II. volební období. | 7. zasedání. |
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen
Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1. Zur Vertragshilfe bei Abschluß,
Ergänzung, Änderung und Erneuerung von Gesamtvereinbarungen
(Kollektivverträgen) und zur Beilegung bei kollektiven Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnisse sind die beteiligten vereinbarten
Schlichtungsstellen (Tarifinstanzen) und die Schlichtungsbehörden
(Schlichtungsausschüsse und Schlichter) berufen.
Als Gesamtvereinbarungen gelten Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen, Dienst und Arbeitsordnungen.
Auf Streitigkeiten über die Auslegung
vorhandener Gesamtvereinbarungen, deren Gültigkeit an sich,
sowie auf Streitigkeiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnisse
findet die Schlichtungsordnung keine Anwendung.
§ 2. Arbeitgeber im Sinne der Schlichtungsordnung
ist, wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Ist der Arbeitgeber keine Einzelperson, so
üben die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber aus:
1. Bei juristischen Personen und Personengesamtheiten
des privaten Rechtes die gesetzlichen Vertreter.
2. Bei dem Staate. dem Ländern, Gemeinden
und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
die Vorstände der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe
der bestehenden Vorschriften.
§ 3. Arbeitnehmer im Sinne der Schlichtungsordnung
sind Arbeiter und Angestellte. Arbeiter sind die im Dienste eines
anderen gegen Entgelt beschäftigten Personen mit Ausschluß
der Angestellten.
Angestellte sind Personen, die eine nach dem
Gesetze über die Pensionsversicherung der Angestellten in
höheren Diensten versicherungspflichtige Beschäftigung
ausüben. Auf Lehrlinge und Praktikanten, die sich in einer
geregelten Ausbildung zu einer dieser Beschäftigungen befinden,
finden die Vorschriften der Schlichtungsordnung Anwendung.
§ 4. Wirtschaftliche Vereinigungen im
Sinne der Schlichtungsordnung sind solche rechtsfähige Arbeitgebervereinigungen.
zu deren Aufgabe nach der Satzung oder nach der Übung die
Einflußnahme auf die Belange der Arbeitnehmer gehört.
Die Verhandlungsfähigkeit gilt auch dann
als gegeben, wenn die Einflußnahme tatsächlich ausgeübt
wird, ohne daß eine solche durch Beschlüsse und Satzung
vorgesehen ist.
Den wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitnehmern
werden gleichgestellt:
a) Innungen und Zwangsinnungen (Genossenschaften).
b) Spitzenverbände von Arbeitgebern, sofern
sie zum Abschluß von Gesamtvereinbarungen bevollmächtigt
sind.
§ 5. Wirtschaftliche Vereinigungen von
Arbeitnehmern sind solche Arbeit nehmervereinigungen, die die
Regelung der Bezüge und Arbeitsbedingungen sowie die Hebung
der wirtschaftlichen und sozialen Lage ihrer Mitglieder zum Zwecke
haben und diese Aufgabe völlig unabhängig von Unternehmern
und Arbeitgeberverbänden wahrnehmen. Den wirtschaftlichen
Vereinigungen von Arbeitnehmern werden diejenigen Spitzenverbände
gleichgestellt, die durch Satzungen oder Beschlüsse oder
Mitgliedschaft zum Abschluß von Gesamtvereinbarungen für
die Arbeitnehmer bevollmächtigt sind, oder für einzelne
Fälle bevollmächtigt werden.
§ 6. Die Errichtung von Schlichtungsbehörden.
Die Schlichtungsausschüsse werden nach vorheriger Anhörung
der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
aus deren Vorschlägen vom Minister für soziale Für
sorge am Sitze der politischen Bezirksverwaltung errichtet. Die
Bildung gemeinsamer Schlichtungsausschüsse für mehrere
Bezirke unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge
ist unzulässig.
§ 7. Errichtung von Fach- und Zweigkammern.
Der Minister für soziale Fürsorge
kann für bestimmte Gewerbezweige und Berufsarten, insbesondere
für die Landwirtschaft und den Bergbau Berufskammern bilden,
wenn die besonderen Verhältnisse des Gewerbezweiges oder
der Berufsart und die Zahl der Streitigkeiten es notwendig erscheinen
lassen. Für Teile des Bezirkes kann das Ministerium für
soziale Fürsorge außer halb der Schlichtungsausschüsse
Zweigkammern bilden, wenn es wegen weiter Entfernung oder aus
anderen Gründen zweckmäßig ist.
§ 8. Verfassung der Schlichtungsausschüsse.
Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus
einem oder aus mehreren Vorsitzen den und aus Beisitzern der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in gleicher Zahl.
§ 9. Berufung, Stellung und Abberufung
der unparteiischen Vorsitzenden.
Der Minister für soziale Fürsorge
bestellt je nach dem Geschäftsumfange der Schlichtungsausschüsse
einen oder mehrere unparteiische Vorsitzende und die erforderliche
Zahl von Stellvertretern. Bei der Auswahl hat der Minister für
soziale Fürsorge den übereinstimmenden Wünschen
der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
der Bezirke Rechnung zu tragen. Die Vorsitzenden werden im Hauptamt
oder im Nebenamte bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte
Zeit.
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter haben
für die Dauer ihres Amtes die Eigenschaft öffentlicher
Beamter. Die Vergütung für ihre Tätigkeit regelt
der Minister für soziale Fürsorge.
Der Minister für soziale Fürsorge
kann nach Anhören der wirtschaftlichen Vereinigungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Bezirkes einen Vorsitzenden oder
Stellvertreter jeder zeit abberufen.
§ 10. Ausschluß und Ablehnung der
Vorsitzenden Beschränkt sich die Streitigkeit auf einen Einzelbetrieb,
so sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses Betriebes als Vorsitzende
und Beisitzer des Schlichtungsausschusses ausgeschlossen, falls
nicht die Parteien mit ihrer Mitwirkung einverstanden sind. Der
Vorsitzende des Schlichtungsausschusses kann aus Gründen.
die sowohl einen Ausschluß rechtfertigen als auch aus Besorgnis
vor Befangenheit abgelehnt wer den. Die Ablehnung der Befangenheit
kann nur auf Tatsachen gestützt wer den, die mit dem Einzelstreitfall
in Beziehungen stehen und geeignet sind, Mißtrauen gegen
die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Auf Vorgänge im Vorverfahren
(§ 26) darf die Ablehnung nicht gestützt werden.
Die Ablehnung ist nur bis zum Beginn der Verhandlung
zulässig. Hält der Abgelehnte sie für begründet,
so scheidet er ohne weiters aus. Im übrigen entscheidet über
die Ablehnung des Vor sitzenden eines Schlichtungsausschußes
der Minister für soziale Fürsorge innerhalb einer Woche.
§ 11. Voraussetzung der Berufung zum Beisitzer.
Beisitzer können nur èechoslovakische Staatsbürger
sein, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke des
Schlichtungsausschusses ihren Betriebssitz oder
mangels eines solchen ihren Wohnsitz haben oder beschäftigt
sind. Beisitzer von Fachkammern müssen außerdem dem
Gewerbezweig oder der Berufsart angehören, für die die
Fachkammer gebildet ist.
Arbeitgeberbesitzer dürfen nur Arbeitgeber
sein. Den Arbeitgeberbeisitzern stehen jedoch gleich:
Vorstandsmitglieder und Vertreter von juristischen
Personen und von Personengesamtheiten des öffentlichen und
privaten Rechtes; außerdem Aufsichtsratmitglieder, öffentliche
Beamte nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde,
Geschäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie selbständig
zur Anstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern in dem Betrieb
oder den Betriebsabteilungen berechtigt sind, oder soweit ihnen
Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist und satzungsmäßige
Vertreter oder bevollmächtigte Angestellte wirtschaftlicher
Vereinigungen Arbeitgebern.
Arbeitnehmerbeisitzer dürfen nur Arbeitnehmer
sein. Den Arbeitnehmern stehen gleich satzungsmäßige
Vertreter oder bevollmächtigte Angestellte wirtschaftlicher
Vereinigungen von Arbeitnehmern. Letztere dürfen auch in
Schlichtungsausschüsse als Beisitzer gewählt werden,
die außerhalb ihres Wohnsitzes sind. Bei Streitigkeiten,
die Arbeiter betreffen, sollen Arbeiter, bei Streitigkeiten, die
Angestellte betreffen, Angestellte Arbeitnehmervertreter sein.
§ 12. Berufung, Stellung und Abberufung
der Beisitzer.
Die Beisitzer des Schlichtungsausschusses beruft
der Minister für soziale Fürsorge auf Vorschlag der
wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei Berufung der Beisitzer sollen die verschiedenen Teile und
die hauptsächlichsten Gewerbe zweige, Berufsarten und Betriebsarten
des Bezirkes berücksichtigt werden, so weit das nicht schon
durch die Bildung von Fachkammern geschieht. Diesem Erfordernis
sollen die Vorschlaglisten der wirtschaftlichen Vereinigungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung tragen. Für Arbeiter
und Angestellte sind getrennte Vorschlagslisten aufzustellen.
Wo Fachkammern oder Zweigkammern gebildet werden, sind für
solche ebenfalls gesonderte Vorschlagslisten einzureichen.
Soweit die Vorschlagslisten der wirtschaftlichen
Vereinigungen nicht oder nicht rechtzeitig eingehen, beruft der
Minister für soziale Fürsorge Beisitzer unter Beachtung
der Grundsätze des obigen Absatzes.
Die Beisitzer werden auf drei Jahre berufen.
Die Berufung ist durch Anschlag in den Räumen des Schlichtungsamtes
bekanntzumachen.
Die Übernahme des Besitzeramtes kann ablehnen:
1. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2. Wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert
ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.
3. Wer durch andere ehrenamtliche Tätigkeit
für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß
ihm die Übernahme dieses Ehrenamtes nicht zugemutet werden
kann.
4. Wer in den letzten 5 Jahren vor der Berufung
als Beisitzer eines Schlichtungsausschusses tätig gewesen
ist.
Wer die Übernahme des Besitzeramtes ohne
zulässigen Grund ablehnt, wird vom Ministerium für soziale
Für sorge mit einer Ordnungsstrafe belegt.
Die Beisitzer verwalten ihr Amt unentgeltlich
als Ehrenamt. Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
nur eine Entschädigung für den Verdienstentgang; außerdem
erhalten sie bei Reisen Taggeld und Fahrkosten. Die näheren
Bestimmungen hierüber trifft der Minister für soziale
Fürsorge.
Arbeitnehmerbeisitzer dürfen von ihren
Arbeitgebern oder deren Vertretern in der Übernahme oder
Ausübung des Besitzeramtes nicht beschränkt wer den.
Ihre Kündigung oder Entlassung aus dem Arbeitsverhältnisse
ist nur mit Zustimmung des Schlichtungsausschusses zulässig.
Der Minister für soziale Fürsorge
kann jederzeit Beisitzer abberufen. Vor der Abberufung hat er
den Beisitzer und die wirtschaftliche Vereinigung, die ihn für
die Berufung vorgeschlagen hat, zu hören. Die Abberufung
muß erfolgen, wenn der Beisitzer die Voraussetzungen des
§ 12 nicht mehr erfüllt, oder wenn seine Vereinigung
seine Abberufung verlangt.
§ 13. Besetzung der Schlichtungausschußkammern.
Die Schlichtungsausschußkammern bestehen
ans dem unparteiischen Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses
und je 2 Beisitzern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Beisitzer werden vom Vorsitzen den des
Schlichtungsausschusses in Listen aufgenommen und für die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) für
Fach und Zweigkammern getrennt in Listen geführt. Der Minister
für soziale Fürsorge kann den Vorsitzenden ermächtigen,
eine Besitzerliste für den Einzelfall zu ergänzen, soweit
dies aus besonderen Grün den notwendig erscheint.
Die Beisitzer sind jeweils für die Sitzungen
aus den Listen zu entnehmen. Bei der Auswahl soll der Vorsitzende
den besonderen Verhältnissen des einzelnen Streitfalles und
den Wünschen der Partei nach Möglichkeit Rechnung tragen.
Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht
recht zeitig zur Sitzung erscheinen, oder sich ihren Obliegenheiten
in anderer Weise entziehen, werden vom Vorsitzenden mit einer
Ordnungsstrafe bestraft. Bei nachträglicher genügender
Entschuldigung ist die Ordnungsstrafe aufzuheben oder zu ermäßigen.
§ 14. Die Schlichter.
Für größere Wirtschaftsgebiete
(Wirtschaftsbezirke) bestellt der Minister für soziale Fürsorge
Schlichter. Er kann auch für den Einzelfall einen besonderen
Schlichter bestellen. Vor der Bestellung sind die beteiligten
Behörden zu hören, die bei ihren Vorschlägen eventuellen
übereinstimmenden Wünschen der wirtschaftlichen Vereinigungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihres Bezirkes Rechnung zu tragen
haben.
§ 15. Berufung, Stellung und Abberufung
der Schlichter.
Auf die ständigen Schlichter und ihre
Stellvertreter finden die Vorschriften des § 8 entsprechende
Anwendung.
§ 16. Besetzung der Schlichtungskammern.
Die Beisitzer der Schlichtungskammern beruft
der Schlichter jeweils für die einzelnen Sitzungen. Ihre
Zahl soll zwei auf jeder Seite nicht überschreiten. Bei ihrer
Auswahl soll der Schlichter auf die besonderen Verhältnisse
des Streitfalles Rücksicht nehmen und den Wünschen der
Parteien soweit es möglich ist, Rechnung tragen.
Auf die Voraussetzung der Berufung von Beisitzern
finden die Vorschriften der §§ 10, 12 und 13 entsprechende
Anwendung.
§ 17. Bei allen Berufungen und Ernennungen
ist der nationale Bevölkerungsschlüssel des Gebietes,
auf das sich die Tätigkeit der Ernannten und Berufenen erstreckt.
einzuhalten.
§ 18. Schlichtungsausschuß und Schlichter
haben bei Abschluß, Ergänzung und Erneuerung von Gesamtvereinbarungen
Hilfe zu leisten, soweit eine vereinbarte Schlichtungsstelle nicht
besteht oder die se den Abschluß von Gesamtvereinbarungen
nicht selbst herbeiführt. Die Schlichter haben die Schlichtung
in allen Fällen zu übernehmen, die für das Wirtschaftsleben
von Bedeutung sind.
§ 19. Das Verhältnis zum behördlichen
und tariflichen Schlichtungsverfahren.
Vereinbarte Schlichtungsstellen gehen den Schlichtungsausschüssen
und Schlichtern vor. Die Zuständigkeit von Tarifschlichtungsstellen
ist von dem Bestehen des Tarifvertrages abhängig.
Wird trotz Zuständigkeit einer vereinbarten
Schlichtungsstelle ein Schlichtungsausschuß oder ein Schlichter
berufen, so muß die Streitigkeit an die zu ständige
Schlichtungsstelle verwiesen werden und sind die Parteien davon
zu benachrichtigen. Wird die Schlichtungsstelle trotz Anrufung
oder Verweisung innerhalb einer vom Schlichter bestimmten angemessenen
Frist nicht tätig oder führt ihr Verfahren zu keiner
Gesamtvereinbarung, so wird die angerufene Schlichtungsbehörde
unmittelbar nach dieser Frist oder nach Scheitern der Verhandlungen
vor der Tarifstelle zu ständig.
§ 20. Verhältnis von Schlichtungsausschüssen
und Schlichtern zueinander.
Die ständigen Schlichter und die Vorsitzenden
der Schlichtungsausschüsse ihres Bezirkes sollen miteinander
enge Fühlung halten. In Fällen, die für das Wirtschaftsleben
von Wichtigkeit sind, soll der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses
den zuständigen Schlichter seines Bezirkes sofort benachrichtigen.
Der Schlichter kann die Schlichtung eines anhängigen
Streitfalles nur über nehmen, solange der Schlichtungsausschuß
noch keinen Schiedsspruch gefällt hat. Er hat dem Schlichtungsausschuß
die Übernahme sofort mitzuteilen.
§ 21. Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden
außerhalb der Schlichtung.
Die Schlichtungsbehörden dürfen andere
Aufgaben als die Schlichtung und die Verbindlichkeitserklärung
von Schiedssprüchen nicht übernehmen.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses
oder der Schlichter kann jedoch in Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern, die wegen des Streitgegenstandes oder der Partei
nicht durch eine Gesamtvereinbarung beigelegt werden können,
vermittelnd eingreifen, wenn es das öffentliche Interesse
erfordert. Ein Schlichtungsverfahren ist in diesem Falle zulässig.
§ 22. Ortliche Zuständigkeit.
Ortlich zuständig ist, falls die Parteien
nichts anderes vereinbaren oder nicht ein Schlichter eingreift,
der Schlichtungsausschuß, in dessen Bezirk die beteiligten
Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind darnach mehrere Schlichtungsausschüsse
zuständig, so verbleibt die Streitigkeit bei dem Schlichtungsausschuss,
der zuerst angerufen worden ist.
Ein an sich unzuständiger Schlichtungausschuß
wird zuständig, wenn die Parteien es vereinbaren oder ohne
die Unzuständigkeit zu beanständen in die Verhandlungen
eintreten.
Auf den ständigen Schlichter findet Abs.
2 entsprechende Anwendung, wenn sie sich die Streitigkeit auf
seinen Bezirk oder auf einen Teil seines Bezirkes erstreckt.
§ 23. Tätigwerden der Schlichtungsbehörden.
Die Schlichtungsbehörden werden auf Anruf
einer Partei tätig. Der Schlichter wird ohne Anruf tätig,
wenn nach seinem Ermessen oder dem Er messen des Ministers für
soziale Fürsorge ein besonders wichtiger Fall vor liegt.
Von Amtswegen soll der Schlichtungsausschuss oder der Schlichter
tätig werden, wenn das öffentliche Interesse sein Eingreifen
erfordert. Schreitet der Schlichtungsausschuß von Amtswegen
ein, so sind vereinbarte Schlichtungsstellen für diese Streitigkeiten
nicht mehr zuständig.
Hat über eine Streitigkeit schon ein Schlichtungsverfahren
stattgefunden, das weder zu einer Einigung noch zu einem bindenden
Schiedsspruch geführt hat, so soll ein neues Schlichtungsverfahren
entweder nur mit Zustimmung aller daran beteiligten Personen oder
nur dann eingeleitet werden, wenn dies durch eine inzwischen eingetretene
Veränderung der Streitlage oder durch das öffentliche
Interesse gerechtfertigt erscheint.
In Zweifelsgründen entscheidet über
die Wiederaufnahme bei Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses
der Schlichter, bei Zuständigkeit des Schlichters der Minister
für soziale Fürsorge.
§ 24. Beteiligung mehrerer Verbände,
Verbindungen und Verfahren.
Sind auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmerseite
nachweislich mehrere wirtschaftliche Vereinigungen beteiligt und
ruft eine von ihnen den Schlichtungsausschuß oder den Schlichter
an, solange die Verhandlungen der anderen noch schweben, so kann
der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses auf Antrag einer Partei
das Verfahren bis zum Abschluß der schwebenden Verhandlung
aussetzen, wenn die sofortige Durchführung des Verfahrens
unzweckmäßig ist.
Sind über eine Streitigkeit mehrere Verfahren
anhängig, so kann der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses
oder der Schlichter diese miteinander verbinden, wenn die einheitliche
Regelung der Streitigkeiten zweckmässig ist.
§ 25. Ladungen.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses
oder der Schlichter veranlaßt die Ladung der Parteien zu
den Verhandlungen. Er kann den Parteien oder den gesetzlich oder
satzungsmässig zu ihrer Vertretung berufenen Personen für
unentschuldigtes Ausbleiben eine Ordnungsstrafe androhen und bei
unentschuldigten Ausbleiben festsetzen. Bei nachträglicher
genügender Entschuldigung ist die Ordnungsstrafe aufzuheben
oder zu ermäßigen.
§ 26. Parteifähigkeit, Vertretung
der Parteien, persönliches Erscheinen.
Parteifähig im Sinne der Schlichtungsordnung
sind:
1. Die Arbeitgeber oder ihre gesetzlichen Vertreter
gemäß § 2.
2. Die im folgenden bezeichneten Vertreter
der Arbeitnehmerschaft.
3. Die wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber
gemäß §§ 4 und 5.
Der einzelne Arbeitgeber kann mit seiner Vertretung
die in seinem Betrieb angestellten Geschäftsführer,
Betriebsleiter, Prokuristen, Handelsbevollmächtigte oder
Generalbevollmächtigte so wie eine Vereinigung von Arbeitgebern,
welcher er als Mitglied angehört, betrauen.
Die Arbeitnehmerschaft, die Arbeiter und Angestelltenschaft,
eines Betriebes wird durch den Vorsitzenden und in dessen Verhinderung
den stell vertretenden Vorsitzenden der Betriebsvertretung und
wo keine Betriebsvertretung besteht, durch ein von der Mehrheit
gewähltes Mitglied der Arbeitnehmerschaft, der Arbeiter und
Angestelltenschaft vertreten. Die Betriebsvertretung oder wo keine
besteht, die Arbeitnehmerschaft, die Arbeiter und Angestelltenschaft
eines Betriebes kann mit ihrer Vertretung die in Frage kommenden
wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitnehmern betrauen.
Wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitnehmern
oder Arbeitgebern werden durch ihre satzungsmäßigen
Vertreter vertreten; sie können sich auch durch bevollmächtigte
Angestellte der Vereinigungen vertreten lassen.
Andere Personen sind weder als Vertreter noch
als Beistände zugelassen.
Bei Streitigkeiten, die sich auf einen Einzelbetrieb
beschränken, kann der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses
oder der Schlichter das persönliche Erscheinen des Arbeitgebers
anordnen.
§ 27. Das Verfahren.
Der unparteiische Vorsitzende des Schlichtungsausschusses
oder der Schlichter hat zunächst allein zu versuchen, den
Abschluß einer Gesamtvereinbarung herbeizuführen. Die
hiefür stattfindende Verhandlung ist mündlich und nicht
öffentlich.
Kommt im Vorverfahren eine Einigung zustande,
so ist sie ihrem Wortlaut nach niederzuschreiben und von den Parteien
oder ihren Vertretern zu unterschreiben. Soweit keine Einigung
zustande kommt, schließt die Verhandlung mit der Anberaumung
einer Verhandlung vor der Schlichtungskammer. Diese Verhandlung
hat sich tunlichst unmittelbar an das Verfahren anzuschließen.
§ 28. Vorverfahren der Schlichtungskammer.
Die Verhandlung vor der Schlichtungskammer
ist mündlich und öffentlich. Die Schlichtungskammer
kann die Öffentlichkeit ausschließen. Sie kann einzelne
Personen zu nicht öffentlichen Verhandlungen zulassen.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses
leitet die Verhandlung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der
Ordnung in der Verhandlung.
Die Schlichtungskammer hat durch Anhören
der Parteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung
wesentlichen Verhältnisse klarzustellen. Soweit sie es für
erforderlich hält, kann sie sachliche Auskünfte einholen,
den Parteien die Beibringung von Unterlagen auftragen und Auskunftspersonen
hören.
Die Schlichtungskammer hat zu versuchen, eine
Einigung der Parteien herbeizuführen. Kommt eine Einigung
zustande, so ist sie ihrem Wortlaut nach niederzuschreiben und
von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterschreiben.
Soweit keine Einigung zustande kommt, hat die
Schlichtungskammer einen Schiedsspruch abzugeben.
Ein Schiedsspruch ist auf Antrag der erschienenen
Parteien auch dann abzugeben, wenn eine Partei trotz recht zeitiger
Ladung nicht erschienen ist oder wenn sie nicht verhandelt. Die
Verhandlung ist jedoch zu vertagen, sobald die Streitpunkte oder
die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse nicht
hinreichend klargestellt sind.
§ 29. Die Kammerberatung.
Bei der Kammerberatung und Abstimmung über
einen Einigungsvorschlag oder einen Schiedsspruch dürfen
nur die Mitglieder der Schlichtungskammer und der Schriftführer
zugegen sein. Für das Zustandekommen des Schiedsspruches
genügt einfache Mehrheit. Kein Mitglied der Kammer darf sich
der Stimme enthalten oder die Abstimmung über eine Frage
deshalb verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine
andere Frage in der Minderheit geblieben ist. Bilden sich bei
der Abstimmung mehr als zwei Meinungen, von denen keine mehr als
die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so ist zu versuchen,
die Mehrheit der Stimmen auf eine Meinung zu vereinigen. Gelingt
das nicht, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beratung der Schlichtungskammer über
einen Einigungsvorschlag oder einen abzugebenden Schiedsspruch
so wie die hierbei erfolgenden Abstimmungen sind vertraulich.
Die Verletzung dieser Vorschrift kann mit Abberufung der zuwiderhandelnden
Mitglieder der Schlichtungskammer geahndet werden.
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
der Schlichtungsbehörden sind verpflichtet, über Geschäfts,
Betriebs und Berufsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft
bekannt werden, Verschwiegenheit zu beobachten. Mit Geld strafe
bis zu 100.000 Kè oder mit Gefängnis bis zu einem
Jahr wird neben seiner Abberufung bestraft, wer solche Geheimnisse
mit der Absicht offenbart. sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder die Parteien
und ihre Vertreter moralisch oder materiell zu schädigen.
§ 30. Der Schiedsspruch.
Der Schiedsspruch ist vor der Verkündigung
schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und
zu verkünden. Die Schiedssprüche der Schlichter sind
mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
Wird der Schiedsspruch von beiden Parteien
angenommen, so hat er die Wirkung einer schriftlichen Gesamtvereinbarung.
Das gleiche gilt, wenn der Schiedsspruch auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder einer Vereinbarung bindend ist, oder wenn der
Schlichtungsausschuß oder Schlichter die Schlichtung von
einer Tarifstelle übernommen hat, die endgültig entscheidet.
Andern falls bestimmt der Vorsitzende den Parteien eine angemessene
Frist zur Erklärung über die Annahme oder Ablehnung
des Schiedsspruches.
§ 31. Den Parteien ist umgehend eine Abschrift
des Schiedsspruches unter Mitteilung der Erklärungsfrist
zu übersenden.
Geht innerhalb dieser Frist dem Schlichtungsausschuß
oder dem Schlichter von einer Partei eine diesbezügliche
Erklärung zu, so gilt der Schiedsspruch als von ihr abgelehnt.
§ 32. Beschwerden gegen geschäftsleitende
Maßnahmen und gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen.
Gegen geschäftsleitende Maßnahmen
des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses oder des Schlichters
und die Festsetzung von Ordnungsstrafen ist die Beschwerde zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet bei Maßnahmen
und Strafen de s Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses der
zu ständige Schlichter, bei Maßnahmen und Strafen der
Schlichter die politische Behörde zweiter Instanz.
Die Beschwerde gegen geschäftsleitende
Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung.