.) zwischen der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung über die betreffende Abgabe oder Gebühr (über die Einführung der betreffenden Abgabe oder Gebühr) und 2.) zwischen der Kundmachung der genehmigten Einhebungsvorschriften. Die erstgenannte Kundmachung braucht durchaus nicht die Vorschriften selbst zu enthalten. Diese sind erst dann zu veröffentlichen, wenn sie durch die höhere Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind (Fall 2).

Bei dieser Sachlage kann die Bezirksbehörde nicht verlangen, daß schon dem Gesuche um Bewilligung der Einführung von Gemeindeabgaben und Gebühren auch die Einhebungsvorschriften in tschechischer Sprache beigeschlossen sein müssen. Die Bezirksbehörde kann einzig und allein verlangen, daß ihr nach § 40, Absatz 2, des Gemeindefinanzgesetzes eine Abschrift der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung vorzulegen ist, also eine Abschrift der Kundmachung des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem die Einführung der betreffenden Abgabe oder Gebühr beschlossen wurde. Die Einhebungsvorschriften selbst, welche dem Ersuchschreiben beigeschlossen werden, sind in diesem Falle jedoch noch kein Teil der Kundmachung, da sie erst nach ihrer behördlichen Genehmigung gemäß § 43, Absatz 3, des Gemeindefinanzgesetzes kundgemacht werden müssen.

Über das Gesuch der Gemeinde um Einführung einer Gemeindeabgabe ist unbedingt zu amtshandeln, bezw. es tritt bei selbständigen Verbrauchsabgaben und bei selbständigen Abgaben nach § 38 des Gemeindefinanzgesetzes die Folge des § 35, Absatz 2, des Gemeindefinanzgesetzes ein, wonach im Falle der Nichtäußerung der Behörde binnen drei Monaten vom Tage, an dem das Gesuch um Bewilligung der im Rahmen der Mustervorschriften beschlossenen Abgabe bei ihr eingelangt ist, die Abgabe stillschweigend als bewilligt gilt.

Wir fragen den Herrn Minister:

1.) Ist ihm dieser ungesetzliche Erlaß seines Ministeriums bekannt?

2.) Ist er gewillt, diesen ungesetzlichen Erlaß unverzüglich zu widerrufen und den gesetzlichen Zustand auf diesem Gebiete wieder herzustellen?

Prag, am 18. März 1930.

Böllmann, Dr. Kafka, Zierhut, Windirsch, Stenzl, Böhm, Heller, Viereckl, Jelínek, Dr. Rosche, Nitsch, Szentiványi, Eckert, Gläsel, Hodina, Wagner, Halke, Platzer, Prause, Dr. Peters, Dr. Törköly, Dr. Holota.

Pùvodní znìní ad 295/XX.

Interpellation

des Abgeordneten Otto Horpynka und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit der neuen Sprachen Praxis bei Ansuchen der Gemeinden um Einführung von Gemeindeabgaben und Gebühren.

Auf Grund des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 18. Jänner 1930, Zl. 1720/9/1930, hat die Landesbehörde in Prag mit dem Erlasse vom 6. Feber 1930, Zl. 35627 ai 1930, 5-343/1930, an die Bezirksbehörden mitgeteilt, daß bei Behandlung von Ansuchen einzelner Gemeinden mit nationalen Minderheiten, insbesondere von überwiegend deutschen oder magyarischen Gemeinden, um die Bewilligung von Gemeindeabgaben oder Gebühren in vielen Fällen die Nachweise darüber mangeln, daß die Kundmachungen der Gemeindeämter in Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung wenigstens 3.000 Einwohner haben, immer auch in tschechoslowakischer Sprache herausgegeben wurden und daß in Gemeinden, in denen wenigstens 20 Staatsbürger einer anderen Sprache als der Verhandlungssprache der Gemeinde wohnen, die Kundmachungen auch in jener anderen Sprache erlassen wurden.

Das Gleiche wurde auch bei der Vorlage der Einhebungsvorschriften für Gemeindeabgaben und Gebühren beanständet, welche die Gemeinde nach ihrer Genehmigung gemäß § 43, Absatz 3, des Gesetzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 329, in der Gemeinde in der Zeit von 14 Tagen öffentlich kundzumachen verpflichtet ist und welche in der Mehrzahl der Fälle in der Geschäftssprache der Gemeinde zur Genehmigung vorgelegt wurden. Auf Grund dieser Erlässe wurden die in Betracht kommenden Gemeindeämter aufmerksam gemacht, daß in Zukunft Ansuchen von Gemeinden der vorbeschriebenen Art zur weiteren Behandlung erst dann vorgelegt werden könnten, bis ihnen auch die andersprachigen Kundmachungen wie auch die Einhebungsvorschriften angeschlossen werden.

Dieser Vorgang ist ungesetzlich. Nach § 40 des Gemeindefinanzgesetzes vom 12, August 1921, Slg. Nr. 329, gelten für die Sitzungen der Gemeindevertretung, in denen über die Beiträge. Gebühren, Abgaben und Naturalleistungen Beschlüsse gefaßt werden, sinngemäß die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 des § 6 dieses Gesetzes, d, h, auch diese Beschlüsse sind in ortsüblicher Weise durch 14 Tage öffentlich kundzumachen. Eine Abschrift der Kundmachung des Beschlusses ist der höheren Aufsichtsbehörde vorzulegen (§ 40, Absatz 2, des Gemeindefinanzgesetzes).

Die Einhebung von Gebühren und Abgaben nach den §§ 28 und 35 des Gemeindefinanzgesetzes wird von der höheren Aufsichtsbehörde bewilligt. Erst durch deren ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung erscheinen die Vorschriften über die Einhebung in der Gemeinde genehmigt. Hier schreibt nun § 43, Absatz 3, des Gemeindefinanzgesetzes vor, daß die genehmigten Vorschriften über die Einhebung der Gemeindeabgaben oder Gebühren durch vierzehn Tage in der Gemeinde öffentlich kundgemacht werden müssen.

Es ist daher zu unterscheiden 1.) zwischen der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung über die betreffende Abgabe oder Gebühr (über die Einführung der betreffenden Abgabe oder Gebühr) und 2.) zwischen der Kundmachung der genehmigten Einhebungsvorschriften. Die erstgenannte Kundmachung braucht durchaus nicht die Vorschriften selbst zu enthalten. Diese sind erst dann zu veröffentlichen, wenn sie durch die höhere Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind (Fall 2).

Bei dieser Sachlage kann die Bezirksbehörde nicht verlangen, daß schon dem Gesuche um Bewilligung der Einführung von Gemeindeabgaben und Gebühren auch die Einhebungsvorschriften in tschechischer Sprache beigeschlossen sein müssen. Die Bezirksbehörde kann einzig und allein verlangen, daß ihr nach § 40, Absatz 2, des Gemeindefinanzgesetzes eine Abschrift der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung vorzulegen ist, also eine Abschrift der Kundmachung des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem die Einführung der betreffenden Abgabe oder Gebühr beschlossen wurde. Die Einhebungsvorschriften selbst, welche dem Ersuchschreiben beigeschlossen werden, sind in diesem Falle jedoch noch kein Teil der Kundmachung, da sie erst nach ihrer behördlichen Genehmigung gemäß § 43, Absatz 3, des Gemeindefinanzgesetzes kundgemacht werden müssen.

Über das Gesuch der Gemeinde um Einführung einer Gemeindeabgabe ist unbedingt zu amtshandeln, bezw. es tritt bei selbständigen Verbrauchsabgaben und bei selbständigen Abgaben nach § 38 des Gemeindefinanzgesetzes die Folge des § 35, Absatz 2, des Gemeindefinanzgesetzes ein, wonach im Falle der Nichtäußerung der Behörde binnen drei Monaten vom Tage, an dem das Gesuch um Bewilligung der im Rahmen der Mustervorschriften beschlossenen Abgabe bei ihr eingelangt ist, die Abgabe stillschweigend als bewilligt gilt.

Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Minister des Innern:

1.) Ist ihm dieser ungesetzliche Erlaß seines Ministeriums bekannt?

2.) Ist er gewillt, diesen ungesetzlichen Erlaß unverzüglich zu widerrufen und den gesetzlichen Zustand auf diesem Gebiete wieder herzustellen?

Prag, am 18. März 1930.

Horpynka, Krebs, Köhler, Kasper, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Fedor, Nitsch, Hokky, Dobránsky, Geyer, Ing. Jung, Dr. Keibl, Dr. Schollich, Dr. Hanreich, Matzner, Dr. Hassold, Ing. Kallina, Simm, Schubert, Knirsch.

Pùvodní znìní ad 295/XXI.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend die unerhörte Sprachenpraxis der politischen Bezirksbehörde in Deutsch-Gabel.

Die Gemeindeämter des rein: deutschen Bezirkes Deutsch-Gabel erhielten vor längerer Zeit von der politischen Bezirksverwaltung eine amtliche Zuschrift, mit der Mitteilung, daß von nun an amtliche Zuschriften nicht mehr doppelsprachig, sondern nur noch in der Staatssprache herausgegeben werden können, Gemeinden, die nicht in der Lage seien, Zuschriften in der Staatssprache zu erledigen, können eine Übersetzung auf eigene Kosten (20 Heller per Zeile) anfordern. Wie zu erwarten war, wehren sich gerade die kleinen Gemeinden Postrum, Ringelshain, Grosswalten usw. gegen diese unerhörte Zumutung. Der Bezirkskommissär Wischkoschil sah sich veranlaßt, auf einer Vorstehertagung vorzuschlagen, daß die Gemeinden einen monatlichen Pauschalbetrag für die Übersetzungen erlegen sollten. Auch gegen diesen Vorschlag wußte sich die Mehrzahl der ohnehin steuerlich überlasteten Gemeinden wenden. Seit 15. Feber wird also in dem rein deutschen Bezirke Deutsch-Gabel die Verwaltungspraxis durch einsprachige Zuschriften geübt, welche die der Staatssprache nicht mächtigen Gemeindevorsteher einfach unerledigt liegen lassen müssen. Eine gegen diese Praxis zum Innen- und Justizminister entsandte Abordnung hat bisher kein Ergebnis gezeitigt. Der Bezirkskommissär scheint auch in anderen Erlässen wenig Gewicht auf eine Zusammenarbeit mit der Bevölkerung und den einzelnen Berufsständen zu legen. Die Verordnung über die Voreinhebung der Sperrstundensteuer durch den Bezirk und nicht wie bisher durch die Gemeinde selbst ist durchaus geeignet, in einem Grenzbezirke, wie dem Deutsch-Gabler, nicht nur das Gastgewerbe, sondern auch die Gemeinden als Steuerherren au€ das Schwerste zu schädigen. Wie wir hören, wird sich sowohl die Gastwirtegenossenschaft, als auch eine Vorsteherkonferenz mit der Verwaltungspraxis des Bezirkskommissärs befassen.

Aus dieser Darstellung des Sachverhaltes, welche in der ganzen deutschen Presse abgedruckt war, scheint hervorzugehen, daß der Herr Bezirkskommissär Wischkoschil lediglich seinem übermässigen tschechischen Nationalbewußtsein die Zügel schießen läßt und die deutsche Bevölkerung seines Amtsbezirkes mutwillig reizen und sekkieren will.

Daher fragen wir den Herrn Minister des Innern:

1.) Ist er geneigt, vorstehenden Sachverhalt zu erheben,

2.) den nationalen Übereifer des genannten Beamten zu dämpfen und die gerügten Mißstände ehestens abzustellen?

Prag, am 18. März 1930.

Dr. Keibl, Matzner, Dr. Hassold, Geyer, Szentiványi, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Hokky, Dobránsky, Dr. Holota, Nitsch, Krebs, Ing. Jung, Dr. Schollich, Ing. Kallina, Dr. Hanreich, Horpynka, Kasper, Simm, Schubert, Knirsch, Dr. Törköly, Fedor, Köhler.

Pùvodní znìní ad 295/XXII.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

an den Minister des Innern

wegen der Versetzung tschechischer Gendarmen ins deutsche Siedlungsgebiet.

Seit einiger Zeit mehren sich in allen Bezirken Nordböhmens, insbesonders in den Bezirken Aussig, Tetschen, Rumburg, Schluckenau und Warnsdorf die Klagen, daß die alten deutschen Gendarmen wegversetzt werden und an ihre Stelle tschechische Gendarmen kommen, welche die deutsche Sprache gar nicht oder nur mangelhaft beherrschen, die Mundart der Bewohner überhaupt nicht verstehen und sich in stetem Gegensatz zu der bodenständigen Bevölkerung befinden. Dasselbe gilt von einem großen Teile der Polizeiwachmannschaft in Aussig. Es ist offenbar, daß unter solchen Umständen der eigentliche Dienst, der doch öffentlichen Sicherheit gewidmet sein soll, schwer leidet. Ganz Nordböhmen ist in einer großen Aufregung, weil es der Gendarmerie selten einmal gelingt, eines der sich immer mehr häufenden schweren Verbrechen aufzuklären und die Täter festzunehmen. Zahlreiche kleinere und größere Einbrüche, Raubüberfälle, Totschläge und Brandlegungen bleiben ungesühnt. Wir verweisen auf die vielfachen Brandlegungen in der Leipauer und Haidauer Gegend, die durch Brandbriefe vorher angekündigt wurden und noch immer angekündigt werden, ohne daß die Gendarmerie einen einzigen Erfolg ihrer angeblich fieberhaften Tätigkeit aufzuweisen hatte; denn der angebliche Täter hat sich, Zeitungsmeldungen zufolge, selbst gestellt. Wir verweisen auf den vor einigen Monaten in Schemel bei Böhm, Kamnitz verübten Raubmord. In diesem Falle konnte der Täter gleichfalls nur gefaßt werden, weil er sich selbst verraten hat. Obgleich mehr als 20 Gendarmen zur Stelle waren, gelang ihnen die Klarstellung des Falles nicht, weil sie sich mangels Kenntnisse der deutschen Sprache mit den Ortsbewohnern schlechterdings nicht zu verständigen vermochten. Die wenigen noch vorhandenen deutschen und des Deutschen kundigen Gendarmen haben dadurch ein schweres Leben und können selbstverständlich nicht alle gemachten Fehler ihrer Amtskollegen ausmerzen.

Auch diese klagen heftig über diese Übelstände, ganz gleich, ob sie der deutschen oder der tschechischen Nation angehören. Man kann füglich behaupten, daß seit Menschengedenken die öffentliche Sicherheit in Nord- und Nordwestböhmen keinen solchen Tiefstand aufwies, wie gerade jezt.

Die Unterfertigten fragen daher den Herrn Minister des Innern:

1.) Ist er geneigt, dafür zu sorgen, daß die Gendarmerie in den erwähnten Gebieten so reorganisiert wird, daß sie auch in sprachlicher Beziehung im Stande ist, ihren Dienstobliegenheiten nachzukommen und das verlorene Vertrauen der Bevölkerung wieder zu gewinnen?

2.) Was gedenkt er überhaupt zu veranlassen, um dem allerorten überhand nehmenden Verbrechertum entgegenzutreten?

Prag; am 12. März 1930.

Dr. Keibl, Matzner, Krebs, Ing. Jung, Szentiványi, Nitsch, Dr. Szüllö, Hokky, Dr. Jabloniczky, Dr. Holota, Köhler, Knirsch, Dr. Hassold, Ing. Kallina, Horpynka, Kasper, Dr. Hanreich, Simm, Schubert, Dr. Törköly, Dobránsky, Fedor, Geyer, Dr. Schollich.

Pùvodní znìní ad 295/XXIII.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

an die Regierung

in Angelegenheit der aus sozialen Gründen notwendigen Novellierung des § 17, Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1924, betreffend die Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung.

Durch die Bestimmung des § 17, Absatz 3 dieses Gesetzes wird festgelegt, daß durch die Herabsetzung der staatlichen Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 dieses Paragraphen die Summe der gekürzten Bezüge nicht unter den Betrag von 12.000 Kè sinken darf und daß in berücksichtigungswürdigen Fällen die Zentralbehörde diesen Betrag auf 15.000.- Kronen erhöhen kann.

An der Hand eines aus dem praktischen Leben genommenen Falles soll erwiesen werden, wie unsozial und ungerecht diese Bestimmung in ihrer Auswirkung ist:

In Franzensbad lebt der nach dem Umsturze pensionierte szt. Berufsunteroffizier und Staatsbeamtenzertifikatist Josef Wenig, welcher eine neunköpfige Familie zu ernähren hat. Nach langen Bemühungen ist es ihm endlich gelungen, zu der vollständig unzulänglichen Militärpension im Betrage von monatlich 1.013,64 Kè eine kleine Anstellung am städtischen Bauhofe in Franzensbad zu erlangen u. zw. mit einem Wochenlohn von 116 Kronen. Die Militärpensionsliquidatur hat unter Zugrundelegung der Berechnung des 52fachen Wochenlohnes aus dieser Beschäftigung ein Jahreseinkommen von 6.032 Kronen errechnet und auf Grund der Bestimmung des § 17 des oberwähnten Gesetzes die Herabsetzung der an und für sich geringfügigen Militärpension angeordnet, so daß dem Genannten, welcher ehrlich bemüht war, den Unterhalt seiner vielköpfigen Familie sicher zu stellen, nunmehr monatlich die Militärpension um den Betrag von 251,19 Kronen gekürzt wird. Hiebei ist noch zu berücksichtigen, daß der Genannte auf Grund seiner militärischen Dienstleistung und des Beamtenzertifikates Anspruch gehabt hätte auf eine Zivildienststellung, die es ihm ermöglicht hätte, in höhere Beamtenbezüge aufzurücken. Nur durch die zwangsweise Pensionierung wurden ihm diese Möglichkeiten abgeschnitten und trifft ihn daher die harte Auswirkung der angezogenen gesetzlichen Bestimmungen vollständig unverdient. Die Folge davon ist, daß der Genannte außerstande ist, ohne sich in Schulden zu stürzen, seine Familie zu ernähren.

Der Unterzeichnete frägt daher an, ob die Regierung bereit ist, unter Rücksichtnahme auf die unsozialen Auswirkungen dieser gesetzlichen Bestimmungen ehestens eine Novellierung dieses Gesetzes vorzubereiten u. zw. auf der Grundlage, daß die im § 17, Abs. 3 angeführte unterste Grenze von 12.000 Kronen auf 20.000 Kronen erhöht wird und die Zentralbehörde in berücksichtigungswürdigen Fällen ermächtigt wird, diesen Betrag bis auf 25.000 Kronen zu erhöhen?

Prag, am 18. März 1930.

Ing. Kallina, Dr. Hanreich, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Ing. Jung, Krebs, Dr. Szüllö, Dobránsky, Dr. Jabloniczky, Hokky, Fedor, Dr. Holota, Nitsch, Knirsch, Köhler, Schubert, Horpynka, Matzner, Dr. Keibl, Simm, Geyer, Szentiványi, Dr. Törköly.

Pùvodní znìní ad 295/XXIV.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit des Lehrers Anton Riedl aus Joachimsthal, dzt. in Dobran, Bezirk Mies.

Der Lehrer Anton Riedl hat, wie aus wiederholten Eingaben, gerichtet an den Landesschulrat, ersichtlich ist, zu wiederholtenmalen die Schulbehörden beschäftigt. Eine ganze Reihe von Disziplinarangelegenheiten und ihre Erledigung haben erkennen lassen, daß sein Wirken an der Joachimsthaler Schule zu unhaltbaren Verhältnissen geführt hat. Die Folgen davon waren schwere Nachteile für die Schulkinder als auch für den Lehrkörper. Um diesen unhaltbaren Verhältnissen ein Ende zu bereiten, erfolgte endlich am 1. September 1927 die Versetzung Anton Riedls an die Volksschule in Dobran. Anton Riedl soll damals erklärt haben, daß sein Einfluß im Unterrichtsministerium hinreiche, um diese Versetzung rückgängig zu machen. Er hat es auch zuwege gebracht, daß er bis zum heutigen Tage einen regelrechten Dienst in Dobran nicht aufgenommen hat, sondern immer nach einigen Tagen Schuldienst einen Krankenurlaub antreten konnte und nach wie vor seinen ständigen Aufenthalt in Joachimsthal aufrecht erhält.

Wie in den vorher erwähnten Eingaben und Denkschriften ausgeführt ist, betätigt er sich die ganze Zeit hindurch als Mitglied verschiedener Vertretungskörper, Vereine usw. in lang andauernden Sitzungen, betreibt anstrengenden Sport, so daß allgemein die Auffassung geteilt wird, daß bei den ständigen Beurlaubungen hier eigenartige Umstände mitspielen müssen.

Im Frühjahr 1928 ergab die durch den Amtsarzt aus Kaaden. Dr. Iltis, der damals im Joachimsthaler Bezirke substituierte, durchgeführte Überprüfung des angeblich schwerkranken Lehrers Riedl, daß dieser vollständig gesund ist, was zur Folge hatte, daß er sofort wieder seinen Dienst in Dobran antreten mußte. Wenige Tage später nahm er wieder ständigen Aufenthalt in Joachimsthal.

Alle diese Fesfistellungen, die durch eine ganze Reihe von Disziplinarakten und Eingaben an die Bezirksbehörde und den Landesschulrat ergänzt werden können, die aber dem Ministerium bekannt sein müssen, erwecken den Eindruck, daß es sich hier um einen unhaltbaren Zustand handelt, der sowohl im Interesse der Schule als auch der Lehrerschaft baldmöglichst einer Klärung zugeführt werden muß.

Die Unterzeichneten fragen daher an, ob der Herr Minister bereit ist, sich sämtliche, den Lehrer Anton Riedl betreffende Akten der letzten fünf Jahre vorlegen zu lassen und auf Grund genauer Erhebungen alle im Interesse der Schule und der Lehrerschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 18. März 1930.

Ing. Kallina, Matzner, Dr. Schollich, Horpynka, Kasper, Dr. Keibl, Ing. Jung, Krebs, Dr. Jabloniczky, Hokky, Dobránsky, Fedor, Dr. Szüllö, Köhler, Knirsch, Geyer, Schubert, Dr. Holota, Simm, Nitsch, Szentiványi, Dr. Hassold, Dr. Hanreich, Dr. Törköly.

Pùvodní znìní ad 295/XXV.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krumpe und Genossen

an den Minister für Post- und Telegraphenwesen betreffend die Zustände am Telephonamte in Tetschen.

In der Nacht vom 17. auf den 18. März brannten die Køižík-Bergmannwerke in Bodenbach nieder, wodurch Millionenwerte vernichtet und viele hunderte Arbeiter um ihre Arbeitsstelle gebracht wurden.

Bei dieser Gelegenheit offenbarte sich ganz augenfällig das Versagen des Telephonamtes in Tetschen. Nach dem ersten Feuersignalen durch die Fabrikssirenen bemühte sich das Tetschner Polizeiamt vom Polizeiamt in Bodenbach und den günstig gelegenen Beobachtungsstellen Nachrichten über den Brandort einzuziehen. Die Städte Tetschen und Bodenbach besitzen ein hochentwickeltes Feuerlöschwesen mit elektrischer Feueralarmanlage, die von den Polizeiämtern bedient wird. Um 22 Uhr 55 rief das Tetschner Polizeiamt die Telephonzentrale in Tetschen an, ohne eine Antwort zu erhalten. In Tetschen ist ganznächtiger Telephondienst. Durch Einschalten des Kontrollapparates wurde das Funktionieren der Leitung sichergestellt. Um 23 Uhr 15, also nach 20 Minuten, meldete sich die Telephonzentrale in Tetschen. Sie gab dem Polizeiamt eine Fehlverbindung mit einem Tetschner Hotel und beließ diese Fehlverbindung trotz aller Urganzen bis 23 Uhr 25. Während dieser Zeit von 30 Minuten war das Polizeiamt von jeder Telephonverbindung ausgeschlossen. Daher bemühten sich auch Gendarmerie und Stationskommando vergeblich, den Brandort zu erfahren. Während dieser Zeit wartete die Tetschner Feuerwehr mit ihrem Löschtrain und der Automobilspritze abfahrtbereit.

Die Ursache des Versagens des Tetschner Telephonamtes in dieser kritischen Situation liegt in den Personalverhältnissen dieses Amtes. Das Telephonpersonal ist zum größten Teil seiner Aufgabe nicht gewachsen. Es scheint ein Prinzip zu sein daß für den Telephondienst nur Ortsfremde Personen, die über keinerlei Lokalkenntnisse verfügen und sich dieselben auch nur widerwillig oder gar nicht aneignen, angestellt werden. Dazu ist die sprachliche Befähigung dieser Telephonangestellten eine derartige, daß sie nicht im Stande sind, auch nur den bescheidendsten Anforderungen des Verkehres zu genügen. Der rasche Wechsel des Personals erschwert jede Möglichkeit eines Einarbeitens.

Die Unterzeichneten fragen deshalb den Herrn Minister:

1.) Sind dem Herrn Minister diese verkehrswidrigen Personalverhältnisse des Tetschner Telephonamtes bekannt?

2.) Ist der Herr Minister bereit, Vorsorge zu treffen, dem Tetschner Telephonamte solches Personal zuzuteilen, daß der Telephonverkehr anstandslos versehen werden kann?

3.) Ist der Herr Minister bereit, zu verfügen, daß zur Zeit von Katastrophen die öffentlichen Ämter wie Gendarmerie, Polizei, Feuerwehr u. s. w. bei Telephonverbindungen gegenüber Privaten bevorzugt werden?

Prag, am 18. März 1930.

Krumpe, Horpynka, Dr. Mayr-Harting, Dr. Schollich, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Fedor, Dobránsky, Hokky, Dr. Petersilka, Greif, Bobek, Oehlinger, Kunz, Dr. Holota, Dr. Törköly, Nitsch, Szentiványi, Matzner, Ing. Kallina, Fritscher, Scharnagl.

 


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