Zákon ze dne 24. května 1928, č. 80 Sb. z.
a n., jenž nabyl účinnosti dnem 1. ledna 1928,
zvýšil od 1. ledna 1928 odpočivné požitky
státních a jiných veřejných
zaměstnanců o 20 procent.
Pokud jde o provádění, byla ve prospěch
poštovních zaměstnanců prováděcí
nařízení č. 114 a 115 Sb. z. a n.,
pokud jde o ostatní pensisty, provádí se
tento zákon bez prováděcího nařízení
prakticky demokratickým individuelním způsobem,
již dosti známým.
Co to znamená, ví dnes již každý.
Nepostupuje se podle práva a zákona, nýbrž
podle protekce, a odnášejí to zvláště
příslušníci menšin, neboť
jen tím lze si vysvětliti ostudnou skutečnost,
že ačkoliv od doby, kdy zákon nabyl účinnosti,
uplynul již skoro rok, příplatky se vyplácejí
jen v řídkých případech, ač
by bylo povinností orgánů k likvidaci povolaných
vykonati přesně a rychle tuto svoji povinnost.
Tážeme se tedy:
1. nařídila vůbec vláda, aby se nejen
poštovním zaměstnancům, nýbrž
i ostatním kategoriím vyplácely zákonité
příspěvky k odpočivnému podle
výše uvedeného zákona?
2. Stalo-li se to, jest vláda ochotna ty, kdož zavinili
liknavou likvidaci, také potrestati?
3. Poněvadž zákon podle §u 5 a také
podle §u 6 umožňuje, aby se těchto příplatků
dostalo i učitelům nestátních výchovných
ústavů a také správním úředníkům
(stoličním soudcům a notářům)
ve výslužbě, nařídila vláda
se zřetelem na stále stoupající drahotu,
aby se výhoda, obsažená v §§ 5 a
6 zákona, vztahovala i na kategorie pensistů zmínění
v této otázce?
4. Nevydala-li vláda žádného nařízení
stran provádění zákona a stran rozšíření
výhody podle §§ 5 a 6, čím může
vláda odůvodniti takové případné
opominutí a jest vláda ochotna ihned naříditi,
čeho jest zapotřebí k úplnému
provedení zákona?
V Praze dne 14. prosince 1928.
Aus der Folge Nr. 119 der periodesch in Neu-Titschein
erscheinenden Druckschrift "Deutsche Volkszeitung für
das Kuhländchen" vom 19. Oktober 1. J. wurden folgende
Stellen beschlagnahmt:
Aus dem Artikel "Vor dem Jubiläum.
Ernste Betrachtungen in "heiteren" Zeiten" die
Stelle: "Nehmen wir nun alles in allem, dann müssen
wir zu dem Schluß kommen, daß uns dieses Jubiläum
herzlich wenig angeht, im Gegenteil, daß es nur ein Triumphieren
darüber darstellt, daß das deutsche Volk niedergerungen
und so und soviele Millionen seiner Angehörigen zum Sklavendienst
für andere Völker und Staaten gepreßt wurden.
Wer also mitjubeln will darüber, daß vor 10 Jahren
der Todesstreich gegen sein deutsches Volk geführt wurde,
wenn er auch fehlging, wer seiner Freude Ausdruck geben will,
daß seine Kriegsanleihe zu einem wertlosen Wisch wurde,
daß die Steuereintreiber und Exekutoren sein haus überfluten,
daß ihm sein Recht auf Freiheit, Brot und Kultur stündlich
verkürzt wird, der möge im Jubeljahre der "glorreichen"
Revolutionen des Jahres 1928 seine Fahnen heraushängen.
Das deutsche Volk in seiner Gesamtheit und
wir Sudetendeutsche im Besonderen haben also gar keine Ursache
zu jubeln und zu jauchzen. zeigen wir das auch öffentlich,
man wird uns darum nicht weniger achten, im Gegenteil, man wird
sehen, daß unser volk auch das Leid in Würde zu tragen
weiß"
Aus dem Artikel "Nationaler Verlust"
die Stelle:
"Das den Geschwistern Josef und
Adolf Koblischka un Aloisia Werner, Gattin des Angestellten Werner
bei der Freiwilligen Feuerwehr gehörende Haus in der Mühlgasse
ist diese Woche in čechische Hände übergegangen.
Ebenso hat Herr Rudolf Schramm, Aufseher i.
R. sein neben dieser Realität liegendes Gebäude in der
Mühlgasse demselben Käufer überantwortet. Da zu
diesen beiden Häusern große Gärten gehören,
soll darauf die sokolhalle intstehen. Damit geht ein langgehegter
Wunsch des nationalen Gegners in Erfüllung, im Innern der
Stadt ihre Trutzburg zu errichten. Es haben Kinder unserer Stadt
wider ein Stück deutscher Erde unseren Gegner freiwillig
überlassen. Sie halfen mit, die Čechisierung der Stadt
zu beschleunigen, was die Čechen, wie die letzte Nummer
der hiesegen čechischen Zeitung schreibt, in den nächsten
10 Jahren erzielen wollen."
Der Aufsatz "Vor dem Jubiläum"
ist in einer Reihe anderer Zeitungen unbeanständet irschienen,
einBeweis, daß unbeeinflußte und unvoreingenommene
Zensurbehöoden darin nichts Anstößiges erblicken.
Nur der Staatsanwaltschaft in Neu-Titschein blieb es vorbehalten,
wie auch schon früher mit scharfem Maßstabe zu messen
und die Verbreitung dieser Stellen zu unterdrücken. Es macht
dieses vorgehen unwillkürlich den Eindruck, daß es
sich der Staatsanwaltschaft in Neu-Titschen darum handelt, die
Zeitung finanziell zu schädigen und damit zum Aufgeben ihrer
freien und nationalbewußten Sprache der Kritik zu zwingen.
Auf der anderen Seite konnte schon mehrmals festgestellt werden,
daß dieselbe Staatsanwaltschaft gegen offene Boykottandrohungen
in čechischen Blättern äußerst nachsichtig
ist, ja selbst bei Verbreitung einer čechischen Flugschrift
in Leipnik a. B., die offen zum Boykotte der deutschen Geschäftsleute
aufrief, kein Grund zum Einschreiten findet.
Gegen ein derartig einseitiges Vorgehen muß im schärfster
Weise Stellung genommen werden.
Die Gefertigten fragen daher den herrn Minister
ob er bereit ist, die Staatsanwaltschaf in Neu-Titschein in dieser
Richtung zu belehren und von ihr zu verlangen, daß sie sich
bei Handhabung, der Zensur nicht von kleinlichen und chauvinistischen
Gesichtspunkten, sondern vom Grundsatze der Gerechtigkeit und
demokratischen Freiheit leiten läßt.
Prag, am 23.
Oktober 1928.
Die politische Landsverwaltung in Prag hat
eine neue Praxis bei Erteilung der Konolizenzen eingeführt,
indem sie diese Lizenzen nur unter forlgenden Bedingungen erteilt:
1. daß ein festgesetzter Prozentsatz
der Einnahmen für bestimmte Zwecke abgeliefert wird,
2. daß im Unternehmen nur Kriegsinvalide
angestellt werden,
3. daß die Kontrolle der Roheinnahmen
und die Aufsicht über den finanziellen Stand des Kinos dem
Landesamte der Kriegsbeschädigten in Böhmen vorbehalten
bleibt,
4. daß alljährlich wenigstens 5 Programme vorgeführt
werden, die ausschließlich aus den in der Čechoslovakischen
Republik verfertigten Filmen zusammengestellt
sind,
5. daß sämtliche Aufschriften sowohl
an der Außenseite als auch im Innern des Kinos und die Texte
der Filme doppelsprachig sein müssen und zwar mit der Staatssprache
an erster Stelle.
Dieses Vorgehen der politischen Landesverwaltung
ist weder durch ein Gesetz noch durch eine Verordnung gedeckt.
Aus der Ministerial verordnung vom 18. September 1912 RGBL. Nr.
191 kann eine Ermächtigung der politischen Landesverwaltung
zur Bindung einer Linzenzerteilung an derartige Bedingungen nicht
abgeleitet werden, da in ihr alle Voraussetzungen für die
Lizenzerteilung und Entziehung aufgezählt sind. Diese Beingung
der Lizenzerveleihung an Angaben für öffentliche Zwecke
widerstreitet offenkundig dem § 11 der Verfassungsurkunde:
nach welchem Steuern und öffentliche abgaben überhaupt
bloß auf Grund eines Gesetzes auferlegt werden können.
Ein besonders krasser Fall ist die Erteilung der Lizenz an die
Stadtgemeinde Neuern, eine Gemeinde mit mehr als 93% deutscher
Bevölkerung. Die Gemeinde soll laut der Lizenz 1/2%
des Reinertrages dem čechischen Bildungsausschuße
in Neuern abführen, der deutsche ortsbildungsausschuß
wurde überhaupt nicht bedacht.
Die Bedingung daß alle Aufschriften im
Kono und die Filmtexte doppelsprachig zu halten sind, und
zwar mit dem čechischen Texte an erster Stelle, widerspricht
dem § 128, Abs. 3 der Verfanssungsurkunde, nach welchem die
Staatsbprger der Čechoslovakischen Republik in den Grenzen
der allgemeinen Gesetze welche Sprache immer in den privaten und
geschäftlichen Beziehungen frei benützen könne.
In diesem Zusammenhange sei auch auf folgenden
Fall hingewiesen: Die Stadtgemeinde Kriegern, der die Lizenz zum
Konobetriebe unter den angeführten Bedingungen erteilt worden
war, hat gegen die in der Lizenz enthaltenen sprachlichen Vorschriften
Beschwerde geführt, der Prozeß ist gegenwärtig
beim Obersten Verwaltungsgericht anhängig. Obwohl der Stritt
noch nicht erledigt ist, verlangt die politische Bezirksverwaltung
in Podersam, daß der Lizenzbedingung vollinhaltlich
entsprochen werde. Die Kinoleitung kam diesem Auftrage nach und
ließ auch Filme čechisch-deutsch vorführen.
Auf bloße Anzeige hin, ohne die wahren Ursachen festzustellen,
verbot die politische Bezirksverwaltung Podersam die weiteren
Vorführungen und ließ die Betriebsvorrichtungen
durch die Bendarmerie versiegeln. Als der Bürgermeister bei
der politischen Bezirksverwaltung in Podersam persönlich
vorsprach, im den wahren Sachverhalt darzulegen, ließ ihn
der Rat der politischen Bezirksverwaltung gar nicht zu Worte kommen,
sondern erklärte von Vornherein mehrmals: "Ich glaube
Ihnen nicht". Eine Abordnung des Gemeindekinoausschusses
wurde von demselben Amtsvorstand gar nicht empfangen. Hingegen
wurde der Vertreter der čechischen Minderheit, der offenbar
in der gleichen Angelegenheit gekommen war, ohne weiteres empfangen.
Die Gefertigten stellen daher an den Herrn
Minister des Innern die Anfragen:
1. Ist dem Herrn Minister des Innern dieses
gesetzwidrige Vorgehen der politischen Landesverwaltung bei der
Erteilung der Kinolizenzen bekannt?
2. Ist der Herr Minister geneigt, seine Ämter
zu belehren, daß die Erteilung von Kinolizenzen unter willkürlichen
Bedingungen, besonders in sprachlicher Hinsicht, unzulässig
ist?
3. Billigt der Herr Minister das Vorgehen des
Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung in Podersam, und
hält er es mit der den politischen Beamtem nach der Verordnung
vom 17. März 1855, RGBL, Nr. 52 gebotenen Unparteilichkeit
für vereinbar, daß der Vorstand der politischen Bezirksverwaltung
in Podersam den Bürgermeister grundlos als Lügner behandelt?
4. Was gedenkt der Herr Minister zu tun, um
solchen Übergriffen seiner Ämter vorzubeugen?
Prag, am 13.
Dezember 1928.
Seit Jahren bemüht sich die gesamte Staatsbeamten-
und Lehrerschaft von Haida und Umgebung um die Einreihung Haidas
in die Ortszulagenklasse B.
Das letzte wechlbegründete Ansuchen erfolgte
im Jahre 1925. Eine Antwort darauf ist aber nie eingelangt. Seit
dieser Zeit haben sich die Verhältnisse bedeutend verschlechtert.
Die Mietzinse in städte. Die täglichen Bedarfsartikel
wie Fleisch, Kartoffeln, Gemüse stehen im preise höher
als in Prag. Die sonstigen Lebensbedürfnisse wie Bekleidung,
Beheizung usw. sind ebenfalls unerschwinglich, bedingt durch die
hochentwickelte Glasindustrie.
Haida ist bei der letzten Regelung der Ortsklasseneinteilung
nicht berücksichtigt worden, trotzdem andere Orte höher
eingereiht wurden, in denen die teuerungsverhältnisse nicht
jenen von Haida und Umgebung gleichen.
Im Interesse der Staatsbeamten- und Lehrerschaft
von Haida und Umgebung richten die Gefertigten an den Herrn Minister
die Anfrage, ob er geneigt ist, die stadt Haida noch nachträglich
in die Klasse B einzureihen, damit den gerechten Froderungen der
Staatsbeamten- und Lehrerschaft von Haida und Umgebung entsprochen
wird und sie endlich zu ihrem Rechte gelangen?
Prag, am 13.
Dezember 1928.
Das Gesetz vom 24-ten Mai 1928 Zahl 80, welches
mit dem 1-ten Jänner 1928 in Kraft trat, hat ab 1-ten Jänner
1928 die Ruhegenüsse der Staats- und anderen öffentlichen
Bediensteten um 20% erhöht.
In Bezug auf die Durchführung erchiegenen
zu Gunsten der Postangestellten die Druchführungs- Verordnungen
Zahl 114 und 115, in Bezug auf die übrigen Pensionisten wird
die Durchführung des Gesetzes ohne Durchföhrungsverordnung
praktiziert in der schon zur Genüge bekannten demokrateschen,
individuellen Weise.
Was das bedeutet, weiß heute schon ein
jeder Mensch.
Man geht nicht nach Recht und Gesetz vor, sondern
nach Protection und die Angehörigen der Minderheiten haben
besonders dal Bad auszugiessen, denn nur darauf kann die beschämende
Tatsache zurückgeführt werden, daß, obwohl seit
dem Inkrafttreten des Gesetzes schon beinahe ein Jahr vergangen
ist, die Zuschüsse bisher nur spärlich liquidiert worden
sind, obwohl es Pflicht der zur Liquidierung berufenen Organe
wäre ihrer diesbezüglichen Pflicht genau und rasch nachzukommen.
Wir stellen daher nachstehende Fragen:
1. Hat überhaupt die Regierung verfügt,
daß nicht nur den Postangestellten, sondern auch den übrigen
Kategorien die gesetzlichen zuschüsse zu der Pension laut
dem eingangs berufenen Gesetze ausbezahlt werden?
2. Wenn ja, ist die regierung geneigt diejenigen,
die Bezüglich der saumseligen Liquidierung die Schuld tragen,
auch zu bestrafen?
3. Nachdem das Gesetz laut § 5 und beziehungsweise
§ 6 es ermöglicht an den Zuschüssen auch die pensionierten
Lehrer der nicht staatlichen Erziehungsanstalten und auch die
Verwaltungsbeamten (Stuhlrichter und Notäre) teilhaftig werden
zu lassen, ist seitens der Regierung mit Fücksicht auf die
steig zunehmende Teuerung veranlaßt worden, daß die
in den §§en 5 und 6 des Gesetzes enthaltene Begünstigung
auch auf die in diesem Fragepunkte erwähnten Pensionisten-Kategorien
erstreckt werde?
4. Wenn seitens der Regierung keine Verfügung
betreffs der Durchführung des Gesetzes und bezüglich
der Erstreckung der Begünstigung laut §§ 5 und
6 erfolgt ist, womit kann die regierung eine solche etwaige Unterlassung
begründen und ob dieselbe geneigt ist behufs restloser Durchführung
des Gesetzes das Notwendige sofort zu veranlassen?
Prag, den 14. Dezember 1928.