Ètvrtek 23. èervna 1932

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 198. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve ètvrtek dne 23. èervna 1932.

1. Øeè posl. Kaufmanna (viz str. 8 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die zur Verhandlung stehende Vorlage Druck Nr. 1890, soll das Gesetz über die systematische Elektrifizierung vom 22. Juli 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 438, sowie das Ergänzungsgesetz vom 1. Juli 1921 Slg. d. G. u. V. Nr. 258, den durch die Entwicklung in der Elektrizitätswirtschaft und der Wirtschaft im allgemeinen geänderten Verhältnissen anpassen und vor allem die Voraussetzungen für eine stärkere Anteilnahme und Einflußnahme der öffentlichen Hand schaffen. Schon seit dem Inkrafttreten der Gesetze Nr. 438 und Nr. 258 können wir gewisse Gegensätzlichkeiten zwischen den Interessen der privatwirtschaftlichen und den sog. gemeinnützigen Unternehmungen feststellen. Es wurde die ganzen Jahre hindurch um die Frage gerechtet, ob die private Initiative oder die gemeinnützig erklärten Unternehmungen, die vom Staat ganz außergewöhnlich und wie wir wohl feststellen können, ziemlich einseitig gefördert worden sind, der systematischen Elektrifizierung besser dienen. Jede Gruppe, sowohl die privatwirtschaftlichen als auch die gemeinnützigen Unternehmungen - jede Gruppe, die privatwirtschaftlichen Unternehmen auf der einen Seite und die gemeinnützigen Unternehmungen auf der anderen Seite behaupten von sich, daß sie der im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1919 und 1921 vorgesehenen systematischen Elektrifizierung besser dienen. Die privaten Unternehmungen sind gewiß durch ihr privates Interesse und durch die Gewinnstchancen in der Elektrizitätswirtschaft, die in den ersten Nachkriegsjahren besonders ins Auge stachen, angetrieben, und zu intensivster Elektrifizierungsarbeit angeregt worden. Die gemeinnützigen Unternehmungen, die zu Anfang namentlich in den mährischen und schlesischen Gebieten als Handelsunternehmungen auftraten und sich, nicht immer die systematische Elektrifizierung fördernd, zwischen die Produzenten, die Elektrizitätswerke und die Konsumenten gedrängt haben, behaupten ebenfalls, daß sie der Elektrifizierung besser gedient hätten, wie die anderen. Wir müssen aber feststellen, daß sie zum größten Teil selber als Handelsunternehmungen und nicht als Produktionsunternehmungen auftraten und stromverteuernd gewirkt haben. Wir wollen objektiv urteilend feststellen, daß die gemeinnützigen Unternehmungen im mährisch-schlesischen Gebiet ganz bedeutend zur Kummulierung der vielen, einige Hunderte zählenden, kleinen Privatunternehmungen beigetragen haben und dadurch viele Voraussetzungen schufen, daß größere Überlandzentralen, Hydrozentralen errichtet werden konnten und ein schon vorbereitetes Absatzgebiet vorgefunden haben.

Die gemeinnützigen Unternehmungen können, wie wir wohl, zumindest in den Jahren bis 1928 und 1929, mit Rücksicht auf die staatliche Förderung beobachten konnten, prosperieren, da ihnen der größte Teil des im Jahre 1919 geschaffenen 75 Millionenfondes zur Verfügung stand und ihnen außerdem auch auf dem Gebiete rechtlicher Natur ganz außerordentliche Vorteile gesichert wurden, so daß sie den privaten Unternehmungen gegenüber ganz bedeutend voraus waren.

Mit dem Gesetz vom Jahre 1919 wurden aber auch dem Ministerium für öffentliche Arbeiten als Verwalter der vom Staate für die Elektrifizierung zur Verfügung gestellten Mittel ganz bedeutende Vollmachten erteilt, wie wir sie wohl in keinem anderem Gesetze mehr vorfinden. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hatte nicht nur den 75 Millionenfond zu verwalten und die Aufgabe, mit diesen Mitteln den Ausbau von Hydrozentralen ganz besonders zu fördern, die in gemeinnützige Unternehmungen umgewandelten Firmen durch besondere Subventionierung in ihrer Tätigkeit zu fördern, sondern es hatte auch die Aufgabe darüber zu wachen, daß die Elektrifizierung systematisch und auch geschäftlich einwandfrei geleitet werde. Im § 4 des Gesetzes vom Jahre 1919 hat der Gesetzgeber nicht nur ausgesprochen, worin die Gemeinnützigkeit besteht, bzw. welche Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeitserklärung vorhanden sein müssen, sondern vor allem festgestellt, daß alle Unternehmungen, die im öffentlichen Interesse wirken, die im Interesse der staatlichen Verteidigung tätig sind, aber auch andere Unternehmungen im öffentlichen Interesse unterstützenden Charakters die Gemeinnützigkeit erhalten können.

Die wichtigste Vollmacht des Ministeriums für öffentliche Arbeiten ist wohl in den § § 27 und 28 enthalten. Im § 27 wird das Ministerium für öffentliche Arbeiten ermächtigt, schlecht geleitete Betriebe, oder solche, die nicht im Sinne der beiden genannten Gesetze systematische Elektrifizierung treiben, zu zwingen, bzw. erst durch Anordnungen zu veranlassen, im Sinne des Gesetzes zu wirken und die Elektrifizierung nach vorwärts zu treiben. Andererseits aber, falls die Unternehmen den Anordnungen des Ministeriums nicht Rechnung tragen, auch schließlich auf dem Wege von Zwangsmaßnahmen, die bis zur Enteignung gingen, die Unternehmen zur Einhaltung dieser Bestimmungen und Grundsätze zu verhalten.

§ 28 hat dann diese Vollmacht klar ausgesprochen und dem Ministerium die Ermächtigung gegeben, auch auf dem Wege der Enteignung Unternehmungen in gemeinnützige umzuwandeln, wenn diese Werke die Voraussetzung und Eignung dazu besitzen. Durch diese Vollmacht, die fast unbegrenzt war, ist nun nicht nur eine ganz besondere Rechtsunsicherheit eingetreten, sondern es wurde auch die Initiative, vor allem der privaten Unternehmungen ganz bedeutend gehemmt. Die gemeinnützigen Unternehmungen, die für sich ganz besonders Rechte aus den §§ 27 und 28 abgeleitet haben, darunter auch das Recht Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Elektrizitätsunternehmungen zu spielen, haben dieses Recht, das sie sich anmaßten, so stark zum Ausdrucke gebracht, daß ständig eine ganze Reihe schwerer und ernster Konflikte zwischen den privaten und gemeinnützigen Unternehmungen zu verzeichnen waren. Ich will auf die Details dieser Konflikte, die ich bereits im Herbst vorigen Jahres bei Behandlung der Verlängerung des § 28 vorgebracht habe, nicht wiederholen, aber sie haben bestimmt dazu beigetragen, den Impuls beider Gruppen zu lähmen und zu hemmen.

Die Differenzen haben nun dazu geführt, daß vor allem die gemeinnützigen Unternehmungen auf eine Erweiterung der Vollmachten des Ministeriums drängten und wurde nun im Jahre 1931 vom Ministerium für öffentliche Arbeiten eine Durchführungsverordnung zum § 28 ausgearbeitet, die dem Ministerium bis zum Jahre 1950 ungefähr die Vollmacht gibt, jederzeit die ihm geeignet erscheinenden Werke in gemeinnützige Werke umzuwandeln. Die Auseinandersetzungen über diese Durchführungsverordnung im Elekrizitätsbeirat hat auch gezeigt, wie verhängnisvoll sich diese Vollmacht auswirken könnte und es wurde dann, trotzdem der Beirat sich für die Durchführungsverordnung aussprach, diese fallen gelassen. Im Herbste 1931 sind dann zwischen dem Ministerium und einigen der wichtigsten Unternehmungen, darunter den nordböhmischen Elektrizitätswerken und der Dux-Bodenbacher A. G., die ein großes Überlandwerk in Neusattl besitzt, Verhandlungen geführt worden, die eigentümlicherweise zum Teil im Ausland stattfanden und die letzten Endes zwischen den nordböhmischen Werken und der Abteilung 18 des Ministeriums für öffentliche Arbeiten zu einem Vertrag führten. Dieser Vertrag wurde dann als Grundlage für die im November vorigen Jahres vom Ministerium für öffentliche Arbeiten bereits ausgearbeiteten und auch dem Hause vorgelegten Novelle benützt. In dieser Novelle kam vor allem anderen eines sinnfällig zum Ausdruck, das Bemühen beider Teile, ein Einvernehmen zu finden, durch das der Privatwirtschaft für weitere 30 Jahre 75 % des Nutzgenußes aus der Bewirtschaftung der Unternehmen gesichert erschien.

Es wurde nun in der ersten Vorlage, die einen Tag vor der Sitzung des Elektrizitätsbeirates, also am 1. November 1931 den Mitgliedern des Beirates übermittelt wurde, festgelegt, daß bis zu 25% des Grundkapitals des Unternehmens der öffentlichen Hand überantwortet werden sollen und daß diese Beteiligung der öffentlichen Hand für 30 Jahre festgelegt wird.

Die Vorlage hat aber bereits innerhalb 24 Stunden zwei Abänderungen erfahren, und zwar sehr einschneidende: daß in der dritten Auflage der Novelle der Prozentsatz nicht bis 25 %, sondern mit mindestens 25% festgelegt wurde, wodurch dem Ministerium für öffentliche Arbeiten oder dem Staate die Möglichkeit gegeben wird, auch einen höheren Prozentsatz in der festgesetzten Periode von 30 Jahren zu verlangen, für sich in Anspruch zu nehmen. Es war weiters besonders von Bedeutung, daß der Staat sich nicht nur das Vorkaufsrecht sicherte, sondern auch den Einfluß auf die Verteilung der 25 % unter die öffentlichen Körperschaften für sich in Anspruch nahm, so daß weder Gemeinden, noch Bezirke, noch Länder aus eigenem Ermessen nach Maßgabe ihrer Interessen oder Mittel Anteile von diesen 25 % zu erwerben vermögen, sondern daß der Staat die Verteilung an die Länder, Bezirke und Gemeinden für sich vorbehielt.

Der Elektrizitätsbeirat hat sich nach eingehenden Beratungen für die Novelle ausgesprochen und es wurde auch mit den Stimmen der deutschen Beisitzer, die die Interessen der Unternehmungen vertraten, die Novelle angenommen. In der Novelle ist nichts enthalten, was den früher schon geäußerten Wunsch der Arbeiter und Angestellten dieser Werke erfüllt hätte, den Wunsch nach einer gewissen Sicherstellung ihrer Existenz, nach einem gewissen Schutz für den Arbeitsplatz für die Arbeiter und Angestellten vor allem in den Werken des deutschen Grenzgebietes. Wir haben damals im Elektrizitätsbeirat einen diesbezüglichen Antrag eingebracht, der jedoch über Antrag des Herrn Prof. List von der èechischen Technik in Brünn abgelehnt und nur im Protokoll niedergelegt wurde. Es kam dann nach einigen Tagen die Nachricht an die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, daß die Novelle vom Ministerium für öffentliche Arbeiten zurückgezogen wurde, u. zw. ohne Begründung und wir haben feststellen können, daß am 19. Dezember, also knapp vor Schluß der Parlaments-Session das Ministerium für öffentliche Arbeiten die Novelle zurückgezogen und an ihrer Stelle den Antrag auf Verlängerung des § 28 gestellt hat. Ich habe damals sofort im Ministerium für öffentliche Arbeiten in meiner Eigenschaft als Mitglied des Elektrifizierungsausschusses und des staatlichen Beirates interveniert. Es ist mir erklärt worden, es gebe nur zwei Wege: Entweder Nennung von gewissen Betrieben, die ausschließlich deutsche Betriebe waren, für die Umwandlung in gemeinnützige Unternehmungen oder Verlängerung des § 28. Wir haben damals der Verlängerung des § 28 zugestimmt in der sicheren Voraussetzung, daß der Staat nicht die Möglichkeit haben wird, Werke in der nächsten Zeit einzulösen und zweitens deshalb, weil die Nennung der Werke für diese Unternehmungen in Bezug auf die Umwandlung in gemeinnützige Unternehmungen oder eine weitgehende Einflußnahme des Staates verhängnisvoll gewesen wäre.

Nun haben in der Zwischenzeit wieder Verhandlungen zwischen den privaten Unternehmungen und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten, u. zw. über Initiative des Ministeriums stattgefunden, die nun eigentlich zu einer Neuauflage der Novelle führten. Die Novelle, die uns im Druck Nr. 1890 vorliegt, ist das Resultat dieser Beratungen. Wir können feststellen, daß, wenn wir die privatwirtschaftlichen Interessen in Betracht ziehen, eine weitere Verschlechterung der Vorlage eingetreten ist. Es wurde dagegen auch von anderer Seite Einspruch beim Ministerium für öffentliche Arbeiten erhoben. Unser Interesse geht dahin, auch im gegenwärtigen Augenblick, bei Behandlung der Novelle, die privatrechtliche Frage der Arbeiter und Angestellten einer Lösung zuzuführen, bzw. für den Arbeitsplatz der Arbeiter und Angestellten einen gewissen Schutz zu schaffen. Wir haben aus diesem Grunde im Einvernehmen mit einer Reihe von Kollegen anderer Koalitionsparteien folgende Resolution zur Beschlußfassung unterbreitet: "Die Regierung wird aufgefordert, bei Umwandlung eines Elektrizitätswerkes in ein gemeinnütziges Unternehmen in den bei diesem Anlaß abzuschließenden Vertrag Bestimmungen aufzunehmen, durch welche die in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten geschützt werden. Dieser Schutz soll sich sowohl auf den Stand an Arbeitern und Angestellten, die zur Gänze zu übernehmen sind, als auch auf die Übernahme und Festsetzung von Lohn- und Kollektivverträgen beziehen. Insbesondere hat die Aufnahme und Entlassung von Arbeitern und Angestellten im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuß zu erfolgen."

Wir haben diese Resolution deshalb dem Hause vorgelegt, weil wir glauben, daß in diesem wichtigen Industriezweig die Experimente, die früher bei der Übernahme anderer Unternehmungen durch den Staat oder bei Vergrößerung des Einflusses des Staates oder einzelner Ministerien auf diese Unternehmungen gewöhnlich aus nationalpolitischen Momenten gemacht wurden, sich verhängnisvoll für die Elektrizitätswirtschaft und für die deutschen Staatsbürger unseres Staates auswirken würden. Wir glauben, daß bei der Elektrizitätswirtschaft diese Experimente nicht wiederholt werden dürfen, weil die systematische Elektrifizierung, die Wirtschaftlichkeit der Elektrizitätsunternehmungen vor allem davon abhängen, daß qualifizierte, eingeschulte, den Betrieb in seinem innersten Teil kennende Arbeiter und Angestellten dort verwendet werden. Es hat Jahre und Jahrzehnte gebraucht, den jetzt in den Betrieben befindlichen Stab von Angestellten und Arbeitern heranzubilden und es wäre für die Elektrizitätswirtschaft nicht nur für die Unternehmungen, sondern auch für die Hauptinteressenten, für die Stromabnehmer, verhängnisvoll, wenn anläßlich der Umwandlung in gemeinnützige Unternehmungen Veränderungen des Personals erfolgen würden.

Wir stehen also auf dem Standpunkt, daß sich im Interesse der Elektrizitätswirtschaft die von mir angeführten Zustände und Maßnahmen nicht wiederholen und wir bitten Sie deshalb auch, unserer Resolution zuzustimmen. Wir werden für die Vorlage stimmen. (Potlesk.)

2. Øeè posl. dr Peterse (viz str. 10 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Das Parlament ist in die Lage versetzt, über eine Vorlage zu verhandeln, die schon lange Gegenstand langwieriger Verhandlungen gewesen ist. Im Grunde genommen handelt es sich darum, ob ein Gesetz, das im Aufruhr des Jahres 1919 verfaßt worden ist, heute einer Korrektur unterzogen werden soll, insbesondere in jenen Grundlinien, die seinerzeit festgelegt worden sind. Das Jahr 1919 wird ja noch immer zu den Jahren der Revolution gezählt. In dieser Revolution ist au ch ein Gesetz geschaffen worden, das sich mit der systematischen Elektrifizierung des flachen Landes befassen sollte. Da dieses Gesetz zustande gekommen ist in einer Zeit, in der man nicht gewußt hat, wohin eigentlich die ganze staatspolitische und die politische Entwicklung Europas überhaupt gehen wird, hat man dieses Gesetz doch so konstruiert, daß das Elektrizitätswesen auf kurzem Wege nicht nur in die Einflußnahme, sondern direkt unter die staatliche Gewalt gesetzt werden könnte. Der Versuch, der damals unternommen wurde, ist schon im Jahre 1922 als ein mißlungen angesehen worden und deshalb haben wir aus dem Jahre 1922 ein Gesetz, das nun durch die Vorlage abgeändert wird. Es geht um nicht weniger als darum, inwieweit das gesamte Elektrizitätswesen des Staates unter staatlichen Einfluß gelangen soll, und zwar in dem Sinne, daß der Staat eigentlich über alle Gesellschaften und alle Unternehmungen, die die Erzeugung von Elektrizität zum Zwecke haben, seine Oberhoheit ausübt.

Heute ist diese Tendenz zwar im wesentlichen abgeschwächt, was ja auch in der Vorlage zum Ausdrucke kommt, die heute dem Hause vorgeleft wird. Da das immerhin ein Fortrtschritt ist, so will ich diesen Fortschritt durchaus nicht in Abrede stellen. Aber ich glaube, in dem Augenblicke, wo dieses Gesetz hier verhandelt wird, doch einiges sagen zu müssen, was nicht so sehr das Gesetz selbst, als vielmehr die ganze wirtschaftliche Entwicklung in unserem Staate betrifft. Es handelt sich im ganzen und großen darum, die Macht der öffentlichen Hand in einem ganz unerhörtem Ausmaß zu erweitern. An sich ist diese Entwicklung ja in der ganzen Welt feststellbar. Auch wir haben Unternehmungen der öffentlichen Hand. Wenn wir aber die Staatsrechnungsabschlüsse durchsehen, können wir feststellen, daß die Wirtschaft und das wirtschaftliche Ergebnis der öffentlichen Hand durchaus nicht so befriedigend ist, als daß wir die Erweiterung der Unternehmungen der öffentlichen Hand als empfehlenswert ansehen sollten. Durch das Gesetz und durch die Novelle, die nun zur Verhandlung gestellt ist, ist selbstverständlich die Erweiterung der öffentlichen Hand im Elektrizitätswesen sichergestellt und es ist eine große Frage, ob das Hohe Haus mit der Zustimmung zu diesem Gesezt wirtschaftlich und politisch den richtigen Weg geht. Jeder Betrieb, der unter die öffentliche Hand gestellt wird, ist wenigstens in der heutigen Zeit gezwungen, eine Bürokratisierung durchzuführen, weil das Beamtenrecht natürlich den Beamten auch einen Anspruch darauf zuweist, in den Betrieben der öffentlichen Hand tätig zu sein und auch da sein Fortkommen zu suchen. Aber in der Wirtschaft entscheiden nicht die bürokratischen Veranlagungen eines Menschen, sondern immerhin geschäftliche, ökonomische und auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens gewiß auch technische Fähigkeiten. Wenn wir die Frage von diesem Gesichtspunkt aus betrachten, müssen wir unseren Bedenken dahin Ausdruck geben, wenn es einmal nach 30 Jahren dazu gekommen ist, die öffentliche Hand über das ganze Elektrizitätswesen zu erstrecken, daß die bürokratischen Auffassungen nicht das Übergewicht über die ökonomischen bekommen. Man kann auch auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens feststellen, daß die städtischen und privaten Unternehmungen durchaus gut geleitet sind und daß sie auch durchaus keine Politik getrieben haben, welche vielleicht eine künstliche Verteuerung des Strompreises zur Folge gehabt hätte. Ich möchte z. B. für Nordböhmen feststellen, daß die dort in der Hauptsache städtischen und privaten Unternehmungen bereits das flache Land insbesondere westlich von der Elbe bis zu 95 % erfaßt haben, das arme Erzgebirge und auch die agrarischen Gebiete südlich des Erzgebirges sind fast durchwegs in einem Maße elektrifiziert, daß die Teilnehmer an dem Stromnetz durchaus damit befriedigt sind. Wenn man sich fragt, warum eigentlich der heutige Zustand nicht aufrecht erhalten wird, so kommt man unwillkürlich zu der Auffassung, daß auch für die bürgerlichen Gruppen der èechischen Mehrheit nationale Gesichtspunkte maßgebend gewesen sind und daß man da Sicherungen treffen will, um in das gut funktionierende Netz von elektrischen Unternehmungen aus nationalen Gründen einzugreifen. Es ist natürlich im großen und ganzen vom sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte ein Irrsinn, wenn diese übervölkerten Gebiete, die ohnehin heute schon unter dem Arbeitsmangel leiden, durch irgend welche Verschiebungen in der Angestellten- und Arbeiterschaft noch stärker bevölkert werden sollen, wodurch die sozialen Verhältnisse dieser Gebiete noch ärger werden. Ich glaube also, daß die Herren keine große weitsichtige Politik getrieben haben, wenn sie vielleicht mit der Vorlage dieser Novelle derartige nationale Einbrüche in das nordböhmische. Gebiet beabsichtigen. Was die Betriebe anlangt, ob sie nun in städtischem oder in privatem Besitz sind, so darf für Nordböhmen gesagt werden, daß sie durchaus mit sehr großem Entgegenkommen für die Bevölkerung in Stadt und Land gewirkt haben und daß vielleicht die Sorge, daß nicht in genügendem Maße für die sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Gebiete vorgesorgt sei, einfach hinfällig wird.

Wir möchten die Herren von den èechischen Parteien bei dieser Gelegenheit doch mit allem Nachdruck darauf hinweisen, daß der Entzug von Arbeit und Verdienst, wie er seit 14 Jahren im deutschen Gebiet betrieben wird, nicht nur gegen die guten Sitten, sondern auch gegen die Voraussetzungen einer klugen Politik ist, weil schließlich das verarmte und proletarisierte deutsche Gebiet durchaus keine besonderen staatspolitischen Sicherungen für den Staat bedeutet. Der Hunger in diesem Gebiet ist schon heute groß genug und wenn dieser Hunger noch gesteigert wird, indem den Deutschen Arbeit weggenommen wird, so muß man wohl sagen, daß das keine sehr weitsichtige Politik des Staates und der Regierung ist. Wenn nach der jetzigen Vorlage vorgegangen wird, so muß man wohl annehmen, daß in 30 Jahren das gesamte Stromnetz unter den Einfluß des Staates gestellt sein wird. Daß Sie 30 Jahre dafür Zeit gelassen haben, betrachte ich nicht so sehr als eine Weitsicht, die Entwicklung abzuwarten, als vielmehr als finanzpolitische Frage, insofern als der Staat, wenn er nicht einfach enteignen will, gar nicht in der Lage wäre, in normaler und anständiger Weise die Ablösungen zu zahlen, die notwendig sind, um die privaten oder städtischen Betriebe in gemeinnützige umzuwandeln.

Was den gemeinnützigen Betrieb anbelangt, so unterstreiche ich nochmals, daß der Begriff nicht einmal heute geklärt ist und daß sich unter "gemeinnützig" jeder vorstellen kann, was er will und daß im großen ganzen die Gemeinnützigkeit noch nicht festgestellt ist, wenn der Staat vielleicht den ganzen Anteil an dem Betrieb, der gemeinnützig werden soll, erlangen würde. Wir machen Sie darauf aufmerksam, da im èechischen Gebiet, wo die Gemeinnützigkeit bereits durchgeführt ist, die Selbstverwaltungskörper u. zw. die Gemeinden vor allem, in ganz hervorragendem Maße beteiligt sind. Wir würden es nicht verstehen und müßten es auch heute als Èechisierungsabsicht ansehen, wenn Sie die Absicht hätten, unsere deutschen Gemeinden und Selbstverwaltungskörper ganz oder zum Teil von den Anteilen auszuschließen, die nach diesen 30 Jahren für die einzelnen Selbstverwaltungskörper vorgesehen sind. Man sagt oft, daß die öffentliche Hand dazu da ist, um dem Staat neue Mittel zu verschaffen. Wir brauchen uns nur anzusehen, was Bahn und Post und die anderen Betriebe an die Staatskasse abführen - mit Ausnahme der Tabakregie, die aber ein Monopol führt - um zu der Überzeugung zu gelangen, daß die Idee, die Staatsfinanzen mit den Erträgen aus den einzelnen Betrieben zu stützen, vollkommen verfehlt und falsch ist. Wir glauben, daß auch hier für die Finanzverwaltung keine Ertragsquelle vorhanden ist, wenn sie die Elektrifizierung des flachen Landes vollständig durchgeführt hat. (Pøedsednictví prevzal místopøedseda Stivín.) Wir müssen im Gegenteil befürchten, daß diese Betriebe Zuschußbetriebe werden, die dem Staat nicht nur nichts tragen, sondern auch noch große Mittel kosten werden, abgesehen davon, daß auch große Mittel notwendig sein werden, um die einzelnen städtischen oder privaten Betriebe zu übernehmen. Wir würden durchaus damit einverstanden sein, daß sie dieses ganze Elektrizitätsprogramm, die systematische Elektrifizierung des flachen Landes nennen. Wer weiß, wie das ganze wirtschaftliche, soziale und geistige Leben unserer Bevölkerung leidet, wenn sie noch mehr auf die Petroleumlampe angewiesen wird, wird es begrüßen, daß dem am flachen Lande schaffenden Menschen die Möglichkeit geboten ist, Licht zu bekommen, welches gesünder ist und welches ihm auch die Möglichkeit gibt, gewisse kulturelle Bestrebungen, wie Bücherlesen usw. besser zu pflegen; aber die systematische Elektrifizierung des flachen Landes zu erreichen, war es absolut nicht notwendig, ein Gesetz schon im Jahre 1919 zu schaffen und immer wieder an ihm festzuhalten, weil gerade jene Kreise, welche die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den volkswirtschaftlichen Reichtum der Èechoslovakei beurteilen oder zu beurteilen gezwungen sind, selbstverständlich in diesem Eingriff in die Privatwirtschaft eine Entwicklung sehen, welche das Vertrauen gerade bei Anleihen und ähnlichen Anlässen nicht gerade unterstützt. Auch darauf wollten wir aufmerksam machen, weil wir glauben, daß vom Standpunkte der Anleihe das ganze Problem falsch aufgezäumt worden ist.

Wir möchten auch hier aussprechen, daß wir es nicht verstehen würden, wenn auf Grund der heutigen Novelle die private Initiative insbesondere auch der deutschen Selbstverwaltungskörper, sich gewisse Wasserkräfte, oder Anlagen an irgendwelchen Kohlenbergwerken zunutze zu machen, um sich Elektrizitätskraft zu sichern, vielleicht dadurch gehemmt werden würde. Wenn Sie wirklich die soziale Seite des Gesetzes im Auge behalten, nämlich die systematische Elektrifizierung des flachen Landes, so müssen Sie es begreiflich finden, daß da und dort sich Gemeinden finden, welche die Wohltaten der technischen Erfindungen also auch der Elektrizität der Bevölkerung zugute kommen lassen wollen. Ich brauche Sie da nur auf den Böhmerwald zu verweisen, wo in großen weiten Gebieten noch immer die Petroleumlampe die einzige Beleuchtungsmöglichkeit ist und wo die Elektrifizierung noch absolut unmöglich ist. Wenn da eine Initiative entstände, wäre es nur zu begrüßen, daß auch der Ausbau des Elektrizitätsnetzes in diesem Gebiete angestrebt würde.

Abschließend möchte ich feststellen, daß die Novelle, über die jetzt abgestimmt wird, im großen und ganzen eine bessere Lösung ist als die beabsichtigte in Bezug auf § 28 des Gesetzes aus dem Jahre 1919. Das Gesetz von 1919 hätte einen Heimfall an den Staat bedeuten können, und insbesondere die verschiedenen Vorschläge der Durchführungsverordnung zum § 28 haben deutlich über diese Absicht gesprochen. Das ist in der Novelle nicht zum Ausdruck gekommen, aber es ist darin auch nicht ganz klipp und klar ausgesprochen, daß mit dieser Novelle der § 28 des Gesetzes 438 aus dem Jahre 1919 gefallen ist. Allerdings - und das ist eine Spezialität unserer novellierten Gesetze kann man das auch aus dem Gesetze herauslesen. Leider aber muß ich auch bei diesem Gesetze und bei dieser Novelle feststellen, daß die Formulierung an Prägnanz außerordentlich viel zu wünschen übrig läßt. Ich möchte aber hier feststellen, daß wir den § 28 mit der Annahme dieser Novelle als erloschen betrachten müssen und nicht zugeben können, daß noch einmal über den § 28 irgendwelche Verhandlungen angebahnt werden, in dem Sinne, daß der Heimfall der ges amten bestehenden Elektrizitätswerke an den Staat in der Weise erfolgen soll, wie es dieser Paragraph vorgesehen hat. (Potlesk.).

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