Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1929.

II. volební období.7. zasedání.


Pùvodní znìní.

1980.

Antrag

der Abgeordneten Hugo Simm, Ing. R. Jung und Genossen

auf gesetzliche Regelung des Schlichtungswesens bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom ....................

über die gesetzliche Regelung des Schlichtungswesens bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. Zur Vertragshilfe bei Abschluß, Ergänzung, Änderung und Erneuerung von Gesamtvereinbarungen (Kollektivverträgen) und zur Beilegung bei kollektiven Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse sind die beteiligten vereinbarten Schlichtungsstellen (Tarifinstanzen) und die Schlichtungsbehörden (Schlichtungsausschüsse und Schlichter) berufen.

Als Gesamtvereinbarungen gelten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Dienst und Arbeitsordnungen.

Auf Streitigkeiten über die Auslegung vorhandener Gesamtvereinbarungen, deren Gültigkeit an sich, sowie auf Streitigkeiten aus dem einzelnen Arbeitsverhältnisse findet die Schlichtungsordnung keine Anwendung.

§ 2. Arbeitgeber im Sinne der Schlichtungsordnung ist, wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Ist der Arbeitgeber keine Einzelperson, so üben die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber aus:

1. Bei juristischen Personen und Personengesamtheiten des privaten Rechtes die gesetzlichen Vertreter.

2. Bei dem Staate. dem Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes die Vorstände der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften.

§ 3. Arbeitnehmer im Sinne der Schlichtungsordnung sind Arbeiter und Angestellte. Arbeiter sind die im Dienste eines anderen gegen Entgelt beschäftigten Personen mit Ausschluß der Angestellten.

Angestellte sind Personen, die eine nach dem Gesetze über die Pensionsversicherung der Angestellten in höheren Diensten versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Auf Lehrlinge und Praktikanten, die sich in einer geregelten Ausbildung zu einer dieser Beschäftigungen befinden, finden die Vorschriften der Schlichtungsordnung Anwendung.

§ 4. Wirtschaftliche Vereinigungen im Sinne der Schlichtungsordnung sind solche rechtsfähige Arbeitgebervereinigungen. zu deren Aufgabe nach der Satzung oder nach der Übung die Einflußnahme auf die Belange der Arbeitnehmer gehört.

Die Verhandlungsfähigkeit gilt auch dann als gegeben, wenn die Einflußnahme tatsächlich ausgeübt wird, ohne daß eine solche durch Beschlüsse und Satzung vorgesehen ist.

Den wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitnehmern werden gleichgestellt:

a) Innungen und Zwangsinnungen (Genossenschaften).

b) Spitzenverbände von Arbeitgebern, sofern sie zum Abschluß von Gesamtvereinbarungen bevollmächtigt sind.

§ 5. Wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitnehmern sind solche Arbeit nehmervereinigungen, die die Regelung der Bezüge und Arbeitsbedingungen sowie die Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ihrer Mitglieder zum Zwecke haben und diese Aufgabe völlig unabhängig von Unternehmern und Arbeitgeberverbänden wahrnehmen. Den wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitnehmern werden diejenigen Spitzenverbände gleichgestellt, die durch Satzungen oder Beschlüsse oder Mitgliedschaft zum Abschluß von Gesamtvereinbarungen für die Arbeitnehmer bevollmächtigt sind, oder für einzelne Fälle bevollmächtigt werden.

II. Errichtung und Verfassung der Schlichtungsbehörden.

§ 6. Die Errichtung von Schlichtungsbehörden. Die Schlichtungsausschüsse werden nach vorheriger Anhörung der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus deren Vorschlägen vom Minister für soziale Für sorge am Sitze der politischen Bezirksverwaltung errichtet. Die Bildung gemeinsamer Schlichtungsausschüsse für mehrere Bezirke unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge ist unzulässig.

§ 7. Errichtung von Fach- und Zweigkammern.

Der Minister für soziale Fürsorge kann für bestimmte Gewerbezweige und Berufsarten, insbesondere für die Landwirtschaft und den Bergbau Berufskammern bilden, wenn die besonderen Verhältnisse des Gewerbezweiges oder der Berufsart und die Zahl der Streitigkeiten es notwendig erscheinen lassen. Für Teile des Bezirkes kann das Ministerium für soziale Fürsorge außer halb der Schlichtungsausschüsse Zweigkammern bilden, wenn es wegen weiter Entfernung oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist.

§ 8. Verfassung der Schlichtungsausschüsse.

Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem oder aus mehreren Vorsitzen den und aus Beisitzern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl.

§ 9. Berufung, Stellung und Abberufung der unparteiischen Vorsitzenden.

Der Minister für soziale Fürsorge bestellt je nach dem Geschäftsumfange der Schlichtungsausschüsse einen oder mehrere unparteiische Vorsitzende und die erforderliche Zahl von Stellvertretern. Bei der Auswahl hat der Minister für soziale Fürsorge den übereinstimmenden Wünschen der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Bezirke Rechnung zu tragen. Die Vorsitzenden werden im Hauptamt oder im Nebenamte bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit.

Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter haben für die Dauer ihres Amtes die Eigenschaft öffentlicher Beamter. Die Vergütung für ihre Tätigkeit regelt der Minister für soziale Fürsorge.

Der Minister für soziale Fürsorge kann nach Anhören der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Bezirkes einen Vorsitzenden oder Stellvertreter jeder zeit abberufen.

§ 10. Ausschluß und Ablehnung der Vorsitzenden Beschränkt sich die Streitigkeit auf einen Einzelbetrieb, so sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses Betriebes als Vorsitzende und Beisitzer des Schlichtungsausschusses ausgeschlossen, falls nicht die Parteien mit ihrer Mitwirkung einverstanden sind. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses kann aus Gründen. die sowohl einen Ausschluß rechtfertigen als auch aus Besorgnis vor Befangenheit abgelehnt wer den. Die Ablehnung der Befangenheit kann nur auf Tatsachen gestützt wer den, die mit dem Einzelstreitfall in Beziehungen stehen und geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Auf Vorgänge im Vorverfahren (§ 26) darf die Ablehnung nicht gestützt werden.

Die Ablehnung ist nur bis zum Beginn der Verhandlung zulässig. Hält der Abgelehnte sie für begründet, so scheidet er ohne weiters aus. Im übrigen entscheidet über die Ablehnung des Vor sitzenden eines Schlichtungsausschußes der Minister für soziale Fürsorge innerhalb einer Woche.

§ 11. Voraussetzung der Berufung zum Beisitzer.

Beisitzer können nur èechoslovakische Staatsbürger sein, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke des Schlichtungsausschusses ihren Betriebssitz oder mangels eines solchen ihren Wohnsitz haben oder beschäftigt sind. Beisitzer von Fachkammern müssen außerdem dem Gewerbezweig oder der Berufsart angehören, für die die Fachkammer gebildet ist.

Arbeitgeberbesitzer dürfen nur Arbeitgeber sein. Den Arbeitgeberbeisitzern stehen jedoch gleich:

Vorstandsmitglieder und Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des öffentlichen und privaten Rechtes; außerdem Aufsichtsratmitglieder, öffentliche Beamte nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde, Geschäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie selbständig zur Anstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern in dem Betrieb oder den Betriebsabteilungen berechtigt sind, oder soweit ihnen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist und satzungsmäßige Vertreter oder bevollmächtigte Angestellte wirtschaftlicher Vereinigungen Arbeitgebern.

Arbeitnehmerbeisitzer dürfen nur Arbeitnehmer sein. Den Arbeitnehmern stehen gleich satzungsmäßige Vertreter oder bevollmächtigte Angestellte wirtschaftlicher Vereinigungen von Arbeitnehmern. Letztere dürfen auch in Schlichtungsausschüsse als Beisitzer gewählt werden, die außerhalb ihres Wohnsitzes sind. Bei Streitigkeiten, die Arbeiter betreffen, sollen Arbeiter, bei Streitigkeiten, die Angestellte betreffen, Angestellte Arbeitnehmervertreter sein.

§ 12. Berufung, Stellung und Abberufung der Beisitzer.

Die Beisitzer des Schlichtungsausschusses beruft der Minister für soziale Fürsorge auf Vorschlag der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Berufung der Beisitzer sollen die verschiedenen Teile und die hauptsächlichsten Gewerbe zweige, Berufsarten und Betriebsarten des Bezirkes berücksichtigt werden, so weit das nicht schon durch die Bildung von Fachkammern geschieht. Diesem Erfordernis sollen die Vorschlaglisten der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung tragen. Für Arbeiter und Angestellte sind getrennte Vorschlagslisten aufzustellen. Wo Fachkammern oder Zweigkammern gebildet werden, sind für solche ebenfalls gesonderte Vorschlagslisten einzureichen.

Soweit die Vorschlagslisten der wirtschaftlichen Vereinigungen nicht oder nicht rechtzeitig eingehen, beruft der Minister für soziale Fürsorge Beisitzer unter Beachtung der Grundsätze des obigen Absatzes.

Die Beisitzer werden auf drei Jahre berufen. Die Berufung ist durch Anschlag in den Räumen des Schlichtungsamtes bekanntzumachen.

Die Übernahme des Besitzeramtes kann ablehnen:

1. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2. Wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.

3. Wer durch andere ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme dieses Ehrenamtes nicht zugemutet werden kann.

4. Wer in den letzten 5 Jahren vor der Berufung als Beisitzer eines Schlichtungsausschusses tätig gewesen ist.

Wer die Übernahme des Besitzeramtes ohne zulässigen Grund ablehnt, wird vom Ministerium für soziale Für sorge mit einer Ordnungsstrafe belegt.

Die Beisitzer verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen nur eine Entschädigung für den Verdienstentgang; außerdem erhalten sie bei Reisen Taggeld und Fahrkosten. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Minister für soziale Fürsorge.

Arbeitnehmerbeisitzer dürfen von ihren Arbeitgebern oder deren Vertretern in der Übernahme oder Ausübung des Besitzeramtes nicht beschränkt wer den. Ihre Kündigung oder Entlassung aus dem Arbeitsverhältnisse ist nur mit Zustimmung des Schlichtungsausschusses zulässig.

Der Minister für soziale Fürsorge kann jederzeit Beisitzer abberufen. Vor der Abberufung hat er den Beisitzer und die wirtschaftliche Vereinigung, die ihn für die Berufung vorgeschlagen hat, zu hören. Die Abberufung muß erfolgen, wenn der Beisitzer die Voraussetzungen des § 12 nicht mehr erfüllt, oder wenn seine Vereinigung seine Abberufung verlangt.

§ 13. Besetzung der Schlichtungausschußkammern.

Die Schlichtungsausschußkammern bestehen ans dem unparteiischen Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und je 2 Beisitzern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Beisitzer werden vom Vorsitzen den des Schlichtungsausschusses in Listen aufgenommen und für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) für Fach und Zweigkammern getrennt in Listen geführt. Der Minister für soziale Fürsorge kann den Vorsitzenden ermächtigen, eine Besitzerliste für den Einzelfall zu ergänzen, soweit dies aus besonderen Grün den notwendig erscheint.

Die Beisitzer sind jeweils für die Sitzungen aus den Listen zu entnehmen. Bei der Auswahl soll der Vorsitzende den besonderen Verhältnissen des einzelnen Streitfalles und den Wünschen der Partei nach Möglichkeit Rechnung tragen. Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht recht zeitig zur Sitzung erscheinen, oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, werden vom Vorsitzenden mit einer Ordnungsstrafe bestraft. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist die Ordnungsstrafe aufzuheben oder zu ermäßigen.

§ 14. Die Schlichter.

Für größere Wirtschaftsgebiete (Wirtschaftsbezirke) bestellt der Minister für soziale Fürsorge Schlichter. Er kann auch für den Einzelfall einen besonderen Schlichter bestellen. Vor der Bestellung sind die beteiligten Behörden zu hören, die bei ihren Vorschlägen eventuellen übereinstimmenden Wünschen der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihres Bezirkes Rechnung zu tragen haben.

§ 15. Berufung, Stellung und Abberufung der Schlichter.

Auf die ständigen Schlichter und ihre Stellvertreter finden die Vorschriften des § 8 entsprechende Anwendung.

§ 16. Besetzung der Schlichtungskammern.

Die Beisitzer der Schlichtungskammern beruft der Schlichter jeweils für die einzelnen Sitzungen. Ihre Zahl soll zwei auf jeder Seite nicht überschreiten. Bei ihrer Auswahl soll der Schlichter auf die besonderen Verhältnisse des Streitfalles Rücksicht nehmen und den Wünschen der Parteien soweit es möglich ist, Rechnung tragen.

Auf die Voraussetzung der Berufung von Beisitzern finden die Vorschriften der §§ 10, 12 und 13 entsprechende Anwendung.

§ 17. Bei allen Berufungen und Ernennungen ist der nationale Bevölkerungsschlüssel des Gebietes, auf das sich die Tätigkeit der Ernannten und Berufenen erstreckt. einzuhalten.

III. Sachliche Zuständigkeit.

§ 18. Schlichtungsausschuß und Schlichter haben bei Abschluß, Ergänzung und Erneuerung von Gesamtvereinbarungen Hilfe zu leisten, soweit eine vereinbarte Schlichtungsstelle nicht besteht oder die se den Abschluß von Gesamtvereinbarungen nicht selbst herbeiführt. Die Schlichter haben die Schlichtung in allen Fällen zu übernehmen, die für das Wirtschaftsleben von Bedeutung sind.

§ 19. Das Verhältnis zum behördlichen und tariflichen Schlichtungsverfahren.

Vereinbarte Schlichtungsstellen gehen den Schlichtungsausschüssen und Schlichtern vor. Die Zuständigkeit von Tarifschlichtungsstellen ist von dem Bestehen des Tarifvertrages abhängig.

Wird trotz Zuständigkeit einer vereinbarten Schlichtungsstelle ein Schlichtungsausschuß oder ein Schlichter berufen, so muß die Streitigkeit an die zu ständige Schlichtungsstelle verwiesen werden und sind die Parteien davon zu benachrichtigen. Wird die Schlichtungsstelle trotz Anrufung oder Verweisung innerhalb einer vom Schlichter bestimmten angemessenen Frist nicht tätig oder führt ihr Verfahren zu keiner Gesamtvereinbarung, so wird die angerufene Schlichtungsbehörde unmittelbar nach dieser Frist oder nach Scheitern der Verhandlungen vor der Tarifstelle zu ständig.

§ 20. Verhältnis von Schlichtungsausschüssen und Schlichtern zueinander.

Die ständigen Schlichter und die Vorsitzenden der Schlichtungsausschüsse ihres Bezirkes sollen miteinander enge Fühlung halten. In Fällen, die für das Wirtschaftsleben von Wichtigkeit sind, soll der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den zuständigen Schlichter seines Bezirkes sofort benachrichtigen.

Der Schlichter kann die Schlichtung eines anhängigen Streitfalles nur über nehmen, solange der Schlichtungsausschuß noch keinen Schiedsspruch gefällt hat. Er hat dem Schlichtungsausschuß die Übernahme sofort mitzuteilen.

§ 21. Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden außerhalb der Schlichtung.

Die Schlichtungsbehörden dürfen andere Aufgaben als die Schlichtung und die Verbindlichkeitserklärung von Schiedssprüchen nicht übernehmen.

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder der Schlichter kann jedoch in Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die wegen des Streitgegenstandes oder der Partei nicht durch eine Gesamtvereinbarung beigelegt werden können, vermittelnd eingreifen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. Ein Schlichtungsverfahren ist in diesem Falle zulässig.

§ 22. Ortliche Zuständigkeit.

Ortlich zuständig ist, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nicht ein Schlichter eingreift, der Schlichtungsausschuß, in dessen Bezirk die beteiligten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind darnach mehrere Schlichtungsausschüsse zuständig, so verbleibt die Streitigkeit bei dem Schlichtungsausschuss, der zuerst angerufen worden ist.

Ein an sich unzuständiger Schlichtungausschuß wird zuständig, wenn die Parteien es vereinbaren oder ohne die Unzuständigkeit zu beanständen in die Verhandlungen eintreten.

Auf den ständigen Schlichter findet Abs. 2 entsprechende Anwendung, wenn sie sich die Streitigkeit auf seinen Bezirk oder auf einen Teil seines Bezirkes erstreckt.

IV. Das Verfahren.

§ 23. Tätigwerden der Schlichtungsbehörden.

Die Schlichtungsbehörden werden auf Anruf einer Partei tätig. Der Schlichter wird ohne Anruf tätig, wenn nach seinem Ermessen oder dem Er messen des Ministers für soziale Fürsorge ein besonders wichtiger Fall vor liegt. Von Amtswegen soll der Schlichtungsausschuss oder der Schlichter tätig werden, wenn das öffentliche Interesse sein Eingreifen erfordert. Schreitet der Schlichtungsausschuß von Amtswegen ein, so sind vereinbarte Schlichtungsstellen für diese Streitigkeiten nicht mehr zuständig.

Hat über eine Streitigkeit schon ein Schlichtungsverfahren stattgefunden, das weder zu einer Einigung noch zu einem bindenden Schiedsspruch geführt hat, so soll ein neues Schlichtungsverfahren entweder nur mit Zustimmung aller daran beteiligten Personen oder nur dann eingeleitet werden, wenn dies durch eine inzwischen eingetretene Veränderung der Streitlage oder durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt erscheint.

In Zweifelsgründen entscheidet über die Wiederaufnahme bei Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses der Schlichter, bei Zuständigkeit des Schlichters der Minister für soziale Fürsorge.

§ 24. Beteiligung mehrerer Verbände, Verbindungen und Verfahren.

Sind auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmerseite nachweislich mehrere wirtschaftliche Vereinigungen beteiligt und ruft eine von ihnen den Schlichtungsausschuß oder den Schlichter an, solange die Verhandlungen der anderen noch schweben, so kann der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses auf Antrag einer Partei das Verfahren bis zum Abschluß der schwebenden Verhandlung aussetzen, wenn die sofortige Durchführung des Verfahrens unzweckmäßig ist.

Sind über eine Streitigkeit mehrere Verfahren anhängig, so kann der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder der Schlichter diese miteinander verbinden, wenn die einheitliche Regelung der Streitigkeiten zweckmässig ist.

§ 25. Ladungen.

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder der Schlichter veranlaßt die Ladung der Parteien zu den Verhandlungen. Er kann den Parteien oder den gesetzlich oder satzungsmässig zu ihrer Vertretung berufenen Personen für unentschuldigtes Ausbleiben eine Ordnungsstrafe androhen und bei unentschuldigten Ausbleiben festsetzen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist die Ordnungsstrafe aufzuheben oder zu ermäßigen.

§ 26. Parteifähigkeit, Vertretung der Parteien, persönliches Erscheinen.

Parteifähig im Sinne der Schlichtungsordnung sind:

1. Die Arbeitgeber oder ihre gesetzlichen Vertreter gemäß § 2.

2. Die im folgenden bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmerschaft.

3. Die wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber gemäß §§ 4 und 5.

Der einzelne Arbeitgeber kann mit seiner Vertretung die in seinem Betrieb angestellten Geschäftsführer, Betriebsleiter, Prokuristen, Handelsbevollmächtigte oder Generalbevollmächtigte so wie eine Vereinigung von Arbeitgebern, welcher er als Mitglied angehört, betrauen.

Die Arbeitnehmerschaft, die Arbeiter und Angestelltenschaft, eines Betriebes wird durch den Vorsitzenden und in dessen Verhinderung den stell vertretenden Vorsitzenden der Betriebsvertretung und wo keine Betriebsvertretung besteht, durch ein von der Mehrheit gewähltes Mitglied der Arbeitnehmerschaft, der Arbeiter und Angestelltenschaft vertreten. Die Betriebsvertretung oder wo keine besteht, die Arbeitnehmerschaft, die Arbeiter und Angestelltenschaft eines Betriebes kann mit ihrer Vertretung die in Frage kommenden wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitnehmern betrauen.

Wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern werden durch ihre satzungsmäßigen Vertreter vertreten; sie können sich auch durch bevollmächtigte Angestellte der Vereinigungen vertreten lassen.

Andere Personen sind weder als Vertreter noch als Beistände zugelassen.

Bei Streitigkeiten, die sich auf einen Einzelbetrieb beschränken, kann der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder der Schlichter das persönliche Erscheinen des Arbeitgebers anordnen.

§ 27. Das Verfahren.

Der unparteiische Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder der Schlichter hat zunächst allein zu versuchen, den Abschluß einer Gesamtvereinbarung herbeizuführen. Die hiefür stattfindende Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.

Kommt im Vorverfahren eine Einigung zustande, so ist sie ihrem Wortlaut nach niederzuschreiben und von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterschreiben. Soweit keine Einigung zustande kommt, schließt die Verhandlung mit der Anberaumung einer Verhandlung vor der Schlichtungskammer. Diese Verhandlung hat sich tunlichst unmittelbar an das Verfahren anzuschließen.

§ 28. Vorverfahren der Schlichtungskammer.

Die Verhandlung vor der Schlichtungskammer ist mündlich und öffentlich. Die Schlichtungskammer kann die Öffentlichkeit ausschließen. Sie kann einzelne Personen zu nicht öffentlichen Verhandlungen zulassen.

Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses leitet die Verhandlung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung.

Die Schlichtungskammer hat durch Anhören der Parteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse klarzustellen. Soweit sie es für erforderlich hält, kann sie sachliche Auskünfte einholen, den Parteien die Beibringung von Unterlagen auftragen und Auskunftspersonen hören.

Die Schlichtungskammer hat zu versuchen, eine Einigung der Parteien herbeizuführen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie ihrem Wortlaut nach niederzuschreiben und von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterschreiben.

Soweit keine Einigung zustande kommt, hat die Schlichtungskammer einen Schiedsspruch abzugeben.

Ein Schiedsspruch ist auf Antrag der erschienenen Parteien auch dann abzugeben, wenn eine Partei trotz recht zeitiger Ladung nicht erschienen ist oder wenn sie nicht verhandelt. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, sobald die Streitpunkte oder die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse nicht hinreichend klargestellt sind.

§ 29. Die Kammerberatung.

Bei der Kammerberatung und Abstimmung über einen Einigungsvorschlag oder einen Schiedsspruch dürfen nur die Mitglieder der Schlichtungskammer und der Schriftführer zugegen sein. Für das Zustandekommen des Schiedsspruches genügt einfache Mehrheit. Kein Mitglied der Kammer darf sich der Stimme enthalten oder die Abstimmung über eine Frage deshalb verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine andere Frage in der Minderheit geblieben ist. Bilden sich bei der Abstimmung mehr als zwei Meinungen, von denen keine mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so ist zu versuchen, die Mehrheit der Stimmen auf eine Meinung zu vereinigen. Gelingt das nicht, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beratung der Schlichtungskammer über einen Einigungsvorschlag oder einen abzugebenden Schiedsspruch so wie die hierbei erfolgenden Abstimmungen sind vertraulich. Die Verletzung dieser Vorschrift kann mit Abberufung der zuwiderhandelnden Mitglieder der Schlichtungskammer geahndet werden.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Schlichtungsbehörden sind verpflichtet, über Geschäfts, Betriebs und Berufsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft bekannt werden, Verschwiegenheit zu beobachten. Mit Geld strafe bis zu 100.000 Kè oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird neben seiner Abberufung bestraft, wer solche Geheimnisse mit der Absicht offenbart. sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder die Parteien und ihre Vertreter moralisch oder materiell zu schädigen.

§ 30. Der Schiedsspruch.

Der Schiedsspruch ist vor der Verkündigung schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und zu verkünden. Die Schiedssprüche der Schlichter sind mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.

Wird der Schiedsspruch von beiden Parteien angenommen, so hat er die Wirkung einer schriftlichen Gesamtvereinbarung. Das gleiche gilt, wenn der Schiedsspruch auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder einer Vereinbarung bindend ist, oder wenn der Schlichtungsausschuß oder Schlichter die Schlichtung von einer Tarifstelle übernommen hat, die endgültig entscheidet. Andern falls bestimmt der Vorsitzende den Parteien eine angemessene Frist zur Erklärung über die Annahme oder Ablehnung des Schiedsspruches.

V. Das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung.

§ 31. Den Parteien ist umgehend eine Abschrift des Schiedsspruches unter Mitteilung der Erklärungsfrist zu übersenden.

Geht innerhalb dieser Frist dem Schlichtungsausschuß oder dem Schlichter von einer Partei eine diesbezügliche Erklärung zu, so gilt der Schiedsspruch als von ihr abgelehnt.

VI. Beschwerden.

§ 32. Beschwerden gegen geschäftsleitende Maßnahmen und gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen.

Gegen geschäftsleitende Maßnahmen des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses oder des Schlichters und die Festsetzung von Ordnungsstrafen ist die Beschwerde zulässig.

Über die Beschwerde entscheidet bei Maßnahmen und Strafen de s Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses der zu ständige Schlichter, bei Maßnahmen und Strafen der Schlichter die politische Behörde zweiter Instanz.

Die Beschwerde gegen geschäftsleitende Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung.


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