Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1930.

III. volební období.

1. zasedání.


Pùvodní znìní.

176.

Antrag

des Abgeordneten Georg Böllmann und Genossen

auf Einbringung eines Gesetzes über die Wiederurbarmachung der vom Bergbau beschädigten Grundstücke.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom..........

über die Wiederurbarmachung der vom Bergbau beschädigten Gebiete.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

A) Wiederurbarmachung der nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehenden Schäden:

§ 1.

Die durch den Bergbaubetrieb an den landwirtschaftlichen Grundstücken verursachten Schäden sind durch den Grundeigentümer in der Weise wieder gut zu machen, daß die gleiche oder doch eine der früheren Benützung möglichst gleichwertige Bewirtschaftung der beschädigten oder verwüsteten Grundstücke ermöglicht wird.

Die Rückversetzung der Grundstücke in eine gegenüber der früheren Kulturgattung mindere Benützungsart ist nur zulässig, wenn der mit der Wiederurbarmachung verbundene Kostenaufwand den dem Grundstücke vor der Beschädigung zukommenden gemeinen Wert überschreiten würde.

§ 2.

Unter Wiederurbarmachung sind Maßnahmen zu verstehen, welche auf die Wiederherstellung der durch den Kohlenbergbau beschädigten Grundstücke für den Feld-, Wiesen- und Obstbau, die Errichtung von Waldbeständen, sowie die Herstellung von Teichen und anderen landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Anlagen abziehen.

Der angestrebte Zweck wird durch Einebnung, Entwässerung, Humusierung, Aufforstung usw. erreicht.

§ 3.

Die Verpflichtung der Wiederurbarmachung ist auf dem Grundstücke vor Inangriffnahme des Abbaues durch Bergbau grundbücherlich einzuverleiben.

§ 4.

Die Art der im § 2 angeführten Wiederurbarmachung sowie die spätere Benützung des urbarzumachenden Grundstückes wird nach erfolgter bergbaulicher Benützung in dem Zeitpunkte bestimmt, in welchem die durch den vorangegangenen Abbau hervorgerufenen Einwirkungen auf die Oberfläche ihren Endzustand erreicht haben und weitere die wieder urbar gemachte Fläche beeinträchtigende Änderungen voraussichtlich nicht mehr zu gewärtigen sind.

§ 5.

Die Voraussetzungen für die Wiederurbarmachung sind gegeben, wenn die bergbauliche Benützung abgeschlossen ist. Dieser Zustand ist als gegeben zu bezeichnen

1. bei Tagbauen: a) wenn der Betrieb innerhalb des vom Tagbau eingeschlossenen Geländes eingestellt wurde,

b) wenn bei den im Betrieb befindlichen Tagbauen die abgebaute Fläche bereits ein solches Ausmaß aufweist, daß die vorzunehmende Wiederurbarmachung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht als durchführbar bezeichnet werden kann,

2. bei tiefbaumäßiger Ausförderung der Kohle, wenn die durch den Abbau zugewärtigenden Änderungen der Oberfläche zur Auswirkung gekommen sind und

a) gegenüber der für 1 m2 gewinubaren Kohle mindestens 80% ausgefördert wurden,

b) bei geringerer Ausförderung ein etwa notwendiger nochmaliger Abbau voraussichtlich erst in einem Zeitpunkte erfolgen dürfte, bis zu welchem der mit der Wiederurbarmachung verbundene Kostenaufwand als amortisiert zu betrachten sein wird.

Der Bergbautreibende hat nachzuweisen, daß er nicht imstande war einen grösseren als den unter a) angegebenen Prozentsatz der Kohle zu gewinnen. Ein nochmaliger Abbau ist dann zu untersagen, wenn die aus der Wiederurbarmachung sich ergebenden volkswirtschaftlichen Vorteile größer sind als der Wert des bei Unterlassung eines nochmaligen Abbaues zurückbleibenden Flözrestes.

§ 6.

Der Bergbautreibende ist verpflichtet, am Schlusse eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres dem Revierbergamte einen genauen Ausweis über die während des abgelaufenen Betriebsjahres im Sinne des § 5 abgebauten Flächen vorzulegen.

In einem zweiten Ausweis hat der Bergbautreibende jene Flächen anzuführen, bei welchen die auf der Oberfläche entstandenen Änderungen bereits vollständig zur Auswirkung gekommen sind.

Beide Ausweise, aus welchen auch die abgebauten Parzellen bzw. Parzellenteile ersichtlich sein müssen, werden vom Revierbergamte dem Landwirtschaftsministerium übermittelt. Diese überweist diese beiden Ausweise dem Landeskulturrate zur Einleitung des weiteren Verfahrens.

Sofern die im ersten Verzeichnisse gemachten Angaben der Bergbautreibenden Zweifel hervorzurufen geeignet sind, ist der Landeskulturrat berechtigt, eine Überprüfung dieser Angaben durch das zuständige Revierbergamt zu verlangen.

Derselbe kann sich ferner durch Vornahme von Messungen davon überzeugen, ob die im 1. Verzeichnisse ausgewiesenen Flächen vom Bergbautreibenden rechtzeitig in das 2. Verzeichnis übernommen wurden. Wird dem Bergbautreibenden ein Verschulden nachgewiesen, so hat er nicht nur die Kosten der Kontrollmessungen, welche über Auftrag auch durch einen behördlich autorisierten Zivilingenieur vorgenommen werden können, sondern auch den aus der Verzögerung der Wiederurbarmachung entstehenden Schaden zu decken. Ist der Bergbautreibende Eigentümer des betreffenden Grundstückes, so fließen diese Beträge in den nach § 10 zu bildenden Wiederurbamachungsfond.

§ 7.

Sind die im § 5 angeführten Voraussetzungen für die Wiederurbarmachung gegeben, so hat das technische Büro des Landeskulturrates unter Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zu überprüfen, ob auch in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht die Vorbedingungen für die Wiederurbarmachung gegeben sind; ebenso ist sicherzustellen welche Art der Wiederurbarmachung in Anbetracht der Art und dee Grades der Beschädigung der Bodenbeschaffenheit sowie der Wasser- und sonstigen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle als die zweckmäßigste und wirtschaftlichste erscheint.

Von dem Ergebnis dieser Erhebungen ist sowohl das Landwirtschaftsministerium als auch das Revierbergamt und der Eigentümer der beschädigten Fläche in Kenntnis zu setzen, worauf an die Ausarbeitung eines im Sinne der Verordnung des gewesenen Ackerbauministeriums vom 18. Dezember 1885 RGBL. Nr. 1 ex 1886 zu verfertigenden Arbeitsplanes zu schreiten ist.

§ 8.

Werden durch die im Arbeitsplan vorgesehenen Maßnahmen öffentliche oder Privatrechte berührt, so ist im Sinne des Gesetzes vom 28. August 1870, RGBl. 71, das Verfahren durchzuführen.

§ 9.

Sofern zur Durchführung einer Wiederurbarmachung fremder Grund und Boden, Lagerplätze, Löschhalden, bestehende Hunt- oder Schleppgeleise usw. dauernd oder zeitweise benötigt oder benützt werden müssen und nicht schon die bezüglichen wasserordentlichen Bestimmungen die Enteignungsmöglichkeit bzw. die Belastung durch eine Dienstbarkeit vorsehen, kann aufgrund des nach § 8 durchzuführenden Verfahrens die Enteignung bzw. Belastung durch eine Dienstbarkeit gegen angemessene Schadloshaltung ausgesprochen werden.

§ 10.

Zur Deckung des mit der Wiederurbarmachung der durch den Bergbau beschädigten Grundstücke verbundenen Aufwandes wird ein Wiederurbarmachungsfond gebildet, welcher besteht

a) aus einem 50%igen Zuschlag zu dem im Sinne des § 98 a. B. G. vom Bergbautreibenden für die bergbauliche Benützung eines Grundstückes oder eines Teiles desselben zu leistenden Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird aufgrund des Gutachtens des Revierbergamtes von 2 landwirtschaftlichen Sachverständigen ermittelt, welche einvernehmlich zwischen Landeskulturrat und Revierbergamt dem Verfahren zugezogen werden. Wird das zu benützende Grundstück vom Bergbautreibenden käuflich erworben, oder ist dieses im Eigentum des Bergbautreibenden, so ist dieser Wiederurbarmachungszuschlag mit 30% des gemeinen Wertes des Grundstückes zu bemessen.

Dieser den Grundstück für den zu errichtenden Wiederurbaurbarmachungsfond bilden de Zuschlag ist vom Bergbautreibenden bei der Steuerbehörde zu erlegen, welche ihn an das Landwirtschaftsministerium abführt.

Derselbe ist auf dem betreffenden Grundstücke Grundbücherlich sicherzustellen,

b) aus einer von den Bergbautreibenden im nordwestböhmischen Bergbaugebiete zu leistenden Abgabe von der im Laufe eines Betriebsjahres geförderten Kohle. Die Grundlage für die Bemessung dieser Abgabe bilden die für die Bemessung der Kohlensteuer geltenden Richtlinien, wobei diese Abgabe mit der gleichwertigen Höhe von 1 % des Wertes der geförderten Kohle bemessen wird. Die Vorschreibung und Einhebung dieser Abgabe obliegt der Steuerbehörde, welche diese an das Landwirtschaftsministerium als der Verwalterin des Fondes alljährlich abführt,

c) aus den Zinsen der unter Punkt a) zu entrichtenden Zuschläge, bezw. der nach Punkt b) zu leistenden Abgaben.

§ 11.

Der auf Grund des Arbeitsplanes ermittelte Kostenaufwand für die durchzuführende Wiederurbarmachung wird in erster Reihe aus dem nach § 10, Punkt a) entrichtenden Zuschlage gedeckt. Soferne dieser nicht hinreicht, um den mit der Wiederurbarmachung verbundenen Gesamtaufwand zur Gänze zu decken, ist der fehlende Restbetrag dem Wiederurbarmachungsfonde zu entnehmen.

§ 12.

Für die Durchführung, Beaufsichtigung und Verrechnung der Wiederurbarmachungsarbeiten finden die für aus öffentlichen Mitteln subventionierten Meliorations- und Regulierungsarbeiten geltenden Vorschriften gleiche Anwendung.

§ 13.

Aus dem Wiederurbarmachungsfond können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Geldmittel auch Beiträge für die Durchführung von Bachregulierungen, Wasserleitungen, Kanalisation, für die Herstellung von Wegen und für sonstige kulturtechnische Maßnahmen gewährt werden, sofern für denselben Zweck nicht schon Beiträge aus dem Meliorationsfond bewilligt wurden und diese Maßnahme nachgewiesener Maßen eine Folge der durch den Bergbau hervorgerufenen Schäden sind. Die Gewährung von Beiträgen aus dem Wiederurbarmachungsfond für die obigen Maßnahmen erfolgt jedoch ohne Rücksicht darauf, ob diese Schäden bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren oder in einem späteren Zeitpunkte entstanden sind.

§ 14.

Die nach erfolgter Wiederurbarmachung wieder in Benützung genommenen Grundstücke sind in die ihnen zukommenden Bonitätsklassen neu einzureihen.

§ 15.

Die mit der Einleitung und Durchführung der Rekultivierung verbundenen Kosten, sowie die Auslagen für die Vorerhebungen, Arbeitsplanbeschaffung und Beaufsichtigung der Arbeiten gehen zu Lasten des Rekultivierungsfondes.

B) Rekultivierung von Grundstücken, welche bereits vor Inkrafttreten der unter A) enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen durch den Bergbau beschädigt wurden.

§ 16.

Grundstücke, unter welchen der Kohlenabbau bis zum Zeitpunkte des Inkrafttretens der in den §§ 1 bis 15 enthaltenen Bestimmungen bereits beendet wurde, bezw. bei welchen ein nochmaliger Abbau erst in einem Zeitpunkte zu gewärtigen ist, bis zu welchem der mit der Wiederurbarmachung verbundene Kostenaufwand voraussichtlich amortisiert sein dürfte, sind durch den Grundeigentümer wieder urbar zu machen. Hiebei ist der Kohlenabbau auch dann als beendet anzusehen, wenn bei kammerbruchbaumäßig abgebauten Flöz bloß Pfeilerreste oder Liegendbännke bei Etagenbau nur die letzteren zurückgeblieben sind und diese restlichen Liegendbänke höchstens 40% d) ursprünglichen unverizten Flözkörpers betragen.

§ 17.

Die Anträge, welche bereits abgebauten Flächen der Wiederurbarmachung zu unterziehen sind, werden vom Landeskulturrat bis Ende 1928 dem Revierbergamte vorgelegt werden, welches in jedem einzelnen Falle darüber entscheidet, ob nach den im § 16 angeführten Richtlinien vom hergbaulichen Standpunkte die Voraussetzungen für die Wiederurbarmachung gegeben sind. In jenen Fällen, in welchen ein nochmaliger Abbau in Frage kommt, ist der voraussichtliche Zeitpunkt, wann dieser aufgenommen werden dürfte, durch das Revierbergamt sicherzustellen.

Sowohl dem Landeskulturrate, als auch dem Grundeigentümer steht es frei, bei der Berghauptmannschaft eine Überprüfung der Entscheidung des Revierbergamtes zu verlangen.

§ 18.

Sind in bergbaulicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Wiederinstandsetzung gegeben, so ist im Sinne der unter A) § 7, 8 und 9 angeführten Bestimmungen vorzugehen.

§ 19.

Für die Durchführung der Wiederinstandsetzung ist jeweils eine angemessene Frist fest zulegen. Ist der Grundeigentümer der ihm auferlegten Verpflichtungen nicht innerhalb der gestellten Frist nachgekommen, so kann im Sinne des § 363 allgem. B. G. die wieder in Stand zu setzende Fläche zu Gunsten des Staates enteignet werden, welcher die Wiederinstandsetzung selbst durchführt und das wieder in Stand gesetzte Grundstück an Interessenten käuflich abgibt.

§ 20.

Der aus der Wiederurbarmachung sich ergebende Aufwand wird vorläufig zur Gänze aus dem nach § 10 b) zu leistenden Abgabe für den Wiederurbarmachungsfond bestritten, doch hat der Eigentümer des Grundstückes den nach durchgeführter Wiederurbarmachung durch landwirtschaftliche Sachverständige abzuschätzenden kapitalisierten Ertragswert desselben dem Wiederurbarmachungsfonde dann zur Gänze zurückzuersetzen, wenn dieses Grundstück bzw. dessen Teil durch die bergbauliche Benützung derartig beschädigt (verwüstet) wurde, daß es keinerlei Ertrag abwarf.

Wurde dagegen das wieder urbar gemachte Grundstück nach der bergbaulichen Benützung in irgendeiner einen Ertrag abwerfenden Weise bewirtschaftet, so ist der durchschnittliche kapitalisierte Wert dieses Ertrages vor der Wiederurbarmachung durch landwirtschaftliche Sachverständige sicherzustellen und von dem nach dem vorangehenden Absatze zu ermittelnden an den Wiederurbarmachungsfond zurückzustellenden Betrag in Abzug zu bringen.

§ 21.

Für die Vorbereitung, Durchführung, Beaufsichtigung und Verrechnung der Wiederurbarmachungsarbeiten, für die Neueinreihung der wieder urbar gemachten Grundstücke in Bonitätsklassen, sowie für die Deckung der Kosten des Verfahrens finden die Bestimmungen der §§ 12, 14 und 15 sinngemäße Anwendung.

C) Bestimmungen betreffend den Schutz der Oberfläche gegen Gefährdung durch den Bergbau sowie Hintanhaltung, bezw. Milderung der durch den Bergbau entstehenden Schäden.

§ 22.

In land- oder fostwirtschaftlicher Verwendung stehende Grundstücke dürfen nicht früher als ein Jahr vor der beabsichtigten Benützung zum Kohlenabbau vom Grubenmassenbesitzer angefordert werden.

§ 23.

Der Abbau hat überall nach den Regeln der vollkommensten bergmännischen Technik in wirtschaftlicher Weise nach dem von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplane zu erfolgen, wobei jede unnötige Beschädigung der Oberfläche zu vermeiden ist.

Der Abbau ist so zu führen, daß die später vorzunehmende Wiederurbarmachung der Grundstücke nicht erschwert wird.

Sofern bei der Anlage neuer Betriebe oder bei der Erweiterung bereits im Betrieb befindlicher Abbaue die Möglichkeit der gleichzeitigen Wiederurbarmachung benachbarter, vom Bergbau beschädigter Grundstücke besteht hat diese unter Verwendung der vorhandenen Betriebsmittel durch den Bergbautreibenden zu erfolgen.

Etwa daraus entstehenden Mehrkosten können aus der nach § 10 b) zu leistenden Abgabe rückersetzt werden.

Der Abbau ist nur ein einmaliger und ist derselbe unter der abzubauenden Fläche ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Nach diesem Abbaue, welcher zu befristen ist erlischt die Bergbauberechtigung und sind die Grubenmaße heimzusagen.

§ 24.

Bei Gefährdung von öffentlichen Verkehrsanlagen und Wasserleitungen kann statt der Sicherung dieser Objekte die Veränderung oder Verlegung derselben bei Gefährdung von Wasserläufen, Quellen und Brunnen eine andere entsprechende Wasserbeschaffung nach Anhörung der in Mitleidenschaft gezogenen Beteiligten verfügt werden, wenn dies ohne Nachteil für die letzteren tunlich ist und der Schutz bzw. die Aufrechterhaltung der genannten Objekte mit einem unverhältnismäßigen Nachteile für den Bergbauunternehmer verbunden wäre.

Im Urzustande befindliche oder gefaßte Quellen, Brunnen, Teiche und öffentliche oder Privatgewässer und sonstige der Trink- und Nutzwasserversorgung ganzer Gemeindewesen oder Ortsteile dienenden Wasserbezugsorte sind durch entsprechende Vorkehrungen unter allen Umständen dann zu sichern, wenn diese die einzig mögliche Wasserversorgung bilden und eines der Qualität entsprechenden Wasserersatzes nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand möglich wäre. Der Bergbauunternehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für den Nachteil, welcher ihm durch die aus diesem Titel auferlegten Betriebseinschränkungen und durch die angeordneten Vorkehrungen erwächst. Die aus den Vorarbeiten für die Sicherung der bezeichneten Objekte erwachsenden Kosten hat der Bergbauunternehmer zu tragen.

§ 25.

Öffentliche Bäche dürfen nur dann abgebaut werden, wenn dieser Abbau keine Veränderung des Abflußvermögens zur Folge hat, anderenfalls hat eine Verlegung des Bachlaufes platzzugreifen. Ist diese Verlegung eine provisorische, so ist die endgültige Rückverlegung zeitlich zu befristen. Keinesfalls dürfen durch den Abbau im Zuge des Bachlaufes Stauungen oder Versumpfungen eintreten.

Motivenbericht.

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Regelung der Frage der Wiederurbarmachung der durch den Bergbau beschädigten Grundstücke im nordwestböhmischen Braunkohlengebiete durch Schaffung eines Gesetzes, das in seinem Wesen auf die pflichtgemäße Einführung des Wiederurbarmachungszwanges abzielt.

In diesem Antrage wurde nur das nordwestböhmische Braunkohlengebiet behandelt, weil die Art des Kohlenabbaues sowie die Beschaffenheit und der Umfang der obertägigen Beschädigungen daselbst ganz spezifische sind und von den Abbauverhältnissen und Schadenswirkungen in den übrigen Bergbaugebieten vollständig abweichen.

Von der ursprünglichen Absicht, die Regelung der Wiederurbarmachungsfrage im Zusammenhange mit der Novellierung des veralteten, aus dem Jahre 1854 herrührenden Berggesetzes in die Wege zu leiten, wurde Abstand genommen, weil die an und für sich anstrebenswerte Verbesserung der Bestimmungen dieses Gesetzes vielfach auch rein montanistische, die Wiederurbarmachung nicht berührende Fragen der Lösung zuzuführen hat, was nur eine Verzögerung der den Gegenstand dieses Antrages bildenden Belange zur Folge hätte.

Der Gesetzentwurf befaßt sich daher mit bergtechnischen Fragen nur insoweit, als diese mit der Regelung der Wiederurbarmachung im Zusammenhange stehen.

Im gegenständlichen Entwurfe soll nur der Schutz der Landwirtschaft, soweit öffentliche Interessen in Frage kommen behandelt werden.

Um die Notwendigkeit und Dringlichkeit der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachungsfrage vor Augen zu führen, wird im Nachstehenden ein Überblick über den Umfang der durch den Kohlenabbau der Landwirtschaft zugefügten Schäden gegeben.

Das nordwestböhmische Braunkohlengebiet gliedert sich in 2 miteinander nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Teile, in das engere nordwestböhmische Braunkohlengebiet, welches Teile der politischen Bezirke Aussig, Teplitz, Dux, Brüx, Komotau und Kaaden umfaßt, ferner in das weitere, das sogenannte Elbogen-Falkenauer Gebiet, welches sich über Teile der Bezirke Elbogen, Falkenau und Karlsbad erstreckt.

Das erstere, zwischen dem Erz- und böhmischen Mittelgebirge eingebettet, weist bei einer Breite von 1-10 km eine Längenausdehnung von ca. 62 km auf. Die Flözmächtigkeit beträgt im Muldentiefen bis 35 m, an den Rändern des Beckens streicht das Flöz zumeist aus. Die Flözüberlagerung, das sogenannte Deckgebirge, das zumeist aus Lehm, Schotter- und Lettenschichten besteht, ist von wechselnder Stärke. Je nach der Mächtigkeit des Deckgebirges erfolgt der Flözabbau, Tagbau- oder tiefbaumäßig. Bei der tagbaumäßigen Ausförderung wird das Deckmaterial entfernt und der bloß gelagerte Flözkörper zur Gänze gewonnen. Bei der tiefbaumäßigen Gewinnung, welcher die Abteufung von Schächten vorangeht, die mitunter eine Tiefe bis zu 400 m erreichen, erfolgt der Abbau durch Ausförderung von Hohlräumen, sog. Kammern, wobei aus betriebstechnischen Gründen Zwischenpfeiler belassen werden müssen. Die tagbaumäßige Gewinnung stellt sich daher als die rationellere heraus, doch ist diese Methode nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze der Überlagerung anwendbar, die in erster Reihe von dem jeweiligen Marktpreise der Kohle, aber auch von anderen Umständen abhängig ist.

Der beim Tiefbau-Betrieb durch die Zurücklassung von Pfeilern eintretende Abbau-Verlust, der in der Zeit, in welcher noch im ausgedehnten Maße Raubbau betrieben wurde, cca 60% des Kohlenflözes betrug, hat sich nach Einführung rationellerer Abbau-Methoden wohl verringert, nichts destoweniger wird in montanistischen Kreisen mit der Ausförderung auch dieser sogenannten Reste bei Eintritt günstigerer Konjunkturcerhältnisse gerechnet. Die Flözablagerungsverhältnisse. die von bestimmendem Einfluß auf die Abbau-Methoden sind, sowie bei diesem Nachbau zweifellos zu gewärtigenden technischen Schwierigkeiten werden dem Umfange dieses nochmaligen Abbaues jedenfalls enge Grenzen setzten. Dieser Um stand wird erwähnt, weil er geeignet ist, die Sicherstellung der wiederurbarmachungsfähigen Flächen zu erschweren.

Mit der Gewinnung der Braunkohle wurde im engeren nordwestböhmischen Braunkohlengebiete, soweit verläßliche Nachrichten vorliegen, bereits im 16. Jahrhundert begonnen. Einen ungeahnten Aufschwung nahm diese Industrie jedoch erst nach Errichtung der Aussig-Teplitzer Eisenbahn, sowie nach Vervollkommnung der zur Förderung und Wasserhaltung erforderlichen technischen Hilfsmitteln.

Während im Aussig-Komotauer Becken, abgesehen von den in einzelnen Revierteilen vorkommenden Einlagerungen ganz schwacher Zwischenmittel, das Flöz zumeist einen von der Flözsohle bis zum Firste reichenden kompakten Kohlenkörper bildet, weist das Falkenau-Elbogener Becken im Gegensatze hiezu meist 3 voneinander durch starke Zwischenmittel getrennte Flöze auf. In der Unterreichenauer Mulde, welche die reichsten Kohlenschätze des Falkenauer Revieres enthält, sind die im Falkenauer Becken vorhandenen Flöze in mächtiger Entwicklung und vorzüglichster Qualität abgelagert, und zwar von oben nach unten:

1. das 25-30 m mächtige Antoniflöz, das von einer 5-7 m starken Sand- und Flußschotterlage überdeckt wird.

2. getrennt durch ein 5-12 m starkes Zwischenmittel das 5-8 m mächtige Agnesflöz und

3. die Gruppe der Josefiflöze, von welchen das oberste 20-25 m unter dem Agnesflöz lagert.

Der Abbau des Antoniflözes erfolgt im allgemeinen tagbaumäßig, die tiefer gelegenen Flözkörrper werden mittelst Tiefbau gewonnen.

Im Elbogener Teilbecken wird gegenwärtig das 2-5 m mächtige Josefiflöz abgebaut; die seichter gelegenen Flözpartien, welche weniger Wasserschwierigkeiten bereiteten, wurden bereits vor Jahrzehnten durchwühlt und enthalten noch derartige Kohlenreste, daß mit einem Nachbau mit Sicherheit zu rechnen ist. Der Abbau des bis 28 m mächtigen Lignitflözes erfolgt auch hier zumeist tagbaumäßig, doch ist der Umfang der Tagbaue bisher noch ein geringer.

Nach diesen einleitenden Worten, welche das Verständnis für die weiteren Ausführungen vermitteln, soll im weiteren auf die mit dem Kohlenabbau im Zusammenhang stehenden Folgeerscheinungen und ihre Rückwirkung auf die Landwirtschaft eingegangen werden. Mit Rücksicht auf den wenig voneinander abweichenden geologischen Aufbau der beiden Teilbecken äußern sich diese Erscheinungen in gleicher oder doch ähnlicher Weise. Infolge der zumeist bedeutenden Flözmächtigkeit der Lagerungsverhältnisse der geringen Mächtigkeit und Beschaffenheit des Deckgebirges sowie der sich hieraus er gebenden Abbaumethoden ist ein rationeller Abbau-Betrieb ohne Beschädigung der Erdoberfläche und daher auch der landwirtschaftlichen Grundstücke unmöglich. Die Art und der Umfang dieser Beschädigungen hängt mit der in den einzelnen Revierteilen in Anwendung gelangenden Abbaumethoden zusammen. Bei Tagbau artet diese Beschädigung in eine vollständige Verwüstung der in Anspruch genommenen Flächen aus. Bei tiefbaumäßiger Ausförderung des Flözes richtet sich die Inanspruchnahme der Erdoberfläche und somit auch die Größe des entstandenen Schadens nach der Gebirgsart der Hangenschichten, der Teufe, der Flözlagerung und der Art d es Abbaues. Diese Schäden finden ihre Ursache in dem gänzlichen oder teilweisen Zusammenbrechen des die ausgekohlten Flözräume überlagernden Deckgebirges. Dieses Zubruchegehen äußert seine Wirkung auf de Oberfläche je nach den vorhandenen Umständen in größerem oder kleinerem Um fange. Nach dem Grad dieser Einwirkung können 3 Kategorien von Flurschäden unterschieden werden:

1. große Flurschäden in Form von Pingenbildungen,

2. mittelgroße Flurschäden als muldenförmige Terrainabsenkungen,

3. kleine Flurschäden, als gleichmäßig verlaufende Senkungen, die auf die Bebauung der Grundstücke ohne nennenswerten Einfluß sind.

Durch das Zubruchegehen des Deckgebirges wird auch der Zusammenhang der Wasserführenden Sand- und Schotterschichten gestört, welcher Umstand auf die bestehenden natürlichen Grundwasserverhältnisse einen störenden Einfluß ausübt. Auf diese Weise wurden innerhalb weniger Jahrzehnte weite, ihrer früheren Fruchtbarkeit und landwirtschaftlicher Schönheit wegen bekannte Gebiete in eine Wüste verwandelt, in welcher neben vielen tiefen Abgründen mächtige Haldenablagerungen sich befinden, wo ausgedehnte, vielfach unter Wasser stehende Senkungsgebiete mit weiten Verbruchsflächen abwechseln, innerhalb welcher sich zahllose bis 15 m tiefe, häufig mit Wasser gefüllte Pingen aneinanderreihen. Derartige, mit stagnierendem Wasser gefüllte Trichter und Senkungen, die sich häufig in unmittelbarer Nähe der Ortschaften befinden, verbreiten, besonders während der wärmeren, an Niederschlägen armen Jahreszeit Ausdünstungen, die mit den hiebei ausgelösten Fäulnisprozessen eine ständige Gefahr für die Gesundheit der Bewohner bilden. Qualmende Löschhalden bedecken große Flächen landwirtschaftlichen Kulturbodens, welche im Verein mit den in den Tagbauen zurückgebliebenen und in Brand geratenen Flözresten die Luft in weitem Umkreise verpesten, die umliegenden Äcker und Wiesen und Obstgärten gefährden und die Einwohner belästigen. Auf den mit Abraumdeponien und mit totem Boden überdeckten Flächen entwickeln sich ausgedehnte Unkrautfelder, welche ein üppiges Fortkommen zeigen und auch die benachbarten Fluren der Gefahr der Verunkrautung aussetzten. Aber nicht nur die durch den Abbau unmittelbar berührten Flächen werden, soweit sie infolge Zerstörung der landwirtschaftlichen Benützung nicht vollständig entzogen werden in ihrem Ertrage geschwächt, sondern es werden durch die Entziehung des Grundwassers, bzw. andererwärts wieder durch das Ansteigen des Grundwasserspiegels auch die an die Abbaue angrenzenden Grundstücke in ihrem Ertrage beeinflußt.

Neben diesen die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit unmittelbar in Mitleidenschaft ziehenden schweren Schädigungen tritt als weitere Folgeerscheinung des Abbaubetriebes eine lange Reihe als indirekt Schäden zu kennzeichnende, die landwirtschaftlichen Betriebe, aber auch die weitere Öffentlichkeit berührende Benachteiligungen auf.

Hiezu gehört die Entziehung des Grund und Brunnenwassers, welche die Gemein den nötigt, kostspielige Wasserleitungen zu errichten, die Unterbauung oder der Abbau von Kommunikationen, wodurch der Verkehr erschwert wird, die Beeinflussung - des Abflußvermögens von Bächen und sonstigen wasserführenden Gerinnen, die Beschädigung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. die durch die Bemessung von Schutzpfeilern verursachte Einschränkung der natürlichen Entwicklung der Ortschaften usw. Durch ständige Abverkäufe von Grundstücken und Parzellenteilen für Abbauzwecke wird das Ausmaß der zu den einzelnen Wirtschaften gehörigen Flächen verringert, das Wirtschaftsinventar kann nicht vollständig ausgenützt werden. In zahlreichen Katastralgemeinden haben diese Besitzänderungen derart an Umfang zugenommen, daß an Stelle der anfänglichen Zerstückelung des mittleren bäuerlichen Grundbesitzes im Laufe der Jahre ein vollständiges Aufsaugen getreten ist. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß der Bergbau die Grundlage für die Entstehung einer aufblühenden steuerkräftigen Industrie in diesem Gebiete geschaffen hat, deren Steuerleistung zur Entwicklung einer großen Anzahl von Gemeinwesen bei trug. Der Zuzug der Industrie und Bergarbeiter hatte ein Ansteigen der Preise landwirtschaftlicher Produkte zur Folge. Die erhöhte Bautätigkeit zeitigte eine Wertsteigerung von Grund und Boden. welche Vorteile auch der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu Gute kommen. Aber auch bei der Benützung, bzw. der Beschädigung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch den Bergbau wird der Eigentümer bis zu einem gewissen Grade schadlos gehalten, wenn sich auch bei der Feststellung der Höhe der Entschädigung in vielen Fällen Meinungsverschiedenheiten ergeben, die nicht selten die Ursache langjähriger Prozesse bilden. Nicht entschädigt dagegen sind die Allgemeinheit und insbesondere die öffentlichen Interessen jener Gebiete, die unter den Nachwirkungen des Bergbaues am meisten zu leiden haben, denn trotz der nicht zu unterschätzenden Vorteile, welche der Bergbau zu bieten vermag, hat er eine große Anzahl von Übeln und Nachteilen mit sich gebracht, deren Beseitigung und künftige Verhütung die vornehmste Aufgabe nicht nur der die Landwirtschaft vertretenden Interessentenkreisen, sondern der gesamten Öffentlichkeit bilden sollte. Ein Beweisdafür, daß an der Lösung dieser Frage nicht allein die Landwirtschaft oder einzelne Fachkreise interessiert sind, sondern die Allgemeinheit bildet die während des Krieges durch den Lebensmittelmangel hervorgerufene Notlage, welche sich in den im Berbaugebiete gelegenen Bezirken bis zur höchsten Not steigerte, wo neben einer Überbevölkerung noch eine ausgedehnte Fläche landwirtschaftlichen Kulturbodens durch den Bergbau der Produktion entzogen wurde. Die große volkswirtschaftliche Bedeutung, welche der Landwirtschaft und dem Bergbau zukommt, fordert, daß die zwischen diesen bei en Interessentengruppen entstandenen und noch entstehenden Unstimmigkeiten (Zusammenstöße) beseitigt und die Möglichkeit geschaffen werde daß beide Betriebe, ohne sich - gegenseitig zu hemmen - oder zu schädigen, nebeneinander bestehen können. Insbesondere ist es notwendig Mittel und Wege zu finden, welche geeignet sind, die bisher der Landwirtschaft zugefügten Schäden zu beseitigen und die weiteren Schadenswirkungen auf ein erträgliches Mindestmaß einzuschränken. Dieses Ziel zu erreichen, ist Aufgabe der Wiederurbarrmachungsaktion.

Dem seitens der interessierten Kreise wiederholt vorgebrachten Wunsche Rechnung tragend, wurde im Jahre 1908 im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium u. dem Landesausschuß für Böhmen eine Wiederurbarmachungsexpositur errichtet, welche zunächst damit beauftragt wurde, ein Verzeichnis der vom Bergbau beschädigten Grund stücke, und zwar vorerst in den Bezirken Aussig, Teplitz, Dux, Brüx, Komotau und Kaaden auszuarbeiten. Diese Vorarbeiten wurden im Jahre 1911 auch auf das Falkenauer, Elbogener Bergbaugebiet ausgedehnt. Auf Grund des Ergebnisses der am 27. Mai 1910 beim Präsidium des Landeskulturrates in Prag in Gegenwart der Vertreter der Staats- und -Landesbehörden und Bergbauinteressenten und von Vertretern der Landwirte abgehaltenen Beratung wurde die Aufgabe der genannten Expositur wesentlich erweitert und ihr unter anderem auch die Aufgabe zugewiesen. das ausgearbeitete Verzeichnis in Übersicht zu halten, Wiederurbarmachungspläne vorzubereiten und auszuführen den vom Bergbau außer den Flurenschäden verursachten Schäden die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen u. s. w.

 


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