II. volební období. | 7. zasedání. |
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen
Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
A) Wiederurbarmachung der nach Inkrafttreten
des Gesetzes entstehenden Schäden:
Die durch den Bergbaubetrieb an den landwirtschaftlichen
Grundstücken verursachten Schäden sind durch den Grundeigentümer
in der Weise wieder gut zu machen, daß die gleiche oder
doch eine der früheren Benützung möglichst gleichwertige
Bewirtschaftung der beschädigten oder verwüsteten Grundstücke
ermöglicht wird.
Die Rückversetzung der Grundstücke
in eine gegenüber der früheren Kulturgattung mindere
Benützungsart ist nur zulässig, wenn der mit der Wiederurbarmachung
verbundene Kostenaufwand den dem Grundstücke vor der Beschädigung
zukommenden gemeinen Wert überschreiten würde.
Unter Wiederurbarmachung sind Maßnahmen
zu verstehen, welche auf die Wiederherstellung der durch den Kohlenbergbau
beschädigten Grundstüke für den Feld-, Wiesen-
und Obstbau, die Errichtung von Waldbeständen, sowie die
Herstellung von Teichen und anderen landwirtschaftlichen Zwecken
dienenden Anlagen abziehen.
Der angestrebte Zweck wird durch Einebnung,
Entwässerung, Humusierung, Aufforstung usw. erreicht.
Die Verpflichtung der Wiederurbarmachung ist
auf dem Grundstücke vor Inangriffnahme des Abbaues durch
Bergbau grundbücherlich einzuverleiben.
Die Art der im § 2 angeführten Wiederurbarmachung
sowie die spätere Benützung des urbarzumachenden Grundstückes
wird nach erfolgter bergbaulicher Benützung in dem Zeitpunkte
bestimmt, in welchem die durch den vorangegangenen Abbau hervorgerufenen
Einwirkungen auf die Oberfläche ihren Endzustand erreicht
haben und weitere die wieder urbar gemachte Fläche beeinträchtigende
Änderungen voraussichtlich nicht mehr zu gewärtigen
sind.
Die Voraussetzungen für die Wiederurbarmachung
sind gegeben, wenn die bergbauliche Benützung abgeschlossen
ist, Dieser Zustand ist als gegeben zu bezeichnen
1. bei Tagbauen: a) wenn der Betrieb innerhalb
des vom Tagbau eingeschlossenen Geländes eingestellt wurde,
b) wenn bei den im Betrieb befindlichen Tagbauen
die abgebaute Fläche bereits ein solches Ausmaß aufweist,
daß die vorzunehmende Wiederurbarmachung in technischer
und wirtschaftlicher Hinsicht als durchführbar bezeichnet
werden kann,
2. bei tiefbaumäßiger Ausförderung
der Kohle, wenn die durch den Abbau zu gewärtigenden Änderungen
der Oberfläche zur Auswirkung gekommen sind und
a) gegenüber der für 1 m2
gewinnbaren Kohle mindestens 80% ausgefördert wurden,
b) bei geringerer Ausförderung ein etwa
notwendiger nochmaliger Abbau voraussichtlich erst in einem Zeitpunkte
erfolgen dürfte, bis zu welchem der mit der Wiederurbarmachung
verbundene Kostenaufwand als amortisiert zu betrachten sein wird.
Der Bergbautreibende hat nachzuweisen, daß
er nicht imstande war, einen grösseren als den unter a) angegebenen
Prozentsatz der Kohle zu gewinnen. Ein nochmaliger Abbau ist dann
zu untersagen, wenn die aus der Wiederurbarmachung sich ergebenden
volkswirtschaftlichen Vorteile größer sind als der
Wert des bei Unterlassung eines nochmaligen Abbaues zurückbleibenden
Flözrestes.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, am Schlusse
eines jeden Kalenderjahre, spätestens aber bis zum 31. Jänner
des folgenden Jahres dem Revierberg amte einen genauen Ausweis
über die während des abgelaufenen Betriebsjahres im
Sinn des § 5 abgebauten Flächen vorzulegen.
In einem zweiten Ausweis hat der Bergbautreibende
jene Flächen anzuführen, bei welchen die auf der Oberfläche
entstandenen Änderungen bereits vollständig zur Auswirkung
gekommen sind.
Beide Ausweise, aus welchen auch die abgebauten
Parzellen bzw. Parzellenteile ersichtlich sein müssen, werden
vom Revierbergamte dem Landwirtschaftsministerium übermittelt,
Dieses über weist diese beiden Ausweise dem Landeskulturrate
zur Einleitung des weiteren Verfahrens.
Sofern die im ersten Verzeichnisse gemachten
Angaben des Bergbautreibenden Zweifel hervorzurufen geeignet sind,
ist der Landeskulturrat berechtigt, eine Überprüfung
dieser Angaben durch das zuständige Revierbergamt zu verlangen.
Derselbe kann sich ferner durch Vornahme von
Messungen davon überzeugen ob die im 1. Verzeichnisse ausgewiesenen
Flächen vom Bergbautreibenden rechtzeitig in das 2. Verzeichnis
übernommen wurden, Wird dem Bergbautreibenden ein Verschulden
nachgewiesen, so hat er nicht nur die Kosten der Kontrollmessungen,
welche über Auftrag auch durch einen behördlich autorisierten
Zivilingenieur vorgenommen werden können, sondern auch den
aus der Verzögerung der Wiederurbarmachung entstehenden Sehaden
zu decken, Ist der Bergbautreibende Eigentümer des betreffenden
Grundstückes, so fließen diese Beträge in den
nach § 10 zu bildenden Wiederurbarmachungsfond.
Sind die im § 5 angeführten Voraussetzungen
für die Wiederurbarmachung gegeben, so hat das technische
Büro des Landeskulturrates unter Beiziehung eines landwirtschaftlichen
Sachverständigen zu überprüfen, ob auch in technischer
und wirtschaftlicher Hinsicht die Vorbedingungen für die
Wiederurbarmachung gegeben sind; ebenso ist sicherzustellen, welche
Art der Wiederurbarmachung in Anbetracht der Art und des Grades
der Beschädigung, der Bodenbeschaffenheit sowie der Wasser-
und sonstigen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle als die
zweckmäßigste und wirtschaftlichste erscheint.
Von dem Ergebnis dieser Erhebungen ist sowohl
das Landwirtschaftsministerium als auch das Revierbergamt und
der Eigentümer der beschädigten Fläche in Kenntnis
zu setzen, worauf an die Ausarbeitung eines im Sinne der Verordnung
des gewesenen Ackerbauministeriums vom 18. Dezember 1885 RGBL.
Nr. 1 ex 1886 zu verfertigenden Arbeitsplanes zu schreiten ist.
Werden durch die im Arbeitsplan vorgesehenen
Maßnahmen öffentliche oder Privatrechte berührt,
so ist im Sinne des Gesetzes vom 28, August 1870, RGBl. 71, das
Verfahren durchzuführen.
Sofern zur Durchführung einer Wiederurbarmachung
fremder Grund und Boden, Lagerplätze, Löschhalden, bestehende
Hunt- oder Schleppgeleise usw. dauernd oder zeitweise benötigt
oder benützt werden müssen und nicht schon die bezüglichen
wasserordentlichen Bestimmungen die Enteignungsmöglichkeit
bzw. die Belastung durch eine Dienstbarkeit vorsehen, kann aufgrund
des nach § 8 durchzuführenden Verfahrens die Enteignung
bzw. Belastung durch eine Dienstbarkeit gegen angemessene Schadloshaltung
ausgesprochen werden.
Zur Deckung des mit der Wiederurbarmachung
der durch den Bergbau beschädigten Grundstücke verbundenen
Aufwandes wird ein Wiederurbarmachungsfond gebildet, welcher besteht
a) aus einem 50%igen Zuschlag zu dem im Sinne
des § 98 a. B. G. vom Bergbautreibenden für die bergbauliche
Benützung eines Grundstückes oder eines Teiles desselben
zu leistenden Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung
wird aufgrund des Gutachtens des Revierbergamtes von 2 landwirtschaftlichen
Sachverständigen ermittelt, welche einvernehmlich zwischen
Landeskulturrat und Revierbergamt dem Verfahren zugezogen werden,
Wird das zu benützende Grundstück vom Bergbautreibenden
käuflich erworben, oder ist dieses im Eigentum des Bergbautreibenden,
so ist dieser Wiederurbarmachungszuschlag mit 30% des gemeinen
Wertes des Grundstückes zu bemessen.
Dieser den Grundstück für den zu
errichtenden Wiederurbarmachungsfond bildende Zuschlag ist vom
Bergbautreibenden bei der Steuerbehörde zu erlegen, welche
ihn an das Landwirtschaftsministerium abführt.
Derselbe ist auf dem betreffenden Grundstücke
grundbücherlich sicherzustellen,
b) aus einer von den Bergbautreibenden im nordwestböhmischen
Bergbaugebiete zu leistenden Abgabe von der im Laufe eines Betriebsjahres
geförderten Kohle. Die Grundlage für die Bemessung dieser
Abgabe bilden die für die Bemessung der Kohlensteuer geltenden
Richtlinien, wobei diese Abgabe mit der gleichwertigen Höhe
von 1 des Wertes der geförderten Kohle bemessen wird. Die
Vorschreibung und Einhebung dieser Abgabe obliegt der Steuerbehörde,
welche diese an das Landwirtschaftsministerium als der Verwalterin
des Fondes alljährlich abführt,
c) aus den Zinsen der unter Punkt a) zu entrichtenden
Zuschläge, bezw. der nach Punkt b) zu leistenden Abgaben.
Der auf Grund des Arbeitsplanes ermittelte
Kostenaufwand für die durchzuführende Wiederurbarmachung
wird in erster Reihe aus dem nach § 10, Punkt a) entrichtenden
Zuschlage gedeckt. So ferne dieser nicht hinreicht, um den mit
der Wiederurbarmachung verbundenen Gesamtaufwand zur Gänze
zu decken, ist der fehlende Restbetrag dem Wiederurbarmachungsfonde
zu entnehmen.
Für die Durchführung, Beaufsichtigung
und Verrechnung der Wiederurbarmachungsarbeiten finden die für
aus öffentlichen Mitteln subventionierten Meliorations- und
Regulierungsarbeiten geltenden Vorschriften gleiche Anwendung.
Aus dem Wiederurbarmachungsfond können
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Geldmittel
auch Beiträge für die Durchführung von Bachregulierungen,
Wasserleitungen, Kanalisationen, für die Herstellung von
Wegen und für sonstige kulturtechnische Maßnahmen gewährt
werden, sofern für denselben Zweck nicht schon Beiträge
aus dem Meliorationsfond bewilligt wurden und diese Maßnahme
nachgewiesener Maßen eine Folge der durch den Bergbau hervorgerufenen
Schäden sind. Die Gewährung von Beiträgen aus dem
Wiederurbarmachungsfond für die obigen Maßnahmen erfolgt
jedoch ohne Rücksicht darauf, ob diese Schäden bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren oder in
einem späteren Zeitpunkte entstanden sind.
Die nah erfolgter Wiederurbarmachung wieder
in Benützung genommenen Grundstücke sind in die ihnen
zukommenden Bonitätsklassen neu einzureihen.
Die mit der Einleitung und Durchführung
der Rekultivierung verbundenen Kosten, sowie die Auslagen für
die Vorerhebungen Arbeitsplanbeschaffung und Beaufsichtigung der
Arbeiten gehen zu Lasten des Rekultivierungsfondes.
B) Rekultivierung von Grundstücken, welche
bereits vor Inkrafttreten der unter A) enthaltenen gesetzlichen
Bestimmungen durch. den Bergbau beschädigt wurden.
Grundstücke, unter welchen der Kohlenabbau
bis zum Zeitpunkte des Inkrafttretens der in den §§
1 bis 15 enthaltenen Bestimmungen bereits beendet wurde, bezw.
bei welchen ein nochmaliger Abbau erst in einem Zeitpunkte zu
gewärtigen ist, bis zu welchem der mit der Wiederurbarmachung
verbundene Kostenaufwand voraussichtlich amortisiert sein dürfte,
sind durch den Grundeigentümer wieder urbar zu machen, Hiebei
ist der Kohlenabbau auch dann als beendet anzusehen, wenn bei
kammerbruchbaumäßig abgebauten Flöz bloß
Pfeilerreste oder Liegendbänke bei Etagenbau nur die letzteren
zurückgeblieben sind und diese restlichen Liegendbänke
höchstens 40% des ursprünglichen unverizten Flözkörpers
betragen.
Die Anträge, welche bereits abgebauten
Flächen der Wiederurbarmachung zu unterziehen sind; werden
vom Landeskulturrat bis Ende 1928 dem Revierbergamte vorgelegt
werden, welches in jedem einzelnen Falle darüber entscheidet,
ob nach den im 16 angeführten Richtlinien vom bergbaulichen
Standpunkte die Voraussetzungen für die Wiederurbarmachung
gegeben sind. In jenen Fällen, in welchen ein nochmaliger
Abbau in Frage kommt; ist der voraussichtliche Zeitpunkt, wann
dieser aufgenommen werden dürfte, durch das Revierbergamt
sicherzustellen.
Sowohl dem Landeskulturrate, als auch dem Grundeigentümer
steht es frei, bei der Berghauptmannschaft eine Überprüfung
der Entscheidung des Revierbergamtes zu verlangen.
Sind in bergbaulicher Hinsicht die Voraussetzungen
für die Wiederinstandsetzung gegeben, so ist im Sinne der
unter A) § 7, 8 und 9 angeführten Bestimmungen vorzugehen.
Für die Durchführung der Wiederinstandsetzung
ist jeweils eine angemessene Frist festzulegen. Ist der Grundeigentümer
der ihm auferlegten Verpflichtungen nicht innerhalb der gestellten
Frist nachgekommen, so kann im Sinne des § 363 allgem. B.
G. die wieder in Stand zu setzende Fläche zu Gunsten des
Staates enteignet werden, welcher die Wiederinstandsetzung selbst
durchführt und das wieder in Stand gesetzte Grundstück
an Interessenten käuflich abgibt.
Der aus der Wiederurbarmachung sich ergebende
Aufwand wird vorläufig zur Gänze aus dem nach §
1 b) zu leistenden Abgabe für den Wiederurbarmachungsfond
bestritten, doch hat der Eigentümer des Grundstückes
den nach durchgeführter Wiederurbarmachung durch landwirtschaftliche
Sachverständige abzuschätzenden kapitalisierten Ertragswert
desselben dem Wiederurbarmachungsfonde dann zur Gänze zurückzuersetzen,
wenn dieses Grundstück, bezw. dessen Teil durch die bergbauliche
Benützung derartig beschädigt (verwüstet) wurde,
daß es keinerlei Ertrag abwarf.
Wurde dagegen das wiederurbar gemachte Grundstück
nach der bergbaulichen Benützung in irgendeiner einen Ertrag
abwerfenden Weise bewirtschaftet; so ist der durchschnittliche
kapitalisierte Wert dieses Ertrages vor der Wiederurbarmachung
durch landwirtschaftliche Sachverständige sicherzustellen
und von dem nach dem vorangehenden Absatze zu ermittelnden an
den Wiederurbarmachungsfond zurückzustellenden Betrag in
Abzug zu bringen.
Für die Vorbereitung, Durchführung,
Beaufsichtigung und Verrechnung der Wiederurbarmachungsarbeiten,
für die Neueinreihung der wieder urbar gemachten Grundstücke
in Bonitätsklassen, sowie für die Deckung der Tosten
des Verfahrens finden die Bestimmungen der §§ 12, 14
und 15 sinngemäße Anwendung.
C) Bestimmungen betreffend den Schutz der Oberfläche
gegen Gefährdung durch den Bergbau sowie Hintanhaltung, bezw.
Milderung der durch den Bergbau entstehenden Schäden.
In land- oder fortswirtschaftlicher Verwendung
stehende Grundstücke dürfen nicht früher als ein
Jahr vor der beabsichtigten Benützung zum Kohlenabbau vom
Grubenmassenbesitzer angefordert werden.
Der Abbau hat überall nach den Regeln
der vollkommendsten bergmännischen Technik in wirtschaftlicher
Weise nach dem von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplane
zu erfolgen, wobei jede unnötige Beschädigung der Oberfläche
zu vermeiden ist.
Der Abbau ist so zu führen, daß
die später vorzunehmende Wiederurbarmachung der Grundstücke
nicht erschwert wird.
Sofern bei der Anlage neuer Betriebe oder bei
der Erweiterung bereits im Betrieb befindlicher Abbaue die Möglichkeit
der gleichzeitigen Wiederurbarmachung benachbarter vom Bergbau
beschädigter Grundstücke besteht, hat diese unter Verwendung
der vorhandenen Betriebsmittel durch den Bergbautreibenden zu
erfolgen.
Etwa daraus entstehende Mehrkosten können
aus der nach § 10 b) zu leistenden Abgabe rückersetzt
werden.
Der Abbau ist nur ein einmaliger und ist derselbe
unter der abzubauenden Fläche ohne Unterbrechung fortzusetzen.
Nach diesem Abbaue, welcher zu befristen ist,
erlischt die Bergbauberechtigung und sind die Grubenmaße
heim zusagen.
Bei Gefährdung von öffentlichen Verkehrsanlagen
und Wasserleitungen kann statt der Sicherung dieser Objekte die
Veränderung oder Verlegung derselben, bei Gefährdung
von Wasserläufen, Quellen und Brunnen eine andere entsprechende
Wasserbeschaffung nach Anhörung der in Mitleidenschaft gezogenen
Beteiligten verfügt werden, wenn dies ohne Nachteil für
die letzteren tunlich ist und der Schutz bezw. die Aufrechterhaltung
der genannten Objekte mit einem unverhältnismäßigen
Nachteile für den Bergbauunternehmer verbunden wäre.
Im Ur zustande befindliche oder gefaßte
Quellen, Brunnen, Teiche und öffentliche oder Privatgewässer
und sonstige der Trink- und Nutzwasserversorgung ganzer Gemeindewesen
oder Ortsteile dienenden Wasserbezugsorte sind durch entsprechende
Vorkehrungen unter allen Umständen dann zu sichern, wenn
diese die einzig mögliche Wasserversorgung bilden und eines
der Qualität entsprechenden Wasserersatzes nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand möglich
wäre. Der Bergbauunternehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung
für den Nachteil, welcher ihm durch die aus diesem Titel
auferlegten Betriebseinschränkungen und durch die angeordneten
Vorkehrungen erwächst. Die aus den Vorarbeiten für die
Sicherung der bezeichneten Objekte erwachsenden Kosten hat der
Bergbauunternehmer zu tragen.
Öffentliche Bäche dürfen nur
dann abgebaut werden; wenn dieser Abbau keine Veränderung
des Abflußvermögens zur Folge hat, anderenfalls hat
eine Verlegung des Bachlaufes platzzugreifen. Ist diese Verlegung
eine provisorische, so ist die endgültige Rückverlegung
zeitlich zu befristen, Keinesfalls dürfen durch den Abbau
im Zuge des Bachlaufes Stauungen oder Versumpfungen eintreten.
Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Regelung
der Frage der Wiederurbarmachung der durch den Bergbau beschädigten
Grundstücke im nordwestböhmischen Braunkohlengebiete
durch Schaffung eines Gesetzes, das in seinem: Wesen auf die pflichtgemäße
Einführung des Wiederurbarmachungszwanges abzielt.
In diesem Antrage wurde nur das nordwestböhmische
Braunkohlengebiet behandelt; weil die Art des Kohlenabbaues sowie
die Beschaffenheit und der Umfang der obertägigen Beschädigungen
das selbst ganz spezifische sind und von den Abbauverhältnissen
und Schadenswirkungen in den übrigen Bergbaugebieten vollständig
abweichen.
Von der ursprünglichen Absicht, die Regelung
der Wiederurbarmachungsfrage im Zusammenhange mit der Novellierung
des veralteten, aus dem Jahre 1854 herrühren den Berggesetzes
in die Wege zu leiten, wurde Abstand genommen, weil die an und
für sich anstrebenswerte Verbesserung der Bestimmungen dieses
Gesetzes vielfach auch rein montanistische, die Wiederurbarmachung
nicht berührende Fragen der Lösung zuzuführen hat,
was nur eine Verzögerung der den Gegenstand dieses Antrages
bildenden Belange zur Folge hätte.
Der Gesetzentwurf befaßt. sich daher
mit bergtechnischen Fragen nur insoweit, als diese mit der Regelung
der Wliederurbarmachung im Zusammenhange stehen.
Im gegenständlichen Entwurfe soll nur
der Schutz der Landwirtschaft, soweit öffentliche Interessen
in Frage kommen, behandelt werden.
Um die Notwendigkeit und Dringlichkeit der
gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachungsfrage vor Augen zu
führen, wird im Nachstehenden ein Überblick über
den Umfang der durch den Kohlenabbau der Landwirtschaft zugefügten
Schäden gegeben.
Das nordwestböhmische Braunkohlengebiet
gliedert sich in 2 miteinander nicht in unmittelbarem Zusammenhang
stehende Teile, in das engere nordwestböhmische Braunkohlengebiet,
welches Teile der politischen Bezirke Aussig, Teplitz, Dux, Brüx,
Komotau und Kaaden umfaßt, ferner in das weitere, das sogenannte
Elbogen-Falkenauer Gebiet, welches sich über Teile der Bezirke
Elbogen, Falkenau und Karlsbad erstreckt.
Das erstere, zwischen dem Erz- und böhmischen
Mittelgebirge eingebettet, weist bei einer Breite von 1 - 10 km
eine Längenausdehnung von ca. 62 km auf. Die Flözmächtigkeit
beträgt im Muldentiefsten bis 35 m, an den Rändern des
Beckens streicht das Flöz zumeist aus. Die Flözüberlägerung,
das sogenannte Deckgebirge, das zumeist aus Lehm, Schotter- und
Lettenschichten besteht, ist von wechselnder Stärke. Je nach
der Mächtigkeit des Deckgebirges erfolgt der Flözabbau,
Tagbau- oder tiefbaumäßig. Bei der tagbaumäßigen
Ausförderung wird das Deckmaterial entfernt und der bloß
gelagerte Flözkörper zur Gänze gewonnen. Bei der
tiefbaumäßigen Gewinnung, welcher die Abteufung von
Schächten vorangeht, die mitunter eine Tiefe bis zu 400 m
erreichen, erfolgt der Abbau durch Ausförderung von Hohlräumen,
sog, Kammern, wobei aus betriebstechnischen Gründen Zwischenpfeiler
belassen werden müssen. Die tagbaumäßige Gewinnung
stellt sich daher als die rationellere heraus, doch ist diese
Methode nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze der Überlagerung
anwendbar, die in erster Reihe von dem jeweiligen Marktpreise
der Kohle, aber auch von anderen Umständen abhängig
ist.
Der beim Tiefbau - Betrieb durch die Zurücklassung
von Pfeilern eintretende Abbau- Verlust, der in der Zeit, in welcher
nach im ausgedehnten Maße Raubbau betrieben wurde, cca 60%
des Kohlenflözes betrug, hat sich nach Einführung rationellerer
Abbau- Methoden wohl verringert, nichts destoweniger wird in montanistischen
Kreisen mit der Ausförderung auch dieser sogenannten Reste
bei Eintritt günstigerer Konjunkturverhältnisse gerechnet,
Die Flözablagerungsverhältnisse, die von bestimmendem
Einfluß auf die Abbau- Methoden sind, sowie bei diesem Nachbau
zweifellos zu gewärtigenden technischen Schwierigkeiten werden
dem Umfange dieses nochmaligen Abbaues jedenfalls enge Grenzen
setzen. Dieser Umstand wird erwähnt, weil er geeignet ist,
die Sicherstellung der wiederurbarmachungsfähigen Flächen
zu erschweren.
Mit der Gewinnung der Braunkohle wurde in engeren
nordwestböhmischen Braunkohlengebiete, soweit verläßliche
Nachrichten vorliegen, bereits im 16. Jahrhundert begonnen, Einen
ungeahnten Aufschwung nahm diese Industrie jedoch erst nach Errichtung
der Aussig-Teplitzer Eisenbahn, sowie nach Vervollkommung der
zur Förderung und Wasserhaltung erforderlichen technischen
Hilfsmitteln.
Während im Aussig-Komotauer Becken; abgesehen
von den in einzelnen Revierteilen vorkommenden Einlagerungen ganz
schwacher Zwischenmittel, das Flöz zumeist einen von der
Flözsohle bis zum Firste reichen den kompakten Kohlenkörper
bildet, weist das Falkenau-Elbogener Becken im Gegensatze hiezu
meist 3 voneinander durch starke Zwischenmittel getrennte Flöze
auf, In der Unterreichenauer Mulde, welche die reichsten Kohlenschätze
des Falkenauer Revieres enthält, sind die im Falkenauer Becken
vorhandenen Flöze in mächtiger Entwicklung und vorzüglichster
Qualität abgelagert, und zwar von oben nach unten:
1.) das 29 - 30 m mächtige Antoniflöz,
das von einer 5 - 7 m starken Sand und Flüßschotterlage
überdeckt wird.
2.) getrennt durch ein 5 - 12 m starkes Zwischenmittel
das 5 - 8 m mächtige Agnesflöz und
3.) die Gruppe der Josefiflöze, von welchen
das. oberste 20 - 25 m unter dem Agnesflöze lagert.
Der Abbau des Antoniflözes erfolgt im
allgemeinen tagbaumäßig, die tiefer gelegenen Flözkörper
werden mittelst Tiefbau gewonnen.
Im Elbogener Teilbecken wird gegenwärtig
das 2 - 5 m mächtige Josefiflöz abgebaut; die seichter
gelegenen Flözpartien, welche weniger Wasserschwierigkeiten
bereiteten, wurden bereits vor Jahrzehnten durchwühlt und
enthalten noch derartige Kohlenreste, daß mit einem Nachbau
mit Sicherheit zu rechnen ist. Der Abbau des bis 28 m mächtigen
Lignitflözes erfolgt auch hier zumeist tagbaumäßig,
doch ist der Umfang der Tagbaue bisher noch ein geringer.