Pùvodní znìní ad 247/XX.

Interpellation

der Abgeordneten Hans Knirsch, Hugo Simm und Genossen

an die Gesamtregierung

betreffend die Versorgung der Kriegsverletzten, Witwen und Waisen.

Die staatliche Fürsorge für die Kriegsverletzten sowie für die Kriegswitwen und Waisen ist eine durchaus unzulängliche. Diese Unzulänglichkeit hat seinen Grund zum Teile in der stimmungsgemäßen Einstellung vieler èechischer Politiker gegenüber den Kämpfern der österreichisch-ungarischen, Armee, zum Teile in finanziellen Bedenken der bisherigen Finanzminister. Von Seite der lezteren wurde immer wieder auf das noch ungelöste Problem der Kriegsschulden und der Befreiungstaxe hingewiesen, vor dessen Bereinigung Milliardenzahlungen in Schwebe stünden, was jede weitere Belastung des Budgets verbiete. Diese Gründe fallen nun aber heute weg. Auf der Haager Konferenz wurden die Zahlungsverpflichtungen der Republik auf ein bescheidenes Maaß herabgesetzt und damit dem Staate große finanzielle Sorgen abgenommen. Und in seinem Berichte über die Haager Konferenz hat Außenminister Dr. Beneš den Kriegern der österr.-ung. Armee die bisher vorenthaltene Würdigung zuteil werden lassen, indem er auf das große Glück verweis, daß die Gebiete der Republik von den Verwüstungen verschont geblieben sind, von denen die Frontgebiete des Weltkrieges heimgesucht worden waren.

Nach dem Dafürhalten der Interpellanten liegt daher heute für die Regierung kein ernstes Hindernis mehr vor, den Kriegsverletzten sowie den Kriegerwitwen und Waisen durch eine entsprechende Fürsorge die tiefe Dankbarkeit zu bezeugen, die wir ihnen schulden.

Die Gefertigten erlauben sich daher an die Gesamtregierung die Anfrage zu richten.

Ist die Gesamtregierung bereit, die budgetären Vorsorgen zu treffen die eine rasche Erfüllung der vom Parlamente wiederholt als berechtigt anerkannten Forderungen der genannten Kriegsbetroffenen ermöglichen?

Prag am 25. Feber 1930,

Knirsch, Simm,

Dr. Szüllö, Dr Jabloniczky, Fedor, Hokky, Geyer, Schubert, Dobránsky, Kasper, Köhler, Krebs, Ing. Jung, Szentiványi, Dr. Holota, Prause, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Matzner, Dr. Schollich, Dr. Törköly, Nitsch, Dr. Hassold, Horpynka, Dr. Hanreich.

 

Pùvodní znìní ad 247/XXI.

Interpellation

der Abgeordneten Windirsch, Zierhut und Genossen

an den Finanzminister und den Minister des Innern

betreffend Behinderung der Einhebung von Gemeindeumlagen und Pfarrbauresten in Lippen-Pieska (Gerichtsbezirk Tuschkau).

In die Gemeinde Lippen kamen eine Anzahl Kolonisten und ein Restgutbesitzer, die wie alle übrigen Landwirte auf Grund der Gesetze Nr. 76 und 77 aus dem Jahre 1927 verhalten waren, die Gemeindeumlagen in einem Ausmaße von 200% an das Gemeindeamt zu entrichten. Außerdem hatten sie auch noch Pfarrbaureste zu bezahlen Die darauf abzielenden Forderungen des Gemeindeamtes Lippenrichteten sich gegen folgende auf Grund der Bodenreform in der Gemeinde angesiedelte Personen, die mit den gleichzeitig angeführten Beiträgen für die Jahre 1928 und 1929 im Rückstande sind.

Name

Gemeindeumlagen

Pfarrbaurest

 

Josef Novák

586.96

312.15

Franz Pistulka

747.76

380,09

Anton Èižka

737.36

375.07

Tomas Dvoøák

450.20

217,21

Andreas Køen

-

881,52


Das Gemeindeamt Lippen bemühte sich wiederholt bei dem Steueramte in Tuschkau die Unterstützung zur Eintreibung des Geldes zu erhalten. Ebenso wurde in der Angelegenheit bei der Steueradministration in Mies interveniert, die eine Bereinigung der Angelegenheit bis zum 1. Juli 1929 in Aussicht gestellt hatte, Die Gemeinde Lippen bekam trotzdem keinen Heller.

Wenn nun schon der in der Gemeinde Lippen befindliche Boden des dort vorhanden gewesenen Großgrundbesitzes an Personen aufgeteilt wurde, denen, weil sie fremd sind das Verständnis für die Bedürfnisse ihres neuen Aufenthaltsortes abgeht, so wäre doch zu erwarten daß sie die steuergesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, die aus ihren Besitzrechten hervorgehen, Eine kleine Landgemeinde empfindet übrigens auch recht nachteilig den Ausfall oder den nicht zeitgerechten Eingang von Einnahmen die bei Aufrechterhaltung der früheren Eigentumsrechte ihre pünktliche Regelung gefunden hätten.

Gleich empfindlich ist auch das bisherige Aus bleiben der Zahlung der Pfarrbaureste, bezüglich deren Hereinbringung bei der zuständigen Bezirksbehörde und bei der Landesbehörde leider gleichfalls ohne Ergebnis eingeschritten wurde.

Um der Gemeinde Lippen in ihrer Not zu helfen, deshalb werden die Herren Finanz- und Innenminister gefragt, ob sie bereit sind die in Betracht kommenden Ämter aufmerksam zu machen, daß im vorliegenden Falle die mit der Zahlung öffentlicher Abgaben säumigen Parteien keine Ausnahmsbehandlung finden dürfen und daß se deshalb die Bestrebungen der Gemeinde Lippen zu fördern und zu unterstützen haben?

Prag, am 25 Feber 1930.

Windirsch, Zierhut,

Greif, Bobek, Jelinek, Dr. Rosche, Dr. Kafka, Wagner, Böhm, Krumpe, Gläsel, Hodina, Heller, Dr. Peters, Oehlinger, Böllmann, Kunz, Viereckl, Fritscher, Halke, Platzer.

 

Pùvodní znìní ad 247/XXII.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Schollich, Franz Matzner und Genossen

an den Landwirtschaftsminister und den Finanzminister

betreffend die Subventionierung der Wassergenossenschaften durch Staat und Land.

Gerade in einer Zeit der Krise für die Landwirschaft findet es die Regierung für gut die Subventionen für landw. Meliorationen in ihrer perzentuellen Höhe herabzusetzen. In zahlreichen Fällen wurden den Genossenschaften statt der bisher üblichen 30% nur mehr 25% Staatssubvention bewilligt und auch das erst nach monatelangen Verhandlungen mit dem Finanzminister. In einer Zeit der Not tritt also statt einer Erhöhung eine Erniedrigung der Subvention ein.

Ferner wird von der Regierung der Vorgang eingehalten, zahlreiche Genossenschaften aufzufordern, zur Bedeckung der Staatssubvention ein Darlehen für den Staat zu besorgen. Hiedurch erleiden die Genossenschaften einen Verlust von 1-2% der staatlichen Subvention.

In gleicher Weise verlangt auch das Land schon seit langer Zeit die Beschaffung eines Darlehens zur Bedeckung der Landessubvention wobei den Genossenschaften gleichfalls 1-2% verloren gehen, weil das Land die Höhe des Zinsfußes für die Tilgung und die Verzinsung vorschreibt und es in den seltensten Fällen den Genossenschaften möglich ist, ein Geldinstitut zu finden, das auf die vom Lande festgesetzten, natürlich ungünstigen Bedingungen eingeht. Es muß daher die Genossenschaft den Unterschied zwischen der laut Schuldschein festgesetzten Annuität und der vom Staat bezw. Land gewährten Annuität aus eigenem tragen.

Die Aufträge des Landes bezw. des Staates, daß die Genossenschaften die Darlehen zur Gewährung der Subvention beschaffen, ist im Gesetze nicht begründet, es haben sich vielmehr jeder der drei Faktoren Staat, Land und Wassergenossenschaft den auf ihn entfallenden Anteil (Bedeckung) selbst zu beschaffen und für die Verzinsung aufzukommen (siehe auch den Wortlaut des Musterformulars für das Übereinkommen).

Größere Wassergenossenschaften sind vielfach genötigt, drei Darlehen für Staat, Land und sich selbst zu besorgen.

Die Gefertigten fragen daher die Herren Landwirtschaftsminister und Finanzminister, ob sie bereit sind zu veranlassen, daß die bisherige Übung, den Genossenschaften die Darlehensbeschaffung für die Staats- und Landessubventionen aufzutragen, als im Widerspruch mit dem Gesetze stehend, aufgelassen und den Genossenschaften die Subventionen nicht bloß in der früheren Höhe belassen sondern vielleicht noch darüber hinaus mit Rücksicht auf die Landwirtschaftskrise erhöht wird?

Prag, am 26. Februar 1930.

Dr. Schollich, Matzner, Kasper, Krebs, Ing. Kallina, Geyer, Simm, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Hokky, Dobránsky, Fedor, Horpynka, Dr. Keibl, Dr. Hanreich, Dr. Hassold, Köhler, Ing. Jung, Knirsch, Schubert, Szentiványi, Nitsch, Dr. Törköly, Dr. Holota.

 

Pùvodní znìní ad 247/XXIII.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Kafka, Dr, Mayr-Harting und Genossen

an die Regierung

betreffend die Kundgebung des akademischen Senates und des gesamten Lehrkörpers der deutschen Universität in Prag.

Der akademische Senat und der gesamte Lehrkörper der Deutschen Universität in Prag haben folgende Kundgebung beschlossen:

Kundgebung des akademischen Senates der Deutschen Universität in Prag.

Am 19. Feber 1. J. werden zehn Jahre vergangen sein, seitdem das Gesetz über das Verhältnis der Prager Universitäten in der èechoslovakischen Nationalversammlung ohne Debatte angenommen wurde. Die Verhandlung und Beschlußfassung über dieses, die Deutsche Prager Universität aufs tiefste berührende und schädigende Gesetz geschah in einer gesetzgebenden Körperschaft in welcher die Deutschen dieses Staates überhaupt noch nicht vertreten waren und daher nicht die Möglichkeit hatten, dagegen Verwahrung einzulegen.

Der akademische Senat hat bereits im Jahre 1920 sowohl vor wie nach der Gesetzwerdung dieses Gesetzes dagegen öffentlich aufs entschiedenste Stellung genommen und eine eingehend begründete Rechtsverwahrung ein-gelegt in welcher insbesondere ausgeführt wurde, daß das Gesetz mit Artikel 7 und 8 des zwischen den fünf Hauptmächten und der Èechosovakischen Republik am 10. September 1919 abgeschlossenen Minderheitsschutzvertrages in Widerspruch stehe und darum ungültig sei, wie aus Artikel 1 des genannten Vertrages geschlossen werden müsse.

Namentlich ist es die durch das Gesetz der Deutschen Universität zugefügte außerordentlich schwere ideelle Schädigung, die der akademische Senat auch heute noch geradeso wie vor 10 Jahren zu beklagen hat. Den Grundgedanken und Ausgangspunkt des Universitätsgesetzes vom 19. Feber 1920 bildet nämlich die im § 1 gesetzlich festgelegte Geschichtsfiktion, daß die jetzige Èechische Universität, d. h. sie allein, die Fortsetzerin des von Karl IV, gegründeten Prager Hochschulstudiums sei und daß kein historischer Zusammenhang zwischen der Deutschen Universität und der alten Karlshochschule bestehe. Um das zu begründen, muß die zweite, in der früheren Fassung und im Motivenbericht des Gesetzes ausdrücklich betonte Geschichtsfiktion herhalten, Karl IV. habe nicht als deutscher Kaiser, bezw. römischer König, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als König von Böhmen die Prager Hochschule gestiftet.

Der akademische Senat stellt auch heute wieder zunächst grundsätzlich fest, daß es nicht Aufgabe der Gesetzgebung sein kann, in endgültiger Weise über historische Fragen zu urteilen, ein Standpunkt, der beim Kampfe um das Universitätsgesetz im Jahre 1920 auch von hervorragender èechischer Seite geteilt wurde, die geltend machte, daß ein unüberbrückbarer Gegensatz bestehe zwischen dem, was der legislativen Tätigkeit zukomme und der Freiheit historischer Forschung. Durch kein Gesetz könne das Resultat abgeändert werden, zu dem die historische Forschung auf Grund genau festgestellter Tatsachen gelangt sei. Sachlich beruft sich der nämliche hochstehende èechische Gewährsmann im vorliegenden Falle auf das Gutachten ausgezeichneter historischer Fachmänner, daß die Regierung eingeholt habe und das vollständig der Anschauung des parlamentarischen Referenten widerspreche, indem der tatsächliche Zusammenhang der Deutschen Universität mit der ursprünglichen Karls-Hochschule aus der Geschichte nicht beseitigt werden könne. Darum sei die Aberkennung der. historischen Kontinuität der Deutschen Universität mit der alten Karls-Hochschule sachlich unmöglich und entkleide ein solch es Gesetz sogar des Ansehens, das jedem Gesetze zukommen soll. (Tribuna Nr. 32 vom 6. Feber 1920.)

Desgleichen weist der akademische Senat auf die beiden wissenschaftlich sachlichen, unanfechtbaren Gutachten - veröffentlicht in der vom akademischen Senat 1920 herausgegebenen Schrift Das Gesetz vom 19 Feber 1920 über das Verhältnis der Prager Universitäten und seine Vorgeschichte - S. 33-36 und 42-44 eines unserer kenntnisreichsten deutschen Historiker des Professor Dr. Emil Werunsky, hin, der die Unrichtigkeit und Unhaltbarkeit der oben genannten Geschichtsfiktionen eingehend und quellenmäßig unwiderlegbar dargetan hat. Der akademische Senat vertritt heute, wie vor 10 Jahren den versöhnenden Standpunkt, daß beide Prager Universitäten, die deutsche und die èechische, in gleicher Weise die Fortsetzerinnen der alten Karlsuniversität sind. Dieser Standpunkt wurde bis zum Jahre 1918 auch durchwegs von der èechischen Geschichtsschreibung eingenommen, wofür der beste Beweis die Festrede ist, die bei Gelegenheit der 25jährigen Wiederkehr des Universitätsteilungsgesetzes vom Jahre 1882 im Jahre 1907 der damalige Rektor der èechischen Universität, Dr. Jaroslav Goll, der führende Historiker auf èechischer Seite in jenem Zeitraume, gehalten hat und die in der Feststellung gipfelt, daß gemäß des Universitätsgesetzes vom Jahre 1882 beide Anstalten gleich alt und gleich jung sind.

Um so mehr ist es zu beklagen, daß trotz dieser Stellungnahme der hervorragendsten èechischen und deutschen autoritativen Historiker durch § 1 des Universitätsgesetzes vom 19. Feber 1920 nicht bloß eine feststehende historische Tatsache, der historische Zusammenhang der Deutschen Universität mit der alten Karls-Hochschule, einfach wegdekretiert, sondern auch unserer Universität ihr alter Name Karl-Ferdinands-Universität, den sie seit Jahrhunderten in Ehren getragen, aberkannt und der èechischen Universität allein der Name Karls-Universität zugesprochen wurde. Mit Recht erklärt Professor Dr. Werunsky zum Abschluß seines oben genannten Gutachtens: Der Deutschen Universität den alten N amen wegnehmen, heißt: leugnen, was noch Tomek anerkannt hat, daß seit der Gründung der Prager Universität jederzeit deutsche Doktoren, Magister und Proofessoren an ihr erfolgreich gewirkt haben; heißt: sie ihrer beinahe sechs Jahrhunderte zählenden Geschichte berauben; heißt: die große, nicht genügend geschichtskundige Öffentlichkeit des In- und Auslandes absichtlich irreführen; heißt: glauben zu machen, daß die Deutsche Universität, im Gegensatze zu dem alten ausgewachsenen Stamme der èechischen Universität eine verhältnismäßig junge Pflanze sei die mit der ersteren keinen Vergleich aushalten könne. Die Deutsche Universität kann ihren althistorischen Namen nicht aufgeben, ohne ihre ganze Vergangenheit preiszugeben

In Gemäßheit dieses im Jahre 1920 eingenommenen Sandpunktes erblickt der akademische Senat auch heute noch im Gesetze vom 19. Feber 1920 eine der Deutschen Universität widerfahrene Degradierung und namentlich unermeßliche dauernde ideelle Schädigung gegen die entschiedenste Verwahrung einzulegen er bis zur Behebung nicht aufhören wird.

In seiner Kundgebung vom 24. März 1920 hat der akademische Senat vor aller Öffentlichkeit erklärt: Dabei darf es nicht bleiben..... Die Grundsätze der Gerechtigkeit und Sittlichkeit müssen wieder zur Geltung gebracht werden, welche dadurch verleugnet worden sind, daß das von beiden Völkern im Jahre 1882 vereinbarte Universitätsgesetz nunmehr unter Ausnützung der augenblicklichen Machtverhältnisse durch ein einseitiges Oktroy ersetzt wurde.

Diese programmatischen Worte haben heute nach 10 Jahren noch die nämliche Geltung. Demgemäß wendet sich der akademische Senat hiemit neuerdings an die Regierung und an beide Häuser der Nationalversammlung, es möge auf gesetzmäßigem Wege durch entsprechende Abänderung des Universitätsgesetzes vom 19. Feber 1920 der historischen Wahrheit und Gerechtigkeit wieder zu ihrem Rechte verholfen und das der Deutschen Universität zugefügte Unrecht wieder gutgemacht werden.

Prag, 5. Feber 1930

Dr. Otto Grosser m. p.

Dr. August Naegle m. p.,

dzt. Prorektor.

dzt. Rektor.


Vorstehende einstimmige Kundgebung des akademischen Senates vom 5. Feber 1930 wurde auch in der allgemeinen Versammlung der Professoren und Privatdozenten der Prager Deutschen Universität am 15. Feber 1930 einhellig angenommen.

Prag, 15. Feber 1930.

 

Dr. Naegle m. p.

 

dzt. Rektor.


Die Gefertigten, die gemäß der seit jeher eingenommenen Haltung aller deutschen Parteien die Auffassung des akademischen Senates und des Lehrkörpers der Deutschen Universität in Prag in jeder Hinsicht teilen und sich daher auch den in der obigen Kundgebung zum Ausdruck gebrachten Wünschen vollinhaltlich anschließen, stellen an die Gesamtregierung die Frage:

Ist die Regierung bereit, den in der Kundgebung des akademischen Senates und des Lehrkörpers der Deutschen Universität geäußerten berechtigten Wünschen Rechnung zu tragen?

Prag am 19. Feber 1930,

Dr. Kafka Dr. Mayr-Harting,

Halke, Dr, Keibl, Viereckl, lng. Kallina, Hodina, Dr. Peters, Dr. Luschka, Kunz, Scharnagl, Greif, Dr. Petersilka, Bobek, Fritscher, Krumpe, Schubert, Prause, Zajíèek, Eckert, Dr. Schollich, Oehlinger, Stenzl, Jelínek, Ing. Jung, Gläsel, Dr. Rosche, Dr Hassold.


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