Pøeklad ad 1892/III.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der dringlichen Ausgestaltung des Gablonzer Bahnhofes (Druck 1623/II).

Die Staatseisenbahnverwaltung arbeitet bereits mit grösster Beschleunigung an den Projekten einerseits der Regulierung und Erweiterung des derzeitigen Abfertigungsgebäudes der Station Gablonz in der Weise, dass es die Wünsche des Reisepublikums vollständig befriedige, andererseits der Ausgestaltung der Stationsgeleiseanlage, damit sie den erhöhten Verkehrserfordernissen entspreche. Sobald die Vorbereitungsarbeiten beendet und erforderlichenfalls mit den beteiligten Interessenten durchbehandelt sein werden, wird an ihre Realisierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrate der Reichenberg - Gablonz - Tannwalder Eisenbahn geschritten werden.

Prag, am 21. September 1928.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman, m. p.

Pøeklad ad 1892/IV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

wegen Abänderung der Sprachenverordnung (Druck 1569/IV).

Die Behauptung der Interpellation, dass das Oberste Verwaltungsgericht schon durch zahlreiche Erkenntnisse verschiedene Bestimmungen der Sprachenverordnung für ungültig erklärt habe, entspricht insoweit den Tatsachen nicht, dass ausser den beiden Erkenntnissen vom 27. März 1928, von denen das erste den Artikel 78, Abs. 2. und das zweite den Artikel 7 betrifft, kein anderes Erkenntnis vorliegt, das irgendeine Bestimmung der Sprachenverordnung als ungültig erklären würden; es gibt jedoch eine Reihe von Erkenntnissen, wodurch die Gültigkeit zahlreicher anderer Bestimmungen der Sprachenverordnung anerkannt worden ist, so z. B. Art. 1, lit. f), betreffend die Korrespondenz mit den Gemeinden, Art. 2, Abs. 2, dass die Bergingenieure Organe der Republik seien, Art. 6; über èechisch - deutsche Eingaben, Art. 2E, Abs. 2, über an mehrere Behörden bestimmte Eingaben; Art. 42, über die Prorogation und Delegation.

Der Wunsch, die Regierung möge auf Grund der bisherigen Erkenntnisse (es sind deren - wie gesagt - im ganzen zwei) unverzüglich entsprechende Aenderungen in der Sprachenverordnung vornehmen, ist verfrüht, weil die Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtes in Sprachenangelegenheiten noch nicht gleichbleibend ist. Was speziell die Bestimmungen des XIV. Hauptstückes für die autonomen Behörden anbelangt, hat das Oberste Verwaltungsgericht über die grundsätzlichen, sich bei ihm befindenden Fälle bisher noch keine Eitscheidung herausgegeben.

Prag, am 8. November 1928.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Šrámek, m. p.

Pøeklad ad 1892/V.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit des Eisenbahnunglückes in Maffersdorf vom 31. Mai 1928 (Druck 1623/I).

Die Niveauüberfahrt in Maffersdorf muss nach den geltenden Gesetzesvorschriften nicht mit Schranken versehen sein. Für ihre Sicherung ist in der Weise Sorge getragen, dass bei gewöhnlicher Vorsicht der Fussgänger und Fahrzeuglenker alle Unfälle hintangehalten werden können. Leider wird jedoch häufig seitens des Publikums nicht einmal an diesen gefährlichen Stellen die primitive Vorsicht beobachtet und dann kommt es allerdings zu sehr bedauernswerten Unglücksfällen. Diese können häufig auch die verlangten Schranken nicht verhindern, weil die Zahl der Fälle nicht gering ist, wo Fahrzeuge in die herabgelassenen Eisenbahnschranken hineinfahren.

Die staatliche Eisenbahnverwaltung zieht auch diesen Mangel an entsprechender Aufmerksamkeit in Betracht und widmet den Eisenbahnüberfahrten ständige Aufmerksamkeit und nimmt deren Kontrolle sehr häufig vor. Sie verhandelt neuerlich sorgfältig auch die Sicherung der Ueberfahrt in Maffersdorf.

Prag, am 25. September 1928.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman, m. p.

Pøeklad ad 1892/VI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten A. Schmerda und Genossen

betreffend das brutale Vorgehen der Gendarmerie in Freiwaldau gegen streikende Arbeiter und das parteiische Verhalten der politischen Bezirksverwaltung (Druck 1580/I).

Der in der Interpellation angeführte Fall war bereits Gegenstand einer Interpellation des Herrn Abgeordneten Hackenberg und Genossen an den Minister des Innern und den Minister für soziale Fürsorge über den Streik bei der Firma Regenhart und Reiman in Freiwaldau und über das Vorgehen der Gendarmerie gegen die Streikenden (Druck Nr. 1471/VI). Es wird daher auf die Antwort verwiesen, welche am 16. Mai 1928 der Minister für soziale Fürsorge und der Minister des Innern gemeinsam auf diese Interpellation erteilt haben und welche unter Druck Nr. 1587/XII gedruckt worden ist. Die weitere in der Interpellation des Herrn Abgeordneten Schmerda enthaltene Beschwerde, dass der Vorstand der politischen Bezirksverwaltung in Freiwaldau die Beschwerden gegen das Vorgehen der Gendarmerie ironisch abgefertigt habe, entbehrt jeder Grundlage, weil die Verhandlungen mit den Vertretern der Fachorganisationen, die im Namen der streikenden Arbeiterschaft dem Vorstande der politischen Bezirksverwaltung die erwänhten Beschwerden vorgebracht haben, in absolut ernster Weise geführt wurden.

Eine Entschädigung hat keine der angeblich bei dem Einschreiten der Gendarmerie verletzten Personen angesprochen.

Im Hinblicke darauf liegt kein Grund zu den in der Interpellation verlangten Verfügungen vor.

Prag, am 25. Oktober 1928.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Šrámek, m. p.

Pøeklad ad 1892/VII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Knirsch und Genossen

an den Justizminister wegen Beschlagnahme der periodischen Druckschrift "Der Tag" (Druck 1580/VII).

In Ausübung der Pressaufsicht hat das Polizeikommissariat in Aussig die Nr. 45 der in Aussig erscheinenden Zeitschrift "Der Tag" vom 3. März 1928 mit Beschlag belegt, da es in den in der Interpellation abgedruckten beanstandeten Stellen den Tatbestand strafbarer Handlungen nach § 1611, $ 1411, 3, 5 und § 18 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 19. März 1923, S. d. G. u. V. Nr. 50, erblickt hat.

Diese Beschlagnahme wurde vom Kreisgericht in Leitmeritz als Pressegericht mit dem Erkenntnisse vom 5. März 1928, Z. Tl. 68/28/1 bestätigt und dadurch anerkannt; dass die vom Polizeikommissariate in Aussig vorgenommene Beschlagnahme gesetzlich begründet war.

Ich sehe daher keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.

Die Beantwortung dieser Interpellation habe für den Herrn Justizminister ich übernommen, weil - wie oberwähnt - das Polizeikommissariat in Aussig, also eine dem Ministerium des Innern unterstellte Behörde, die Pressaufsicht in Aussig vornimmt.

Prag, am 4. September 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1892/VIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Matzner, Nitsch und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme des "Sudetendeutscher Bauernführer" vom 5. Mai 1928 (Druck 1580/V).

Die politische Bezirksverwaltung in Asch hat in Ausübung der Pressaufsicht der Zeitschrift "Sudetendeutscher Bauernführer" die Nr. 21 dieser Zeitschrift vom 5 Mai 1928 beschlagnahmt, da sie in 5 in der Interpellation wörtlich abgedrukten Stellen und ausserdem im weiteren 2 in der Interpellation nicht angeführten Stellen den Tatbestand des § 14 des Gesetzes zum Schutze der Republik und des § 300 StG. erblickt hatte.

Das Kreis- als Pressgericht in Eger hat diese Beschlagnahme nach § 14, Z. 1, 3 und 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik im vollen Umfange bestätigt und so anerkannt, dass die vorgenommene Beschlagnahme im Gesetze begründet war.

Im Hinblicke darauf kann an dem Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung nichts ausgesetzt werden und ich erblicke daher keinen Grund für irgendeine Verfügung.

Die Beantwortung der Interpellation habe ich im Hinblicke darauf selbst übernommen, dass die politische Behörde die Pressaufsicht im gegebenen Falle ausgeübt und die Beschlagnahme angeordnet hat.

Prag, am 4. September 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1892/IX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

betreffend die Beschlagnahme eines Flugblattes durch die Staatspolizei in Jägerndorf (Druck 1580/IV).

Das Polizeikommissariat in Jägerndorf hat bei der Pressaufsicht ein "Deutsche Wähler von Gross-Jägerndorf" überschriebenes Flugblatt beschlagnahmt, da es in 7 in der Interpellation wörtlich abgedruckten Stellen den Tatbestand der strafbaren Handlung nach 14, Z. 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hatte.

Diese Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Pressegericht in Troppau aus denselben Gründen mit dem Erkenntnisse vom 2. Mai 1928, Z. Tl. XI 27/28/2, bestätigt und derart anerkannt; dass die vom Polizeikommissariate in Jägerndorf vorgenommene Beschlagnahme im Gesetze begründet war.

Die Behauptung, dass die politische Zensurbehörde in Jägerndorf ein Flugblatt; das vor den Gemeindewahlen im Oktober 1927, worin in derselben Fassung die nunmehr beschlagnahmten Stellen angeführt waren, nicht als anstössig erachtet, hat, entspricht nicht den Tatsachen, da nach den durchgeführten Erhebungen ein ähnliches Flugblatt der politischen Bezirksverwaltung in Jägerndorf, welche damals die Pressaufsicht gehandhabt hat, nicht vorgelegt worden war.

Im übrigen wurde bei Herausgabe des Flugblattes auch die Vorschrift des § 9 des Pressegesetzes nicht eingehalten und schon aus diesem Grunde hätte das Flugblatt zur Gänze beschlagnahmt werden sollen.

Die im Flugblatte beschlagnahmten Stellen wurden zwar in mehreren deutschen Zeitschriften unbeanstandet abgedruckt, dies ist jedoch kein Beweis dafür, dass ihr Inhalt dem Gesetze nicht widersprochen hätte, vielmehr beruht die Nichtbeschlagnahme bloss in der verschiedenen Bewertung des öffentlichen Interesses, das eine weitere Voraussetzung der Beschlagnahme ist und das an verschiedenen Orten ein verschiedenes sein kann.

Im Hinblicke auf das Angeführte erblicke ich keinen Grund für die in der Interpellation verlangten Verfügungen.

Prag, am 4. September 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1892/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

wegen teilweiser Beschlagnahme der Flugschrift "Das Ringen des Sudetendeutschtums um Heimat und Recht" im Verlage der Deutschen Nationalpartei, Karlsbad (Druck 1713/XI).

Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat im Mai 1928 in Ausübung der Presseaufsicht die nicht periodische Druckschrift "Das Ringen des Sudetendeutschtums um Heimat und Recht" die im Verlage der Deutschen Nationalpartei in Karlsbad erschienen ist, beschlagnahmt, da es in vier Stellen dieser Druckschrift, die in der Interpellation angeführt sind, den Tatbestand des § 14, Z. 5 und § 14, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.

Da diese Verfügung vom Kreis- als Pressegericht Eger auf Grund der gleichen gesetzlichen Bestimmungen bestätigt und so die Berechtigung der Beschlagnahme anerkannt wurde, habe ich keinen Anlass, die in der Interpellation verlangte Verfügung zu treffen.

Prag, den 20. Oktober 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1892/XIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Simm, Ing. R. Jung und Genossen

wegen Einhaltung der Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes durch die unterstellten Behörden (Druck 1615/XVII).

Das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 27. März 1928, auf das sich die Interpellation beruft, betrifft die Sprache der Korrespondenz zwischen den Gemeinden Eger und Pilsen und den Artikel 78, Abs. 2, der Sprachenverordnung. Für die sprachliche Regelung der von Gemeinden mit einer anderen als der èechoslovakischen Verhandlungssprache für Abnehmer èechoslovakischer Zunge für den elektrischen Strom ausgegebenen Rechnungen und für den Artikel 89 der Sprachenverordnung existiert bisher überhaupt kein Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes. Über die Beschwerde der Stadt Reichenberg in dieser Angelegenheit, die sich beim Obersten Verwaltungsgerichte befindet, ist bisher noch die mündliche Verhandlung nicht angeordnet worden.

Da dafür Vorsorge getroffen ist, dass die strittige Frage auf gesetzlichem Wege entschieden werde, wäre es nicht am Platze; in dieselbe durch irgendeine Weisung einzugreifen.

Prag am 10. Oktober 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1892/XV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Klein, Taub und Genossen

wegen Verbotes einer Demonstration der Privatangestellten (Druck 1615/XVI).

Der in der Interpellation angeführte Fall war auch Gegenstand der Interpellation der Herren Abgeordneten Klein, Dr. Czech, Svoboda, Taub und Genossen wegen Verbotes von Demonstrationen der Privatangestellten (Dr. Nr. 1628). Ich verweise daher auf die Antwort, die ich auf diese Interpellation am 4. September 1928 erteilt habe und die unter Nr. 1778 abgedruckt worden ist.

Prag, den 10. Oktober 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1892/XVI.

Antwort

des Justizministers und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend die Verbreitung eines Boykottflugblattes in Leipnik a. B. (Druck 1652/IV).

Die Ortsstelle der Národní Jednota in Leipnik hat tatsächlich in der Form eines Flugblattes einen Aufruf in dem von der Interpellation angeführten Wortlaute herausgegeben. Das Flugblatt wurde jedoch nicht der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirchen als der die Presseaufsicht ausübenden Behörde gemäss § 17 des Pressgesetzes vorgelegt und es wurde auch bei dieser Behörde nicht um die Bewilligung der Verbreitung des Flugblattes gemäss § 23 des Pressgesetzes angesucht. Daher erfuhr die politische Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirchen von der Herausgabe des erwähnten Fluglattes erst auf Grund der mündlichen und schriftlichen Beschwerde der Vertreter der deutschen Minderheit in Leipnik a. B. und der Mitglieder der Gemeindevertretung daselbst.

Auf Einschreiten der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirchen pflog die Gendarmeriestation in Leipnik die erforderlichen Erhebungen über die Herausgabe des Flugblattes und brachte gegen die Herausgeber, Verbreiter und den Drucker des erwähnten Flugblattes die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Neutitschein ein, die sofort die subjektive Verfolgung der Herausgeber und Verbreiter wegen des Vergehens nach § 14/2 des Gesetzes zum Schutze der Republik, sowie auch des Druckers wegen Vergehens des § 42, III Abs. desselben Gesetzes einleitete.

Auf Grund des Antrags der Staatsanwaltschaft leitete das Kreisgericht in Neutitschein das Strafverfahren ein, das bisher nicht beendet ist.

Das Flugblatt wurde nicht nachträglich von der Staatsanwaltschaft aus dem Grunde beschlagnahmt, weil die Beschlagnahme nach der Verbreitung in Leipnik keine praktische Bedeutung mehr hätte. Dafür wurde der Antrag gestellt, dass das Gericht die noch auf Lager befindlichen Flugblätter als Beweisstücke beschlagnahme.

Da auf den in Umlauf gesetzten Flugblättern der Stempel des Gemeindeamtes in Leipnik a. B. zum Zwecke der Einhebung der Gemeindeabgabe aufgedruckt war, machte die politische Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirschen den Stadtrat in Leipnik auf die bezüglichen Bestimmungen des Pressgesetzes aufmerksam.

Wenn in der Interpellation dem Stellvertreter der Staatsanwaltschaft Dr. Kuèerka der Vorwurf gemacht wird, dass er die Verfolgung de Verbreiter des Flugblattes abgelehnt hat, als ihm das Flugblatt mit einem bezüglichen Ansuchen von einem Vertreter der deutschen Minderheit am 23. Mai 1928 vorgelegt wurde, so liegt nach den gepflogenen Erhebungen ein Missverständnis vor. Dr. Kuèerka hat die Beschlagnahme des Flugblattes nur deshalb abgelehnt, weil dieselbe in der Zeit seiner Verbreitung keine praktische Bedeutung gehabt hätte. Dagegen verlangte er von den Vertretern der Minderheit, das Flugblatt zum Zwecke der Einleitung der subjektiven Verfolgung bei der Staatsanwaltschaft zu belassen, was ihm jedoch aus dem Grunde verweigert wurde, weil die Vertreter der deutschen Minderheit das Flugblatt angeblich auch anderweitig brauchen. Da er die Ausfolgung des Flugblattes nicht erreichen konnte, verlangte Dr. Kuèerka, dass es der Staatsanwaltschaft nachträglich für den Fall übersendet werde, dass es der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirchen zur Presseaufsicht nicht vorgelegt worden wäre, was dann auch tatsächlich erfolgt ist.

Bei dem gegebenen Stande der Dinge kann nicht behauptet werden, dass die politische Bezirksverwaltung in Mähr.-Weisskirchen oder auch die Staatsanwaltschaft in Neutitschein in der Sache des erwähnten Flugblattes säumig vorgegangen sei, umsoweniger, dass sie die Verfolgung der für den Inhalt des Flugblattes verantwortlichen Personen abgelehnt hätte.

Prag, den 10. September 1928.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting, m. p.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1892/XVII.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, H. Simm und Genossen

wegen Ermässigung der Personen- und Zeitkartentarife für Berufsreisende (Druck 1623/VII).

In dem neuen, mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1928, herausgegebenen Reisendentarife hat das Eisenbahnministerium die verschiedenen Wünsche und Forderungen sowohl der Organisationen der Geschäftsreisenden, als auch der Handelskammern berücksichtigt. Es hat so einerseits tarifarisch, andererseits im aussertariflichen Wege auch mehrere Begünstigungen und Erleichterungen nicht nur administrativen Charakters, sondern auch hauptsächlich finanziellen Charakters gewährt. Es sind dies namentlich:

1. Die Vereinfachung der Manipulation beim Ankauf einer ermässigten Halbjahreskarte für das zweite Halbjahr;

2. die Ueberschreibung von Jahres- und Halbjahreskarten nach den tarifarischen Bestimmungen;

3. die grössere Möglichkeit des Ankaufs bisherigen Zuschlagsstrecken;

4. die Einrechnung der Strecke der Kaschau - Oderberger - Bahn als eines Direktionssprengels in die Minimalgebühr;

5. die Herabsetzung des Preises der für einen Direktionssprengel gültigen Halbjahreskarten von 55% auf 50% und bei Handelsreisenden von 40% auf 35% von dem Preise der Jahreskarten beim Ankauf der Karten für das zweite Halbjahr und

6. die Herabsetzung des Preises von einzelnen Sprengeln beim Ankauf des vierten und fünften Direktionspreises um 25% und beim Ankauf weiterer Direktionssprengel um 50% von den teuersten Sprengeln beim Ankauf von Halbjahreskarten für Handlungsreisende.

Mit diesen Begünstigungen für die Besitzer von Jahres- und insbesondere Halbjahreskarten für Handlungsreisende ist die Staatseisenbahnverwaltung bis an die Grenzender Möglichkeit gegangen.

Prag, den 9. Oktober 1928.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman, m. p.

Pøeklad ad 1892/XVIII.

Antwort

des Ministers des Innern, des Handels, der Industrie und des Gewerbes, des Schulwesens und der Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten L. Wenzel, Ing. R. Jung und Genossen

in Angelegenheit der Verwendung der Beträge für gewerbliche Strafen (Druck 1615/XVIII).

Durch den Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 125, über die Organisation der politischen Verwaltung soll die bisherige Zersplitterung der Widmungen der von den politischen Behörden auferlegten Geldstrafen behoben und im Geiste der leitenden Grundsätze dieses Gesetzes auch in dieser Richtung die erforderliche Vereinfachung und Vereinheitlichung eingeführt werden. Aus der betreffenden Bestimmung geht jedoch nicht hervor, dass die Zwecke, an welche durch die bisherige Widmung der erwähnten Geldstrafen an bestimmte Fonds, bezw. mit einem bestimmten Auftrag für ihre Verwendung gedacht war, ohne Ersatz bleiben sollten; nach dem Motivenberichte der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (Dr. Nr. 831, Seite 30) wird auf diese Zwecke bei Verwendung der in die Staatskasse nach Art. 11 des zitierten Gesetzes abgeführten Beträge Rücksicht genommen werden.

Auf diese Weise wird auch das gewerbliche Fortbildungsschulwesen einen entsprechenden Anteil an den in die Staatskasse abgeführten Geldstrafen erhalten, so dass kein Grund zur Novellierung der betreffenden Bestimmung vorliegt.

Prag, am 10. Oktober 1928.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Der Minister für Handel, Industrie und Gewerbe:

Ing. L. Novák, m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. M. Hodža, m. p.

Pøeklad ad 1892/XIX.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend den Verkauf von Losen für die Kulturausstellung in Brünn an deutschen Schulen (Druck 1569/X).

Durch die auf Anregung der Interpellation vorgenommenen Erhebungen wurde festgestellt, dass den Direktionen einzelner Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache von dem Ausschusse der Sachlotterie der Kulturausstellung in Brünn Lose angeboten wurden, welche sodann von, den Klassenprofessoren, den Schuldienern oder Schülern, einzelnen Schülern angeboten wurden, wobei 25% vom Verkaufspreis der verkauften Lose in die Reisefonde für unbemittelte Schüler der einzelnen Anstalten abgeführt worden sind; die unverkauften Lose wurden rückgestellt. Der Text der Lose ist auf der Vorderseite èechisch, auf der Rückseite ist der Text èechisch, slovakisch und deutsch, im gleichen Ausmasse d. h. auf je einem Drittel der Blattseite.

In keinem Falle wurde festgestellt, dass auf die Schüler ingendein Zwang zum Ankaufe der Lose ausgeübt worden wäre.

Nach den geltenden Vorschriften sind die Leitungen der Mittelschulen nicht verpflichtet, irgendwelche Zusendungen dieser Art anzunehmen.

Prag, den 3. Oktober 1928.

Der Leiter des Ministeriums W r Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Hodža, m. p.


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