A szulovenskói állami iskolák tannyelve a volt magyr kormány alatt mindig az állam nyelve volt.
Vežká Bora körség állami népiskolájában az allamfordulat után mint tanyelv a fenáló rendel kezések értelmében szintén az állam nyelve, még pedig azon helybeli tanitó által vezettetett b, aki a községben 1910. év óta működöt s a helybeli viszonyokat jól ismerte.
Ami a községbeli lakósság nemzetiségét elleti, e tekintetben megjegyzendö hogy Vežká Bora község az 1773.-i hivatalos magyar lexikonban mint tiszta szlovák község van feltüntetve, Valy András 1799.-i Magyarország leirása c. müvében Dolná Bora községet mint szlovákot, Horná Bora községet pedig mint kevertet emiti meg. A későbbi publikációkban s hivatalos statisztikai jelentésekben mindkét közseég magyar-slováknak vna feltüntve s mindig kevesebb és keveseb számú szlovák muttatik ki, ami érthető, mert a községben élő szlovákok száma mesterségesen apasztattot azáltal is, hogy magyar földbirtokosoknak a gazdaságilag fürggő helvezetben levő szlovák alkamazottjai - főleg a helybeli nagybirtokon - nem a saját nemzetiségük szerint, hanem azon nyelv szerint irattak be, amyleyen munkaadóikkal beszélni kényszerültek.
A felhozott viszonyokra való tekintettel az állami
iskolaigazgalás a magyar tannyelvnek a halybeli állami
népiskolán való ujolagos vevezelűtésével
a szlovákok további magyarositásának
folymatát nem támogathatta, hanem ellenkezőleg
kötelességében állott, hogy ilyen kisérletekkel
szemben negativ álláspontot foglaljon el.
Die politische Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau hat in Ausübung der Preßaufsicht über die in Teplitz-Schönau erscheinende Zeitschrift Sozialistische Jugend die Nummer 4 dieser Zeitschrift vom April 1927 beschlagnahmt, weil sie in 3 Stellen des Tage der Schmach und Schande überschriebenen Artikels, die in der Interpellation bloß zum Teile abgedruckt sind, den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 15 des Gesetzes zum Schutze der Republik und des Artikels IV. des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8 v. J. 1863, erblickt hat.
Die Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Preßgericht in Leitmeritz nach § 300 St.G., § 14, Z. 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik und des Artikels IV. des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8 v. J. 1863, bestätigt. Daraus geht am klarsten hervor, daß es sich nicht um einer Übergriff der Behörde handelt, wie dies in der Interpellation behauptet wird.
Bei diesem Stande der Angelegenheit liegt keine Ursache zu irgendeiner Verfügung vor.
Die Beantwortung der Interpellation habe ich
aus dem Grunde übernommen, weil in dem gegebenen Falle die
politische Bezirksbehörde die Preßaufsicht vorgenommen
und die Zeitschrift beschlagnahmt hat.
Die politische Expositur in Weipert hat in Ausübung der Preßaufsicht über die Zeitschrift Neue Weiperter Zeitung die Nummer 151 dieser Zeitschrift vom 18. Dezember 1925 beschlagnahmt, weil sie in zwei Stellen des angeführten. Die Auffassung der Nationalpartei über die Einheitsfront betitelten Artikels den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 14, Z. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.
Die Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Preßgericht
in Brüx aus denselben Gründen bestätigt, und es
handelt sich daher nicht um eine willkürliche Beschlagnahme,
wie die Interpellation zu Unrecht behauptet.
Az iskola- és nemzetmüvelödésügyi
minisztérium a volt kassai jogakadémia könyvttárának
Bratislavába való átszálitására
nem gondol.
Die Nummern 8 und 14 der Zeitschrift Deutsche Volkszeitung für das Kuhländchen vom 22. Jänner und 5. Februar 1926 hat die Staatsanwaltschaft in Neutitschein im ganzen wegen 3 Stellen beschlagnahmt, von denen bloß 2 in der Interpellation angeführt werden. Die Staatsanwaltschaft hat in dem Inhalte der beschlagnahmten Stellen den Tatbestand des Vergehens nach § 14/1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt und ist, da sie annahm, daß es das öffentliche Interesse notwendig erheische, die Weiterverbreitung des Inhaltes der beanstandeten Stellen zu verhindern, mit der Beschlagnahme vorgegangen.
Das Gericht hat die angeordnete Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt, wegen welcher sie von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden war, wodurch es anerkannte, daß das Vorgehen der Staatsanwaltschaft dem Gesetze entspreche. Gegen die gerichtliche Entscheidung, womit die Beschlagnahme bestätigt worden ist, wurden Rechtsmittel nicht in Anwendung gebracht.
Wenn die Herren Interpellanten die Unmotiviertheit
der Beschlagnahme aus dem Umstande ableiten, daß die beanstandetet
Stellen in anderen Zeitschriften unbeanstandet veröffentlicht
worden sind, und wenn sie der Staatsanwaltschaft ein ungleichartiges
Vorgehen gegen die Zeitschriften in Ausübung der Preßaufsicht
vorhalten, kann ich aus diesem Grunde keine Verfügung treffen,
weil ohne nähere Angabe der Zeitschriften, in denen die beanstandeten
Stellen veröffentlicht worden sein sollen, ich diese Behauptung
nicht überprüfen kann.
Die eingehenden Erhebungen, welche aus Anlaß der eingebrachten Interpellation bei der Steuerverwaltung in Deutschbrod vorgenommen wurden, zeitigen folgendes Ergebnis:
Ing. Arch Prokop upich ist der alleinige Inhaber der Firma J. upich, welche eine Bauunternehmung (Baukanzlei), Dampfsäge, eine (Hand) Ziegelei betreibt und Ing. Prokop upich betreibt auf seinen Namen die Erzeugung von Ziegeln (Ringziegelei). Auf Ersuchen der Steuerverwaltung in Deutschbrod wurden von der Revisionssektion des Finanzministeriums in den obangeführten Unternehmungen Revisionen der Geschäftsbücher am 16. Jänner 1920 für die Jahre 1915 bis 1918 und am 25. September 1925 für die Zeit vom 1. Jänner 1919 bis 31. Dezember 1924 vorgenommen. Auf Grund der Ergebnisse dieser Revisionen wurde das einkommensteuerpflichtige Reineinkommen derart ermittelt, daß auf diese Steuer für das Steuerjahr 1920 Kč 16.120,80, auf das Jahr 1921 Kč 8.089,20, auf das Jahr 1922 Kč 4.900,35 entfiel, für die Jahre 1923 bis 1926 wurde ein Verlust ausgewiesen.
Was die Umsatzsteuer anbelangt, wurden in den Unternehmungen Revisionen der Finanzsektion des Finanzministeriums vorgenommen und zwar am 30. Mai 1923, wobei keine wesentlichen Mängel wahrgenommen wurden.
Außer den erwähnten Steuern wurden dem Steuerpflichtigen auch die allgemeine Erwerbsteuer von allen von ihm betriebenen Unternehmungen vorgeschrieben.
Frantiek Raupach, Gutsbesitzer in Deutschbrod, ist Eigentümer von 36 ha Grundstücken, wovon er 1 1/4 ha vermietet hat und das übrige selbst bewirtschaftet. Außerdem betreibt er in Deutschbrod eine Frächterei.
In seiner Unternehmung wird gerade derzeit bezüglich der Umsatzsteuer eine Revision durchdie Revidionsektion des Finanzministeriums vorgenommen. An Einkommensteuer wurde für das Jahr 1921 ein Betrag von 2.809 Kč 80 h, für das Jahr 1922 4.900 Kč 35 h, für das Jahr 1923 2.388 Kč 75 h, für das Jahr 1924 2.633 Kč 40 h und der gleiche Betrag auch für die Jahre 1925 und 1926 vorgeschrieben.
Karl Prokop, Zementwarenerzeuger, ist in der Unternehmung selbst tätig und beschäftigt 4-6 Arbeiter. Es handelt sich also um eine Unternehmung kleineren Umfanges. Neben der Umsatzsteuer und der allgemeinen Erwerbsteuer wurde ihm an Einkommensteuer für das Jahr 1921 vorgeschrieben 3.867 Kč 67 h, für das Jahr 1922 derselbe Betrag, für das Jahr 1923 3.469 Kč 67 h, für das Jahr 1924 und 1925 ein Betrag von je 3.524 Kč 25 h, und für das Jahr 1926 2.896 Kč 74 h.
Der Gutsbesitzer Otto Spurný ist Besitzer einer Wirtschaft im Ausmaße von 67 ha, darunter 66 ha Felder und Wiesen. Derselbe betreibt bereits viele Jahre hindurch auch eine Frächterei, beschäftigt jedoch in dieser Unternehmung keine speziellen Hilfskräfte, sondern bloß die in der Wirtschaft angestellten Dienstboten. Die Frächterei betreibt er hauptsächlich in jenen Monaten, wo in der Wirtschaft nicht viel Arbeit zu verrichten ist. Auf Grund der Erhebungen verringert sich der Umfang dieser Unternehmung ständig im Hinblicke auf die wachsende Zahl von Lastautomobilen in Deutschbrod. Neben der allgemeinen Erwerbsteuer und der Umsatzsteuer wurde ihm an Einkommensteuer für das Jahr 1922 ein Betrag von 4.498 K č 65 h und für die Jahr 1921, 1923, bis 1926 gleichlautende Beträge von 3.524 K č 25 h auferlegt.
Die in der Interpellation angeführte Behauptung, daß der Baumeister upich für das Vorjahr eine Vorschreibung an Steuern von 856 K, der Frächlter Raupach 64 Kč, der Zementwarenerzeuger Prokop 180 Kč und Spurný 24 Kč erhalten habe, entspricht vom Standpunkte ihrer Gessamtsteuerbelastung nicht den Tatsachen, da die angeführten Daten bloß einige Sätze der allgemeinen Erwerbsteuer betreffen und - wie aus dem Dargelegten ersichtlich ist - die übrigen vorgeschriebenen direkten Steuern nicht berücksichtigt.
In Wirklichkeit betrug beim Steueramte in Deutschbrod die realisierte Vorschreibung im Jahre 1926 auf das Konto J. Prokop an direkten Steuern samt Zuschlägen 41.087 Kč 99 h, an Umsatzsteuer 88.198 Kč + 8.943 Kč. Auf dem Konto des Frantiek Raupach betrug die Vorschreibung an direkten Steuern im Jahre 1926 16.217 Kč 19 h und die Vorschreibung an Umsatzsteuer 6.987 Kč 60 h. Auf dem Konto des Karl Prokop betrug die Vorschreibung an direkten Steuern im Jahre 1926 15.319 Kč 63 h und an Umsatzsteuer 9.522 Kč. Die Vorschreibung des Otto Spurný an direkten Steuern betrug im Jahre 1926 24.738 Kč 61 h und am Umsatzsteuer 6.157 Kč 75 h.
Hiebei muß konstatiert werden, daß die Finanzverwaltung detaillierte ziffermäßige Daten über den Erwerb, das Eigentum resp. die Einkommen der Erwähnten Steuerträger im Hinblicke auf das in den Bestimmungen des § 246 resp. § 199 des neuen Gesetzes, betreffend die direkten Steuern, enthaltene Verbot nicht öffentlich anführen kann.
Aus dem Ergebnisse der auf Grund der Interpellation durchgeführten Erhebungen geht hervor, daß bei der Veranlagung sowohl der allgemeinen Erwerbsteuer als auch der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bei allen Steuerträgern im Bereiche der Bemessungsbehörde in Deutschbrod gleichmäßig vorgegangen worden ist, und es kann daher nicht von einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung einzelner Schichten gesprochen werden. Dem Vorstande der erwähnten Steuerverwaltung wurde aufgetragen, in jenen Fällen, wo er nach gehöriger Untersuchung wahrnehmen würde, daß eingebrachte Berufungen begründet sind, die Berufung mit größter Beschleunigung zu erledigen oder die entsprechend instruierten Berufungen zur Entscheidung vorzulegen.
fälle, daß die Steuerzahler deutscher Nationalität von der Steuerverwaltung in Deutschbrod resp. von der zuständigen Steuerkomission bei der Veranlagung der Steuern strenger beurteilt worden wären, als dies bei den Steuerzahlern čechischer Nationalität der Fall ist, wurden überhaupt nicht wahrgenommen.
Aus dem Angeführten ist also ersichtlich,
daß der Steureverwaltung in Deutschbrod hinsichtlich ihres
Vorgehens bei Bemessungen keinerlei begründete Vorwürfe
gemacht werden können.