Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1927.

II. volební období. 5. zasedání.

Pùvodní znìní.

1344.

Antrag

der Abgeordneten Pohl, Brožík und Genossen

auf Abänderung des Gesetzes vom 11. Juli 1922 Nr. 242 Slg. d. G. u. V. betreffend die Versicherung bei den Bergwerksbruderladen.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus volle beschließen:

Gesetz

vom ...............,

durch welches das Gesetz vom 11. Juli 1922 Nr. 242 Slg. d. G. u. V. betreffend die Versicherung bei den Bergwerksbruderladen abgeändert wird.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat nachstehendes Gesetz beschlossen:

Artikel I.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1922 Nr. 242 Slg. d. G. u. V. werden in der nachstehenden Weise ergänzt und abgeändert:

1. Im § 2 wird der nachstehende neue Absatz 4. hinzugefügt: Personen, welche in Betrieben, deren Bedienstete der Versicherungspflicht nach diesem Gesetze unterliegen, Arbeiten leisten, die mit dem Betriebe in unmittelbarem Zusammenhänge stehen, sind als Bedienstete dieses Betriebes zu betrachten, selbst wenn sie von einem anderen Arbeitgeber in Arbeit aufgenommen und entlohnt wurden.

2. § 3 hat abgeändert zu lauten: Außer den im Bergbaue beschäftigten Personen unterliegen der Kranken, Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenversicherung nach diesem Gesetze die Arbeiter, welche in nichtbergmännischen Betrieben beschäftigt sind, deren Arbeiter am 30. September 1927 bei der Bruderlade versichert waren.

3. Die Schlußworte des § 4 die Gesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter sind zu ersetzen durch die Worte das Gesetz vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. und die dieses Gesetz ändernden und ergänzenden Gesetze.

4. Zwischen die §§ 4 und 5 sind die nachstehenden neuen Bestimmungen einzufügen:

§ 4 a) (1) Die Versicherten werden nach ihrem Tagesverdienste in der folgenden Weise in Lohnklassen eingereiht:

Lohnkasse:Tagesverdienst über in Kè bis:Als mittlerer Taglohn gilt
I.
-,-
6,-
4,-
II.
6,-
10,-
8,-
III.
10,-
14,-
12,-
IV.
14,-
18,-
16,-
V.
18,-
22,-
20,-
VI.
22,-
25,50
24,-
VII.
25,50
28,50
27,-
VIII.
28,50
31,50
30,-
IX.
31,50
34,50
33,-
X.
34,50
37,50
36,-
XI.
37,50
40,50
39,-
XII.
40,50
-,-
42,-

(2) Ist Wochenlohn vereinbart, dann gilt ihr sechster Teil als Taglohn; werden jedoch die Arbeiten oder Dienste durch 7 Tage geleistet, wird als Taglohn der siebente Teil des Wochenlohnes betrachtet. Ist Monatlohn vereinbart, dann gilt als Taglohn der 25. Teil desselben; werden jedoch die Arbeiten oder Dienste während des ganzen Monates geleistet, ist der Taglohn der 30. Teil des Monatlohnes. War der Bedienstete nicht während der ganzen derartigen Periode voll beschäftigt, ist der Taglohn der Quotient aus dem in dieser Periode verdienten Lohne und der Zahl der Arbeitstage.

(3) Wird der Lohn nach einem anderen Maßstabe vereinbart (Stück-, Akkord-, Gruppenlohn), wird die Lohnklasse nach dem Betrage bestimmt, welcher dem Bediensteten wahrscheinlich durchschnittlich für eine Woche oder einen Monat gebührt.

§ 4 b) Das Krankengeld beträgt täglich

in der Lohnklasse:
I.
2,70
II.
5,30
III.
8,-
IV.
10,60
V.
13,30
VI.
16,-
VII.
18,-
VIII.
20,-
IX.
22,-
X.
24,-
XI.
26,-
XII.
28,-

§ 4 c) Bei Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung des Krankengeldes gebührt das Krankengeld für jeden Tag der Krankheit.

§ 4 d) Als Familienangehörige wird außer den im § 96 des Gesetzes Nr. 221/24 angeführte Personen auch die Lebensgefährtin angesehen.

Die unter Zahl 1. des Punktes II. des § 95 des Gesetzes Nr. 221/14 angeführte Leistung wird allen weiblichen Familienangehörigen des Versicherten gewährt, und zwar der Ehegattin des Versicherten auch dann, wenn der Ehegatte in der Zeit von 9 Monaten vom Tage der Geburt zurückgerechnet verstorben ist.

5. Der erste Satz des 2. Absatzes des § 5 hat abgeändert zu lauten: Die Versicherung dieser Personen bezieht sich auf die Krankenpflege, geburtshilflichen Beistand und auf Begräbnisgeld.

6. Die einleitenden Worte des § 10 haben zu lauten: Insoweit nach dem Gesetze vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. ...

7. Im § 10 sind zwischen die Worte Verordnungen zu erlassen und den politischen Behörden einzufügen die Worte der Zentralsozialversicherungsanstalt.

8. Der Absatz 2 des § 13 ist nachstehend zu ändern:

Der Grundbetrag beträgt 500 Kè. - Der Steigerungsbetrag beträgt für jedes vollendete vierteljahr bis zum Ende des 5. Beitragsjahres je Kè 20,- und für jeden weiteren vollendeten Beitragsmonat je Kè 8,-.

9. Im ersten Absatze Punkt 2 des § 14 ist die Ziffer 16. durch die Ziffer 17. zu ersetzen.

10. Zwischen Absatz 3 und 4 des § 14 sind nachstehende neue Absätze einzufügen:

Adoptivkinder haben nach ihren Adoptiveltern Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nach ihren eigenen Eltern keinen Anspruch haben und wenn außerdem die Adoption wenigstens ein halbes Jahr vor dem Tage durchgeführt wurde, an welchem den Adoptiveltern die Rente anfiel oder an welchem si starben. Pflegekinder haben Anspruch auf Waisenrente nach ihren Pflegeeltern lediglich dann, wenn sie nach ihren leiblichen Eltern einen Anspruch nicht haben und wenn sie bei den Pflegeeltern unentgeltlich wenigstens ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkte ernährt wurden, in welchem den Pflegeeltern die Rente anfiel oder in welchem diese starben und wenn sie mit ihrem Unterhalte vorwiegend auf die Pflegeeltern angewiesen waren.

Hat der Versicherte verwaiste Enkel hinterlassen, welche jünger als 17 Jahre sind und welche mit ihrem Unterhalte überwiegend auf ihn angewiesen waren, dann haben diese Enkel Anspruch auf Waisenrente, insoferne der zulässige Höchstbetrag der Hinterbliebenenrente durch die Kinder nicht erschöpft ist.

11. Im Absatze 4 des § 14 lauten die einleitenden Worte: Die Witwenrente und die Waisenrenten ...

12. Der Absatz 2 des § 16 hat abgeändert zu lauten: Die Zulage für jedes Kind darf jedoch ein Zehntel der Rente nicht übersteigen.

13. Der erste Absatz des § 18 hat abgeändert zu lauten: Den Anspruch auf Versorgungsgenüsse erlangt man nach 3 Beitragsjahren (Karenzfrist).

14. die einleitenden Worte des zweiten Satzes des § 19 haben zu lauten: Falls der Invalidenrentner selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, wird die Invalidenrente insoweit unterbrochen, als die Summe des Gesamteinkommens aus der Erwerbstätigkeit und ...

15. Der letzte Satz des § 19 hat zu lauten: Die Bestimmung über die Unterbrechung des Versorgungsgenusses gilt auch für die Altersrente, wenn der Altersrentner eine nach diesem Gesetze versorgungsversicherungspflichtige Arbeit leistet.

16. § 20 hat abgeändert zu lauten:

(1) Der Genuß der Invalidenrente erlischt mit dem Tode der berechtigten Person oder mit einer solchen Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes, daß nicht mehr von der Invalidität gesprochen werden kann, wegen welcher die Invalidenrente anfiel. Nach Einstellung der Rente gelten bezüglich der Wahrung der bis zum Anfalle der Rente erworbenen Ansprüche beziehungsweise bezüglich der Ausfolgung des Überweisungsbetrages die Bestimmungen der §§ 23-23 f). Die im § 23 angeführte einjährige Frist und die im § 23 f) angeführte 5jährige Frist läuft vom Tage, mit welchem die Rente eingestellt wurde.

(2) Leistet ein Invalidenrentner in einem der im § 2 oder 3 angeführten Betriebe eine Arbeit, zu deren Leistung in der Regel volle Erwerbsfähigkeit erforderlich ist, erlischt der Genus der Invalidenrente. Hat sich jedoch der Gesundheitszustand eines solchen Rentners nicht derart gebessert, daß nicht mehr von der Invalidität gesprochen werden kann, wegen welcher die Invalidenrente anfiel, dann lebt bei Verlust der Beschäftigung der frühere Anspruch auf die Rente wieder auf.

17. § 23 ist durch nachfolgende Bestimmungen zu ersetzen:

§ 23:

Die Ansprüche auf die in den §§ 11 und 14 angeführten Leistungen werden ohne jegliche Beschränkung durch ein Jahr seit dem. Tage des Erlöschens der Provisionsversicherung gewahrt.

§ 23 a):

(1) Die aus der Provisionsversicherung durch Ablauf wenigstens der Wartezeit (§ 18) erworbenen Ansprüche werden in der Höhe, welche dem Überweisungsbetrage nach § 240 des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. entspricht, über die im § 23 angeführte Frist hinaus ohne jede wie immer geartete zeitliche Begrenzung durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr von Kè 1,- monatlich gewahrt. Die erste Anerkennungsgebühr ist an dem dem Ablaufe der im § 23 angeführten Frist nachfolgenden Tage fällig.

(2) Für die Berechnung des Überweisungsbetrages wird die bis zum 30. September 1924 verbrachte Beitragszeit als in der niedrigsten Klasse und die nach dem 30. September 1924 verbrachte Beitragszeit als in der höchsten Klasse im Sinne des Abs. 6 § 12 des Gesetzes Nr. 221/24 vollstreckt angesehen.

(3) Die Wahrung der Ansprüche erlischt, falls der Versicherte mit der Zahlung der Anerkennungsgebühr länger als sechs Monate nach Fälligkeit im Verzuge ist.

§ 23 b):

Tritt ein Versicherter, welcher die Karenzfrist § 18 vollstreckt hat und nicht im Genusse einer Invaliden-(Alters)rente steht, vor Ablauf der im § 23 angeführten Frist oder insolange er sich die erworbenen Ansprüche wahrte, in eine dem Gesetze Nr. 221/24 oder den Vorschriften über die Pensionsversicherung der Privatangestellten unterliegende Beschäftigung oder in eine aus der Versicherungspflicht ausgenommene Beschäftigung (§ 5 lit. a) des Gesetzes Nr. 221/24), werden ihm die erworbenen Ansprüche für die Dauer dieser Beschäftigung ohne Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach §§ 23 und 23 a) gewahrt. Durch den Antritt der Beschäftigung wird die im Absatze 3 des § 23 a) angeführte Frist unterbrochen.

§ 23 c):

Den Versicherten, deren Ansprüche aus der Provisionsversicherung nach § 23 a) gewahrt wurden, und ihren Familienangehörigen gebührt die Rente unter den im Gesetze vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. angeführten Bedingungen.

§ 23 d):

(1) Tritt bei einem in die Versicherung nach dem Gesetze vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg. d. G. u. V. übergetretenen Versicherten, dessen Ansprüche aus der Provisionsversicherung gewahrt wurden [§§ 23 a) und 23 b)], der Versicherungsfall nach Ablauf der Karenzfrist nach § 107 des Gesetzes Nr. 221/24 ein, dann gebührt neben der Rente aus der Versicherung nach dem Gesetze Nr. 221/24 mit dem Staatsbeitrage nach § 123 des Gesetzes Nr. 221/24 die Rente, welche den gewahrten Ansprüchen entspricht.

(2) Tritt bei einem solchen Versicherten der Versicherungsfall vor Ablauf der Karenzfrist nach § 107 des Gesetzes Nr. 221/24 ein, dann ergänzt die Zentralsozialversicherungsanstalt die gemäß den gewahrten Ansprüchen gewährte Rente durch einen Betrag, welcher den Steigerungsbeträgen nach Absatz 3 des § 111 des Gesetzes Nr. 221/24 entspricht, jedoch ohne Staatsbeitrag nach § 123 des Gesetzes Nr. 221/24.

(3) In den in den vorigen Absätzen angeführten Fällen entscheidet über den Anspruch die Zentralsozialversicherungsanstalt mit Rechtswirksamkeit für die Zentralbruderlade.

§ 23 e):

(1) Tritt ein Versicherter, dessen Ansprüche gewahrt sind, wieder in die Versicherung nach diesem Gesetze, so wird ihm die ganze Zeit seiner früheren Versicherung, auf welche sich die Wahrung der Ansprüche gründete, angerechnet.

(2) Tritt ein früherer Versicherter nach Erlöschung der Wahrung der Ansprüche wiederum in die Versicherung nach diesem Gesetze, wird ihm die Zeit seiner früheren Versicherung nach dem vorigen Absatze nur dann angerechnet, wenn vom Tage des Erlöschens der Wahrung der Ansprüche nicht mehr als 42 Monate verflossen sind und wenn der Versicherte in der Versicherung neuerlich 12 Beitragsmonate vollstreckt hat.

§ 23 f):

(1) Tritt ein Versicherter, welcher die Karenzfrist (§ 18) nicht vollstreckt hat und keine Invalidenrente bezieht, binnen 5 Jahren nach Erlöschen der Versorgungsversicherung nach diesem Gesetze in eine dem Gesetze Nr. 221/24 oder den Vorschriften über die Pensionsversicherung der Privatangestellten unterliegende oder in eine von der Versicherungspflicht ausgeschlossene (§ 5 lit. a) des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 Nr. 221) Beschäftigung, ist die Zentralbruderlade verpflichtet, dem zuständigen Versicherungsträger den nach § 23 a) berechneten Überweisungsbetrag auszufolgen.

(2) Tritt ein früherer Versicherter, welcher die Karenzfrist (§ 18) nicht vollstreckt hat, wieder in die Versorgungsversicherung nach diesem Gesetze, wird ihm die Zeit seiner frühreren Versicherung bei der Zentralbruderlade nur dann angerechnet, wenn vom Tage des Erlöschens der Versorgungsversicherung nicht mehr als 5 Jahre verflossen sind, wenn nicht innerhalb dieser Zeit die Verpflichtung zur Herausgabe des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 eingetreten ist, und falls der Versicherte in der Versicherung neuerlich 12 Beitragsmonate vollstreckt hat.

18. § 74 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, der Revierbruderlade auch den auf die Mitglieder entfallenden Teil des Beitrages abzuführen, haben jedoch das Recht, diesen Teilbetrag vom Lohne abzuziehen.

(2) Gegen die Höhe des Abzuges kann der einzelne Versicherte die Beschwerde nach diesem Gesetz einbringen; außerdem sind die Revisionsorgane der Bruderlade berechtigt, die Berechnung der Beiträge auf Grund der nach dem Gesetze vom 8. Februar 1909, R. G. Bl. Nr. 29, beziehungsweise nach § 20 des Ges. Art. XIX aus dem Jahre 1907 zu führenden Lohnlisten und der übrigen notwendigen Behelfe des Betriebes zu überprüfen.

(3) Wenn der Unternehmer den auf das Mitglied entfallenden Anteil der Beiträge bei der bezüglichen Lohn-, beziehungsweise Gehaltszahlung nicht berechnet und nicht abzieht, so kann er bei einer späteren Auszahlung diesen Anteil nur insoweit zurückhalten, als seit der bezüglichen Gehalts- oder Lohnzahlung nicht mehr als acht Wochen verflossen sind.

(4) Für Mitglieder, welche ihren Dienst unentgeltlich oder mit Rücksicht auf ihre nicht vollendete Ausbildung gegen eine überaus niedrige Entlohnung leisten, zahlt diese Beiträge der Werksbesitzer aus Eigenem allein.

19. § 76 ist zu streichen und durch folgende Bestimmung zu ersetzen:

Die Beiträge werden mit Ausnahme der im § 24 angeführten Fälle für die ganze Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entrichtet, falls nicht der Versicherungsfall der bezüglichen Versicherung eingetreten ist. Die Zahlungsperioden bestimmen die Statuten.

20. Der Absatz 2 des § 81 wird in der folgenden Weise abgeändert:

Die Beiträge für die Krankenversicherung, welche regulär 8 % des durchschnittlichen Taglohnes nicht übersteigen dürfen, werden derart festgesetzt, daß sie mit den sonstigen Einnahmen zur Deckung der Versicherungsleistungen und der Verwaltungskosten und zur Bildung eines Reservefondes ausreichen, welcher wenigstens den einfachen Durchschnitt der Ausgaben der letzten 3 Jahre erreichen soll. Die Beiträge zahlen die Mitglieder und die Arbeitgeber je zur Hälfte.

21. § 82 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 82:

Die zur Durchführung der Versorgungsversicherung (Provisionsversicherung) notwendigen Mittel werden beschafft:

a) durch Beitrag der Arbeitnehmer,

b) durch Beitrag der Arbeitgeber

und c) durch den Staatsbeitrag.

§ 82 a):

Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber [§ 82 lit. a) und b)] werden derart festgesetzt, daß sie mit dem Staatsbeitrage [§ 82 lit. c)] und den übrigen Einkünften zur Deckung der Versicherungsleistungen und der Verwaltungskosten der Zentralbruderlade und zur Bildung eines Reservefondes ausreichen.

§ 82 b):

(1) Der Beitrag der Arbeitnehmer [§ 82 lit. a)] beträgt Kè 35,- monatlich und der Beitrag der Arbeitgeber [§ 82 lit. b)] Kè 60,- monatlich für jeden Arbeitnehmer. Wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monates begründet oder aufgelöst, wird der Beitrag im Verhältnis der Versicherungsdauer berechnet, wobei jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.

(2) Der Staatsbeitrag [§ 82 lit. c)] beträgt 5,000.000 Kè monatlich.

§ 82 c):

Auf Grund der versicherungs-technischen Überprüfung des finanziellen Gleichgewichtes der Zentralbruderlade, welche in 5-jährigen Perioden zu erfolgen hat, kann die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Staates (§ 82 b) durch Verordnung abgeändert werden; bei der Abänderung der Höhe der Beiträge muß jedoch der im § 82 a) angeführte Grundsatz beobachtet und darf das im § 82 b) angeführte Verhältnis zwischen den Beiträgen der Arbeitgeber einerseits und den Beiträgen der Arbeitnehmer und des Staates andererseits nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer geändert werden.

§ 82 d):

Für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Präsenzdienstpflicht durch die in den §§ 2 und 3 angeführten Personen zahlt der Staat auf Grund der alljährlich vom Ministerium für nationale Verteidigung vorgelegten Verzeichnisse der Zentralbruderlade denselben Beitrag, welchen er der Zentralsozialversicherungsanstalt zahlen würde, falls diese Personen nach dem Gesetze Nr. 221/24 versicherungspflichtig wären.

22. § 86 Abs. 2 wird aufgehoben.

23. Punkt 1. des § 87 wird aufgehoben.

24. Punkt 4. des § 87 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Bestimmungen der §§ 23 bis 23 f) gelten auch für jene Personen, welche nach dem Gesetze vom 9. Feber 1922 Nr. 61 Slg. d. G. u. V. sich die Anwartschaften gewahrt oder die Versicherung fortgesetzt haben, falls ihre Rechte nicht vor Wirksamkeit dieses Gesetzes erloschen sind.

25. § 91 wird in der folgenden Weise abgeändert:

Die Behörden, Gerichte und öffentliche Institutionen und Körperschaften sind verpflichtet, die von der Zentralbruderlade oder von den Revierbruderladen an sie gerichteten Ansuchen zu erfüllen, diese Kassen auch sonst in jeder Weise zu unterstützen und ihnen die für die Durchführung der Versicherung und für ihre Verwaltung wichtigen Mitteilungen zu machen.

Artikel II.

Tritt ein nach dem Gesetze Nr. 221/24 versicherter Arbeitnehmer in eine nach diesem Gesetze pflichtversicherte Beschäftigung, ist die Zentralsozialversicherungsanstalt verpflichtet, der Zentralbruderlade den Überweisungsbetrag (§ 240 Abs. 1 des Ges. Nr. 221/24) auszufolgen. Der Versicherte erwirbt durch die Ausfolgung des Überweisungsbetrages gegenüber der Zentralbruderlade die dem überwiesenen Betrage entsprechenden Rechte. Durch den Übertritt darf jedoch die dreijährige Wartefrist nicht verlängert werden; genügt der überwiesene Betrag nicht zur Deckung, werden die Versicherungsansprüche gekürzt. Die näheren Bestimmungen und insbesondere die Berechnungsgrundlagen setzt die Verordnung fest.

Artikel III.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1928 in Kraft; mit seiner Durchführung wird der Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern betraut.

(2) Der Minister für öffentliche Arbeiten wird mittels Kundmachung den vollständigen Text des Gesetzes über die Versicherung bei den Bergbaubruderladen mit den durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen veröffentlichen.


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