Úterý 17. prosince 1929

Zu dem Umsatzsteuergesetz übergehend, will ich darauf aufmerksam machen, daß der Herr Finanzminister auf diese einträgliche Einnahmsquelle wohl kaum verzichten will. Dabei sollte man doch annehmen können, daß nach dem fast lojährigen Bestande des Gesetzes endlich wenigstens an eine Herabsetzung des Prozentsatzes der Umsatz- und Luxussteuer gedacht werden sollte. Zu unserem Leidwesen und Erstaunen finden wir jedoch, daß die Vorlage nur dazu bestimmt ist, die bestehenden Gesetze wieder unverändert auf ein Jahr zu verlängern und die bestehenden Vorschriften aufrecht zu erhalten. Ich nehme daher in letzter Stunde nochmals Anlaß, auf die wiederholt im Finanzministerium vorgetragenen Wünsche und Forderungen aufmerksam zu machen, die besonders darin gipfeln, daß wir vor allem für den kleineren und mittleren Gewerbekaufmann eine Art Pauschalierung oder Abfindung eingeführt zu sehen wünschen. Der Grund dieser Forderung liegt darin, daß der kleinere und mittlere Gewerbe- und Handelstreibende nicht in der Lage ist, im Handverkauf bei seinen Waren und Erzeugnissen die Umsatzsteuer separat anzurechnen, sondern daß er dieselbe selbst tragen muß. Hiebei verweise ich als besonderes Beispiel auf die staatlich festgesetzten Bierpreise, wo es ganz ausgeschlossen erscheint, die Umsatzsteuer anzurechnen, und analog verhält es sich beim Friseur- und Rauchfangkehrergewerbe sowie beim gesamten Kleingewerbe. Ich gestatte mir hiebei, auf die im Jahre 1926 von meiner Partei eingebrachte und vom Hause angenommene Resolution hinzuweisen, wonach die Pauschalierung, bzw. die Abfindung dieser Steuer für gewerbliche und kaufmännische Betriebe längst einzuführen gewesen wäre. Im Weiteren möchte ich darauf hinweisen, daß der Umstand besonders schwer empfunden wird, daß die Umsatzsteuer von den Beamten der Steuerbehörden allein veranlagt und meist willkürlich vorgeschrieben wird. Es wäre meines Erachtens viel zweckmäßiger und gerechter, wenn die Umsatzsteuer gleich wie die Erwerbs- und Einkommenssteuer von den Steuerkommissionen veranlagt oder diese zumindest vor der Bemessung gehört würden.

Bezüglich des Gesetzes über die Luxussteuer müssen wir die entschiedene Forderung stellen, daß ehestens eine Revision des Verzeichnisses über die Luxusgegenstände vorgenommen wird, nachdem viele in demselben verzeichnete Gegenstände schon lange nicht mehr als Luxusgegestände betrachtet werden können, weil sie im täglichen Haus- und Wirtschaftsgebrauch bereits unentbehrlich geworden sind, daher nicht mehr unter die Luxusartikel fallen können. Ein krasses Beispiel bietet im Verzeichnis über die Luxusgegenstände die inländische Salami, welche also hier erzeugt wird und wegen ihrer langen Haltbarkeit, z. B. auf Reisen u. s. w., bereits unentbehrlich geworden ist, aber genau so wie die ausländische ungarische Salami der gleich hohen Luxussteuer unterliegt.

Durch diesen Umstand wird die inländische Erzeugung schwer geschädigt und die inländische Ware selbst zum Teile vom Markte verdrängt. Gleich wie dieses Beispiel könnte ich noch viele andere, die sich auf Wohn- und Einrichtungsgegenstände, Wäsche- und Bekleidungsstücke beziehen, anzuführen und darauf hinweisen, daß die Revision des Verzeichnisses der Luxusgegenstände in volkswirtschaftlicher Beziehung zur dringenden Notwendigkeit geworden ist.

Namens meiner Partei beantrage ich unter Hinweis auf meine vorher gemachten Ausführungen, daß die Regierung endlich daran gehe, den Prozentsatz der Umsatzsteuer stufenweise herabzusetzen, bzw. sie zu pauschalieren, um die wirtschaftliche Not des Gewerbeund Handelsstandes zu lindern. Desgleichen fordert meine Partei die Revision des Verzeichnisses über die Luxusgegenstände und Herabsetzung des Prozentsatzes dieser Steuer. Nachdem in der Vorlage unsere Wünsche und Forderungen im Interesse des Gewerbe- und Handelsstandes nicht berücksichtigt sind, wird meine Partei gegen die Verlängerung des Umsatz- und Luxussteuergesetzes stimmen. (Potlesk.)

6. Øeè posl. Kunze (viz str. 49 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Zum dritten Male seit dem Bestande dieses Staates tritt die gesetzgebende Körperschaft in diesem Hause zusammen, um über das Wohl und Wehe der Bürger des Staates zu beraten und Gesetze zu beschließen. Fast jedesmal in wesentlich geänderten. Verhältnissen, mit welchen ich mich gegenwärtig jedoch nicht befassen will, da die Besprechung derselben unserem Klubobmann anläßlich der Debatte über die Regierungserklärung vorbehalten bleiben soll.

Einen nicht besonders günstigen Eindruck macht es jedoch, ganz besonders für die Allgemeinheit, daß in der ersten Arbeitssitzung des Hauses 2 Gesetze zur Verlängerung vorliegen, welche wohl unter die unpopulärsten und unsolidesten Gesetze gehören. Das Gesetz über eine Abgabe für Amtshandlungen vom Jahre 1923. Dasselbe konnte mit Rücksicht auf dessen Inhalt wohl nur als ein vorübergehendes in Betracht gezogen werden. Und zwar deshalb, weil die Schwere der Abgaben nur als Notbehelf gedacht werden konnte. Wenn wir in Betracht ziehen, welchen Leidensweg der Bürger, der eine Aufnahme in den Staatsverband anstrebt, eine Staatsbür gerschaftsbescheinigung oder einen Paß benötigt, oder sich um eine Konzession oder einen Gewerbeschein bemüht, zu gehen hat, so ist es ganz entschieden als eine Härte zu betrachten, wenn für diese seine Bemühungen, oft monats- ja selbst jahrelange Bemühungen noch eine Gebühr als Abschlußbusse zu entrichten ist. Dabei ist bei der Vorschreibung dieser Gebühr eine derartige Ungleichmäßigkeit, man könnte fast sagen Willkür bemerkbar, wie man selbe nicht für möglich hält. Dies ergibt sich ganz besonders daraus, daß in der Regierungsverordnung zu dem Gesetze eine derart große Spanne von 20 Kè bis 50.000 Kè vorgesehen ist, daß durch die Behörde oft in ein und denselben Amtshandlungen und bei denselben Umständen 50 Kè und auch 5000 Kè in Vorschreibung gebracht werden. Wir sind überzeugt, daß auch ohne uns dieses Gesetz verlängert wird, appellieren jedoch an den Herrn Finanzminister, die Behörden anzuweisen, daß sie den Inhalt des § 6 des Gesetzes - bei nachgewiesener Mittellosigkeit von der Abgabe Abstand zu nehmen - etwas entgegenkommender behandeln.

Was die Umsatzsteuer anbelangt, so kann mann wohl mit Recht behaupten, daß diese für die konsumierende Bevölkerung die drückendste Abgabe ist. Diese Steuer muß bei einzelnen Verbrauchsgegenständen 6 bis 12mal, das sind 12 bis 24 % entrichtet werden. Wir haben das neue Steuergesetz geschaffen, um dadurch die Steuermoral zu heben.

Wenn auch in diesem Gesetz die Umsatzsteuer als solche nicht behandelt wird, so ist jedoch der Umsatz die Grundlage für sämtliche Besteuerung und ich kann nicht umhin, auf die zum zweitenmale auf Grund des neuen Steuergesetzes erlassenen Steuervorschreibungen hinzuweisen. Die Steuermoral sollte gehoben werden, nicht nur beim Steuerträger, sondern auch bei jenen Behörden, welche die Steuervorschreibungen vornehmen. Wir müssen mit Bedauern feststellen, daß auch dieses Jahr die Vorschreibungen, welche wir für das Steuerjahr 1928 in den letzten Wochen übersandt erhielten, in den meisten Fällen nicht in Einklang mit dem auch richtig erfolgten Einbekenntnisse des Steuerzahlers steht. Es mögen sich noch Fälle ereignen, wo der eine oder andere Steuerzahler sein Einbeken ntnis nicht gar so gewissenhaft verlangt hat, aber daraus eine Verallgemeinung zu machen, und fast sämtlichen Steuerzahlern den doppelten oder die Hälfte mehr Umsatz in Vorschreibung zu bringen, ohne das im Gesetz vorgesehene Vorbehaltsverfahren durchzuführen, heißt die Steuermoral nicht heben, sondern nur schädigen. Dies mag nicht immer in der Absicht des Steuerbeamten gelegen sein, sondern es kommt oft vor, daß uns wirtschaftlich gebildete Steuerbeamte fehlen und wir auf einzelnen Steueradministrationen überhaupt zu wenig qualifizierte Kräfte haben, um den Anforderungen des Gesetzes termingemäß zu entsprechen. Auch bei diesem Gesetze haben wir die Überzeugung, daß es ohne unsere Zustimmung verlängert werden wird, obwohl gerade ein großer Teil der gegenwärtigen Mehrheitsparteien, welche ganz besonders die niedrigen Schichten der Bevölkerung vertreten wollen, ihren Wählern die Versicherung gegeben haben, stets für die Abschaffung dieses Gesetzes einzutreten. Wir stellen an den Herrn Finanzminister das dringende Ersuchen, die unteren Behörden zu beauftragen, daß sie bei Anwendung des § 276 des neuen Steuergesetzes entgegenkommender vorgehen mögen und dort wo es sich um Existenzgefährdung handelt, die Steuer auch tatsächlich zur Abschreibung gebracht wird. Dies gilt auch hauptsächlich für jene in den letzten Jahren durch Elementarereignisse so schwer geschädigten Landwirte. In der Regel verweisen die amtshandelnden Steuerbehörden bei Anwendung des § 276 auf den Nachlaß der Umsatzsteuer darauf hin, daß dieselbe von dem Steuerzahler eingehoben und dem Staate nicht abgeführt wird. Diese Ansicht ist jedoch nur vom grünen Tisch aus beurteilt und entspricht keinesfalls der Praxis, da der Steuerzahler, ganz besonders der mittlere und kleine, nur in den seltensten Fällen eine Umsatzsteuer bezahlt erhält, sei es auch, daß er diese in seinen oft ohne dies karg bemessenen Verdienst einkalkuliert, oder als Zuschlag zu seiner Forderung ausweist, in welch letzterem Falle er sich zufriedenstellen muß, wenn, ihm nicht oft noch größere Abzüge nach langem Warten, als die Umsatzsteuern gemacht werden.

Wir appellierten deshalb nochmals an den Herrn Finanzminister zu veranlassen, daß seitens der Behörden sowohl der § 6 des Gesetzes von Abgaben für Amtshandlungen ganz besonders aber der § 276 des neuen Steuergesetzes, Nachsicht bei Existenzgefährdung, auch auf die Umsatzsteuerleistungen in entgegenkommender Weise gehandhabt wird und die Verlängerung dieses Gesetzes nicht auf ein Jahr sondern höchstens auf 1/2 Jahr ausgedehnt wird. Nachdem sowohl Gesetz wie Verlängerung desselben nicht im Interesse der gesamten Volkswirtschaft und ganz besonders gegen das Interesse der mittleren und finanziell schwachen Bevölkerungsschichte gelegen ist, ist unser Klub nicht in der Lage, für die Verlängerung dieser Gesetze auf ein Jahr zu stimmen (Potlesk.)


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