Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1930

III. volební období

1. zasedání


Pùvodní znìní.

259.

Antrag.

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

auf Abänderung und Ergänzung der Gesetze über die Dienstverhältnisse der bei den Gemeinden in Böhmen, Mähren und Schlesien angestellten Beamten und Bediensteten.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom.................... 1930,

mit welchem die Gesetze vom 29. Mai 1908, LGBl. für Böhmen Nr. 35 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1919, S. d. G. u. V. Nr. 443, das Gesetz vom 15. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 312 und Gesetz vom 17. Dezember 1919 S. d. G. u. V. Nr. 16 ex 1920 abgeändert bezw. ergänzt werden.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Art. I.

Das Gesetz vom 29. Mai 1908, LGBI. für Böhmen Nr. 35 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1919 wird in nachstehenden §§ abgeändert und ergänzt wie folgt:

§ 12.

Hat ein Beamter die ihm durch die Anstellungsurkunde oder die Dienstinstruktion auferlegten Pflichten verletzt, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe oder Disziplinarstrafe zu verhängen.

Ordnungsstrafen sind:

a) Die Verwarnung,

b) die Geldbuße; diese darf im einzelnen Falle den Betrag von Kè 100.- nicht übersteigen und nur nach schriftlicher Androhung auferlegt werden.

Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis,

b) die Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge,

c) die Minderung des Gehaltes,

d) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß und

e) die Entlassung,

Die Verwarnung wird vom Gemeindevorsteher in Fällen einer leichteren Verletzung der Dienstpflichten erteilt.

Die übrigen Disziplinarstrafen können über einen Beamten, lediglich nach Durchführung des in den folgenden §§ vorgeschriebenen Disziplinarverfahrens verhängt werden.

Die Dienstentlassung hat ohne vorhergehendes Disziplinarerkenntnis zu erfolgen, wenn der Beamte im Sinne des § 4, Zahl 1 dieses Gesetzes zur Erlangung des Amtes unfähig wird.

§ 13.

Soferne in diesem Gesetze nichts andere bestimmt wird, wird das Disziplinarverfahren analog den Vorschriften der §§ 87-155 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 durchgeführt.

Den Landesbehörden obliegt es, im Rahmen dieses Gesetzes ausführlich das Disziplinarverfahren regelnde Durchführungsvorschriften zu erlassen.

§ 14.

Zur Durchführung, des Disziplinarverfahrens werden folgende Disziplinarkommissionen bestellt:

a) eine Disziplinarkommission I. Instanz bei der Gemeindevertretung,

b) eine Disziplinarkommission II. Instanz bei den Landesbehörden in Prag, Brünn und Troppau.

 

§ 15.

Eine Disziplinarkommission I. Instanz wird bei allen Gemeinden bestellt, welche Beamte im Sinne des Gesetzes Slg. 443/19 beschäftigen.

Die Zuständigkeit der Disziplinarkommission II. Instanz ist durch das Verwaltungsgebiet der Landesbehörden gegeben.

§ 16.

Jede Disziplinarkommission besteht aus 6 bis 10 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte unter dem Vorsitze des ältesten Mitgliedes mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Gehört der Disziplinarkommission eine rechtskundige Person als Mitglied an, so kommt ihr der Vorsitz in der Kommission zu.

Die Mitglieder der Disziplinarkommission I. Instanz werden auf die Dauer von 3 Jahren von dem Präsidenten der Landesbehörde ernannt und zwar je zur Hälfte aus der Reihe der Mitglieder der Gemeindevertreter und je zur Hälfte aus der Reihe der Gemeindebeamten dieser Gemeinde. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann ernannt.

Sollte die Zahl der Beamten der Gemeinde geringer sein als aus der Reihe der Beamten Mitglieder und Ersatzmänner zu ernennen sind, so werden zu Mitgliedern der Disziplinarkommission Beamte der größten nächstgelegenen Beamte beschäftigenden Gemeinde ernannt.

Die Mitglieder der Disziplinarkommission II. Instanz werden von dem Präsidenten der Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren aus den rechtskundigen Beamten und Fachbeamten ernannt.

§ 17.

Die Disziplinarkommission bildet immer einen einzigen Senat und ist bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlußfähig.

Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende Stellvertreter seine Stimme als letzte abgibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Meinung, welcher der Vorsitzende oder sein den Vorsitz führender Stellvertreter beigetreten ist.

§ 18.

Die Disziplinarkommission I. Instanz beschließt über die Verhängung der Ordnungsstrafe, der Geldbuße sowie der Disziplinarstrafe des Verweises.

Ist aber das Disziplinarvergehen ein solches, daß es die Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge, die Minderung des Gehaltes, die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß oder die Dienstentlassung zur Folge hat, so stellt die Disziplinarkommission der Gemeindevertretung einen Antrag, über den diese Körperschaft entscheidet.

Die Disziplinarkommission II. Instanz entscheidet endgiltig über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission I. Instanz gemäß Abs. 1; in den Fällen des Abs. 2 stellt sie ihren Antrag an die Landesbehörde, welche über die Beschwerde endgiltig entscheidet.

Dienstbezüge, Pensions- und sonstige Versorgungsgenüsse.

§ 19.

I. Die Bestimmung der Dienstbezüge der bei den Gemeinden angestellten Beamten steht im Rahmen der folgenden Bestimmungen der Gemeindevertretung zu.

II. 1. Der Grundgehalt eines definitiv angestellten Konzeptsbeamten beträgt jährlich mindestens soviel, daß der Betrag dem Gehalte der Stufe b der 6. Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Besoldungssystemes der Staatsbeamten gleichkommt.

Der leitende (1.) Konzeptsbeamte mit mindestens fünfjähriger Konzeptspraxis nach absolviertem Rechtsstudium hat Anspruch auf einen Grundgehalt, der dem Gehalte der Stufe c der 6. Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Besoldungssystemes der Staatsbeamten entspricht.

2. Die Bestimmungen über die Konzeptsbeamten finden auch auf die technischen, tierärztlichen und anderen Beamten, welche nach den Konkursbedingungen bei ihrer Anstellung nachgewiesen haben, daß sie die Studien an einer Hochschule absolvierten und alle vorgeschriebenen Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, Anwendung.

3. Der Grundgehalt eines definitiv angestellten Rechnungs- oder Kassenbeamten beträgt jährlich wenigstens soviel, daß er dem Gehalte der Stufe b der 7. Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Besoldungssystemes der Staatsbeamten gleichkommt. Kann ein solcher Beamter sich mit einer wenigstens fünfjährigen vorhergehenden Praxis im Rechnungs- oder Kassafach ausweisen, so hat er Anspruch auf einen Grundgehalt, der dem Gehalte der Stufe c der 7. Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Besoldungssystemes der Staatsbeamten entspricht.

Der Grundgehalt eines definitiv angestellten Beamten für den Manipulationsdienst beträgt jährlich wenigstens soviel, daß er dem Gehalte der Stufe a der 7. Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Besoldungssystemes der Staatsbeamten gleichkommt.

4. Sind bei einer Gemeinde andere Fachbeamte angestellt, von denen keine höhere Qualifikation als von den Manipulationsbeamten nach § 3. III dieses Gesetzes verlangt wurde, so gelten bezüglich ihres Grundgehaltes die für den Manipulationsbeamten geltenden Bestimmungen.

5. Sind bei einer Gemeinde andere Fachbeamte (bau-, forst- und landwirtschaftliche Beamte) mit höherer Qualifikation und Prüfungen (einer höheren Forst-, Staatsgewerbe- und landwirtschaftlichen Schule u. dgl.) angestellt, so ist für diese der jährliche Grundgehalt wenigstens so zu bemessen, daß er dem jährlichen Gehalte der Stufe b der 7. Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Besoldungssystemes der Staatsbeamten gleichkommt.

Kann ein solcher Beamter sich mit einer vorhergehenden, mindestens 5jährigen Praxis in seinem Fache ausweisen, so hat er Anspruch auf einen Grundgehalt, der wenigstens dem Gehalte der Stufe c der 7. Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Besoldungssystemes der Staatsbeamten entspricht.

III. Beamte, welche in ihrem Amte ununterbrochen tätig waren, haben Anspruch auf eine regelmäßige automatische Erhöhung ihres Dienstgehaltes in Triennalien, die je 12,5% des Grundgehaltes betragen und zwar so lange, bis sich der Gehalt gegen den Grundgehalt um 100% erhöht hat. Die Triennalien werden, wenn mit den Beamten nichts günstigeres besonders vereinbart wurde, vom Dienstantritte gerechnet.

IV. Der definitive Beamte hat Anspruch auf ein Quartiergeld, welches in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern mit 20% in Gemeinden von 5000-10,000 Einwohnern mit 25% und in größeren Gemeinden mit 30% des gesamten jährlichen Dienstgehaltes des Beamten bemessen wird.

Nimmt der Beamte von der Gemeinde eine Naturalwohnung an, so ist deren Wert nach den Ortsverhältnissen festzustellen und der so ermittelte Betrag von dem Quartiergelde in Abzug zu bringen.

V. Eine Änderung in der Einwohnerzahl hat auf die Bezüge eines bereits angestellten Beamten und auf seine Dienstverhältnisse nur dann einen Einfloß, wenn sie eine Änderung zu seinen Gunsten bedeuten. Die Einwohnerzahl wird nach dem Ergebnisse der allgemeinen amtlichen Volkszählung beurteilt.

§ 29.

Die Witwenpension wird nach den für die Pension des Gatten anrechenbaren Dienstbezügen derart bemessen, daß sie zwei Drittel jener Pension beträgt, welche der verstorbene Gatte bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er zur Zeit seines Ablebens in den Ruhestand versetzt worden wäre; doch beträgt die Witwenpension mindestens 40% und höchstens 50% der Pensionsgrundlage.

§ 42.

In Gemeinden, welche nach der letzten amtlichen Volkszählung weniger als 10,000 Einwohner zählen, ist es Sache der Gemeindevertretung, darüber zu beschließen, ob Beamtenposten überhaupt und welche zu errichten sind und die näheren Vorschriften über die Anstellung der Beamten und ihrer Dienstbezüge und Rechtsansprüche zu erlassen.

Der Gehalt muß aber wenigstens so groß sein, daß seine jährliche Höhe dem Gehalte der Stufe b der 7. Besoldungsgruppe des gegenwärtigen Besoldungssystemes der Staatsbeamten, in kleineren Gemeinden aber wenigstens der Stufe a der 7. Besoldungsgruppe dieses Besoldungssystemes gleichkommt.

Weist sich der Beamte nach den Bedingungen des Konkurses mit einer höheren Qualifikation als nach § 3. III dieses Gesetzes aus, so ist ihm der Grundgehalt nach der Qualifikation im Sinne der Bestimmungen des § 19. II dieses Gesetzes zu bestimmen. Im übrigen gelten auch für die Beamten in Gemeinden mit weniger als 10,000 Einwohnern alle Bestimmungen dieses Gesetzes.

Für Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angestellt waren, gilt analog das, was im § 41 dieses Gesetzes festgesetzt ist.

Art. II.

§ 1 des Gesetzes vom 15. April 1920, Slg. 312 wird aufgehoben.

Art. III.

§ 1.

§ 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1919, Slg. 16 ex 1920 hat wie folgt zu lauten:

I. Die Bestimmung der Dienstbezüge der bei einer Gemeinde definitiv angestellten und voll beschäftigten Bediensteten steht der Gemeindevertretung zu.

II. Bestimmt die Gemeindevertretung keinen höheren Dienstgehalt, so ist der Gehalt mindestens mit jenem Betrage festzusetzen, welcher einem Staatsangestellten gleicher Dienstzeit in der III. Besoldungsgruppe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 des Gesetzes 103 1926 zukommt.

III. Ein definitiver Bediensteter hat Anspruch auf eine Naturalwohnung oder ein 20 des gesamten Dienstbezuges betragendes Quartiergeld.

Räumt die Gemeinde dem Bediensteten eine Naturalwohnung ein, so ist der Wert derselben nach den ortsüblichen Verhältnissen abzuschätzen und der so ermittelte Betrag von dem Wohnungsgelde in Abzug zu bringen.

IV. Erhält der Bedienstete von der Gemeinde einzelne Bezüge regelmäßig in Naturalien, wie die Benützung von Feldern, Gras, Beheizung, Beleuchtung u. dgl., so bestimmt die Gemeindevertretung deren Geldwert und rechnet diesen Betrag in die Gesamtjahresbezüge des Bediensteten ein. Die Festsetzung des Naturalwertes unterliegt der Genehmigung der übergeordneten Bezirksbehörde.

V. Allen Bediensteten ist alljährlich ein Erholungsurlaub nach den Dienstjahren in der lauer von 10 Tagen bis zu 3 Wochen zu erteilen.

VI. Den Bediensteten gebührt ein Ruhetag in der Woche. Wenn es der Dienst erfordert, kann der Bedienstete auch am Ruhetage oder außerhalb der Arbeitsstunden in den Dienst gerufen werden, wofür ihm eine besondere Entlohnung gebührt, deren Höhe der Gemeinderat so festsetzt, daß sie mindestens so viel beträgt, als von den Bezügen des Bediensteten auf normale Arbeitsstunden entfällt.

VII. Der Gehalt der Bediensteten wird monatlich im Vorhinein ausbezahlt.

§ 2.

§ 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1919, Slg. 16 ex 1920 erhält folgenden Wortlaut:

Die Witwenpension wird nach den für die Pension des Gatten anrechenbaren Dienstbezügen derart bemessen, daß sie 2/3 jener Pension beträgt, welche der verstorbene Gatte bezogen hat oder auf welche er Anspruch gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkte seines Ablebens in den Ruhestand versetzt worden wäre; doch hat die Witwenpension mindestens 40% und höchstens 50% der Pensionsgrundlage zu betragen.

Art. IV.

Soweit die Bezüge eines Gemeindebeamten oder Gemeindebediensteten das Ausmaß der aus Artikel I bezw. Art. II sich ergebenden Minimalbezüge nicht überschreiten, hat der Grundsatz des 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921, Slg. 495 bezw. des § 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1922, Slg. 394, bezw. des Abs. 1 des § 212 des Gesetzes Slg. 10326 keine Anwendung zu finden.

Art. V.

Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft und es wird mit seiner Durchführung der Minister des Innern betraut.

Motivenbericht:

Der gegenständliche Entwurf trägt keineswegs allen berechtigten Forderungen der autonomen Beamten und Bediensteten Rechnung. Eine Anzahl von Forderungen wurde gegenwärtig deswegen nicht berücksichtigt, weil im Interesse einer leichteren parlamentarischen Behandlung nur jene Belange des Gesetzes geändert werden sollen, welche unbedingt eine gesetzgeberische Maßnahme erheischen.

Zu Art. I.

Das Gesetz Slg. 443,19 legt die Handhabung der Disziplinargewalt über die Gemeindebeamten in die Hände der Gemeindevertretung. Die Erfahrung hat gezeigt, daß dieser Zustand die Gemeindebeamten schutzlos dem Hasse und der Mißgunst der Gemeindevertreter preisgibt. Die Fälle, wo ein bei der jeweiligen Mehrheit der Gemeindevertretung mißliebiger Beamter unter dem Vorwande eines Disziplinarvergehens von seinem Amte entfernt werden soll, sind außerordentlich häufig. Das Disziplinarverfahren wird ohne jede Gewähr für Unparteilichkeit und ohne jede Bedachtnahme auf die natürlichen Rechte eines Beschuldigten durchgeführt. Die Bestimmungen über die Suspendierung vom Dienst und die Gehaltseinstellung werden dazu verwendet, um den Beamten gewissermassen auszuhungern und ihm eine Verfechtung seiner Rechte in dem oft jahrelang sich hinschleppenden Disziplinarverfahren unmöglich zu machen.

Eines weit besseren Schutzes sind in dieser Hinsicht die Gemeindebediensteten teilhaftig geworden, für welche nicht nur durch die Verordnung vom 14. August 1920, Slg. 483, die Disziplinarverfahrensvorschriften der Dienstpragmatik übernommen wurden, sondern über deren Dienstvergehen von dem Präsidenten der Landesbehörde ernannte Disziplinarkommissionen entscheiden, welche paritätisch zusammengesetzt sind und so dem Angestellten einen entsprechenden Schutz gewährleisten.

Es sieht daher der Art. I dieses Entwurfes die Abänderung der Disziplinarvorschriften in Anlehnung an jene Vorschriften vor, wie sie durch die oben zitierte Regierungsverordnung für die Gemeindebediensteten erlassen worden sind.

Was die Dienstbezüge der Gemeindebeamten anbelangt, so herrscht gegenwärtig über das Maß der einem Gemeindebeamten zustehenden Bezüge vollkommene Rechtsunsicherheit, Eine solche Rechtsunsicherheit kann auf die Dauer nicht bestehen bleiben, ohne die Interessen des Dienstes schwer zu beeinträchtigen.

Durch das Gesetz Slg. 443,19 wurde ein Gehaltssystem aufgebaut, welches die reine Triennalsteigerung beinhaltet, jedoch mit dem damals geltenden Rangsklassensystem der Staatsbeamten in eine bestimmte Verbindung gebracht wurde. Es wurde nämlich der Grundgehalt, auf welchem sich das Triennalsystem aufbaut, dem Rangsklassensystem der Staatsbeamten entnommen. Nun ist durch das Gesetz Slg. 103, 26 das Rangsklassensystem als Besoldungssystem im Staatsdienste aufgelassen worden und an seine Stelle ein vollständig anders geartetes Besoldungssystem getreten. Hiebei hat es jedoch der Gesetzgeber unterlassen, die durch die Beseitigung des Rangsklassensystems abgerissene Verbindung mit dem Gehaltssystem des Gemeindebeamtengesetzes zum neuen Besoldungssysteme der Staatsbeamten wieder herzustellen.

Der gegenwärtige Entwurf ändert grundsätzlich an dem Aufbaue des Besoldungssystems, wie ihn das Gemeindebeamtengesetz geschaffen hat, nichts, er stellt nur die Beziehung dieses Besoldungssystems zum gegenwärtig geltenden Besoldungssystem der Staatsbeamten wieder her.

Diese Tendenz liegt vollständig in der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers, der mit den Worten des bisherigen Rangsklassensystemes angestrebt hat, daß die Gemeindebeamtenschaft automatisch einer allfälligen Aufbesserung der Staatsbeamtengehälter teilhaftig werden soll. Diese Absicht ist nicht nur in den Durchführungsvorschriften zum Gemeindebeamtengesetze ausgesprochen, sondern auch vom Obersten Verwaltungsgerichte in mehrfachen Entscheidungen (z. B. Bohuslav 1315, 2170, 2220) anerkannt worden.

Die im Entwurfe angeführten neuen Grundgehälter entsprechen ungefähr nach den Überführungsvorschriften der §§ 166 u. ff. des Gesetzes Slg. 103; 26 den Rangsklassen und Gehaltsstufen des bisherigen Rangsklassensystems, welche § 19 des Gesetzes Slg. 443/19 als Grundgehalt festgesetzt hat.

Die neue Bestimmung hinsichtlich der Witwenpension ist dem Gesetze vom 17. Dezember 1919, Slg. 2 ex 1920 entnommen. Die bisherige Bestimmung des Gemeindebeamtengesetzes war speziell gegenüber Gemeindebeamten mit einer höheren Zahl von Dienstjahren und einem höheren Gehalte nicht der Billigkeit entsprechend und gewährte keine Witwenpension, mit welcher unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein Auskommen gefunden werden kann.

Zu Art. II.

Durch das Gesetz Slg. 312/20 wurden der Gemeindebeamten Teuerungszulagen und Anschaffungsbeiträge in gleicher Höhe wie den Staatsbeamten zuerkannt, jedoch wurde ein Anspruch nur so weit gegeben, als nicht der Gesamtbezug eines Staatsbeamten gleicher Dienstzeit und gleichwertiger Kategorie überschritten wird.

Diese Bestimmung ist nunmehr überholt. Einerseits beziehen die Staatsbeamten nach dem gegenwärtigen Besoldungssysteme überhaupt keine Teuerungszulagen oder Anschaffungsbeiträge oder sonstige infolge der Geldentwertung unter welchen Namen immer gewärten Begünstigungen, sodass die zeitliche Grenze, welche § 312 für die Zuerkennung der Teuerungszulage geschaffen hat, bereits abgelaufen ist. Andererseits ist aber im gegenwärtigen Besoldungssysteme der Staatsbeamten die Zeitvorrückung in der bisherigen Form verschwunden. Sie beschränkt sich nur noch auf die Gehaltsstufenvorrückung innerhalb einer Besoldungsgruppe, während die Vorrückung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe nur noch durch Beförderung erfolgen kann. Damit kann heute nicht mehr von einer normalen Kariere eines Beamten gesprochen werden, welche als Maßstab für einen Vergleich eines Gemeindebeamten mit einem Staatsbeamten gleicher Dienstzeit und gleichwertiger Kategorie dienen könnte.

Dieses Gesetz hat also heutzutage seine Anwendungsmöglichkeit verloren und es kann nur noch so lange in Kraft belassen werden, als sich nicht die Gesetzgebung dazu entschließt, die Bezüge der Gemeindebeamten nach Analogie der Bezüge der Staatsbeamten den Teuerungsverhältnissen entsprechend zu stabilisieren, wie es der vorliegende Entwurf im Art. I vorsieht.

Zu Art. III.

Die Regelung der Bezüge, die das Gesetz vom 17. Dezember 1919, Slg. 16 ex 20 im § 11 den Gemeindebediensteten zuteil werden läßt, sieht mit den heutigen Preisverhältnissen in keinem Zusammenhange. Hier ist ein Eingreifen der Gesetzgebung von dringendster Notwendigkeit.

Das Gesetz 310 20 findet auf die Gemeindebediensteten keine Anwendung. Das Gesetz Slg. 289/21, welches den Grundgedanken des Ges. 31220 auch auf die Bezüge der Gemeindebediensteten anwenden wollte, wurde schon durch das Ges. 478/21 aufgehoben, bevor es noch in Wirksamkeit treten konnte.

Gegen eine Besserstellung der Gemeindebediensteten wurde immer eingewendet, daß dadurch speziell den kleinen Gemeinden Lasten auferlegt werden könnten, welche sie nicht zu tragen vermögen und daß diese Bediensteten vielfach auch anderes Nebeneinkommen haben und andere Dienste verrichten. Hiebei wird übersehen, daß das Gesetz Slg. 16 ex 20 gemäß seinem § 3 nur für solche Bedienstete Anwendung hat, die bei einer Gemeinde voll und dauernd beschäftigt sind, so daß ihr Dienst ihr ständiger und ausschließlicher Beruf ist, den sie während ihrer ganzen in ihrem Dienstzweig geltenden Arbeitszeit ausüben müssen und daß die Dienstbezüge aus diesem Dienste den überwiegenden Teil aller seiner Einkünfte ausmachen.

Ist ein solcher Bediensteter voll bei der Gemeinde beschäftigt, so kann er dafür auch eine Entlohnung beanspruchen, welche ihm eine Existenz gewährleistet, selbst wenn er auch noch ein anderes Einkommen haben sollte.

Als ein solches Mindesteinkommen ist der Gehalt eines Angestellten im Staatsdienste wohl nicht zu hoch gegriffen.

Zu Art. IV.

§ 212. Abs. 1 des Ges. 103 26 wiederholt den bereits im § 3 des Ges. 495; 21 und § 19 des Ges. 494 22 aufgestellten Grundsatz, daß die Dienstbezüge und Rechtsansprüche eines autonomen Bediensteten das Maß der Dienstbezüge und Rechtsansprüche eines Staatsbeamten gleicher Dienstzeit, gleicher oder gleichwertiger Kategorie und gleicher Familienverhältnisse nicht übersteigen darf.

Bei der gegenwärtigen Tendenz ist ein Abgehen der Gesetzgebung von diesem Grundsatze kaum anzunehmen. Andererseits wollte der Gesetzgeber auch nicht das System des Gem. Beamtenges, und des Gem. Bedienstetenges, dort, wo es für die Beamten bezw. Bediensteten Begünstigungen schafft, berühren. Auch § 214 des Ges. 104/26 lässt das Gem. Beamtenges, und Gemeindebedienstetengesetz unberührt. Auch haben die Ges. 495/21 und 493/22 ausdrücklich nur jene über das Ausmaß an Bezügen und Rechtsansprüchen der Beamten hinausgehenden Vorteile tangiert, welche auf Dienstordnungen oder Beschlüssen der autonomen Körperschaften beruhen, nicht aber jene, welche auf dem Gesetze beruhen.

Wenn nun der Gesetzgeber durch die Annahme dieses Entwurfes die Dienstbezüge der Beamten und Bediensteten einer neuen Regelung unterwirft, so muß er die aus einer solchen Regelung sich ergebenden Bezüge auch von dem Grundratze des § 212, Abs. I ausnehmen.

Prag, am 10. Jänner 1930.

Ing. Kallina,

Geyer, Horpynka, Dr, Schollich, Dr. Keibl, Szentivänyi, Dr. Holota, Dr, Törköly, Dr, Jabloniczky, Dobränsky, Hokky, Fedor, Dr. Szüllö, Nitsch, Dr. Hassold, Matzner, Dr. Hanreich, Krebs, Kasper, Köhler, Simm, Knirsch, Ing. Jung.


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