Pùvodní znìní ad 1554/XV.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

an den Vorsitzenden der Gesamtregierung

betreffs Aufhebung des Gesetzes vom 15. April 1920, Nr. 337, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, Verfügungen zur Regelung der durch den Krieg hervorgerufenen ausserordentlichen Verhältnisse zu treffen.

Durch das Gesetz vom 15. April 1920, Nr. 337 wurde die Regierung armächtigt, zur Regelung der durch den Krieg hervorgerufenen ausserordentlichen wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Verhältnissen unter zwei Voraussetzungen den Verordnungsweg anzuwenden, wo sonst ein Gesetz erforderlich wäre. Uebertretungen solcher Verordnungen werden von den politischen Behörden mit Geldstrafen bis zu 20.000 Kè oder mit Arrest bis zu 6 Monaten, ferner mit dem Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht und endlich mit dem Verluste von Gewerbeberechtigungen bestraft. Diese Strafen können auch gleichzeitig verhängt werden, wobei die Freiheitsstrafe bis zu l jahre betragen darf.

Solche Regierungsverordnungen müssen allerdings der Nationalversammlung, bezw. dem ständigen Ausschusse, zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt werden, doch ist es trotz dieser Bestimmung geviss nicht zu rechtfertigen, dass die Regierung noch jetzt im 10. Jahre des Bestandes der Republik derart ausserordentliche Generalvollmachten besitzt, die den Grundsätzen der Verfassung widersprechen. Für den Fall ausserordentlicher Ereignisse hat sie ja ohnehin überaus weitreichende Ermächtigungen durch das Gesetz vom l4. April 1920, Nr. 300 über ausserordentliche Verfügungen. Es ist also nicht erklärlich, warum nebstbei noch das eingangs zitierte Gesetz, das sich ja ausdrücklich nur auf die durch den Weltkrieg hervorgerufenen ausserordentlichen Verhätlnisse bezog, weiter aufrecht erhalten bleibt.

Praktisch tritt die Unsinnigkeit des Fortbestehens dieses längst überholten Gesetzes dadurch in Erscheinung, dass dis darauf beruhende Regierungsverordnung vom 3. September 1920, Nr. 516 über die Versorgung der Bevölkerung und die Versehung wichtiger Staatsbetriebe mit Bedarfsgegenständen noch immer in Kraft ist. Durch diese Verordnung werden die Behörden ermächtigt, Vorräte von Bedarfsgegenständen aufnehmen zu lassen, anzufordern, unter Sperre zu legen, Höchst- und Richtpreise festzusetzen und andere weitgehende Eingriffe in Privatbetriebe und in den Marktverkehr vorzunehmen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist aber offenbar ein ausserordentlicher, durch den Krieg hervorgerufener Zustand welcher die Versorgung der Bevölkerung und die Versehung wichtiger Staatsbetriebe mit Bedarfsgegenständen in Frage stellt. Ihr formeller Zusammenhang mit der Kriegsgesetzgebung ist also offenkundig. Heute sind jedoch zweifellos die Voraussetzungen, die seinerzeit die Staatsverwaltung zu ausserordentlichen Eingriffen in das Wirtschaftsieben berechtig haben mochten, nicht mehr gegeben, das Staatswesen ist durchaus konsolidiert und auf wirtschaftlichem Gebiete sind gegenüber den früheren Jahren tief eingreifende Veränderungen eingetreten. Während einst im Kriege und in der ersten Nachkriegszeit die Produktion nicht ausreichte, um den Bedarf der Bevölkerung zu decken, besteht heute in umgekehrter Richtung das wirtschaftliche Problem vor allem darin, für die Erzeugung den notwendigen Absatz zu finden. Es liegt demnach sicher kein Grund vor, dass die Regierung weiterhin so ausserordentliche Machtbefugnisse auf wirtschaftlichem Gebiete behält, zumal die Entwicklung der letzten Jahre deutlich gezeigt hat, dass auf dem Gebiete des inneren Wirtschaftslebens weitgehende staatliche Eingriffe und Beschränkungen keinesfalls vom Voreil sind und die Rückkehr zur möglichsten Freiheit der Wirtschaft eine der wichtigsten Voraussetzungen der dauernden Gesundung ist.

Der Weiterbestand des Gesetzes vom 15. April 1920, Nr. 337 und der Verordnung vom 3. September 1920, Nr. 516, der eine Dauereinrichtung wirtschaftlicher Behinderung bedeutet, erscheint daher vom Standpunkte der Wirtschaft längst nicht mehr gerechtfertigt. Vom parlamentarisch-demokratischen Standpunkte bedeutet die Uebertragung der Gesetzgebungsgewalt an die Regierung ein Verleugnen der Verfassungsgrundsätze, eine ständige Gefährdung der staatsbürgerrechtlichen Freiheiten und somit einen unerträglichen Zustand.

Deshalb stellen die Gefertigten an den Herrn Vorsitzenden der Regierung folgende Anfrage:

1.Warum wurde bisher die Verordnung vom 3. September 1920, Nr. 516 noch nicht ausser Kraft gesetzt und wann wird dies endlich geschehen?

2. Aus welchen Gründen hält die Regierung die Ermächtigung, welche ihr zur Regelung der durch den Krieg hervorgerufenen ausserordentlichen Verhältnisse erteilt wurde, noch für erforderlich oder ist sie bereit, unverzüglich einen Antrag zur Aufhebung des Gesetzes vom 15. April 1920, Nr. 337 vorzulegen?

Prag, am 17. April 1928.

Dr. Koberg,

Dr. Schollich, Matzner, Ing. Kallina, Szentiványi, Geyer, Dr. Wollschack, Wenzel, Koczor, Nitsch, Dr. Keibl, Dr. Rosche, Ing. Jung, Simm, Knirsch, Dr. Korláth, Füssy, Dr. Holota, Krebs, Siegel, Dr. Lehnert, Horpynka, Weber.

Pùvodní znìní ad 1554/XVI.

Interpellation

des Abgeordneten Schmerda und Gen.

an den Minister des Innern

betreffend die Bewilligung an die Firma Eruptiva zur Erbauung eines Sprengmittelmagazins für 50.000 kg Sprengmittel im Húhnergrund in Hombock bei Olmütz.

Im Herbst v. J. hat die, mit dem staatlichen Monopol zur Erzeugung und zum Vertriebe von Sprengstoffen in der ÈSR ausgestattete Eruptiva Gesellsch. m. b. H. in Prag um Konzesionierung eines, für ca 50.000 kg vorgesehenen Magazins für Sprengmitteln und Explosivstoffe im Hühnergrund in Hombock bei Olmütz angesucht. Der Transport der Sprengmitteln von und zu den Magazinen soll ab Bahnhof Hombock durch die belebte Arbeiterkolonie erfolgen.

Gegen das Projekt haben die umliegenden Gemeinden, die Betriebsausschüsse der Arbeiter und Beamten von Hombock und Mariental, sowie auch die Moravia A. G. Einsprüche erhoben. Trotz der berechtigen Einwendungen hat das Innen-Ministerium am 11. Oktober 1927, mit Zahl 62630, die Anlage der Magazine konzessioniert. Die Fma Eruptiva hat nicht auf die Entscheidung des Innen-Ministeriums gewartet, sondern sie hatte schon lange vorher mit dem Bau begonnen.

Durch die Errichtung des Sprengmittelmagazins in diesem Gebiete entsteht für die Arbeiterschaft und die Gemeinden grosse Gefahr, welche das Verladen uud der Transport der Sprengmittel mit sich bringt. Die Umladung der Explosivstoffe soll am Bahnhof Hombock erfolgen. Die Verladung ist wegen der beengten Geleiseanlage, nur in einer Maximal-Entfernung von ca 40-70 m von den Wohnhäusern möglich bezw. vom Elektrizitätswerk, welches die Hombocker Nägelfabrik und die Marienthaler Eisenwarenfabrik mit Strom versorgt. Da am Bahnhof Hombock gleichzeitig auch die Umladung und Verladung des Werksbedarfes, sowie zweier Sägewerke erfolgt, ist das Rauchen im nächsten Umkreise der Sprengmittelverladung nicht zu vermeiden, wodurch naturgemäss die in der Nähe befindlichen Menschen und Objekte in steter grosser Gefahr sind.

Wie bereits oben erwähnt, ist der Transport auf stark belebter Strasse, welche mehrmals von Starkstrommleitungen überquert wird, mitten durch Werkskolonie geplant, wodurch im Falle einer Explossion, ca 100 Familien in Lebensgefahr und um Hab und Gut gebracht werden und mit einer Beschädigung und damit verbundener Stillegung des Elektrizitätswerkes gerechnet werden muss was l.600 Arbeiter im Momente brotlos machen würde.

Da Dynamit im Winter durch Ausschwitzen von Nitroglyzerin schon bei geringer Erschütterung explodiert, ist die Gefahr der Explosion während des Transportes auf gefrorenen Wegen stets gegeben, daher also die Gefährdung der Betriebstätten und der Wohnkolonie stets vorhanden.

Da das Innen-Ministerium trotz der berechtigten Einwendungen den Bau bewilligte, beweisst, dass man für die Profite der Eruptiva weitmehr Verständniss hat, als für das Leben, die Gesundheit und die Existenz von fast 2.000 Arbeitern. Die Arbeiterschaft verlangt die Verlegung der Magazine an Orte, wo weder das Leben, Wohnungen, noch Industrieanlagen gefährdet werden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, so soll die Verladung und Transport ausserhalb des Bahnhofes und der Kolonie Hombock erfolgen.

Die Erfahrungen des Vorfalles in der Tischlergasse in Prag müssen das Innenministerium belehren, alle Massnahmen zu treffen, um eine neuerliche Katastrophe zu verhindern.

Die Untefertigten fragen an:

1. Wieso konnte die Eruptiva noch vor Erteilung der Konzession durch das Innenministerium mit dem Baue der Magazine beginnen?

2. Warum wurde den berechtigten Einwendungen der betroffenen Bevölkerung, der Gemeinde und der Industriewerke nicht stattgegeben?

3. Ist das Innenministerium bereit zu veranlassen, dass die Verladung der Sprengmittel und Explosivstoffe ausserhalb des Bahnhofes und der Arbeiterkolonie Hombock erfolgt und

4. Ist das Innenministerium bereit, die Transporte durch die Arbeitkolonie Hombock zu verbieten, da eine grosse Gefahr für das Menschenleben besteht?

Prag, am 17. April 1928.

Schmerda,

Harus, Kolláriková, Sliwka, Steiner, Landová-Štychová, Kršiak, Burian, Škola, Elster, Major, Vrtaník, Chlouba, Dr. Gáti, Èulen, Štìtka, dr. Stern, Haken, Haiblick, Peter, Juran, Sedorjak, Mondok, Zoufalý, Hruška, Kopasz, Dìdiè, Èermák.


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