Úterý 5. června 1934

Příloha k těsnopisecké zprávě

o 329. schůzi poslanecké sněmovny Národního shromáždění republiky Československé v Praze v úterý dne 5. června 1934.

1. Řeč posl. Öhlingera (viz str. 12 těsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die Regierung hat dem Abgeordnetenhaus reichlich spät, aber doch, eine Vorlage, Druck Nr. 2580, unterbreitet, womit einige Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten in höheren Diensten, abgeändert und ergänzt werden. Diese Novelle zum Pensionsgesetz vom 21. Feber 1929 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1931 wurde von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beraten, seit langem also vorbereitet und von den Interessenten ebenso lange wie sehnsüchtig erwartet. Das Ergebnis der lange dauernden Beratungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter ist ein Kompromißwerk mit allen Licht-, aber auch mit allen Schattenseiten eines solchen.

In dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Privatbeamtenpensionsversicherung ist vor allem der Grundsatz: "Entweder Rente oder Arbeit" zum Ausdruck gekommen. Dieser Grundsatz hat gewiß seine volle Berechtigung, denn die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten Jahren ist ganz besonders an den Tausenden und Abertausenden Privatangestellten, an den Versicherten der Pensionsversicherung nicht spurlos und schmerzlos vorübergegangen. Die bereits lange andauernde Arbeitslosigkeit in den Reihen der Privatangestellten hätte schon längst eine entsprechende Änderung des Pensionsversicherungsgesetzes erheischt. Die Regelung der sogenannten Schutzfrist, der freiwilligen Versicherung, usw. war sehr dringend, speziell in unserer Zeit, in der Zeit der Wirtschaftskrise. Leider erfolgte diese Regelung, diese Änderung mancher Bestimmungen nicht immer und nicht überall zweckmäßig, in vielen Fällen für die Privatangestellten geradezu nachteilig und viel zu engherzig.

Im Einzelnen gestatte ich mir auf verschiedene Schattenseiten der Vorlage hinzuweisen, um den Nachweis zu erbringen, daß viele von den berechtigten Wünschen der Privatangestellten leider ganz unberücksichtigt geblieben sind oder höchstens eine teilweise Erfüllung gefunden haben. Es wäre dringendst notwendig gewesen, daß im § 12, Abs. 1, auch für den Privatangestellten die Schutzklausel angefügt worden wäre. Der Angestellte, der von seinem Arbeitgeber überhaupt nicht oder - wie es sehr oft der Fall war und ist -, zu spät zur Pensionsversicherung angemeldet worden ist, hat zwar im Sinne des A. B. G. B. die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber schadenersatzpflichtig zu machen, er kann das leider jedoch erst nach Eintritt des Versicherungsfalles. Ist aber zu dieser Zeit der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder besteht das Unternehmen überhaupt nicht mehr, dann hat der Angestellte keine Möglichkeit mehr, sich schadlos zu halten. Es fehlt im § 12 eine Bestimmung, wornach der Angestellte jederzeit das Recht hat, den Arbeitgeber gerichtlich zur Gutmachung des durch die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung erlittenen Schadens zu zwingen. Das müßte aber darin bestehen, daß nach Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitgeber jene Leistungen zu übernehmen hätte, die bei ordnungsmäßiger Anmeldung die Pensionsanstalt zu tragen gehabt hätte. Der Arbeitgeber müßte vorher verhalten werden, durch nachträgliche Versicherung, bzw. Einkauf von Dienstjahren dem Angestellten jene Leistungen zu sichern, auf die dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er rechtzeitig versichert worden wäre.

Zu begrüßen ist gewiß die Änderung des § 20, insbesondere der Abs. 2 dieses Paragraphen, der die Einführung der Sozialrente bringt. Ich vermisse aber doch in diesem Absatz etwas ungemein wichtiges, nämlich die klare, ausdrückliche Feststellung, daß jene Angestellten mit mehr als 55 Jahren, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes das erforderliche eine Jahr Stellenlosigkeit bereits zurückgelegt haben, sofort den Anspruch auf die Sozialrente besitzen. Ein eventueller Standpunkt der Versicherungsträger, daß das eine Jahr erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt werden muß, sollte im Wortlaut des § 20, Abs. 2, ganz klar und deutlich als unrichtig gekennzeichnet sein. Eine solche unrichtige Auslegung hätte durch eine klarere Formulierung des Textes schon im vorhinein ganz unmöglich gemacht werden sollen.

Ganz abzulehnen ist der § 24 der Regierungsvorlage. Ich bedauere sehr, daß es nicht gelungen ist, im Laufe der vielen Zeit diesen Paragraphen aus der Regierungsvorlage zu eliminieren. In ei ner Zeit der absteigenden Löhne und Gehälter bedeutet dieser § 24 eine außerordentlich scharfe Belastung und große Gefahr für die Versicherten. Auch der § 57 enthält für die Angestellten große Härten. Die Abschaffung der Anerkennungsgebühr ist nicht zu billigen. Man hätte sie mindestens in jenen Fällen belassen sollen, in denen der Angestellte zweifellos in seinem Beruf bleiben will, so bei Verziehen ins Ausland und für die Dauer der Stellenlosigkeit, wenn der Angestellte wieder in seinen Beruf zurückkehren will. Wenigstens hätte man in diesen Fällen die freiwillige Fortsetzung der Versicherung in der niedrigsten Gehaltsklasse ermöglichen sollen. Daß im § 59 der Vorlage das Wiederaufleben einer früheren Versicherungszeit bei einer länger als zehn Jahre dauernden Unterbrechung an eine neue Wartezeit von sechzig Beitragsmonaten geknüpft ist, gibt mir Anlaß zur Bemerkung, daß diese Frist zweifellos sehr lang ist und nach meiner Meinung eine Verkürzung mindestens auf die Hälfte sozial gerechter gewesen wäre. (Posl. Kunz: Ein Jahr genügt!) Ja!

In die Schutzfrist nach § 57, bzw. §§ 58 und 59 sollte auch die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht eingerechnet werden, d. h. diese Schutzfrist soll während der Zeit einer Stellenlosigkeit verlängert werden. Durch diese Änderung würden die Angestellten vor der großen Gefahr bewahrt werden, im Falle einer andauernden Stellenlosigkeit um ihre durch langjährige Beitragszahlung erworbenen Ansprüche zu kommen.

Bei § 60 und § 113, Abs. 3, hätte man auch die Zeit der Stellenlosigkeit mehr berücksichtigen sollen. Was den § 176 anlangt, so muß verlangt werden, daß die Versicherungsträger in jenen Fällen, in denen die Angestellten erst nach dem Stichtag aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sind, nicht allzu strenge wegen der notwendigen Belege vorgehen mögen, da diese Angestellten sehr oft gar nicht oder nur schwer in der Lage sind, alle erforderlichen Nachweise beizubringen. Es wäre nur gerecht und billig gewesen, wenn auch dem älteren Angestellten die Zeit der Kriegsdienstleistung als tatsächliche Beitragsleistung angerechnet worden wäre. Im § 176 fehlt auch eine sehr wichtige Bestimmung, nach welcher die Pensionsersatzinstitute verpflichtet werden sollen, den Staatsbeitrag für die Kriegsdienstzeit ebenso wie die Erhöhung der Leistungen aus der nicht versicherten Dienstzeit im vollen Ausmaße in der statutenmäßigen Höhe auszuzahlen.

Was den Art. II der Vorlage anlangt, gebe ich meiner Verwunderung darüber Ausdruck, daß sich die Ersatzinnstitute inbezug auf die Sozialrente in gewissem Sinne eine bessere Stellung erzwungen haben. Diese Ersatzinstitute werden trotz der erhöhten Beiträge nur die Sozialrente in der Höhe der allgemeinen Pensionsanstalt zur Auszahlung bringen. Das ist eine schwere Benachteiligung der ersatzversicherten Angestellten.

Zu Art. III, § 3 hätte ich zu bemerken, daß unter den Personen im Sinne des Abs. 1 dieses Paragraphen, die am Tage des Inkraftretens dieses Gesetzes die Anerkennungsgebühr bereits zahlen, auch solche zu verstehen sind, welche die erste Anerkennungsgebühr an den Pensionsversicherungsträger gezahlt haben, wenngleich die bisherige dreißigmonatige Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Ich bedauere, daß diese Auffassung nicht klar zum Ausdrucke gebracht wurde und hoffe, daß den Amtsstellen noch nachträglich Weisungen gegeben werden, daß sie die 25 Kč Anerkennungsgebühr in Hinkunft auch vor Ablauf der dreißigmonatigen Wahrungsfrist entgegenzunehmen haben. Dadurch würde auch diesen Angestellten die Ausnahmsbestimmung des § 3, Abs. 1 gesichert. Man hat leider verabsäunt, einen entsprechenden Absatz zum § 3 einzufügen, daß nämlich zu den Personen nach Abs. 1 auch jene gehören, welche die Anerkennungsgebühr bereits gezahlt haben, ohne daß die dreißigmonatige Wahrungsfrist abgelaufen wäre. Dies zur sachlichen Seite der Regierungsvorlage.

Mit großem Bedauern und Befremden muß ich aber noch feststellen, daß man auf čechisch-chauvinistischer Seite den Versuch gemacht hat, sogar diesen sozialen Gesetzentwurf für die Privatangestellten zu einem scharfen Vorstoß gegen die beiden deutschen Landesstellen der Pensionsanstalt in Prag und in Brünn zu mißbrauchen. Traurig, aber wahr! Dieses Vorgehen hat gerade bei den Privatangestellten welcher Nation immer, größtes Befremden und berechtigten Unwillen ausgelöst. Man mißbilligt auf Seiten der Privatangestellten diesen Vorstoß. In der Sitzung des sozialpolitischen Ausschusses vom 29. Mai hat bei der rein sachlichen und ruhigen Beratung der Novelle zur Pensionsversicherung der Privatangestellten der Vorsitzende des sozialpolitischen Ausschusses Abg. Dubický an die Regierung die Forderung nach Auflassung der beiden Landesstellen der Pensionsanstalt in Prag und Brünn aufgestellt und verlangt, daß die deutschen Amtsstellen sich streng an das Sprachengesetz zu halten haben. Abg. Dubický, Mitglied der čechischen Agrarpagrtei, kann für sich das gewiß nicht große Verdienst in Anspruch nehmen, sogar in das soziale Gebiet, in eine rein sachliche Beratung, den Zankapfel nationaler Feindschaft und nationaler Gehässigkeit geschleudert zu haben. Dies muß umso mehr bedauert werden, als Abg. Dubický der čechischen Agrarpartei angehört, deren Führer, der verstorbene große Staatsmann Švehla, bekanntlich das Wort geprägt hat: "Gleiche unter Gleichen". Sollte aber Abg. Dubický vielleicht nicht nur extemporiert, sondern vielmehr im Einverständnis mit seiner Partei diesen Vorstoß unternommen haben, so wäre dies als eine sehr bedauerliche Kursänderung jener Partei aufzufassen, die das Erbe des großen Staatsmannes Švehla zu verwalten hat.

Der Vorstoß des nationaldemokratischen Abgeordneten Ježek im Budgetausschuß wundert mich nicht, da die čechische nationaldemokratische Partei uns Deutschen am liebsten das Atmen in der Republik verbieten möchte. Diese Attacke der Abg. Dubický, Ježek und Gen. auf den deutschen Arbeitsplatz im Versicherungswesen ist sowohl sachlich als auch national unbegründet, ganz und gar unberechtigt. Den Deutschen Rechte zu nehmen, auf die sie durch ihre finanziellen Leistungen selbstverständlich Anspruch erheben können, müßte gerade in der Jetztzeit auf deutscher Seite größte Entrüstung und Erbitterung auslösen. Ein solches Vorgehen müßte von jedem Vorurteilslosen, welchem Volke er immer angehören mag, gerade im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen Deutschen und Čechen im Staate auf das schärfste verurteilt und auf das entschiedenste zurückgewiesen werden. Sowohl auf sozialpolitischem als auch auf nationalpolitischem Gebiete muß doch Recht Recht bleiben. Nur der Gerechtigkeit Frucht wird Friede sein. Nur die Gerechtigkeit wird jene Befriedigung herbeiführen, die wir als Deutsche, als gleichberechtigte Staatsbürger, nicht nur heiß ersehnen, sondern die wir auch im Interesse des Staates und aller Völker des Staates höchst notwendig haben. Man möge endlich einmal auf čechischer Seite beherzigen, daß nur die Gerechtigkeit der einzige Grund der Macht und der Dauer des Staates, sowie das einzige Band der menschlichen Gesellschaft ist. Dies gilt für alle Staaten, auch für die Čechoslovakische Republik.

Die Privatangestellten haben durch ihre Vertreter diesem Gesetzentwurf, trotzdem er nicht alle ihre Wünsche befriedigt, ihre Zustimmung gegeben, geleitet von der Anschauung, daß Wenig doch mehr ist als Nichts. Aus diesem Grunde werden auch wir deutschen Christlichsozialen dafür stimmen, trotzdem die Regierungsvorlage, wie erwähnt, manche Härte und Unklarheit aufweist. Wir stimmen auch deswegen dafür, da wir der Anschauung sind, daß gerade die Privatangestellten in der heutigen Wirtschaftskrise mit Recht vom Staate fordern können, nicht als Stiefkinder behandelt zu werden. Gerade die Privatangestellten verdienen größte und vor allem rasche Hilfe. Wir bedauern, daß diese Hilfe den Privatangestellten im vorliegenden Gesetzentwurf nicht ausgiebiger, wie wir gewünscht hätten, zuteil geworden ist und hoffen, daß andere Forderungen der Privatangestellten in dem in Vorbereitung befindlichen Privatangestelltengesetz mehr Berücksichtigung finden werden. Das Privatangestelltengesetz möge aber auch so rasch als möglich dem Hause zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden.

Die Verbesserung des Schicksals der Pensionsrentner aus der Privatangestelltenschaft wird von uns aufrichtig begrüßt. Doch steht dem gegenüber die Verschlechterung des Schicksals der staatlichen Pensionisten durch die Verordnung 252/33. Es ist gleichfalls eine Forderung der Gerechtigkeit und der Demokratie, darüber im Hause die Entscheidung zu fällen. Daher ersuche ich um die Annahme folgenden Resolutionsantrages:

"Die Regierung wird aufgefordert, für die Verordnung vom 22. Dezember 1933, Slg. d. G. u. V. Nr. 252, betreffend. Personalsparmaßnahmen, welche das System der staatlichen Ruhegenüsse grundlegend verändert, noch vor den Sommerferien des Parlamentes die gesetzmäßige Genehmigung einzuholen." (Potlesk.)

2. Řeč posl. Macouna (viz str. 24 těsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Seit dem nun 25 jährigen Bestande des Pensionsversicherungsgesetzes für Privatangestellte ist es die vierte Novelle, die das Abgeordnetenhaus unserer Republik mit der heutigen Vorlage behandelt. Bei den früheren Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzeswar die wesentlichste mit dem Gesetz vom 21. Feber 1929 vollzogen. Vor dieser Zeit war es ein guter Gedanke, daß von der Regierung eine Novellierungskommission eingesetzt wurde, zusammengesetzt aus den wirtschaftlich interessierten Vertretern der Gewerkschaften, der Arbeitgeberorganianisationen, aus Fachmännern und Regierungsvertretern, die die Grundlagen für die große Abänderung des Gesetzes vom Jahre 1929 in langer Arbeit schufen. Das Gesetz blieb aber dann in der parlamentarischen Verhandlung hinter dem Entwurf der Novelierungskommission, in der sich vor allem Arbeitgeber und Angestellte geeinigt hatten, zum Nachteil der Privatangestellten weit zurück. Es wurde mit dem Gesetz vom Jahre 1929 nicht erfüllt die Anrrechnung der nicht versicherten Dienstzeit, es wurde nicht durchgeführt die Erhöhung der Altersgrenze von 18 auf 24 Jahre in der Waisenrente, es kam nicht zustande die Herabsetzung der Altersgrenze auf 60 Jahre, alles entgegen dem Entwurf der damaligen Novellierungskommission. Einen Fortschrift hat dann die Novelle zum Pensionsversicherungsgesetz mit den parlamentarischen Verhandlungen im Juni 1931 gebracht. Die Novelle vom 14. Juli 1931 brachte im wesentlichen die Anrechnung auf die nichtversicherte Dienstzeit zur Hälfte. Diese wenigen Vergleiche der früheren Reformen des Pensionsversicherungsgesetzes für Privatangestellte habe ich mir erlaubt vorzubringen, um nun im wesentlichen die heutige Vorlage vom Standpunkt meines Klubs, vom Standpunkt der Privatangestellten und ihrer gewerkschaftlichen Organisationen zu beurteilen.

Der vorliegende Gesetzesantrag ist wieder in seinen Grundlagen der Entwurf der dazu eingesetzten Novellierungskommission, wieder das Ergebnis einer langen Arbeit der Organisationen, der Fachmänner und der Regierungsvertreter. Die Regierung und die Parlamentsausschüsse - das sei nun gleich vorweg als günstig gegenüber der Novelle vom Jahre 1929 festgestellt - bringen diesmal das Ergebnis der Novellierungskommission fast ohne nachteilige Änderung. Es kann in dieser Hinsicht die Vorlage immerhin als ein Lichtblick in unserer sozialpolitischen Gesetzgebung der Gegenwart gewertet werden.

Was bringt der vorliegende Gesetzesantrag im wesentlichen? Es wird einem alten Mangel abgeholfen, der während der ganzen Dauer der Wirtschaftskrise bei den Arbeitern und bei den Privatangestellten zu verzeichnen gewesen ist: In die Pensionsversicherung wird eingereiht die sogenannte Sozialrente, d. h. mit Erreichung des 55. Lebensjahres, bei Frauen mit Vollendung des 53. Lebensjahres und nach einjähriger Arbeitslosigkeit kann der Versicherte Rentner werden. Damit ist das bedeutende soziale Motiv dieser Vorlage gegeben, - durch die Einreihung der Privatangestellten in die Allgemeine Pensiosanstalt; beträgt doch die Gesamtzahl dieser Gruppe von arbeitenden Menschen nahezu 400.000 Die Arbeitslosigkeit ist bei den Privatangestellten in den letzten 3 Jahren der Krisenzeit relativ sehr stark, stärker als bei den Arbeitern gestiegen; aber noch aussichtsloser als für den Arbeiter ist für den Privatangestellten die Wiedereinreihung in den Produktionsprozeß. Der Angestellte im Alter von 50 Jahren muß mit dauernder Arbeitslosigkeit rechnen, höchstens mit der Umstellung in einen Arbeiterberuf. Mit der Sozialrente, die ich ganz kurz dargestellt habe, ist in der Pensionsversicherung der Privatangestellten neben der objektiven Verbesserung der Bedingungen des Gesetzes eine beachtliche Krisenmaßnahme getroffen worden. Das zweite soziale Motiv der Vorlage ist die Herabsetzung der Altersgrenze von 65 auf 60 Jahre. Mit den beiden genannten Bestimmungen der jetzigen Novelle sind gegenwärtig wichtige Forderungen der versicherten Angestellten, die von den freien Gewerkschaften verfochten wurden, erfüllt. Dann haben wir allerdings eine - sagen wir in materieller Hinsicht ungünstigere - Bestimmung zu verzeichnen, die Abschaffung der sogenannten unbedingten Altersrente und ihre Umwandlung in die bedingte Altersrente. Es muß aber auch von unserem Standpunkte gesagt werden, daß diese Einschränkung eine nicht durchaus abzulehnende Begründung im Motivenbericht findet. Auch von unserem Standpunkt muß es wohl als richtig erkannt werden, in der Zeit der Krise die Arbeitsplätze auf möglichst viele Arbeitslose zu verteilen. Was die unbedingte Altersrente sozusagen in. Verruf gebracht hat, ist die Tatsache, daß sie von vielen Arbeitgebern dazu ausgenützt wurde, um noch im Dienste stehende Angestellte schlechter zu zahlen und im Gehalt zu kürzen. Es ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten festgelegt, binnen welcher der Angestellte, der heute in Beschäftigung und dabei im Genuß der Altersrente steht, sich zu entscheiden hat, ob er weiter auf seinem Posten verbleiben oder in den Rentenbezug treten will. Eine weitere Bestimmung betrifft die Aufhebung der Anerkennungsgebühr mit der ein einmal Versicherter seine Anwartschaft lange aufrecht erhalten konnte. Hoffentlich wird diese Aufhebung ihren Ausgleich in der wesentlichen Verbesserung der Schutzfrist finden, wie es in der vorliegenden Novelle vorgesehen ist. Im § 176 ist hinsichtlich des Staatsbeitrages eine wichtige Klarstellung erfolgt, der Begriff der Kriegsdienstleistung wird jetzt klar umschrieben, und außerdem wird noch ein Mindeststaatsbeitrag von 240 Kronen eingeführt. Mit diesen wesentlichen Bestimmung der Novelle ist, wie ich schon sagte, ein wichtiger Fortschritt in unserer sozialpolitischen Gesetzgebung zu verzeichnen, der für eine große Gruppe von Arbeitnehmern gilt. Es muß gerechterweise anerkannt werden, daß diese Ausgestaltung der Pensionsversicherung vom Gesichtspunkt eines sozialen Gesetzes als beispielgebend betrachtet werden muß, wenn man noch die Nebenleistung der Pensionsversicherung in Berücksichtigung zieht, wie die fakultative Arbeitslosenunterstützung und die fakultative Heilfürsorge. Hat doch Erstere in den Jahren 1930 bis 1933 43 1/2 Millionen und Letztere in den Jahren 1931/32 rund 20 Millionen Kč erfordert.

Ein durchaus unnötiger Schatten und peinlicher Zwischenfall in den sonst durchaus guten vorparlamentarischen Verhandlungen in den Ausschüssen ist der Antrag des Herrn Abg. Dubický im Sozialpolitischen Ausschuß gewesen, der dort wieder eine Sache zur Sprache brachte, die man wohl nach den Auseinandersetzungen vom Jahre 1928 und im Wandel der Zeiten als vollständig erledigt ansehen sollte. Dieser Antrag hat die Aufhebung der deutschen Amtsstellen der allgemeinen Pensionsanstalt verlangt. Ich will hier sagen, daß unsere Partei und mein Klub mit allem Nachdruck die Aufrechthaltung dieses Bruchstückes der Selbstverwaltung für die Angestellten und insbesondere für die deutschen Angestellten fordern. Dieses Stück der Selbstverwaltung für die deutschen Versicherten wurde schon seinerzeit auf einen Bruchteil herabgesetzt. Von den sechs Amtsstellen wurde die in Troppau aufgelassen und die Funktionen der beiden deutschen Amtsstellen in Prag und Brünn eingeschränkt. Ich kann namens unserer Partei feststellen, daß es gerade die deutsche Sozialdemokratie im alten Österreich war, die das Verlangen nach dieser sprachlichen und administrativen Teilung der Pensionsversicherung aufs nachdrücklichste unterstützt hat. Deswegen haben wir als deutsche sozialdemokratische Partei das größte Recht, die Aufrechterhaltung der heute so stark eingeschränkten Einrichtung zu fordern. Die Hinweise auf die Kostspieligkeit der Dezentralisierung des Verwaltungsapparates sind hinfällig. Als seinerzeit die Landesstellen geschaffen wurden, gab es in der Allgemeinen Pensionsanstalt in ganz Österreich 100.000 Versicherte, heute beträgt ihre Zahl bei uns allein 340.000. Wir müssen daher in dem Antrag des Herrn Abg. Dubický einen höchst unzulässigen nationalpolitischen Einschlag erblicken und lehnen ihn auf das schärfste ab, umsomehr als er nach den seinerzeitigen Auseinandersetzungen einer Vereinbarung widerspricht, die nun wieder durchbrochen werden soll. Wir fordern die Aufrechterhaltung und den Ausbau dieser Amtsstellen aus Gründen der notwendigen sprachlichen und administrativen Zweckmäßigkeit. Soviel zu diesem unangenehmen Zwischenfall.

Ich möchte aber in diesem Zusammenhang auch sagen, daß es in der Pensionsversicherung der Privatangestellten aus allen Gründen notwendig ist, das Recht der Selbstverwaltung der Versichterten nicht mehr einzuschränken, als es heute schon staatlicherseits geschehen ist. Die staatliche Demokratie erfordert die Selbstverwaltung in allen sozialen Institutionen, wenn diese ihren Lebenszweck erfüllen sollen. Damit will ich die unmittelbaren Hinweise auf die Pensionsversicherung abschließen und nur noch bemerken, daß es höchst notwendig wäre, das sogenannte Überweisungsgesetz so durchzuführen, daß einem versicherten Angestellten, der in einen Arbeiterberuf übertritt, die in der Pensionsversicherung verbrachte Zeit materiell tatsächlich erhalten bleibt.

Nun noch einige allgemeine Bemerkungen. Die Novelle zur Pensionsversicherung ist in ihren sozialen Gründen der zwingendste Beweis gegen die Verschlechterung der übrigen Zweige der Sozialversicherung.

Wir wollen daher an dieser Stelle, und weil auch diesbezügliche parlamentarische Verhandlungen bei uns bevorstehen, darauf verweisen, daß bei der Reform der Sozialversicherung der Arbeiter wie in der Pensionsversicherung eine Verbesserung der Renten der Invaliditäts- und Alt ersversicherung Mindestforderung sein muß. Den Absichten auf Verschlechterung des Entwurfes ist schon die ministerielle Kommission in der Zentralsozialversicherungsanstalt entgegengetreten, sie dürfen nicht verwirklicht werden. Das Anwachsen der Betriebe, die Rationalialisierung allein, die noch keinem einzigen Arbeiter und Angestellten eine Vorteil gebracht hat, erfordert eine Reform der veralteten Unfallversicherung und ihrer Gesetzgebung, vor allem die Einbeziehung aller Arbeiter und Angestellten, insbesondere der landwirtschaftlichen Arbeiter, die Erhöhung der Beitragssätze, die Änderung der Gefahrenklassen, sowie die Erhöhung und Sicherung der Renten; ich verweise ferner auf die überaus dringliche Erfüllung der Reform der Bergarbeiterversicherung, die Anpassung ihrer Ansprüche und Rechte an den erhöhten Lebensaufwand.

Diese Hinweise auf die übrigen Zweige der Sozialversicherung bitte ich anläßlich dieser Gesetzsvorlage nam ens meines Klubs entgegenzunehmen und zu bedenken, daß nicht nur die Pensionsversicherung, sondern die gesamte Sozialversicherung in der Krisenzeit erhöhte Bedeutung besitzt. Sie kann ein wirksames Mittel zur Linderung, ja zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sein. Sie ist heute die einzige Hoffnung für alte Arbeiter und Angestellten angesichts der 600.000 bis 900.000 Arbeitslosen, die wir etappenweise seit der Krise in unserer Republik zu verzeichnen haben. Deshalb gilt die begrüßenswerte Novelle zur Pensionsversicherung, für die wir stimmen, als ein Beispiel für die Reform der gesamten Sozialversicherung. (Potlesk.)

3. Řeč posl. Hokkyho (viz str. 26 těsnopisecké zprávy):

Tisztelt Képviselőház! A magánalkalmazottak nyugdíjbiztosításáról szóló törvény most tárgyalt novellájáról igazán nem állítható, hogy a módosítások in melius történnének. Az elaggott magánhivatalnok a novella szerint is csak 65 éves korában mehet nyugdíjba, amint az eddig volt. Hatvan éves magánalkalmazott kérheti a nyugdíjazását és megkapja a nyugdíjat, ha nincs szolgálatban. 56 éves magánalkalmazott pedig úgynevezett szociális nyugdíjban részesülhet, ha munknka nélkül van és ha egy évi gondos keresés után sem tudott megfelelő elhelyezkedést találni.

Az eredeti törvény megengedte, hogy a férfi magánalkalmazott 65, a nőalkalmazott 60 éves korában nyugdíjba mehessen ha megvolt a hatvan havi várakozási ideje, illetve az életkorra való figyelem nélkül nyugdíj illette meg az alkalmazottat 480 díjhónap múltán, ami rendesen 40 évi szolgálatnak felelt meg. A novella ezt az intézkedést teljesen elrontja azzal, hogy kimondja, hogy járadék nem illeti meg azt az alkalmazottat, aki a maximális korhatáron, illetve a 480 díjhónapon is túl tényleges szolgálatban marad. De ezenkívül az ilyen munkában maradó hivatalnoknak tovább kell fizetnie a nyugdíjilletéket is, ami egyszerüen igazságtalanság. Ezt az intézkedést azzal indokolják, hogy az ifjuságnak kell helyet szoritani. Nagyon téves okoskodás ez, mert a munkabíró emb ernek esze-ágába sem jut elhagyni jól fizetett állását a nyugdíjért, amely fizetésének egz harmadát sem teszi ki.

A tovább fizetett nyugdíjilletékek a biztosító intézetet gazdagítják csak, mert a maximális korhatáron túl munkában maradó alkalmazott egyén valószínüleg aktív alkalmazásban hal meg s így az intézet neki sohasem fizet nyugdíjat, özvegyének pedig félnyugdíj jár. Az intézet haszna mindennél világosabb.

Pedig már ma is olyan vagyona van a nyugdíjbiztosítónak, hogy négy milliárd megtakarított tőkéjéből a 300.000 biztosítottnak körülbelül 13.320 korona juthatna, hogyha mindenkinek kifizetnék ezt az összeget, de ha csak havi 1.000 koronát fizetnének ki mindenkinek, még mindig maradna egy 330 milliós tartalék.

A nyugdíjbiztosítási központban ma már annyi prémium van felhalmozva, amennyinek a híres "biztosítási matematikai" szamítások szerint csak 1938-ban kellett volna összegyülnie, amiből az tünik ki, hogy a biztosítási matematika vagy sántított, vagy a nyugdíjbiztosító nagyon jó üzletet csinált. Mindenesetre jogosult az a kívánság, hogy a nyugdíjbiztosítási terhek szállítassanak le a nyugdijbiztosítottak jogainak teljes fenntartásával.

Ez alkalommal megragadom az alkalmat, hogy Beneš külügyminiszter úrnak podkarpatská rusi tartozkodásáról szóljak, illetve reflektáljak. A legnagyobb baj az, hogy ő sem hozott kenyeret, amit pedig Podkarpatská Rus lakossága elsősorban vár mindenkitől, aki oda jön, de különösen a miniszterektől. Mert Podkarpatská Rusban olyan rettenetes a helyzet, hogy az ma már alig elviselhető nemcsak a ruszin, hanem a magyar lakosságnál is és a jövő télre borzadva gondol mindenki, mert a szegénység, a kenyérnélküliség, az éhség még nagyobb lesz, mint eddig.

Minket az sem elégíthet ki, hogy a mi niszter úr a mi kulturánkat Érsekujváron feldicsérte. Nekünk is gazdasági előnyök kellenek a kulturális előnyök mellett, amik szintén nincsenek megg, mert maga a miniszter úr mondotta, hogy 7 és fél százalék a cseh és 15 százalék a magyar lakossásg Podkarpatská Rusban és mégis a cseh lakosságnak 167, nekünk meg csak 110 iskolánk van. Csak ebből az egy adatból is nyilvánvaló, hogy n em lehl etünk megelégedettek kulturális téren sem.

A mi kulturánk dicséretre nem szorul. Hiszen ha Beneš miniszter úr kinéz a Hradčin udvarára, ott látja Kolozsváry György és Márton szobrát, a Sárkányölő Szent Gyö gyöt. A XIV. században nekünk olyan szobrászaink voltak, amilyenekklel kevés ország dicsekedhetett abban az időben. A pécsi egyetem is csak 19 évvel később alakult azután, hogy itt a Károly-egyetemet megalappították. A pécsi egyetem 1365-benen alakult, de főiskolánk már a XIII. században volt Veszprémben, ahol 15 jogtudós tanított. A XVI. században olyan magyar költőnk és magyar kö tői nyelvünk volt, amivel kevés ország dicsekedhetik, Balassa Bálint személyében és költészetében. A XVIII. században már lapunk volt és festőink, Mányoki Ádám személyében európai nívót értek el. Kulturánk folytonosan nívót tartott és tart ma is és nem kell talán külön hangoztatnom irodalmi értékeinket, hiszen egésész Európa, de az egész világ metropolisaiban játszák színdarabjainkat, költőink ismertek a külföldön és világhírüek a festőink és zenészeink.

Ezek - azt hiszem - eléggé bizonyítják azt, hogy a mi kulturánk dicséretre nem szorul és ezért sokkal helyesebb lett volna, ha Beneš miniszter úr másvalami m egnyugntató kijelentést tett volna. (Předsednictví převzal místopředseda Roudnický.) Ha például az állampolgárság kérdésének megnyugtató elintézését igérte volna és megigérte volna sok egyéb sérelmeink reparálását.

Ha Beneš miniszter úrtól nem is sokat vártunk, de vártunk mindenesetre dr Černý miniszter úrtól, mert az ő jóakaratát kijelentéseiből ismerjük, de - sajnos - ő sem hozott semmit. Ha legalább annyit hozott volna, hogy megigéri, hogy a ruszinság gazdasági helyzete lényegesen meg fog javulni, hogy a fakereskedelem ujból megindul, már ez is nagy eredmény lett volna, bár nem tudom, hogy ez egyáltalában reménytkeltő lehetne, ha ezt az igéretet megtette volna, mert - amint közismert - a rahói erdőigazgatóság eladott Magyarországnak egy tekintélyes famennyiséget 24 pengőért, de ezt az eladást nem hagyták jóvá, mert az nem Körneréken keresztül történt. Körnerék 5 pengővel többet kértek a fáért és ezért Magyarország Ausztriától vásárolta meg a fát.

Mindezek a körülmények nem nagyon bíztatnak azzal, hogy Ruszinszkó gazdasági élete fel fog lendülni, hogy a kulturális élet, különösen a magyarság szempontjából kedvezőbb lesz, mint volt és mivel mi egyébként sem tekintünk nagy reményekkel a jelenlegi kormányzat felé, semmi okunk sincs arra, hogy részére bármit is megszavazzunk.

A jelenlegi javaslatot azokkal a kívánságokkal és kiegészítésekkel, amiket tettem, megszavaznám, ellenkező esetben a javaslat ellen fogok szavazni.

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