Pùvodní znìní ad 1560/XII.

Inrerpellation

der Abgeordneten Ing. R. Jung, Dr. Wollschack und Genossen

an die Gesamtregierung

in Angelegenheit einer Auszahlung von Wahlgeldern an die Wirtschaftspartei durch den Vizeguverneur Rozsipal und Nachsicht des Erlages von 28.000 Kè für die Vervielfättigung der Kandidatenlisten.

Eine am 14. März I. J. vor dem Pressesenat in Prag durchgeführte Ehrenbeleidigungsklage gegen Herrn Dr. Emil Margulies ergab in Durchführung des Wahrheitsbeweises durch den Beklagten unter anderen folgendes:

In der Zeit der Parlamentswahlen im Jahre 1925 wurde Herrn Markus Ungar für die Wirtschaftspartei nach längeren Verhandlungen mit dem Exponenten der èsl. Agrarischen Partei durch den damaligen Innenminister Malypetr Unterstützung materieller und moralischer Art im Wahlkampf zugesichert. Ausserdem wurden Herrn Ungarn durch den Vizeguverneur Rozsipal für Agitationskosten der Wirtschaftspartei 100.000 Kè bar ausgezahlt und dieser Partei die Ueberreichung der Kandidatenlisten zu erlegenden 28.000 Kè über Auftrag einflussreicher Persönlichkeiten erlassen. Als Herr Ungar später auf die Kandidatenliste der jüdisch-nationalen Partei übertrat, zahlte er au den Vizeguverneur Rozsipal 80.000 Kè bar zurück, welcher Betrag auch quittiert wurde. 20.000 Kè hatte Herr Ungar bereits an den Wahlbevollmächtigten der Wirtschaftspartei, Dr. Reissmann, übergeben.

Dieser Vorgang ist nach unserer Auffassung ein Akt arger Korruption und ein Versuch der Wahlbeeinflussung durch hohe Regierungsbeamten und verlangt dringende Aufklärung vor dem Parlamente.

Obgenannter im Verlauf eines gerichtlichen Wahrheitsbeweises erhärteter Vorgang drängt uns ausserdem die Meinung auf, dass eine ähnliche Wahlbeeinflussung und ungesetzliche Zuweissung staatlicher Mittel nicht nur an eine kleine und neue Partei, wie die Wirtschaftspartei. sondern vor allem in erhöhtem Ausmasse an die damaligen Regierungsparteien erfolgt sei. Gegenüber oben gesagtem wurde der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei im Senatwahkreise Brünn von dem Vorschuss auf die Kosten zur Verfielfältigung der Kandidatenliste der unverbrauchte Restbetrag von 11.000 Kè für nichtbezogene Listen nicht rückgezahlt, und auf ausdrückliches Verlangen die Auszahlung verweigert. Das im Berufungswege dagegen angerufene Ministerium des Innern erklärte sich zu einer Entscheidung in diesem Falle für nicht kompetent und musste erst durch einen Urteilspruch des darum angerufenen Obersten Verwaltungsgerichtes dazu verpflichtet werden. Bis zum heutigen Tage ist diese Entscheidung noch nicht gefallen und die der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei zustehenden 11.000 Kè als unverbrauchter Restbetrag sind naeh 2 Jahren noch immer nicht ausbezahlt.

Solche unglaubliche Zustände sind geeignet, das Vertrauen in die Regierung, welche jede Beeinflussung bei den Wahlen strengstens zu verhindern trachten muss, zu erschüttern, und verlangen dringend Aufklärung und Massnahmen, die sie künftighin unmöglich machen.

Die Interpellanten fragen daher die Regierung an:

1. Aus welcher Quelle flossen die 100.000 Kè für Agitationskosten der Wirtschaftspartei und ev. andere Beträge für andere Parteien? Wer hatte davon Kenntnis, hat der Ministerrat die Ausgaben gebilligt? Was sagt der Herr Finanzminister dazu? Unter welchen Posten wurden diese Beträge im Staatsrechnungsabschluss für das Jahr 1925 verrechnet?

2. Hatte das Oberste Rechnungskontrollamt Kenntnis von diesen Ausgaben und ihrer Verrechnung und hat es diese gebilligt?

3. Sind auch andere Parteien oder deren Exponenten ähnliche Geldbeträge zu diesen oder ähnlichen Zwecken angeboten oder gegeben worden?

4. Welche Parteien oder Persönlichkeiten waren dies und wie hoch waren diese Beträge?

5. Welches sind die einflussreichen Persönlichkeiten, über deren Auftrag der Wirtschaftspartei die bei Ueberreichung der Kandidatenlisten zu erlegenden 28.000 Kè erlassen wurden?

6. Wurden obige Beträge den Schuldtragenden zum Ersatz vorgeschrieben und ersetzt und wie wurden die Schuldtragenden bestraft?

7. Was hat die Regierung nach Aufdeckung dieser Angelegenheit getan oder was gedenkt sie ev. noch zu tun?

8. Welche Sicherungen sind gegeben, dass in Zukunft bei Wahlen ähnliche Wahlbeeinflussungen nicht stattfinden können und dürfen?

9. Gedenkt die Regierung nur dem seinerzeitigen Antrag des verstorbenen Abgeordneten Josef Parzel auf Auflegung einer Gesamtliste aller kandidierenden Parteien aus Ersparnissgründen und auf Abschaffung des halben Kostenbeitrages der Parteien zur Verfielfältigung der Kandidatenlisten näher zu treten und in Zukunft die Quellen ähnlicher Korruption zu verstopfen?

Prag, den 25. April 1928.

Ing. Jung, Dr. Wollschack,

Geyer, Simm, Wenzel, Szentiványi, Koczor, Nitsch, Dr. Korláth, Dr. Holota, Füssy, Knirsch, Krebs, Dr. Keibl, Matzner, Ing. Kallina, Siegel, Dr. Schollich, Dr. Koberg, Dr. Rosche, Dr. Lehnert, Horpynka, Weber.


Pùvodní znìní ad 1560/XIII.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krebs und Genossen

an dem Minister des Innern

betreffend die Beantwortung der Anfrage D 826-II betreffend die Nichtbewilligung der Plakatierung für eine Versammlung in Warnsdorf.

Die Gefertigten haben am 23. Juni 1927 im Abgeordnetenhause eine Anfrage D 826-II an den Herrn Ministr des Innern. wegen der Nichtbewilligung der Plakatierung einer Versammlung durch die politische Bezirksverwaltung in Warnsdorf überreicht, die folgenden Wortlaut hatte.

Die D. N. A. P. veranstaltet am 5. März 1927 in der Turnhalle in Warnsdorf eine öffentliche Volksversammlung und legte aus diesem Grunde der politischen Bezirksverwaltung in Warnsdorf ein Ansuchen zur Bewilligung der Plakatierung von Plakaten folgenden Inhaltes vor:

Volksgenossen zum Protest gegen die Verwaltungsreform für unsere nationale Selbstverwaltung. Ueber diese das Leben unseres sudetendeutschen Volkes tiefberührenden Fragen spricht Abgeordneter Krebs am 5. März 1. J. in der Turnhalle in Warnsdorf. Volksgenossen, erscheinet in Massen und fordert das sudetendeutsche Gebiet - den Sudetendeutschen.

Die Plakatierung der Anschlagzetzel mit obigem Inhalt wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Warnsdorf untersagt, weil dieselbe in dem Satze das sudetendeutsche Gebiet - den Sudetendeutschen ein Vergehen im Sinne des § 14 Punkt 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.

Gegen diesen Bescheid hat die Bezirksorganisation der N. S. A. P. in Warnsdorf bei der politischen Landesverwaltung in Prag Berufung eingelegt, der aber mit Erlass Zl. 119.115 VIII B 1025 vom 28. März 1927 keine Folge gegeben wurde. Aus diesem Grunde hat dieselbe Organisation die Berufung an das Ministerium des dnnern ergriffen. In der Forderung das sudetendeutsche Gebiet den Sudetendeutschena ist nichts anders, als die Formulierung des Rufes nach der nationalen Selbstverwaltung zu erblicken, also eine Verwaltungsform, welche anzustreben auch nach dem Schutzgesetze nicht untersagt ist. Der 14/1 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 19. März 1923 Nr. 50 sagt:

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten oder wer mehrere Leute gegen den Staat weben seiner Entstehung, gegen seine Selbstständigkeit, verfassungsmässige Einheitlichkeit oder demokratisch republikanische Form aufwiegelt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von 4 Wochen bis zu 2 Jahren bestraft.

In der Forderung das sudetendeutsche Gebiet - den Sudetendeutschen ist weder gegen die Selbtständigkeit des Staates noch gegen die verfassungsmässige Einheitlichkeit oder gegen die demokratisch republikanische Form aufgewiegelt. Ausdrücklich sagt der Motivenbericht des Verfassungsausschusses: Unter staatlicher Selbsständigkeit ist der im § 3 der Verfassungsurkunde ausgedrückte Grundsatz zu verstehen und es sollen damit nicht die Bestrebungen nach Verwaltungsautonomie berührt werden. Der Antrag beabsichtigt nicht die auf Aenderung der Gesetze abzielende Agitation und Propaganda zu unterdrücken. In dieser Richtung macht er nicht einmal eine Ausnahme bezüglich der übrigen Bestimmungen des Verfassungsgesetzes, indem er sich dessen gut bewusst ist, dass auch diese Gesetze auf gesetzlich demokratischem Wege in ihren einzelnen Bestimmungen abgeändert werden können:

Es ist daher klar, dass sowohl die Entscheidung der politischen Bezirksverwaltung in Warnsdorf, als auch jene der politischen Landesverwaltung in Prag offenkundige Fehlentscheidungen sind.

Ich gestatte mir aus diesem Grunde an den IIerrn Minister des Innern die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, die Entscheidung der Bezirksverwaltung Warnsdorf Zahl 19/12 A vom 1. März 1927 und jene der politischen Landesverwaltung vom 26. März 1927 Zahl 119.115 B 1025 zu überprüfen und für den Fall, als er gleich mir zu der Erkenntnis gelangt, dass auf Grund der Verfassung und der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Republik die Forderung das sudetendeutsche Gebiet - den Sudetendeutschen keinen Angriff gegen die Einheit und republikanische demokratische Staatsform beinhaltet in diesem Sinne die untergeordneten Behörden zubelehren?

Prag, den 18. Mai 1927.

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Minister des Innern die Anfrage:

1. Ist er geneigt, den obigen Sachverhalt zum Gegenstand einer gründlichen Untersuchung der Entscheidung der politischen Landesverwaltung zu machen?

2. Ist er bereit, das Ergebnis dieser Untersuchung ehestens im Wege einer Interpellationsbeantwortung den Interpellanten zur Kenntnis zu bringen?

Prag, den 17. April 1928.

Krebs,

Wenzel, Geyer, Szentiványi, Koczor, Knirsch, Dr Holota, Dr. Korláth, Füssy, Nitsch, Simm, Dr. Wollsehack, Ing. Jung, Dr. Keibl, Matzner, Dr. Rosche, Ing. Kallina, Siegel, Dr. Schollich, Dr. Koberg, Dr. Lehnert, Weber, Horpynka.

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