Anfang Feber 1928 wurde vom Abgeordnetenhaus
die Regelung der Bezüge der staatlichen Ruheständler
mit Druck 1411 beschlossen. Leider hat auch diese Vorlage eine
Gleichstellung der verschiedenen Pensions-Bezüge keineswegs
zur Folge gehabt. Auch dieses Gesetz lässt eine ganze Reihe
von Ungerechtigkeiten offen, die darin bestehen, dass man die
einzelnen, zu verschiedenen Zeiten pensionierten Staatsangestellten
und Gleichgestellten, durch Schaffung von willkürlichen Stichtagen,
in Bezug von Pensionen setzt, die durchaus grundverschiedene Bemessungen
einer Reihe der Pensionierten der verschiedenen Kategorien darstellen.
Im nachfolgenden legen wir eine Tabelle vor,
auf deren Grundlage die gewaltigen Unterschiede, welche die verschiedenen
Pensions-Stichtage hervorgerufen haben deutlich vor Augen geführt
werden.
Vorbildung bezw. Rang (100% Pension) | Ältestpensionist aus der Zeit vor dem 1./9. 1919 mit voller 20%iger Aufbesserung des Altpensionistengesetzes | Neupensionist aus der Zeit vom 1./9. 1919 bis 1./1. 1926 (Ges. v. 20./12. 1922, Z. 394) | Neuestpensionist seit 1./1. 1926 nach dem neuen Gehaltsges. v. 24./6. 1926, Z. 103 u. 104 | Neuestpensionist bezieht mehr | |||
früher | ohne Beförderung | eine Beförderung | ohne Beförderung | eine Beförderung | |||
E | Höhere als Volksschule | 16.400 | 17.500 | 22.500 | 23.400 | 5.000 | 5.900 |
D | Untermittelsch., 4 Kl. Bürgerschule | 17.100 | 20.300 | 24.000 | 24.900 | 3.700 | 4.600 |
C | Mittelschlmatura | 20.400 | 20.700 | 25.500 | 29.700 | 4.700 | 9.000 |
B | 1 Staatsprüfung | 22.100 | 24.300 | 30.600 | 36.600 | 6.300 | 12.300 |
A | Hochschule | 24.500 | 26.100 | 36.600 | 39.000 | 10.500 | 12.900 |
Angestellter | 10.450 | 10.450 | 11.700 | 13.050 | 1.300 | 2.600 | |
Unterbeamte | 11.250 | 11.250 | 13.050 | 14.400 | 1.800 | 3.200 | |
Unterbeamte | - | - | 14.400 | - | - | - | |
Gend.-Wachtm. | - | - | 16.500 | - | - | - | |
Gend.-Oberwachtm | - | - | 18.600 | - | - | - | |
Gend.-Oberwachtm | |||||||
Postenkommenadant | - | 15.150 | 24.300 | - | 9.200 | - | |
Volksschullehrer | 20.400 | 20.700 | 27.600 | - | 6.900 | - | |
Volksschul-Oberlehter | 20.700 | 21.000 | 28.500 | - | 7.500 | - | |
Bügerschullehrer | 22.200 | 22.200 | - 32.300 | - | 10.100 | - | |
Bürgerschul-Direktor | 23.100 | 22.900 | - 34.400 | - | 11.500 | - | |
Handarbeitslehrerin | 15.700 | 20.300 | 24.000 | - | 3.700 | - | |
Fachschullehrer | 16.800 | 17.500 | 24.000 | - 32.000 | 6.500 | -14.000 | |
Fachschul-Direktor | 25.200 | 26.100 | 42.000 | - 43.800 | 15.900 | - 17.700 | |
Mitterlchulprofessor | 24.500 | 26.100 | 39.600 | - | 13.500 | - | |
Mittelchul-Direktor | 25.900 | 27.300 | 45.800 | - 52.100 | 18.500 | - |
Ein Altpensionist mit Mittelschulmatura bezieht noch um 1800 Kč
weniger als der Neupensionist niederster Vorbildung, und um 3300
Kč weniger als der Neupensionist mit Untermittelschule.
Ein Bürgerschullehrer Altpensionist bezieht noch um 1800
Kč weniger als sein ehem. Bürgerschüler
ohne Beförderung.
Ein Altpensionist, Doktor der Philosophie oder
der Rechte ist fast gleichgewertet einem Untermittelschüler
ohne Beförderung und mindergewertet einem Untermittelschüller
mit einer Beförderung.
Gerade der Anlass, dass im heurigen
Jahre das zehnjährige Jubiläum des Bestandes der Čechoslovakischen
Republik stattfindet, sollte von der Regierung dazu benützt
werden, das grosse Unrecht in der verschiedenen Berechnung der
Pensions-Bezüge, endlich zu beseitigen.
Die Staats-Pension ist wohl ein erworbenes
Recht aller ehemaliger Staatsangestellten und deren Witwen und
Waisen und es ist nicht einzusehen, warum die Regierung sich dauernd
wehrt, ihre Verpflichtungen einzulösen und die Gleichstellung
sämtlicher Pension endlich durchzuführen.
Die Unterfertigten richten daher an die Gesamt-Regierung
die Anfrage, ob sie gewillt ist, dem Abgeordnetenhaus ehestens
eine Regierungsvorlage zu unterbreiten, mit der die endliche Gleichstellung
sämtlicher Staats-Pensionen durchgeführt wird und ob
sie zu diesem Zwecke einen Betrag von etwa 350 Millionen zur Bedeckung
des Erfordernisses in den Staats-Voranschlag 1929 einzusetzen
gesonnen ist?
Der bekannte Historiker und Heimatforscher
Dr. Anton Gnirs hat über eine der ältesten Burgen und
Baudenkmäler des westböhmischen Gebietes, der Burg in
Elbogen und ihrer schweren Gefährdung Nachstehendes veröffentlicht:
Welche Wertung und welchen hohen Rang
die Elbogener Burg in der Reihe alter Baudenkmale gefunden hat,
ist nicht unbekannt. Ihre schon fast ein Jahrtausend füllende
Geschichte ist eben auch einer abschliessenden Untersuchung unterzogen
worden, die neuerdings dargelegt hat, wie schwer sich die letzten
hundert Jahre an dieser Kostbarkeit vergangen haben. Dass sie
trotz gewollter und schwerer Beschädigung des inneren Bauwerkes
wenigstens im Ausseren den Eindruck einer fast unversehrt aus
dem Mittelalter herübergeretteten Befestigung macht, ist
neben der Bauart auch dem Umstand zuzuschreiben, dass die gewaltsamen
Adaptierungen der Zwanziger Jahre des 19. Jahrhunderts auf die
Innenräume und auf die einst mit seltener architektonischer
Pracht ausgestatteten Fassaden des Burghofes beschränkt wurden.
Wenn sich alle Zerstörung und Umarbeit der flüchtigen
Beobachtung des Aussenbaues bisher entzogen hat, so waren Schäden
leider doch nicht ausgeblieben. Gerade in den letzten Jahrzehnten
zeigen sich die Gleichgewichtsstörungen und unausbleiblichen
Schubwirkungen immer bedrohlicher, die zum Ruin eines derartigen
Baues führen müssen, wenn man, wie es hier geschehen
ist, den einst nur vertikal belasteten Mauern, die Funktion von
Widerlagern für einen ganzen Irrgarten von Stockwerksgewölben
der Kerkerzellen zumutet.
Der alte Bau hat sich vor 100 Jahren diese
Vergewaltigung gefallen lassen müssen. Dabei wurde aber das
alte Baugefüge vielfach aus seinem Gleichgewicht gebracht
und in seinem alten Ausgleich von Schub und Last völlig gestört,
indem mit einem neuen Raumarrangement manche alte Mauer fiel,
welche einst als Binder oder Anker gewirkt hat. Diese Neuarbeit
hat nun schon 1820 die Hoffassade am Schlossbrunnen zum Einsturz
gebracht, an anderen Stellen trat Beunruhigung des Bauwerkes ein,
die weiterhin wie ein unheilbares Kranksein die Burg in manchem
Teile weiter arg bedroht. Dazu kommt noch, dass die Bauerhaltung
fast völlig aussetzt, dass sich die Prüfung des Bauzustandes
immer nur auf die Mauerwände des Binnenhofes und auf den
heute in Verwendung befindlichen Teil der Burg beschränkt.
Die schwerzugänglichen Aussenteile des Baues, vor allem die
aus dem Gewirre der Egerfelsen aufsteigenden Mauern wurden seit
langer Zeit gänzlich übersehen. Iiier ist die Mauerfuge
tief in den Kern hinein von Wind und Schlagregen ausgewaschen.
Dabei ist in Mauerteilen mit Ziegelwerk dieses mitgegangen. Aber
auch im Steinwerk sind schon seit längerer Zeit Mauerteile
ausgefallen und heute sind in den Fronten selbst auf Quadratmeter
messende Stellen ohne Blendmauer, das recht lockere Kernwerk rutscht
ungehindert nach und höhlt die Mauern. Ich verweise nur auf
das tiefe Loch im Sockelwerk nächst dem auf den Egerfelsen
vortretenden Fürstentrakt; auf gleiche Schäden im Basteiturm
und in seinem Torflügel.
Ohne Fenster und ohne jede Baupflege sind zum
fortschreitenden Schaden des Werkes die heute nicht mehr benützten
Räume gelassen. Obwohl noch unter Dach, qualifiziert sich
der Burgbau heute nur mehr als dem Verfalle preisgegebene Ruine.
Eine gründliche Reparatur des äusseren Mauerwerkes kann
allein den Bau retten. Wie dieser, so ist auch das einzige Stück
erhaltener Burgmauer mit früher Zinnenkrönung dadurch
schwer bedroht, dass die Bauerhaltung für die burgseitige,
auch sonst geschützte Wand als gleich zugänglich immer
halbwegs vorgesorgt hat. Die äussere Wetterseite ist ungepflegt
geblieben und Ruine. Bei all dem ist es aber sehr erfreulich,
dass sich schon vor drei Jahren die Stadt Elbogen des von ihr
weiter verwalteten Teiles der Burg angenommen hat, nachdem vor
zwanzig Jahren ungefähr das baufällige Markgrafenhaus
seine Sicherung erfahren hat. In den Jahren 1925/2ó hingegen
hat die Stadt Elbogen mit einem Aufwand von 80.000 Kč
nicht nur das `völlig zerstörte Dach des Bergfrieds
erneut, sondern auch den zugehörigen Mantelbau wie einen
Teil des äusseren Burgtores vor dem Verfall gerettet. Nun
wäre es dringend an der Zeit, wenn die Justizverwaltung
das ihr zur Benützung überantwortete Burggebäude
einer gründlichen Restaurierung unterziehen liesse, bevor
das herrliche Baudenkmal zu verlorenen Ruinen gezählt werden
müsste. Dass eine solche nunmehr unabweislich gewordene Arbeit
nur unter Mitwirkung der staatlichen Denkmalsverwaltung vor sich
gehen kann, braucht nicht betont zu werden. Freilich soll dabei
nicht übersehen werden, dass es auch im Interesse der dieser
Behörde überantworteten Aufgaben wäre, wenn die
für ein Strafhaus einst als notwendig gedachten, schwergewölbten
Kerkerzellen aus dem Bauwerk der Burg verschwinden würden.
Abgesehen von den schwersten Bedenken des Technikers, kann es
kein allzuschweres Problem sein, die Frage zu beantworten, ob
sich ein Kunstdenkmal von der Art der Elbogener Burg zu nichts
anderen verwenden und verwerten lässt, als zu einem völlig
unzulänglichen Behälter für Menschen, die sich
gegen Recht und Gesetz vergangen haben. Sonst werden doch heute
allerorts alte Kulturstätten und Denkmale zum Zielpunkt der
Menschen gemacht, welche sich an Höchstleistungen alter Kultur
erfreuen wollen. Auch hier am Elbogener Schloss gilt es Fehler,
Sünden und den schweren Irrtum einer gegangenen Aera gut
zu machen.
Die Gefertigten fragen daher an:
Ist die Gesamtregierung bereit, in engster
Fühlungnahme mit dem staatlichen Denkmalamt alle Vorkehrungen
zu treffen, um dieses herrliche Kunstdenkmal vor dem sicheren
Verfall zu schützen und der Nachwelt zu erhalten?
A Köztársaság tízéves fennállása
atatt főleg a szélső bal szocialista befolyás
alatt álló forradalmi nemzetgyülés kezdeményezésére
számos olyan kivételesa törvény
látott napvilágot, amely a legkeresettebb álokoskodás
mellett sem nevezhető demokratikusnak. Eme kivételes
törvények közül a polgárok széles
rétegeiben a legnagyobb ellenszenvet talán az 1921
évi 304 sz. törvény
váltotta ki, amely egyszerüen azt teszi lehetővé,
hogy egy állami hivatalnak a vezetője - legyen az
akár nagymegyei főnök vagy akár csendőrörspanacsnok
- örmester - a neki megtetsző házból
az uccára tegye ki annak tulajdonosát s lakóit
és azok helyére ő
maga költözzék be akár a családjával,
akár a hivatalával. A károsult hiába
kérelmez, felebbez a legmagasabb forumokig, ezzel csak
ujabb költségeket okoz magának, mert a közcél
és a felsőbb érdek ézt igy kivánja
s mert a magántulajdon szentségét
felrugó határozatnak törvényes alapja
is van.
Nem kivánunk az idézett törvény jogbökseleti
Elemezésébe bocsátkozni, mert az alább
idézendő példák mindennél kiáltóbban
mutatják a törvénynek erköksi tarthatatlanságát,
de igazolják azt is, hogy a kormánynak semmi szándéka
nincs komolyan hozzálátni a lakásinség
megoldásához, ellenkezőleg a lakáslefoglalások
fenntartásával csak növeli az e téren
ttralkodó nyomoruságos viszonyokat.
1. Iván Lajos tornaljai lakos 1926.
oítoi.er 5-ér; lobérelte Tornalján
a Vortruca 123 s:. lakóházat, melynek tulajdunosaí
Lr.dányi Aríd chvalovai és Ladányi
Valéria, férjezett Csilíyné szokokai
lakosok s amely ingatlanra özv. Ladányi Györgynét
özvegyi jog alapján haszonélvezeti jog illeti
meg. A lakás azonban megtetszett a helybeli csendőrparancsnoknak
is, aki 1927. febr. 2-án megindította a lefoglalási
eljárást. Iván Lajos, öt gyermek atyja,
azóta állandóan retteg ama veszélytől,
hogy családjával együtt az uccára kerül;
idestova másfél év óta ugyanis nincs
befejezve a lefoglalási eljárás.
2. Angyal József várgedei lakos a családjával
együtt istállóban kénytelen lakní,
mert a saját tulajdonát képező házban
a postahivatalnak tetszett elhelyezkedni. A postahivatal számára
rnegfelelő épület illetve helyiség rendelkezésre
állott a Tatra bank tulajdonát képező
Stojkovits féle épületben, valamint Nyestye
Sándorné is hajlandó rendelkezésre
bocsátani megfelelő házat, amelyet éladna,
vagy hosszabb időre - tiz évre - bérbeadna.
A felhozott két eset részletezése
e helyen fölösleges, mert a Kőzmunkaügyi
Miniszter Urnak módjában áll a bekérendő
aktákból meggyőződni arról
az embertelenségről, amelynek Angyal József
már is.részese s amely Iván Lajosra - a kisajátítás
jóváhagyása esetén - vár, de
meggyőződhetik arról is, hogy a lefoglalási
eljárást lefolytató hatóságok
mennyire önkényesen magyarázzák az amugy
is kegyetlen törvénynek ama esekélyszámu
rendelkezését, amelyek a tulajdonos érdekét
hivatottak megvédeni, igy mindenek felett a bérház
fogalmát nem akarják megérteni.
Kérdezzük a Közmunkaügyi
Miniszter Urat:
1. Van e tudomása az 1921. évi 304 sz. törvény
végrehajtása során fakadó antiszocialista
visonyokról?
2. Hajlandó-e intézkedni, hogy
ily lefoglalások a miuimumra korlátoztassanak;
3. Hajlandó-e közölni a lakásrekvirálások
teljes megszüntetésére vonatkozó programját?
Für den deutschen Unterricht an čechischen Bürgerschulen
wurde mit Z. 160654 v. 9. Jänner 1925 für die 4. Klasse
ein Lehrbuch von Eduard Ouředníček vom Ministerium
genehmigt, dass auf Seite 14 unter Nummer 20 folgendes Lesestück
enthält:
20. Die Freunde in der Not. In einer
Schlacht fiel ein Franzose in ein tiefes Loch, aus dem er nicht
herauskonnte. Bald nachher fiel auch ein Deutscher hinein. Anfangs
suchten sie sich gegenseitig des näheren zu erkundigen, wen
sie vor sich hätten und sie merkten beide, dass sie sich
ihrer Haut wehren müssten. Bald jedoch überlegten sie
sich das und wollten lieber einander helfen als sich umbringen.
Also schrie bald der eine, bald der andere, jeder in seiner Sprache
um Hilfe und beide dachten, es wäre des Teufels, wenn sie
gerade da in dem Loche Hungers sterben müssten. Endlich hörten
Deutsche des Deutschen Ruf und retteten ihn. Da sagte er: Es
steck noch einer drunten. Der wurde also auch herausgezogen.
Wie die Deutschen den Franzosen erblickten, wollten sie ihn niederhauen,
aber der Deutsche sagte: Wir haben einander versprochen,
einer den anderen zu retten, er hätte es auch getan - dessen
bin ich sicher - wenn mich die Franzosen in ihre Gewalt bekommen
hätten. Dieser Vertrag wurde nicht geachtet, die Feinde
machten sich eines gemeinen Mordes schuldig und hieben den Franzosen
nieder.
Die hier geschilderte Begebenheit ist gewiss
unwahr und erlogen. Die tendenziöse Darstellung ist geeignet,
zum Hasse gegen das deutsche Volk im allgemeinen und somit auch
gegen die deutschen Staatsbürger des tschechoslowakischen
Staates aufzureizen oder zumindestens eine gewisse Voreingenommenheit
und Abneigung zu erzielen. Gerade aber die Schule und die Erziehung
sollte sich von der gegenseitigen Verhetzung ferne halten und
zur Achtung dem Fremdnationalen gegenüber erziehen.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister
für Schulwesen und Volkskultur:
Sind Herr Minister bereit, dieses das deutsche
Volk beleidigende Lesestück aus dem angeführten Lehrbuch
entfernen zu lassen und der zuständigen Prüfungsstelle
Weisung zu geben, damit in der Zukunft jede Beleidigung eines
fremden Volkes in den tschechoslowakischen Lehrbüchern unterbleibe?
Sind Sie auch bereit, alle tschechischen Lehrbücher
auf ihren Inhalt hin einer eingehenden neuerlichen Ueberprüfung
unterziehen und alle anstössigen Stellen entfernen zu lassen?
Anlässlich der Errichtung eines staatlichen
Polizeikommissariates in Jägerndorf hat der Landespräsident
von Schlesien mit Erlass vom 28. Feber 1928, Zl. Pr. 114/1 eine
Kundmachung betreffend die Regelung der Meldevorschriften herausgegeben.
Im § 7 derselben wurde das Polizeihommissariat ermächtigt
zu bestimmen, in wieviel Exemplaren eine bestimmte Meldung zu
geschehen habe und die näheren Details der Meldung zu regeln.
Im § 8 werden für Uebertretungen dieser Kundmachung
gemäss der Ministerialverordnung vom 2. April 1858, Nr. 51
R. G. Bl. Geldstrafen von 10 bis 200 Kč oder Arrest von
1 bis 14 Tagen angedroht. Dadurch werden z. B. auch Personen betroffen,
die zu Besuch gekommene Angehörige, wenn solche bei ihnen
auch nur einmal übernachten, nicht binnen
24 Stunden ordnungsgemäss beim Polizeikommissariates an und
abmelden.
In den Ergänzungsbestimmungen, die das
Polizeikommissariat Jägerndorf zu dieser Kundmachung herausgab,
wurde ganz allgemein sämtlichen Unterstandsgebern die Ausfüllung
zwei Meldezettel für jede Mietoder Afterpartei aufgetragen.
Jeder dieser Meldezettel besteht wiederum aus zwei gleichlautenden
Teilen, sodass die Partei 4 mal dasselbe einzutragen genötigt
ist. Ebenso gut hätte auch ein zehnmaliges Abschreiben angeordnet
werden können, wenn das dem Polizeikommissär zweckdienlich
erschienen wäre. Eine Anfrage, auf Grund welcher gesetzlicher
Bestimmungen die 4fache Ausfertigung verlangt wird, konnte das
Polizeikommissariat nur damit beantworten, dass es auf die Ermächtigung
seitens des Landespräsidenten verwies. Letztere stützt
sich offenbar obgleich aus der Kundmachung selbst nichts hervorgeht,
auf § 1 der Verordnung vom 15. Feber 1857, Nr. 33 R. G. Bl.,
wonach in den Orten, in welchen sich k. k. Polizeibehörden
befinden, die politische Landesstelle das Meldungswesen nach den
Bestimmungen der für die k. k. Haupt und Residenzstadt Wien
erflossenen Ministerialverordnungen vom 16. Mai 1849, Nr. 250
R. G. Bl. und vom 29. März 1852, Nr. 160 L. G. Bl. für
Niederösterreich, mit Rücksichtnahme auf die besonderen
Lokalverhältnisse einzurichten und die hiernach zu erlassenden
Meldungsvorschriften zur öffentlichen Kenntnis zu bringen
hat. Diese Ministerialverordnung Nr. 33 ex 1857 geht zurück
auf Artikel 3 der kaiserlichen Verordnung vom 9. Feber 1857, Nr.
31 R. G. Bl., welcher besagt: Zum Behufe der inneren Aufsicht
ist das Meldungswesen entsprechend einzurichten und gehörig
handzuhaben. Hiernach habe ich meinen Ministern und Zentralstellen,
die es betrifft, Weisung erteilt, die zur Durchführung dieser
meiner Anordnung erforderlichen Passpolizeilichen Vorschriften
zu erlassen und in Vollzug zu setzen.
Diese Bestimmungen sind längst veraltet
und bedürfen durchwegs dringendst einer Verbesserung. Sie
können heutzutage unmöglich weiter als Grundlage für
die Handhabung des Meldewesens bestehen bleiben und bieten überhaupt
keine einwandfreie Rechtsbasis mehr für die gegenwärtige
Praxis im Meldewesen. Trotzdem erscheinen die vorgenannten Verordnungen
auch für die Zukunft durch die Regierungsverordnung vom 13.
Jänner 1928 Nr. $ über das Verwaltungsverfahren nicht
aufgehoben.
Deshalb fragen die Gefertigten den Herrn Minister
des Innern:
Halten Sie den jetzigen Zustand auf dem Gebiete
des Weldewesens für gut und beabsichtigen Sie ihn zu belassen
oder werden Sie endlich einen den geänderten Verhältnissen
entsprechenden Gesetzesantrag zur Neuregelung des Meldewesens
der parlamentarischen Behandlung zuführen?
Durch die vorgestern erfolgte Herabsetzung
des Zolles auf eingeführten Rohzucker in England ist
die Zuckerindustrie der Čechoslovakei, die an der Zuckereinfuhr
nach England viel mehr als 3 Millionen q raffinierten Zucker jährlich
beteiligt ist, in eine schwere Lage geraten und erleidet einen
Verlust von zirka 120 Mill. Kronen jährlich. Es ist naturgemäss,
dass die Zuckerindustrie gemeinsam mit der Regierung Massnahmen
treffen wird, um diesen Verlust auszugleichen. Unter diesen Massnahmen
wurde in erster Linie an eine Erhöhung des Innlandzuckerpreises
gedacht. Es steht sogar zu befürchten, dass diese Massnahme
Englands zur Entwicklung seiner Zuckerindustrie noch nicht der
letzte Schritt ist, den England tut und dass eventuell auch andere
Staaten diesem Beispiel folgen könnten.
Die Ausgleichung dieser Verluste der Zuckerindustrie
durch Umlegung derselben auf den Innlandszuckerpreis würde
eine Erhöhung desselben bis zu h. 30 per kg bedeuten.
Der Innlandszuckerpreis ist heute schon in der Čechoslovakei
im Verhältnis zum Erzeugungspreis des Zuckers und zum Preis
des Exportzuckers ausserordentlich hoch. Eine weitere Erhöhung
des Zuckerpreises würde bei der heute schon sehr weit herabgesetzten
Lebenshaltung des konsumierenden Teiles der Bevölkerung in
der Čechoslovakei eine bedeutende Einschränkung des
Zuckerkonsums nach sich ziehen. Dies wäre eine schwere
Schädigung in der Volksernährung und würde auch
der Zuckerindustrie einen weiteren Absatzausfall bringen. Es ist
vielmehr notwendig, in diesem Falle zu anderen Massnahmen zu greifen
u. zw. käme hier in erster Linie eine Herabsetzung der Transporttarife
für Zucker in Betracht was gleichzeitig auch eine Lösung
in dem Tarifstreit Triest, Hamburg bedeutet.
Die Interpellanten fragen daher die Regierung
an:
Ist sie geneigt, bei Beratung der Massnahmen
zur Abwendung der Verluste ín der Zuckerindustrie alle
Massnahmen zu ergreifen um eine Erhöhung des Inlandspreises
für Zucker abzuwenden, ja im Gegenteil den Zuckerpreis im
Innlande so günstig als möglich zu gestalten um jede
neuerliche Belastung der Konsumenten zu vermeiden und eine Erhöhung
des Zuckerkonsurns im Innlande zu ermöglichen?
Die Novellierung obgenannten Gesetzes in der
Richtung der Wiedereinführung der sogenannten Doppelfeiertage
zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten ist noch immer als eine ausserordentlich
dringende Angelegenheit unerledigt. Der Herr Minister des Innern
hat bereits in seiner Antwort (Druck 1217/XV) auf die Interpellation
(Druck 989/XX) die grosse soziale und wirtschaftliche Bedeutung
der zweiten Weihnachts-, Osterund Pfingstfeiertage vollständig
anerkannt und mitgeteilt, dass er auch der Möglichkeit einer
gesetzgeberischen Regelung dieser Frage seine ständige Aufmerksamkeit
widme. Diese Regelung werde jedoch erst vorgenommen werden können,
bis alle Voraussetzungen - auch die politischen Charakters - für
die Novellierung obgenannten Gesetzes geschaffen seinen.
Inzwischen ist aber die Frage der Wiedereinführung
u. zw. besonders jetzt des zweiten Feiertages zu Pfingsten sehr
brennend geworden. An den Pflingstfeiertagen, die in die günstigste
Jahreszeit fallen, häufen sich naturgemäss die Feste,
Wander- und Sportveranstaltungen mehr als zu einer anderen Zeit.
Auch der Fremdenverkehr erreicht an den Pfingstfeiertagen immer
eine besondere Höhe. Diese Feierlichkeiten und Feste, die
sehr stark internationalen Charakter tragen und auch stark aus
dem Ausland besucht sind, nehmen naturgemäss die beiden Pfingstfeiertage
in Anspruch, weil in allen angrenzenden Staaten die beiden Feiertage
zu Pfingsten als hohe Feiertage gelten. Für das Innland haben
diese Feiertage damit eine sehr hohe wirtschaftliche Bedeutung,
weil mit fremden Gästen grössere Summen in das Innland
einströmen. Die soziale Bedeutung dieser Festtage wurde bereits
in der Eingangs zitierten Interpellation vom 21. April 1927 eingehend
dargetan und wäre nochmals zu unterschieden, welche hohe
gesundheitliche Bedeutung die Möglichkeit des Ausspannens
aus der Arbeit und der Erholung in der günstigsten Jahreszeit
zu Pfingsten hat, umsomehr, da unter den schwierigen Wohnungsverhältnissen
der Gegenwart viele Familienerhalter fern ihrer Angehörigen
wohnen müssen und fast ausschliesslich die Doppelfeiertage
des Jahres ihnen die Möglichkeit zum Besuch ihrer Familienangehörigen
dienten.
Gerade unter der zwangsläufigen Folge
dieser Gründe ist auch die Durchführung des Feiertagsgesetzes
vom 3. April 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 65, bezüglich der
Abschaffung der Doppelfeiertage in der Praxis vollständig
gescheitert. Sogar die staatlichen Aemter waren bisher gezwungen
teils grössere, teils geringere Konzessionen in der Richtung
der Zubilligung des zweiten Feiertages zu Weihnachten, Ostern
und Pfingsten zu machen, ja grossenteils wurde von ihnen sogar
an dem Vortag vor dem 1. Feiertag der Dienst eingeschränkt
oder wurden Diensterleichterungen und Urlaube gegeben. Dieser
Sachlage gegenüber herrscht in den Privatbetrieben und Unternehmungen
eine vollständige Planlosigkeit bezüglich der Arbeitspflicht
oder Arbeitsruhe am zweiten Tage der Doppelfeiertage. Diese Planlosigkeit
wirkt sich schwer zu Ungunsten der gesamten Arbeitnehmerschaft
in gesundheitlicher und sozialer Richtung aus; schädigt aber
auch die Wirtschaft, wie die zahllosen Stellungnahmen der wirtschaftlichen
Körperschaften zu dieser Arage dartun. Auch die staatlichen
Verkehrsbetriebe leiden schwer unter der Nichtlösung der
Frage der Novellierung des Feiertagsgesetzes. Einerseits sind
sie zu weitgehenden Vorkehrungen zur Bewältigung des gesteigerten
Verkehrs an diesen Tagen verpflichtet, andererseits lässt
sich aus der Nichtregelung der Frage der zweiten Feiertage niemals
vorher abschätzen, wieweit eine Steigerung des Verkehres
stattfinden wird, oder aber durch die Hemmungen des Feiertagsgesetzes
unterbunden ist. Gerade die Staatsämter und Unternehmungen
zeigen immer zu diesen Doppelfeiertagen ein Bild des Nichtkönnens,
Nichtwissens oder Nichtdürfens. Dass dies auf die gerade
zur Zeit der Doppelfeiertage und speziell zu Pfingsten in grosser
Zahl aus dem Auslande anwesenden Gäste den denkbar
schlechtesten Eindruck macht, sęi nur nebenbei erwähnt.
Speziell das Einschieben oder Nichtverkehren von Feiertagszügen
am zweiten Pfingstfeiertage, welche Massnahmen immer im letzten
Augenblick überstürzt geregelt werden und daher nicht
mehr zur Kenntnis aller Reiselustigen gelangen,
werfen auf unsere Bahnen kein günstiges Bild. Schuld daran
ist nur die Nichtregelung der Frage der Doppelfeiertage, deren
Wiedereinführung jedes Jahr und vor jedem Feste bis zum letzten
Augenblick doch noch erhofft und erwartet wird.
Nun dürften gerade heuer die politischen
Voraussetzungen für eine Wiedereinführung der Doppelfeiertage
günstiger stehen als früher. Ausserdem hat der Herr
Präsident der Republik erklärt, dass im Jubiläumsjahr
alle schwebenden dringenden Fragen eine Regelung zugeführt
werden müssen, sodass auch aus diesem Grunde nun auf eine
rasche Wiedereinführung der Doppelfeiertage gehofft werden
kann.
In Erwägung dieser triftigen Umständen
fragen daher die Interpellanten den Herrn Minister an, ob er bereit
ist, im Vereine mit den zuständigen Ministern das Gesetz
vom 3. April 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 65, so zu ändern,
dass die Doppelfeiertage wieder eingeführt werden und dass
die Arbeiten zu dieser Novellierung so beschleunigt werden, dass
bereits zu den Pfingstfeiertagen diese Aenderung des Gesetzes
Gültigkeit habe?