Martin Sülyi válečný invalid, bytom
v Köbölkute, hlásil sa podža československých
zákonov u obecného hlavného notára
Juliusa Csereghy-ho v obecnom notárskom úrade koncom
mesiaca septembra 1921, a jeho iados zároveň
s dokladmi odoslal hlavný notár zemskému
úradu pre válečnú pečlivos
potou v doporučenom súkromom dopise. Svedkovia
toho sú: Frantiek Kovacs, tehdají obecný
rychtár a Frantiek Szücs, tehdají
obecný pokladník, ktorí v tejto veci u
dvakrá, a to v r. 1925 a v januári r. 1928
protokolárne boli vyslyaní.
Martin Sülyi nastúpil válečnú
slubu vojenskú v apríli r. 1915 u nitrianskeho
honvédskeho peieho pluku č. 14, a priiel
domov v novembri r. 1917 z vojenskej nemocnice v Debrecine ako
chorý na jednoročnú zdravotnú dovolenú.
Táto dovolená vyprala v novembri 1918, medzitým
vak vypukla revolúcia a tedy sa viac ku svojmu pluku,
k býv. nitrianskemu honvédskemu pluku č.
14, ani nevrátil. e menovaný vo vojenskej
nemocnici leal, o tom u Ján Sankó, obyvatež
v Deve (blízko Köbölkutu), ako svedok bol vyslyaný.
Choroba Martina Sülyiho vak
s roka na rok sa zhorovala, a v r. 1922 mal nohu u
tak opuchlú, e sa stal práce a zárobku
neschopným. Najprv ho oetroval dr. Sigmund Glaser,
obecný lekár v Köbölkute, potom od 6.
oktobra 1923 do 8. januára 1924 leal v ev. nemocnici
v Bratislave, a konečne vo februári
1924 bola mu noha amputovaná v idovskej nemocnici
v Budapesti, zkadiaž dostal sa domov z jara r. 1924 a od
tých čias je stále chorý a naprosto
práce neschopný. Teraz má u i pravú
nohu a pravú ruku ohroenú. V r. 1925
bol u zemského úradu pre válečnú
pečlivos v Bratislave na superarbitrácii,
komisia priznala mu 75% válečnej invalidity, kým
vojenský lekár v Parkányi shžadal u
neho 100%nú invaliditu.
Martin Sülyi je enatý a jediné jeho imanie
je dom o jednej izbe a kuchyni. Pred nastúpením
k vojsku pracoval u tátnych dráh ako traový
robotník asi 14 rokov, nemal vak miesto s nárokom
na penziu alebo penzijnú mzdu a tedy od tátnych
dráh nedostáva iadnej penzie alebo penzie
z milosti. Jeho manelka, rod. Rozália Hellerová,
zarába na chleba ako trhová predavačka a
takto vyivuje svojho chorého manela.
Martin Sülyi podal u nespočetné iadosti,
aby mu bola ustanovená invalidná renta. Posledne
zemský úrad pre válečnú pečlivos
v Bratislave výnosom č. 9686/I. 1928-54886 opätne
zamietol mu iadost a sdelil, e na jeho ďalie
iadosti nebude sa vôbec bra zretež, keďe
jednak nie je dokázané, e jeho choroba vznikla
následkom vojenskej sluby, a jednak preto, lebo sa
prihlásil pozde k ustanoveniu invalidnej renty, napriek
tomu e bolo dokázané,
e nemoc uhnal si v slube vojenskej a e ďalej
býv. obecný hlavný notár Julius Csepreghy
úradne dosvedčoval, e Martin Sülyi podal
svoju iados rep. prihláku včas.
Vzhžadom na vetko to táem sa pána
ministra sociálnej pečlivosti:
1. Či je ochotný da znova prísne vyetri
vec 100%-nej invalidity Martina Sülyiho, a keď sa tak
u stalo,
2. Či je ochotný stanovi menovanému
invalidnú rentu a poukáza mu ju ihneď
zpätne na vetky uplynulé roky?
Das Oberste Verwaltungsgericht hat mit dem
Erkenntnisse vom 27. März 1928 Zl. 3892-28 ausgesprochen,
daß die Bestimmung des Artikel 78 Abs. 2 der Sprachenverordnung,
soferne damit einer Gemeinde mit einer Minderheitsgeschäftssprache
die Pflicht auferlegt wird, an andere Gemeinden in der Staatssprache
zu schreiben, nicht in den Grenzen des Sprachengesetzes erlassen
wurde und daher ungültig ist. In der Begründung wird
ausgeführt, daB die staatliche Vollzugsgewalt bei der Regelung
des Sprachengebrauches der territorialen Selbstverwaltungsverbände
nicht berechtigt ist, die ihr im § 3 des Sprachengesetzes
gesteckten Grenzen zu überschreiten. Damit wird fast allen
Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Sprachenverordnung
die Rechtsgrundlage entzogen. Aber auch das 15. Hauptstück,
das den Sprachengebrauch anderer öffentlicher Körperschaften
regelt, beruht auf denselben Grundsätzen und kann somit ebenfalls
schon jetzt zum größten Teil als gesetzwidrig bezeichnet
werden.
Außerdem hat das Oberste Verwaltungsgericht
schon durch eine Reihe früherer Erkenntnisse verschiedene
andere Bestimmungen der Sprachenverordnung für ungültig
erklärt, so z. B. den Artikel 7 hinsichtlich der Übersetzung
von Aktenbeilagen. Immer mehr und mehr wird bestätigt, was
wir schon seinerzeit bei Herausgabe der Sprachenverordnung behauptet
haben, daß nämlich die Regierungsverordnung vorn 3.
Feber 1926 Nr. 7.7 in vielen Punkten nicht nur den Minderheitsschutzvertrag
sondern auch die Verfassung und das Sprachengesetz verletzt. Dies
trifft insbesondere zu bei Artikel 2 bezüglich der sogenannten
Organe der Republik (Notare, Dolmetsche, Geometer, Ziviltechniker,
Bergbauingenieure, Distrikts- und Gemeindeärzte), sowie bei
Artikel 99 hinsichtlich der Pflicht. zum Gebrauch der Staatssprache
bei öffentlichen Bekanntmachungen und Bezeichnungen.
Die Verwaltungsbeamten, denen nicht das richterliche
Überprüfungsrecht der Gültigkeit einer Verordnung
zusteht, erachten sich begreiflicherweise an alle Bestimmungen
der Sprachenverordnung gebunden, auch an jene, die bereits durch
das Oberste Verwaltungsgericht ausdrücklich als gesetzwidrig
erklärt wurden. So kommt es zu ganz unmöglichen Zuständen,
die in einem Rechtsstaate gewiß nicht angängig sind.
Die Ursache dafür liegt in dem formellen Weiterbestehen der
durch die Spruchpraxis des Obersten Verwaltungsgerichtes stark
durchlöcherten Sprachenverordnung. Darum ist es dringend
notwendig den Geist und Wortlaut dieser Verordnung so rasch als
möglich der Rechtsauffassung des Obersten Verwaltungsgerichtes
anzupassen und zumindest alle jene Vorschriften auszumerzen, von
denen es bereits feststeht, daß sie dem Sprachengesetze
und der Verfassung zuwiderlaufen. Darüber hinaus wäre
bei dieser Gelegenheit eine durchgreifende Abänderung des
Sprachenrechtes unter genauester Berücksichtigung aller Bestimmungen
des Minderheitsschutzvertrages vorzunehmen und zwar unter Anwendung
des Grundsatzes der sprachlichen Gleichberechtigung. Schließlich
wird auch bei Verfassung der Geschäftsordnung für die
neuen Bezirks- und Landesvertretungen auf die eingangs zitierte
Entscheidung und die daraus abzuleitenden Folgerungen Rücksicht
zu nehmen sein.
Eine baldige Klärung erscheint dringendst
geboten und deshalb stellen die Gefertigten hiemit folgende Anfragen:
1. Ist die Regierung bereit, auf Grund der
bisherigen Erkentnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes, womit
einzelne Teile der Sprachenverordnung als ungültig erklärt
wurden, unverzüglich entsprechende Abänderungen der
Verordnung vom 3. Feber 1926 Nr. 17 vorzunehmen?
2. Wird die Regierung inzwischen, solange die
jetzige Sprachenverordnung noch in Kraft ist, die Behörden
und Ämter anweisen, die vom Obersten Verwaltungsgericht für
ungültig erklärten Vorschriften nicht mehr zu handhaben?
3. Werden bei der notwendigen Neuregelung des
Sprachenrechtea, die sich auf sämtliche Zweige der Verwaltung
ohne Ausnahme, also auch auf die Eisenbahnen, das Schulwesen usw.
erstrecken muß, die Grundsätze des Minderheitsschutzvertrages
von St. Germain vom 9. September 1919 genau berücksichtigt
werden?
Anläßlich des 7. März 1928,
dem Geburtstage des Staats-Präsidenten wurde in Teplitz-Schönau
ein Festabend am 6. März im städtischen Kinosaale und
am Sonntag den 11. März, ein Festzug durch einige Straßen
der Stadt, vom Bahnhof bis zum Schloßplatze veranstaltet,
woselbst ein Promenaden-Konzert von 1/212
Uhr bis 1/21 Uhr den Abschluß bildete.
Auf den Maueranschlägen hieß es
ausdrücklich, daß der Sammelplatz der Legionäre,
der Eisenbahner und Postangestellten, der Hauptbahnhof wäre.
Zu dieser Veranstaltung hat der Amtsvorstand des Bahnhofspostamtes
in Teplitz-Schönau, Jan Egert eine Amtsverfügung herausgegeben,
worin der geplante Verlauf der beiden Feiern mitgeteilt und als
erster Sammelplatz für die Postbeamten und -Bediensteten
für Sonntag den 11. März 1928 Vormittag um 1/210
Uhr der Parteienraum des Bahnhofspostamtes in Teplitz-Schönau
angegeben wurde. Im Schlußsatz dieser Verfügung hieß
es wörtlich:
Sowohl der Feier am 6 März als auch jener am 11. März
wohnt das gesamte dienstfreie Personal (zúčastní
se vekerý volný personál) bei.
Außerdem hielt der Amtavorstand Jan Egert
vor der Feier verschiedene Beamten und Angestellte an umd fragte
sie, ob sie an der Feier teilnehmen, woraus schon hervorgeht,
daß er sich der Befolgung seiner Anordnungen nicht ganz
sicher war.
Zur Feier am 11. März erschien das dienstfreie
Personal ohne Unterschied der Nationalität am Bahnhofe im
Bahnhofspostamte in Teplitz-Schönau, mit Ausnahme eines Angestellten,
der entschuldigt war und 2 Beamten, die sich nicht entschuldigt
hatten. Diese Angestellten ließ der Amtsvorstand, als sie
alle versammelt waren, durch einen Unterbeamten aufschreiben und
stellte die 2 fehlenden Beamten am Montage zur Rede und verlangte
vom Ihnen Aufschluß, warum sie an dem Demonstrationszug
durch die Stadt nicht teilgenommen hätten. Ganz abgesehen
davon, daß ein moralischer oder dienstlicher Zwang bei solchen
Veranstaltungen, wie es der Geburtstag des Präsidenten ist,
gänzlich unzuläßig ist und in keinem Gesetz begründet
ist, bin ich der Überzeugung, daß der Präsident
Masaryk, wenn er von diesen zwangmäßigen, also durchaus
unfreiwilligen und undemokratischen Veranstaltungen anläßlich
seines Geburtstages erfahren würde, sich sehr energisch eine
derartige bizantinische und unmoralische Art der Veranstaltung
von Gedenkfeiern verbieten würde. Zweifellos stellt aber
darüber hinaus die Verfügung des Amtsvorstandes die
Prüfung der Anwesenden und die Art, wie er die Beamten und
Angestellten am Demonstrationszuge teilzunehmen, zur Verantwortung
zieht, einen Übergriff dar.
Aus allen diesen Gründen frage ich den
Herrn Minister an, ob er bereit ist:
1. Die Verfügung des Postamtsvorstandes
des Bahnhofs-Postamtes in Teplitz-Schönau Jan Egert einer
Untersuchung zu unterziehen, ihn zu belehren, daß seine
Vorgangsweise anläßlich der Veranstaltungen am 6. März
und insbesondere jener am 11. März 1928 ganz rechtswidrig
war.
2. Zu untersuchen, ob Sie mit den in den Verfassungsgesetzen
niedergelegten Grundsätzen der Überzeugungsfreiheit
jedes Staatsbürgers im Widerspruch steht.
Wie verlautet wurden zu Neujahr an Staatsbeamte
Remunerationen zur Auszahlung gebracht. Es interessiert die Öffentlichkeit
zu erfahren, nach welchen Gesichtspunkten bei der Zuerkennung
vorgegangen wurde, da festgestellt werden konnte, daß einzelne
Beamte übergangen wurden. Im Jahre 1927 erhielten z. B. bei
der Gefällskontrolle die Amtsvorstände eine Remuneration,
die nicht gleich, sondern in verschiedenen Beträgen ausbezahlt
wurde. Dabei konnte beobachtet werden, daß die deutschen
Beamten nicht die gleichen Beträge erhielten, wie ihre čechischen
Kollegen. In diesem Jahre wurde die Einteilung so getroffen, daß
die meisten deutschen Amtsvorstände
und zugeteilten Beamten der Gefällsämter leer ansgingen,
während ihre čechischen Kollegen verhältnismäßig
hohe Remunerationen erhielten. Wie bei den Geillsämtern war
es auch bei anderen staatlichen Behörden und Ämtern.
Čechischen Beamten, welche im deutschen
Sprachgebiete ihren Dienst versehen. wurde sogar eine besondere
Zulage anerkannt, während die im gleichen Amte tätigen
deutschen Beamten nichts erhielten.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Vorsitzenden
der Regierung: Nach welcher Grundlage erfolgte die Auszahlung
der Weihnachtsremunerationen, wem war die Festsetzung der Höhe
überlassen und von welcher Behörde erging der Auftrag,
daß die deutschen Beamten nichts erhalten sollen?
Die dringende Novellierung des Gesetzes vom
3. April 1925 S. d. G. u. V. 65 in der Richtung der Wiedereinführung
der Doppelfeiertage leidet nun keinen Aufschub mehr. Bereits in
2 Interpellationen haben wir die obige Frage angeschnitten und
der Herr Minister hat auch die soziale und wirtschaftliche Bedeutung
der Doppelfeiertage in seiner Interpellationsbeantwortung bereits
anerkannt. Es läuft auch gegenwärtig ein von uns eingebrachter
Initiativantrag auf Novellierung obgenannten Gesetzes. Trotzdem
ist es notwendig, heute abermals darauf zu verweisen; daß
selbst in den Staatsbetrieben die Unmöglichkeit der Durchführung
des sogenannten Feiertagsgesetzes in der Praxis zu schweren Unzukömmlichkeiten
führen muß. So hat am Ostermontag I. J. der Schaffner
eines Prager Abendzuges gestützt auf die ihn bindenden Vorschriften
krampfhaft zwei Schülerwagen gegen das Einsteigen anderer
Reisender verteidigt, obwohl der Zug überfüllt war und
Schüler an diesem Tage wegen des wohl gesetzlich abgeschafften,
doch in der Wirklichkeit gehaltenen den Osterfeiertages, den Zug
nicht benützten. Andezweiten Osterfeiertages, den Zug nicht
benützten. Andererseits wollte au demselben Tage ein anderer
Schaffner bei Aussig für aus der Arbeit heimkehrende Arbeiter
die Arbeiterkarten nicht gelten lassen, weil er der Auffassung
war, daß am Ostermontag trotz des abgeschafften Feiertages
nicht gearbeitet werde. Solche Unzukömmlichkeiten dürften
sich voraussichtlich wegen des Widerspruches zwischen dem Feiertagsgesetze
und der Praxis seiner Nichtdurchführung am Pfingstmontag
wiederholen. Allerdings muß darauf hingewiesen werden, daß
solche Vorfälle nicht geeignet sind, die Achtung vor den
Maßnahmen der Staatsverwaltung und der von in der Praxis
nicht durchführbaren Gesetzen zu erhöben.
Die Interpellanten fragen daher den Herrn Minister
an: Ist er geneigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien,
Vorsorge zu treffen, daß ähnliche Vorfälle doch
vermieden werden und daß die dringende Novellierung des
Feiertagsgesetzes ohne Aufschub in die Wege geleitet werde?
Die gegenwärtige Lage der Wirtschaft
in der Čechoslovakischen Republik und ihrer Konjunkturschwankungen
bringt es mit sich, daß Angestellte und Arbeiter vorübergehend
oder auf längere Zeit im Auslande Beschäftigung suchen
müssen. Es ist dies auch im Interesse der Wirtschaft, weil
zur Ausbildung in Spezialberufen oft eine längere
Beschäftigung in den hochentwickelten Spezialindustrien und
Spezialbetrieben besonders im deutschen Reiche und Deutschösterreich
erforderlich ist. Im erhöhten Maße trirft dies alles
für Künstler und hier besonders für Bühnenkünstler
zu. Die Art ihres Berufes und die Notwendigkeit ihrer Ausbildung
erfordert ein häufiges Wechseln ihrer Wirkungsstätten.
Die Bühnenkünstler der Čechoslovakei müssen
gegenwärtig in fast dreimal so großer Zahl ihren Lebensunterhalt
im Auslande suchen, als fremde Künstler
in der Čechoslovakei beschäftigt sind. Da gegenwärtige
speziell zwischen der Čechoslovakei, Polen und Österreich
kein Gegenseitigkeitsübereinkommen in der Sozial- und Pensionsversicherung
besteht, gehen oberwähnten Personen die
in der Kranken-, Alters- und Pensionsversicherung im Auslande
erworbenen Ansprüche bei Übersiedlung ins Inland und
umgekehrt zum größten Teile verloren. Die letzten Reste
einer Ausgleichsmöglichkeit der eingezahlten Prämien
der Pensionsversicherung werden durch die neue Pensionsversicherungsnovelle
auch noch beseitigt werden. Nun ist aber gerade für Künstlerberufe
die Notwendikeit einer Kranken- und Altersversicherung besonders
groß, ja die Gefahr der Berufsinvalidität sogar größer
als in den meisten übrigen Erwerbszweigen.
In Anbetracht dieser Umstände wurde bereits
1926 zwischen Österreich uni dem deutschen Reiche ein Gegenseitigkeitsübereinkommen
abgeschlossen, da sich auf die Krankenversicherung der Arbeiter
und Angestellten, die Unfallversicherung der Arbeiter und Angestellten,
die Pensionsversicherung von Angestellten und die Bruderladenprovisionsversicherung
in Österreich einerseits und die knappschaftliche Pensionsversicherung
im Deutschen Reiche anderseits erstreckt. Ein ähnliches Gegenseitigkeitsübereinkommen
der Čechoslovakei mit Deutschland, Österreich und
Polen wäre für Angestellten und Arbeiter der Čechoslovakei
von größtem Werte. Nach unseren Informationen besteht
schon lange seitens der österreichischen als auch der reichsdeutschen
Regierung das Bestreben, ein ähnliches
Gegenseitigkeitsabkommen mit der Čechoslovakischen Republik
abzuschließen. Im österreichischen Angestelltenversicherungsgesetze
ist die Herstellung von solchen Gegenseitigkeitsverhältnissen
mit anderen Staaten ausdrücklich vorgesehen.
Es ist auch eine dringende Notwendigkeit, bei
der gegenwärtigen Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes
und der bevorstehenden Novellierung des Pensionsversicherungsgesetzes
und der Bruderladen. versicherung solche Gegenseitigkeitsabkommen
ausdrücklich vorzubereiten, um die im Auslande erworbenen
Ansprüche aus der Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherung
der čechoslovakischen Staatsangehörigen zu sichern.
Die Interpellanten fragen daher den Herrn Minister
an:
1. Ist er bereit, unverzüglich die Grundlagen
für Gegenseitigkeitsabkommen in der Kranken-, Invaliditäts-
und Altersversicherung mit den Nachbarstaaten besonders aber mit
Österreich, Deutschland und Polen vorzubereiten und durch
das Ministerium des Äußern ehestens mit diesen Staaten
Verhandlungen einzuleiten, die zu einem Abschluß von Gegenseitigkeitsübereinkommen
führen können?
2. Ist er weiters bereit, den Einfluß
des Ministeriums einzusetzen, damit solche Gegenseitigkeitsübereinkommen
in den Novellen zu den Sozialversicherungs- und Pensionsversicherungsgesetzen
bereits ermöglicht und festgelegt werden?
Die gegenwärtig geltenden Gesetze über
die Kriegsbeschäditenfürsorge sind sehr unzureichend.
Eine große Anzahl Kriegsbeschädigter und deren Witwen
und Waisen sind dadurch großer Not ausgesetzt. Besonders
schwer sind davon jene Kriegsbeschädigten betroffen, die
infolge später Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft
oder dadurch, daß ihre aus den Kriegsverletzungen oder Kriegsstrapazen
entstandenen Leiden erst später in starkem Maße auftraten
um den Genuß einer Rente gekommen, weil sie aus obigen Gründen
ihren Rentenanspruch nicht zeitgerecht anmeldeten und anmelden
konnten. Ebenso sind eine große Anzahl von invalid gewordenen
ehemaligen Zivilinternierten nach den Bestimmungen der geltenden
Gesetze ohne Rente geblieben. Die Not dieser armen Kriegsopfer
erfordert dringend ein rasches Eingreifen staatlicher Hilfe.
Die Interpellanten fragen daher den Herrn Minister
an:
Ist er bereit, mit möglichster Beschleunigung
dem Parlamente einen Novellierungsantrag zu den Gesetzen über
die Kriegsbeschädigtenfürsorge zu unterbreiten, der
die Not der armen Kriegsopfer in weitestgehendem Maße lindert
und ihnen eine gerechte Unterstützung gewährleistet?
Die aus Anlaß des 10jährigen Bestandes der Čsl.
Republik in Brünn veranstaltete Kulturausstellung gibt zur
Aufbringung der Mittel Lose heraus, deren Text, da rein čechisch,
bereits den Anstoß der deutschen Kreise erregt hat. Diese
Lose wurden nun auch an alle deutschen
Mittelschulen versendet und werden hier von den Klassenvorständen
in den einzelnen Klassen den Schülern zum Kaufe angeboten.
Wenn sich Schüler mit einigem Deutschbewußtsein, abgestossen
vom rein čechischen Texte, weigern. Lose zu kaufen, setzen
sie sich bei übereifrigen und überpatriotischen Professoren
Verfolgungen aus, die sich auch bei ihrem Fortgange äußern
können.
Es ist jedenfalls unmoralisch, die Autorität
eines Lehrers zu solchen Geschäften zu mißbrauchen.
Die Schule hat sich aber auch von allen politischen Streitigkeiten
freizuhalten, die ihr anvertraute Jugend zugleich zur Liebe zum
eigenen Volkstume zu erziehen.
Diesen Zielen wird sie aber nicht nachstreben
können, wenn auf sie von äussen her ein unmoralischer
Druck zur Betätigung in dieser oder jener Richtung
hin ausgeübt wird. Hiezu gehört bei deutschen Schulen
das Zusenden von Losen von čechischen Veranstaltungen,
von Sammellisten für rein čechische Zwecke, von čechischen
Kalendern und Büchern, von Bildern čechischer Männer
u. dgl.
Die Gefertigten fragen daher deu Herrn Minister
für Schulwesen und Volkskultur:
1. Sind Sie bereit, eine Verordnung herauszugeben,
wonach die Schulleitungen darauf aufmerksam gemacht werden, daß
eine Verpflichtung zur Annahme solcher Sendungen, sie mögen
von welcher Stelle immer kommen, nicht besteht?
2. Sind Sie bereit, die Schulleitungen auch
nach der Richtung hin zu belehren, daß ein Zwang auf die
Schüler zum Ankaufe solcher Gegenstände von keiner Seite
ausgeübt werden darf?
Süli Márton köbölkuti
lakos hadirokkant a csehslovák törvények értelmében
a községijegyzöi hivatalban Csepreghy Gyula községi
föjegyzönél az 1921, évi szeptember végén
jelentkezett s kérvényét melléleteivel
együtt az Országos hadirokkant hivatalhoz a föjegyzö
magánlevélben ajánlottan postára fel
is adta. Tanuk erre Kovács Ferenc, aklcori községi
bíro és Szücs Ferenc, aklcori községi
pénztárnok, akik ez ügyben jegyzölcönyvileg
már lcét ízben és pedig 1925. évben
és 1928. év január havában ki is lettek
hallgatva.
Süli Márton 1915. aprilis havában
háborus katonai szolgálatra a nyitrai 1. honvéd
gyalogezredhez bevonult s onnan 1917. év november havában
a Debreczeni katonai lcorházbol betegen egy évi
betegszabadságra hazajött. Ezen szabadsága
1918. év november havában lejárt, azonban
a forradalom közben kiütött s többé
ezredéliez, a volt nyitrai 14. honvédekhez be sem
vonult. Nevezett, hogy katonai korházban feküdt, tauuként
Sanko János, gyivai (Köbölkút mellett)
lakos már lci is lett hallgatva. Süli Márton
betegsége évröl-évre rosszabbodott s
1922. évben a bal lába már annyira dagadt
volt, hogy munkaés keresetképtelenné vált.
Elöbb Dr. Glaser Zsigmond köbölkuti közs.
orvos kezelte, majd 1923. okt..6-tol 1924. január 8-ig
a bratislavai ev. korházban ápolták, míg
végre 1924. február havában a budapesti zsido
korházban ballábát leamputálták,
a honnan 1924. év tavaszán hazakerült s attol
az idötöl fogva állandoan beteg és teljesen
munkaképtelen. Most már ujabban a jobb lába
és a jobb keze is meg van támadva. Az 1925. évben
Bratislavában az Országos hadirokkanthivatalnál
felülvizsgálaton is volt és 75%-os hadi rokkantnak
ismerte el a bizottság, míg a párkányi
katonai orvos 100%-os rokkantnak találta.
Süli Márton nös ember s egyedüli
vagyona egy szohás konyhás ház. Bevonulása
elött az államvasutnál, miut vasuti pályamunkás
dolgozott, körülbelül 14 évig, azonban nem
volt sem nyugdíjas, sem nyugbéres állásban
és így az államvasutaktol semmiféle
nyugdíjat avagy kegydíjat nem kap. Felesége
szül. Holler Rozalia, mint piaci árus keresi mindennapi
kenyerét s fenntartja ágyban fekvö beteg férjét.
Süli Márton 100%-os hadirokkant
számtalanszor beadott kérvényt hadirokkantjáradékának
megállapítása tárgyában. Legutobb
a bratislavai Országos hadirokkant hivatal 9686/I. 1928.-54886
számu végzésével Icérelmét
ismét elutasította. azzal, hogy további kérvényei
már egyáltalán figyelmen kívül
hagyatnak, mivl nincsen egyrészt bebizonyítva, hogy
betegsége katonai szolgálat folytán keletkezett,
másrészt mert hadirokkant járadékának
megállapítása céljábol késön
jelentkezett, dacára annak, hogy bebizonyíttatott
betegségének katonai szolgálata alatt valo
szerzése, továbbá Csepreghy Gyula volt községi
föjegyzö hivatalosan bebizonyította, hogy Süli
Márton kérelmét illetve jelentkezését
idejében benyujtotta.
Mindezeknél fogva kérdezem a
népjoléti Miniszter Urat:
1. Hajlandó-e Süli Márton
100%-os hadirokkant ügyét újbol szigorú
vizsgálat tárgyává tenni s ennek megtörténte
után
2. Hajlandó-e nevezett részére
a hadirokkant járadékot megállapítani
és pótlólag az összes elmaradt évelcre
azonnal kiutalni?