II. volební období. | 7. zasedání. |
Die Gefertigten stellen folgenden
Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen
Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
(1) Für den Sprengel eines jeden
Gewerbeinspektorates wird eine Kommission eingesetzt, welche die
Stillegung oder Einschränkung von Betrieben, sowie die kollektive
Entlassung von Arbeitern zu überwachen hat.
(2) Für Bergbaubetriebe werden
solche Kommissionen im Sprengel jedes Revierbergamtes errichtet.
(3) Durch Regierungsverordnung kann
festgesetzt werden, daß für mehrere Gewerbeinspektorate
(Revierbergämter) eine Kommission bezw. mehrere Kommissionen
für den Sprengel eines Gewerbeinspektorates (Revierbergamtes)
errichtet werden. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung der
Nationalversammlung.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes
unterliegen alle Industrie-, Bergbau-, Gewerbe- und Handelsbetriebe,
in welchen mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(1) Der Genehmigung durch die im
§ 1 genannten Kommissionen unterliegen:
1. Die Stillegung eines Betriebes
durch die Dauer von mehr als einer Woche.
2. Die Einschränkung eines Betriebes
auf weniger als 4 Tage in der Woche für die Dauer von mehr
als 14 Tage.
(3) Die Entlassung von mindestens
5 Arbeitnehmern während der Dauer eines Kalenderjahres, wenn
der Betrieb weniger als 100 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
beschäftigt und von mindestens 10 Arbeitnehmern bei einer
Anzahl von mindestens 100 Beschäftigen.
(2) Jede Maßnahme, welche unter
die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes fällt, ist mindestens
acht Tage vor ihrem Beginn dem zuständigen Gewerbeinspektor
(Revierbergamte) anzuzeigen. Die Kommission ist sofort nach Einlaufen
der Anzeige einzuberufen.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes
finden auch Anwendung, wenn die im Absatz (1) angeführten
Maßnahmen im Zuge einer Vereinigung oder sonstigen Umwandlung
von Betrieben ein und derselben Unternehmung durchgeführ
werden sollen.
(1) Die Kommissionen entscheiden
in Senaten, welche aus dem zuständigen Gewerbeinspektor (Vorstand
des Revierbergamtes) als Vorsitzenden, je drei Vertretern der
Fachorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und einem
Vertreter des zuständigen Bezirksausschusses als Beisitzern
zusammengesetzt sind.
(2) Wenn die Sprengel der Gewerbeinspektorate
(Revierbergämter) mit den Sprengeln der Kommissionen nicht
übereinstimmen [§ 1. Absatz (3)], ernennt die Regierung
den Vorsitzenden. Er ist, sofern es möglich ist. aus dem
Stande der Gewerbeinspektoren zu entnehmen.
(1) Die Entscheidung erfolgt auf
Grund einer mündlichen Verhandlung vor der Kommission. Zu
dieser Verhandlung sind der Inhaber des Betriebes und Vertreter
der im Betriebe beschäftigten Arbeiter (Angestellten) zu
laden. Die Arbeitnehmer können sich durch den Vorsitzenden
oder ein Mitglied des für den Betrieb zuständigen Betriebsausschusses
(Betriebsrates) oder durch Funktionäre ihrer gewerkschaftlichen
Organisation vertreten lassen.
(2) Wenn eine ordentlich geladene
Partei ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint, so kann
die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit erfolgen.
(3) Die Kommission kann Gutachten
der in Betracht kommenden Berufsorganisation einholen und die
erforderlichen Erhebungen pflegen oder durch Sachverständige
pflegen lassen.
(4) Die Inhaber der Betriebe, sowie
ihre technischen und kaufmännischen Leiter sind verpflichtet,
der Kommission alle erforderlichen Auskünfte zu geben und
ihr die Einsicht in die Geschäftsbücher zu gestatten.
Die Kommission kann mit der Durchführung dieser Einvernehmungen
und Erhebungen eines ihrer Mitglieder betrauen.
(5) Für die Bestellung, die
Pflichten, die Ausschließung und Ablehnung von Sachverständigen
gelten analog die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.
(1) Die Kommission kann die Stillegung
(Einschränkung) eines Betriebes oder die Entlassung von Arbeitern
gänzlich untersagen oder aber für eine bestimmte Zeit
bzw. in einem bestimmten Umfang bewilligen.
(2) Die Kommission kann die Entlassung
von Arbeitern an die Bedingung knüpfen, daß die Entlassenen
binnen längstens einer Woche wiederum in einem anderen Betriebe
eingestellt werden. Sie kann, wenn eine Vereinbarung darüber
nicht zu erzielen ist, einen entsprechenden Antrag an die Berufskommission
stellen.
(3) Beabsichtigt der Betriebsinhaber,
seine Maßnahmen über das bewilligte Maß auszudehnen,
so hat er neuerlich rechtzeitig (§ 3) die Anzeige zu erstatten,
worauf ein neues Verfahren im Sinne dieses Gesetzes eingeleitet
wird.
(4) Wenn der Betriebsinhaber die
Anzeige unterläßt, so ist unbeschadet der Straffolgen
(§§ 11 und 12) das Verfahren von Amtswegen oder auf
Antrag der Arbeitnehmer einzuleiten.
Wenn über eine der im §
3 bezeichnete Maßnahme eine Vereinbarung zwisschen Arbeitnehmern
und Arbeitgebern zustande kommt, so bedarf es keiner Verhandlung
vor der Kommission. Doch sind die Vereinbarungen unverweilt dem
zuständigen Gewerbeinspektor (Revierbergamte) anzuzeigen.
(1) Gegen die Entscheidung der Kommission
ist die Berufung an eine beim Ministerium für soziale Fürsorge,
für Bergbaubetriebe beim Ministerium für öffentliche
Arbeiten, zu errichtende Berufungskommission zulässig.
(2) Die Berufung ist binnen 3 Tagen
beim Vorsitzenden der Kommission einzubringen und von diesem unverweilt
an das zuständige Ministerium weiterzuleiten. Das Ministerium
hat sofort die Berufungsverhandlung anzuordnen.
(3) Die Berufung gegen eine Entscheidung,
womit die Stillegung (Einschränkung) eines Betriebes, bezw.
die Entlassung von Arbeitern nicht oder nicht in dem beantragten
Ausmaß bewilligt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Im Falle des § 6, Absatz
(2) hat die Kommission die Akten von Amtswegen an die Berufungskommission
abzutreten und das Berufungsverfahren ist auch ohne Parteienantrag
einzuleiten.
(1) Die Berufungskommission besteht
aus einem vom zuständigen Minister ernannten Beamten Zentralgewerbeinspektor
als Vorsitzenden und je 6 Vertretern der Fachorganisationen der
Arbeitnehmern und Arbeitgeber, sowie zwei Vertretern des zuständigen
Landesausschusses, einem Vertreter der Zentralsozialversicherungsanstalt
und einem Vertreter der Zentrale der Handels- und Gewerbekammern
als Beisitzern.
(2) Für die Berufungsverhandlung
gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 5. Von
einer Verhandlung vor der beim Ministerium für soziale Fürsorge
eingesetzten Berufungskommission ist das Ministerium für
Industrie, Handel und Gewerbe zu verständigen, welche zu
dieser Verhandlung einen Vertreter entsenden kann, welcher Parteienstellung
hat.
(3) Die Berufungskommission kann
mit verbindlicher Kraft die Versetzung von Arbeitern aus einem
stillgelegten oder eingeschränkten Betrieb in den an deren
anordnen und zwar auch dann, wenn ein Antrag im Sinne des §
6, Absatz (2) nicht gestellt wurde.
(1) Die Beisitzer der Kommissionen
bezw. Berufungskommissionen aus dem Stande der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer werden vom Minister für soziale Fürsorge
(Minister für öffentliche Arbeiten) auf Grund der Vorschläge
der Fachorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ernannt.
(2) Der Minister ist an die Vorschläge
der Fachorganisationen gebunden und hat bei der Ernennung die
Stärke der in Betracht kommenden Organisationen zu beachten.
(3) Die Vertreter der Bezirks-, bezw.
Landesausschüsse werden von jener Körperschaft entsendet,
in deren Sprengel der Betrieb liegt, um dessen Stillegung oder
Einschränkung es sich handelt. Kommen mehrere Bezirke (Länder)
in Betracht, so haben sie sich über die Bestellung der Vertretung
zu einigen. Mangels einer Einigung entscheidet das Los. Die Wahl
wird von den gewählten Mitgliedern des Bezirks- (Landes-)
Ausschusses vorgenommen, wählbar sind alle Personen. welche
das passive Wahlrecht in die Bezirks- (Landes-) Vertretung besitzen.
(4) Die Beisitzer der Kommission
(Berufungskommissionen) versehen ihre Funktion als Ehrenamt. Sie
haben jedoch Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen
und des Verdienstentganges.
(1) Ein Betriebsinhaber, der die
rechtzeitige Anzeige einer beabsichtigten Betriebsstillegung
oder Einschränkung unterläßt (§ 2 und §
5. Absatz 2), ist vom zuständigen Gewerbeinspekor (Revierbergamt)
mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Kè zu belegen. Gegen
das Straferkenntnis ist die Berufung an das zuständige Ministerium
zulässig.
(1) Ein Betriebsinhaber. welcher
seinen Betrieb stillegt oder einschränkt, obwohl die Bewilligung
ausdrücklich versagt wurde, oder der eine Stillegung oder
Einschränkung über das bewilligte Ausmaß hinaus
vornimmt, macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit Arrest
von drei Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.
(2) Daneben kann vom Gewerbeinspektor
(Revierbergamt) eine Geldstrafe bis
zu 100.000 Kè verhängt werden.
Entlassungen oder Kündigungen
von Arbeitern, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen,
sind rechtsunwirksam. Die Arbeitnehmer haben einen zivilrechtlichen
Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges, der ihnen durch eine
diesem Gesetze zuwiderlaufende Handlung des Arbeitgebers erwachsen
ist.
(1) Die Arbeitnehmer eines mit besonderer
Bewilligung stillgelegten Betriebes haben nach Erschöpfung
der gewerkschaftlichen Arbeitslosenunterstützung Anspruch
auf Weiterbezug der Arbeitslosenunterstützung im Ausmaße
der bisherigen Gesamtunterstützung während der ganzen
Dauer der Betriebstilllegung.
(2) Die Auszahlung dieser Unterstützung
erfolgt durch das Ministerium für soziale Fürsorge.
Zur Deckung des Aufwandes wird bei diesem Ministerium ein Fond
gebildet, für welchen ein besonderer Beitrag zur besonderen
bezw. allgemeinen Erwerbsteuer von den Inhabern der im §
1 genannten Betriebe eingehoben wird. Die Festsetzung der Höhe
und Art der Einhebung dieses Beitrages, welcher keinen wie immer
gearteten Zuschlägen unterliegt, erfolgt durch ein besonderes
Gesetz.
(3) Dem Fond fließen ferner
die gemäß § 10 und 11 dieses Gesetzes verhängten
Geldstrafen zu.
(1) Zur Deckung des für die
Kommissionen erforderlichen Aufwandes ist in den Voranschlag der
Ministerien für soziale Fürsorge und für öffentliche
Arbeiten ein entsprechender Betrag einzusetzen.
(2) Für das Jahr 1928 ist der
nötige Aufwand ans dem gemäß Art. XIX., Absatz
1 des Finanzgesetzes vom 16. Dezember 1927, Nr. 176 Slg. d. G.
u. V. gebildeten Fond zu decken.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung
in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung sind die Minister
für soziale Fürsorge, für öffentliche Arbeiten
und für Industrie, Handel und Gewerbe beauftragt.
Die Stillegung bezw. Restringierung
von Industrie-, Bergbau- oder gewerblichen Betrieben kann aus
verschiedenen Gründen erfolgen. Es kann eine Absatzkrise,
also eine wirkliche Unmöglichkeit innerhalb der kapitalistischen
Wirtschaftsweise zu produzieren, vorliegen. Eine solche, aus wirtschaftlicher
Notwendigkeit entspringende Maßnahme wird sich durch keinerlei
Dekrete verhindern lassen, es wird nur möglich sein, eine
Vorsorge für die um den Erwerb gebrachten Arbeiter und Angestellten
zu treffen. Die Stillegung von Betrieben oder die Herabsetzung
der Arbeiterzahl kann aber auch im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen
oder als Teilerscheinung der kapitalistischen Konzentration erfolgen.
In diesem Falle ist es möglich, und daher Aufgabe der Gesetzgebung,
die Folgen solcher Maßnahmen für die Arbeitnehmer wenigstens
zu mildern, indem das Tempo und die Art und Weise der Stillegung
überwacht und reguliert wird. Stillegungen können aber
auch, wie die in letzter Zeit erfolgten Betriebsstillegungen größten
Umfangs, namentlich die Stillegung der Flachsindustrie Ostböhmens,
aber auch wiederholte Betriebsstillegungen in der Glasindustrie
und in anderen Betriebszweigen gezeigt haben, lediglich aus Profitinteressen,
bezw. aus preis politischen Gründen vorgenommen werden. Dadurch
werden aber die Interessen der Arbeiter in der schwersten Weise
geschädigt, ja, wie das angeführte Beispiel Ostböhmens
zeigt, Tausende von Arbeitern mit ihren Familien einfach dem Hunger
preisgegeben, ohne daß eine wirtschaftliche Notwendigkeit,
sei es auch nur im kapitalistischen Sinne, gegeben ist.
Mit Rücksicht auf die schweren
sozialen Schäden, welche durch jede Betriebsstillegung oder
Einschränkung herbeigeführt werden, sind gesetzliche
Maßnahmen notwendig, welche nur darin bestehen können,
daß die Stillegung oder Einschränkung von Betrieben
an eine besondere Bewilligung gebunden wird. Unter Einschränkung
von Betrieben ist natürlich auch die Restriktion der Belegschaften
zu verstehen. Daß bei der Entscheidung hierüber die
Arbeiterschaft als gleichberechtigter Faktor mitzuwirken hat,
ist selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist
es, daß zur Durchführung des Grundgedankens des vorliegenden
Antrages die Anzeigepflicht bei jeder Stillegung bezw. Einschränkung
notwendig ist. Daraus folgt dann auch die Notwendigkeit einer
Strafsanktion. Die strengere Strafsanktion bei einer gegen die
Entscheidung der zuständigen Kommission erfolgten Stillegung
oder Einschränkung ist deshalb gerechtfertigt und notwendig,
weil durch die Entscheidung der Kommission die volkswirtschaftliche
Schädigung oder wenigstens Überflüssigkeit der
Stillegung (Einstellung) festgestellt erscheint und das Zuwiderhandeln
sich als beabsichtigte, schwere materielle Schädigung der
Arbeitnehmer, unter Umständen auch anderweitiger volkswirtschaftlicher
Interessen darstellt. Da eine solche Stillegung oder Einschränkung
eine widerrechtliche Handlung ist, mit der die erfolgte Schädigung
der Arbeiter (Verdienstentgang) im kausalen Zusammenhang steht,
entspricht es den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes,
daß eine solche Maßnahme für rechtsunwirksam
erklärt und die Schadenersatzpflicht des widerrechtlichen
Handelnden statuiert wird. Aber auch, wenn eine Betriebsstillegung
oder Einschränkung sich wirtschaftlich rechtfertigen läßt,
bedeutet sie - wie bereits oben ausgeführt - eine Bedrohung
der Existenz der um ihren Verdienst gebrachten Arbeiter und Angestellten.
Es muß daher dafür Vorsorge getroffen werden, daß
die Arbeiter und Angestellten nach Erschöpfung der gewerkschaftlichen
Unterstützung nach dem Genter System nicht völlig subsistenzlos
werden. Eine solche Vorsorge ist umso notwendiger, als das Gesetz
über die Finanzwirtschaft der Selbstverwaltungskörper
es den Gemeinden absolut unmöglich macht, entsprechende Unterstützungsmaßnahmen
zu treffen. Daher ist die Bestimmung des § 14 notwendig,
die natürlich bei einer allfälligen Änderung des
Systems der Arbeitslosenunterstützung entsprechend reformiert
werden müßte. Daß zur Deckung des notwendigen
Aufwandes die Träger der Erwerbsteuer herangezogen werden,
ist gerechtfertigt, weil diesen Steuerträgern durch das Gesetz
über die direkten Steuern und die Beschränkung der autonomen
Zuschläge sehr beträchtliche Erleichterungen gewährt
worden sind. Da der ihnen auferlegte besondere Beitrag von allen
Zuschlägen befreit wird und da es sich bei normaler Konjunktur
nur um vereinzelte Unterstützungsfälle handeln wird,
ist die Belastung der Unternehmer geringfügig. Bei Eintritt
einer Wirtchaftskrise wird es allerdings Aufgabe der Regierung
sein, für die Bereitstellung der notwendigen Mittel zu sorgen,
worauf wir rechtzeitig aufmerksam machen. Der im § 15 vorgesehene
Aufwand ist nicht beträchtlich und kann daher im Rahmen des
normalen Budgets bedeckt werden.
In formaler Beziehung beantragen
wir die Zuweisung dieses Antrages an den sozialpolitischen
und an den Budgetausschuß. Aus der Natur der
Sache ergibt sich, daß die schleunigste Behandlung des Antrages
erforderlich ist.
Prag,
den 8. November 1928.