Původní znění ad 1560/II.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krebs und Genassen

an die Gesamtregierung

betreffend die Vorlage eines allgemeinen Pensionsgesetzes.

Anfang Feber 1928 wurde vom Abgeordnetenhaus die Regelung der Bezüge der staatlichen Ruheständler mit Druck 1411 beschlossen. Leider hat auch diese Vorlage eine Gleichstellung der verschiedenen Pensions-Bezüge keineswegs zur Folge gehabt. Auch dieses Gesetz lässt eine ganze Reihe von Ungerechtigkeiten offen, die darin bestehen, dass man die einzelnen, zu verschiedenen Zeiten pensionierten Staatsangestellten und Gleichgestellten, durch Schaffung von willkürlichen Stichtagen, in Bezug von Pensionen setzt, die durchaus grundverschiedene Bemessungen einer Reihe der Pensionierten der verschiedenen Kategorien darstellen.

Im nachfolgenden legen wir eine Tabelle vor, auf deren Grundlage die gewaltigen Unterschiede, welche die verschiedenen Pensions-Stichtage hervorgerufen haben deutlich vor Augen geführt werden.

Vorbildung bezw. Rang (100% Pension) Ältestpensionist aus der Zeit vor dem 1./9. 1919 mit voller 20%iger Aufbesserung des Altpensionistengesetzes Neupensionist aus der Zeit vom 1./9. 1919 bis 1./1. 1926 (Ges. v. 20./12. 1922, Z. 394) Neuestpensionist seit 1./1. 1926 nach dem neuen Gehaltsges. v. 24./6. 1926, Z. 103 u. 104 Neuestpensionist bezieht mehr
früher ohne Beförderung eine Beförderung ohne Beförderung eine Beförderung
EHöhere als Volksschule 16.40017.500 22.50023.400 5.0005.900
DUntermittelsch., 4 Kl. Bürgerschule 17.10020.300 24.00024.900 3.7004.600
CMittelschlmatura 20.40020.700 25.50029.700 4.7009.000
B1 Staatsprüfung 22.10024.300 30.60036.600 6.30012.300
AHochschule 24.50026.100 36.60039.000 10.50012.900
Angestellter 10.45010.450 11.70013.050 1.3002.600
Unterbeamte 11.25011.250 13.05014.400 1.8003.200
Unterbeamte -- 14.400- --
Gend.-Wachtm. -- 16.500- --
Gend.-Oberwachtm -- 18.600- --
Gend.-Oberwachtm
Postenkommenadant -15.150 24.300- 9.200-
Volksschullehrer 20.40020.700 27.600- 6.900-
Volksschul-Oberlehter 20.70021.000 28.500- 7.500-
Bügerschullehrer 22.20022.200 - 32.300- 10.100-
Bürgerschul-Direktor 23.10022.900 - 34.400- 11.500-
Handarbeitslehrerin 15.70020.300 24.000- 3.700-
Fachschullehrer 16.80017.500 24.000- 32.000 6.500-14.000
Fachschul-Direktor 25.20026.100 42.000- 43.800 15.900- 17.700
Mitterlchulprofessor 24.50026.100 39.600- 13.500-
Mittelchul-Direktor 25.90027.300 45.800- 52.100 18.500-

Ein Altpensionist mit Mittelschulmatura bezieht noch um 1800 Kč weniger als der Neupensionist niederster Vorbildung, und um 3300 Kč weniger als der Neupensionist mit Untermittelschule.

Ein Bürgerschullehrer Altpensionist bezieht noch um 1800 Kč weniger als sein ehem. Bürgerschüler ohne Beförderung.

Ein Altpensionist, Doktor der Philosophie oder der Rechte ist fast gleichgewertet einem Untermittelschüler ohne Beförderung und mindergewertet einem Untermittelschüller mit einer Beförderung.

Gerade der Anlass, dass im heurigen Jahre das zehnjährige Jubiläum des Bestandes der Čechoslovakischen Republik stattfindet, sollte von der Regierung dazu benützt werden, das grosse Unrecht in der verschiedenen Berechnung der Pensions-Bezüge, endlich zu beseitigen.

Die Staats-Pension ist wohl ein erworbenes Recht aller ehemaliger Staatsangestellten und deren Witwen und Waisen und es ist nicht einzusehen, warum die Regierung sich dauernd wehrt, ihre Verpflichtungen einzulösen und die Gleichstellung sämtlicher Pension endlich durchzuführen.

Die Unterfertigten richten daher an die Gesamt-Regierung die Anfrage, ob sie gewillt ist, dem Abgeordnetenhaus ehestens eine Regierungsvorlage zu unterbreiten, mit der die endliche Gleichstellung sämtlicher Staats-Pensionen durchgeführt wird und ob sie zu diesem Zwecke einen Betrag von etwa 350 Millionen zur Bedeckung des Erfordernisses in den Staats-Voranschlag 1929 einzusetzen gesonnen ist?

Prag, den 14. April 1928.

Krebs,

Simm, Knirsch, Geyer, Szentiványi, Nitsch, Füssy, Dr. Wollschack, Dr. Korláth, Ing. Jung, Wenzel, Dr. Holota, Koczor, Dr. Keibl, Siegel, Matzner, Dr. Koberg, Ing. Kallina, Horpynka, Dr. Schollich, Dr. Lehnert, Dr. Rosche, Weber.


Původní znění ad 1560/III.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

an die Gesamtregierung

in Angelegenheit der Gefährdung des Burgschlosses Stein-Elbogen

bei Karlsbad.

Der bekannte Historiker und Heimatforscher Dr. Anton Gnirs hat über eine der ältesten Burgen und Baudenkmäler des westböhmischen Gebietes, der Burg in Elbogen und ihrer schweren Gefährdung Nachstehendes veröffentlicht:

Welche Wertung und welchen hohen Rang die Elbogener Burg in der Reihe alter Baudenkmale gefunden hat, ist nicht unbekannt. Ihre schon fast ein Jahrtausend füllende Geschichte ist eben auch einer abschliessenden Untersuchung unterzogen worden, die neuerdings dargelegt hat, wie schwer sich die letzten hundert Jahre an dieser Kostbarkeit vergangen haben. Dass sie trotz gewollter und schwerer Beschädigung des inneren Bauwerkes wenigstens im Ausseren den Eindruck einer fast unversehrt aus dem Mittelalter herübergeretteten Befestigung macht, ist neben der Bauart auch dem Umstand zuzuschreiben, dass die gewaltsamen Adaptierungen der Zwanziger Jahre des 19. Jahrhunderts auf die Innenräume und auf die einst mit seltener architektonischer Pracht ausgestatteten Fassaden des Burghofes beschränkt wurden. Wenn sich alle Zerstörung und Umarbeit der flüchtigen Beobachtung des Aussenbaues bisher entzogen hat, so waren Schäden leider doch nicht ausgeblieben. Gerade in den letzten Jahrzehnten zeigen sich die Gleichgewichtsstörungen und unausbleiblichen Schubwirkungen immer bedrohlicher, die zum Ruin eines derartigen Baues führen müssen, wenn man, wie es hier geschehen ist, den einst nur vertikal belasteten Mauern, die Funktion von Widerlagern für einen ganzen Irrgarten von Stockwerksgewölben der Kerkerzellen zumutet.

Der alte Bau hat sich vor 100 Jahren diese Vergewaltigung gefallen lassen müssen. Dabei wurde aber das alte Baugefüge vielfach aus seinem Gleichgewicht gebracht und in seinem alten Ausgleich von Schub und Last völlig gestört, indem mit einem neuen Raumarrangement manche alte Mauer fiel, welche einst als Binder oder Anker gewirkt hat. Diese Neuarbeit hat nun schon 1820 die Hoffassade am Schlossbrunnen zum Einsturz gebracht, an anderen Stellen trat Beunruhigung des Bauwerkes ein, die weiterhin wie ein unheilbares Kranksein die Burg in manchem Teile weiter arg bedroht. Dazu kommt noch, dass die Bauerhaltung fast völlig aussetzt, dass sich die Prüfung des Bauzustandes immer nur auf die Mauerwände des Binnenhofes und auf den heute in Verwendung befindlichen Teil der Burg beschränkt. Die schwerzugänglichen Aussenteile des Baues, vor allem die aus dem Gewirre der Egerfelsen aufsteigenden Mauern wurden seit langer Zeit gänzlich übersehen. Iiier ist die Mauerfuge tief in den Kern hinein von Wind und Schlagregen ausgewaschen. Dabei ist in Mauerteilen mit Ziegelwerk dieses mitgegangen. Aber auch im Steinwerk sind schon seit längerer Zeit Mauerteile ausgefallen und heute sind in den Fronten selbst auf Quadratmeter messende Stellen ohne Blendmauer, das recht lockere Kernwerk rutscht ungehindert nach und höhlt die Mauern. Ich verweise nur auf das tiefe Loch im Sockelwerk nächst dem auf den Egerfelsen vortretenden Fürstentrakt; auf gleiche Schäden im Basteiturm und in seinem Torflügel.

Ohne Fenster und ohne jede Baupflege sind zum fortschreitenden Schaden des Werkes die heute nicht mehr benützten Räume gelassen. Obwohl noch unter Dach, qualifiziert sich der Burgbau heute nur mehr als dem Verfalle preisgegebene Ruine. Eine gründliche Reparatur des äusseren Mauerwerkes kann allein den Bau retten. Wie dieser, so ist auch das einzige Stück erhaltener Burgmauer mit früher Zinnenkrönung dadurch schwer bedroht, dass die Bauerhaltung für die burgseitige, auch sonst geschützte Wand als gleich zugänglich immer halbwegs vorgesorgt hat. Die äussere Wetterseite ist ungepflegt geblieben und Ruine. Bei all dem ist es aber sehr erfreulich, dass sich schon vor drei Jahren die Stadt Elbogen des von ihr weiter verwalteten Teiles der Burg angenommen hat, nachdem vor zwanzig Jahren ungefähr das baufällige Markgrafenhaus seine Sicherung erfahren hat. In den Jahren 1925/2ó hingegen hat die Stadt Elbogen mit einem Aufwand von 80.000 Kč nicht nur das `völlig zerstörte Dach des Bergfrieds erneut, sondern auch den zugehörigen Mantelbau wie einen Teil des äusseren Burgtores vor dem Verfall gerettet. Nun wäre es dringend an der Zeit, wenn die Justizverwaltung das ihr zur Benützung überantwortete Burggebäude einer gründlichen Restaurierung unterziehen liesse, bevor das herrliche Baudenkmal zu verlorenen Ruinen gezählt werden müsste. Dass eine solche nunmehr unabweislich gewordene Arbeit nur unter Mitwirkung der staatlichen Denkmalsverwaltung vor sich gehen kann, braucht nicht betont zu werden. Freilich soll dabei nicht übersehen werden, dass es auch im Interesse der dieser Behörde überantworteten Aufgaben wäre, wenn die für ein Strafhaus einst als notwendig gedachten, schwergewölbten Kerkerzellen aus dem Bauwerk der Burg verschwinden würden. Abgesehen von den schwersten Bedenken des Technikers, kann es kein allzuschweres Problem sein, die Frage zu beantworten, ob sich ein Kunstdenkmal von der Art der Elbogener Burg zu nichts anderen verwenden und verwerten lässt, als zu einem völlig unzulänglichen Behälter für Menschen, die sich gegen Recht und Gesetz vergangen haben. Sonst werden doch heute allerorts alte Kulturstätten und Denkmale zum Zielpunkt der Menschen gemacht, welche sich an Höchstleistungen alter Kultur erfreuen wollen. Auch hier am Elbogener Schloss gilt es Fehler, Sünden und den schweren Irrtum einer gegangenen Aera gut zu machen.

Die Gefertigten fragen daher an:

Ist die Gesamtregierung bereit, in engster Fühlungnahme mit dem staatlichen Denkmalamt alle Vorkehrungen zu treffen, um dieses herrliche Kunstdenkmal vor dem sicheren Verfall zu schützen und der Nachwelt zu erhalten?

Prag, den 14. April 1928.

Ing. Kallina,

Dr. Schollich, Dr. Keibl, Simm, Dr. Koberg, Geyer, Dr. Rosche, Siegel, Wenzel, Krebs, Szentiványi, Füssy, Dr. Holota, Matzner, Dr. Lehnert, Weber, Horpynka, Ing. Jung, Knirsch, Dr. Wollschack, Nitsch, Dr. Koczor, Dr. Korláth.


Původní znění ad 1560/IV.

Interpeláció

a Közmunkaüyi Minister Urhoz

az 11. évi 304. számu türvény alapján cszkíözölt lakáslefoglalások tarthatatian gyakorlata ügyében.

Beadják Koczor Gyula és társai.

A Köztársaság tízéves fennállása atatt főleg a szélső bal szocialista befolyás alatt álló forradalmi nemzetgyülés kezdeményezésére számos olyan kivételesa törvény látott napvilágot, amely a legkeresettebb álokoskodás mellett sem nevezhető demokratikusnak. Eme kivételes törvények közül a polgárok széles rétegeiben a legnagyobb ellenszenvet talán az 1921 évi 304 sz. törvény váltotta ki, amely egyszerüen azt teszi lehetővé, hogy egy állami hivatalnak a vezetője - legyen az akár nagymegyei főnök vagy akár csendőrörspanacsnok - örmester - a neki megtetsző házból az uccára tegye ki annak tulajdonosát s lakóit és azok helyére ő maga költözzék be akár a családjával, akár a hivatalával. A károsult hiába kérelmez, felebbez a legmagasabb forumokig, ezzel csak ujabb költségeket okoz magának, mert a közcél és a felsőbb érdek ézt igy kivánja s mert a magántulajdon szentségét felrugó határozatnak törvényes alapja is van.

Nem kivánunk az idézett törvény jogbökseleti Elemezésébe bocsátkozni, mert az alább idézendő példák mindennél kiáltóbban mutatják a törvénynek erköksi tarthatatlanságát, de igazolják azt is, hogy a kormánynak semmi szándéka nincs komolyan hozzálátni a lakásinség megoldásához, ellenkezőleg a lakáslefoglalások fenntartásával csak növeli az e téren ttralkodó nyomoruságos viszonyokat.

1. Iván Lajos tornaljai lakos 1926. oítoi.er 5-ér; lobérelte Tornalján a Vortruca 123 s:. lakóházat, melynek tulajdunosaí Lr.dányi Aríd chvalovai és Ladányi Valéria, férjezett Csilíyné szokokai lakosok s amely ingatlanra özv. Ladányi Györgynét özvegyi jog alapján haszonélvezeti jog illeti meg. A lakás azonban megtetszett a helybeli csendőrparancsnoknak is, aki 1927. febr. 2-án megindította a lefoglalási eljárást. Iván Lajos, öt gyermek atyja, azóta állandóan retteg ama veszélytől, hogy családjával együtt az uccára kerül; idestova másfél év óta ugyanis nincs befejezve a lefoglalási eljárás.

2. Angyal József várgedei lakos a családjával együtt istállóban kénytelen lakní, mert a saját tulajdonát képező házban a postahivatalnak tetszett elhelyezkedni. A postahivatal számára rnegfelelő épület illetve helyiség rendelkezésre állott a Tatra bank tulajdonát képező Stojkovits féle épületben, valamint Nyestye Sándorné is hajlandó rendelkezésre bocsátani megfelelő házat, amelyet éladna, vagy hosszabb időre - tiz évre - bérbeadna.

A felhozott két eset részletezése e helyen fölösleges, mert a Kőzmunkaügyi Miniszter Urnak módjában áll a bekérendő aktákból meggyőződni arról az embertelenségről, amelynek Angyal József már is.részese s amely Iván Lajosra - a kisajátítás jóváhagyása esetén - vár, de meggyőződhetik arról is, hogy a lefoglalási eljárást lefolytató hatóságok mennyire önkényesen magyarázzák az amugy is kegyetlen törvénynek ama esekélyszámu rendelkezését, amelyek a tulajdonos érdekét hivatottak megvédeni, igy mindenek felett a bérház fogalmát nem akarják megérteni.

Kérdezzük a Közmunkaügyi Miniszter Urat:

1. Van e tudomása az 1921. évi 304 sz. törvény végrehajtása során fakadó antiszocialista visŸonyokról?

2. Hajlandó-e intézkedni, hogy ily lefoglalások a miuimumra korlátoztassanak;

3. Hajlandó-e közölni a lakásrekvirálások teljes megszüntetésére vonatkozó programját?

Prága, 1928. április 19.

Koczor,

Wenzel, dr. Szüllö, Kureak, Knirsch, dr. Koberg, dr. Jablonieczky, dr. Schollich, Gregorovlts, Fedor, Horpynka, dr. Keibl, inž. Jung, Simm, Matzner, Füssy, inž. Kallina, dr. Korláth, Szentiványi, dr. Holota, Nitsch.


Původní znění ad 1560/V.

Interpellation

des Abgeordneten Ir. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Vlkskultur

betreffend das deutschfeindliche Lehrbuch für die čechische Schule von Ouředníček.

Für den deutschen Unterricht an čechischen Bürgerschulen wurde mit Z. 160654 v. 9. Jänner 1925 für die 4. Klasse ein Lehrbuch von Eduard Ouředníček vom Ministerium genehmigt, dass auf Seite 14 unter Nummer 20 folgendes Lesestück enthält:

20. Die Freunde in der Not. In einer Schlacht fiel ein Franzose in ein tiefes Loch, aus dem er nicht herauskonnte. Bald nachher fiel auch ein Deutscher hinein. Anfangs suchten sie sich gegenseitig des näheren zu erkundigen, wen sie vor sich hätten und sie merkten beide, dass sie sich ihrer Haut wehren müssten. Bald jedoch überlegten sie sich das und wollten lieber einander helfen als sich umbringen. Also schrie bald der eine, bald der andere, jeder in seiner Sprache um Hilfe und beide dachten, es wäre des Teufels, wenn sie gerade da in dem Loche Hungers sterben müssten. Endlich hörten Deutsche des Deutschen Ruf und retteten ihn. Da sagte er: Es steck noch einer drunten. Der wurde also auch herausgezogen. Wie die Deutschen den Franzosen erblickten, wollten sie ihn niederhauen, aber der Deutsche sagte: Wir haben einander versprochen, einer den anderen zu retten, er hätte es auch getan - dessen bin ich sicher - wenn mich die Franzosen in ihre Gewalt bekommen hätten. Dieser Vertrag wurde nicht geachtet, die Feinde machten sich eines gemeinen Mordes schuldig und hieben den Franzosen nieder.

Die hier geschilderte Begebenheit ist gewiss unwahr und erlogen. Die tendenziöse Darstellung ist geeignet, zum Hasse gegen das deutsche Volk im allgemeinen und somit auch gegen die deutschen Staatsbürger des tschechoslowakischen Staates aufzureizen oder zumindestens eine gewisse Voreingenommenheit und Abneigung zu erzielen. Gerade aber die Schule und die Erziehung sollte sich von der gegenseitigen Verhetzung ferne halten und zur Achtung dem Fremdnationalen gegenüber erziehen.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Sind Herr Minister bereit, dieses das deutsche Volk beleidigende Lesestück aus dem angeführten Lehrbuch entfernen zu lassen und der zuständigen Prüfungsstelle Weisung zu geben, damit in der Zukunft jede Beleidigung eines fremden Volkes in den tschechoslowakischen Lehrbüchern unterbleibe?

Sind Sie auch bereit, alle tschechischen Lehrbücher auf ihren Inhalt hin einer eingehenden neuerlichen Ueberprüfung unterziehen und alle anstössigen Stellen entfernen zu lassen?

Prag, am 26. April 1928.

Dr. Schollich,

Dr. Kelbl, Dr. Wollschack, Siegel, Weber, Nitsch, Szentiványi, Krebs, Simm, Geyer, Wenzel, Füssy, Dr. Koberg, Dr. Korláth, Dr. Holota, Horpynka, Dr. Rosche, Dr. Lehnert, Ing. Kallina, Matzner, Koczor, Ing. Jung, Knirsch.


Pvodní znění ad 1560/IV.

Inerpellation

des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

an den Minister des Innern

betreffs Handhabung des Meldewesens in Prag.

Anlässlich der Errichtung eines staatlichen Polizeikommissariates in Jägerndorf hat der Landespräsident von Schlesien mit Erlass vom 28. Feber 1928, Zl. Pr. 114/1 eine Kundmachung betreffend die Regelung der Meldevorschriften herausgegeben. Im § 7 derselben wurde das Polizeihommissariat ermächtigt zu bestimmen, in wieviel Exemplaren eine bestimmte Meldung zu geschehen habe und die näheren Details der Meldung zu regeln. Im § 8 werden für Uebertretungen dieser Kundmachung gemäss der Ministerialverordnung vom 2. April 1858, Nr. 51 R. G. Bl. Geldstrafen von 10 bis 200 Kč oder Arrest von 1 bis 14 Tagen angedroht. Dadurch werden z. B. auch Personen betroffen, die zu Besuch gekommene Angehörige, wenn solche bei ihnen auch nur einmal übernachten, nicht binnen 24 Stunden ordnungsgemäss beim Polizeikommissariates an und abmelden.

In den Ergänzungsbestimmungen, die das Polizeikommissariat Jägerndorf zu dieser Kundmachung herausgab, wurde ganz allgemein sämtlichen Unterstandsgebern die Ausfüllung zwei Meldezettel für jede Mietoder Afterpartei aufgetragen. Jeder dieser Meldezettel besteht wiederum aus zwei gleichlautenden Teilen, sodass die Partei 4 mal dasselbe einzutragen genötigt ist. Ebenso gut hätte auch ein zehnmaliges Abschreiben angeordnet werden können, wenn das dem Polizeikommissär zweckdienlich erschienen wäre. Eine Anfrage, auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen die 4fache Ausfertigung verlangt wird, konnte das Polizeikommissariat nur damit beantworten, dass es auf die Ermächtigung seitens des Landespräsidenten verwies. Letztere stützt sich offenbar obgleich aus der Kundmachung selbst nichts hervorgeht, auf § 1 der Verordnung vom 15. Feber 1857, Nr. 33 R. G. Bl., wonach in den Orten, in welchen sich k. k. Polizeibehörden befinden, die politische Landesstelle das Meldungswesen nach den Bestimmungen der für die k. k. Haupt und Residenzstadt Wien erflossenen Ministerialverordnungen vom 16. Mai 1849, Nr. 250 R. G. Bl. und vom 29. März 1852, Nr. 160 L. G. Bl. für Niederösterreich, mit Rücksichtnahme auf die besonderen Lokalverhältnisse einzurichten und die hiernach zu erlassenden Meldungsvorschriften zur öffentlichen Kenntnis zu bringen hat. Diese Ministerialverordnung Nr. 33 ex 1857 geht zurück auf Artikel 3 der kaiserlichen Verordnung vom 9. Feber 1857, Nr. 31 R. G. Bl., welcher besagt: Zum Behufe der inneren Aufsicht ist das Meldungswesen entsprechend einzurichten und gehörig handzuhaben. Hiernach habe ich meinen Ministern und Zentralstellen, die es betrifft, Weisung erteilt, die zur Durchführung dieser meiner Anordnung erforderlichen Passpolizeilichen Vorschriften zu erlassen und in Vollzug zu setzen.

Diese Bestimmungen sind längst veraltet und bedürfen durchwegs dringendst einer Verbesserung. Sie können heutzutage unmöglich weiter als Grundlage für die Handhabung des Meldewesens bestehen bleiben und bieten überhaupt keine einwandfreie Rechtsbasis mehr für die gegenwärtige Praxis im Meldewesen. Trotzdem erscheinen die vorgenannten Verordnungen auch für die Zukunft durch die Regierungsverordnung vom 13. Jänner 1928 Nr. $ über das Verwaltungsverfahren nicht aufgehoben.

Deshalb fragen die Gefertigten den Herrn Minister des Innern:

Halten Sie den jetzigen Zustand auf dem Gebiete des Weldewesens für gut und beabsichtigen Sie ihn zu belassen oder werden Sie endlich einen den geänderten Verhältnissen entsprechenden Gesetzesantrag zur Neuregelung des Meldewesens der parlamentarischen Behandlung zuführen?

Prag, am 20. April 1928.

Dr. Koberg,

lng. Kallina, Dr. Schollich, Siegel, Knirsch, Krebs, Dr. Keibl, Dr. Korláth, Dr. Holota, Szentiványi,. Weber, Dr. Lehnert, Matzner, Dr. Rosche, Füssy, Horpynka, Ing. Jung; Wenzel, Simm, Geyer, Nitsch, Koczor, Dr. Wollschack.


Původní znění ad 1560/VII.

Inrerpelltion

der Abgeordneten Hugo Simm, Ing. R. Jung und Genossen

an die Gesamtregierung

betreffend Massnahmen gegen eine Erhöhung des Innlandzuckerpreises.

Durch die vorgestern erfolgte Herabsetzung des Zolles auf eingeführten Rohzucker in England ist die Zuckerindustrie der Čechoslovakei, die an der Zuckereinfuhr nach England viel mehr als 3 Millionen q raffinierten Zucker jährlich beteiligt ist, in eine schwere Lage geraten und erleidet einen Verlust von zirka 120 Mill. Kronen jährlich. Es ist naturgemäss, dass die Zuckerindustrie gemeinsam mit der Regierung Massnahmen treffen wird, um diesen Verlust auszugleichen. Unter diesen Massnahmen wurde in erster Linie an eine Erhöhung des Innlandzuckerpreises gedacht. Es steht sogar zu befürchten, dass diese Massnahme Englands zur Entwicklung seiner Zuckerindustrie noch nicht der letzte Schritt ist, den England tut und dass eventuell auch andere Staaten diesem Beispiel folgen könnten.

Die Ausgleichung dieser Verluste der Zuckerindustrie durch Umlegung derselben auf den Innlandszuckerpreis würde eine Erhöhung desselben bis zu h. 30 per kg bedeuten.

Der Innlandszuckerpreis ist heute schon in der Čechoslovakei im Verhältnis zum Erzeugungspreis des Zuckers und zum Preis des Exportzuckers ausserordentlich hoch. Eine weitere Erhöhung des Zuckerpreises würde bei der heute schon sehr weit herabgesetzten Lebenshaltung des konsumierenden Teiles der Bevölkerung in der Čechoslovakei eine bedeutende Einschränkung des Zuckerkonsums nach sich ziehen. Dies wäre eine schwere Schädigung in der Volksernährung und würde auch der Zuckerindustrie einen weiteren Absatzausfall bringen. Es ist vielmehr notwendig, in diesem Falle zu anderen Massnahmen zu greifen u. zw. käme hier in erster Linie eine Herabsetzung der Transporttarife für Zucker in Betracht was gleichzeitig auch eine Lösung in dem Tarifstreit Triest, Hamburg bedeutet.

Die Interpellanten fragen daher die Regierung an:

Ist sie geneigt, bei Beratung der Massnahmen zur Abwendung der Verluste ín der Zuckerindustrie alle Massnahmen zu ergreifen um eine Erhöhung des Inlandspreises für Zucker abzuwenden, ja im Gegenteil den Zuckerpreis im Innlande so günstig als möglich zu gestalten um jede neuerliche Belastung der Konsumenten zu vermeiden und eine Erhöhung des Zuckerkonsurns im Innlande zu ermöglichen?

Prag, den 26. April 1928.

Simm, Ing. Jung,

Dr. Wollschack, Geyer, Knirsch, Koczor, Nitsch, Dr. Korláth, Krebs, Wenzel, Szentiványi, Weber, Dr. Holota, Dr. Rosche, In. Kallina, Dr. Keibl, Siegel, Dr. Koberg, Matzner, Dr. Schollich, Füssy, Dr. Lehnert, Horpynka.


Původní znění ad 1560/XI.

Interpellation

der Abgeordneten Hugo Simm, Ing. Jung und Genossen

an die Minister des Innern

betreffend die Noveliierung des Gesetzes vom 3. April 1925, Nr. 65 Slg. d. G. u. V., über die Feier- und Gedenktage der Čechoslovakischen Republik.

Die Novellierung obgenannten Gesetzes in der Richtung der Wiedereinführung der sogenannten Doppelfeiertage zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten ist noch immer als eine ausserordentlich dringende Angelegenheit unerledigt. Der Herr Minister des Innern hat bereits in seiner Antwort (Druck 1217/XV) auf die Interpellation (Druck 989/XX) die grosse soziale und wirtschaftliche Bedeutung der zweiten Weihnachts-, Osterund Pfingstfeiertage vollständig anerkannt und mitgeteilt, dass er auch der Möglichkeit einer gesetzgeberischen Regelung dieser Frage seine ständige Aufmerksamkeit widme. Diese Regelung werde jedoch erst vorgenommen werden können, bis alle Voraussetzungen - auch die politischen Charakters - für die Novellierung obgenannten Gesetzes geschaffen seinen.

Inzwischen ist aber die Frage der Wiedereinführung u. zw. besonders jetzt des zweiten Feiertages zu Pfingsten sehr brennend geworden. An den Pflingstfeiertagen, die in die günstigste Jahreszeit fallen, häufen sich naturgemäss die Feste, Wander- und Sportveranstaltungen mehr als zu einer anderen Zeit. Auch der Fremdenverkehr erreicht an den Pfingstfeiertagen immer eine besondere Höhe. Diese Feierlichkeiten und Feste, die sehr stark internationalen Charakter tragen und auch stark aus dem Ausland besucht sind, nehmen naturgemäss die beiden Pfingstfeiertage in Anspruch, weil in allen angrenzenden Staaten die beiden Feiertage zu Pfingsten als hohe Feiertage gelten. Für das Innland haben diese Feiertage damit eine sehr hohe wirtschaftliche Bedeutung, weil mit fremden Gästen grössere Summen in das Innland einströmen. Die soziale Bedeutung dieser Festtage wurde bereits in der Eingangs zitierten Interpellation vom 21. April 1927 eingehend dargetan und wäre nochmals zu unterschieden, welche hohe gesundheitliche Bedeutung die Möglichkeit des Ausspannens aus der Arbeit und der Erholung in der günstigsten Jahreszeit zu Pfingsten hat, umsomehr, da unter den schwierigen Wohnungsverhältnissen der Gegenwart viele Familienerhalter fern ihrer Angehörigen wohnen müssen und fast ausschliesslich die Doppelfeiertage des Jahres ihnen die Möglichkeit zum Besuch ihrer Familienangehörigen dienten.

Gerade unter der zwangsläufigen Folge dieser Gründe ist auch die Durchführung des Feiertagsgesetzes vom 3. April 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 65, bezüglich der Abschaffung der Doppelfeiertage in der Praxis vollständig gescheitert. Sogar die staatlichen Aemter waren bisher gezwungen teils grössere, teils geringere Konzessionen in der Richtung der Zubilligung des zweiten Feiertages zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten zu machen, ja grossenteils wurde von ihnen sogar an dem Vortag vor dem 1. Feiertag der Dienst eingeschränkt oder wurden Diensterleichterungen und Urlaube gegeben. Dieser Sachlage gegenüber herrscht in den Privatbetrieben und Unternehmungen eine vollständige Planlosigkeit bezüglich der Arbeitspflicht oder Arbeitsruhe am zweiten Tage der Doppelfeiertage. Diese Planlosigkeit wirkt sich schwer zu Ungunsten der gesamten Arbeitnehmerschaft in gesundheitlicher und sozialer Richtung aus; schädigt aber auch die Wirtschaft, wie die zahllosen Stellungnahmen der wirtschaftlichen Körperschaften zu dieser Arage dartun. Auch die staatlichen Verkehrsbetriebe leiden schwer unter der Nichtlösung der Frage der Novellierung des Feiertagsgesetzes. Einerseits sind sie zu weitgehenden Vorkehrungen zur Bewältigung des gesteigerten Verkehrs an diesen Tagen verpflichtet, andererseits lässt sich aus der Nichtregelung der Frage der zweiten Feiertage niemals vorher abschätzen, wieweit eine Steigerung des Verkehres stattfinden wird, oder aber durch die Hemmungen des Feiertagsgesetzes unterbunden ist. Gerade die Staatsämter und Unternehmungen zeigen immer zu diesen Doppelfeiertagen ein Bild des Nichtkönnens, Nichtwissens oder Nichtdürfens. Dass dies auf die gerade zur Zeit der Doppelfeiertage und speziell zu Pfingsten in grosser Zahl aus dem Auslande anwesenden Gäste den denkbar schlechtesten Eindruck macht, sęi nur nebenbei erwähnt. Speziell das Einschieben oder Nichtverkehren von Feiertagszügen am zweiten Pfingstfeiertage, welche Massnahmen immer im letzten Augenblick überstürzt geregelt werden und daher nicht mehr zur Kenntnis aller Reiselustigen gelangen, werfen auf unsere Bahnen kein günstiges Bild. Schuld daran ist nur die Nichtregelung der Frage der Doppelfeiertage, deren Wiedereinführung jedes Jahr und vor jedem Feste bis zum letzten Augenblick doch noch erhofft und erwartet wird.

Nun dürften gerade heuer die politischen Voraussetzungen für eine Wiedereinführung der Doppelfeiertage günstiger stehen als früher. Ausserdem hat der Herr Präsident der Republik erklärt, dass im Jubiläumsjahr alle schwebenden dringenden Fragen eine Regelung zugeführt werden müssen, sodass auch aus diesem Grunde nun auf eine rasche Wiedereinführung der Doppelfeiertage gehofft werden kann.

In Erwägung dieser triftigen Umständen fragen daher die Interpellanten den Herrn Minister an, ob er bereit ist, im Vereine mit den zuständigen Ministern das Gesetz vom 3. April 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 65, so zu ändern, dass die Doppelfeiertage wieder eingeführt werden und dass die Arbeiten zu dieser Novellierung so beschleunigt werden, dass bereits zu den Pfingstfeiertagen diese Aenderung des Gesetzes Gültigkeit habe?

Prag, den 24. April 1928.

Simm, Ing. Jung,

Geyer, Wenzel, Szentiványi, Nitsch, Dr. Korláth, Koczor, Füssy, Dr. Wollschack, Krebs, Knirsch, Dr. Holota, Dr. Schollich, Matzner, Dr. Keibl, Dr. Koberg, Dr. Lehnert, Weber, Horpynka, Dr. Rosche, Ing. Kallina, Siegel.


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