Pøeklad ad 1553/XII.

Válasz

a belügyi ministeröl s a népjólétügyi minisztertöl Koczor képviselö és társai interpellációjára a Csehszlovák köztásasági rokkantsegélyzö és nyugdijegyletének alapszabályellenes és a tagokat megkárosító müködése tárgyában (1337/I. ny.-sz.).

Az egylet célja alapszabályainak 2. és 10. §-ai értelmében a tagok, ezek özvegyei és árváinak az egylet vagyonához mért s jogi kötelezettség nélkül való segélyzése. A tagoknak ennélfogva segélyekre jogigényük nincsen. Eme jogigény a tagoknak az alapszabályok 10. §-ának B) pontja értelmében sem ismertetik el, amely szerint a tagok a rokkantsegély engdélyezése iránt csupán folyamodhatnak.

Következöleg oly biztosítási egylet, amely a tagoknak bizonyos segélyre való igényét biztosítaná, itt szóban nem forog.

Az ilyen egyesületek gazdasági müködése kormányfelügyeletnek a biztosító egyletekhez hasonló terjedelemben alávetve nincsen. Aziránt, vajjon az egylet az interpellációban vázolt müködésével alapszabályai szerinti hatáskörét tüllépte-e, hivatalos eljárás indíttatott, amelynek erédményéhez képest a hatósag a továbbiakra nézve az 1508/1875. sz. min. rendelet értelmében intézkedik.

Magánsegélyegyletek anyagi támogatására sem a belügyi sem a népjólétügyi minisztérium pénzügyi fedezettel nem rendelkezik s ez okból államsegély a szóban forgó egyletnek sem adható meg.

Praha, 1928 március 24.-én.

A belögyi miniszter:

Šrámek s. k.

A népjólétügyi miniszter:

Èerný s. k.

Pøeklad ad 1553/XIII.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen

betreffend die Ausfertigung deutscher Bestätigungen der Arbeiterlegitimatitonen durch die Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Böhm. Leipa und das Verhalten des Stationsvorstandes Mašek der Sta-

tion Haida (Druck 1234/XIII).

Nach Erhebung des in der Interpellation berührten Falles erlaube ich mir mitzuteilen:

Darüber zu entscheiden, in welcher Sprache im allgemeinen die autonomen Korporationen und insbesondere die Krankenversicherungsanstalten zu amtieren verpflichtet sind, steht mir nach meinem Ressort nicht zu. Konkrete Streitigkeiten über die Verwendung einer Sprache bei den autonomen Behörden und öffentlichen. Korporationen, werden im vorgeschriebenen Instanzenzuge von den kompetenten Aufsichtsorganen erledigt, wie dies z. B. im Streite der Gemeinde Haida rücksichtlich der Bestätigung der Bahnausweise für Arbeiter erfolgt ist, in welchem Falle das Ministerium des Innern über die Beschwerde der Gtemeinde entschieden hat.

Von meinem Standpunkte aus kann ich nur bestätigen, dass nach den geltenden Bestimmungen der Eisenbahntarife alle Ausweise, die als Grundlage für die Gewährung eines tarifarischen Nachlasses des Fahrgeldes dienen sollen, immer in der Staatssprache abgefasst und ausgefüllt sein müssen, und unter gewissen Voraussetzungen auch in einer anderen Sprache neben der Staatssprache. Zu diesen Ausweisen gehören insbesondere auch die Arbeiterlegitimationen. Ausweise, die nicht nach diesen Vorschriften ausgefüllt sind, werden nicht anerkannt.

Es ist selbstverständlich, dass die Ersenbahnbehörden nicht das Recht haben, den autonomen Korporationen vorzuschreiben, in welcher Sprache sie zu amtieren haben, aber sie müssen ihrerseits selbst die geltenden Bahnvorschriften einhalten.

Ich kann nun ein eigenmächtiges Vorgehen nicht darin erblicken, dass das betreffende Organ nach Feststellung einer Nichtübereinstimmung mit den Bahnvorschriffen - welche Nichtübereinstimmungen häufig nur mangels des Entgegenkommens dritter Faktoren in erster Linie die schwächeren sozialen Schichten schädigen, obgleich im Hinblick auf den in der Interpellation behandelten Fall gerade für diese Schichten jene Faktoren errichtet worden sind (Krankenversicherungsanstalten) - im Interesse der ungestörten Dienstabwicklung die zuständigen Organe auf die Sache aufmerksam macht.

Eine solche und nur aus dem erwähnten Dienstinteresse erwachsene Aufmerksammachtung sowie ein einfaches Ersuchen um Abhilfe war die in der Interpellation zitierte Zuschrift, die auch trotz ihrer Stilisierung bei dem offensichtlichen Verhältnis der betreffenden Organe als nichts anderes angesehen werden konnte und auch nicht angesehen wurde. Das geht namentlich auch daraus hervor, dass diese Zuschrift ohne irgendeine sachliche Verfügung aus formalen Gründen rückgestellt wurde. Ausserdem kann auch nicht der Umstand übersehen werden, dass die Zuschrift eigentlich auf die Aufforderung des Direktors der Krankenversicherungsanstalt in Böhm. Leipa Pudor geschrieben worden ist, der bei Gelegenheiten der sprachlichen Beschwerden gegen das Vorgehen der Krankenversicherungsanstalt die Vorlage der eventuellen Beschwerde gewünscht hat.

Unter diesen Umständen habe ich keine Veranlassung gefunden, eine besondere oder allgemeine Weisung hinauszugeben, die ihrer Natur nach ganz selbstverständlich und daher auch überflüssig wäre.

Prag, den 18. April 1928.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman, m. p.

Pøeklad ad 1553/XIV.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Imterpellation des Abgeordneten H. Simm-und Genossen

in der Angelegenheit der Urlaubsverweigerungen für Lehrer, welche zu Bürgermeistern gewählt wurden (Druck 1337/IV).

Die bisherige Praxis bei Gewährung von Urlauben an Lehrer öffentlicher Volksschulen, die zu Bürgermeistern der Gemeinden oder zu anderen autonomen Funktionären gewählt worden sind, musste revidiert werden, damit nicht etwa Fälle vorkommen, in welchen die Erteilung solcher Urlaube nicht ausreichend durch den Umfang der mit dieser Funktion verbundenen Arbeiten begründet war.

Die Schulbehörden, welche die Erhebungen über die Gesuche um den erwähnten Urlaub pflegen, sollen im Einvernehmen mit den politischen Behörden sorgfältig prüfen, ob die Funktionen in der Gemeindeverwaltung, welche der Lehrer einer öffentlichen Volksschule versieht, unbedingt einen vollen Urlaub erfordert, oder ob eine teilweise Erleichterung in den Schulpflichten des Lehrers genügt. Bei der Entscheidung hat man darauf zu sehen, dass den Lehrern die Ausübung der genannten Funktionen im Hinblick auf die Bestimmungen des § 10, Abs. 3, des Gesetzes vom 7. Februar 1919, S. d. G. u. V. Nr. 76, ermöglicht wird, zugleich aber auch darauf zu achten, dass der Aufwand für die Substitutionsverfügung nicht unnötigerweise über das tatsächlich erforderliche Mass erhöht wird.

Ich halte dieses Vorgehen bei Entscheidung der Schulbehörden für das richtige und sowohl den Schulinteressen als den Interessen der Selbstverwaltung durchaus entsprechend.

Prag, den 8. Mäirz 1928.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. M. Hodža, m. p.

Pøeklad ad 1553/XV.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Pohl und Genossen

wegen im Gesetze nicht begründeter Erhebung der Revierbergämter über die nationale Zusammensetzung der Belegschaften (Druck 776/II).

An das Ministerium für öffentliche Arbeiten sind im Laufe der letzten Jahre namentlich während der zeitweiligen Krisen der Kohlenindustrie und der hieraus erwachsenen Notwendigkeit einer Restriktion im Stande der Angestellten der Bergbauunternehmungen verschiedene Beschwerden eingelangt, insbesondere in der Richtung, dass in erster Reihe Angestellte der èechischen Nationalität entlassen werden oder dass ihnen widerrechtlich die Betriebswohnungen genommen oder hygienisch mangelhafte Wohnungen zugewiesen werden und dergleichen. Die Beschwerdeführer haben um Abhilfe ersucht.

Wie die öffentlichen Behörden überhaupt, sind auch die Bergbehörden verpflichtet, zu erheben, wie weit die Beschwerde begründet ist, und den faktischen Stand der in der Beschwerde berührten Verhältnisse festzustellen. Es wäre gewiss aus öffentlichen Gründen inkorrekt, wenn ein Angestellter, der ein Staatsbürger der Republik ist und gegen den aus Dienstrücksichten keine Einwendung vorliegt, seiner bisherigen Beschäftigung nur deshalb verlustig würde, weil er dieser oder ener Nationalität angehört.

Die Kenntnis der Verhältnisse, auf welche sich eine allfällige Beschwerde bezieht, ist somit schon deshalb notwendig, damit die Beschwerde überhaupt beurteilt und erledigt werden könnte. Die Kenntnis aller Verhältnisse im Betriebe wird auch von der allseitigen Aufsicht über das Bergbauwesen erfordert, die den Baubehörden durch das allgemeine Berggesetz aufgetragen ist. Die bisher noch gültige Verordnung des v ehemaligen Ackerbauministeriums in Wien vom 17. Oktober 1895, RGBL. Nr. 158, trägt direkt den Bergbehörden die genaue Kenntnis der verschiedenen Verhältnisse im Betriebe, somit auch rücksichtlich der Arbeiterschaft auf.

Die von einigen Revierbergämtern gepflogenen Erhebungen über die Nationalität der Bergleute hat durchaus nicht einen solchen Umfang, dass sie diese Behörden in der Ausübung des übrigen Dienstes behindert hätte. Es ist im Gegenteil bekannt, dass der Inspektionsdienst derBergbehörde sich von dem Rückgang in den Kriegsjahren und in den ersten Nachkriegsjahren zur früheren Intensität aufgerafft hat ind dass die Ergebnisse dieser Tätigkeit im Verhältnis zu den Ergebnissen anderer europäischer Staaten sehr befriedigend ist.

Was den Wunsch nach Errichtung von Arbeitsvermittlungsstellen betrifft, so genügt der Hinweis auf den Wortlaut des § 19 des Gesetzes über Betriebs- und Revierräte, sowie auf den Wortlaut des § 19 der Regierungsverordnung vom 13. Juni 1920, S. d. G. u. V. Nr. 434, aus welchen ersichtlich ist, dass die Revierräte Arbeitsvermittlungsstellen (nicht obligatorische) errichten können, wobei vorausgesetzt wird, dass die Revierräte mit den Besitzern der Bergwerke über den Wortlaut der Satzungen das Einvernehmen pflegen. Die Regelung der öffentlichen Arbeitsvermittlung kann nach der hieramtlichen Ansicht mittels Gesetz nur allgemein erfolgen.

Prag, den 30. März 1928.

Der Minister für öffentliche Arbeitem:

Dr. Spina, m. p.

Pøeklad ad 1553/XVIII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Schuster und Genossen

wegen neuerticher Konfiskation der Zeitschrift Der Bund (Druck 1480/VI).

Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die Beschlagnahme der Nr. 23 der Zeitschrift Der Bund vom 5. Dezember 1927 angeordnet, weil in den in der Interpellation wörtlich angeführten Stellen der Tatbestand des Vergehens nach § 300 St. G. erblickt wurde und weil sie annahm, dass es das öffentliche Interesse erheische, dass durch die Beschlagnahme eine Weiterverbreitung des beanständeten Inhaltes der Druckschrift verhindert werde.

Das Gericht hat die Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt und dadurch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrem Vorgehen gegen die Zeitschrift sich nach dem Gesetze gerichtet habe. Gegen die Entscheidung des Gerichtes wurden Rechtsmittel nicht angewendet, was zur Folge hatte, dass das Gericht seine Entscheidung auf Grundlage der Einwendungen nicht überprüfen konnte, welche diejenigen gegen die Beschlagnahme vorgebracht hätten, die sich dadurch etwa berührt erachteten.

Bei dem gegebenen Stande der Angelegenheit kann ich den Inhalt der beschlagnahmten Stellen nicht als einwandfrei ansehen, wenn deren Anstössigkeit vom Standpunkte der Bestimmung des § 300 St. G. durch ein unabhängiges Gericht sichergestellt worden ist.

Was die Frage anbelangt, ob bei dem gegebenen Tatbestand des § 300 St. G. in dem Inhalte der beschlagnahmten Stellen das öffentliche Interesse die Beschlagnahme der Zeitschrift notwendig erheischte, stimme ich mit dem Einschreiten der Staatsanwaltschaft überein, da im Interesse des Schutzes der richterlichen Entscheidungen vor äusseren Einflüssen in der öffentlichen Presse eine Kritik der Entscheidungstätigkeit der Gerichte, die die Grenze der Strafbarkeit überschreitet, nicht zulässig ist.

Ich bemerke, dass ich die Beantwortung der an den Herrn Minister des Innern gerichtete Interpellation aus dem Grunde übernommen habe, weil die Staatsanwaltschaft in Reichenberg die Beschlagnahme angeordnet hatte, eine Behörde, die dem Justizministerium unterstellt ist.

Prag, am 12. April 1928.

Der Justizminister:

Dr Mayr-Harting, m. p.

Pøeklad ad 1553/XIX.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend die Tagung der Národní jednota in Mähr.-Schönberg im Soldatenheime (Druck 1403/VIII).

Die erwähnte Versammlung fand in dem militärischen Erholungsgebäude statt, das zwar mit der Kaserne zusammenhängt, der Eingang in dasselbe ist jedoch ausserhalb der Kaserne, so dass überhaupt kein Besucher der Tagung die Kaserne passierte.

Aus diesen Gründen und insbesondere deshalb, weil die Tagung kein politisches Programm hatte, überliess der Divisionskommandant den Saal, weil der veranstaltende Verein im Orte keinen geräumigen Saal finden konnte.

Prag, am 10. April 1928.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP