Die Notwendigkeit der Novellierung des Gesetzes vom 11. Juli 1922
Nr. 242 Slg. d. G. u. Vdg. ist hervorgerufen nicht nur durch den
Zwang, das finanzielle Gleichgewicht der Zentralbruderlade sicherzustellen,
sondern auch durch das Bedürfnis, das Verhältnis zwischen
der Versicherung nach dem Gesetze Nr. 242/22 und nach dem Gesetze
Nr. 221/24 zu regeln.
Nach § 4 des Gesetzes Nr. 242/22 gelten für die Krankenversicherung
bei den Revierbruderladen diese Gesetze über die Krankenversicherung
der Arbeiter. Nach § 5 des Gesetzes Nr. 221/24 sind von der
Krankenversicherung nach diesem Gesetze die Personen ausgeschlossen,
auf welche sich das Gesetz Nr. 242/22 bezieht. Da mit Rücksicht
auf die Bestimmung des § 282 des Gesetzes Nr. 221/24, durch
welche die früheren Gesetze über die Krankenversicherung
der Arbeiter aufgehoben werden, ein Streit darüber entstehen
könnte, welche Bestimmungen über die Krankenversicherung
für die Revierbruderladen gelten, und da der Gesetzgeber
den Bergarbeitern auch in der Krankenversicherung die bisherigen
Vorteile wahren wollte, wurde durch das Gesetz vom 1. März
1926 Nr. 117 Slg. d. G. u. Vdg. bestimmt, daß für die
Mitglieder der Bergbaubruderladen die Bestimmungen des Gesetzes
vom 30. März 1888 Nr. 33 R. G. Bl. und der dieses Gesetz
abändernden und ergänzenden Gesetze weiter in Geltung
bleiben. Diese einstweilige Vorkehrung muß in ein Definitivum
verwandelt werden.
Da bei dem jetzigen Stande die Bestimmung des § 242 des Gesetzes
Nr. 221/24 nicht durchgeführt werden kann, muß der
Übertritt der Versicherten zwischen den einzelnen Versicherungsträgern
geregelt werden.
Die von der Zentralbruderlade im Jahre 1925 durchgeführten
Berechnungen ergaben per 1. Januar 1925 nachstehendes Erfordernis
für den Fall des Prämien-Anwartschaftsdeckungsverfahrens:
Kapitalswert der bis zum 1. Oktober 1924 angefallenen Renten annähernd | Kè 1,,400,000.000,-, |
Prämienreserven für die aktiven Mitglieder annähernd | Kè 1,,800,000.000,-, |
insgesamt somit annähernd | Kè 3,,2000,000.000,-. |
Seither haben sich die Verhältnisse bei der Zentralbruderlade
wesentlich geändert. Während die Zahl der Witwen und
Waisen und die Summe ihrer Jahrespensionen nur unbedeutend und
allmählich angewachsen ist, ist die Zahl der Invaliditäts-
und Altersrentener von zirka 34.904 per 1. Oktober 1924 bis Ende
Juni 1927 auf 43.172 gestiegen. Gleichzeitig sank die Zahl der
aktiven Mitglieder von 148.550 per 1. Oktober 1924 auf 131.323
per Ende Juni 1927. Die Summe aller Jahrespensionen von Kè
136,506.000,- per 1. Oktober 1924 hat sich bis Ende des Jahres
1926 auf zirka Kè 161,000.000,- erhöht und stellt
sich nach dem letzten Ausweise der Zentralbruderlade per Ende
Juni 1927 auf Kè 160,606.000,-.
Nach dem Stande vom 31. Dezember 1926 läßt sich das
Erfordernis an Deckungskapitalien für den Fall des Prämien
- Anwartschaftsdeckungsverfahrens folgendermaßen schätzen:
Kapitalswert der angefallenen Renten (nach den Erfahrungen angenommen mit dem zehnfachen Werte des Jahresbetrages) | Kè 1,,610,000.000,-, |
Prämienreserven der aktiven Mitglieder für einen Stand von zirka 130.000 | Kè 1,,330,000.000,-, |
insgesamt | Kè 2,,940,000.000,-. |
Bei Einführung des Prämien-Anwartschaftsdeckungsverfahrens
wäre dieser Betrag in einer Reihe von Jahren unter Berücksichtigung
der Verzinsung zu amortisieren und außerdem wären noch
die laufenden Beiträge zu entrichten, welche nach dem heutigen
Stande un bei Beibehaltung des bisherigen Pensionsnormales in
Ausmaße des Gesetzes Zahl 242/1922 mit zirka Kè 830,-
jährlich pro Mitglied geschätzt werden.
Die mit der Amortisation und Verzinsung der Deckungskapitalien
der angefallenen Renten und der Prämienreserven der aktiven
Mitglieder und mit der Zahlung der normalen Prämie verbundenen
Kosten wären so bedeutend, daß Zweifel darüber
geäußert wurden, ob die Volkswirtschaft in der Gegenwart
eine derartige Mehrbelastung verträgt. Deshalb wurde als
Mittel der Sanierung die Herabsetzung der Versicherungsleistungen
und die Verschärfung der Bedingungen des Rentenanfalles vorgeschlagen.
Die einseitige Herabsetzung der Verpflichtungen gegenüber
den Versicherten ist das letzte Mittel, zu welchem der Versicherter,
gleichgültig ob Privatversicherung oder öffentlich-rechtlicher
Versicherungsträger, aus begreiflichen Gründen, um nämlich
nicht das allgemeine Vertrauen zu erschüttern, nur im äußersten
Notfalle greift und nichts unversucht läßt, dieser
Zwangsmaßnahme zu entgehen. Daher ist es notwendig, zu untersuchen,
ob es nicht möglich ist, die Sanierung der Versicherung der
Bergarbeiter in einer anderen Weise zu versuchen als durch Beschränkung
der erworbenen Rechte der Rentner und der bisher der Bruderladenversicherung
unterliegenden Arbeiter. Zu diesem Zwecke wurde untersucht, wie
sich die Verhältnisse in der Bergarbeiterversicherung bei
dem heutigen Stande der Rentner und einer Zahl von 130.000 aktiven
Mitgliedern rechnungsmäßig weiter entwickeln würden.
Die Berechnung, welche unter Verwendung der in der Sozialen Revue,
Jahrgang III., 1922, veröffentlichten statistischen Maßzahlen
durchgeführt wurde, führte zu dem überraschenden
Ergebnisse, daß bei einem Rentnerstande per 31. Dezember
1926 von 43.417 Invaliditäts- und Altersrentnern, 15.228
Waisen und einem Aktivstande von 130.000 Versicherten die jährliche
Rentenlast von insgesamt Kè 161,048.785,44 sinken müße,
was aus der folgenden Tafel ersichtlich ist.
Stand zu ende des Jahres 1926 | 43.417 | 118,126.505 | ||
Abgang im Laufe eines Jahres: | ||||
a) durch Tod | 2.526 | 6,765.084 | ||
b) durch Reaktivierung | 728 | 1,089,678 | - 3.254 | - 7,854.762 |
40.163 | 110,271.743 | |||
Zugang im Laufe eines Jahres: | ||||
a) Aktive Mitglieder, welche invalid werden | 1.851 | 4,106.630 | ||
b) Aktive Mitglieder, welchen die Altersrente Anfällt (normaler Zugang) | 459 | 1,625.580 | + 2.310 | + 5,732.210 |
Stand zu Ende des Jahres 1927 | 42.473 | 116,003.953 | ||
Stand zu Ende des Jahres 1926 | 29.683 | 36,567.896 | ||
Abgang im Laufe eines Jahres: | ||||
a) durch Tod | 1.049 | 1,292.095 | ||
b) durch Wiederverehelichung | 250 | 307.935 | + 1.299 | + 1,600.030 |
28.389 | 34,967.866 | |||
Zugang im Laufe eines Jahres: | ||||
a) nach verstorbenen Invaliden | 1.845 | 2,507.070 | ||
b) nach verstorbenen akt. Mitglied | 484 | 499.976 | - 2.329 | - 3,007.046 |
Stand zu Ende des Jahres 1927 | 30.718 | 37,974.912 |
Invaliditäts- und Altersrenten | 118,126.505 | 116,003.953 | - 2,122.552 |
Witwenrenten | 36,567.896 | 37,974.912 | + 1,407.016 |
Waisenrenten | 6,354.384 | 6,598.880 | + 244.496 |
Summe: | 161,048.785 | 160,577.745 | - 471.040 |
Bei aller Anerkennung der bei der Ableitung der statistischen
Maßzahlen angewandten Methoden und Sorgfalt muß doch
bemerkt werden, daß diese Maßzahlen kaum den tatsächlichen
Verhältnissen in den folgenden Richtungen entsprechen:
Die statistischen Maßzahlen der Sterblichkeit Invalider
sind nach den heutigen tatsächlichen Verhältnissen zu
hoch gegriffen, was wohl darauf zurückzuführen ist,
daß bei den vor dem 1. Oktober 1924 erfolgten Provisionierungen
nicht strenge genug vorgegangen wurde und daß daher diese
Provisionisten eine höhere Lebenskraft aufweisen. Die statistischen
Maßzahlen für die Ausscheidung Invalider infolge Wiedererlangung
der Berufsfähigkeit sind viel zu klein, weil in der überwiegenden
Mehrzahl der Bruderladen eine systematische Revision der Rentner
nicht durchgeführt wurde.
Die statistischen Maßzahlen der Sterblichkeit Aktiver dürften
etwas höher sein als der tatsächliche heutige Verlauf.
Die statistischen Maßzahlen der Invalidisierung (ausgenommen
die Fälle der Altersrentner) dürften im großem
und ganzen dem heutigen Stande, normale Verhältnisse vorausgesetzt,
entsprechen. Zu den Berechnungen wird ausdrücklich bemerkt,
daß die Personen, welche sich nach § 23 des Gesetzes
Zl. 242/22 die erworbenen Anwartschaften wahren, in der Berechnung
nicht berücksichtigt wurden. Bei dem heutigen Stande von
ca 4.000 Personen fallen sie nicht ins Gewicht, umsomehr als die
Bedingungen für den Anfall der Rente durch die Bestimmung
des § 21 der Verordnung Nr. 197/1923 an und für sich
erschwert sind. Wie sich der Stand dieser Personen in Zukunft
gestalten wird, dafür fehlt heute jedweder Anhaltspunkt,
da er durch verschiedene Ursachen bedingt ist, welche sich nicht
überblicken lassen. Auf alle Fälle wird man die nach
§ 23 des Gesetzes Zl. 242/1922 gewahrten Anwartschaften verschärften
Bedingungen unterwerfen müssen, um diese Wahrung der Anwartschaften
nicht zu einer ernsten Gefahr ausreifen zu lassen.
Im Stande der aktiven Mitglieder von ca 130.000 befinden sich
noch ca 1.700 Mitglieder, bei welchen schon heute die Bedingungen
für den Anfall der Altersrente erfüllt sind. Selbst
wenn Plötzlich alle diese Mitglieder die Auszahlung ihrer
Altersrente verlangen würden, würde sich die Rentenlast
nur um ca Kè 6,000.000,- jährlich erhöhen, welche
narutgemäß in den späteren Jahren sinken müßte.
Die Bedeckung dieser Renten könnte unter Umständen aus
dem noch vorhandenen Vermögen der Zentralbruderlade erfolgen.
In dem Zugange an Witwen- und Waisenrenten sind auch jene Fälle
voll in Rechnung gestellt, in welchen die Witwen- und Waisenrenten
nach § 15, Absatz 4 des Gesetzes Zl. 242/22 ruhen.
Bei einer vorsichtigen Beurteilung des Rechnungsergebnisses wird
man sagen können, daß bei einem Stande von 130.000
aktiven Mitgliedern die jährliche Rentenlast von rund Kè
161,000.000,- ihren Höhepunkt erreicht hat, da der Neuzugang
an Renten aufgehoben wird durch den Rentenabfall. Der sogenannte
Beharrungszustand ist somit eingetreten.
Diese Feststellung ist durchaus im Einklage mit den im Jahre 1924
von den Versicherungsmathematikern dem Herrn Rat des versicherungstechnischen
Dienstes Vlad. Vydra und Herrn Oberkommissär Bø. Peøina
angestellten Berechnungen. Bei Ausscheidung der durch § 86
Absatz 2 des Gesetzes Nr. 242/22 festgesetzten Quote war der Eintritt
des Beharrungszustandes rechnungsmäßig ungefähr
im Jahre 1935 zu erwarten, wobei das Ansteigen der jährlichen
Rentenlast bereits vom Jahre 1930 absolut unbedeutend sein sollte.
Infolge des abnormalen Rentenzuwachses in den Jahren 1925 und
1926 und infolge des Sinkens der Zahl der aktiven Mitglieder mußte
der Beharrungszustand selbstverständlich früher eintreten.
Das Ergebnis der Berechnung wird überdies bestätigt
durch die Wirklichkeit. Es beträgt die jährliche Rentenlast
nach den Monatsausweisen der Zentralbruderlade nach dem Stande
zum
31./7. 1926 | Kè 159,573.768,84, |
31./8. 1926 | Kè 160,294.388,28, |
30./9. 1926 | Kè 161,217.726,36, |
31./10. 1926 | Kè 161,313.674,88, |
30./11. 1926 | Kè 161,698.458,72, |
31./12. 1926 | Kè 161,048.785,44, |
31./1. 1927 | Kè 161,001.324,36, |
28./2. 1927 | Kè 160,854.291,36, |
31./3. 1927 | Kè 161,041.091,52, |
30./4. 1927 | Kè 161,416.642,32, |
31./5. 1927 | Kè 160,854.328,20, |
30./6. 1927 | Kè 160,606.155,60. |
Außer dem Betrage von jährlich | Kè 161,000.000,- |
zur Deckung der jährlichen Rentenlast, welche sich bei einem Stande von 130.000 Mitgliedern nicht mehr vergrößern wird, ist noch nötig ein Betrag von | Kè 9,000.000,- |
zur Berichtigung der Lombardschuld und zur Deckung der Verwaltungskosten der Zentralbruderlade. | |
Der gesamte Jahresbedarf beträgt sohin | Kè 170,000.000,-. |
Die Heutigen Einnahmen, welche aus den Beiträgen der Arbeitgeber per | Kè 84,240.000,- |
und aus den Beiträgen der Arbeitnehmer per | Kè 51,480.000,- |
bestehen, reichen daher nicht einmal zur Deckung der laufenden
Ausgaben. Aus diesem Umstande ist klar, daß die Versorgungsversicherung
der Bergarbeiter infolge des Sinkens des Geldwertes und der hiedurch
bedingten Valorisierung der Renten und Anwartschaften der aktiven
Mitglieder, sowie infolge des außerordentlichen Zuwachses
an Rentnern sich in einer ganz außerordentlichen Situation
befindet. Außerordentliche Verhältnisse gestatten nicht
nur, sondern erforden außerordentliche Maßnahmen.
Insoweit es sich um Probleme der Sozialversicherung handelt, darf
der Versicherungstechniker niemals achtlos an der Rückwirkung
auf die Volkswirtschaft vorbeigehen, um nicht zu Gunsten eines
vollendeten Deckungssystems der Volkswirtschaft schweren Schaden
und so die soziale Versicherung in ihrem weiteren Verlaufe zu
bedrohen. Obwohl das Prämiensystem vom Standpunkte der Versicherungsmathematik
das vollkommenste Deckungssystem ist, ist das Umlageverfahren
nicht nur zulässig, sondern vom wissenschaftlichen Gesichtspunkte
unter gewissen Verhältnissen notwendig; das Umlageverfahren
ist jedoch möglich und durchführbar nur bei Bildung
starker Kapitalsreserven. Diese Kapitalsreserven sichern die Durchführung
der Versicherung für den Fall unvorhergesehener wirtschaftlicher
Erschütterungen und ermöglichen gleichzeitig den allmählichen
Übergang zu dem vom wissenschaftlichen Standpunkte aus besten
Deckungssystem. Sobald der Beharrungszustand eingetreten ist,
ist nicht das Mindeste gegen das Umlageverfahren einzuwenden,
weil es zu einer Erhöhung der Belastung nicht mehr kommt.
Wie bereits oben ausgeführt, würde bei dem heutigen
Stande die ordentliche, nach dem Prämiensysteme berechnete
Prämie unter der Voraussetzung, daß die Deckungskapitalien
der angefallenen Renten und die Prämienreserven der aktiven
Mitglieder gedeckt sind, Kè 830,- pro Mitglied und Jahr
oder rund Kè 70,- pro Mitglied und Monat betragen. Bei
einem Stande von 130.000 aktiven Mitgliedern würde die Summe
der Jahresprämien Kè 109,200.000,- betragen. Zur Deckung
der laufenden Ausgaben ist daher noch ein Betrag von rund Kè
60,000.000,- notwendig. Falls es möglich ist, von den Arbeitgebern
oder vom Staate oder von beiden in Betracht kommenden Faktoren
neben diesem Betrage von Kè 60,000.000,- noch einen weiteren
Betrag jährlich 39,000.000,- zu erlangen, dann kann man bei
dem heutigen Stande der Mitglieder zur Bildung einer Reserve eine
jährliche Rücklage von Kè 38,000.000,- machen.
Bei bloß 4%iger Verzinsung würde die Kapitalsreserve
betragen
nach 23 Jahren rund | Kè 1,,615,000.000,- |
und nach 331/2 Jahren rund | Kè 2,,941,000.000,-, |
mit anderen Worten: Es wären nach 25 Jahren die versicherungsmathematischen
Kapitalswerte der dann liquiden Renten und nach 351/2
Jahren sowohl die versicherungsmathematischen Kapitalswerte der
dann liquiden Renten als auch die Prämienreserven der dann
aktiven Mitglieder voll gedeckt.
Unter der Voraussetzung des Standes von 130.000 Mitgliedern wäre
der Jahresbedarf in der folgenden Weise zu decken:
1. Normale Prämie von Kè 70,- pro Mitglied und Monat: | |
a) gezahlt von den Arbeitgebern | Kè 54,600.000,- |
b) gezahlt von den Arbeiternehmern | Kè 54,600.000,- |
Kè 109,200.000,- | |
2. Staatsbeitrag | Kè 60,000.000,- |
3. Sonderbeitrag der Arbeitgeber per Kè 25,- pro Mitglied u. Monat | Kè 39,000.000,- |
Zusammen | Kè 208,200.000,- |
Selbst wenn der unwahrscheinliche Fall einträte, daß
der Stand der aktiven Mitglieder im Laufe der zeit auf 100.000
sänke, bestünde keine Gefahr für die Fortführung
der Bruderladeversicherung als solche. Denn bis dahin werden sicherlich
ansehnliche Kapitalsreserven gebildet sein. Außerdem müßte
die jährliche Rentenlast von rund Kè 161,000.000,-
sinken, da der Neuzugang an Renten bei der verringerten Versichertenzahl
kleiner sein wird als der natürliche Rentenabfall. Bei einem
Stande von 100.000 aktiven Mitgliedern würden die Einnahmen
der Zentralbruderlade jährlich betragen:
1. Normale Prämie von Kè 70,- pro Mitglied und Monat: | |
a) gezahlt von den Arbeitgebern | Kè 42,000.000,- |
b) gezahlt von den Arbeitnehmern | Kè 42,000.000,- |
Kè 84,000.000,- | |
2. Staatsbeitrag | Kè 60,000.000,- |
3. Sonderbeitrag der Unternehmer von Kè 25,- pro Mitglied und Monat | Kè 30,000.000,- |
Zusammen | Kè 174,000.000,-. |
sodaß auch bei diesem Stande das jährliche Rentenerfordernis
von rund Kè 161,000.000,-, welches sich jedoch wie oben
angeführt, verringern, muß, gedeckt ist. Es wäre
nur der Zeitpunkt des Überganges zum Anwartschaftsdeckungsverfahren
in Frage gestellt. Umgekehrt würde bei einem Steigen der
Mitgliederzahl der Sanierungsprozeß beschleunigt werden.
Der Art I. enthält alle notwendigen Änderungen des Gesetzes
vom 11. Juli 1922 Nr. 242 Slg. d. G. u. Vdg.
Der neue Absatz 4. drückt genauer und positiver dasselbe
aus, was die negative Fassung des § 1 der Verordnung vom
11. Oktober 1921 Nr. 197 Slg. d. G. u. Vdg. enthält.
Die fakultative Fassung des bisherigen § 3 wird in eine imperative
Diktion umgeändert, sowohl deshalb, damit das Prinzip der
Wahrung erwobener Rechte vollständig durchgeführt wird,
als auch deshalb, weil die freie Wahl der Art der Versicherung
den für die Zwangsversicherung geltenden Grundsätzen
widerspricht. Schließlich sei angeführt, daß
der Übergang zu einer anderen Versicherung bei Wahrung aller
erworbenen Rechte nach § 4 der Verordnung Nr. 197/23 niemals
praktisch werden kann.
Diese Bestimmungen sind eine notwendige Folge der Erlassung des
Gesetzes vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V.
Das Gesetz Nr. 221/24 hat die Sonderklassen mit einem durchschnittlichen
Tagesverdienste von Kè 39,- und Kè 42,- und mit
einem Krankengelde von Kè 26,- und Kè 28,- aufgehoben.
Ferner führte dieses Gesetz die dreitägige absolute
Karenzfrist und die Nichtgewährung des Krankengeldes an Sonntagen
in den ersten 14 Tagen der Krankheit ein; schließlich hat
dieses Gesetz die Familienversicherung in einigen Punkten eingeschränkt.
Diese Maßnahmen waren vielleicht notwendig, damit die Einführung
der allgemeinen Sozialversicherung finanziell ermöglicht
wird (siehe Motivenbericht zum Gesetze Nr. 221/24 S. 135). Diese
Begründung ist jedoch bei der Bergarbeiterversicherung nicht
gegeben, da ja die Volkswirtschaft sich schon längst an die
Sozialversicherung der Bergarbeiter angepaßt hat.
Die Aufhebung der beiden Sonderklassen hätte zur unmittelbaren
Folge, daß in zahlreichen Fällen sich die Spannung
zwischen Krankengeld und infolge Krankheit eingetretenem Verdienstentgang
vergrößerte. Noch wichtiger wäre die ungünstige
Einwirkung auf die Finanzen der Revierbruderladen. Nach der heute
geltenden allgemeinen Anschauung und nach der Überzeugung
aller Kenner der zwangsweisen Krankenversicherung besteht die
Hauptaufgabe der Krankenversicherung in der Gewährung von
Sachleistungen, d. i. ärztlicher Hilfe, Medikamenten, Bädern,
Krankenhaus- und Anstaltspflege. Die Aufwendungen auf diese Sachleistungen
sind von der Lohnklasse, in welche das betreffende Mitglied eingereiht
ist, unabhängig. Die Einnahmen der Krankenversicherungsanstalt
richten sich jedoch nach der Lohnklasse. Es ist daher klar, daß
die Krankenversicherungsanstalt die Heilpflege umsomehr ausbauen
kann, je höher die Lohnklassen sind und je mehr Mitglieder
in diesen höheren Lohnklassen eingereiht sind. Die Aufhebung
der bisherigen XIV. und XV. Lohnklasse hätte daher eine sehr
bedeutende Beschränkung und Verschlechterung der Heilfürsorge
zur Folge.
Die Morbiditätsziffer ist bei den Bruderladen wegen des besonderen
Charakters der bergmännischen Arbeit bedeutend höher
als bei den Bezirks-Krankenversicherungsanstalten. Es ist selbstverständlich,
daß zur Arbeit untertags ein Arbeiter nicht zugelassen werden
kann, der an einer Krankheit leidet, trotz welcher er noch vielleicht
eine leichtere Arbeit obertags versehen könnte. Daher sind
die kurzfristigen Erkrankungen bei den Bruderladenmitgliedern
zahlreicher. Aus diesem Grunde würde eine verhältnismäßig
größere Zahl von Kranken durch die Einführung
der dreitägigen absoluten Karenzfrist und durch die Nichtzahlung
des Krankengeldes für Sonntage in den ersten 14 Tagen der
Krankheit geschädigt werden.
durch die §§ 4-4 d) werden die bisherigen Rechte der
Versicherten der Revierbruderladen in der Krankenversicherung
aufrecht erhalten.
Die Änderungen sind rein formaler Art mit Rücksicht
auf das Gesetz Nr. 221/24.
Mit der Regelung des Verhältnisses zwischen der Zentralbruderlade
und der Zentral-Sozialversicherungsanstalt, welche in den §§
23-23 f) und im Art. II. durchgeführt wird, hängt eine
teilweise Reform des Leistungsschemas in der Bergarbeiter - Versicherung
zusammen. Die Karenzfrist muß mit 3 Jahren festgesetzt werden;
weiter ist es notwendig, den Grundbetrag auf Kè 500,- festzusetzen
und ferner zu bestimmen, daß die Steigerungsbeträge
für die ganze Versicherungsdauer und nicht nur für die
auf die Karenzfrist folgende Versicherungsdauer zu berechnen sind.
Damit die derzeitigen Verhältnisse aufrecht bleiben, muß
der Steigerungsbetrag für jedes vollendete Vierteljahr bis
zum Ablaufe des 5. Beitragsjahres Kè 20,- und für
jeden weiteren vollendeten Monat Kè 8,- betragen.
Die bisherige Fassung des § 19 wurde von den Schiedsgerichten
in dem Sinne ausgelegt, daß die Invalidenrente wegen eines
Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht
unterbrochen werden könne. Die beantragte Änderung macht
diese unnatürliche, die Zentralbruderlade schädigende
Auslegung unmöglich.
Die Bestimmung des letzten Satzes des § 19 wurde von den
Arbeitgebern vielfach mißbraucht, indem sie an Stelle aktiver
Mitglieder Altersrentener für einen um die Altersrente gekürzten
Lohn beschäftigten. Die beantragte Änderung verhindert
diese Verkehrung der sozialen Bestimmung über die unbedingte
Altersrente.
Die Abänderung des ersten Absatzes ist mit Rücksicht
auf die Abänderung des § 23 notwendig.
Der zweite Absatz beinhaltet einen ähnlichen Schutz wie die
zum letzten Satze des § 19 beantragte Abänderung.
Der § 23 des Gesetzes Nr. 242/22 muß abgeändert
werden, damit das Verhältnis der verschiedenen Versicherungsträger
zueinander für den Fall des Wechsels der Versicherungszuständigkeit
geregelt wird.
Es kommen nachstehende Fälle in Betracht:
I. Der bei der Zentralbruderlade Versicherte tritt aus und
1. tritt überhaupt in keine versicherungspflichtige Beschäftigung;
2. tritt über in eine Beschäftigung:
a) welche nach dem Gesetze Nr. 221/24 versicherungspflichtig ist,
b) welche nach dem Gesetze über die Pensionsversicherung der Privatangestellten versicherungspflichtig ist,
c) welche von der Versicherungspflicht ausgenommen ist (§
5 a) des Ges. Nr. 221/24).
II. In eine bei der Zentralbruderlade versicherungspflichtige
Beschäftigung tritt über:
1. ein Versicherter der Zentral-Sozialversicherungsanstalt,
2. ein nach dem Pensionsversicherungsgesetze Versicherter,
3. ein aus der Pflichtversicherung ausgenommener Arbeitnehmer.
Die beantragten Bestimmungen der §§ 23 - 23 f) regeln
nur die Fälle des Austrittes aus der Versicherung bei der
Zentralbruderlade, welche im Punkte I. angeführt sind. Die
Regelung für den Fall, daß ein aus der Zentralbruderlade
ausgetretener Versicherter überhaupt in keine versicherungspflichtige
Beschäftigung tritt, gilt auch für die Fälle des
Übertrittes in eine nach dem P. V. G. versicherungspflichtige
Beschäftigung oder in eine von der Pflichtversicherung ausgeschlossene
Beschäftigung. die Regelung des Übertrittes in die Versicherung
nach dem Gesetze Nr. 221/24 ist den Bestimmungen dieses Gesetzes
angepaßt.
Die Abänderung ist eine Folge der Abänderung des §
82. Der Absatz 1 des § 74 stimmt wörtlich überein
mit dem ersten Absatze des bisherigen § 76, die Absätze
2 und 3 des § 74 mit den Absätzen 3 und 4 des bisherigen
§ 76 und der Absatz 4 des § 74 mit dem Absatze 2. des
bisherigen § 74.
Mit Rücksicht auf die Aufhebung des bisherigen ersten Absatzes
des § 74 muß der zweite Absatz des § 71 abgeändert
werden; gleichzeitig wird beantragt, die Bestimmung des §
103 der Verordnung Nr. 197/23 in das Gesetz aufzunehmen.
Zu diesen Bestimmungen wird auf die Ausführungen des allgemeinen
und des versicherungstechnischen Teiles hingewiesen.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 23 bis
23 f) ist der Punkt 1. des § 87 nicht notwendig.
die Bestimmung des Punktes 4. des § 87 wurde vom Oberschiedsgerichte
dahin ausgelegt, daß Personen, welche sich nach dem Gesetze
Nr. 61/1922 die Anwartschaften gewahrt oder die Versicherung fortgesetzt
haben, nur die Rente nach den Statuten der früheren Bruderladen
gebührt. Diese Auslegung, welche der Absicht des Gesetzgebers
Widerspricht, wird durch die beantragte Abänderung des Punktes
4. des § 87 unmöglich gemacht.
Der § 91 wird wörtlich nach dem 3. Absätze des
§ 255 des Gesetzes Nr. 221/24 abgeändert.
dieser Artikel regelt den Übertritt eines Versicherten der
Zentral-Sozialversicherungsanstalt in die Versicherung bei der
Zentralbruderlade mit Rücksicht auf die Bestimmungen des
Gesetzes Nr. 221/24.
Die Regelung des Übertrittes aus einer pensionsversicherungspflichtigen
oder aus einer von der Pflichtversicherung ausgenommenen Beschäftigung
wird der Novelle zum Pensionsversicherungsgesetze überlassen.
Für den Fall des Übertrittes aus der Pensionsversicherung
kann sich der Versicherte die erworbenen Anwartschaften nach §
27 a) des P. V. G. wahren.
Damit jeder Versicherte sich den vollständigen novellierten
Text des Gesetzes für öffentliche Arbeiten aufgetragen,
durch Kundmachung den neuen novellierten Text zu veröffentlichen.
Der Staatsbeitrag von Kè 60,000.000,- jährlich ist
aus der Kohlensteuer zu decken.
Dieser Antrag ist dem sozial-politischen Ausschuße
und dem Budgetausschuße zur Beratung zuzuweisen.