II. volební období. | 5. zasedání. |
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen
Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
Das Gesetz vom 9. Oktober 1924 Nr. 221 Slg.
d. G. u. V. betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für
den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters wird
wie folgt abgeändert bezw. ergänzt.
Im § 2, Absatz 1 sind die Worte
"und dieselben nicht als Nebenbeschäftigung oder gelegentlich
verrichtet" zu streichen.
Im § 3 sind die Worte "und
nicht bloß gelegentlich" zu streichen.
Im § 5, lit. a) ist vor das Wort
"Eisenbahnen" einzuschalten das Wort "staatlichen".
Im § 6 ist die lit. b) zu streichen.
§ 7, Abs.
1 hat zu lauten: "Die Versicherung für den Fall der
Krankheit, der Invalidität und des Alters entsteht mit jenem
Tage, an dem der Versicherte begonnen hat, versicherungspflichtige
Arbeiten oder Dienste zu verrichten."
Abs. 2 ist zu streichen.
Im § 10 sind im Abs. 1 zu streichen
die Worte "soferne es nicht bloß Gelegenheitsverdienst
ist" und im
Abs. 2 die Worte "soferne deren übliche
Gewährung Einfluß auf die Lohnbemessung hat".
Im § 11, Abs. 1 sind die Worte
"nach den örtlichen Durchschittspreisen" zu ersetzen
durch die Worte "nach den Marktpreisen".
Abs. 2 hat zu lauten: "Die Festsetzung
des Wortes der Naturalbezüge erfolgt durch eine Kommission.
welche von jeder politischen Landesbehörde für ihren
Sprengel einzusetzen ist und zu gleichen Teilen aus Vertretern
der Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
Diese Kommission hat bis Ende Jänner eines jeden Jahres die
Werte für jeden politischen Bezirk ihres Wirkungsbereiches
festzusetzen und verbindlich kundzumachen."
§ 12, Abs.
1 wird wie folgt ergänzt:
X. | 34.50 | 37.50 | 36.- |
XI. | 37.50 | 40.50 | 39.- |
XII. | 40.50 | 43.50 | 42.- |
XIII. | 43.50 | 46.50 | 45.- |
XIV. | 46.50 | 49.50 | 48.- |
XV. | 49.50 | 50.- |
Abs. 4 hat abgeändert zu lauten: "Lehrlinge
(Volontäre, Praktikanten) sind in die Lohnklasse nach jenem
Lohne einzureihen, welchen ein vollbezahlter Angestellter der
betreffenden Branche nach vollendeter Auslehre in dem Betriebe
oder in der nächsten Umgebung bezieht, soferne der Lohn des
Lehrlings (Volontärs, Praktikanten) nicht in die Einreihung
in eine höhere Klasse rechtfertigt."
Abs. 5 ist zu streichen.
Abs. 6 ist zu ergänzen durch die Worte
"die Klassen XI. - XV. als Klasse E".
Abs. 7 ist zu streichen.
§ 13, Abs.
1 hat zu lauten: "Jede Veränderung des Lohnes hat die
sofortige Umreihung in die dem Lohne entsprechende Lohnklasse
zur Folge. Vorübergehende Änderungen, die voraussichtlich
nicht länger, als 4 Wochen dauern werden, bleiben jedoch
außer Betracht."
Abs. 2 hat zu lauten: "Erhält der
Versicherte eine Lohnnachzahlung, so reiht ihn die Versicherungsanstalt
nachträglich in die betreffende Klasse ein, bemißt
die Nachzahlung des Versicherungsbeitrages und zahlt dem Berechtigten
gegebenenfalls die Leistungen nach."
Im § 14, Abs. 1 ist das Wort "fünf"
zu ersetzen durch das Wort "zehn".
§ 15, Abs.
1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Beauftragten
der Versicherungsanstalt sind berechtigt, Abschriften der Lohnauszüge
und der sonstigen zur Ermittlung des Einkommens erforderlichen
Belege und Unterlagen anzufertigen und sich bei diesen Erhebungen
der Mitwirkung des Betriebsausschusses oder der Vertrauensmänner
zu bedienen."
Der 2. Absatz ist zu streichen.
Im § 16, Abs. 2 sind die Worte
"oder auf offenbar unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen
beruht" zu streichen.
Im § 17 sind die Worte "an
dem der Versicherte aufgehört hat, sie zu verrichten"
zu ersetzen durch die Worte "an dem der Versicherte das die
Versicherungspflicht begründende Verhältnis beendet
hat".
§ 18 hat
abgeändert zu lauten:
"(1) Die Anmeldung hat insbesondere zu
erhalten:
a) den Vor- und Zunamen des Arbeitgebers und
des Versicherten,
b) den Tag und Ort der Geburt, den Wohnort
und die Heimatsgemeinde des Versicherten und seiner Angehörigen,
c) die Art des Betriebes, die Beschäftigung
und die Stellung des Versicherten in demselben,
d) die Angaben über die Beschäftigung
der Familienangehörigen,
e) die Angaben über die letzte Beschäftigung
des Versicherten,
f) den Tag, an welchem mit der Versicherungspflichtigen
Arbeit oder dem versicherungspflichtigen Dienste begonnen wurde,
g) alle Angaben, die zur Bestimmung der Lohnklassen
erforderlich sind,
h) die Unterschrift des Arbeitgebers oder seines
Stellvertreters und des Versicherten.
(2) Der Versicherte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
rechtzeitig die von diesem selbst nicht zu beschaffenden Daten
bekanntzugeben.
(3) Die Krankenversicherungsanstalt kann vom
Arbeitgeber oder Versicherten auch die Beibringung anderer Daten
verlangen, die auf das Versicherungsverhältnis Bezug haben.
(4) Die Abmeldung hat jene Angaben zu enthalten,
die zur Feststellung der Identität der abgemeldeten Person
notwendig sind."
Im § 20, Abs. 1 ist der zweite
Satz zu streichen und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die
Wartezeit des Versicherten beginnt in diesem Falle mit jenem Zeitpunkt,
von welchem an die Versicherungsbeiträge zur Nachzahlung
vorgeschrieben wurden."
§ 21 hat
zu lauten: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenversicherungsanstalt
über ihr Verlangen einen Ausweis über die beschäftigten
Personen und über den jedem einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten
Lohn vorzulegen. Der Lohnausweis ist vom Betriebsausschuß
oder dem Vertrauensmann der Arbeiter zu bestätigen."
Im § 23, Abs. 1 ist der erste Satz
durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die Krankenversicherung
nach diesem Gesetze wird von den Bezirkskrankenversicherungsanstalten
durchgeführt."
Im § 24, Abs. 1 sind die Worte
"und bei keiner" bis "versichert sind" zu
streichen. Als zweiter Satz ist einzufügen: "Arbeitnehmer,
die ihre Dienste oder Arbeiten in einem andern Sprengel verrichten,
als in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, sind bei jener
Bezirkskrankenversicherungsanstalt versichert, in deren Sprengel
sich der Sitz des Unternehmens befindet."
§ 24, Abs.
3 ist zu streichen. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 3, wobei der letzte Satz zu streichen ist.
Als neuer Absatz ist folgende Bestimmung anzufügen:
"Eine Änderung des Sprengels einer Bezirkskrankenversicherungsanstalt,
durch welche eine Verschiebung in der nationalen Zusammensetzung
des Mitgliederstandes entsteht, die mehr als 5% des Standes beträgt,
ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Krankenversicherungsanstalt
und des zuständigen Verbandes (§ 93) zulässig."
Die §§ 25 - 30 sind zu streichen.
Im § 31 ist die lit. d) zu streichen.
Im § 33, Abs. 1 sind die Worte
"soferne sie über 20 Jahre alt sind" bis "vollenden"
zu streichen. Das Wort "Versicherungspflichtige" ist
durch das Wort "Versicherte" zu ersetzen.
Im Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Hievon sind Verurteilungen wegen politischer Delikte ausgenommen."
Im Absatz 3 sind die Worte "Staatsbürger
der èechoslovakischen Republik" zu ersetzen durch
das Wort "Versicherte", ferner das Wort "sechsundzwanzigste"
durch das Wort "einundzwanzigste". Die Worte "wenigstens
ein halbes Jahr" bis "versichert ist" haben zu
entfallen.
Die Überschrift des § 34 hat
zu lauten: " Wahl der Delegierten, der Generalversammlung
und der Ausschußmitglieder der Zentralsozialversicherungsanstalt."
§ 36, Abs.
1, letzter Satz ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die
politische Behörde erster Instanz hat innerhalb 48 Stunden
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann binnen 3 Tagen nach
Zustellung des Bescheides die Berufung an die politische Behörde
zweiter Instanz erhoben werden. Diese hat gleichfalls binnen 48
Stunden zu entscheiden."
Als neuer Abs. 2 ist einzuschalten: "Bei
der Zentralsozialversicherungsanstalt wird nach denselben Grundsätzen
eine Wahlkommission unter dem Vorsitze des Obmannes der Zentralsozialversicherungsanstalt
gebildet."
Die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten
die Bezeichnung 3 und 4.
Im § 37, Abs. 1 ist folgender Satz
einzufügen: "Diese Ausweise müssen vom Obmanne
des Betriebsausschusses bezw. vom Vertrauensmann des Betriebes
gefertigt sein."
Im § 38, Abs. 1 sind die Worte
"die Stimmzettel" zu ersetzen durch die Worte "die
Kandidatenlisten aller wahlwerbenden Parteien". Als neuer
Satz ist anzufügen: "Die Kandidatenlisten für die
Frauen unterscheiden sich in der Farbe von denen der Männer,
die Kandidatenlisten für die Wahl des Ausschusses der Zentralsozialversicherungsanstalt
von jenen für die Wahl der Delegierten für die Generalversammlung."
§ 39 erhält folgenden
neuen Absatz 2: "Der Ausschuß der èechoslovakischen
Zentralsozialversicherungsanstalt und der Ausschuß der Zentralsozialversicherungsanstalt
der Minoritäten werden auf gleiche Weise von den Mitgliedern
jener Krankenversicherungsanstalten gewählt,
welche der betreffenden Zentralsozialversicherungsanstalt beigetreten
sind (§ 74)."
Im § 40 ist als neuer Absatz 2
einzuschalten: "Jede wahlwerbende Partei hat je eine Kandidatenliste
für die Wahl der Delegierten für die Generalversammlung
der Krankenversicherungsanstalt und für die Wahl des Ausschusses
der Zentralsozialversicherungsanstalt zu überreichen. Falls
sich eine wahlwerbende Partei lediglich an einer Wahl beteiligt,
so hat sie dies gleichzeitig mit der Überreichung der Kandidatenliste
schriftlich bekanntzugeben."
Im § 46 sind an Stelle der Worte
"die Arbeitnehmer" zu setzen die Worte "alle Arbeitnehmer".
§ 47, Satz
3 hat abgeändert zu lauten: "In jedem Wahllokal ist
eine Wahlzelle aufzustellen, die so untergebracht sein muß,
daß der Wähler sein Wahlrecht unbeobachtet ausüben
kann. Der Wähler begibt sich in diese Zelle und legt dort
die Kandidatenliste jener Partei, für welche er stimmen will.
in das Kuvert ein und legt sodann dieses selbst in die Urne."
§ 48 hat
zu lauten: "Eine Stimme ist für ungiltig zu erklären,
wenn 1. im Kuvert die Kandidatenlisten mehrerer Parteien enthalten
sind oder 2. eine andere als die amtlich ausgegebene Kandidatenliste
verwendet wurde."
Im § 50 ist als Abs. 1 folgende
Bestimmung einzuschalten: "Die Wahlkommission stellt vorerst
die bei der Wahl des Ausschusses der Zentralsozialversicherungsanstalt
für die einzelnen Kandidatenlisten abgegebenen Stimmen und
zwar getrennt nach Geschlechtern fest. Das Ergebnis ist in einem
Protokoll niederzulegen, das von allen Mitgliedern der Kommission
gefertigt wird. Dieses Protokoll sendet der Vorsitzende eingeschrieben
an die Zentralsozialversicherungsanstalt. Die Kandidatenlisten
sind in der betreffenden Bezirkskrankenversicherungsanstalt versiegelt
aufzubewahren und über Verlangen der Zentralsozialversicherungsanstalt
derselben vorzulegen."
Die bisherigen Absätze 1 - 5 erhalten
die Bezeichnung 2 - 6.
Als § 55 a ist neu einzuschalten:
"Für die Wahlen in die Zentralsozialversicherungsanstalt
sind, sofern dieses Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung
enthält, die Vorschriften der §§ 40 - 55 analog
anzuwenden. Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch
die im § 36, Abs. 2 vorgesehene Kommission."
Im § 56, lit. a) haben an Stelle
der Worte "von 8 Mitgliedern" zu treten die Worte "von
10 Mitgliedern". In lit. f) sind die Worte "im Rahmen
der von der Zentralsozialversicherungsanstalt ausgegebenen Richtlinien"
zu streichen.
§ 58, Abs.
1, zweiter Satz ist zu streichen.
Im § 59 wird Abs. 1 wie folgt abgeändert:
"Der Vorstand der Bezirkskrankenversicherungsanstalt besteht
aus 10 durch die Generalversammlung der Delegierten gewählten
Mitgliedern."
Als neuer Abs. 3 ist folgende Bestimmung einzufügen:
"Wählbar sind auch Funktionäre und Angestellte
der gewerkschaftlichen, politischen und genossenschaftlichen Organisationen
der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Versicherungszuständigkeit.
Abgesehen davon haben die Bestimmungen über das aktive und
passive Wahlrecht analog Anwendung zu finden."
§ 61, Abs.
2 hat zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt enthebt
ein Vorstandsmitglied, das nicht mehr der Arbeitnehmergruppe angehört.
seiner Funktion. An seine Stelle tritt der Ersatzmann."
Im § 62 wird Abs. 2 wie folgt abgeändert:
"Eine wenigstens drei Mitglieder zählende Minderheit
wählt den Obmannstellvertreter aus ihrer Mitte."
Im § 63, Abs. 2 sind die Worte
"mit Ausnahme der im § 69 angeführten Beamten"
und die Worte "im Rahmen der von der Zentralsozialversicherungsanstalt
herauszugebenden Musterdienstordnung" zu streichen.
§ 64, Abs.
3, lit. d) und f) sind zu streichen.
Im § 66, Abs. 2 treten an Stelle
der Worte "so ist der Vorstand damit seiner Funktion für
enthoben erklärt" die Worte "wählt sie sofort
einen neuen Vorstand".
Die Absätze 4 und 5 haben zu entfallen.
§ 68, Abs.
1 hat im Eingang wie folgt zu lauten: "Der Obmann der Bezirkskrankenversicherungsanstalt
nimmt den Beamten der Versicherungsanstalt das Gelöbnis ab,
daß..."
§ 69 hat
zu lauten: "Die Bezirkskrankenversicherungsanstalten setzen
ihre Verhandlungssprache selbständig fest. Sie sind jedoch
jedenfalls verpflichtet, mit den Versicherten in deren Muttersprache
zu verkehren. Der Verkehr mit der Zentralsozialversicherungsanstalt
wickelt sich in der Verhandlungssprache der Bezirkskrankenversicherungsanstalt
ab."
§ 70 ist
zu streichen.
§ 73 ist
zu streichen.
§ 74 ist
durch folgende Bestimmung zu ersetzen: "Die Invaliditäts-
und Altersversicherung nach diesem Gesetze wird von zwei Zentralsozialversicherungsanstalten
durchgeführt. Die Zentralsozialversicherungsanstalten
werden national gegliedert und zwar in eine èechoslovakische
Zentralsozialversicherungsanstalt und in eine Zentralsozialversicherungsanstalt
der nationalen Minoritäten. Die Bezirkskrankenversicherungsanstalten
haben in der ersten Generalversammlung zu beschließen,
welcher Zentralsozialversicherungsanstalt sie beitreten. Die Zentralsozialversicherungsanstalten
sind juristische Personen, die unter ihrem Namen Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden können."
Im § 75 ist das Wort "Zentralsozialversicherungsanstalt"
zu ersetzen durch das Wort "Zentralsozialversicherungsanstalten".
Im § 76 ist die lit. c) zu streichen.
§ 77 hat abgeändert
zu lauten: "Der Ausschuß der èechoslovakischen
Zentralsozialversicherungsanstalt besteht aus 40, der Ausschuß
der Zentralsozialversicherungsanstalt der Minoritäten aus
20 Mitgliedern. Hievon werden drei Viertel von den Versicherten
und ein Viertel von den Arbeitgebern gewählt.
Die Wahl der von den Arbeitgebern in den Ausschuß der Zentralsozialversicherungsanstalt
entsandten Mitgliedern wird gleichzeitig mit der Wahl der von
den Arbeitgebern zu wählenden Mitglieder der Überwachungsausschüsse
der Bezirkskrankenversicherungsanstalten unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 33 - 55 mit Berücksichtigung
der im § 64, Abs. 3 vorgesehenen Abweichungen durchgeführt."
§ 78, Abs.
1 hat zu lauten: "Der Ausschuß wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden auf die Dauer von 4 Jahren."
Abs. 3, letzter Satz ist zu streichen.
Abs. 4 ist zu streichen.
Abs. 6 hat zu lauten: "Der Ausschuß
wählt ans seiner Mitte die erforderliche Anzahl von Vorsitzendenstellvertretern.
Erhebt eine ans wenigstens 6 Mitgliedern bestehende Minderheit
des Ausschusses spätestens 2 Tage vor dem Wahltage den Anspruch
auf die Stelle eines Vorsitzendenstellvertreters, so hat sie diesen
aus ihrer Mitte zu wählen. Im Falle der Verhinderung des
Vorsitzenden gehen seine Funktionen auf den von ihm bestimmten
Stellvertreter über. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
nehmen an den Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag als abgelehnt zu betrachten."
§ 79, Abs.
1 hat zu lauten: "Die Mitglieder des Ausschusses werden durch
direkte Wahl der Versicherten auf Grund des Verhältniswahlrechtes
gewählt (§ 39)."
Abs. 3, lit. b) ist durch folgende Bestimmung
zu ersetzen: "Die bei den Bezirkskrakenversicherungsanstalten
aufgenommenen Protokolle über das Wahlergebnis sind der bei
der Zentralsozialversicherungsanstalt errichteten Kommission (§
36, Abs. 2) zu übersenden."
Abs. 3, lit. c) hat zu lauten: "Die bei
der Zentralsozialsversicherungsanstalt errichtete Kommission veröffentlicht
die Kandidatenlisten mindestens 15 Tage vor dem Wahltage und stellt
den einzelnen Bezirkskrankenversicherungsanstalten die erforderliche
Anzahl von Kandidatenlisten als Stimmzettel zur Verfügung."
Abs. 3, lit. d) und e) sind zu streichen.
Abs. 4 ist zu streichen.
Abs. 5 hat zu lauten: "Ein gewähltes
Mitglied der Arbeitnehmergruppe verliert seine Funktion, wenn
es aufgehört hat, Arbeitnehmer zu sein. An seine Stelle tritt
der Ersatztmann."
§ 80 ist
wie folgt zu ändern: lit. a) hat zu lauten: "Die Wahl
des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, der Vorstandsmitglieder
und die Ernennung der Mitglieder der Direktion."
lit. e) zweiter und dritter Satz ist zu streichen.
lit. h) ist zu streichen.
Im Abs. 2 ist das Wort "zweimal"
durch das Wort "sechsmal" zu ersetzen.
§ 81, Abs.
1 hat abgeändert zu lauten: "Der Vorstand der Zentralsozialversicherungsanstalt
besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzendenstellvertreter und
12 Mitgliedern, von denen 9 der Gruppe der Versicherten und 3
der Gruppe der Arbeitgeber angehören."
Abs. 2. hat zu lauten: "Die Mitglieder
des Vorstandes ans den beiden vorangeführten Gruppen werden
von den Gruppen getrennt aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der
Verhältnismäßigkeit gewählt. Koppelung ist
zulässig. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmann
zu wählen."
Abs. 3 ist zu streichen.
§ 82, Abs.
1: Die Worte "Mit Zustimmung des Ministers für soziale
Fürsorge" sind zu streichen.
Abs. 2 hat zu lauten: "Der Wirkungskreis
der Direktion und ihrer Mitglieder wird durch eine vom Ausschuß
herauszugebende Instruktion geregelt."
Abs. 4, letzter Satz ist zu streichen.
Abs. 5 ist zu streichen.
§ 83, Abs.
1, zweiter Satz ist zu streichen.
§ 86, Abs.
1 hat abgeändert zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt
ist Aufsichtsorgan über die Krankenversicherungsanstalten,
insoferne diese Agenden der Invaliditäts- und Altersversicherung
besorgen. In dieser Funktion ist sie berechtigt, zu verlangen.
daß dem von ihr namhaft gemachten Organe Bücher, Aufzeichnungen
und Belege vorgelegt werden und daß ihm die zur Durchführung
der Revision erforderlichen Aufklärungen gegeben werden.
Als Aufsichtsorgane über die Krankenversicherungsanstalten,
soweit diese die Agenden der Krankenversicherung besorgen, fungieren
die Verbände der Krankenversicherungsanstalten (§ 93).
Im Abs. 2 sind nach den Worten "Die Zentralsozialversicherungsanstalt"
die Worte anzufügen "im Einvernehmen mit dem zuständigen
Verbande der Krankenversicherungsanstalten". Der letzte Satz
hat zu lauten: "Die Leitung dieser Sitzungen obliegt einem
von der Zentralsozialversicherungsanstalt im Einvernehmen mit
dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten
bestellten Vertreter."
Im Abs. 3 sind nach den Worten "Weigert
sich ein Organ der Krankenversicherungsanstalt" einzufügen
die Worte "in Angelegenheiten der Invaliditäts- und
Altersversicherung".
Im Abs. 4 ist nach den Worten "von der
Zentralsozialversicherungsanstalt" einzufügen "im
Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten".
§ 87 hat
zu lauten: "Die Krankenversicherungsanstalt ist verpflichtet,
der Zentralsozialversicherungsanstalt alljährlich in der
vorgeschriebenen Frist und nach den vorgeschriebenen Formularien
den Rechnungsabschluß und das Ergebnis der Überprüfung
desselben, eine Übersicht über die Mitgliederbewegung
und über die Versicherungsbeiträge vorzulegen. Die von
der Krankenversicherungsanstalt zur Verfügung gestellten
Unterlagen müssen die Möglichkeit der Überprüfung
bieten, ob die Krankenversicherungsanstalt ihren Verpflichtungen
zur Einhebung der Beträge und zur Entrichtung derselben an
die Zentralsozialversicherungsanstalt ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
§ 88. Abs.
1 hat abgeändert zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt
kann den Vorstand der Krankenversicherungsanstalt auflösen:
a) wenn der Vorstand bei seinen Beschlüssen
wiederholt und trotz Ermahnung die Bestimmungen des Gesetzes,
der Verordnungen oder des Statutes nicht beachtet,
b) wenn die Verwaltung der Krankenversicherungsanstalt
und ihren Aufgaben offenbar zum Nachteile gereicht und der Vorstand
sich beharrlich weigert, den von der Zentralsozialversicherungsanstalt
oder dem zuständigen Verbande der Krankenversicherungsanstalten
zur Behebung der Mißstände erteilten Aufträgen
zu entsprechen.
Die Entscheidung über die Auflösung
des Vorstandes hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Verbande
der Krankenversicherungsanstalten zu erfolgen. Zur provisorischen
Führung der Verwaltung ist ein Vorstand zu ernennen, der
die Krankenversicherungsanstalt bis zu dem Zeitpunkte verwaltet,
in dem der neugewählte Vorstand sein Amt antritt."
Im Abs. 2 ist das Wort "sechs" durch
das Wort "zwei" zu ersetzen.
Im Abs. 3 ist nach den Worten "die Zentralsozialversicherungsanstalt"
einzufügen "im Einvernehmen mit dem zuständigen
Verbande der Krankenversicherungsanstalten".
§ 89, Abs.
1 hat zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt untersteht
der Aufsicht des Ministeriums für soziale Fürsorge".
Im § 90, Abs. 1 sind die Worte
"sowie der Finanzminister" zu streichen".
Im § 91, Abs. 1 sind die Worte
"und dem Finanzminister" zu streichen.
Im § 92, Abs. 2 ist das Wort "sechs"
durch das Wort "zwei" zu ersetzen.
§ 93, Abs.
1 hat zu lauten: "Die Krankenversicherungsanstalten sind
verpflichtet, einem Verbande der Krankenversicherungsanstalten
anzugehören. Da rüber, welchem Verbande die Krankenversicherungsanstalt
beizutreten hat, entscheidet die Generalversammlung, welche innerhalb
4 Wochen nach Durchführung der Delegiertenwahl zusammentreten
muß. Wenn eine Krankenversicherungsanstalt innerhalb dieser
Frist die Entscheidung nicht trifft, so entscheidet die zuständige
Zentralsozialversicherungsanstalt, welchem Verbande diese Krankenversicherungsanstalt
angehört. Die Verbände sind Aufsichtsorgane über
die Krankenversicherungsanstalten (§ 86), soferne diese die
Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit
durchführen. Den Verbänden der Krankenversicherungsanstalten
stehen hinsichtlich der Revision in den Angelegenheiten der Krankenversicherung
dieselben Rechte zu, welche die Zentralsozialversicherungsanstalt
hinsichtlich der Revision in Angelegenheiten der Invaliditäts-
und Altersversicherung besitzt."
Im Abs. 2 haben die einleitenden Worte zu lauten:
"Die Verbände besorgen weiters die allen Krankenversicherungsanstalten
gemeinsamen Aufgaben, insbesondere:".
Abs. 4 hat zu lauten: "Die Zentralsozialversicherungsanstalt
kann bei der Ausübung der Aufsicht über die Krankenversicherungsanstalten
mit dem zuständigen Verbande gemeinsam vorgehen".
Im Abs. 10 ist folgende Schlußbestimmung
anzufügen: "insbesondere, soweit es den öffentlich-rechtlichen
Charakter des Verbandes, den Verbandsbeitrag und die Mitwirkung
der Ämter und öffentlichen Institutionen betrifft."