IV. Das Verhältnis der berufsgenossenschaftlichen Versicherung der Bergarbeiter zur allgemeinen Sozialversicherung..

Die Notwendigkeit der Novellierung des Gesetzes vom 11. Juli 1922 Nr. 242 Slg. d. G. u. Vdg. ist hervorgerufen nicht nur durch den Zwang, das finanzielle Gleichgewicht der Zentralbruderlade sicherzustellen, sondern auch durch das Bedürfnis, das Verhältnis zwischen der Versicherung nach dem Gesetze Nr. 242/22 und nach dem Gesetze Nr. 221/24 zu regeln.

Nach § 4 des Gesetzes Nr. 242/22 gelten für die Krankenversicherung bei den Revierbruderladen diese Gesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter. Nach § 5 des Gesetzes Nr. 221/24 sind von der Krankenversicherung nach diesem Gesetze die Personen ausgeschlossen, auf welche sich das Gesetz Nr. 242/22 bezieht. Da mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 282 des Gesetzes Nr. 221/24, durch welche die früheren Gesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter aufgehoben werden, ein Streit darüber entstehen könnte, welche Bestimmungen über die Krankenversicherung für die Revierbruderladen gelten, und da der Gesetzgeber den Bergarbeitern auch in der Krankenversicherung die bisherigen Vorteile wahren wollte, wurde durch das Gesetz vom 1. März 1926 Nr. 117 Slg. d. G. u. Vdg. bestimmt, daß für die Mitglieder der Bergbaubruderladen die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1888 Nr. 33 R. G. Bl. und der dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetze weiter in Geltung bleiben. Diese einstweilige Vorkehrung muß in ein Definitivum verwandelt werden.

Da bei dem jetzigen Stande die Bestimmung des § 242 des Gesetzes Nr. 221/24 nicht durchgeführt werden kann, muß der Übertritt der Versicherten zwischen den einzelnen Versicherungsträgern geregelt werden.

B) Versicherungstechnischer Teil.

Die von der Zentralbruderlade im Jahre 1925 durchgeführten Berechnungen ergaben per 1. Januar 1925 nachstehendes Erfordernis für den Fall des Prämien-Anwartschaftsdeckungsverfahrens:

Kapitalswert der bis zum 1. Oktober 1924 angefallenen Renten annähernd Kè 1,,400,000.000,-,
Prämienreserven für die aktiven Mitglieder annähernd Kè 1,,800,000.000,-,
insgesamt somit annäherndKè 3,,2000,000.000,-.

Seither haben sich die Verhältnisse bei der Zentralbruderlade wesentlich geändert. Während die Zahl der Witwen und Waisen und die Summe ihrer Jahrespensionen nur unbedeutend und allmählich angewachsen ist, ist die Zahl der Invaliditäts- und Altersrentener von zirka 34.904 per 1. Oktober 1924 bis Ende Juni 1927 auf 43.172 gestiegen. Gleichzeitig sank die Zahl der aktiven Mitglieder von 148.550 per 1. Oktober 1924 auf 131.323 per Ende Juni 1927. Die Summe aller Jahrespensionen von Kè 136,506.000,- per 1. Oktober 1924 hat sich bis Ende des Jahres 1926 auf zirka Kè 161,000.000,- erhöht und stellt sich nach dem letzten Ausweise der Zentralbruderlade per Ende Juni 1927 auf Kè 160,606.000,-.

Nach dem Stande vom 31. Dezember 1926 läßt sich das Erfordernis an Deckungskapitalien für den Fall des Prämien - Anwartschaftsdeckungsverfahrens folgendermaßen schätzen:

Kapitalswert der angefallenen Renten (nach den Erfahrungen angenommen mit dem zehnfachen Werte des Jahresbetrages) Kè 1,,610,000.000,-,
Prämienreserven der aktiven Mitglieder für einen Stand von zirka 130.000 Kè 1,,330,000.000,-,
insgesamtKè 2,,940,000.000,-.

Bei Einführung des Prämien-Anwartschaftsdeckungsverfahrens wäre dieser Betrag in einer Reihe von Jahren unter Berücksichtigung der Verzinsung zu amortisieren und außerdem wären noch die laufenden Beiträge zu entrichten, welche nach dem heutigen Stande un bei Beibehaltung des bisherigen Pensionsnormales in Ausmaße des Gesetzes Zahl 242/1922 mit zirka Kè 830,- jährlich pro Mitglied geschätzt werden.

Die mit der Amortisation und Verzinsung der Deckungskapitalien der angefallenen Renten und der Prämienreserven der aktiven Mitglieder und mit der Zahlung der normalen Prämie verbundenen Kosten wären so bedeutend, daß Zweifel darüber geäußert wurden, ob die Volkswirtschaft in der Gegenwart eine derartige Mehrbelastung verträgt. Deshalb wurde als Mittel der Sanierung die Herabsetzung der Versicherungsleistungen und die Verschärfung der Bedingungen des Rentenanfalles vorgeschlagen. Die einseitige Herabsetzung der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten ist das letzte Mittel, zu welchem der Versicherter, gleichgültig ob Privatversicherung oder öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger, aus begreiflichen Gründen, um nämlich nicht das allgemeine Vertrauen zu erschüttern, nur im äußersten Notfalle greift und nichts unversucht läßt, dieser Zwangsmaßnahme zu entgehen. Daher ist es notwendig, zu untersuchen, ob es nicht möglich ist, die Sanierung der Versicherung der Bergarbeiter in einer anderen Weise zu versuchen als durch Beschränkung der erworbenen Rechte der Rentner und der bisher der Bruderladenversicherung unterliegenden Arbeiter. Zu diesem Zwecke wurde untersucht, wie sich die Verhältnisse in der Bergarbeiterversicherung bei dem heutigen Stande der Rentner und einer Zahl von 130.000 aktiven Mitgliedern rechnungsmäßig weiter entwickeln würden. Die Berechnung, welche unter Verwendung der in der Sozialen Revue, Jahrgang III., 1922, veröffentlichten statistischen Maßzahlen durchgeführt wurde, führte zu dem überraschenden Ergebnisse, daß bei einem Rentnerstande per 31. Dezember 1926 von 43.417 Invaliditäts- und Altersrentnern, 15.228 Waisen und einem Aktivstande von 130.000 Versicherten die jährliche Rentenlast von insgesamt Kè 161,048.785,44 sinken müße, was aus der folgenden Tafel ersichtlich ist.

Bewegung im Rentenstande im Verlaufe eines Jahres, berechnet auf Grund der amtlichen statistischen Masszahlen.

I. Invaliditäts- und Altersrenten.

Abgang bezw. Zugang im Laufe 1 Jahres
Stand nach 1 Jahre
Anzahl
Summe der Jahresrenten Kè
Anzahl
Summe der Jahresrenten Kè
Stand zu ende des Jahres 1926 43.417118,126.505
Abgang im Laufe eines Jahres:
a) durch Tod2.5266,765.084
b) durch Reaktivierung728 1,089,678- 3.254- 7,854.762
40.163 110,271.743
Zugang im Laufe eines Jahres:
a) Aktive Mitglieder, welche invalid werden 1.8514,106.630
b) Aktive Mitglieder, welchen die Altersrente Anfällt (normaler Zugang) 4591,625.580+ 2.310 + 5,732.210
Stand zu Ende des Jahres 1927 42.473116,003.953
II. Witwenrenten.
Stand zu Ende des Jahres 1926 29.68336,567.896
Abgang im Laufe eines Jahres:
a) durch Tod1.0491,292.095
b) durch Wiederverehelichung250 307.935+ 1.299+ 1,600.030
28.389 34,967.866
Zugang im Laufe eines Jahres:
a) nach verstorbenen Invaliden1.845 2,507.070
b) nach verstorbenen akt. Mitglied484 499.976- 2.329- 3,007.046
Stand zu Ende des Jahres 1927 30.71837,974.912

III. Summe der Jahresrenten.

Art der Rente
Stand zu Ende des Jahres 1926 Kè
Stand zu Ende des Jahres 1927 Kè
Zugang (+) bezw. Abgang (-) Kè
Invaliditäts- und Altersrenten118,126.505 116,003.953- 2,122.552
Witwenrenten36,567.896 37,974.912+ 1,407.016
Waisenrenten6,354.384 6,598.880+ 244.496
Summe:161,048.785160,577.745 - 471.040

Bei aller Anerkennung der bei der Ableitung der statistischen Maßzahlen angewandten Methoden und Sorgfalt muß doch bemerkt werden, daß diese Maßzahlen kaum den tatsächlichen Verhältnissen in den folgenden Richtungen entsprechen:

Die statistischen Maßzahlen der Sterblichkeit Invalider sind nach den heutigen tatsächlichen Verhältnissen zu hoch gegriffen, was wohl darauf zurückzuführen ist, daß bei den vor dem 1. Oktober 1924 erfolgten Provisionierungen nicht strenge genug vorgegangen wurde und daß daher diese Provisionisten eine höhere Lebenskraft aufweisen. Die statistischen Maßzahlen für die Ausscheidung Invalider infolge Wiedererlangung der Berufsfähigkeit sind viel zu klein, weil in der überwiegenden Mehrzahl der Bruderladen eine systematische Revision der Rentner nicht durchgeführt wurde.

Die statistischen Maßzahlen der Sterblichkeit Aktiver dürften etwas höher sein als der tatsächliche heutige Verlauf. Die statistischen Maßzahlen der Invalidisierung (ausgenommen die Fälle der Altersrentner) dürften im großem und ganzen dem heutigen Stande, normale Verhältnisse vorausgesetzt, entsprechen. Zu den Berechnungen wird ausdrücklich bemerkt, daß die Personen, welche sich nach § 23 des Gesetzes Zl. 242/22 die erworbenen Anwartschaften wahren, in der Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Bei dem heutigen Stande von ca 4.000 Personen fallen sie nicht ins Gewicht, umsomehr als die Bedingungen für den Anfall der Rente durch die Bestimmung des § 21 der Verordnung Nr. 197/1923 an und für sich erschwert sind. Wie sich der Stand dieser Personen in Zukunft gestalten wird, dafür fehlt heute jedweder Anhaltspunkt, da er durch verschiedene Ursachen bedingt ist, welche sich nicht überblicken lassen. Auf alle Fälle wird man die nach § 23 des Gesetzes Zl. 242/1922 gewahrten Anwartschaften verschärften Bedingungen unterwerfen müssen, um diese Wahrung der Anwartschaften nicht zu einer ernsten Gefahr ausreifen zu lassen.

Im Stande der aktiven Mitglieder von ca 130.000 befinden sich noch ca 1.700 Mitglieder, bei welchen schon heute die Bedingungen für den Anfall der Altersrente erfüllt sind. Selbst wenn Plötzlich alle diese Mitglieder die Auszahlung ihrer Altersrente verlangen würden, würde sich die Rentenlast nur um ca Kè 6,000.000,- jährlich erhöhen, welche narutgemäß in den späteren Jahren sinken müßte. Die Bedeckung dieser Renten könnte unter Umständen aus dem noch vorhandenen Vermögen der Zentralbruderlade erfolgen.

In dem Zugange an Witwen- und Waisenrenten sind auch jene Fälle voll in Rechnung gestellt, in welchen die Witwen- und Waisenrenten nach § 15, Absatz 4 des Gesetzes Zl. 242/22 ruhen.

Bei einer vorsichtigen Beurteilung des Rechnungsergebnisses wird man sagen können, daß bei einem Stande von 130.000 aktiven Mitgliedern die jährliche Rentenlast von rund Kè 161,000.000,- ihren Höhepunkt erreicht hat, da der Neuzugang an Renten aufgehoben wird durch den Rentenabfall. Der sogenannte Beharrungszustand ist somit eingetreten.

Diese Feststellung ist durchaus im Einklage mit den im Jahre 1924 von den Versicherungsmathematikern dem Herrn Rat des versicherungstechnischen Dienstes Vlad. Vydra und Herrn Oberkommissär Bø. Peøina angestellten Berechnungen. Bei Ausscheidung der durch § 86 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 242/22 festgesetzten Quote war der Eintritt des Beharrungszustandes rechnungsmäßig ungefähr im Jahre 1935 zu erwarten, wobei das Ansteigen der jährlichen Rentenlast bereits vom Jahre 1930 absolut unbedeutend sein sollte. Infolge des abnormalen Rentenzuwachses in den Jahren 1925 und 1926 und infolge des Sinkens der Zahl der aktiven Mitglieder mußte der Beharrungszustand selbstverständlich früher eintreten. Das Ergebnis der Berechnung wird überdies bestätigt durch die Wirklichkeit. Es beträgt die jährliche Rentenlast nach den Monatsausweisen der Zentralbruderlade nach dem Stande zum

31./7. 1926Kè 159,573.768,84,
31./8. 1926Kè 160,294.388,28,
30./9. 1926Kè 161,217.726,36,
31./10. 1926Kè 161,313.674,88,
30./11. 1926Kè 161,698.458,72,
31./12. 1926Kè 161,048.785,44,
31./1. 1927Kè 161,001.324,36,
28./2. 1927Kè 160,854.291,36,
31./3. 1927Kè 161,041.091,52,
30./4. 1927Kè 161,416.642,32,
31./5. 1927Kè 160,854.328,20,
30./6. 1927Kè 160,606.155,60.


Außer dem Betrage von jährlich Kè 161,000.000,-
zur Deckung der jährlichen Rentenlast, welche sich bei einem Stande von 130.000 Mitgliedern nicht mehr vergrößern wird, ist noch nötig ein Betrag von Kè 9,000.000,-
zur Berichtigung der Lombardschuld und zur Deckung der Verwaltungskosten der Zentralbruderlade.
Der gesamte Jahresbedarf beträgt sohin Kè 170,000.000,-.
Die Heutigen Einnahmen, welche aus den Beiträgen der Arbeitgeber per Kè 84,240.000,-
und aus den Beiträgen der Arbeitnehmer per Kè 51,480.000,-

bestehen, reichen daher nicht einmal zur Deckung der laufenden Ausgaben. Aus diesem Umstande ist klar, daß die Versorgungsversicherung der Bergarbeiter infolge des Sinkens des Geldwertes und der hiedurch bedingten Valorisierung der Renten und Anwartschaften der aktiven Mitglieder, sowie infolge des außerordentlichen Zuwachses an Rentnern sich in einer ganz außerordentlichen Situation befindet. Außerordentliche Verhältnisse gestatten nicht nur, sondern erforden außerordentliche Maßnahmen. Insoweit es sich um Probleme der Sozialversicherung handelt, darf der Versicherungstechniker niemals achtlos an der Rückwirkung auf die Volkswirtschaft vorbeigehen, um nicht zu Gunsten eines vollendeten Deckungssystems der Volkswirtschaft schweren Schaden und so die soziale Versicherung in ihrem weiteren Verlaufe zu bedrohen. Obwohl das Prämiensystem vom Standpunkte der Versicherungsmathematik das vollkommenste Deckungssystem ist, ist das Umlageverfahren nicht nur zulässig, sondern vom wissenschaftlichen Gesichtspunkte unter gewissen Verhältnissen notwendig; das Umlageverfahren ist jedoch möglich und durchführbar nur bei Bildung starker Kapitalsreserven. Diese Kapitalsreserven sichern die Durchführung der Versicherung für den Fall unvorhergesehener wirtschaftlicher Erschütterungen und ermöglichen gleichzeitig den allmählichen Übergang zu dem vom wissenschaftlichen Standpunkte aus besten Deckungssystem. Sobald der Beharrungszustand eingetreten ist, ist nicht das Mindeste gegen das Umlageverfahren einzuwenden, weil es zu einer Erhöhung der Belastung nicht mehr kommt.

Wie bereits oben ausgeführt, würde bei dem heutigen Stande die ordentliche, nach dem Prämiensysteme berechnete Prämie unter der Voraussetzung, daß die Deckungskapitalien der angefallenen Renten und die Prämienreserven der aktiven Mitglieder gedeckt sind, Kè 830,- pro Mitglied und Jahr oder rund Kè 70,- pro Mitglied und Monat betragen. Bei einem Stande von 130.000 aktiven Mitgliedern würde die Summe der Jahresprämien Kè 109,200.000,- betragen. Zur Deckung der laufenden Ausgaben ist daher noch ein Betrag von rund Kè 60,000.000,- notwendig. Falls es möglich ist, von den Arbeitgebern oder vom Staate oder von beiden in Betracht kommenden Faktoren neben diesem Betrage von Kè 60,000.000,- noch einen weiteren Betrag jährlich 39,000.000,- zu erlangen, dann kann man bei dem heutigen Stande der Mitglieder zur Bildung einer Reserve eine jährliche Rücklage von Kè 38,000.000,- machen. Bei bloß 4%iger Verzinsung würde die Kapitalsreserve betragen

nach 23 Jahren rundKè 1,,615,000.000,-
und nach 331/2 Jahren rund Kè 2,,941,000.000,-,

mit anderen Worten: Es wären nach 25 Jahren die versicherungsmathematischen Kapitalswerte der dann liquiden Renten und nach 351/2 Jahren sowohl die versicherungsmathematischen Kapitalswerte der dann liquiden Renten als auch die Prämienreserven der dann aktiven Mitglieder voll gedeckt.

Unter der Voraussetzung des Standes von 130.000 Mitgliedern wäre der Jahresbedarf in der folgenden Weise zu decken:

1. Normale Prämie von Kè 70,- pro Mitglied und Monat:
a) gezahlt von den ArbeitgebernKè 54,600.000,-
b) gezahlt von den ArbeiternehmernKè 54,600.000,-
Kè 109,200.000,-
2. StaatsbeitragKè 60,000.000,-
3. Sonderbeitrag der Arbeitgeber per Kè 25,- pro Mitglied u. Monat Kè 39,000.000,-
ZusammenKè 208,200.000,-

Selbst wenn der unwahrscheinliche Fall einträte, daß der Stand der aktiven Mitglieder im Laufe der zeit auf 100.000 sänke, bestünde keine Gefahr für die Fortführung der Bruderladeversicherung als solche. Denn bis dahin werden sicherlich ansehnliche Kapitalsreserven gebildet sein. Außerdem müßte die jährliche Rentenlast von rund Kè 161,000.000,- sinken, da der Neuzugang an Renten bei der verringerten Versichertenzahl kleiner sein wird als der natürliche Rentenabfall. Bei einem Stande von 100.000 aktiven Mitgliedern würden die Einnahmen der Zentralbruderlade jährlich betragen:

1. Normale Prämie von Kè 70,- pro Mitglied und Monat:
a) gezahlt von den ArbeitgebernKè 42,000.000,-
b) gezahlt von den ArbeitnehmernKè 42,000.000,-
Kè 84,000.000,-
2. StaatsbeitragKè 60,000.000,-
3. Sonderbeitrag der Unternehmer von Kè 25,- pro Mitglied und Monat Kè 30,000.000,-
ZusammenKè 174,000.000,-.

sodaß auch bei diesem Stande das jährliche Rentenerfordernis von rund Kè 161,000.000,-, welches sich jedoch wie oben angeführt, verringern, muß, gedeckt ist. Es wäre nur der Zeitpunkt des Überganges zum Anwartschaftsdeckungsverfahren in Frage gestellt. Umgekehrt würde bei einem Steigen der Mitgliederzahl der Sanierungsprozeß beschleunigt werden.

C. Besonderer Teil.

Zu Art I.

Der Art I. enthält alle notwendigen Änderungen des Gesetzes vom 11. Juli 1922 Nr. 242 Slg. d. G. u. Vdg.

Zu Punk 1. (§ 2.)

Der neue Absatz 4. drückt genauer und positiver dasselbe aus, was die negative Fassung des § 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1921 Nr. 197 Slg. d. G. u. Vdg. enthält.

Zu Punkt 2. (§ 3.)

Die fakultative Fassung des bisherigen § 3 wird in eine imperative Diktion umgeändert, sowohl deshalb, damit das Prinzip der Wahrung erwobener Rechte vollständig durchgeführt wird, als auch deshalb, weil die freie Wahl der Art der Versicherung den für die Zwangsversicherung geltenden Grundsätzen widerspricht. Schließlich sei angeführt, daß der Übergang zu einer anderen Versicherung bei Wahrung aller erworbenen Rechte nach § 4 der Verordnung Nr. 197/23 niemals praktisch werden kann.

Zu den Punkten 3. und 4. (§§ 4-4 d).

Diese Bestimmungen sind eine notwendige Folge der Erlassung des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V.

Das Gesetz Nr. 221/24 hat die Sonderklassen mit einem durchschnittlichen Tagesverdienste von Kè 39,- und Kè 42,- und mit einem Krankengelde von Kè 26,- und Kè 28,- aufgehoben. Ferner führte dieses Gesetz die dreitägige absolute Karenzfrist und die Nichtgewährung des Krankengeldes an Sonntagen in den ersten 14 Tagen der Krankheit ein; schließlich hat dieses Gesetz die Familienversicherung in einigen Punkten eingeschränkt. Diese Maßnahmen waren vielleicht notwendig, damit die Einführung der allgemeinen Sozialversicherung finanziell ermöglicht wird (siehe Motivenbericht zum Gesetze Nr. 221/24 S. 135). Diese Begründung ist jedoch bei der Bergarbeiterversicherung nicht gegeben, da ja die Volkswirtschaft sich schon längst an die Sozialversicherung der Bergarbeiter angepaßt hat.

Die Aufhebung der beiden Sonderklassen hätte zur unmittelbaren Folge, daß in zahlreichen Fällen sich die Spannung zwischen Krankengeld und infolge Krankheit eingetretenem Verdienstentgang vergrößerte. Noch wichtiger wäre die ungünstige Einwirkung auf die Finanzen der Revierbruderladen. Nach der heute geltenden allgemeinen Anschauung und nach der Überzeugung aller Kenner der zwangsweisen Krankenversicherung besteht die Hauptaufgabe der Krankenversicherung in der Gewährung von Sachleistungen, d. i. ärztlicher Hilfe, Medikamenten, Bädern, Krankenhaus- und Anstaltspflege. Die Aufwendungen auf diese Sachleistungen sind von der Lohnklasse, in welche das betreffende Mitglied eingereiht ist, unabhängig. Die Einnahmen der Krankenversicherungsanstalt richten sich jedoch nach der Lohnklasse. Es ist daher klar, daß die Krankenversicherungsanstalt die Heilpflege umsomehr ausbauen kann, je höher die Lohnklassen sind und je mehr Mitglieder in diesen höheren Lohnklassen eingereiht sind. Die Aufhebung der bisherigen XIV. und XV. Lohnklasse hätte daher eine sehr bedeutende Beschränkung und Verschlechterung der Heilfürsorge zur Folge.

Die Morbiditätsziffer ist bei den Bruderladen wegen des besonderen Charakters der bergmännischen Arbeit bedeutend höher als bei den Bezirks-Krankenversicherungsanstalten. Es ist selbstverständlich, daß zur Arbeit untertags ein Arbeiter nicht zugelassen werden kann, der an einer Krankheit leidet, trotz welcher er noch vielleicht eine leichtere Arbeit obertags versehen könnte. Daher sind die kurzfristigen Erkrankungen bei den Bruderladenmitgliedern zahlreicher. Aus diesem Grunde würde eine verhältnismäßig größere Zahl von Kranken durch die Einführung der dreitägigen absoluten Karenzfrist und durch die Nichtzahlung des Krankengeldes für Sonntage in den ersten 14 Tagen der Krankheit geschädigt werden.

durch die §§ 4-4 d) werden die bisherigen Rechte der Versicherten der Revierbruderladen in der Krankenversicherung aufrecht erhalten.

Zu den Punkten 5.-7. (§§ 5 und 10).

Die Änderungen sind rein formaler Art mit Rücksicht auf das Gesetz Nr. 221/24.

Zu den Punkten 8.-13. (§§ 13, 14, 16 und 18).

Mit der Regelung des Verhältnisses zwischen der Zentralbruderlade und der Zentral-Sozialversicherungsanstalt, welche in den §§ 23-23 f) und im Art. II. durchgeführt wird, hängt eine teilweise Reform des Leistungsschemas in der Bergarbeiter - Versicherung zusammen. Die Karenzfrist muß mit 3 Jahren festgesetzt werden; weiter ist es notwendig, den Grundbetrag auf Kè 500,- festzusetzen und ferner zu bestimmen, daß die Steigerungsbeträge für die ganze Versicherungsdauer und nicht nur für die auf die Karenzfrist folgende Versicherungsdauer zu berechnen sind. Damit die derzeitigen Verhältnisse aufrecht bleiben, muß der Steigerungsbetrag für jedes vollendete Vierteljahr bis zum Ablaufe des 5. Beitragsjahres Kè 20,- und für jeden weiteren vollendeten Monat Kè 8,- betragen.

Zu den Punkten 14. und 15. (§ 19.)

Die bisherige Fassung des § 19 wurde von den Schiedsgerichten in dem Sinne ausgelegt, daß die Invalidenrente wegen eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen werden könne. Die beantragte Änderung macht diese unnatürliche, die Zentralbruderlade schädigende Auslegung unmöglich.

Die Bestimmung des letzten Satzes des § 19 wurde von den Arbeitgebern vielfach mißbraucht, indem sie an Stelle aktiver Mitglieder Altersrentener für einen um die Altersrente gekürzten Lohn beschäftigten. Die beantragte Änderung verhindert diese Verkehrung der sozialen Bestimmung über die unbedingte Altersrente.

Zu Punkt 16. (§ 20.)

Die Abänderung des ersten Absatzes ist mit Rücksicht auf die Abänderung des § 23 notwendig.

Der zweite Absatz beinhaltet einen ähnlichen Schutz wie die zum letzten Satze des § 19 beantragte Abänderung.

Zu Punkt 17. (§§ 23 - 23 f).

Der § 23 des Gesetzes Nr. 242/22 muß abgeändert werden, damit das Verhältnis der verschiedenen Versicherungsträger zueinander für den Fall des Wechsels der Versicherungszuständigkeit geregelt wird.

Es kommen nachstehende Fälle in Betracht:

I. Der bei der Zentralbruderlade Versicherte tritt aus und

1. tritt überhaupt in keine versicherungspflichtige Beschäftigung;

2. tritt über in eine Beschäftigung:

a) welche nach dem Gesetze Nr. 221/24 versicherungspflichtig ist,

b) welche nach dem Gesetze über die Pensionsversicherung der Privatangestellten versicherungspflichtig ist,

c) welche von der Versicherungspflicht ausgenommen ist (§ 5 a) des Ges. Nr. 221/24).

II. In eine bei der Zentralbruderlade versicherungspflichtige Beschäftigung tritt über:

1. ein Versicherter der Zentral-Sozialversicherungsanstalt,

2. ein nach dem Pensionsversicherungsgesetze Versicherter,

3. ein aus der Pflichtversicherung ausgenommener Arbeitnehmer.

Die beantragten Bestimmungen der §§ 23 - 23 f) regeln nur die Fälle des Austrittes aus der Versicherung bei der Zentralbruderlade, welche im Punkte I. angeführt sind. Die Regelung für den Fall, daß ein aus der Zentralbruderlade ausgetretener Versicherter überhaupt in keine versicherungspflichtige Beschäftigung tritt, gilt auch für die Fälle des Übertrittes in eine nach dem P. V. G. versicherungspflichtige Beschäftigung oder in eine von der Pflichtversicherung ausgeschlossene Beschäftigung. die Regelung des Übertrittes in die Versicherung nach dem Gesetze Nr. 221/24 ist den Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt.

Zu den Punkten 18. und 19. (§§ 74 und 76).

Die Abänderung ist eine Folge der Abänderung des § 82. Der Absatz 1 des § 74 stimmt wörtlich überein mit dem ersten Absatze des bisherigen § 76, die Absätze 2 und 3 des § 74 mit den Absätzen 3 und 4 des bisherigen § 76 und der Absatz 4 des § 74 mit dem Absatze 2. des bisherigen § 74.

Zu Punkt 20. (§ 81).

Mit Rücksicht auf die Aufhebung des bisherigen ersten Absatzes des § 74 muß der zweite Absatz des § 71 abgeändert werden; gleichzeitig wird beantragt, die Bestimmung des § 103 der Verordnung Nr. 197/23 in das Gesetz aufzunehmen.

Zu den Punkten 21. und 22. (§§ 82 und 82 d) und 86).

Zu diesen Bestimmungen wird auf die Ausführungen des allgemeinen und des versicherungstechnischen Teiles hingewiesen.

Zu den Punkten 23. und 24. (§ 87).

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 23 f) ist der Punkt 1. des § 87 nicht notwendig.

die Bestimmung des Punktes 4. des § 87 wurde vom Oberschiedsgerichte dahin ausgelegt, daß Personen, welche sich nach dem Gesetze Nr. 61/1922 die Anwartschaften gewahrt oder die Versicherung fortgesetzt haben, nur die Rente nach den Statuten der früheren Bruderladen gebührt. Diese Auslegung, welche der Absicht des Gesetzgebers Widerspricht, wird durch die beantragte Abänderung des Punktes 4. des § 87 unmöglich gemacht.

Zu Punkt 25. (§ 91).

Der § 91 wird wörtlich nach dem 3. Absätze des § 255 des Gesetzes Nr. 221/24 abgeändert.

Zu Artikel II.

dieser Artikel regelt den Übertritt eines Versicherten der Zentral-Sozialversicherungsanstalt in die Versicherung bei der Zentralbruderlade mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 221/24.

Die Regelung des Übertrittes aus einer pensionsversicherungspflichtigen oder aus einer von der Pflichtversicherung ausgenommenen Beschäftigung wird der Novelle zum Pensionsversicherungsgesetze überlassen. Für den Fall des Übertrittes aus der Pensionsversicherung kann sich der Versicherte die erworbenen Anwartschaften nach § 27 a) des P. V. G. wahren.

Zu Artikel III.

Damit jeder Versicherte sich den vollständigen novellierten Text des Gesetzes für öffentliche Arbeiten aufgetragen, durch Kundmachung den neuen novellierten Text zu veröffentlichen.

Der Staatsbeitrag von Kè 60,000.000,- jährlich ist aus der Kohlensteuer zu decken.

Dieser Antrag ist dem sozial-politischen Ausschuße und dem Budgetausschuße zur Beratung zuzuweisen.

Prag, am 23. November 1927.

Pohl, Brožík,

Koudelka, Klein, Dietl, Dr. Winter, Grünzner, Katz, de Witte, Dr. Czech, Chalupník, Leibl, Kirpal, Taub, Dr. Meissner, Svoboda, Schweichhart, Beèko, Bechynì, Srba, Stivín, A. Chalupa, Heeger, Remeš, Ing. Neèas, Blatny, Tomášek, Kaufmann, Pik, Schuster, Schäfer, Køíž, Roscher.



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