Pøeklad ad 1217/XXI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Koberg und Genossen bezüglich Sprachprüfungen der Finanzbeamten und -Bediensteten

(Druck 1017/XIX).

Die Behauptung der Interpellation daß die Finanzverwaltung in Schlesien von dem Rechte, auf Grund der Bestimmungen des Abs. 4 dss Art. 64 der Sprachenverordnung über 50 Jahre alte und wenigstens eine teilweise Kenntnis der Staatssprache aufweisende Bediensteten von der Ablegung der Sprachenprüfung zu befreien, überhaupt keinen Gebrauch gemacht hätte, ist unrichtig. Zur Zeit des Inkrafttretens der Sprachenverordnung gab es i Bereiche der Finanzdirektion Troppau 101 Bedienstete deutscher Nationalität von mehr als 50 Jahren, von denen von der Sprachenprüfung 29 Bedienstete befreit wurden, was rund 29% der Gesamtzahl dieser Bediensteten deutscher Nationalität ausmacht. Außerdem wurden in der Letzten Zeit von vielen Bediensteten wiederholte Ansuchen um die Befreiung von der Wiederholungssprachenprüfung nach Abs. 4 des Art, 64 der Sprachenverordnung eingebracht. Sofern sie von Bediensteten eingebracht sind, die zur Zeit des Inkrafttretens der Sprachenverordnung nicht wenigstens 50 Jahre alt waren, müssen sie allerdings bedingungslos wegen des Mangels der Voraussetzung in der Sprachenverordnung abgewiesen werden, sofern sie jedoch von Bediensteten von über 50 Jahre eingebracht worden sind, wurden diese Ansuchen im Finanzministerium neuerlich auf das wohlwollendste in Erwägung gezogen, so daß sich die obangeführte Zahl der befreiten Bediensteten noch wesentlich erhöht hat.

Das in der Interpellation angeführte neue Ansuchen der Fachorganisation der deutschen Steuerbeamten in Schlesien um Befreiung der Bediensteten von mehr als 40 Jahren von der Prüfung wurde im Finanzministerium überhaupt nicht eruiert, es fände auch hinsichtlich der Bediensteten bis zu 50 Jahren überhaupt keine Stütze in den neuen Sgrachenvorschriften.

Schließlich erwähnt die Interpellation auch die angeblich widersinnige Klassifikation der vermeintlich zurückgetretenen Bediensteten mit der Note ungenügend, Hiezu bemerke ich, daß dieses Vorgehen eigentlich eine große Benevolenz gegenüber den geprüften Bediensteten bedeutete. Einem zurücktretenden Bediensteten muß allerdings kein Zeugnis ausgefolgt werden, ein solcher Bediensteter hat der Bedingung der Erbringung des Nachweises der Sprachenkenntnis durch eine Prüfung innerhalb der im Abs. 1, Art. 64 der Sprachenverordnung normierten 6 monatigen Frist (d. i. bis 4. August 1926) nicht entsprochen und es treffen ihn alle Folgen des Art. 66 der Sprachenverordnung eventuell sofort.

Demgegenüber wurde bei der Prüfungskommission für Schlesien mit Zustimmung des Finanzministeriums in der Weise vorgegangen, daß mit den die Staatssprache nicht beherrschenden Bediensteten die Prüfung zwar formell begonnen wurde auf ihre Erklärung jedoch, daß sie die Staatssprache nicht so gut können, um die Prüfung mit positivem Ergebnise ablegen zu können, wurde ihnen ein Zeugnis mit der Note hat nicht entsprochen ausgestellt und es konnte ihnen sodann gleichzeitig für die Wiederholung der Prüfung eine angemessene Frist bestimmt werden, was nicht möglich gewesen wäre, wenn ein solcher Bediensteter einfach abgetreten wäre und sich daher der Prüfung überhaupt nicht einmal formell in der festgesetzten Frist mit der Möglichkeit einer Reparatur unterzogen hätte.

Prag, am 25. August 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad 1217/XXII.

Antwort

des Ministers für Handel, Industrie und Gewerbe

und des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten Roscher, Schäfer und Genossen wegen Maßnahmen gegen den Niedergang der Glasindustrie des Gablonz-Tannwalder

Gebietes (Druck 979/I).

In Beantwortung der obgenannten Interpellation wird auf die Antwort der Regierung auf die dringende Interpellation der H. Abgeordneten H. Simm und Genossen (Dr. Nr. 1016) und auf die Interpellation der H. Abgeordzeten Elstner, Kreibich und Genössen (Dr. Nr. 930/XX) verwiesen.

Prag, am 20. Juli 1927

Der Handelsminister:

Dr. Peroutka m. p.

Der Minister für soziale Fürsorge:

In Vertretung:

Dr. Nosek m. p.

Pøeklad ad 1217/XXIII.

Antwort

der Regierung

auf die Intertpellation der Abgeordneten Elstner, Kreibich und Genossen wegen, der schweren Krise und der. drohenden Gefahren in der Glasindustrie des Iser- und Riesengebirges (Druck 930/XX).

Dem im Punkte 1 der Interpellation angeführten Verlangen hat das Finanzministerium in der Richtung entsprochen, daß es der Glasindustrie das Zugeständnis machte, daß ihr die Steuer für die bei der Erzeugung der in das Ausland ausgeführten Waren verbrauchte Kohle, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1927 rückerstattet werde.

Die staatliche Eisenbahnverwaltung verabsäumt keine Gelegenheit, zur Unterstützung der Glasindustrie und zur Linderung der Krise beizutragen (Punkt 2). Insbesondere hat die Staatseisenbahnverwaltung bereits die Fracht für die wichtigsten zur Glaserzeugung erforderlichen Rohmaterialien herabgesetzt und zwar für Kalkmehl und für Glasquarzsand, außerdem hat sie mit Gültigkeit vom 1. Juni 1927 eine 12%ige Ermäßigung für den Transport von Kohle zur Glaserzeugung bewilligt. Ebenso erhalten die Sendungen von Gablonzer Glas bei der Ausfuhr verschiedene Tarifbegünstigungen im Rahmen der direkten Verbandtarife.

Was das unter Punkt 3 angeführte Verlangen anbelangt, d. i. daß die Umsatzsteuer für die Glasindustrie aufgehoben werde, wird bemerkt daß das geltende Gesetz über die Umsatzsteuer eine vollständige Aufhebung dieser Steuer nicht zuläßt. Die Finanzverwaltung anerkennt jedoch vollständig die kritische Situation der. Glasindustrie und kommt dieser Industrie nach Möglichkeit entgegen. So gilt z. B. im Bereiche der Gablonzer Waren bereits seit 1. Jänner 192i ein besonderes bloß von Fertigwaren eingehobenes Pauschale, und zwar bloß in der Höhe von 1/2%, während alle Übertragungen, welche diese Waren im Laufe des Produktionsprozesses durchmachen, umsatzsteuerfrei sind. Ebenso kommt die Finanzverwaltung auch den kleinen Glasunternehmern, welche für andere Unternehmer das Rohglas gegen Lohn schleifen, malen oder in anderer Weise veredeln entgegen und hat im Übereinkommen mit ihren Vertretern bewilligt und ist bereit, auch für die Zukunft zu bewilligen, daß sie an Stelle der Umsatzsteuer jährlich bloß einen pauschalmäßig bestimmten niedrigen Betrag zu entrichten haben.

Was den Punkt 4 und 5 anbelangt, teilt die Regierung mit, daß in dem Komplexe der Verhandlungen über den Handelsvertrag zwischen der Èechoslovakischen Republik und Deutschland, welche zur Zeit geführt werden, auch über die. Herabsetzung des Zolles auf èechoslovakische Glasprodukte verhandelt wird, Unsere Delegation geht in Währung der Interessen der Glasindustrie im Einvernehmen mit den Wirtschaftsorganisationen dieses Industriezweiges vor und es ist zu erwarten, daß für den Absatz unserer Produkte im Auslande Begünstigungen erzielt werden. Für die Einfuhr deutscher chemischer Produkte werden Erleichterungen gewährt werden, sofern dadurch allerdings die einheimische chemische Industrie nicht bedroht wird.

Die Frage der Anknüpfung diplomatischer Beziehungen mit Sowjetrußland befindet sich in einem Stadium, wie es der Minister der auswärtigen Angelegenheiten in den letzten beiden Sitzungen des Außenausschusses des Abgeordnetenhauses mitgeteilt hat.

Der Standpunkt der Staatsverwaltung gegenüber der Frage des Verbotes der Erzeugung der sog, Schmirgelware im Bereiche der Kristall-, Flacon- und Ringbranche (Punkt 6) der Interpellation wurde in der Antwort der Regierung auf die dringende Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen, betreffend die Durchführung der notwendigen Maßnahmen im Bereiche der Gablonzer Waren (Dr. Nr. 1016) eingehend dargelegt. Zu diesen Ausführungen wird weiter noch bemerkt, daß der größere Teil der Vereinbarungen der Erzeuger auf dem Gebiete der Gablonzer Waren, die in der letzten Zeit abgeschlossen wurden, sich auf die Bestimmungen des § 114, Abs. 3, lit. i), der Gewerbeordnung stützt. Der praktischen Anwendung steht allerdings bisher die geringfügige Strafsanktion entgegen (§ 125 Go.). Für die Zukunft wird mit der Bestimmung des Abs. 3 des § 53 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, S. d. G. und V. Nr. 111, Abhilfe geschaffen werden, wonach die gegen Beschlüsse, die auf Grund der Bestimmungen des § 114, lit. i), der Gewerbeordnung erfolgt sind, vorgehenden Genossenschaftsmitgliedern unter gewissen Voraussetzungen wegen Übertretung der Gewerbeordnung werden bestraft werden können.

Zum Punkte 7 der Interpellation wird schließlich bemerkt, daß die Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung auf Grund des derzeit geltenden Gesetzes über den Staatsbeitrag zur Unterstützung der Arbeitslosen vom 19. Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 267, erfolgt, Für die Auszahlung von Unterstützungen im Falle der Arbeitslosigkeit in einer anderen Form gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das zitierte Gesetz enthält auch keine Bestimmungen über de Unterstützung der sog. Notstandsarbeiten, die aus Gründen der Beseitigung der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden. Bei der Vornahme von Arbeiten und öffentlichen Bauten durch den Staat wird allerdings selbstverständlich darauf Rücksicht genommen, daß dadurch auch die Arbeitslosigkeit beseitigt werde.

Den betroffenen am Riesengebirge gelegenen Bezirken wurden ausgiebige Unterstützungen für Notstands-Stiraßenbauten bewilligt, und zwar im Bezirke Semil für den Bau der Straße Bohnowitz - Kamenitz i. B. 50% des tatsächlichen Aufwandes, höchstens jedoch ein Betrag von 210,000 Kè, dem Bezirke Starkenbach für den Bau der Straße Hrabaèow - Waltersdorf - Hohenelbe 30% des tatsächlichen Bauaufwandes, höchstens jedoch 310.000 Kè und dem Bezirke Hohenelbe für die Straße Hohenelbe - Waltersdorf - Hrabaèow 30% des tatsächlichen Bauaufwandes, höchstens jedoch 84,000 Kè.

Falls weitere zweckmäßige Projekte für den Bau von Straßen vorgelegt werden und falls dies die durch den Staatsvoranschlag bewilligten Kredite gestatten werden, wird das Ministerium für öffentliche Arbeiten auch für diese Bauten angemessene Subventionen bereitwillig bewilligen.

Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat soeben den Bau Eines Wohnhauses in Starkenbach vergeben und projektiert den Bau eines Wohnhauses in Gablonz a. N., so daß an diesen Bauten ein Teil der Arbeiterschaft wird untergebracht werden können.

Prag, am 20. Juli 1927.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Dr. Šrámek m. p.

Der Handelsminister:

Dr. Peroutka m. p.

Pøeklad ad 1217/XXIV.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten

Pohl und Genossen

wegen Einstellung der Zuschüsse an die Staatsgrubenprovisionisten (Druck 603/II).

Auf die obangeführte Interpellation wird folgendes mitgeteilt:

Ad 1. Die Provisionisten der staatlichen Bergund Hüttenbetriebe und deren Hinterbliebene erhielten zu den von den Bergwerksbruderladen ausgezahlten Provisionen Staatsbeiträge, die hautpsächlich aus Teuerungszulagen sowie außerordentlichen und Notaushilfen bestanden, welche ihnen ursprünglich nach den für die Staatsbediensteten der gleichen Kategorie geltenden Sätzen bemessen wurden.

Als ein Zweifel darüber entstand, ob die Provisionisten, einen Anspruch auf die staatlichen Zuzahlungen besitzen, wurde zur Überprüfung der Angelegenheit ein aus Juristen bestehender besonderer Ausschuß gebildet. Das von diesen Juristen ausgearbeitete umfangreiche Gutachten klang in den eingehend motivierten Schluß aus, daß die Teuerungszulagen, die außerordentlichen und die Notaushilfen die Ergänzung auf die Minimalprovision und die 25%ige Erhöhung der normalen Provision den Provisionisten und ihren Hinterbliebenen nach den geltenden Gesetzen nicht gebührt, sondern daß diese lediglich auf Grund administrativer Maßnahmen gewährt worden sind, welche also ebenfalls im administrativen Wege widerrufen oder abgeändert werden können, Der gleichen Anschauung war auch die zur Überprüfung der Angelegenheit einberufene interministerielle Beratung.

Die Herabsetzung der staatlichen Zuzahlungen zu den Provisionen erfolgte daher bloss durch administrative Verfügungen.

Diese Verfügungen können jedoch nicht als eine arbeiterfeindliche Handlung aufgefaßt werden. Nach § 5 der Regierungsverordnung vom 25. September 1924, S. d. G. u. V. Nr. 206, belasten nämlich die Versorgungsbezüge der Bediensteten der Unternehmungen und ihrer Hinterbliebenem die einzelnen Unternehmungen selbst, und die staatlichen Berg- und Hüttenbetriebe müssen auch die Staatsbeiträge zu den Provisionen tragen. Den Unternehmungen, welche nunmehr die Verpflichtung haben, die Betriebsauslagen sowie die zu deren ordentlichen Ausstattung erforderlichen Investitionen aus ihren eigenen Einnahmen zu trägen, würde, wenn sie die Staatsbeiträge auszahlen müßten, nichts anderes erübrigen, als zur Einstellung einiger passiver Betriebe zu schreiten, um derart die Bedeckung für diese Ausgabe zu erlangen, Solche Maßnahmen würden aber gewiß die aktiven Arbeiter weit mehr als die Provisionisten treffen. Die Herabsetzung der staatlichen Beiträge erfolgte daher zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Betriebes aller Unternehmungen im Interesse der Arbeiterschaft.

Ad 2. Die die Teuerungszulagen und die außerordentlichen Notaushilfen regelnden Gesetze und Verordnungen betreffen bloß jene Gruppen der Staatsbediensteten oder der Bediensteten der staatlichen Unternehmungen, denen die Ruhebezüge aus irgendeiner staatlichen Institution (Pensionsfonds u. dgl.) gebühren.

Diese Vorschriften setzen die Beibehaltung eines bestimmten Einkommens aus der Aktivität als Grundgehalt voraus und bestimmen hauptsächlich die Zulagen zu diesem Einkommen, Sie bestimmen also, was zu den vom Staate gewährten Ruhegrundbezügen hinzuzugeben ist.

Die Provisionisten und deren Hinterbliebene erhalten die Versorgungsbezüge von den Bergwerksbruderladen, also von nicht staatlichen Institutionen. Nach den § 1 und 17 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 242/1922, gewährt die Bruderlade, keineswegs also der Staat, besondere Teuerungszulagen zu den Versorgungsbezügen. Ebenso war vor der Wirksamkeit des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 242/1922 durch die Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 608/1919 beziehungsweise 303/1921 bestimmt worden, daß die Bruderlade verpflichtet ist, außerordentliche Zulagen zu den Versorgungsbezügen zu gewähren.

Die Provisionisten und deren Hinterbliebene besitzen daher keinen gesetzlichen Anspruch auf Teuerungszulagen und Aushilfen gegenüber dem Staate.

Dasselbe gilt von der Ergänzung auf die Minimalprovision und von der 25%igen Erhöhung der Normalprovision, welche Erhöhungen administrativ vor der Regelung der Provisionen durch das Gesetz S. d. G. u. V. Nr. 242/1922 durchgeführt worden waren.

Ad 3. Wie bereits ad 1. angeführt worden ist besitzen die staatlichen Berg- und Hüttenbetriebe nicht die Mittel, für die mit den staatlichen Zuzahlungen verbundenen Auslagen und es kann daher ihnen nicht aufgetragen werden, die staatlichen Zuzahlung zu den Provisionen weiterhin unverkürzt auszuzahlen. Im gegenwärtigen Zeitpunkte wird die Verbesserung der staatlichen Zuzahlungen über das durch den Beschluß der Regierung vom 8. Oktober 1926 normierte Maß hinaus erwogen und zwar durch die Zuerkennung der Zuzahlung an weitere Kategorien von Provisionisten und deren Hinterbliebene, und zu dem Zwecke hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten den Entwurf eines Gesetzes über die staatlichen Zuzahlungen zu den Provisionen der ehemaligen Arbeiter des Unternehmens Staatliche Berg- und Hüttenbetriebe und deren Hinterbliebene ausgearbeitet, welcher Entwurf dem Finanzministerium zur Stellungnahme übermittelt worden ist.

Prag, am 23. Juni 1927.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Dr. Šrámek m. p.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Dr. Spina m. p.

Pøeklad ad 1217/XXV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen betreffend die Novellierung des Gesetzes vom 3. April 1925, S. d. G. u. V. Nr. 65, über die Feier- und Gedenktage der Èechoslovakischen Republik

(Druck 989/XX).

Das Ministerium des Innern anerkennt vollständig die soziale und wirtschaftliche Bedeutung der zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage an und widmet der Möglichkeit einer gesetzgeberischen Regelung dieser Frage seine ständige Aufmerksamkeit. Diese Regelung wird jedoch erst dann vorgenommen werden können, bis alle Voraussetzungen - auch die politischen Charakters für die Novelisierung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 65/1925 über die Feiertage und die Gedenktage der Èechoslovakischen Republik geschaffen sein werden.

Prag, am 25. Juni 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.


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