Ètvrtek 13. prosince 1934

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 356. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve ètvrtek dne 13. prosince 1934.

Øeè posl. dr Peterse (viz str. 26 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Das in Verhandlung stehende Gesetz gibt mir Veranlassung, einige Bemerkungen zu machen, die im Zusammenhang mit der großen Materie stehen, die man durch das Gesetz regeln wollte. Ich stelle zunächst fest, daß die Regierung sich selbst entschlossen hat, das bisher geltende Gesetz Nr. 201 aus dem Jahre 1933 zu novellieren und nicht bloß zu verlängern. Ich sehe darin den Beweis, daß die technischen Mängel dieses Gesetzes von der Regierung selbst erkannt worden sind; ich hätte nur gewünscht, daß die Regierung in noch weiterem Maße die Novellierung des Gesetzes durchgeführt hätte. Es handelt sich darum, der Administrative zu helfen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes außerordentlich belastet worden ist und die insbesondere in der Zeit vor einem Jahre eigentlich aufgehört hat, zu administrieren, weil sie sich in der Hauptsache mit der Durchführung dieses Gesetzes zu beschäftigen hatte.

Einige Besserungen sind nun durch die Novelle erreicht worden. Zunächst wird stärker, als es bisher der Fall war, ein Unterschied zwischen einer aufgelösten und einer eingestellten Partei gemacht, indem für eine eingestellte Partei größere Erleichterungen geschaffen werden. Durch die jetzige Novelle wird in wirtschaftliche Organisationen nicht mehr in dem Maße, wie es durch das bisher geltende Gesetz geschehen ist, Politik hineingetragen; es ist jetzt auch die Möglichkeit vorhanden, daß man nicht mechanisch, nicht nach der Schablone das Parteiauflösungsgesetz anwendet, sondern daß doch Umstände maßgebend sein können, unter welchen die Anwendung des Gesetzes bezüglich wirtschaftlicher Korporationen unterbunden werden kann.

Ich stellte schon fest, daß das Gesetz vom Vorjahre außerordentlich zur Politisierung des wirtschaftlichen Lebens beigetragen hat. In Genossenschaften, Handelskammern usw., deren Mitglieder oder Ausschußmitglieder niemals nach irgendeiner Parteizugehörigkeit ausgewählt worden sind und sich nur wirtschaftlich betätigt haben, wurden wertvolle Mitarbeiter deshalb, weil sie auch Mitglieder einer eingestellten Partei waren, einfach aus dem Wirtschaftsleben herausgedrängt. Es ist also immerhin anzuerkennen, daß die Regierung sowohl vom Standpunkte der Durchführung des Gesetzes als auch vom Standpunkte der Entpolitisierung der Wirtschaft sich entschlossen hat, den § 10, Abs. 1 durch einen Satz zu ergänzen, der wenigstens die Möglichkeit gewährt, die unmöglichsten Anwendungen des Gesetzes auf das Wirtschaftsleben hintanzuhalten.

Ich möchte gleich hier einen Appell an die Regierung bzw. an die Herren Minister richten: Das Gesetz 201/1933 S. d. G. u. V. ist bis zum 1. Jänner 1935 in Geltung; es läuft eine ganze Reihe von Fällen, wo noch in Anwendung dieses Gesetzes über ein wirtschaftliches Mandat in dieser oder jener Organisation entschieden werden soll. Ich fände es unritterlich, wenn - nachdem die Nationalversammlung hier zum Ausdruck gebracht hat, daß sie eine Änderung des Gesetzes in dieser Richtung wünscht und eine solche der Regierung aufträgt - diese die 14 Tage, die ihr noch in diesem Jahre bleiben, dazu benützt, um nach dem alten Gesetz in wirtschaftliche Körperschaften politische Unruhe hineinzutragen. Ich appelliere hier in erster Linie an den Herrn Minister für soziale Fürsorge wegen der Mandate bei den Krankenkassen und an den Herrn Handelsminister vom Standpunkt der Erhaltung der Mandate bei den Handels- und Gewerbekammern. Wenn jetzt die Ergänzung des § 10, Abs. 1 angewendet wird und wenn man tatsächlich die Wirksamkeit der einzelnen Mandate in den wirtschaftlichen Körperschaften gerecht und objektiv in Erwägung zieht, glaube ich, daß kein einziger sein Mandat noch verlieren kann, weil er in einer unpolitischen wirtschaftlichen Körperschaft ohne Zusammenhang mit der eingestellten Partei wirkt und zwar nicht nur im Interesse der Organisation, wo er tätig ist, sondern auch im Gesamtinteresse der Volkswirtschaft und damit des Staates selbst.

Wenn ich feststellen soll, was in der Novelle fehlt und dessen Fehlen ich außerordentlich bedauere, so ist es der Umstand, daß am § 15 des geltenden Gesetzes nichts geändert wurde. Meine sehr geehrten Herren! Die Regierung und die Verwaltung wissen ganz genau, was für eine unerhörte Katastrophe sozialer Art eingetreten ist, als in Anwendung des § 15 die Aussiger Gewerkschaften aufgelöst worden sind. Im § 15 handelt es sich allerdings um Parteien, die nicht eingestellt, sondern aufgelöst worden sind. Auch Verwaltungskreise haben durchaus anerkannt, daß durch die Fassung des § 15 eine solche soziale Katastrophe eingetreten ist, daß ich gewünscht hätte, daß die Regierung sich entschlossen hätte, auch den § 15 in dem Sinne zu novellieren, daß zwar eine wirtschaftliche Organisation, also auch eine Gewerkschaft, die einer aufgelösten Partei angehört, aufgelöst und liquidiert wird, daß aber doch menschliche Übergangsbestimmungen geschaffen werden, wie sie der § 3 bei den eingestellten Parteien vorsieht. Ich glaube, daß sich eigentlich die Arbeiterparteien für eine Milderung des § 15 hätten einsetzen müssen, weil sich schließlich herausgestellt hat, daß gerade sozial Schwache diejenigen gewesen sind, die durch die Härte des § 15 getroffen wurden. Es kann ja wieder einmal passieren, daß Sie das Gesetz anwenden und Parteien auflösen müssen.

Einige Bemerkungen zum Ausschußbericht. Der Ausschußbericht sagt, daß das Gesetz der "Versuch einer Abrüstung der subversiven Elemente" war. Ich weiß nicht, ob dieser Versuch logisch und konsequent durchgeführt worden ist; ich rufe gegen niemanden das Gesetz auf, möchte aber nur feststellen, daß der Ausschußbericht damit zugibt, daß dieser Versuch einseitig oder unlogisch durchgeführt worden ist. Ich habe aber noch einen anderen Grund, warum ich davon spreche: In dem Bericht des Ausschusses heißt es: "Da sich die Verhältnisse, die das Gesetz verursacht haben, nicht zum Bessern gewendet haben, sondern im wesentlichen die gleichen geblieben sind, mußte das Gesetz verlängert werden." Ich stelle fest, daß das Gesetz überhaupt nur gegen deutsche Parteien angewendet worden ist und halte es entweder für eine Verkennung der Tatsachen oder für eine Brüskierung nach der deutschen Seite hin, wenn der Herr Berichterstatter erklärt, daß sich die Verhältnisse nicht geändert haben und zwar insbesondere gegenüber jener Seite, gegen die das Gesetz und zwar ausschließlich angewendet worden ist. Ich glaube, ich habe es in diesem Hause schon einmal gesagt und wiederhole es heute: Es wird wohl kaum mehr eine derartige Situation im deutschen Lager geben wie heute, wo trotz allem, was auf politischem, nationalem und wirtschaftlichem Gebiete geschieht, die deutsche Seite geschlossen dafür eintritt, eine positive Politik zu machen und eine solche positive Politik immer wieder zu betätigen versucht. Und da sagt der Herr Berichterstatter, die Verhältnisse hätten sich nicht gebessert und geändert! Ich hätte doch gewünscht, daß der Herr Berichterstatter seine Behauptung einschränkt und wenigstens von seinem Standpunkt aus zugibt, daß sich die allgemeinen politischen Verhältnisse auf deutscher Seite gebessert haben. Ich glaube, daß da eine gewisse Berichtigung, Ergänzung und Feststellung notwendig wäre: daß nämlich nach der Gesamtentwicklung das Gesetz vom Standpunkt der deutschen Politik eigentlich gar nicht mehr notwendig wäre.

Der Ausschußbericht macht noch eine Feststellung im Bezug auf die Verwaltung und auf die Durchführung des Gesetzes. Es ist richtig: die politische Verwaltung ist durch das Gesetz in ihrer Wirksamkeit lahmgelegt worden. Ich glaube, auch wenn diese neuen Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen werden, daß die Zentrale der politischen Verwaltung ganz außerordentlich belastet werden wird, weil eine derartige Menge von Rekursen vorliegt, daß, wenn man sie nach Recht und Ordnung erledigen will, noch sehr viel zu tun sein wird. Die Novelle zentralisiert zu einem Teil, zum anderen Teil dezentralisiert sie. Sie dezentralisiert die Entscheidung in der unmittelbaren Anwendung. Ich halte das, trotzdem ich es vom administrativen Standpunkte aus für begreiflich finde, vom Standpunkt des Rechtes, vor allem des gleichen Rechtes, für falsch, weil natürlich die einzelnen Bezirkshauptleute eine und dieselbe Materie und die gleichen Voraussetzungen ganz verschieden und jedenfalls anders beurteilen, als sie beurteilt werden könnte, wenn die Zentralbehörde alle Tatbestände vor sich hat und nun nach irgendeinem gemeinsamen Grundsatz entscheiden könnte.

Ich bedauere auch, daß der § 7 des geltenden Gesetzes nicht novelliert worden ist. Er gibt den politischen Bezirksbehörden das Recht, die politische Freiheit eines einzelnen Bürgers zu beschränken. Dadurch aber, daß die einzemen Bezirksbehörden darüber entscheiden, in welchem Maße die Beschränkung der politischen Freiheiten ausgesprochen wird, hat sich eine absolute Ungleichheit herausgebildet, wobei auch manchmal alte Rechnungen zwischen einem Bürger und einer Behörde oder zwischen ihm und einem einzelnen Beamten mitspielen; dabei kann der betreffende Beamte auf Grund des Gesetzes dem betreffenden Staatsbürger unangenehm werden und ihm seine Bewegungsfreiheit einschränken. Ich kenne einen Fall, wo jemand, der unter Polizeikontrolle stand, sogar aus seinem Heimatsbezirk in einen Nachbarbezirk ausgewiesen wurde. Als er endlich wieder die Bewilligung bekam, zu seiner Familie und in seinen Bezirk zurückzukehren, erfolgte diese Bewilligung nur unter der Bedingung, daß er sich nicht nur melden muß, nicht nur der Postkontrolle unterwirft, sondern gleichzeitig sozusagen vollkommen isoliert wird, aus dem Zusammenhang mit seiner weiteren Familie und seinen Freunden gerissen wird, weil ihm auch verboten wurde, sich an irgend einer Vereinstätigkeit, auch einer humanitären, zu beteiligen. Der Fall ist übrigens dem Innenministerium bekannt.

Ich glaube also, daß auch die politische Verwaltung über die Schwierigkeiten, die ihr aus dem § 7 dieses Gesetzes entstanden sind, Aufklärungen an das Parlament oder an den Referenten hätte gelangen lassen sollen - und selbstverständlich vor allem an die Regierung - weil doch solche, dem freien Ermessen des einzelnen Beamten überlassene Vollmachten dazu beitragen, in der Bevölkerung eine ungeheuere Verstimmung zu erzeugen und das Gefühl mangelnden obj ektiven Rechtes hervorzurufen. Ich glaube, es ist Aufgabe des Innenministeriums, nicht nur zu verwalten und die Sanktionen eines Gesetzes anzuwenden, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung zum Staat, zu den Behörden, zur staatlichen Ordnung zu erhalten und der Bevölkerung das Bewußts ein zu geben, daß sie in der Rechtsordnung des Staates vollständig geborgen ist. Dazu hätte auch gehört, daß die Bestimmungen des § 7 einer Revision unterzogen und die Möglichkeit geboten worden wäre, ein möglichst gleiches Recht zu garantieren.

Gesattet Sie mir noch zwei Bemerkungen. Im ursprünglichen Gesetz war ein § 13 vorbereitet, der auch Sanktionen gegen die Mitglieder eingestellter und aufgelöster Parteien, die Staatsangestellte waren, vorsah. Dieser Paragraph ist in das Gesetz 201/1933 nicht aufgenommen worden. Aber ich muß darauf aufmerksam machen, daß trotzdem Beamte auf Grund des nicht in das Gesetz aufgenommenen § 13 persequiert worden sind, obgleich dieser Paragraph nicht im Gesetze steht, nämlich insofern als man argumentiert, eine eingestellte Partei müsse aus dem öffentlichen Leben ausgemerzt werden; das sei der Sinn des Gesetzes 201/1933 gewesen, also müsse es auch im übertragenen Sinne richtig sein, Beamte, die einer eingestellten oder aufgelösten Partei angehörten, aus der öffentlichen Tätigkeit auszumerzen, damit dem Gesetze Genüge getan wird. Das Gesetz 147 vom Jahre 1933 hat zwar Sanktionen gegen Beamte bestimmt, aber nur dann, wenn konkrete staatsfeindliche Handlungen von ihrer Seite vorliegen, d. h. wenn sie auch nach dem Schutzgesetz verfolgbar sind. Trotzdem hat man hier die Disziplinargewalt eigentlich so gehandhabt, daß man, obzwar das Parteieneinstellungsgesetz gar keine Sanktion gegen staatliche Beamte beinhaltet, obzwar der Tatbestand der §§ 1 und 2 des Gesetzes 147/1933 Voraussetzung der Persekution eines Beamten sein muß, stimmungsgemäß aus der intensiven, zum Teil auch extensiven Interpretation des Gesetzes 201/1933 gegen Beamte außerordentlich scharf und ungerecht vorgegangen ist. Ich kenne etwa 500 Fälle; ich stelle zunächst fest, daß das ordentliche Verfahren sehr oft verletzt worden ist, zweitens stelle ich fest, daß zwischen aufgelöster und eingestellter Partei fast gar kein Unterschied mehr gemacht wurde und drittens stelle ich fest, daß insbesondere Fälle, die unmittelbar nach dem Erscheinen des Gesetzes 201/1933 behandelt worden sind, derartige Unrechtsfälle darstellen, daß sie vielleicht in einer Psychose, aber niemals auf dem Boden des Rechtes zu beurteilen sind. Nach wie vor müssen wir daher darauf bestehen, daß die Möglichkeit für uns bestehen bleibt und uns schließlich gegeben wird, daß eine Wiedergutmachung dieser Fälle eintritt.

Ich möchte zum Schluß noch auf einen Vorfall zurückkommen, der nicht unmittelbar mit der Vorlage im Zusammenhang steht, der aber das Haus bisher nicht beschäftigt hat, es wäre denn in der Form, wie Koll. Špaèek darüber hier gesprochen hat: das ist das Vorgehen des Vizepräsidenten des Kreisgerichtes in Eger Fridrich, der die guten Sitten und Voraussetzungen unseres Zusammenlebens verletzt hat und zwar in einer derart taktlosen Art und Weise, daß wir, insbesondere auf Grund der Informationen, die wir von Herren der Regierung bekommen haben, angenommen haben, daß der deutschen Bevölkerung, aber auch den deutschen Richtern und Staatsanwälten eine Genugtuung zuteil wird, wie sie notwendig und unentbehrlich ist, wenn man uns nicht demütigen will und wenn man sich auf den Boden eines Zusammenstehens und Zusammenwirkens stellt. Ich mußte diesen Fall hier schon deshalb vorbringen, weil 3 Wochen seither verstrichen sind und weil die Zusage, daß dieses ungebührliche Benehmen eines Beamten in entsprechender Weise gerügt und verurteilt wird, bisher noch nicht erfüllt wurde. Wir haben vom Herrn Justizminister erwartet, daß er diese Sache aufklärt. Da dies nicht geschehen ist, urgieren wir das mit allem Nachdruck. (Potlesk.)

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