Pùvodní znìní ad 1455/V.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krebs und Genossen

an den Finanzminister und den Minister des Aeusseren

betreffend die Staatsausgaben für die russischen und ukrainischen Flüchtlinge in der Èechoslovakischen Republik.

Am 28. November 1927 wurde die Interpellation des verstorbenen Abgeordneten Josef Patzel von den Herren Finanzminister, Minister der auswärtigen Angelegenheiten und Minister für Schulwesen und Volkskultur beantwortet und mit Druck 1408 am 26. Jäner 1928 dem Abgeordnetenhause bekanntgegeben. Aus der Beantwortung dieser Anfrage geht hervor, dass Mitte 1921 das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten durch Beschluss des Ministerrates damit betraut wurde, die Hilfe für die russischen und ukrainischen Emigranten, die sich auf den Boden der Èechoslovakischen Republik geflüchtet hatten, zu organisieren und durchzuführen. Es ist nicht die Aufgabe dieser Interpellation und es war auch nicht die Absicht des verstorbenen Abgeordneten Patzel, das Los der bedauernswerten russischen und ukrainischen Flüchtlinge etwa zu erschweren oder ihnen das Leben unmöglich zu machen.

Die Interpellanten sind aber der Ueberzeugung, dass sie die Verpflichtung haben, darauf Rücksicht zu nehmen, in welcher Art die von den Steuerträgern aufgebrachten Mittel verwendet werden. In dieser Hinsicht sind diese der Ansicht, dass die Lasten für diese Flüchtlinge durchaus nicht einseitig von einem oder dem anderen Staate getragen werden sollten, sondern dass das Komitee beim Völkerbund (das Komitee für die Hilfe der russischen und ukrainischen Emigration beim Völkerbund) die Verpflichtung hätte, die Lasten dieser Emigration gleichmässig auf die verschiedenen Staaten aufzuteilen. Wenn man sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, dass politische Flüchtlinge ein Asylrecht haben müssen und dass eine Emigration in einem solchen Umfange, wie sie jene aus dem ehemaligen russischen Staatsgebiet war oder wie es die griechische Emigration aus dem türkischen Staatsgebiet gewesen ist, auch finanziell zu unterstützen, dann ist es nicht nur zweckmässig, sondern auch logisch, dass alle Staaten des Völkerbundes zu den Kosten dieser Hilfsaktion beizutragen hätten.

Aus diesem Grunde hat auch Abg. Hans Krebs bei der Beratung des Staatsvoranschlages 1928 diesen Posten im Budget kritisiert und die Anregung gegeben, das Ministerium des Aeusseren möge im Wege des Völkerbundes und der bei ihm organisierten Hilfsaktion für die russische und ukrainische Emigration einschreiten damit die Kosten dieser Wohltätigkeitshilfsaktion auf alle im Völkerbund vertretenen Staaten zu verhältnismässigen Anteilen aufgeteilt werden.

Aus der Antwort des Herrn Finanzministers und des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten erfahren wir, dass diese Hilfsaktion ursprünglich lediglich zur Unterstützung der Studien der in Frage kommenden Flüchtlinge gedacht war. Da aber seit dem Beginn der Uebernahme der Hilfsaktion durch den Staat bereits mehr als 7 Jahre verflossen sind, ist anzunehmen, dass diese Hilfsaktion auch weiterhin aktiviert werden soll. Es würde sich dadurch eine weiter andauernde Belastung des Staatshauhaltes mit mehr als 30,000.000 (30 Millionen) ergeben.

Aus allen diesen Gründen richten wir an den Herrn Finanzminister, an den Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten und an die Gesamtregierung die Anfrage:

1. Ist die Regierung bereit, durch den Herrn Minister des Aeusseren bei dem Völkerbund den Antrag einzubringen, dass die Lasten, welche aus der Unterstützung der russischen und ukrainischen Emigranten erwachsen sind und noch erwachsen, Emigranten erwachsen sind und noch erwachsen, auf die im Völkerbund vereinigten Staaten zu verhältnismässigen Teilen aufgeteilt werden?

2. Ist die Regierung in der Lage, mitzuteilen, auf welche Dauer sich die Hilfsaktion noch erstrecken dürfte?

Prag, am 31 Jänner 1928.

Krebs,

Ing. Jung, Geyer, Ing. Kallina, Dr. Lehnert, Siegel, Weber, Dr. Korláth, Koczor, Wenzel, Dr. Rosche, Simm, Dr. Keibl, Horpynka, Dr. Koberg, Knirsch, Dr. Holota, Dr. Wollschack, Matzner, Dr. Schollich, Szentiványi, Nitsch, Füssy.

Pùvodní znìní ad 1455/VI.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krebs und Genossen

an den Minister des Aeusseren

betreffend die Einbürgerung èechoslavakischer Staatsbürger im deutschen Reiche.

Zwischen der Èechoslovakischen Republik und dem deutschen Reiche wurde im Jahre 1921 ein Gegenseitigkeitsvertrag abgeschlossen, demzufolge beide hohe vertragsschliessenden Teile sich verpflichteten, die Staatsbürger des anderen Teiles nur dann einzubürgern, wenn die um Einbürgerung Ansuchenden aus dem früheren Staaatsverbande den formellen Nachweis der Entlassung beizubringen imstande sind. Bis zum Abschlusse dieses Gegenseitigkeitsvertragees sind in Sachsen, bezw. Im deutschen Reiche, Einbürgerungen èechoslovakischer Staatsbürger ohne diesen Nachweis d. h. ohne Entlassung aus dem èechoslovakischen Staatsverbande erfolgt und zwar in derselben Form, wie dies früher bei Einbürgerungen österreichisch-ungarischen Staatsbürger im deutschen Reiche der Fall war. Die in der Zeit vom September 1919 bis in die zweite Hälfte des Jahres 1921 in Sachsen eingebürgerten ehemaligen èechoslovakischen Staatsbürgerten sind deshalb zwar nicht aus dem èechoslovakischen Staatsverband entlassen, haben aber dennoch die sächsischen d. h. die reichsdeutsche Staatsbürgerschaft erworben. Sie besitzen daher gegenwärtig zwei verschiedene Staatszugehörigkeiten. Die Tatsache, dass durch die Einbürgerung im deutschen Reiche diesen Leuten die èechoslovakische Staatsbürgerschaft nicht verloren gegangen ist, wird dadurch erhärtet, dass die èechoslovakischen Behörden von diesen Leuten die Ausübung ihrer Pflichten gegenüber dem èechoslovakischen Staate verlangen und sie z. B. auch zu militärischen Diensten usw. einberufen.

Demgegenüber stehen die èechoslovakischen Behörden bezl. Der Rechte dieser Leute aber auf einem anderen Standpunkte, was am meisten in der Frage der Kriegsbeschädigtenfürsorge zu Tage tritt. In zahlreichen Fällen haben die èechoslovakischen Behörden solche vor dem Jahre 1921 im deutschen Reiche eingebürgerten Leuten, die also nach der Ansicht der èechoslovakischen Behörden dennoch èechoslovakischen Staatsbürger sind, nicht nur den Bezug der Kriegsbeschädigtenfürsorgerente eingestellt, sondern von ihnen auch die Rückzahlung der nach der Einbürgerung noch weiter gezahlten Renten verlangt.

Der Zustand, dass das Ministerium des Aeusseren und die Militärverwaltung diese Leute noch immer als èechoslovakische Staatsbürger betrachtet, andererseits das Ministerium für soziale Fürsorge bezw. Das Landesamt für Kriegsbeschädigtenfürsorge sie von den Rechten der èechoslovakischen Staatsbürger ausschliesst, erheischt dringend eine endgültige Regelung der Behandlung dieser Landsleute, damit die ungleichartige Behandlung derselben endlich ein Ende nimmt.

Ich stelle daher an den Herrn Minister des Aeusseren die Anfrage:

Ist er bereit, anzuordnen, dass in der Auffasung über die Staatsbürgerschaft jener Landsleute, die in der Zeit vom September 1919 bis zur zweiten Hälfte des Jahres 1921 ohne Entlassung aus dem èechoslovakischen Staatsverband in den Staatsverband des deutschen Reiches übernommen worden sind, von allen èechoslovakischen Staatsämtern gleichartig behandelt werden?

Prag, am 31. Jänner 1928.

Krebs,

Ing. Jung, Geyer,Ing. Kallina, Dr. Lehnert, Siegel, Weber, Dr. Korláth, Koczor, Wenzel, Dr. Rosche, Simm, Dr. Keibl, Horpynka, Dr. Koberg, Knirsch, Dr. Holota, Dr. Wollschack, Matzner, Dr. Schollich, Szentiványi, Nitsch, Füssy.

Pùvodní znìní ad 1455/VII.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krebs und Genossen

ad den Eisenbahnminister

betreffend die auf den reichsdeutschen Grenzbahnhöfen angebrachten Fahrpläne der èechoslovakischen Staatsbahnen.

Die verschiedenen Staatsbahndirektionen geben an die Reichsbahndirektionen der deutschen Reichsbahngesellschaft die an der Grenze der Èechoslovakischen Republik liegen, Fahrpläne der èechoslovakischen Staatsbahnen für die auf reichsdeutschen Gebiete gelegenen Bahnhöfe ab. Die Reichsbahndirektionen haben sich, wie ich feststellen konnte, wiederholt an die zuständigen èechoslovakischen Staatsbahndirektionen mit dem Ersuchen gewendet, dass die Fahrpläne nicht nur in der èechischen Staatssprache, sondern auch in der deutschen Sprache (also doppelsprachig) abgegeben werden. Diesem Wunsche ist seitens der èechoslovakischen Staatsbahndirektionen bisher nicht entsprochen worden.

Da die Fahrpläne auf den reichsdeutschen Bahnhöfen im Grenzgebiete naturgemäss in der überwiegenden Mehrzahl natürlich von deutschsprachigen Reisenden benützt werden, wäre es nicht nur im kommerziellen Interesse der èechoslovakischen Staatsbahnen, sondern, auch im rechtlichen Sinne angebracht, dass die èechoslovakischen Staatsbahndirektionen die èechisch-deutschen in den deutschsprachigen Gegenden der Èechoslovakischen Republik verwendeten Fahrpläne auch den reichsdeutschen Eisenbahndirektionen zur Verfügung stellt. Da auch die èechoslovakischen Eisenbahnämter auf reichsdeutschen Grenzbahnhöfen, z. B. Furth i./Walde und Heidmühle neben der èechischen Sprache auch selbstverständlich in der deutschen Sprache anbringen, ist nicht einzusehen, warum nicht auch die Fahrpläne in èechischer und deutscher Sprache gehalten sein sollen.

Ich mache ferner darauf aufmerksam, dass das Oberlandesgericht in Prag auf Grund einer Beschwerde eines reichsdeutschen Staatsangehörigen gemäss § 7 des Sprachengesetzes und Art. 96 der Sprachenverordnung vom 3. Feber 1926, Nr. 17 S. d. G. U. V. entschieden hat, dass das Bezirksgericht Karlsbad verpflichtet ist, die in deutscher Sprache überreichte Revision anzunehmen und dem Gesetze gemäss mit ihr zu verfahren. In der Begründung heisst es ausdrücklich, dass es sich in diesem Sprachenstritte um die Frage handle, ob auch Ausländern die Erleichterungen, welche in § 2 des Sprachengesetzes festgelegt wurden, gebühren. Da der Beschwerdeführer ein Angehöriger der deutschen Sprache war, so hat das Präsidium des Oberlandesgerichtes entschieden, dass er berechtigt war, seine Revision in deutscher Sprache zu überreichen.

Wenngleich die Sprachenverordnung und das Sprachengesetz natürlich nur auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik angewendet werden kann, so scheint es mir dennoch im Sinne dieser Verordnung zu liegen, dass das reichsdeutsche eisenbahnfahrende Publikum nicht sprachlich schlechter gestellt wird, als der Reichsdeutsche, der bei einem èechoslovakischen Gerichte seine Interessen vertritt.

Aus allen angeführten Gründen stelle ich an den Herrn Eisenbahnminister die Anfrage:

1. Hat er Kenntnis davon, dass auf den benachbarten deutschen Reichsbahndirektionen zur Anbringung der Fahrpläne der èechoslovakischen Staatsbahnen von den hiesigen Staatsbahndirektionen ausschliesslich einsprachige Fahrpläne in der èechoslovakischen Staatssprache übermittelt werden?

2. Ist er bereit, zu veranlassen, dass in Zukunft für die reichsdeutschen Bahnhöfe ebenso wie für die Bahnhöfe in den deutschen Gebieten der Èechoslovakischen Republik Fahrpläne in èechischer und deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden?

Prag, am 1. Feber 1928.

Krebs,

Knirsch, Simm,Ing. Kallina, Dr. Schollich, Dr. Koberg, Matzner, Weber, Wenzel, Dr. Lehnert, Horpynka, Szentiványi, Nitsch, Koczor, Geyer, Dr. Wollschack, Siegel, Dr. Keibl, Dr. Korláth, Dr. Rosche, Füssy, Ing. Jung, Dr. Holota.


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