Die Staatseisenbahnverwaltung arbeitet bereits
mit grösster Beschleunigung an den Projekten einerseits der
Regulierung und Erweiterung des derzeitigen Abfertigungsgebäudes
der Station Gablonz in der Weise, dass es die Wünsche des
Reisepublikums vollständig befriedige, andererseits der Ausgestaltung
der Stationsgeleiseanlage, damit sie den erhöhten Verkehrserfordernissen
entspreche. Sobald die Vorbereitungsarbeiten beendet und erforderlichenfalls
mit den beteiligten Interessenten durchbehandelt sein werden,
wird an ihre Realisierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrate
der Reichenberg - Gablonz - Tannwalder Eisenbahn geschritten werden.
Prag, am 21.
September 1928.
Die Behauptung der Interpellation, dass das
Oberste Verwaltungsgericht schon durch zahlreiche Erkenntnisse
verschiedene Bestimmungen der Sprachenverordnung für ungültig
erklärt habe, entspricht insoweit den Tatsachen nicht, dass
ausser den beiden Erkenntnissen vom 27. März 1928, von denen
das erste den Artikel 78, Abs. 2. und das zweite den Artikel 7
betrifft, kein anderes Erkenntnis vorliegt, das irgendeine Bestimmung
der Sprachenverordnung als ungültig erklären würden;
es gibt jedoch eine Reihe von Erkenntnissen, wodurch die Gültigkeit
zahlreicher anderer Bestimmungen der Sprachenverordnung anerkannt
worden ist, so z. B. Art. 1, lit. f), betreffend die Korrespondenz
mit den Gemeinden, Art. 2, Abs. 2, dass die Bergingenieure Organe
der Republik seien, Art. 6;
über èechisch - deutsche Eingaben, Art. 2E, Abs. 2,
über an mehrere Behörden bestimmte Eingaben; Art. 42,
über die Prorogation und Delegation.
Der Wunsch, die Regierung möge auf Grund
der bisherigen Erkenntnisse (es sind deren - wie gesagt - im ganzen
zwei) unverzüglich entsprechende Aenderungen in der Sprachenverordnung
vornehmen, ist verfrüht, weil die Judikatur des Obersten
Verwaltungsgerichtes in Sprachenangelegenheiten noch nicht gleichbleibend
ist. Was speziell die Bestimmungen des XIV. Hauptstückes
für die autonomen Behörden anbelangt, hat das Oberste
Verwaltungsgericht über die grundsätzlichen, sich bei
ihm befindenden Fälle bisher noch keine Eitscheidung herausgegeben.
Prag, am 8.
November 1928.
Die Niveauüberfahrt in Maffersdorf muss
nach den geltenden Gesetzesvorschriften nicht mit Schranken versehen
sein. Für ihre Sicherung ist in der Weise Sorge getragen,
dass bei gewöhnlicher Vorsicht der Fussgänger und Fahrzeuglenker
alle Unfälle hintangehalten werden können. Leider wird
jedoch häufig seitens des Publikums nicht einmal an diesen
gefährlichen Stellen die primitive Vorsicht beobachtet und
dann kommt es allerdings zu sehr bedauernswerten Unglücksfällen.
Diese können häufig auch die verlangten Schranken nicht
verhindern, weil die Zahl der Fälle nicht gering ist, wo
Fahrzeuge in die herabgelassenen Eisenbahnschranken hineinfahren.
Die staatliche Eisenbahnverwaltung zieht auch
diesen Mangel an entsprechender Aufmerksamkeit in Betracht und
widmet den Eisenbahnüberfahrten ständige Aufmerksamkeit
und nimmt deren Kontrolle sehr häufig vor. Sie verhandelt
neuerlich sorgfältig auch die Sicherung der Ueberfahrt in
Maffersdorf.
Prag, am 25.
September 1928.
Der in der Interpellation angeführte Fall
war bereits Gegenstand einer Interpellation des Herrn Abgeordneten
Hackenberg und Genossen an den Minister des Innern und den Minister
für soziale Fürsorge über den Streik bei der Firma
Regenhart und Reiman in Freiwaldau und über das Vorgehen
der Gendarmerie gegen die Streikenden (Druck Nr. 1471/VI). Es
wird daher auf die Antwort verwiesen, welche am 16. Mai 1928 der
Minister für soziale Fürsorge und der Minister des Innern
gemeinsam auf diese Interpellation erteilt haben und welche unter
Druck Nr. 1587/XII gedruckt worden ist. Die weitere in der Interpellation
des Herrn Abgeordneten Schmerda enthaltene Beschwerde, dass der
Vorstand der politischen Bezirksverwaltung in Freiwaldau die Beschwerden
gegen das Vorgehen der Gendarmerie ironisch abgefertigt habe,
entbehrt jeder Grundlage, weil die Verhandlungen mit den Vertretern
der Fachorganisationen, die im Namen der streikenden Arbeiterschaft
dem Vorstande der politischen Bezirksverwaltung die erwänhten
Beschwerden vorgebracht haben, in absolut ernster Weise geführt
wurden.
Eine Entschädigung hat keine der angeblich
bei dem Einschreiten der Gendarmerie verletzten Personen angesprochen.
Im Hinblicke darauf liegt kein Grund zu den
in der Interpellation verlangten Verfügungen vor.
Prag, am 25.
Oktober 1928.
In Ausübung der Pressaufsicht hat das
Polizeikommissariat in Aussig die Nr. 45 der in Aussig erscheinenden
Zeitschrift "Der Tag" vom 3. März 1928 mit Beschlag
belegt, da es in den in der Interpellation abgedruckten beanstandeten
Stellen den Tatbestand strafbarer Handlungen nach § 1611,
$ 1411, 3, 5 und § 18 des Gesetzes zum Schutze der Republik
vom 19. März 1923, S. d. G. u. V. Nr. 50, erblickt hat.
Diese Beschlagnahme wurde vom Kreisgericht
in Leitmeritz als Pressegericht mit dem Erkenntnisse vom 5. März
1928, Z. Tl. 68/28/1 bestätigt und dadurch anerkannt; dass
die vom Polizeikommissariate in Aussig vorgenommene Beschlagnahme
gesetzlich begründet war.
Ich sehe daher keinen Grund zu irgendeiner
Verfügung.
Die Beantwortung dieser Interpellation habe
für den Herrn Justizminister ich übernommen, weil -
wie oberwähnt - das Polizeikommissariat in Aussig, also eine
dem Ministerium des Innern unterstellte Behörde, die Pressaufsicht
in Aussig vornimmt.
Prag, am 4.
September 1928.
Die politische Bezirksverwaltung in Asch hat
in Ausübung der Pressaufsicht der Zeitschrift "Sudetendeutscher
Bauernführer" die Nr. 21 dieser Zeitschrift vom 5 Mai
1928 beschlagnahmt, da sie in 5 in der Interpellation wörtlich
abgedrukten Stellen und ausserdem im weiteren 2 in der Interpellation
nicht angeführten Stellen den Tatbestand des § 14 des
Gesetzes zum Schutze der Republik und des § 300 StG. erblickt
hatte.
Das Kreis- als Pressgericht in Eger hat diese
Beschlagnahme nach § 14, Z. 1, 3 und 5 des Gesetzes zum Schutze
der Republik im vollen Umfange bestätigt und so anerkannt,
dass die vorgenommene Beschlagnahme im Gesetze begründet
war.
Im Hinblicke darauf kann an dem Vorgehen der
politischen Bezirksverwaltung nichts ausgesetzt werden und ich
erblicke daher keinen Grund für irgendeine Verfügung.
Die Beantwortung der Interpellation habe ich
im Hinblicke darauf selbst übernommen, dass die politische
Behörde die Pressaufsicht im gegebenen Falle ausgeübt
und die Beschlagnahme angeordnet hat.
Prag, am 4.
September 1928.
Das Polizeikommissariat in Jägerndorf
hat bei der Pressaufsicht ein "Deutsche Wähler von Gross-Jägerndorf"
überschriebenes Flugblatt beschlagnahmt, da es in 7 in der
Interpellation wörtlich abgedruckten Stellen den Tatbestand
der strafbaren Handlung nach 14, Z. 5, des Gesetzes zum Schutze
der Republik erblickt hatte.
Diese Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Pressegericht
in Troppau aus denselben Gründen mit dem Erkenntnisse vom
2. Mai 1928, Z. Tl. XI 27/28/2, bestätigt und derart anerkannt;
dass die vom Polizeikommissariate in Jägerndorf vorgenommene
Beschlagnahme im Gesetze begründet war.
Die Behauptung, dass die politische Zensurbehörde
in Jägerndorf ein Flugblatt; das vor den Gemeindewahlen im
Oktober 1927, worin in derselben Fassung die nunmehr beschlagnahmten
Stellen angeführt waren, nicht als anstössig erachtet,
hat, entspricht nicht den Tatsachen, da nach den durchgeführten
Erhebungen ein ähnliches Flugblatt der politischen Bezirksverwaltung
in Jägerndorf, welche damals die Pressaufsicht gehandhabt
hat, nicht vorgelegt worden war.
Im übrigen wurde bei Herausgabe des Flugblattes
auch die Vorschrift des § 9 des Pressegesetzes nicht eingehalten
und schon aus diesem Grunde hätte das Flugblatt zur Gänze
beschlagnahmt werden sollen.
Die im Flugblatte beschlagnahmten Stellen wurden
zwar in mehreren deutschen Zeitschriften unbeanstandet abgedruckt,
dies ist jedoch kein Beweis dafür, dass ihr Inhalt dem Gesetze
nicht widersprochen hätte, vielmehr beruht die Nichtbeschlagnahme
bloss in der verschiedenen Bewertung des öffentlichen Interesses,
das eine weitere Voraussetzung der Beschlagnahme ist und das an
verschiedenen Orten ein verschiedenes sein kann.
Im Hinblicke auf das Angeführte erblicke
ich keinen Grund für die in der Interpellation verlangten
Verfügungen.
Prag, am 4.
September 1928.
Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat im
Mai 1928 in Ausübung der Presseaufsicht die nicht periodische
Druckschrift "Das Ringen des Sudetendeutschtums um Heimat
und Recht" die im Verlage der Deutschen Nationalpartei in
Karlsbad erschienen ist, beschlagnahmt, da es in vier Stellen
dieser Druckschrift, die in der Interpellation angeführt
sind, den Tatbestand des § 14, Z. 5 und § 14, Z. 1,
des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.
Da diese Verfügung vom Kreis- als Pressegericht
Eger auf Grund der gleichen gesetzlichen Bestimmungen bestätigt
und so die Berechtigung der Beschlagnahme anerkannt wurde, habe
ich keinen Anlass, die in der Interpellation verlangte Verfügung
zu treffen.
Prag, den
20. Oktober 1928.
Das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes
vom 27. März 1928, auf
das sich die Interpellation beruft, betrifft die Sprache der Korrespondenz
zwischen den Gemeinden Eger und Pilsen und den Artikel 78, Abs.
2, der Sprachenverordnung. Für die sprachliche Regelung der
von Gemeinden mit einer anderen als der èechoslovakischen
Verhandlungssprache für Abnehmer èechoslovakischer
Zunge für den elektrischen Strom ausgegebenen Rechnungen
und für den Artikel 89 der Sprachenverordnung existiert bisher
überhaupt kein Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes.
Über die Beschwerde der Stadt Reichenberg
in dieser Angelegenheit, die sich beim Obersten Verwaltungsgerichte
befindet, ist bisher noch die mündliche Verhandlung nicht
angeordnet worden.
Da dafür Vorsorge getroffen ist, dass
die strittige Frage auf gesetzlichem Wege entschieden werde, wäre
es nicht am Platze; in dieselbe durch irgendeine Weisung einzugreifen.
Prag am 10.
Oktober 1928.
Der in der Interpellation angeführte Fall
war auch Gegenstand der Interpellation der Herren Abgeordneten
Klein, Dr. Czech, Svoboda, Taub und Genossen wegen Verbotes von
Demonstrationen der Privatangestellten (Dr. Nr. 1628). Ich verweise
daher auf die Antwort, die ich auf diese Interpellation am 4.
September 1928 erteilt habe und die unter Nr. 1778 abgedruckt
worden ist.
Prag, den
10. Oktober 1928.
Die Ortsstelle der Národní
Jednota in Leipnik hat tatsächlich in
der Form eines Flugblattes einen Aufruf in dem von der Interpellation
angeführten Wortlaute herausgegeben. Das Flugblatt wurde
jedoch nicht der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirchen
als der die Presseaufsicht ausübenden Behörde gemäss
§ 17 des Pressgesetzes vorgelegt und es wurde auch bei dieser
Behörde nicht um die Bewilligung der Verbreitung des Flugblattes
gemäss § 23 des Pressgesetzes angesucht. Daher erfuhr
die politische Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirchen von
der Herausgabe des erwähnten Fluglattes erst auf Grund der
mündlichen und schriftlichen Beschwerde der Vertreter der
deutschen Minderheit in Leipnik a. B. und der Mitglieder der Gemeindevertretung
daselbst.
Auf Einschreiten der politischen Bezirksverwaltung
in Mähr.-Weisskirchen pflog die Gendarmeriestation in Leipnik
die erforderlichen Erhebungen über die Herausgabe des Flugblattes
und brachte gegen die Herausgeber, Verbreiter und den Drucker
des erwähnten Flugblattes die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft
in Neutitschein ein, die sofort die subjektive Verfolgung der
Herausgeber und Verbreiter wegen des Vergehens nach § 14/2
des Gesetzes zum Schutze der Republik, sowie auch des Druckers
wegen Vergehens des § 42, III Abs. desselben Gesetzes einleitete.
Auf Grund des Antrags der Staatsanwaltschaft
leitete das Kreisgericht in Neutitschein das Strafverfahren ein,
das bisher nicht beendet ist.
Das Flugblatt wurde nicht nachträglich
von der Staatsanwaltschaft aus dem Grunde beschlagnahmt, weil
die Beschlagnahme nach der Verbreitung in Leipnik keine praktische
Bedeutung mehr hätte. Dafür wurde der Antrag gestellt,
dass das Gericht die noch auf Lager befindlichen Flugblätter
als Beweisstücke beschlagnahme.
Da auf den in Umlauf gesetzten Flugblättern
der Stempel des Gemeindeamtes in Leipnik a. B. zum Zwecke der
Einhebung der Gemeindeabgabe aufgedruckt war, machte die politische
Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirschen den Stadtrat in
Leipnik auf die bezüglichen Bestimmungen des Pressgesetzes
aufmerksam.
Wenn in der Interpellation dem Stellvertreter
der Staatsanwaltschaft Dr. Kuèerka der Vorwurf gemacht
wird, dass er die Verfolgung de Verbreiter des Flugblattes abgelehnt
hat, als ihm das Flugblatt mit einem bezüglichen Ansuchen
von einem Vertreter der deutschen Minderheit am 23. Mai 1928 vorgelegt
wurde, so liegt nach den gepflogenen Erhebungen ein Missverständnis
vor. Dr. Kuèerka hat die Beschlagnahme
des Flugblattes nur deshalb abgelehnt, weil dieselbe in der Zeit
seiner Verbreitung keine praktische Bedeutung gehabt hätte.
Dagegen verlangte er von den Vertretern der Minderheit, das Flugblatt
zum Zwecke der Einleitung der subjektiven Verfolgung bei der
Staatsanwaltschaft zu belassen, was ihm jedoch aus dem Grunde
verweigert wurde, weil die Vertreter der deutschen Minderheit
das Flugblatt angeblich auch anderweitig brauchen. Da er die Ausfolgung
des Flugblattes nicht erreichen konnte, verlangte Dr. Kuèerka,
dass es der Staatsanwaltschaft nachträglich für den
Fall übersendet werde, dass es der politischen Bezirksverwaltung
in Mähr.-Weisskirchen zur Presseaufsicht nicht vorgelegt
worden wäre, was dann auch tatsächlich erfolgt ist.
Bei dem gegebenen Stande der Dinge kann nicht
behauptet werden, dass die politische Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirchen
oder auch die Staatsanwaltschaft in Neutitschein in der Sache
des erwähnten Flugblattes säumig vorgegangen sei, umsoweniger,
dass sie die Verfolgung der für den Inhalt des Flugblattes
verantwortlichen Personen abgelehnt hätte.
Prag, den
10. September 1928.
In dem neuen, mit Gültigkeit vom 1. Oktober
1928, herausgegebenen Reisendentarife hat das Eisenbahnministerium
die verschiedenen Wünsche und Forderungen sowohl der Organisationen
der Geschäftsreisenden, als auch der Handelskammern berücksichtigt.
Es hat so einerseits tarifarisch, andererseits im aussertariflichen
Wege auch mehrere Begünstigungen und Erleichterungen nicht
nur administrativen Charakters, sondern auch hauptsächlich
finanziellen Charakters gewährt. Es sind dies namentlich:
1. Die Vereinfachung der Manipulation beim
Ankauf einer ermässigten Halbjahreskarte für das zweite
Halbjahr;
2. die Ueberschreibung von Jahres- und Halbjahreskarten
nach den tarifarischen Bestimmungen;
3. die grössere Möglichkeit des Ankaufs
bisherigen Zuschlagsstrecken;
4. die Einrechnung der Strecke der Kaschau
- Oderberger - Bahn als eines Direktionssprengels in die Minimalgebühr;
5. die Herabsetzung des Preises der für
einen Direktionssprengel gültigen Halbjahreskarten von 55%
auf 50% und bei Handelsreisenden von 40% auf 35% von dem Preise
der Jahreskarten beim Ankauf der Karten für das zweite Halbjahr
und
6. die Herabsetzung des Preises von einzelnen
Sprengeln beim Ankauf des vierten und fünften Direktionspreises
um 25% und beim Ankauf weiterer Direktionssprengel um 50% von
den teuersten Sprengeln beim Ankauf von Halbjahreskarten für
Handlungsreisende.
Mit diesen Begünstigungen für die
Besitzer von Jahres- und insbesondere Halbjahreskarten für
Handlungsreisende ist die Staatseisenbahnverwaltung bis an die
Grenzender Möglichkeit gegangen.
Prag, den
9. Oktober 1928.
Durch den Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juli
1927, S. d. G. u. V. Nr. 125, über die Organisation der politischen
Verwaltung soll die bisherige Zersplitterung der Widmungen der
von den politischen Behörden auferlegten Geldstrafen behoben
und im Geiste der leitenden Grundsätze dieses Gesetzes auch
in dieser Richtung die erforderliche Vereinfachung und Vereinheitlichung
eingeführt werden. Aus der betreffenden Bestimmung geht jedoch
nicht hervor, dass die Zwecke, an welche durch die bisherige Widmung
der erwähnten Geldstrafen an bestimmte Fonds, bezw. mit einem
bestimmten Auftrag für ihre Verwendung gedacht war, ohne
Ersatz bleiben sollten; nach dem Motivenberichte der Regierungsvorlage
dieses Gesetzes (Dr. Nr. 831, Seite 30) wird auf diese Zwecke
bei Verwendung der in die Staatskasse nach Art. 11 des zitierten
Gesetzes abgeführten Beträge Rücksicht genommen
werden.
Auf diese Weise wird auch das gewerbliche Fortbildungsschulwesen
einen entsprechenden Anteil an den in die Staatskasse abgeführten
Geldstrafen erhalten, so dass kein Grund zur Novellierung der
betreffenden Bestimmung vorliegt.
Prag, am 10.
Oktober 1928.
Durch die auf Anregung der Interpellation vorgenommenen
Erhebungen wurde festgestellt, dass den Direktionen einzelner
Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache von dem Ausschusse
der Sachlotterie der Kulturausstellung in Brünn Lose angeboten
wurden, welche sodann von, den Klassenprofessoren, den Schuldienern
oder Schülern, einzelnen Schülern angeboten wurden,
wobei 25% vom Verkaufspreis der verkauften Lose in die Reisefonde
für unbemittelte Schüler der einzelnen Anstalten abgeführt
worden sind; die unverkauften Lose
wurden rückgestellt. Der Text der Lose ist auf der Vorderseite
èechisch, auf der Rückseite ist der Text èechisch,
slovakisch und deutsch, im gleichen Ausmasse d. h. auf je einem
Drittel der Blattseite.
In keinem Falle wurde festgestellt, dass auf
die Schüler ingendein Zwang zum Ankaufe der Lose ausgeübt
worden wäre.
Nach den geltenden Vorschriften sind die Leitungen
der Mittelschulen nicht verpflichtet, irgendwelche Zusendungen
dieser Art anzunehmen.
Prag, den
3. Oktober 1928.