Az egylet célja alapszabályainak 2. és 10.
§-ai értelmében a tagok, ezek özvegyei
és árváinak az egylet vagyonához mért
s jogi kötelezettség nélkül való
segélyzése. A tagoknak ennélfogva segélyekre
jogigényük nincsen. Eme jogigény a tagoknak
az alapszabályok 10. §-ának B) pontja értelmében
sem ismertetik el, amely szerint a tagok a rokkantsegély
engdélyezése iránt csupán folyamodhatnak.
Következöleg oly biztosítási egylet, amely
a tagoknak bizonyos segélyre való igényét
biztosítaná, itt szóban nem forog.
Az ilyen egyesületek gazdasági müködése
kormányfelügyeletnek a biztosító egyletekhez
hasonló terjedelemben alávetve nincsen. Aziránt,
vajjon az egylet az interpellációban vázolt
müködésével alapszabályai szerinti
hatáskörét tüllépte-e, hivatalos
eljárás indíttatott, amelynek erédményéhez
képest a hatósag a továbbiakra nézve
az 1508/1875. sz. min. rendelet értelmében intézkedik.
Magánsegélyegyletek anyagi támogatására
sem a belügyi sem a népjólétügyi
minisztérium pénzügyi fedezettel nem rendelkezik
s ez okból államsegély a szóban forgó
egyletnek sem adható meg.
Nach Erhebung des in der Interpellation berührten
Falles erlaube ich mir mitzuteilen:
Darüber zu entscheiden, in welcher Sprache
im allgemeinen die autonomen Korporationen und insbesondere die
Krankenversicherungsanstalten zu amtieren verpflichtet sind, steht
mir nach meinem Ressort nicht zu. Konkrete Streitigkeiten über
die Verwendung einer Sprache bei den autonomen Behörden und
öffentlichen. Korporationen, werden im vorgeschriebenen Instanzenzuge
von den kompetenten Aufsichtsorganen erledigt, wie dies z. B.
im Streite der Gemeinde Haida rücksichtlich der Bestätigung
der Bahnausweise für Arbeiter erfolgt ist, in welchem Falle
das Ministerium des Innern über die Beschwerde der Gtemeinde
entschieden hat.
Von meinem Standpunkte aus kann ich nur bestätigen,
dass nach den geltenden Bestimmungen der Eisenbahntarife alle
Ausweise, die als Grundlage für die Gewährung eines
tarifarischen Nachlasses des Fahrgeldes dienen sollen, immer in
der Staatssprache abgefasst und ausgefüllt sein müssen,
und unter gewissen Voraussetzungen auch in einer anderen Sprache
neben der Staatssprache. Zu diesen Ausweisen gehören insbesondere
auch die Arbeiterlegitimationen. Ausweise, die nicht nach diesen
Vorschriften ausgefüllt sind, werden nicht anerkannt.
Es ist selbstverständlich, dass die Ersenbahnbehörden
nicht das Recht haben, den autonomen Korporationen vorzuschreiben,
in welcher Sprache sie zu amtieren haben, aber sie müssen
ihrerseits selbst die geltenden Bahnvorschriften einhalten.
Ich kann nun ein eigenmächtiges Vorgehen
nicht darin erblicken, dass das betreffende Organ nach Feststellung
einer Nichtübereinstimmung mit den Bahnvorschriffen - welche
Nichtübereinstimmungen häufig nur mangels des Entgegenkommens
dritter Faktoren in erster Linie die schwächeren sozialen
Schichten schädigen, obgleich im Hinblick auf den in der
Interpellation behandelten Fall gerade für diese Schichten
jene Faktoren errichtet worden sind (Krankenversicherungsanstalten)
- im Interesse der ungestörten Dienstabwicklung die zuständigen
Organe auf die Sache aufmerksam macht.
Eine solche und nur aus dem erwähnten
Dienstinteresse erwachsene Aufmerksammachtung sowie ein einfaches
Ersuchen um Abhilfe war die in der Interpellation zitierte Zuschrift,
die auch trotz ihrer Stilisierung bei dem offensichtlichen Verhältnis
der betreffenden Organe als nichts anderes angesehen werden konnte
und auch nicht angesehen wurde. Das geht namentlich auch daraus
hervor, dass diese Zuschrift ohne irgendeine sachliche Verfügung
aus formalen Gründen rückgestellt wurde. Ausserdem kann
auch nicht der Umstand übersehen werden, dass die Zuschrift
eigentlich auf die Aufforderung des Direktors der Krankenversicherungsanstalt
in Böhm. Leipa Pudor geschrieben worden ist, der bei Gelegenheiten
der sprachlichen Beschwerden gegen das Vorgehen der Krankenversicherungsanstalt
die Vorlage der eventuellen Beschwerde gewünscht hat.
Unter diesen Umständen habe ich keine
Veranlassung gefunden, eine besondere oder allgemeine Weisung
hinauszugeben, die ihrer Natur nach ganz selbstverständlich
und daher auch überflüssig wäre.
Die bisherige Praxis bei Gewährung von
Urlauben an Lehrer öffentlicher Volksschulen, die zu Bürgermeistern
der Gemeinden oder zu anderen autonomen Funktionären gewählt
worden sind, musste revidiert werden, damit nicht etwa Fälle
vorkommen, in welchen die Erteilung solcher Urlaube nicht ausreichend
durch den Umfang der mit dieser Funktion verbundenen Arbeiten
begründet war.
Die Schulbehörden, welche die Erhebungen
über die Gesuche um den erwähnten Urlaub pflegen, sollen
im Einvernehmen mit den politischen Behörden sorgfältig
prüfen, ob die Funktionen in der Gemeindeverwaltung, welche
der Lehrer einer öffentlichen Volksschule versieht, unbedingt
einen vollen Urlaub erfordert, oder ob eine teilweise Erleichterung
in den Schulpflichten des Lehrers genügt. Bei der Entscheidung
hat man darauf zu sehen, dass den Lehrern die Ausübung der
genannten Funktionen im Hinblick auf die Bestimmungen des §
10, Abs. 3, des Gesetzes vom 7. Februar 1919, S. d. G. u. V. Nr.
76, ermöglicht wird, zugleich aber auch darauf zu achten,
dass der Aufwand für die Substitutionsverfügung nicht
unnötigerweise über das tatsächlich erforderliche
Mass erhöht wird.
Ich halte dieses Vorgehen bei Entscheidung
der Schulbehörden für das richtige und sowohl den Schulinteressen
als den Interessen der Selbstverwaltung durchaus entsprechend.
An das Ministerium für öffentliche
Arbeiten sind im Laufe der letzten Jahre namentlich während
der zeitweiligen Krisen der Kohlenindustrie und der hieraus erwachsenen
Notwendigkeit einer Restriktion im Stande der Angestellten der
Bergbauunternehmungen verschiedene Beschwerden eingelangt, insbesondere
in der Richtung, dass in erster Reihe Angestellte der èechischen
Nationalität entlassen werden oder dass ihnen widerrechtlich
die Betriebswohnungen genommen oder hygienisch mangelhafte Wohnungen
zugewiesen werden und dergleichen. Die Beschwerdeführer
haben um Abhilfe ersucht.
Wie die öffentlichen Behörden überhaupt,
sind auch die Bergbehörden verpflichtet, zu erheben, wie
weit die Beschwerde begründet ist, und den faktischen Stand
der in der Beschwerde berührten Verhältnisse festzustellen.
Es wäre gewiss aus öffentlichen Gründen inkorrekt,
wenn ein Angestellter, der ein Staatsbürger der Republik
ist und gegen den aus Dienstrücksichten keine Einwendung
vorliegt, seiner bisherigen Beschäftigung nur deshalb verlustig
würde, weil er dieser oder ener Nationalität angehört.
Die Kenntnis der Verhältnisse, auf welche
sich eine allfällige Beschwerde bezieht, ist somit schon
deshalb notwendig, damit die Beschwerde überhaupt beurteilt
und erledigt werden könnte. Die Kenntnis aller Verhältnisse
im Betriebe wird auch von der allseitigen Aufsicht über das
Bergbauwesen erfordert, die den Baubehörden durch das allgemeine
Berggesetz aufgetragen ist. Die bisher noch gültige Verordnung
des v ehemaligen Ackerbauministeriums in Wien vom 17. Oktober
1895, RGBL. Nr. 158, trägt direkt den Bergbehörden die
genaue Kenntnis der verschiedenen Verhältnisse im Betriebe,
somit auch rücksichtlich der Arbeiterschaft auf.
Die von einigen Revierbergämtern gepflogenen
Erhebungen über die Nationalität der Bergleute hat durchaus
nicht einen solchen Umfang, dass sie diese Behörden in der
Ausübung des übrigen Dienstes behindert hätte.
Es ist im Gegenteil bekannt, dass der Inspektionsdienst derBergbehörde
sich von dem Rückgang in den Kriegsjahren und in den ersten
Nachkriegsjahren zur früheren Intensität aufgerafft
hat ind dass die Ergebnisse dieser Tätigkeit im Verhältnis
zu den Ergebnissen anderer europäischer Staaten sehr befriedigend
ist.
Was den Wunsch nach Errichtung von Arbeitsvermittlungsstellen
betrifft, so genügt der Hinweis auf den Wortlaut des §
19 des Gesetzes über Betriebs- und Revierräte, sowie
auf den Wortlaut des § 19 der Regierungsverordnung vom 13.
Juni 1920, S. d. G. u. V. Nr. 434, aus welchen ersichtlich ist,
dass die Revierräte Arbeitsvermittlungsstellen (nicht obligatorische)
errichten können, wobei vorausgesetzt wird, dass die Revierräte
mit den Besitzern der Bergwerke über den Wortlaut der Satzungen
das Einvernehmen pflegen. Die Regelung der öffentlichen Arbeitsvermittlung
kann nach der hieramtlichen Ansicht mittels Gesetz nur allgemein
erfolgen.
Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die
Beschlagnahme der Nr. 23 der Zeitschrift Der Bund
vom 5. Dezember 1927 angeordnet, weil in den in der Interpellation
wörtlich angeführten Stellen der Tatbestand des Vergehens
nach § 300 St. G. erblickt wurde und weil sie annahm, dass
es das öffentliche Interesse erheische, dass durch die Beschlagnahme
eine Weiterverbreitung des beanständeten Inhaltes der Druckschrift
verhindert werde.
Das Gericht hat die Beschlagnahme aus denselben
Gründen bestätigt und dadurch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft
bei ihrem Vorgehen gegen die Zeitschrift sich nach dem Gesetze
gerichtet habe. Gegen die Entscheidung des Gerichtes wurden Rechtsmittel
nicht angewendet, was zur Folge hatte, dass das Gericht seine
Entscheidung auf Grundlage der Einwendungen nicht überprüfen
konnte, welche diejenigen gegen die Beschlagnahme vorgebracht
hätten, die sich dadurch etwa berührt erachteten.
Bei dem gegebenen Stande der Angelegenheit
kann ich den Inhalt der beschlagnahmten Stellen nicht als einwandfrei
ansehen, wenn deren Anstössigkeit vom Standpunkte der Bestimmung
des § 300 St. G. durch ein unabhängiges Gericht sichergestellt
worden ist.
Was die Frage anbelangt, ob bei dem gegebenen
Tatbestand des § 300 St. G. in dem Inhalte der beschlagnahmten
Stellen das öffentliche Interesse die Beschlagnahme der Zeitschrift
notwendig erheischte, stimme ich mit dem Einschreiten der Staatsanwaltschaft
überein, da im Interesse des Schutzes der richterlichen Entscheidungen
vor äusseren Einflüssen in der öffentlichen Presse
eine Kritik der Entscheidungstätigkeit der Gerichte, die
die Grenze der Strafbarkeit überschreitet, nicht zulässig
ist.
Ich bemerke, dass ich die Beantwortung der
an den Herrn Minister des Innern gerichtete Interpellation aus
dem Grunde übernommen habe, weil die Staatsanwaltschaft in
Reichenberg die Beschlagnahme angeordnet hatte, eine Behörde,
die dem Justizministerium unterstellt ist.
Die erwähnte Versammlung fand in dem militärischen
Erholungsgebäude statt, das zwar mit der Kaserne zusammenhängt,
der Eingang in dasselbe ist jedoch ausserhalb der Kaserne, so
dass überhaupt kein Besucher der Tagung die Kaserne passierte.
Aus diesen Gründen und insbesondere deshalb,
weil die Tagung kein politisches Programm hatte, überliess
der Divisionskommandant den Saal, weil der veranstaltende Verein
im Orte keinen geräumigen Saal finden konnte.