1956/VI. (překlad).

Interpelace

poslance dr. J. Jabloniczkého a druhů

vládě

o nedbalé likvidaci 20%ního příplatku k odpočivnému.

Zákon ze dne 24. května 1928, č. 80 Sb. z. a n., jenž nabyl účinnosti dnem 1. ledna 1928, zvýšil od 1. ledna 1928 odpočivné požitky státních a jiných veřejných zaměstnanců o 20 procent.

Pokud jde o provádění, byla ve prospěch poštovních zaměstnanců prováděcí nařízení č. 114 a 115 Sb. z. a n., pokud jde o ostatní pensisty, provádí se tento zákon bez prováděcího nařízení prakticky demokratickým individuelním způsobem, již dosti známým.

Co to znamená, ví dnes již každý.

Nepostupuje se podle práva a zákona, nýbrž podle protekce, a odnášejí to zvláště příslušníci menšin, neboť jen tím lze si vysvětliti ostudnou skutečnost, že ačkoliv od doby, kdy zákon nabyl účinnosti, uplynul již skoro rok, příplatky se vyplácejí jen v řídkých případech, ač by bylo povinností orgánů k likvidaci povolaných vykonati přesně a rychle tuto svoji povinnost.

Tážeme se tedy:

1. nařídila vůbec vláda, aby se nejen poštovním zaměstnancům, nýbrž i ostatním kategoriím vyplácely zákonité příspěvky k odpočivnému podle výše uvedeného zákona?

2. Stalo-li se to, jest vláda ochotna ty, kdož zavinili liknavou likvidaci, také potrestati?

3. Poněvadž zákon podle §u 5 a také podle §u 6 umožňuje, aby se těchto příplatků dostalo i učitelům nestátních výchovných ústavů a také správním úředníkům (stoličním soudcům a notářům) ve výslužbě, nařídila vláda se zřetelem na stále stoupající drahotu, aby se výhoda, obsažená v §§ 5 a 6 zákona, vztahovala i na kategorie pensistů zmínění v této otázce?

4. Nevydala-li vláda žádného nařízení stran provádění zákona a stran rozšíření výhody podle §§ 5 a 6, čím může vláda odůvodniti takové případné opominutí a jest vláda ochotna ihned naříditi, čeho jest zapotřebí k úplnému provedení zákona?

V Praze dne 14. prosince 1928.

Dr. Jabloniczky,

Szentiványi, Nitsch, dr. Korláth, Siegel, Horpynka, inž. Jund, Matzner, dr. Koberg, Knirsch, Simm, Füssy, Koczor, dr. Holota, Fedor, Gregorovits, dr. Szüllö, dr. Schollich, dr. Lehnert, dr. Keibl, inž. Kallina, Weber, Schneider, Wenzel, dr. Wollschack, Geyer.

Původní znění ad 1956/I.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Justizminister

betreffend die Beschlagnahme der "Deutschen Volkszeitung für das Kuhländchen" Nr. 119 vom 19. Oktober 1928.

Aus der Folge Nr. 119 der periodesch in Neu-Titschein erscheinenden Druckschrift "Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen" vom 19. Oktober 1. J. wurden folgende Stellen beschlagnahmt:

Aus dem Artikel "Vor dem Jubiläum. Ernste Betrachtungen in "heiteren" Zeiten" die Stelle: "Nehmen wir nun alles in allem, dann müssen wir zu dem Schluß kommen, daß uns dieses Jubiläum herzlich wenig angeht, im Gegenteil, daß es nur ein Triumphieren darüber darstellt, daß das deutsche Volk niedergerungen und so und soviele Millionen seiner Angehörigen zum Sklavendienst für andere Völker und Staaten gepreßt wurden. Wer also mitjubeln will darüber, daß vor 10 Jahren der Todesstreich gegen sein deutsches Volk geführt wurde, wenn er auch fehlging, wer seiner Freude Ausdruck geben will, daß seine Kriegsanleihe zu einem wertlosen Wisch wurde, daß die Steuereintreiber und Exekutoren sein haus überfluten, daß ihm sein Recht auf Freiheit, Brot und Kultur stündlich verkürzt wird, der möge im Jubeljahre der "glorreichen" Revolutionen des Jahres 1928 seine Fahnen heraushängen.

Das deutsche Volk in seiner Gesamtheit und wir Sudetendeutsche im Besonderen haben also gar keine Ursache zu jubeln und zu jauchzen. zeigen wir das auch öffentlich, man wird uns darum nicht weniger achten, im Gegenteil, man wird sehen, daß unser volk auch das Leid in Würde zu tragen weiß"

Aus dem Artikel "Nationaler Verlust" die Stelle:

"Das den Geschwistern Josef und Adolf Koblischka un Aloisia Werner, Gattin des Angestellten Werner bei der Freiwilligen Feuerwehr gehörende Haus in der Mühlgasse ist diese Woche in čechische Hände übergegangen. Ebenso hat Herr Rudolf Schramm, Aufseher i. R. sein neben dieser Realität liegendes Gebäude in der Mühlgasse demselben Käufer überantwortet. Da zu diesen beiden Häusern große Gärten gehören, soll darauf die sokolhalle intstehen. Damit geht ein langgehegter Wunsch des nationalen Gegners in Erfüllung, im Innern der Stadt ihre Trutzburg zu errichten. Es haben Kinder unserer Stadt wider ein Stück deutscher Erde unseren Gegner freiwillig überlassen. Sie halfen mit, die Čechisierung der Stadt zu beschleunigen, was die Čechen, wie die letzte Nummer der hiesegen čechischen Zeitung schreibt, in den nächsten 10 Jahren erzielen wollen."

Der Aufsatz "Vor dem Jubiläum" ist in einer Reihe anderer Zeitungen unbeanständet irschienen, einBeweis, daß unbeeinflußte und unvoreingenommene Zensurbehöoden darin nichts Anstößiges erblicken. Nur der Staatsanwaltschaft in Neu-Titschein blieb es vorbehalten, wie auch schon früher mit scharfem Maßstabe zu messen und die Verbreitung dieser Stellen zu unterdrücken. Es macht dieses vorgehen unwillkürlich den Eindruck, daß es sich der Staatsanwaltschaft in Neu-Titschen darum handelt, die Zeitung finanziell zu schädigen und damit zum Aufgeben ihrer freien und nationalbewußten Sprache der Kritik zu zwingen. Auf der anderen Seite konnte schon mehrmals festgestellt werden, daß dieselbe Staatsanwaltschaft gegen offene Boykottandrohungen in čechischen Blättern äußerst nachsichtig ist, ja selbst bei Verbreitung einer čechischen Flugschrift in Leipnik a. B., die offen zum Boykotte der deutschen Geschäftsleute aufrief, kein Grund zum Einschreiten findet. Gegen ein derartig einseitiges Vorgehen muß im schärfster Weise Stellung genommen werden.

Die Gefertigten fragen daher den herrn Minister ob er bereit ist, die Staatsanwaltschaf in Neu-Titschein in dieser Richtung zu belehren und von ihr zu verlangen, daß sie sich bei Handhabung, der Zensur nicht von kleinlichen und chauvinistischen Gesichtspunkten, sondern vom Grundsatze der Gerechtigkeit und demokratischen Freiheit leiten läßt.

Prag, am 23. Oktober 1928.

Dr. Schollich,

Ing. Kallina, Weber, Siegel, Ing. Jung, Knirsch, Szentiványi, Koczor, Dr. Korláth, Nitsch, Simm, Dr. Koberg, Dr. Keibl, Matzner, Dr. Lehnert, Horpynka, Schneider, Wenzel, Geyer, Dr. Wollschack, Füssy, Dr. Holota.



Původní znění ad 1956/IV.

Interpellation

des Abgeordneten Otto Horpynka und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend die sprachlichen Vorschriften bei Erteilung der Kinolizenzen.

Die politische Landsverwaltung in Prag hat eine neue Praxis bei Erteilung der Konolizenzen eingeführt, indem sie diese Lizenzen nur unter forlgenden Bedingungen erteilt:

1. daß ein festgesetzter Prozentsatz der Einnahmen für bestimmte Zwecke abgeliefert wird,

2. daß im Unternehmen nur Kriegsinvalide angestellt werden,

3. daß die Kontrolle der Roheinnahmen und die Aufsicht über den finanziellen Stand des Kinos dem Landesamte der Kriegsbeschädigten in Böhmen vorbehalten bleibt,

4. daß alljährlich wenigstens 5 Programme vorgeführt werden, die ausschließlich aus den in der Čechoslovakischen Republik verfertigten Filmen zusammengestellt sind,

5. daß sämtliche Aufschriften sowohl an der Außenseite als auch im Innern des Kinos und die Texte der Filme doppelsprachig sein müssen und zwar mit der Staatssprache an erster Stelle.

Dieses Vorgehen der politischen Landesverwaltung ist weder durch ein Gesetz noch durch eine Verordnung gedeckt. Aus der Ministerial verordnung vom 18. September 1912 RGBL. Nr. 191 kann eine Ermächtigung der politischen Landesverwaltung zur Bindung einer Linzenzerteilung an derartige Bedingungen nicht abgeleitet werden, da in ihr alle Voraussetzungen für die Lizenzerteilung und Entziehung aufgezählt sind. Diese Beingung der Lizenzerveleihung an Angaben für öffentliche Zwecke widerstreitet offenkundig dem § 11 der Verfassungsurkunde: nach welchem Steuern und öffentliche abgaben überhaupt bloß auf Grund eines Gesetzes auferlegt werden können. Ein besonders krasser Fall ist die Erteilung der Lizenz an die Stadtgemeinde Neuern, eine Gemeinde mit mehr als 93% deutscher Bevölkerung. Die Gemeinde soll laut der Lizenz 1/2% des Reinertrages dem čechischen Bildungsausschuße in Neuern abführen, der deutsche ortsbildungsausschuß wurde überhaupt nicht bedacht.

Die Bedingung daß alle Aufschriften im Kono und die Filmtexte doppelsprachig zu halten sind, und zwar mit dem čechischen Texte an erster Stelle, widerspricht dem § 128, Abs. 3 der Verfanssungsurkunde, nach welchem die Staatsbprger der Čechoslovakischen Republik in den Grenzen der allgemeinen Gesetze welche Sprache immer in den privaten und geschäftlichen Beziehungen frei benützen könne.

In diesem Zusammenhange sei auch auf folgenden Fall hingewiesen: Die Stadtgemeinde Kriegern, der die Lizenz zum Konobetriebe unter den angeführten Bedingungen erteilt worden war, hat gegen die in der Lizenz enthaltenen sprachlichen Vorschriften Beschwerde geführt, der Prozeß ist gegenwärtig beim Obersten Verwaltungsgericht anhängig. Obwohl der Stritt noch nicht erledigt ist, verlangt die politische Bezirksverwaltung in Podersam, daß der Lizenzbedingung vollinhaltlich entsprochen werde. Die Kinoleitung kam diesem Auftrage nach und ließ auch Filme čechisch-deutsch vorführen. Auf bloße Anzeige hin, ohne die wahren Ursachen festzustellen, verbot die politische Bezirksverwaltung Podersam die weiteren Vorführungen und ließ die Betriebsvorrichtungen durch die Bendarmerie versiegeln. Als der Bürgermeister bei der politischen Bezirksverwaltung in Podersam persönlich vorsprach, im den wahren Sachverhalt darzulegen, ließ ihn der Rat der politischen Bezirksverwaltung gar nicht zu Worte kommen, sondern erklärte von Vornherein mehrmals: "Ich glaube Ihnen nicht". Eine Abordnung des Gemeindekinoausschusses wurde von demselben Amtsvorstand gar nicht empfangen. Hingegen wurde der Vertreter der čechischen Minderheit, der offenbar in der gleichen Angelegenheit gekommen war, ohne weiteres empfangen.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister des Innern die Anfragen:

1. Ist dem Herrn Minister des Innern dieses gesetzwidrige Vorgehen der politischen Landesverwaltung bei der Erteilung der Kinolizenzen bekannt?

2. Ist der Herr Minister geneigt, seine Ämter zu belehren, daß die Erteilung von Kinolizenzen unter willkürlichen Bedingungen, besonders in sprachlicher Hinsicht, unzulässig ist?

3. Billigt der Herr Minister das Vorgehen des Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung in Podersam, und hält er es mit der den politischen Beamtem nach der Verordnung vom 17. März 1855, RGBL, Nr. 52 gebotenen Unparteilichkeit für vereinbar, daß der Vorstand der politischen Bezirksverwaltung in Podersam den Bürgermeister grundlos als Lügner behandelt?

4. Was gedenkt der Herr Minister zu tun, um solchen Übergriffen seiner Ämter vorzubeugen?

Prag, am 13. Dezember 1928.

Horpynka,

Dr. Lehnert, Dr. Schollich, Schneider, Dr. Keibl, Geyer, Fedor, Dr. Jabloniczky, Matzner, Weber, Wenzel, Simm, Knirsch, Dr. Wollschack, Gregorovits, Ing. Kallina, Siegel, Dr. Koberg, Ing. Jung, Krebs, Dr. Szüllö.

Původní znění ad 1956/V.

Interpellation des Abgeordneten Josef Schneider und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit der einreihung der Staatsbeamten- und Lehrerschaft der stadt Haida in die Ortszulagenklasse B.

Seit Jahren bemüht sich die gesamte Staatsbeamten- und Lehrerschaft von Haida und Umgebung um die Einreihung Haidas in die Ortszulagenklasse B.

Das letzte wechlbegründete Ansuchen erfolgte im Jahre 1925. Eine Antwort darauf ist aber nie eingelangt. Seit dieser Zeit haben sich die Verhältnisse bedeutend verschlechtert. Die Mietzinse in städte. Die täglichen Bedarfsartikel wie Fleisch, Kartoffeln, Gemüse stehen im preise höher als in Prag. Die sonstigen Lebensbedürfnisse wie Bekleidung, Beheizung usw. sind ebenfalls unerschwinglich, bedingt durch die hochentwickelte Glasindustrie.

Haida ist bei der letzten Regelung der Ortsklasseneinteilung nicht berücksichtigt worden, trotzdem andere Orte höher eingereiht wurden, in denen die teuerungsverhältnisse nicht jenen von Haida und Umgebung gleichen.

Im Interesse der Staatsbeamten- und Lehrerschaft von Haida und Umgebung richten die Gefertigten an den Herrn Minister die Anfrage, ob er geneigt ist, die stadt Haida noch nachträglich in die Klasse B einzureihen, damit den gerechten Froderungen der Staatsbeamten- und Lehrerschaft von Haida und Umgebung entsprochen wird und sie endlich zu ihrem Rechte gelangen?

Prag, am 13. Dezember 1928.

Schneider,

Dr. Schollich, Ing. Kallina, Horpynka, Siegel, Matzner, Dr. Lehnert, Dr. Koberg, Wenzel, Krebs, Ing. Jung, Dr. Keibl, Weber, Knirsch, Geyer, Gregorovits, Dr. Szüllö, Dr. Wollschack, Simm, Fedor, Dr. Jabloniczky.

Původní znění ad 1956/VI.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Johann Jabloniczky und Genossen

an die Gesamtregierung

bezüglich der nachläßigen Liquidierung der 20%igen Erhöhung der Pensionen.

Das Gesetz vom 24-ten Mai 1928 Zahl 80, welches mit dem 1-ten Jänner 1928 in Kraft trat, hat ab 1-ten Jänner 1928 die Ruhegenüsse der Staats- und anderen öffentlichen Bediensteten um 20% erhöht.

In Bezug auf die Durchführung erchiegenen zu Gunsten der Postangestellten die Druchführungs- Verordnungen Zahl 114 und 115, in Bezug auf die übrigen Pensionisten wird die Durchführung des Gesetzes ohne Durchföhrungsverordnung praktiziert in der schon zur Genüge bekannten demokrateschen, individuellen Weise.

Was das bedeutet, weiß heute schon ein jeder Mensch.

Man geht nicht nach Recht und Gesetz vor, sondern nach Protection und die Angehörigen der Minderheiten haben besonders dal Bad auszugiessen, denn nur darauf kann die beschämende Tatsache zurückgeführt werden, daß, obwohl seit dem Inkrafttreten des Gesetzes schon beinahe ein Jahr vergangen ist, die Zuschüsse bisher nur spärlich liquidiert worden sind, obwohl es Pflicht der zur Liquidierung berufenen Organe wäre ihrer diesbezüglichen Pflicht genau und rasch nachzukommen.

Wir stellen daher nachstehende Fragen:

1. Hat überhaupt die Regierung verfügt, daß nicht nur den Postangestellten, sondern auch den übrigen Kategorien die gesetzlichen zuschüsse zu der Pension laut dem eingangs berufenen Gesetze ausbezahlt werden?

2. Wenn ja, ist die regierung geneigt diejenigen, die Bezüglich der saumseligen Liquidierung die Schuld tragen, auch zu bestrafen?

3. Nachdem das Gesetz laut § 5 und beziehungsweise § 6 es ermöglicht an den Zuschüssen auch die pensionierten Lehrer der nicht staatlichen Erziehungsanstalten und auch die Verwaltungsbeamten (Stuhlrichter und Notäre) teilhaftig werden zu lassen, ist seitens der Regierung mit Fücksicht auf die steig zunehmende Teuerung veranlaßt worden, daß die in den §§en 5 und 6 des Gesetzes enthaltene Begünstigung auch auf die in diesem Fragepunkte erwähnten Pensionisten-Kategorien erstreckt werde?

4. Wenn seitens der Regierung keine Verfügung betreffs der Durchführung des Gesetzes und bezüglich der Erstreckung der Begünstigung laut §§ 5 und 6 erfolgt ist, womit kann die regierung eine solche etwaige Unterlassung begründen und ob dieselbe geneigt ist behufs restloser Durchführung des Gesetzes das Notwendige sofort zu veranlassen?

Prag, den 14. Dezember 1928.

Dr. Jabloniczky,

Szentiványi, Nitsch, Dr. Korláth, Siegel, Horpynka, Ing. Jung, Matzner, Dr. Koberg, Knirsch, Simm, Füssy, Koczor, Dr. Holota, Fedor, gregorovits, Dr. Szüllö, Dr. Schollich, Dr. Lehnert, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Weber, Schneider, Wenzel, Dr. Wollschack, Geyer.

Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP