1688/XIX.

Interpelace

poslance Vojta Beneše a soudruhů

vládě

o úpravě služebních poměrů státních zaměstnanců - invalidů.

Podle §u 7, odst. 7. zákona 103/26 obsazují se volná systemisovaná místa kancelářských úředníků z kancel. oficiantů.

U vojenské správy je systemisováno pouze 66 míst pro kancelářské úředníky a to jen v ústředí ministerstva národní obrany, kdežto u ostatních ministerstvu národní obrany podřízených úřadů v celé republice místa IV. služební třídy systemisována nejsou.

Místa úřednická v ústředí ministerstva národní obrany byla již dříve z valné části obsazena, takže po provedné systemisaci doplnil se počet kancelářských úředníků u N. O. pouze o 9 zaměstnanců z celkového počtu 1895 systemisovaných kancel. oficiantů. Dosavadní úředníci N. O. podle svého služebního a fysického stáří budou dlouho tato místa vázati, takže zbývající oficianti v počtu 1895 nemají žádné naděje na jmenování kancel. úředníky.

V důsledku toho museli oficianti vojenské správy uplatňovati výhodu §u 7, odst. 7. zák. 103/26 u jiných resortů státní správy, kde je větší počet kancel. úředníků systemisován.

Z těchto důvodů podali si také žádost kancel. oficianti František Kuhn a František Neumann ze zemské zbrojnice I v Praze k ministerstvu pošt a telegrafů.

Oba uvedení kancelářští oficianti jsou velmi dobře kvalifikováni a zastávají již po dobu 9 let kancelářsko - úřednické práce, které vojenská správa nemůže hodnotiti zařazením do IV. služební třídy pro nedostatečný počet těchto systemisovaných míst.

Žádosti byly ministerstvem pošt a telegrafů dvakráte projednávána a při obou řízeních ministerstvem pošt a telegrafů zamítnuty.

Protože se jedná o zaměstnance velmi dobře kvalifikované a kancelářské služby schopné, lze se domnívati, že žadatelé byli zamítnuti jedině pro svoji válečnou invaliditu.

K zákonu o umísťování déle sloužících poddůstojníků byly přijaty tyto resoluce:

I. Vláda se vybízí, aby při obsazování míst ve veřejných službách přihlížela vydatněji k válečným poškozencům.

II. Vláda se vybízí, aby při chystané systemisyci IV. služební třídy míst úřednických přihlížela nyní k příštímu umístění déle-sloužících poddůstojníků, aby kancel. oficianti nebyli ve svých nárocích podle §u 7, odst. 7. zákona 103/26 zkráceni.

Proto se podepsaní táží:

1. Jak hodlá vláda provésti obě ustanovení a schválené resoluce, kterými má býti umožněno zpragmatisování a zlepšení existence státních zaměstnanců - invalidů?

2. Jak hodlá vláda vyřešiti otázku systemisace u vojenské správy, aby ustanovení §u 7 odst. 7. zák. 103/26 mělo praktický význam pro kancel. zaměstnance invalidy, kterým bude znemožněno přeložení do civilních úřadů státní správy?

3. Jest vláda ochotna předložiti sněmovnám ku projednání zákon, vyřešující poměr státních zaměstnanců invalidů, naznačený ve směrnicích ministerstva sociální péče č. j. 13.711/P-22.

V Praze dne 11. července 1928.

V. Beneš, Tomášek, Chalupník, Tayerle, Karpíšková, Stivín, Bečko, Bíňovec, dr. Winter, dr. Macek, dr. Meissner, Chalupa, Kříž, Remeš, Jaša, Johanis, inž. Nečas, Bechyně, Klein, Pik, dr. Dérer, Geršl, Svoboda.

1688/XX. (překlad).

Interpelace

poslance inž. O. Kalliny a druhů

ministrovi národní obrany

o smrti svobodníka Františka Wilhelma od dělostřeleckého pluku č.9, 4. baterie v Žilině na Slovensku, která zřejmě nastala vinou vojenského lékaře.

Tento František Wilhelm byl dne 1. dubna po ukončení poddůstojnické školy jmenován svobodníkem a ještě na velikonoce 1928 přijel na dovolenou do svého domova Chyš. Na škaredou středu dne 4. dubna musil pro velké bolesti ulehnouti. Na bílou sobotu šel k tamějšímu lékaři, dru Františku Brehmovi, jenž zjistil otok žláz a vyzval ho, aby k němu přišel na velikonoční pondělí, že ho ještě jednou důkladně prohlédne. Při tomto vyšetřování, kterého se zúčastnil i syn jmenovaného lékaře, dr. Robert Brehm, bylo zjištěno jitření - pravděpodobně tuberkulosní povahy. Když nemocný prohlásil, že musí nastoupiti vojenskou službu, řekli mu oba lékaři, že po návratu do své posádky musí ihned žádati, aby byl přijat do nejbližší nemocnice, poněvadž jest těžce nemocen. Písemný výsledek této lékařské prohlídky jest v rukou interpelantů. Nemocný navrátiv se do své posádky, ihned se několikráte hlásil k prohlídce nemocných, avšak vojenský lékař, major Tesař, ho nikdy neuznal nemocným, až dne 23. dubna klesaje bolestmi hrozil, že se bude hlásiti k plukovnímu hlášení. Po té byl téhož dne odevzdán do divisní nemocnice v Ružomberoku, ale jeho stav se zatím již tak zhoršil, že po operaci, která byla provedena den po té, a to dne 25. dubna, zemřel. Otec nešťastného vojína vyzval dne 5. května zmíněného majora Tesaře, aby se ospravedlnil, proč jeho syna, ačkoliv se několikráte hlásil u prohlídky nemocných, neuznal nemocným a odmítl ho odeslati do nemocnice. Odpovědi nedostal. Otec obrátil se pak doporučeným dopisem na pluk, v němž se zmínil o dopise zaslaném majorovi Tesařovi a zároveň žádal, aby mu byl vrácen kufr jeho syna. Místo úřední odpovědi došlo jen psaní, v kterém bylo mezi jiným uvedeno toto:

"Velevážený pane Wilhelm!

Především dovoluji si Vám, až neznám, ale přece s Vámi cítící, vysloviti soustrast nad Vaší těžkou ztrátou.

Náhodou jsem obeznámen s touto neblahou věcí a sotva mohu vysloviti své rozhořčení nad jednáním plukovního lékaře. Najisto mohu Vás ujistiti, že, kdyby byl lékař nejednal tak netečně, Váš syn mohl býti zachován na živu. Váš syn byl neobyčejně dobrý voják a člověk a proto jest mi tím nepochopitelnější, proč ho plukovní lékař tak ostentativně nechtěl uznati nemocným. Jak jest prokázáno, hlásil se několikráte k prohlídce nemocných, ale vždy byl odmítnut jako schopný služby. Radil bych Vám tedy, abyste tuto věc na žádný způsob nenechal usnouti a obrátil se přímo na kancelář presidentovu, dále na nějaký časopis, aby aspoň veřejnost zvěděla, jak lehkomyslné a nevědomé lékaře stát vydržuje. Vykonáte tím aspoň dobrou věc, aby i jiní rodiče, majíce starost o své syny, byli varováni. Že major Tesař cítí, že nejednal správně, vyplývá již z toho, že na Váš oprávněný dotaz vůbec neodpověděl. Nelze naprosto pochopiti, že lékař nemůže rozeznati smrtelně nemocného člověka od zdravého a jest to důkazem jeho úplné neschopnosti svědomitě zastávati tak odpovědné místo.

Pro informaci oznamuji Vám tato data z knihy nemocných:

29. února 1928. Uvedl Váš syn: "Katar měchýře". Lékař napsal: "Nejezditi na koni, - nemoc menšího stupně, zdráv - schopen služby."

1. března. V pozorování Váš syn byl jeden den v nemocničním pokoji, ale již - byl sproštěn jen dva dny jízdy na koni a jeho nemoc opět uznána za nemoc nižšího stupně - jinak zdráv - schopen služby.

19. dubna Váš syn stěžuje si na obtíže při močení. Znovu byla uznána jen porucha menšího stupně, jinak zdráv a schopný služby. Službu musil vykonávati úplně, také jezditi na koni (což mu zajisté velmi, velmi škodilo) a po zaměstnání měl se přijíti ukázati do nemocničního pokoje.

22. dubna (dva dny před smrtí) stěžoval si Váš syn na prudké bolesti v měchýři, byl však znovu jako úplně zdráv a schopný služby odmítnut.

Dne 23. dubna nemohl již Váš syn vydržeti bolestí. Ale lékař nechtěl ho přesto poslati do nemocnice. Váš syn jako dobrý voják, vždyť byl třetí v poddůstojnické škole, neodvažoval se do té doby za strachu před trestem, kdyby byl býval uznán zdravým, stále se hlásiti nebo žádati, aby byl odeslán do nemocnice. Tohoto dne bylo mu však již po prudké bolesti všechno jedno a energicky žádal, hroze, že si půjde stěžovati k plukovnímu hlášení, aby byl ihned odeslán do nemocnice. Teprve potom ho lékař poslal do nemocnice. Druhého dne zemřel, jak patrno jen vinou lékaře.

Nuže domnívám se, že měl byste žádati protokolární výslech druhů Vašeho ubohého syna a všech lidí od pluku, kteří o této věci vědí, tím byste aspoň pohnal k odpovědnosti člověka, který vlastně zavinil smrt Vašeho syna (neboť kdyby byl býval ošetřován, mohl jistě býti vyhojen). Váš syn stěžoval si nejen svým druhům, nýbrž i jiným představeným - ale nikdo mu nemohl dobře pomoci, poněvadž lékař ho vždy uznával zdravým a on musil konati službu - mnohdy velmi namáhavou.

Doufám spolu s druhy Vašeho nešťastného syna, že se nebudete ostýchati zakročiti, aby tato věc byla odhalena.

S projevem upřímné soustrasti zdraví Vás člověk as Vámi cítící, který se z určitých důvodů nesmí podepsati jménem, ale který jistě mluví jménem druhů Vašeho syna.

V Žilině dne 16. května 1928.

Z dat tohoto dopisu jest patrno, že major Tesař naprosto neuznávaje své služební povinnosti zahrál si s lidským životem nebo jest úplně nezpůsobilý vykonávati povolání lékaře.

Podepsaní se tedy táží:

1. Jest ministerstvo ochotno ihned naříditi, aby tento případ byl přísně vyšetřen a oznámiti výsledek?

2. Jest ministerstvo ochotno na základě výsledků vyšetřování zakročiti proti vinníkům nepřísnějšími tresty?

3. Jaká opatření zamýšlí ministerstvo učiniti, aby příště bylo bezpodmínečně zabráněno takovému utiskování vojáků, které ubožáci musí zaplatiti smrtí?

V Praze dne 10. července 1928.

Inž. Kallina, dr. Schollich, Siegel, dr. Lehnert, dr. Keibl, Weber, Matzner, dr. Süllö, dr. Koberg, Krebs, inž. Jung, Horpynka, Simm, Knirsch, Wenzel, dr. Wollschack, dr. Jabloniczky, Nitsch, Koczor, Füssy, Gregorovizs, Fedor, dr. Korláth.

Původní znění ad 1688/I.

Původní znění ad 1688/IV.

Interpellation

der Abgeordneten Blatny, Karpíšková und Genossen

an den Minister für soziale Fürsorge

betreffend die Bestellung weiblicher Gewerbeinspektoren.

Das wesentliche Hindernis für eine wirksame Durchführung des an sich recht guten Gesetzes vom 17. Juni 1883 betreffend die Bestellung von Gewerbeinspektoren besteht neben dem Mangel einer Exekutivgewalt der Gewerbeinspektoren darin, daß die Zahl der in der Inspektion tätigen Organe viel zu gering ist, sodaß daher eine wirklich durchgreifende Kontrolle, wie sie von den Gewerbeinspektoren besorgt werden sollte, nicht ausgeübt werden kann. Um diese nitwendige Aufsicht wirksam zu gestalten, wäre es natürlich notwendig, nicht nur mehr Inspektoren zu bestellen, sondern vor allem solche Organe mit der Durchführung der Inspektion zu betrauen, welche mit den Verhältnissen im Betriebe selbst, aber auch mit den Lebensverhältnissen und der Psyche der Arbeiter wohl vertraut sind. Es haben daher die gewerkschaftlichen Organisationen schon längst die Forderung ausgesprochen, daß die Arbeiter aus den Betrieben selbst zur Gewerbeinspektion herangezogen werden sollen. Für die weiblichen Arbeiter wäre es aber insbesondere notwendig, daß auch weibliche Inspektionsorgane bestellt werden, weil Frauen erfahrungsgemäß Männern gegenüber verschüchtert und verschlossen sind, sodaß die Aufdeckung vieler und gerade der krassesten Mißstände nur möglich wäre, wenn eine Frau unter Frauen die notwendigen Ehrebungen pflegen könnte.

Aus diesen Gründen fragen die Gefertigten den Herrn Minister:

Ist er bereit, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen bezw. gegebenenfalls die entsprechenden Gesetzesanträge zu unterbreiten, damit Arbeiter aus den Betrieben, insbesondere aber auch Frauen zur Durchführung der Gewerbeinspektion herangezogen werden.

Prag, am 28. Juni 1928.

Blatny, Karpíšková, Taub, Leibl, Kirpal, Grünzner, Prokeš, dr. Winter, dr. Czech, de Witte, Pohl, Svoboda, Katz, Schäfer, Srba, Kaufmann, Roscher, Hackenberg, Remeš, Heeger, Schweichhart, Schuster, Dietl, Chalupa, Tomášek.


Původní znění ad 1688/V.

Interpellation

der Abgeordneten Hans Krebs, Ing. Rud. Jung und Genossen

an den Minister für soziale Fürsorge

betreffend die Durchführzngsvorschriften zum Gesetze über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes.

Zu dem Gesetze betreffend den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes vom 13. März 1928, Slg. Nr. 39, sind unter G. Z. 4507/III/E-1928 am 23. März 1928 vom Ministerium für soziale Fürsorge an alle politischen Behörden II. Instanz Vorschriften über die Durchführung ergengen, die noch weit über den Rahmen der ohnedies scharfen gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes hinausgehen. Ich gestatte mir, insbesonders auf folgendes zu verweisen:

1. Im Absatz 4 der Durchführungsvorschriften heißt es: "Als Fremde sind alle jene Personen zu betrachten, welche einen Ausweis über ihre fremde Staatsbürgerschaft nachzuweisen nicht in der Lage sind." - Demgegenüber bestimmt der § 1 des in Rede stehenden Gesetzes: "§ 1. Die Beschäftigung von fremde Staatsangehörigen (Ausländern) im Gebiete der Čechoslovakischen Republik unterliegt während der Dauer der ungünstigen Lage des heimischen Arbeitsmarktes den Bestimmungen dieses Gesetzes." Das Gesetz soricht also nur von Angehörigen eines Fremden Staates, nicht und daher "ihre čechoslovakische Staatsbürgerschaft nachzuweisen nicht in der Lage sind." Diese letztere Vorschrift der Durchführungsverordnung entbehrt also jeder gesetzlichen Grundlage.

2. Im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen befindet sich ferner der 5. Absatz der Durchführungsvorschriften, der lautet: "Fremde Kat. ad 1. können seitens der hierländischen Arbeitgeber ohne eine sonst vorgeschriebene amtliche Bewilligung angestellt werden, sie sind jedoch verpflichtet der politischen Behörde II. Instanz nachzuweisen, daß sie sich im Gebiete des hiesigen Staates seit der Zeit vor dem 1. Mai 1923 ununterbrochen aufhalten und sich hierüber die Bescheinigung nach § 2 . . . einzuholen." Dagegen legt der § 2 des Gesetzes folgendes fest: "§ 1 (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Ausländer, die vor dem 1. Mai 1923 in das Gebiet der Čechoslovakischen Republik gekommen sind und sich seither ununterbrochen aufhalten. (2) Ausländern, welche die im vorstehenden Absätze angeführten Umstände nachweisen wird hierüber von der im § 5 bezeichneten Behörde eine Bescheinigung ausgestellt. Nirgends läßt diese Fassung des § 2 des Gesetzes die Auslegung zu, daß die Ausländer verpflichtet seinen, der politischen Behörde II. Instanz ihren ununterbrochen Aufenthalt nachzuweisen und sich die Bescheinigung nach § 2 einzuholen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen genügt es durchaus, wenn der Ausländer bei einer behördlichen Beanständung den Nachweis erbringt, daß er vor dem 1. Mai 1923 in das Gebiet des Čechoslovakischen Republik gekommen ist.

3. Meines Erachtens sind auch die Bestimmungen des 6. Absatzes der Durchführungsvorschriften im Gesetze nicht begründet. Dort heißt es: "Diese Bescheinigung gilt, solange der Fremde seinen Aufenthalt im hiesigen Gebiete nicht unterbrochen hat . . . Auf eine amtliche Aufforerdung wird der Fremde allerdings verpflichtet sein, seinen ununterbrochenen Aufenthalt in der Čechoslovakischen Republik seit der Zeit der Herausgabe der Bescheinigung nachzuweisen. Wird der Fremde nicht in der Lage sein, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzutun, daß er seinen Aufenthalt hierzulende nach der Herausgabe der Bescheinigung nicht unterbrochen hat, ist die Beschinigung der politischen Behörde II. Instanz behufs Überprüfung vorzulegen." Der § 2 des Gesetzes, auf den sich diese Vorschriften stützen sollen, besagt nur (siehe die wörtliche Wiedergabe unter 2.), daß Ausländern, die vor dem 1. Mai 1923 in die Čechoslovakische Republik gekommen sind und sich sether ununterbrochen aufhalten, eine Beschinigung ausgestellt wird. Das Wörtchen "seither" kann nach meinem Dafürhalten nur so ausgelegt werden, daß sich die ausländischen Arbeitnehmer mindestens seit 30. April 1923 bis zum Tage des Inkrafrtretens des Gesetzes, also bis zum 26. März 1928, ununterbrochen aufhalten müssen. Weisen sie das nach, dann wird ihnen die Bescheinigung nach § 2, Abs. 2, ausgestellt. Es ist also ungesetzlich, wenn die Durchführungsverordnung die Geltungsdauer der nach § 2 ausgestellten Beschinigung von dem ununterbrochenen Aufenthalt nach Inkrafttreten des Gesetzes abhängig macht und die Ausländer verpflichtet, der Behörde auf Verlangen den ununterbrochenen Aufenthalt seit der Zeit der Herausgabe der Bescheinigung nachzuweisen.

4. In diesem Zusammenhange sei auch auf den 12. Absatz der Durchführungsbestimmungen verwiesen, der lautet: "Ein Fremder, diesen Bescheinigung ihre Gültigkeit verloren hat, kann in der Čechoslovakischen Republik eine Anstellung nur unter den im § 3 des Gesetzes angeführten Bedingungen antreten." - Im Gesetze betreffend den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes selbst ist nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die nach § 2 ausgestellte Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert. Daher sind meines Erachtens auch die Bestimmungen derselben genannten 12. Absatzes der Durchführungsvorschriften ungesetzlich.

5. Der 8. Absatz der Durchführungsverordnung bestimmt: Kurze Aufenthaltsunterbrechungen können nachgesehen werden, wenn sie mit besonderen Personal- oder Familienverhältnissen begründet sind und soweit diese im einzelnen Falle die Dauer von drei Wochen und innerhalb des Kalendarjahres die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen . . .". Hier ist nirgends davon die Rede, daß zwischen den Mitgliedern des deutsch - čechoslovakischen Handelsvertragsverhandlungen nachstehende Vereinbarung über das Niederlassungsrecht getroffen wurde: "Für die Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit gilt eine Unterbrechung des Aufenthaltes als nicht vorliegend, wenn sie im Laufe von 12 Monaten im ganzen sechs Wochen nicht übersteigt. Ohne Rücksicht auf die im Absatz 1 genannten fristen liegt eine Unterbrechung des Aufenthaltes nicht vor, wenn sie aus einem, seiner Natur nach vorübergehenden Grunde, z. B. Erfüllung der Wehrpflicht, Ausbildungszwecke, berufsübliche Unterbrechung des Aufenthalts, erfolgt."

Ein Vergleich dieser Vereinberung mit der oben wiedergegebenen Fassung des 8. Absatzes der Durchführungsbestimmungen, läßt klar erkennen, daß diese zwischenstaatlichen Abmachungen bei der Herausgabe der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind. Nach diesem Übereinkommen liegt eine Aufenthaltsunterbrechung nicht vor, auch wenn sie im einzelnen Falle 6 Wochen dauert. Nach der Durchführungsverordnung aber kann eine kurze Unterbrechung nachgesehen werden, wenn sie im einzelnen Falle 3 Wochen, bezw. in einem Jahre 6 Wochen nicht übersteigt, muß aber nicht! Ebenso ist die Erfüllung der Wehrpflicht, die Unterbrechung zu Ausbildungszwecken und die berufsübliche Unterbrechung des Aufenthaltes nicht als Aufenthaltsunterbrechung anzusehen, während die Durchführungsvorschriften nur davon sprechen, daß auch die Erfüllung der aktiven Militärpflicht nachgesehen werden kann; die übrigen Möglichkeiten der Aufenthaltsunterbrechung werden überhaupt nicht erwähnt! Die Durchführungsverordnung setzt sich demnach über diese zwischen Deutschland und der Čechoslovakischen Republik getroffenen Vereinbarung hinweg, was weder dazu beitragen kann die Handelsvertragsverhandlungen zwischen diesen beiden Ländern günstig zu beeinflußen, noch auch den čechoslovakischen Staatsangehörigen im Deutschen Reiche eine wohlwollende Behandlung zu sichern.

6. Den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufend ist der letzte Satz des 29. Absatzes der Durchführungsbestimmungen, der besagt: "Die Bestimmung des §10 betreffend die Meldung des Eintretens in die Arbeit oder des Austretens aus derselben bezieht sich alle im Gebiet der Čechoslovakischen Republik angestellten Fremden." - Demgegenüber ist festzuhalten, daß der § 2 des Gesetzes ausdrücklich bestimmt: "Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Ausländer, die vor dem 1. Mai 1923 in das Gebiet der Čechoslovakischen Republik gekommen sind . . ." Der § 10 des Gesetzes kann also nur so verstanden werden, daß die Meldepflicht lediglich für die nach dem 1. Mai 1923 in die Čechoslovakische Republik gekommenen Ausländer besteht.

7. Der 35. Absatz der Durchführungsvorschriften hat folgenden Wortlaut: "Politische Behörden I. Instanz . . . sind . . . aufzufordern, durch ihre Organe eine strenge Kontrolle der in ihrem Amtssprengel beschäftigten Fremden durchzuführen." - Wie auch nur aus einer einzigen Bestimmung des Gesetzes betreffend den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes eine besonders strenge Kontrolle der Ausländer gefolgert werden kann, ist mir rätselhaft. Die Kontrolle hätte allenfals Berechtigung, die sich auf die Unternehmer, die Ausländer beschäftigen, erstreckt, denn nach dem Gesetze haben nur die Arbeitgeber um die Arbeitsbewilligung anzusuchen. Diese Bestimmung der Durchführungsverordnung enrbehrt deshalb jeder gesetzlichen Grundlage und ist nur dazu angetan, die Angehörigen fremder Staaten den Schikanen der untergeordneten amtlichen Organe auszusetzen und ein System der Bespitzelung der Ausländer zu schaffen.

8. Den gesetzlichen Bestimmungen widersprechend ist schließlich auch der Inhalt des 37. Absetzes der Durchführungsverordnung, in dem es heißt: "Die politischen Behörden I. Instanz sind gleichzeitig zu beauftragen, durch öffentliche Kundmachung die Fremden aufmerksam zu machen, daß die verpflichtet sind, falls sie von dem ihnen aus der Bestimmung des § 2 erfliessenden Vorteile Gebrauch machen wollen, bei der zuständigen politischen Behörde II. Instanz ein ordentlich belegtes Ansuchen um die Herausgabe der Bescheinigung gemäß § 2 spätestens bis zum 30. Juni 1928 zu stellen." - Wie unhaltbar diese Verfügung ist, geht aus dem schon mehrfach erwähnten § 2 des Gesetzes eindeutig hervor, dessen Absatz 2 lautet: "Ausländern, welche die im vorstehenden Absatze angeführten Umstände (ununtrbrochener Aufenthalt seit 30. April 1923) nachweisen, wird hierüber von der im § 5 bezeichneten Behörde (politische Behörde II. Instanz) eine Bescheinigung ausgestellt." Das Verlangen, einsuchen um diese Bescheinigung bis 30. Juni 1928 an die politischeLandesverwaltung zu richten, ist in keiner Bestimmung des Gesetzes begründet. Die politische Landesverwaltung ist daher nach dem Wortlaute des Gesetzes keineswegs berechtigt, Ansuchen um Ausstellung der Bescheinigung nach § 2, die erst nach dem 30. Juni 1928 bei ihr eingehen, abzuweisen.

Diese oben wiedergegebenen Stellen der Durchführungsverordnung sind ohne Zweifel geeignet, Arbeitnehmer fremder Staatsangehörigkeit empfindlich zu schädigen, ohne daß diese Schädigung in den gesetzlichen Bestimmungen einen Anhaltspunkt fände. Da eine solche Auslegung des ohnedies im Auslande unfreundlich aufgenommenen Gesetzes betreffend den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes Abwehrmaßnahmen zum Schaden der čechoslovakischen, im Ausland tätigen Arbeitnehmer herausfordert, stelle ich an den Herrn Minister für soziale Fürsorge die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister gewillt, diese ungesetzlichen Verfügungen der Durchführungsverordnung durch entsprechende Weisungen an die politischen Behörden I. und II. Instanz raschestens zu widerrufen?

2. Ist der Herr Minister bereit, zu verfügen, daß allen ausländischen Arbeitnehmern, die durch diese Fassung der Durchführungsverordnung geschädigt worden sind, volle Genugtuung geleistet werde?

Prag, am 28. Juni 1928.

Krebs, inž. Jung, Wenzel, dr. Wollschack, Geyer, Simm, Knirsch, Szentiványi, Nitsch, dr. Holota, dr. Korláth, Horpynka, dr. Lehnert, inž. Kallina, Koczor, Füssy, Weber, dr. Koberg, dr. Keibl, Matzner, dr. Schollich, Siegel.

Původní znění ad 1688/VII.

Interpellation

des Abgeordneten Schweichhart, Kirpal und Genossen

an den Minister des Innern

wegen Beschlagnahme des "Bekleidungsarbeiter".

Das Fachblatt der Arbeiter in der Bekleidungsindustrie, der "Bekleidungsarbeiter", das in Bodenbach gedruckt wird, also der durch ihren Übereifer auch sonst bekannten Zensur der Tetschener Bezirksverwaltung unterliegt, wurde am 15. April konfisziert. Der Beschlagnahme verfielen folgende Stellen aus einem Bericht über die Kundgebung der Prager Arbeiterschaft gegen die Verschlechterung der Sozialversicherung:

Nicht Argumente entscheiden also, sondern Gummiknüppel, Polizeisäbel, Karabiner und Bajonatte. So will die Meute der Arbeiterfeinde soziale Frage läsen."

Ferner:

"Den abziehenden Arbeitern gab dann die Polizei ihren Mut zu fühlen. In allen Gassen gab es auf einmal Tätlichkeiten. Die Macht der Polizei bestand darin, mit Pendrek und Gewehrkolben auf die Arbeiter loszuschlagen. An einzelnen Stellen gab es auch Schießereien."

Die Überflüssigkeit dieser Konfiskation ergibt sich schon daraus, daß die beanständeten Stellen bereits eine Woche vorher im "Internationalen Metallarbeiter" unangefochten erschienen sind. Dieses Blatt wird in Karlsbad gedruckt und die Karlbader Staatspolizei zeichnet sich bekanntlich nicht gerade durch Liberalität in der Wehrung staatsbürgerlicher Freiheiten aus.

Wie Fragen daher Herrn Minister, ob er die herrschende Konfiskationspraxis billigt?

Prag, den 14. Juni 1928.

Schweichhart, Kirpal, Klein, Katz, V. Beneš, Dietl, Roscher, Heeger, Schuster, Leibl, dr. Czech, Pohl, Karpíšková, Grünzner, dr. Macek, Hackenberg, Schäfer. Taub, Kříž, de Witte, Kaufmann, Jaša, Blatný, Tomášek, Chalupník, Srba.

Původní znění ad 1688/XIII.

Interpellation

der Abgeordneten Hans Krebs, Ing. Rud. Jung und Genossen

an den Justizminister

betreffend den Schutz des Unterhaltsanspruches minderjähriger Kinder.

In den letzten Jahren haben die mit der Jugendfürsorge betrauten Organisationen immer häufiger die Beobachtung gemacht, daß sich die Fälle mehren, daß jene Personen, welche gesetzlich zum Unterhalt eines Kindes betraut sind, ihre finanziellen Pflichten diesem Kinde gegenüber nicht erfüllen und sich um die Zahlungen drükken. Die Berufsvormundschaften klagen allgemein über diese Erscheinung und jede von ihnen könnte eine Unsumme von Einzelfällen aufzählen, in welchen alle Bemühungen, dem Möndel beizustehen, an der Unwilligkeit zur Zahlung des Unterheltsbetrages durch den Verpflichteten scheitert. Es stehen dem Berufsvormund vielfach nicht jene gesetzlichen Mittel zur Verfügung, um den Unterhaltspflichtigen, selbst dort, wo es finanziell möglich ist, zur Zahlung zwingen zu können, daß er unter allen Umständen seine Verpflichtungen einlösen muß. - Am meisten leiden unter diesen Verhältnissen die unehelichen Kinder. Die Mütter, in deren Pflege sich die Kinder zumeist befinden, sind oft gezwungen, allen für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Infolge der meist schwierigen wirtschaftlichen Lage dieser Mütter, kommt es häufig zu Selbstmordversuchen oder das Kind wird von der Mutter verlassen und geht zugrunde, wenn sich die Öffentlichkeit seiner nicht rechtzeitig annimmt. Aber auch die Lage der Kinder aus geschiedenen und getrennten Ehen und jener Kinder, welche den Eltern wegen mißbrauches der elterlichen Rechte oder Vernachlässigung ihrer Pflichten abgenommen werden müssen, ist nicht besser als die der unehelichen Kinder.

Die öffentliche Fürsorge versagt infolge der Rückständigkeit unserer Gesetzgebung auf dem Gebiete des Armenwesens fast immer und infolge des Mangels der finanziellen Mittel der Selbstverwaltungskörper, die durch das Gemeindefinanzgesetz außerordentlich eingeschränkt sind, wird auch in Zukunft die Fürsorge der Gemeinden und Bezirke auf diesem Gebiete noch unzureichender sein, als dies bisher der Fall war.

Das geltende Recht reicht nicht aus, um den schutzbedürftigen Kindern wirklich zu ihrem Rechte zu verhelfen und es erscheint deshalb nötig, daß neue gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete des Schutzes des Unterhaltsanspruches minderjähriger Kinder, geschaffen werden. Es kann nicht gewartet werde, bis durch die Regierung diese Frage im Zusammenhange mit der Revision des Bürgerlichen Gesetzbuches gelöst werden soll, weil sicherlich damit zu rechnen ist, daß dieses Gesetzeswerk noch Jahre auf sich warten läßt, während auch in dieser Zeit ohne Gesetzliche Regelung die minderjährigen Kinder vielfach zu Schaden kommen müßten.

Der Reichsverbend für deutsche Jugendfürsorge in der Čechoslovakischen Republik, Sitz Reichenberg in Böhmen, hat am 16. Jänner 1928, durch eine Abordnung, dem Herrn Justizminister persönlich eine Denkschrift über die Notwendigkeit der Schaffung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz des Unterhaltsanspruches minderjähriger Kinder überreicht. In dieser eingehend begründeten Denkschrift wird unter anderem folgendes gesagt:

"Soll nicht noch weiterhin den bedürftigsten unserer Kinder unendlicher Schaden zugefügt werden, so müssen die dringendsten Bestimmungen vorläufig in einem Sondergesetz zusammengefaßt werden, welches nach dem Gesetzwerden der einschlägigen größeren Kodifikationen in dem bezüglichen Teil wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Da die Aufrollung des ganzen Problemes, namentlich aber der öffentlichen rechtlichen Wohlfahrtspflege mit derartigen Schwierigkeiten verbunden wäre, daß dadurch eine rasche Verabschiedung des Gesetzes in Frage gestellt werden würde, soll sich das Sondergesetz bloß mit dem auf privatrechtlicher Grundlage fußenden Unterhaltsrechte minderjähriger Kinder befassen.

Die Bestimmungen, welche diesem Zwecke als unbedingt notwendig erachtet werden, sind:

1. strafrechtliche,

2. privatrechtliche,

3. prozeß- und exekutionsrechtliche und

4. verwaltungsrechtliche.

I. Die strafrechtlichen Bestimmungen.

Jede Verletzung der Unterhaltspflicht, durch welche ein Minderjähriger der Gefahr der Not oder Verwahrlosung ausgesetzt wird, bildet den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vergehen oder Übertretung), welche von Amts wegen zu verfolgen ist.

Als Schuldformen kommen Dolus (§ 1 St.-G.) und culpa lata (Analogie des § 335 St.-G.) in Betracht.

Die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist stets, die auf grober Fahrlässigkeit beruhende, dann als Vergehen zu behandeln, wenn der Unterhaltsberechtigte tatsächlich der Not oder Verwahrlosung preisgegeben war. Sind derartige Folgen nicht eingetreten, so lisgt eine Übertretung vor.

Die Strafe für das Vergehen ist mit strengem Arrest in der Dauer von einer Woche bis zu sechs Monaten festzusetzen. Handelt der Täter aus niedern oder unehrenhaften Beweggründen, so ist der Wahlrechtsverlust auszusprechen. Die Übertretung ist mit einfachem Arrest in der Dauer von drei Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Erfolgt die Verletzung der Unterhaltspflicht aus Arbeitsscheu und Liederlichkeit oder Trunksucht, so soll das Gericht die Zulässigkeit der Anhaltung des Verurteilten in einer Zwangsarbeitsanstalt aussprechen können.

Im übrigen haben die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetzes Anwendug zu finden.

Unterhaltspflichtige, deren Aufenthalt unbekannt ist, können, auch wenn ein Strafverfahren gegen sie nicht anhängig ist, durch den Polizeianzeiger ausgeforscht werden. Die Einschaltung verfügt das Vormundschaftsgericht und, wenn dieses im Ausland gelegen ist, ein zu bestimmender Gerichtshof I. Instanz. Lehnt dieser die Einschaltung ab, so kann das Vormundschaftsgericht binmen 14 Tagen nach Zustellung der zu begründenden Ablehnung die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ergreifen, welcher endgiltig entscheidet.

II. Die privatrechtlichen Bestimmungen.

1. Wer die Feststellung oder Hereinbringung des Unterhaltes absichtlich erschwert oder verhindert, oder auch nur den Unterhaltspflichten dabei auf irgend eine Art unterstützt, soll zur ungeteilten Hand mit ihm für die Dauer während seiner Einwirkung fällig gewordenen Beiträge haften.

2. Leistet der Unterhaltspflichtige bei nahem Angehörigen regelmäßig Dienste, so gilt dem Unterhaltsberechtigten gegenüber von dem Tage, an welchem der Dienstgeber von der Dienstleistung entsprechendes ortsübliches Entgelt als vereinbart. Dieser Vorschrift entgegenstehende Rechtshandlungen sind wirkungslos, Insbesonder kann sich der Arbeitgeber weder auf eine Vorauszahlung des Entgeltes berufen, noch auch Gegenforderungen gegen den Unterhaltspflichtigen aufrechnen. Als nahme Angehörige sind die in § 4 der Anfestungsordnung vom 10. Feber 1914, R.-G.-Bl. Nr. 337, genannten Personen anzusehen.

3. Die Vorschrift des § 168 a. b. G.-Bl. wäre in nachstehenden Richtungen zu ergänzen:

a) Der Antrag auf gerichtlichen Erleg des Unterhaltsbeitrages soll sowhl vor, als auch nach der Geburt des Kindes gestellt werden können.

b) Das Rech zur Antragstellung soll vor der Geburt der Mutter oder dem für den nasciturus zu bestellenden Kurator und nach der Geburt dem Vormunde zustehen.

c) Wenn nach Ablauf der drei Monate die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung weder durch Vergleich noch durch ein gerichtliches Erkenntnis festgestellt ist, ist der präsumtive Vater auf Antrag der Vormundschaft zu verhalten, den weiteren Unterhalt des Kindes immer für einen Monat im Vorhinein bei Gericht zu erlegen.

d) Zur Erlassung einer solchen Verfügung soll es nicht der Glaughaftmachung bedürfen, daß der Anspruch gefährdet ist.

III. Prozeß- und exekutionsrechtliche Bestimmungen.

Auf Grund eines gerichtlichen Urteiles oder Beschlusses über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung soll die Exekution zur Sicherstellung ohne Nachweis einer Gefährdung im Sinne des § 370 E.-O. bewilligt werden können und zwar sowohl bezüglich der Rückstände, als auch für ein Jahr im Voraus.

IV. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen.

Gegen Unterhaltspflichtige, welche beabsichtigen, sich ins Ausland zu begeben, soll, wenn dadurch die Hereinbringung des Unterhaltes erheblich erschwert würde, die Paß - Sperre verhängt werden können.

Außer diesen besonders dringenden Bestimmungen, welche in einem ehestens zu erlassenden Sondergesetz zusammenzufassen sind, wären bei den in Aussicht genommenen größeren Gesetzeformen, noch folgende, den Schutz des gesetzlichen Unterhaltsanspruches bezweckende Maßnahmen zu treffen:

1. Die Strafbarkeit der Verletzung der Unterhaltspflicht nach §249 des Vorentwurtes eines Strafgesetzes über Verbrechen und Vergehen wäre auch auf grobe Fahrlässigkeit auszudehnen.

2. Die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes an ein uneheliches Kind wäre auch auf die Eltern des unehelichen Vaters auszudehnen, § 166, Abs. 2 a. b. G.-B., bzw. 291 des Entwurfes der Revisionkommission.

3. Rechtsstritte über die Leistung des Unterhaltes sind als Ferialsachen zu erklären. § 224 Z.-P.-O. und Artikel II des Regierungsentwurfes über einzelne Abänderungen der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung.

4. Im Konkurs- und Ausgleichverfahren wäre der gesetzliche Anspruch minderjähriger Personen gegen den Gemeinschuldner - aber immer nur bis zur Höhe des notwendig Unterhaltes - in nachfolgendes Art zu schützen:

A. Im Konkursverfahren dadurch, daß er

a) für die Zeit vor der Konkursoröffnungm aber nur für das letzte Jahr vor ihr, in die erste Klasse der Konkursgläubiger eingereiht würde,

b) für die Dauer des Konkursverfahrens als Masseforderung zu behandeln wäre, wobei bei Unzulässigleit der Masse dieser Forderung des Unterhaltsberechtigten bloß die im § 47- Abs. 2 K.-O. angeführten Barauslagen des Masseverwalters vorgehen, alle anderen Masseforderungen ihr aber nachstehen sollten.

B. Im Ausgleichverfahren wäre dieser Anspruch:

a) für die Zeit vor der Ausgleichseröffnung als ein bevorrechteter, im Sinne des § 23 Ausgl.-Ord. anzusehen.

b) Für die Dauer des Ausgleichsverfahrens wären die zur Befriedigung dieses Anspruches nötigen Beträge dem Ausgleichsschuldner zur Auszahlung an den Unterhaltspflichtigen anzuvertrauen.

C. Die Höhe des notwendigen Unterhaltes hätte im Konkurs der Konkurskommissär nach Anhörung des Verwalters, des Schuldners, eventuell des Vertreters des minderjährigen Unterhaltsberechtigten, im Konkurse überdies des Gläubigerausschusses, im Ausgleichsverfahren mit Ausschluß jeden weiteren Rechtszuges zu bestimmen, im Konkurse unbeschadet eines dem Unterhaltsberechtigten auf Grund des § 5, Abs. 2 und 1 etwa zufließenden, höheren Unterhaltes.

D. Im Zwangsausgleich, sowohl wie im Ausgleichsverfahren wäre

a) dem gesetzlichen Anspruche des minderjährigen Unterhaltsberechtigten ein Stimmrecht nur für jenen Betrag anzuerkennen, mit dem sein voller Anspruch den notwendigen Unterhalt übersteigt,

b) die auf ihn entfallende Quote wäre vom vollen Anspruche zu berechnen und der auf den notwendigen Unterhalt entfallende Betrag abzuziehen.

Diese, aus der Praxis der Jugendfürsorge als notwendig geforderte Verstärkung des Schutzes des Unterhaltsanspruches minderjähriger Kinder, wird in jener Denkschrift eingehend begründet. Es erübrigt sich daher, den Gründebericht dieser Interpellation anzufügen und die Unterfertigten können sich daher darauf beschränken, den Herrn Justizminister anzufragen:

1. Ist er bereit, dem Abgeordnetehause eine Gesetzvorlage zum Schutz des Unterhaltsanspruches minderjähriger Kinder im Sinne der vorliegenden Interpellation zur Beschlußfassung vorzulegen?

2. Wird der Herr Minister dafür sorgen, für den Fall einer zustimmenden Beantwortung, die Vorlage im Abgeordnetenhause möglichst bald einzubringen, um den minderjährigen Kindern einen ausgiebigen Schutz zu sichern?

Prag, am 27. Juni 1928.

Krebs, inž. Jung, dr. Wollschack, Geyer, Knirsch, Wenzel, Simm, Horpynka, dr. Lehnert, Matzner, inž. Kallina, Szentiványi, Koczor, dr. Holota, dr. Korláth, Füssy, Nitsch, dr. Keibl, dr. Koberg, Weber, Siegl, dr. Schollich.

Původní znění ad 1688/XVI.

Původní znění ad 1688/XX.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

an den Minister für nationale Verteidigung

in Angelegenheit des augenscheinlich durch Verschulden eines Militärarztes eingetretenen Todes des Gefreiten Franz Wilhelm vom Artillerieregiment Nr. 9, 4. Batterie in Sillein - Slovakei.

Der genannte Franz Wilhelm wurde am 1. April nach Absolvierung der Unteroffiziersschule zum Gefreiten ernannt und kam zu Ostern 1928 in seinen Heimatsort Chiesch auf Urlaub. Am Aschermittwoch den 4. April mußte er wegen Schmerzen das Bett aufsuchen. Am Karsamstag ging er zu dem dort ansäßigen Arzte Dr. Franz Brehm, welcher eine Drüsenschwellung feststellte und ihn aufforderte, am Ostermontag zu einer nochmaligem gründlichen Untersuchung zu kommen. Bei dieser Untersuchung, an welcher sich auch der Sohn des genannten Arztes Dr. Robert Brehm beteiligte, wurde Tumor - wahrscheinlich tuberkolöser Natur - festgestellt. Nachdem der Patient mitteilte, daß er einrücken müsse, erklärten ihm die beiden Ärzte, daß er nach Rückkehr in seine Garnison sofort um Aufnahme in das nächste Spital ansuchen müsse, da er schwer krank sei. Das schriftliche Ergebnis dieser Untersuchung befondet sich in den Händen der Interpellationen. Der Patient meldete sich nach Rückkehr in seine Garnison sofort wiederholt zur Marodenvisite, doch wurde er von dem Major Tesař neimals als krank anerkannt, bis er am 23. April vor Schmerzen zusammenbrechend, drohte, sich zum Regimentsraport zu melden. Er wurde hierauf an diesem Tage in das Divisionsspital nach Rosenberg angegeben, doch hatte sich sein Zustand bereits so verschlechtert, daß er nach einer am Tage darauf durchgeführten Operation und zwar am 25. April starb. Der vater des unglücklichen Soldaten forderte dann am 5. Mai den genannten Major Tesař auf, sich zu rechtfertigen, warum er seinen Sohn, trotz wiederholter Meldung bei der Marodenvisite nicht als krank anerkannt habe, und seine Abgabe in das Spital verweigert habe. Er erhielt keine Antwort. Er wandte sich dann mittels eingeschriebenen Schreibens an das Regiment, in welchem er von dem Briefe an Major Tesař Mitteilung machte und gleichzeitig um Rücksendung des Koffers seines Sihnes ersuchte. Statt einer offiziellen Antwort traf ein Schreiben ein, welches u. a. folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrter Herr Wilhelm!

Vor allem gestatte ich mir zwar unbekannterweise, aber nicht minder fühlend, mein Beifeld zu Ihrem schweren Verluste auszusprechen.

Durch Zufall bin ich über diese unglückselige Angelegenheit orientiert und kann meiner Entrüstung über die Handlungsweise des Regimentsarztes kaum Ausdruck verleihen! Jedenfalls kann ich Sie versichern, daß, wenn der Arzt nicht derart indolent gehandelt hätte, Ihr Sonn hätte am Leben erhalten werden können. Ihr Sohn war ein hervorragend guter Soldat und Mensch, und ist mir deshalb umso unbegreiflicher, warum der Regimentsarzt ihn ostentativ nicht als krank anerkennen wolte. Er meldete sich erwiesenermaßen mehreremale zur Marodenvisite, wurde aber stets als diensttauglich abgewiesen. Ich würde Ihnen also raten, auf jeden Fall diese Angelegenheit nicht ruhen zu lassen, und sich direkt an die Kanzlei des Präsidenten zu wenden, weiteres an eine Zeitung, damit mindestens die Öffentlichkeit davon erfährt, welch leichtfertige und unwissende Ärzte der Staat erhält. Zumindestens tun Sie ein gutes Werk damit, daß auch andere, um ihre Söhne besorgte Eltern gewarnt sind. Daß Major Tesař fühlt, nicht korrekt gehandelt zu haben, geht schon aus dem hervor, dass er Ihre berechtigte Anfrage überhaupt nicht reagierte. Es ist ja vollkommen unverständlich, dass n Arzt einen totkranken Menschen nicht von einem gesunden zu unterscheiden vermag, und ein Beweis seiner vollkommenen Unfähigkeit, seinen verantwortungsvollen Posten gewissenhaft zu versehen.

Zur Information gebe ich Ihnen folgende Daten aus dem Marodenbuche bekannt:

Am 29. Feber 1928. Katarrh der Blase gab Ihr Sohn an. Der Arzt schrieb: Nicht reifen - Krankheit kleinen Grades - gesund - diensttauglich.

Am 1. März. In Beibachtung, 1 Tag war Ihr Sohn im Krankenzimmer; aber schon . . . , wurde er befreit nur 2 Tage vom Reiten und seine Krankheit kleinen Grades - sonst gesund - diesnttauglich.

Am 19. April. Beschwert sich Ihr Sohn wegen Beschwerden beim Urinieren. Wiederum wurde nur ein Fehler kleinen Grades anerkannt, sonst gesund und diensttauglich. Dienst mußte er vollkommen versehen, auch reiten (was ihm wohl sehr, sehr schadete) und nach der Beschäftigung sollte er zum Krankenzimmer sich zeigen kommen.

Am 22. April (2 Tage vor dem Tode!) beschwerte sich Ihr Sohn über heftige Schmerzen in den Blase und wurde aber als vollkommen gesund und diensttauglich abgewiesen!

Am 23. April. Konnte Ihr Sohn die Schmerzen schon nicht mehr aushalten. Der Arzt wollte ihn aber dennoch nicht in das Spital senden. Ihr Sohn als guter Soldat, er war ja der dritte in der Unteroffiziersschule, getraute sich bis zu diesem Zeitpunkte aus Angst vor Strafe, wenn er als gesund anerkannt werden würde, nicht immer sich zu melden, respektive ins Spital zu verlangen. Diesen Tag war ihm wegen heftiger Schmerzen schon alles eins und er forderte energisch mit Drohung, daß er zum Regimentsrapport gehen würde, um sich zu beschweren, sofortige Absendung ins Spital. Erst darnach schickte ihn der Doktor ins Spital ab.

Nächsten Tag starb er, nur wie ersichtlich, aus Verschulden des Arztes.

Nun glaube ich, Sie sollten protokollarische Einvernahme der Kameraden Ihres armen Sohnes, aller derjenigen vom Regiment, die von dieser Sache wissen, fordern - damit würden. Sie wenigstens den Menschen, der den Tod Ihres Sohnes eigentlich verschuldetet, (denn er hätte bei Behandlung sicherlich geheilt werden können) zur Verantwortung ziehen können. Ihr Sohn beschwerte sich nicht nur gegenüber seinen Kameraden, aber auch seinen anderen Vorgesetzen gegenüber - es konnte ihm aber niemand recht helfen, da er immer als gesund anerkannt wurde, er mußte auch seinen Dienst - und manchmal sehr anstrengenden - versehen.

Ich hoffe auch nun mit den Kameraden Ihres unglücklichen Sohnes, daß Sie die Schritte zur Aufdeckung dieser Angelegenheit nicht scheuen werden.

Mit dem Ausdrucke ehrlichen Migefühls grüßt Sie ein Fühlender, der sich aus bestimmten Gründen nicht nennen kann, aber sicherlich im Namen der Kameraden Ihres Sohnes spricht.

Sillein, 16. Mai 1928."

Aus den Feststellungen dieses Briefes ist zu ersehen, daß Major Tesař in vollständiger Verkennung seiner Dienstpflichen mit einem Menschenleben gespielt hat, oder vollständig unfähig ist, seinen Beruf als Arzt auszuüben.

Die Gefertigten fragen daher an:

1. Ist das Ministerium bereit, sofort eine strenge Untersuchung dieses Falles anzuordnen und das Ergebnis bekanntzugeben?

2. Ist das Ministerium bereit, auf Grund des Untersuchungsergebnisses mit den schärfsten Strafen gegen die Schuldigen vorzugehen?

3. Welche Vorkehrungen gedenkt das Ministerium zu treffen, damit in Zukunft einer solchen Soldatenschinderei, die arme Soldaten mit dem Tode bezahlen müssen, unbedingt verhindert wird?

Prag, am 10. Juni 1928.

Inž. Kallina, dr. Schollich, Siegel, dr. Lehnert, dr. Keibl, Weber, Matzner, dr. Süllö, dr. Koberg, Krebs, inž. Jung, Horpynka, Simm, Knirsch, Wenzel, dr. Wollschack, dr. Jabloniczky, Nitsch, Koczor, Füssy, Gregorovizs, Fedor, dr. Korláth.

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