§ 95 hat
zu lauten: "Die Krankenversicherungsanstalt ist verpflichtet.
zu gewähren:
I. Hilfe für den Krankheitsfall und zwar
1. dem Versicherten unentgeltliche ärztliche
Hilfe, sowie die erforderlichen Hilfsmittel und sonstigen therapeutischen
Behelfe (Krankenpflege). Die Krankenpflege wird vom Beginn der
Krankheit (§ 97), längstens aber durch ein Jahr vom
Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Der Versicherte
hat ferner Anspruch auf Krankenpflege der Familienangehörigen
(§ 96).
2. Dem Versicherten, der wegen einer Krankheit
arbeitsunfähig ist, vom Tage dieser Unfähigkeit an,
längstens durch ein Jahr folgendes tägliche Krankengeld:
2.70 | |
5.30 | |
8.-- | |
10.60 | |
13.30 | |
16.-- | |
18.-- | |
20.-- | |
22.-- | |
24.-- | |
27.-- | |
30.-- | |
33.-- | |
37.-- | |
40.-- |
II. Hilfe in der Mutterschaft und zwar:
1. unentgeltlichen Beistand einer Geburtsassistentin
und erforderlichenfalls ärztliche Hilfe (Geburtshilfe),
2. eine Geldleistung in der Höhe des Krankengeldes
(I, Zahl 2) durch 8 Wochen vor der Niederkunft und 8 Wochen nach
der Niederkunft, sofern die Versicherte nicht ohnedies Anspruch
auf Krankengeld hat und soferne sie keine Lohnarbeit verrichtet.
Die Zeit, während welcher die Versicherte diese Leistung
vor der Niederkunft bezieht, kommt bei der Berechnung der Schutzfrist
nach § 97, Abs. 4 und 5 nicht in Anschlag,
3. allen Wöchnerinnen 3 Garnituren Kinderwäsche,
4. außer den in Zahl 2 angeführten
Leistungen eine Geldleistung in der Höhe des halben Krankengeldes
(I. Zahl 2) an Mütter, die ihre Kinder selbst stillen (Stillprämien),
längstens bis zum Ablauf von 26 Wochen nach der Niederkunft,
5. die unter II, Zahl 1, 3 und 4 angeführten
Leistungen sind auch der Ehegattin oder Lebensgefährtin des
Versicherten zu gewähren und zwar auch dann, wenn der Ehegatte
in der Zeit von 9 Monaten von der Niederkunft zurück gerechnet
gestorben ist. Die Bestimmungen der Zahl 1 beziehen sich auch
auf die Fälle von Abortus.
Jene Personen, deren Einkommen 15.000 Kè jährlich
nicht übersteigt, haben auch für den Fall, als
sie keine versicherungspflichtigen Arbeiten oder Dienste verrichten,
im Falle der Mutterschaft auf dieselben Zuwendungen Anspruch,
wie sie für die Ehegattin (Lebensgefährtin) des Versicherten
vorgesehen sind. Diese Leistungen sind von der Krankenversicherungsanstalt
auf Grund einer von der zuständigen Gemeinde auszustellenden
Bescheinigung zu gewähren. Der Staat ist verpflichtet, der
Krankenversicherungsanstalt den Aufwand für diese Leistungen
zu ersetzen.
IV. Begräbnisgeld (Ersatz der Begräbniskosten)
und zwar:
1. in der Höhe des dreißigfachen
Betrages des durchschnittlichen Taglohnes des Versicherten, wenn
der Versicherte vor Ablauf von sechs Monaten von dem Tage der
Erschöpfung seines Anspruches auf Krankengeld gestorben ist.
Das Begräbnisgeld darf nicht weniger als 200 Kè
betragen. Der Anspruch auf das Begräbnisgeld steht den Familienangehörigen
zu, die das Begräbnis des Versicherten ausgestattet haben
oder wegen ihrer nachweisbaren materiellen Verhältnisse nicht
in der Lage waren, ein Begräbnis auszustatten.
Sind Familienangehörige nicht vorhanden, so ist das Begräbnisgeld
bis zur Höhe der Begräbniskosten zu deren Deckung zu
verwenden,
2. wenn ein höchstens zweijähriges
Familienmitglied (§ 96) gestorben ist, wird das Begräbnisgeld,
das dem Versicherten gebührt, welcher das Begräbnis
ausgestattet hat, mit 60 Kè, im Falle des Todes eines Angehörigen,
der das 14. Lebensjahr nicht überschritten hat, mit 250 Kè
und im Falle des Todes einer älteren Person mit 400 Kè
festgesetzt.
Im § 96, Abs. 1 ist das Wort "vorwiegend"
zu streichen. In lit. a) ist anzufügen "die Gefährtin
(der Gefährte)". In lit. b) ist das Wort "siebzehn"
durch "achtzehn" zu ersetzen.
§ 97 ist
durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Hinsichtlich des
Anspruches auf Leistungen an die Familienangehörigen (Familienversicherung)
gelten die Bestimmungen über den Anspruch des Versicherten
nanalog."
Abs. 5 hat zu lauten: "Wenn die beschäftigungslose
Person innerhalb dieser Frist neuerlich in ein Versicherungspflichtiges
Verhältnis eintritt, so beginnt nach Beendigung dieses Verhältnisses
die einmal erworbene Schutzfrist neuerlich zu laufen."
§ 100 erhält
folgenden neuen Absatz 2: "Dadurch wird der Anspruch der
Familienangehörigen auf den Bezug des halben Krankengeldes
während der Anstaltsversorgung nicht berührt. In berücksichtigenswerten
Fällen kann der Vorstand der Krankenversicherungsanstalt
den Angehörigen das halbe Krankengeld auch dann gewähren,
wenn sich der Versicherte nicht in Anstaltspflege befindet."
Im § 102 ist nach den Worten "der
Zentralsozialversicherungsanstalt" einzuschalten "im
Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten."
§ 103, lezter
Satz ist zu streichen.
§ 104 ist
zu streichen.
Im § 105, Abs. 1, lit. c) ist nach
den Worten "die Ehegattin (der Ehegatte)" einzuschalten
"die Gefährtin (der Gefährte)". Das Wort "siebzehnten"
ist durch das Wort "achtzehnten" zu ersetzen.
Lit. f) hat zu lauten: "daß die
Stillprämien bis zur Dauer eines Jahres und zwar auch Familienangehörigen
bis zur Höhe eines Viertels des Krankengeldes gewährt
werden, das der Versicherte bezogen hat oder auf das er Anspruch
hätte."
§ 107, lit.
b) ist wie folgt abzuändern: "daß ferner bei den
in den Punkten a) bis d) aufgezählten Leistungen und bei
der Abfertigung im Falle des § 121, Abs. 2 die Wartezeit,
das sind 100 Beitragswochen. abgelaufen ist." Als lit. c)
ist anzufügen: "Die Wartezeit hat für jene Personen
zu entfallen, die am 1. Juli 1926 bereits in einem versicherungspflichtigen
Verhältnisse standen."
Im § 108 sind die Worte "wenn
der Versicherte" bis "angemeldet wurde zu streichen.
Als neuer Abs. 3 ist anzufügen: "In
der Klasse A ist auch jene Zeit in die Beitragswochen einzurechnen,
während welcher der Versicherte Krankengeld bezogen hat."
§ 109, Abs.
2 hat zu lauten: " Als invalid im Sinne dieses Gesetzes wird
angesehen, wer berufsunfähig ist, d. h. wer wegen eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, den Pflichten
seiner letzten Berufsstellung nachzukommen oder eine andere Beschäftigung
auszuüben, die ihm mit Rücksicht auf seine bisherige
Beschäftigung, praktische Ausbildung und Vorbildung billigerweise
zugemutet werden kann. Anspruch auf Invaliditätsrente hat
auch derjenige, der nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld,
wenn auch nicht dauernd, berufsunfähig ist und zwar für
die Dauer dieser Unfähigkeit.
§ 111, Abs. 2 hat zu lauten:
"Der Grundbetrag beträgt jährlich 700 Kè."
Abs. 3 hat zu lauten: "Die Steigerungsbeiträge
werden mit einem Viertel der auf die Versicherungsdauer entfallenden
Versicherungsbeiträge bemessen."
Als Abs. 4 ist beizufügen: "Wenn
der Invalidenrentner eine Wartung benötigt, wird sowohl der
Grundbeitrag, als auch der Steigerungsbeitrag um 50% erhöht."
§ 112 hat
abgeändert zu lauten: "Die Invaliditätsrente gebührt
den Versicherten ohne Rücksicht auf die Invalidität
als Altersrente, wenn der männliche Versicherte das 60.,
die weibliche Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Im § 113, Abs. 1 ist das Wort "17"
durch das Wort "18". ferner die Worte "ein Zehntel"
durch die Worte "ein Fünftel" zu ersetzen.
Im Abs. 3 ist das Wort "17" durch
das Wort "18" zu ersetzen.
Als neuer Abs. 4 ist anzufügen: "Wenn
ein Kind das 18. Lebensjahr zwar vollendet, mit Rücksicht
auf seine körperliche oder geistige Beschaffenheit zur Ausübung
eines Berufes jedoch nicht befähigt ist oder einem Schulstudium
obliegt, ist der Zuschuß zur Vollendung des 24. Lebensjahres
zu gewahren."
§ 114, Abs.
1 hat zu lauten: "Anspruch auf eine Witwenrente hat die Witwe
eines Versicherten, der bei seinem Ableben eine Invaliditäts-
oder Altersrente bezog oder bei dessen Ableben die Wartezeit bereits
abgelaufen war.
Abs. 2 ist zu streichen.
Im Abs. 3 sind die Worte "wenn er zur
Zeit des Ablebens" bis zum Schluss des Paragraphen zu streichen.
§ 115, Abs.
1, lit. c) ist zu ergänzen durch die Worte: "es sei
denn, daß die Ehe (das faktische Zusammenleben) mindestens
5 Jahre gedauert hat".
Als Abs. 3 ist anzufügen: "Den Anspruch
auf die Witwenrente hat auch die Lebensgefährtin, sofern
sie mit dem Versicherten vom Zeitpunkte des Ablebens zurück
gerechnet wenigstens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt lebte und
wenn keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist."
§ 117, Abs.
1 hat zu lauten: "Der Bezug der Witwen- (Witwer) Rente beginnt
mit dem Todestage des Versicherten bezw. des Rentners.
Im Abs. 3 ist nach den Worten "die Witwe"
in Klammer einzuschalten "(der Witwer)".
Im § 118 ist das Wort "17"
zu ersetzen durch das Wort "18". Am Schluß ist
anzufügen: "Der Anspruch gebührt auch Stiefkindern,
soferne sie nicht nach ihren eigenen Eltern anspruchsberechtigt
sind. Die Bestimmung des § 113, Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden."
Im § 119 ist das Wort "17"
durch das Wort "18" zu ersetzen. Die Bestimmung des
§ 113, Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Im § 120, Abs. 1 sind die Worte
"ein Fünftel" zu ersetzen durch die Worte "ein
Drittel" und die Worte "zwei Fünftel" durch
die Worte "zwei Drittel".
Absatz 2 ist zu streichen.
Im § 121, Abs. 1 und 2 ist das
Wort "einjährig" durch das Wort "zweijährig"
zu ersetzen. Der letzte Satz des Abs. 2 ist zu streichen.
In Abs. 3 ist nach "Kindern" in Klammer
einzufügen "(Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder)",
nach "der Ehegatte" in Klammer "(Gefährte)",
nach "Eltern" in Klammer "(Stiefeltern)":
Abs. 4 hat zu lauten: "Eltern und Geschwister
haben nur dann Anspruch auf eine Abfertigung, wenn sie mit ihrem
Unterhalte auf den Versicherten (Rentner) angewiesen waren.
Als § 121 a ist einzufügen:
"1. Anspruch auf Begräbnisgeld haben
die Hinterbliebenen nach einer Person, die nach diesem Gesetze
ein Invaliditäts-, Alters- oder Witwenrente oder Erziehungsbeiträge
bezog, oder nach einem Versicherten, der wenigstens 150 Beitragswochen
vollstreckt hat, sofern sie das Begräbnis bestritten haben.
2. Das Begräbnisgeld beträgt 1/4
der Jahresrente, die der Verstorbene bezogen hat, bezw. 1/4
der Rente, auf die er Anwartschaft hatte.
3. Die Bestimmung des § 121 Abs. 2 ist
sinngemäß anzuwenden."
Als neuer § 122 a ist einzuschalten:
"Eine Versicherte, die sich innerhalb eines Zeitraumes von
2 Jahren nach dem Austritte ans der Versicherung verehelicht oder
die innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschließung aus der
Versicherung austritt, kann die Rückerstattung von 50% der
auf die Versicherungsdauer entfallenden Versicherungsbeiträge
verlangen. Ebenso kann ein Versicherter (eine Versicherte), der
durch mehr als 5 Jahre versichert war und ans der Versicherung
ausscheidet, ohne innerhalb zweier Jahre nach dem Ausscheiden
in ein versicherungspflichtiges Verhältnis wieder einzutreten,
die Rückerstattung von 50% der auf seine Versicherungsdauer
entfallenden Beiträge verlangen. Der Anspruch muß bei
sonstigem Erlöschen binnen 3 Jahren nach dem Austritte geltend
gemacht werden. Der Rest der Versicherungsbeiträge wird zur
Bezahlung der Anerkennungsgebühr (§ 129) und zur Wahrung
der verhältnismäßig gekürzten Ansprüche
verwendet.
Im § 123, Abs. 1 ist an Stelle
des Betrages von 500 der Betrag von 800, anstelle des Betrages
von 250 der Betrag von 400, anstelle des Betrages von 100 der
Betrag von 200, anstelle des Betrages von 200 der Betrag von 400
zu setzen und als neuer Absatz anzufügen: "bei den Kinderzuschüssen
gemäß § 113 100 Kè für jedes Kind."
Abs. 2 ist zu streichen.
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 2, Abs. 4 die Bezeichnung 3, wobei die Worte "den einkommensteuerfreien
Betrag" zu ersetzen sind durch die Worte "den Betrag
von 15.000 Kè jährlich".
Der bisherige Abs. 5 ist zu streichen.
Die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 4
und 5.
§ 125, Abs.
1 hat zu lauten: "Wenn eine zum Bezuge einer Rente aus der
Invaliditäts- und Altersversicherung berechtigte Person gleichzeitig
Krankengeld (§ 95) bezieht, kann sie die Auszahlung
der Rente nur insoweit fordern, als die Rente einschließlich
des auf das Jahr umgerechneten Krankengeldes den Betrag von 15.000
Kè jährlich nicht übersteigt.
§ 126 ist
zu streichen.
Im § 129, Abs. 3 ist die Ziffer
"3" durch die Ziffer "6" zu ersetzen.
§ 131 hat
abgeändert zu lauten: "Tritt ein ehemaliger Versicherter
wieder in die Versicherung ein, bevor für die Zentralsozialversicherungsanstalt
die Verpflichtung zur Ausfolgung des Überweisungsbetrages
gemäß den §§ 240 - 242 erwachsen ist, wird
ihm die Dauer seiner früheren Versicherung eingerechnet.
§ 134, Abs.
1, lit. a) hat zu lauten: "eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe
verbüßt, wenn das Gericht ausgesprochen hat, daß
die strafbare Handlung aus niedrigen oder unehrenhaften Beweggründen
verübt wurde, oder sich in einer Zwangsarbeitsanstalt befindet.
In Abs. 2 sind die Worte "soferne sie
nicht Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetze vom
23. September 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 530 oder vom 18. März
1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 120 haben" zu streichen. Nach
den Worten "die Ehegattin (der Ehegatte)" ist einzufügen
"die Gefährtin (der Gefährte)".
Im § 142 sind die Worte "die
Zentralsozialversicherungsanstalt oder" zu streichen.
§ 148, Abs.
2 und
§ 149, Abs.
2, letzter Satz sind zu streichen.
§ 150, letzter
Satz, hat am Ende zu lauten: "im Einvernehmen mit dem Ministerium
für soziale Fürsorge, den Zentralsozialversicherungsanstalten
und den Verbänden der Krankenversicherungsanstalten."
§ 153 hat
zu lauten: "Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die
Krankenhäuser finden mit Ausnahme des 1. und 3. Absatzes
des § 149 auf Heilanstalten überhaupt Anwendung. Während
der Zeit, während welcher die Krankenversicherungsanstalt
die Kosten der Behandlung in einer Heilanstalt trägt, gebührt
den Familienangehörigen die Hälfte des Krankengeldes."
Als § 154 a ist einzuschalten:
"Den Rentnern nach diesem Gesetze und ihren Familienangehörigen
(§ 96) gebührt im Falle der Krankheit die Krankenpflege
und die Mutterschaftshilfe gemäß § 95, soferne
sie nicht anderweitig auf diese Leistungen versichert sind. Die
Leistungen werden von der Krankenversicherungsanstalt gewährt,
in deren Sprengel die betreffende Person wohnt. Die Kosten sind
der Krankenversicherungsanstalt vom Staate zu ersetzen.
§ 156 erhält
folgenden neuen Absatz 2: "Bei der Erteilung von Apothekerkonzessionen
für frei gewordene Apotheken, sowie bei der Bewilligung neuer
Konzessionen haben die Krankenversicherungsanstalten und deren
Verbände den Vorrang vor anderen Bewerbern.
§ 158 hat
zu lauten: "Die Höhe des Versicherungsbeitrages für
die Alters- und Invaliditätsversicherung setzt die Zentralsozialversicherungsanstalt
im Einvernehmen mit dem Ministerium für soziale Fürsorge
auf Grund einer versicherungsmathematischen Prüfung des finanziellen
Gleichgewichts der Zentralsozialversicherungsanstalt fest. Für
die ersten fünf Jahre der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird
der Beitrag mit 5% des durchschnittlichen Tagesverdienstes bestimmt.
§ 159 hat
zu lauten: "Die Höhe des Versicherungsbeitrages für
die Krankenversicherung wird durch die Krankenversicherungsanstalten
so festgesetzt, daß durch den Beitrag alle in diesem Gesetze
vorgesehenen Leistungen und die Verwaltungsausgaben gedeckt werden.
Der Versicherungsbeitrag darf jedoch 8% des durchschnittlichen
Tagesverdienstes nicht übersteigen."
§ 160 hat
zu lauten: "1. Der Versicherungsbeitrag ist für die
Zeit zu zahlen, durch welche a) das die Versicherungspflicht bedingende
Verhältnis dauert, b) der Versicherte nicht abgemeldet wurde
(§ 17), obwohl das die Versicherungspflicht begründende
Verhältnis beendet worden ist, c) der Versicherte Anspruch
auf Lohn hat, auch wenn das die Versicherungspflicht begründende
Verhältnis aufgelöst wurde.
2. Im Falle des Abs. 1, lit. c) ist der Versicherungsbeitrag
nicht zu entrichten, wenn in der Person des Versicherten der Versicherungsfall
eingetreten ist."
§ 165 hat
zu lauten: "Ein Arbeitgeber, welcher der Versicherungsanstalt
den Versicherungsbeitrag, der auf seine Arbeitnehmer entfällt
vorenthält, begeht eine Veruntreuung im Sinne der strafgesetzlichen
Bestimmungen."
Im § 179, Abs. 1 ist das Wort "entweder",
ferner die Worte "oder eine Herabsetzung" bis "festgesetzte
Grenze" zu streichen.
Als neuer Abs. 3 ist einzufügen: "Die
Krankenversicherungsanstalt ist berechtigt, zu Zwecken des öffentlichen
Gesundheitswesens beizutragen, wenn die Versicherungsbeiträge
zur Deckung der Pflichtleistungen hinreichen."
§ 180, Abs.
2 hat zu lauten: "Von dem freien, zur dauernden Anlage verfügbaren
Vermögen der Versicherungsanstalten sind 15% in èechoslovakischen
Staatspapieren und anderen Papieren, eventuell auch für andere
vom Minister für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit
dem Finanzminister bestimmte Zwecke anzulegen. In diesem Ausmaße
der Verpflichtungen der Zentralsozialversicherungsanstalten ist
der Betrag, den die Zentralsozialversicherungsanstalt auf Grund
des Gesetzes vom 14. Juli 1927 Slg. d. G. u. V. Nr. 116 dem Straßenfond
zur Verfügung zu stellen hat, bereits enthalten."
Im § 181 sind die Worte "der
Zentralsozialversicherungsanstalt" zu ersetzen durch die
Worte "des zuständigen Verbandes der Krankenversicherungsanstalten".
§ 182, Abs.
1 hat zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt legt
25% ihres freien Vermögens für Wohnbauzwecke zugunsten
der Versicherten an".
Der bisherige Abs. 1 erhält die Bezeichnung
Abs. 2, wobei die Worte "höchstens ein Drittel"
zu ersetzen sind durch die Worte "einen angemessenen Teil".
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
3.
Im § 183 ist an Stelle der Worte
"Die Zentralsozialversicherungsanstalt" zu setzen "Der
zuständige Verband der Krankenversicherungsanstalten".
§ 191 ist
zu streichen.
§ 193 erhält
folgenden Abs. 2: "Die Beschwerde gemäß §
139 ist innerhalb 15 Tagen vom Tage der Zustellung des Bescheides
au bei der politischen Behörde erster Instanz zu überreichen.
in deren Sprengel sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet,
die den Bescheid erlassen hat.
§ 210 hat
zu lauten: "Gegen das Erkenntnis des Schiedsgerichtes kann
nur aus folgenden Gründen berufen werden:
1. weil das Erkenntnis des Schiedsgerichtes
an einem Mangel leidet, der unter sinngemäßer Anwendung
des § 477 Z. P. O. bezw. der §§ 504 und 505 des
Ges. Art. I vom Jahre 1911 die Nichtigkeit bewirkt;
2. weil das Verfahren des Schiedsgerichtes
an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken,
geeignet war, die vollständige Aufklärung und gründliche
Beurteilung des Streitfalles zu behindern;
3. weil dem Erkenntnisse des Schiedsgerichtes
in einem wesentlichen Teile ein Tatbestand zugrunde gelegt ist.
der mit den bezüglichen Akten im Widerspruch steht:
4. weil das Erkenntnis der Schiedsgerichtes
auf einer falschen Rechtsauffassung der Angelegenheit beruht."
§ 211, Abs.
2 ist zu streichen.
§ 244 ist
zu streichen.
§ 247 ist
zu streichen.
§ 248, Abs.
1, letzter Satz ist zu streichen.
§ 250, Abs.
2 ist zu streichen.
Der bisherige Abs. 3 hat zu lauten: "Diese
Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem der Versicherungsanstalt
die Anzeige zugekommen ist, daß der bisherige Versicherte
freiwillig versichert sein will oder an dem ihr der Versicherungsbeitrag
zugekommen ist. Dies muß jedoch binnen 4 Wochen von dem
Tage an geschehen, an dem der Versicherte von der Pflichtversicherung
abgemeldet wurde, oder aus der Heilfürsorge gemäß
den §§ 95, 105 und 154 entlassen wurde."
Die Absätze 4 und 5 werden Abs. 3 und
4.
§ 261 ist
zu streichen.
§ 267, erster
Satz hat zu lauten: "Die übrigen Krankenversicherungsanstalten
stellen ihre Tätigkeit am 31. Dezember 1927 ein."
§ 269, Abs. 4 hat zu lauten:
"Bei den im Abs. 1 angeführten Angestellten ist der
Nachweis der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft
nicht erforderlich."
Die §§ 274 - 277 sind zu streichen.
Im § 278, Abs. 1 sind die Worte
"die Zentralsozialversicherungsanstalt" zu ersetzen
durch die Worte "der zuständige Verband der Krankenversicherungsanstalten".
Im Abs. 4 sind die Worte "der Zentralsozialversicherungsanstalt"
zu ersetzen durch die Worte "des zuständigen Verbandes
der Krankenversicherungsanstalten".
§ 287, Abs.
3 ist zu streichen.
Die Wahlen aller Organe, die nach diesem Gesetze
zu wählen sind, haben erstmalig am 29. Jänner 1928,
in der Folge immer 4 Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode zu
erfolgen. Die Zentralsozialversicherungsanstalten sind verpflichtet,
die notwendigen Durchführungsvorschriften bezüglich
des Wahlverfahrens längstens binnen einem Monat nach Kundmachung
dieses Gesetzes und jedenfalls so rechtzeitig herauszugeben, daß
die Einhaltung der gesetzlichen Frist gewährleistet ist.
Die Verbände der Krankenversicherungsanstalten haben bei
der Ausarbeitung dieser Vorschriften mitzuwirken. Soferne Vorschriften
über das Wahlverfahren auf die Zentralsozialversicherungsanstalt
selbst Anwendung finden, bedürfen sie der Genehmigung des
Ministers für soziale Fürsorge.
Insoferne der Versicherungsbeitrag, der nach
diesem Gesetze erforderlich ist, den im Gesetze Nr. 221 vom Jahre
1924 festgesetzten Versicherungsbeitrag überschreitet, wird
er zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Staate
getragen. Die Regierung ist verpflichtet, den Zentralsozialversicherungsanstalten
und den Verbänden der Krankenversicherungsanstalten rechtzeitig
die notwendigen versicherungsmathematischen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und sie gleichzeitig der Nationalversammlung vorzulegen.
Der im § 257 des Gesetzes Nr. 221 vom
Jahre 1924 vorgesehene Kredit ist im Laufe des Jahres 1928 flüssig
zu machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft. Seine Durchführung wird dem Minister für soziale
Fürsorge aufgetragen.