Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1928.

II. volební období. 7. zasedání.

Pùvodní znìní.

1893.

Antrag

der Abgeordneten Pohl, Roscher, Kaufmann, Schäfer und Genossen

auf Erlassung eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom .......................................

betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

(1) Für den Sprengel eines jeden Gewerbeinspektorates wird eine Kommission eingesetzt, welche die Stillegung oder Einschränkung von Betrieben, sowie die kollektive Entlassung von Arbeitern zu überwachen hat.

(2) Für Bergbaubetriebe werden solche Kommissionen im Sprengel jedes Revierbergamtes errichtet.

(3) Durch Regierungsverordnung kann festgesetzt werden, daß für mehrere Gewerbeinspektorate (Revierbergämter) eine Kommission bezw. mehrere Kommissionen für den Sprengel eines Gewerbeinspektorates (Revierbergamtes) errichtet werden. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung der Nationalversammlung.

§ 2.

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen alle Industrie-, Bergbau-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, in welchen mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

§ 3.

(1) Der Genehmigung durch die im § 1 genannten Kommissionen unterliegen:

1. Die Stillegung eines Betriebes durch die Dauer von mehr als einer Woche.

2. Die Einschränkung eines Betriebes auf weniger als 4 Tage in der Woche für die Dauer von mehr als 14 Tage.

(3) Die Entlassung von mindestens 5 Arbeitnehmern während der Dauer eines Kalenderjahres, wenn der Betrieb weniger als 100 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt und von mindestens 10 Arbeitnehmern bei einer Anzahl von mindestens 100 Beschäftigen.

(2) Jede Maßnahme, welche unter die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes fällt, ist mindestens acht Tage vor ihrem Beginn dem zuständigen Gewerbeinspektor (Revierbergamte) anzuzeigen. Die Kommission ist sofort nach Einlaufen der Anzeige einzuberufen.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn die im Absatz (1) angeführten Maßnahmen im Zuge einer Vereinigung oder sonstigen Umwandlung von Betrieben ein und derselben Unternehmung durchgeführ werden sollen.

§ 4.

(1) Die Kommissionen entscheiden in Senaten, welche aus dem zuständigen Gewerbeinspektor (Vorstand des Revierbergamtes) als Vorsitzenden, je drei Vertretern der Fachorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und einem Vertreter des zuständigen Bezirksausschusses als Beisitzern zusammengesetzt sind.

(2) Wenn die Sprengel der Gewerbeinspektorate (Revierbergämter) mit den Sprengeln der Kommissionen nicht übereinstimmen [§ 1. Absatz (3)], ernennt die Regierung den Vorsitzenden. Er ist, sofern es möglich ist. aus dem Stande der Gewerbeinspektoren zu entnehmen.

§ 5.

(1) Die Entscheidung erfolgt auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor der Kommission. Zu dieser Verhandlung sind der Inhaber des Betriebes und Vertreter der im Betriebe beschäftigten Arbeiter (Angestellten) zu laden. Die Arbeitnehmer können sich durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied des für den Betrieb zuständigen Betriebsausschusses (Betriebsrates) oder durch Funktionäre ihrer gewerkschaftlichen Organisation vertreten lassen.

(2) Wenn eine ordentlich geladene Partei ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit erfolgen.

(3) Die Kommission kann Gutachten der in Betracht kommenden Berufsorganisation einholen und die erforderlichen Erhebungen pflegen oder durch Sachverständige pflegen lassen.

(4) Die Inhaber der Betriebe, sowie ihre technischen und kaufmännischen Leiter sind verpflichtet, der Kommission alle erforderlichen Auskünfte zu geben und ihr die Einsicht in die Geschäftsbücher zu gestatten. Die Kommission kann mit der Durchführung dieser Einvernehmungen und Erhebungen eines ihrer Mitglieder betrauen.

(5) Für die Bestellung, die Pflichten, die Ausschließung und Ablehnung von Sachverständigen gelten analog die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

§ 6.

(1) Die Kommission kann die Stillegung (Einschränkung) eines Betriebes oder die Entlassung von Arbeitern gänzlich untersagen oder aber für eine bestimmte Zeit bzw. in einem bestimmten Umfang bewilligen.

(2) Die Kommission kann die Entlassung von Arbeitern an die Bedingung knüpfen, daß die Entlassenen binnen längstens einer Woche wiederum in einem anderen Betriebe eingestellt werden. Sie kann, wenn eine Vereinbarung darüber nicht zu erzielen ist, einen entsprechenden Antrag an die Berufskommission stellen.

(3) Beabsichtigt der Betriebsinhaber, seine Maßnahmen über das bewilligte Maß auszudehnen, so hat er neuerlich rechtzeitig (§ 3) die Anzeige zu erstatten, worauf ein neues Verfahren im Sinne dieses Gesetzes eingeleitet wird.

(4) Wenn der Betriebsinhaber die Anzeige unterläßt, so ist unbeschadet der Straffolgen (§§ 11 und 12) das Verfahren von Amtswegen oder auf Antrag der Arbeitnehmer einzuleiten.

§ 7.

Wenn über eine der im § 3 bezeichnete Maßnahme eine Vereinbarung zwisschen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zustande kommt, so bedarf es keiner Verhandlung vor der Kommission. Doch sind die Vereinbarungen unverweilt dem zuständigen Gewerbeinspektor (Revierbergamte) anzuzeigen.

§ 8.

(1) Gegen die Entscheidung der Kommission ist die Berufung an eine beim Ministerium für soziale Fürsorge, für Bergbaubetriebe beim Ministerium für öffentliche Arbeiten, zu errichtende Berufungskommission zulässig.

(2) Die Berufung ist binnen 3 Tagen beim Vorsitzenden der Kommission einzubringen und von diesem unverweilt an das zuständige Ministerium weiterzuleiten. Das Ministerium hat sofort die Berufungsverhandlung anzuordnen.

(3) Die Berufung gegen eine Entscheidung, womit die Stillegung (Einschränkung) eines Betriebes, bezw. die Entlassung von Arbeitern nicht oder nicht in dem beantragten Ausmaß bewilligt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Im Falle des § 6, Absatz (2) hat die Kommission die Akten von Amtswegen an die Berufungskommission abzutreten und das Berufungsverfahren ist auch ohne Parteienantrag einzuleiten.

§ 9.

(1) Die Berufungskommission besteht aus einem vom zuständigen Minister ernannten Beamten Zentralgewerbeinspektor als Vorsitzenden und je 6 Vertretern der Fachorganisationen der Arbeitnehmern und Arbeitgeber, sowie zwei Vertretern des zuständigen Landesausschusses, einem Vertreter der Zentralsozialversicherungsanstalt und einem Vertreter der Zentrale der Handels- und Gewerbekammern als Beisitzern.

(2) Für die Berufungsverhandlung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 5. Von einer Verhandlung vor der beim Ministerium für soziale Fürsorge eingesetzten Berufungskommission ist das Ministerium für Industrie, Handel und Gewerbe zu verständigen, welche zu dieser Verhandlung einen Vertreter entsenden kann, welcher Parteienstellung hat.

(3) Die Berufungskommission kann mit verbindlicher Kraft die Versetzung von Arbeitern aus einem stillgelegten oder eingeschränkten Betrieb in den an deren anordnen und zwar auch dann, wenn ein Antrag im Sinne des § 6, Absatz (2) nicht gestellt wurde.

§ 10.

(1) Die Beisitzer der Kommissionen bezw. Berufungskommissionen aus dem Stande der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden vom Minister für soziale Fürsorge (Minister für öffentliche Arbeiten) auf Grund der Vorschläge der Fachorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ernannt.

(2) Der Minister ist an die Vorschläge der Fachorganisationen gebunden und hat bei der Ernennung die Stärke der in Betracht kommenden Organisationen zu beachten.

(3) Die Vertreter der Bezirks-, bezw. Landesausschüsse werden von jener Körperschaft entsendet, in deren Sprengel der Betrieb liegt, um dessen Stillegung oder Einschränkung es sich handelt. Kommen mehrere Bezirke (Länder) in Betracht, so haben sie sich über die Bestellung der Vertretung zu einigen. Mangels einer Einigung entscheidet das Los. Die Wahl wird von den gewählten Mitgliedern des Bezirks- (Landes-) Ausschusses vorgenommen, wählbar sind alle Personen. welche das passive Wahlrecht in die Bezirks- (Landes-) Vertretung besitzen.

(4) Die Beisitzer der Kommission (Berufungskommissionen) versehen ihre Funktion als Ehrenamt. Sie haben jedoch Anspruch auf Vergütung ihrer baren Auslagen und des Verdienstentganges.

§ 11.

(1) Ein Betriebsinhaber, der die rechtzeitige Anzeige einer beabsichtigten Betriebsstillegung oder Einschränkung unterläßt (§ 2 und § 5. Absatz 2), ist vom zuständigen Gewerbeinspekor (Revierbergamt) mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Kè zu belegen. Gegen das Straferkenntnis ist die Berufung an das zuständige Ministerium zulässig.

§ 12.

(1) Ein Betriebsinhaber. welcher seinen Betrieb stillegt oder einschränkt, obwohl die Bewilligung ausdrücklich versagt wurde, oder der eine Stillegung oder Einschränkung über das bewilligte Ausmaß hinaus vornimmt, macht sich eines Vergehens schuldig und ist mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.

(2) Daneben kann vom Gewerbeinspektor (Revierbergamt) eine Geldstrafe bis zu 100.000 Kè verhängt werden.

§ 13.

Entlassungen oder Kündigungen von Arbeitern, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam. Die Arbeitnehmer haben einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges, der ihnen durch eine diesem Gesetze zuwiderlaufende Handlung des Arbeitgebers erwachsen ist.

§ 14.

(1) Die Arbeitnehmer eines mit besonderer Bewilligung stillgelegten Betriebes haben nach Erschöpfung der gewerkschaftlichen Arbeitslosenunterstützung Anspruch auf Weiterbezug der Arbeitslosenunterstützung im Ausmaße der bisherigen Gesamtunterstützung während der ganzen Dauer der Betriebstilllegung.

(2) Die Auszahlung dieser Unterstützung erfolgt durch das Ministerium für soziale Fürsorge. Zur Deckung des Aufwandes wird bei diesem Ministerium ein Fond gebildet, für welchen ein besonderer Beitrag zur besonderen bezw. allgemeinen Erwerbsteuer von den Inhabern der im § 1 genannten Betriebe eingehoben wird. Die Festsetzung der Höhe und Art der Einhebung dieses Beitrages, welcher keinen wie immer gearteten Zuschlägen unterliegt, erfolgt durch ein besonderes Gesetz.

(3) Dem Fond fließen ferner die gemäß § 10 und 11 dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen zu.

§ 15.

(1) Zur Deckung des für die Kommissionen erforderlichen Aufwandes ist in den Voranschlag der Ministerien für soziale Fürsorge und für öffentliche Arbeiten ein entsprechender Betrag einzusetzen.

(2) Für das Jahr 1928 ist der nötige Aufwand ans dem gemäß Art. XIX., Absatz 1 des Finanzgesetzes vom 16. Dezember 1927, Nr. 176 Slg. d. G. u. V. gebildeten Fond zu decken.

§ 16.

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung sind die Minister für soziale Fürsorge, für öffentliche Arbeiten und für Industrie, Handel und Gewerbe beauftragt.

Begründung.

Die Stillegung bezw. Restringierung von Industrie-, Bergbau- oder gewerblichen Betrieben kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Es kann eine Absatzkrise, also eine wirkliche Unmöglichkeit innerhalb der kapitalistischen Wirtschaftsweise zu produzieren, vorliegen. Eine solche, aus wirtschaftlicher Notwendigkeit entspringende Maßnahme wird sich durch keinerlei Dekrete verhindern lassen, es wird nur möglich sein, eine Vorsorge für die um den Erwerb gebrachten Arbeiter und Angestellten zu treffen. Die Stillegung von Betrieben oder die Herabsetzung der Arbeiterzahl kann aber auch im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen oder als Teilerscheinung der kapitalistischen Konzentration erfolgen. In diesem Falle ist es möglich, und daher Aufgabe der Gesetzgebung, die Folgen solcher Maßnahmen für die Arbeitnehmer wenigstens zu mildern, indem das Tempo und die Art und Weise der Stillegung überwacht und reguliert wird. Stillegungen können aber auch, wie die in letzter Zeit erfolgten Betriebsstillegungen größten Umfangs, namentlich die Stillegung der Flachsindustrie Ostböhmens, aber auch wiederholte Betriebsstillegungen in der Glasindustrie und in anderen Betriebszweigen gezeigt haben, lediglich aus Profitinteressen, bezw. aus preis politischen Gründen vorgenommen werden. Dadurch werden aber die Interessen der Arbeiter in der schwersten Weise geschädigt, ja, wie das angeführte Beispiel Ostböhmens zeigt, Tausende von Arbeitern mit ihren Familien einfach dem Hunger preisgegeben, ohne daß eine wirtschaftliche Notwendigkeit, sei es auch nur im kapitalistischen Sinne, gegeben ist.

Mit Rücksicht auf die schweren sozialen Schäden, welche durch jede Betriebsstillegung oder Einschränkung herbeigeführt werden, sind gesetzliche Maßnahmen notwendig, welche nur darin bestehen können, daß die Stillegung oder Einschränkung von Betrieben an eine besondere Bewilligung gebunden wird. Unter Einschränkung von Betrieben ist natürlich auch die Restriktion der Belegschaften zu verstehen. Daß bei der Entscheidung hierüber die Arbeiterschaft als gleichberechtigter Faktor mitzuwirken hat, ist selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist es, daß zur Durchführung des Grundgedankens des vorliegenden Antrages die Anzeigepflicht bei jeder Stillegung bezw. Einschränkung notwendig ist. Daraus folgt dann auch die Notwendigkeit einer Strafsanktion. Die strengere Strafsanktion bei einer gegen die Entscheidung der zuständigen Kommission erfolgten Stillegung oder Einschränkung ist deshalb gerechtfertigt und notwendig, weil durch die Entscheidung der Kommission die volkswirtschaftliche Schädigung oder wenigstens Überflüssigkeit der Stillegung (Einstellung) festgestellt erscheint und das Zuwiderhandeln sich als beabsichtigte, schwere materielle Schädigung der Arbeitnehmer, unter Umständen auch anderweitiger volkswirtschaftlicher Interessen darstellt. Da eine solche Stillegung oder Einschränkung eine widerrechtliche Handlung ist, mit der die erfolgte Schädigung der Arbeiter (Verdienstentgang) im kausalen Zusammenhang steht, entspricht es den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, daß eine solche Maßnahme für rechtsunwirksam erklärt und die Schadenersatzpflicht des widerrechtlichen Handelnden statuiert wird. Aber auch, wenn eine Betriebsstillegung oder Einschränkung sich wirtschaftlich rechtfertigen läßt, bedeutet sie - wie bereits oben ausgeführt - eine Bedrohung der Existenz der um ihren Verdienst gebrachten Arbeiter und Angestellten. Es muß daher dafür Vorsorge getroffen werden, daß die Arbeiter und Angestellten nach Erschöpfung der gewerkschaftlichen Unterstützung nach dem Genter System nicht völlig subsistenzlos werden. Eine solche Vorsorge ist umso notwendiger, als das Gesetz über die Finanzwirtschaft der Selbstverwaltungskörper es den Gemeinden absolut unmöglich macht, entsprechende Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Daher ist die Bestimmung des § 14 notwendig, die natürlich bei einer allfälligen Änderung des Systems der Arbeitslosenunterstützung entsprechend reformiert werden müßte. Daß zur Deckung des notwendigen Aufwandes die Träger der Erwerbsteuer herangezogen werden, ist gerechtfertigt, weil diesen Steuerträgern durch das Gesetz über die direkten Steuern und die Beschränkung der autonomen Zuschläge sehr beträchtliche Erleichterungen gewährt worden sind. Da der ihnen auferlegte besondere Beitrag von allen Zuschlägen befreit wird und da es sich bei normaler Konjunktur nur um vereinzelte Unterstützungsfälle handeln wird, ist die Belastung der Unternehmer geringfügig. Bei Eintritt einer Wirtchaftskrise wird es allerdings Aufgabe der Regierung sein, für die Bereitstellung der notwendigen Mittel zu sorgen, worauf wir rechtzeitig aufmerksam machen. Der im § 15 vorgesehene Aufwand ist nicht beträchtlich und kann daher im Rahmen des normalen Budgets bedeckt werden.

In formaler Beziehung beantragen wir die Zuweisung dieses Antrages an den sozialpolitischen und an den Budgetausschuß. Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß die schleunigste Behandlung des Antrages erforderlich ist.

Prag, den 8. November 1928.

Pohl, Roscher, Kaufmann, Schäfer,

Dietl, Taub, Bechynì, Svoboda, de Witte, Katz, Leibl, Schuster, Hampl, Tayerle, Hackenberg, Grünzner, Kirpal, Blatny, Dr. Czech, Heeger, Schweichhart, Pik.



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