II. volební období. | 5. zasedání. |
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus volle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik
hat nachstehendes Gesetz beschlossen:
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1922 Nr. 242 Slg. d.
G. u. V. werden in der nachstehenden Weise ergänzt und abgeändert:
1. Im § 2 wird der nachstehende neue Absatz 4. hinzugefügt:
Personen, welche in Betrieben, deren Bedienstete der Versicherungspflicht
nach diesem Gesetze unterliegen, Arbeiten leisten, die mit dem
Betriebe in unmittelbarem Zusammenhänge stehen, sind als
Bedienstete dieses Betriebes zu betrachten, selbst wenn sie von
einem anderen Arbeitgeber in Arbeit aufgenommen und entlohnt wurden.
2. § 3 hat abgeändert zu lauten: Außer den
im Bergbaue beschäftigten Personen unterliegen der Kranken,
Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenversicherung nach diesem
Gesetze die Arbeiter, welche in nichtbergmännischen Betrieben
beschäftigt sind, deren Arbeiter am 30. September 1927 bei
der Bruderlade versichert waren.
3. Die Schlußworte des § 4 die Gesetze über
die Krankenversicherung der Arbeiter sind zu ersetzen durch
die Worte das Gesetz vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d.
G. u. V. und die dieses Gesetz ändernden und ergänzenden
Gesetze.
4. Zwischen die §§ 4 und 5 sind die nachstehenden neuen
Bestimmungen einzufügen:
§ 4 a) (1) Die Versicherten werden nach ihrem Tagesverdienste
in der folgenden Weise in Lohnklassen eingereiht:
Lohnkasse: | Tagesverdienst über | in Kè bis: | Als mittlerer Taglohn gilt |
(2) Ist Wochenlohn vereinbart, dann gilt ihr sechster Teil als
Taglohn; werden jedoch die Arbeiten oder Dienste durch 7 Tage
geleistet, wird als Taglohn der siebente Teil des Wochenlohnes
betrachtet. Ist Monatlohn vereinbart, dann gilt als Taglohn der
25. Teil desselben; werden jedoch die Arbeiten oder Dienste während
des ganzen Monates geleistet, ist der Taglohn der 30. Teil des
Monatlohnes. War der Bedienstete nicht während der ganzen
derartigen Periode voll beschäftigt, ist der Taglohn der
Quotient aus dem in dieser Periode verdienten Lohne und der Zahl
der Arbeitstage.
(3) Wird der Lohn nach einem anderen Maßstabe vereinbart
(Stück-, Akkord-, Gruppenlohn), wird die Lohnklasse nach
dem Betrage bestimmt, welcher dem Bediensteten wahrscheinlich
durchschnittlich für eine Woche oder einen Monat gebührt.
§ 4 b) Das Krankengeld beträgt täglich
§ 4 c) Bei Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung
des Krankengeldes gebührt das Krankengeld für jeden
Tag der Krankheit.
§ 4 d) Als Familienangehörige wird außer den im
§ 96 des Gesetzes Nr. 221/24 angeführte Personen auch
die Lebensgefährtin angesehen.
Die unter Zahl 1. des Punktes II. des § 95 des Gesetzes Nr.
221/14 angeführte Leistung wird allen weiblichen Familienangehörigen
des Versicherten gewährt, und zwar der Ehegattin des Versicherten
auch dann, wenn der Ehegatte in der Zeit von 9 Monaten vom Tage
der Geburt zurückgerechnet verstorben ist.
5. Der erste Satz des 2. Absatzes des § 5 hat abgeändert
zu lauten: Die Versicherung dieser Personen bezieht sich
auf die Krankenpflege, geburtshilflichen Beistand und auf Begräbnisgeld.
6. Die einleitenden Worte des § 10 haben zu lauten: Insoweit
nach dem Gesetze vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V.
...
7. Im § 10 sind zwischen die Worte Verordnungen zu
erlassen und den politischen Behörden einzufügen
die Worte der Zentralsozialversicherungsanstalt.
8. Der Absatz 2 des § 13 ist nachstehend zu ändern:
Der Grundbetrag beträgt 500 Kè. - Der Steigerungsbetrag
beträgt für jedes vollendete vierteljahr bis zum Ende
des 5. Beitragsjahres je Kè 20,- und für jeden weiteren
vollendeten Beitragsmonat je Kè 8,-.
9. Im ersten Absatze Punkt 2 des § 14 ist die Ziffer 16.
durch die Ziffer 17. zu ersetzen.
10. Zwischen Absatz 3 und 4 des § 14 sind nachstehende neue
Absätze einzufügen:
Adoptivkinder haben nach ihren Adoptiveltern Anspruch auf
Waisenrente, wenn sie nach ihren eigenen Eltern keinen Anspruch
haben und wenn außerdem die Adoption wenigstens ein halbes
Jahr vor dem Tage durchgeführt wurde, an welchem den Adoptiveltern
die Rente anfiel oder an welchem si starben. Pflegekinder haben
Anspruch auf Waisenrente nach ihren Pflegeeltern lediglich dann,
wenn sie nach ihren leiblichen Eltern einen Anspruch nicht haben
und wenn sie bei den Pflegeeltern unentgeltlich wenigstens ein
halbes Jahr vor dem Zeitpunkte ernährt wurden, in welchem
den Pflegeeltern die Rente anfiel oder in welchem diese starben
und wenn sie mit ihrem Unterhalte vorwiegend auf die Pflegeeltern
angewiesen waren.
Hat der Versicherte verwaiste Enkel hinterlassen, welche jünger
als 17 Jahre sind und welche mit ihrem Unterhalte überwiegend
auf ihn angewiesen waren, dann haben diese Enkel Anspruch auf
Waisenrente, insoferne der zulässige Höchstbetrag der
Hinterbliebenenrente durch die Kinder nicht erschöpft ist.
11. Im Absatze 4 des § 14 lauten die einleitenden Worte:
Die Witwenrente und die Waisenrenten ...
12. Der Absatz 2 des § 16 hat abgeändert zu lauten:
Die Zulage für jedes Kind darf jedoch ein Zehntel der
Rente nicht übersteigen.
13. Der erste Absatz des § 18 hat abgeändert zu lauten:
Den Anspruch auf Versorgungsgenüsse erlangt man nach
3 Beitragsjahren (Karenzfrist).
14. die einleitenden Worte des zweiten Satzes des § 19 haben
zu lauten: Falls der Invalidenrentner selbständig oder
unselbständig erwerbstätig ist, wird die Invalidenrente
insoweit unterbrochen, als die Summe des Gesamteinkommens aus
der Erwerbstätigkeit und ...
15. Der letzte Satz des § 19 hat zu lauten: Die Bestimmung
über die Unterbrechung des Versorgungsgenusses gilt auch
für die Altersrente, wenn der Altersrentner eine nach diesem
Gesetze versorgungsversicherungspflichtige Arbeit leistet.
16. § 20 hat abgeändert zu lauten:
(1) Der Genuß der Invalidenrente erlischt mit dem
Tode der berechtigten Person oder mit einer solchen Besserung
ihres gesundheitlichen Zustandes, daß nicht mehr von der
Invalidität gesprochen werden kann, wegen welcher die Invalidenrente
anfiel. Nach Einstellung der Rente gelten bezüglich der Wahrung
der bis zum Anfalle der Rente erworbenen Ansprüche beziehungsweise
bezüglich der Ausfolgung des Überweisungsbetrages die
Bestimmungen der §§ 23-23 f). Die im § 23 angeführte
einjährige Frist und die im § 23 f) angeführte
5jährige Frist läuft vom Tage, mit welchem die Rente
eingestellt wurde.
(2) Leistet ein Invalidenrentner in einem der im § 2 oder
3 angeführten Betriebe eine Arbeit, zu deren Leistung in
der Regel volle Erwerbsfähigkeit erforderlich ist, erlischt
der Genus der Invalidenrente. Hat sich jedoch der Gesundheitszustand
eines solchen Rentners nicht derart gebessert, daß nicht
mehr von der Invalidität gesprochen werden kann, wegen welcher
die Invalidenrente anfiel, dann lebt bei Verlust der Beschäftigung
der frühere Anspruch auf die Rente wieder auf.
17. § 23 ist durch nachfolgende Bestimmungen zu ersetzen:
Die Ansprüche auf die in den §§ 11 und 14 angeführten
Leistungen werden ohne jegliche Beschränkung durch ein Jahr
seit dem. Tage des Erlöschens der Provisionsversicherung
gewahrt.
(1) Die aus der Provisionsversicherung durch Ablauf wenigstens
der Wartezeit (§ 18) erworbenen Ansprüche werden in
der Höhe, welche dem Überweisungsbetrage nach §
240 des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V.
entspricht, über die im § 23 angeführte Frist hinaus
ohne jede wie immer geartete zeitliche Begrenzung durch Zahlung
einer Anerkennungsgebühr von Kè 1,- monatlich gewahrt.
Die erste Anerkennungsgebühr ist an dem dem Ablaufe der im
§ 23 angeführten Frist nachfolgenden Tage fällig.
(2) Für die Berechnung des Überweisungsbetrages wird
die bis zum 30. September 1924 verbrachte Beitragszeit als in
der niedrigsten Klasse und die nach dem 30. September 1924 verbrachte
Beitragszeit als in der höchsten Klasse im Sinne des Abs.
6 § 12 des Gesetzes Nr. 221/24 vollstreckt angesehen.
(3) Die Wahrung der Ansprüche erlischt, falls der Versicherte
mit der Zahlung der Anerkennungsgebühr länger als sechs
Monate nach Fälligkeit im Verzuge ist.
Tritt ein Versicherter, welcher die Karenzfrist § 18 vollstreckt
hat und nicht im Genusse einer Invaliden-(Alters)rente steht,
vor Ablauf der im § 23 angeführten Frist oder insolange
er sich die erworbenen Ansprüche wahrte, in eine dem Gesetze
Nr. 221/24 oder den Vorschriften über die Pensionsversicherung
der Privatangestellten unterliegende Beschäftigung oder in
eine aus der Versicherungspflicht ausgenommene Beschäftigung
(§ 5 lit. a) des Gesetzes Nr. 221/24), werden ihm die erworbenen
Ansprüche für die Dauer dieser Beschäftigung ohne
Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach §§ 23 und
23 a) gewahrt. Durch den Antritt der Beschäftigung wird die
im Absatze 3 des § 23 a) angeführte Frist unterbrochen.
Den Versicherten, deren Ansprüche aus der Provisionsversicherung
nach § 23 a) gewahrt wurden, und ihren Familienangehörigen
gebührt die Rente unter den im Gesetze vom 9. Oktober 1924
Nr. 221 Slg. d. G. u. V. angeführten Bedingungen.
(1) Tritt bei einem in die Versicherung nach dem Gesetze vom 9.
Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. übergetretenen Versicherten,
dessen Ansprüche aus der Provisionsversicherung gewahrt wurden
[§§ 23 a) und 23 b)], der Versicherungsfall nach Ablauf
der Karenzfrist nach § 107 des Gesetzes Nr. 221/24 ein, dann
gebührt neben der Rente aus der Versicherung nach dem Gesetze
Nr. 221/24 mit dem Staatsbeitrage nach § 123 des Gesetzes
Nr. 221/24 die Rente, welche den gewahrten Ansprüchen entspricht.
(2) Tritt bei einem solchen Versicherten der Versicherungsfall
vor Ablauf der Karenzfrist nach § 107 des Gesetzes Nr. 221/24
ein, dann ergänzt die Zentralsozialversicherungsanstalt die
gemäß den gewahrten Ansprüchen gewährte Rente
durch einen Betrag, welcher den Steigerungsbeträgen nach
Absatz 3 des § 111 des Gesetzes Nr. 221/24 entspricht, jedoch
ohne Staatsbeitrag nach § 123 des Gesetzes Nr. 221/24.
(3) In den in den vorigen Absätzen angeführten Fällen
entscheidet über den Anspruch die Zentralsozialversicherungsanstalt
mit Rechtswirksamkeit für die Zentralbruderlade.
(1) Tritt ein Versicherter, dessen Ansprüche gewahrt sind,
wieder in die Versicherung nach diesem Gesetze, so wird ihm die
ganze Zeit seiner früheren Versicherung, auf welche sich
die Wahrung der Ansprüche gründete, angerechnet.
(2) Tritt ein früherer Versicherter nach Erlöschung
der Wahrung der Ansprüche wiederum in die Versicherung nach
diesem Gesetze, wird ihm die Zeit seiner früheren Versicherung
nach dem vorigen Absatze nur dann angerechnet, wenn vom Tage des
Erlöschens der Wahrung der Ansprüche nicht mehr als
42 Monate verflossen sind und wenn der Versicherte in der Versicherung
neuerlich 12 Beitragsmonate vollstreckt hat.
(1) Tritt ein Versicherter, welcher die Karenzfrist (§ 18)
nicht vollstreckt hat und keine Invalidenrente bezieht, binnen
5 Jahren nach Erlöschen der Versorgungsversicherung nach
diesem Gesetze in eine dem Gesetze Nr. 221/24 oder den Vorschriften
über die Pensionsversicherung der Privatangestellten unterliegende
oder in eine von der Versicherungspflicht ausgeschlossene (§
5 lit. a) des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 Nr. 221) Beschäftigung,
ist die Zentralbruderlade verpflichtet, dem zuständigen Versicherungsträger
den nach § 23 a) berechneten Überweisungsbetrag auszufolgen.
(2) Tritt ein früherer Versicherter, welcher die Karenzfrist
(§ 18) nicht vollstreckt hat, wieder in die Versorgungsversicherung
nach diesem Gesetze, wird ihm die Zeit seiner frühreren Versicherung
bei der Zentralbruderlade nur dann angerechnet, wenn vom Tage
des Erlöschens der Versorgungsversicherung nicht mehr als
5 Jahre verflossen sind, wenn nicht innerhalb dieser Zeit die
Verpflichtung zur Herausgabe des Überweisungsbetrages nach
Abs. 1 eingetreten ist, und falls der Versicherte in der Versicherung
neuerlich 12 Beitragsmonate vollstreckt hat.
18. § 74 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, der Revierbruderlade
auch den auf die Mitglieder entfallenden Teil des Beitrages abzuführen,
haben jedoch das Recht, diesen Teilbetrag vom Lohne abzuziehen.
(2) Gegen die Höhe des Abzuges kann der einzelne Versicherte
die Beschwerde nach diesem Gesetz einbringen; außerdem sind
die Revisionsorgane der Bruderlade berechtigt, die Berechnung
der Beiträge auf Grund der nach dem Gesetze vom 8. Februar
1909, R. G. Bl. Nr. 29, beziehungsweise nach § 20 des Ges.
Art. XIX aus dem Jahre 1907 zu führenden Lohnlisten und
der übrigen notwendigen Behelfe des Betriebes zu überprüfen.
(3) Wenn der Unternehmer den auf das Mitglied entfallenden Anteil
der Beiträge bei der bezüglichen Lohn-, beziehungsweise
Gehaltszahlung nicht berechnet und nicht abzieht, so kann er bei
einer späteren Auszahlung diesen Anteil nur insoweit zurückhalten,
als seit der bezüglichen Gehalts- oder Lohnzahlung nicht
mehr als acht Wochen verflossen sind.
(4) Für Mitglieder, welche ihren Dienst unentgeltlich oder
mit Rücksicht auf ihre nicht vollendete Ausbildung gegen
eine überaus niedrige Entlohnung leisten, zahlt diese Beiträge
der Werksbesitzer aus Eigenem allein.
19. § 76 ist zu streichen und durch folgende Bestimmung zu
ersetzen:
Die Beiträge werden mit Ausnahme der im § 24 angeführten
Fälle für die ganze Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
entrichtet, falls nicht der Versicherungsfall der bezüglichen
Versicherung eingetreten ist. Die Zahlungsperioden bestimmen die
Statuten.
20. Der Absatz 2 des § 81 wird in der folgenden Weise abgeändert:
Die Beiträge für die Krankenversicherung, welche
regulär 8 % des durchschnittlichen Taglohnes nicht übersteigen
dürfen, werden derart festgesetzt, daß sie mit den
sonstigen Einnahmen zur Deckung der Versicherungsleistungen und
der Verwaltungskosten und zur Bildung eines Reservefondes ausreichen,
welcher wenigstens den einfachen Durchschnitt der Ausgaben der
letzten 3 Jahre erreichen soll. Die Beiträge zahlen die Mitglieder
und die Arbeitgeber je zur Hälfte.
21. § 82 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
Die zur Durchführung der Versorgungsversicherung (Provisionsversicherung) notwendigen Mittel werden beschafft:
a) durch Beitrag der Arbeitnehmer,
b) durch Beitrag der Arbeitgeber
und c) durch den Staatsbeitrag.
Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber [§ 82
lit. a) und b)] werden derart festgesetzt, daß sie mit dem
Staatsbeitrage [§ 82 lit. c)] und den übrigen Einkünften
zur Deckung der Versicherungsleistungen und der Verwaltungskosten
der Zentralbruderlade und zur Bildung eines Reservefondes ausreichen.
(1) Der Beitrag der Arbeitnehmer [§ 82 lit. a)] beträgt
Kè 35,- monatlich und der Beitrag der Arbeitgeber [§
82 lit. b)] Kè 60,- monatlich für jeden Arbeitnehmer.
Wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monates begründet
oder aufgelöst, wird der Beitrag im Verhältnis der Versicherungsdauer
berechnet, wobei jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
(2) Der Staatsbeitrag [§ 82 lit. c)] beträgt 5,000.000
Kè monatlich.
Auf Grund der versicherungs-technischen Überprüfung
des finanziellen Gleichgewichtes der Zentralbruderlade, welche
in 5-jährigen Perioden zu erfolgen hat, kann die Höhe
der Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Staates
(§ 82 b) durch Verordnung abgeändert werden; bei der
Abänderung der Höhe der Beiträge muß jedoch
der im § 82 a) angeführte Grundsatz beobachtet und darf
das im § 82 b) angeführte Verhältnis zwischen den
Beiträgen der Arbeitgeber einerseits und den Beiträgen
der Arbeitnehmer und des Staates andererseits nicht zu Ungunsten
der Arbeitnehmer geändert werden.
Für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Präsenzdienstpflicht
durch die in den §§ 2 und 3 angeführten Personen
zahlt der Staat auf Grund der alljährlich vom Ministerium
für nationale Verteidigung vorgelegten Verzeichnisse der
Zentralbruderlade denselben Beitrag, welchen er der Zentralsozialversicherungsanstalt
zahlen würde, falls diese Personen nach dem Gesetze Nr. 221/24
versicherungspflichtig wären.
22. § 86 Abs. 2 wird aufgehoben.
23. Punkt 1. des § 87 wird aufgehoben.
24. Punkt 4. des § 87 wird aufgehoben und durch folgende
Bestimmung ersetzt: Die Bestimmungen der §§ 23
bis 23 f) gelten auch für jene Personen, welche nach dem
Gesetze vom 9. Feber 1922 Nr. 61 Slg. d. G. u. V. sich die Anwartschaften
gewahrt oder die Versicherung fortgesetzt haben, falls ihre Rechte
nicht vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erloschen sind.
25. § 91 wird in der folgenden Weise abgeändert:
Die Behörden, Gerichte und öffentliche Institutionen
und Körperschaften sind verpflichtet, die von der Zentralbruderlade
oder von den Revierbruderladen an sie gerichteten Ansuchen zu
erfüllen, diese Kassen auch sonst in jeder Weise zu unterstützen
und ihnen die für die Durchführung der Versicherung
und für ihre Verwaltung wichtigen Mitteilungen zu machen.
Tritt ein nach dem Gesetze Nr. 221/24 versicherter Arbeitnehmer
in eine nach diesem Gesetze pflichtversicherte Beschäftigung,
ist die Zentralsozialversicherungsanstalt verpflichtet, der Zentralbruderlade
den Überweisungsbetrag (§ 240 Abs. 1 des Ges. Nr. 221/24)
auszufolgen. Der Versicherte erwirbt durch die Ausfolgung des
Überweisungsbetrages gegenüber der Zentralbruderlade
die dem überwiesenen Betrage entsprechenden Rechte. Durch
den Übertritt darf jedoch die dreijährige Wartefrist
nicht verlängert werden; genügt der überwiesene
Betrag nicht zur Deckung, werden die Versicherungsansprüche
gekürzt. Die näheren Bestimmungen und insbesondere die
Berechnungsgrundlagen setzt die Verordnung fest.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1928 in Kraft; mit seiner
Durchführung wird der Minister für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern betraut.
(2) Der Minister für öffentliche Arbeiten wird mittels
Kundmachung den vollständigen Text des Gesetzes über
die Versicherung bei den Bergbaubruderladen mit den durch dieses
Gesetz vorgenommenen Änderungen veröffentlichen.