Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat in Ausübung der Preßaufsicht
über die Zeitschrift Volkswille die Nummer 46
dieser Zeitschrift vom 24. Februar 1927 beschlagnahmt, da sie
an einer Stelle des Artikels Von Masaryk zu Metternich
der in der Interpellation wörtlich abgedruckt ist, den Tatbestand
des § 300 StG., des Art. V des Gesetzes vom 17. Dezember
1862, R. G. Bl. Nr. 8 v. J. 1863, und des § 491 StG. erblickt
hat.
Das Kreis- als Preßgericht in Eger hat die Beschlagnahme
aus denselben Gründen in vollem Umfange bestätigt. Es
handelt sich also um eine gerichtliche Beschlagnahme, die lediglich
im gerichtlichen Instantzenzuge abgeändert werden kann.
Der Umstand, daß die in der Zeitschrift Volkswille
beschlagnahmte Stelle ohne Anstand in anderen anderwärts
erscheinenden Zeitschriften abgedruckt wurde, beweist nicht die
Unrichtigkeit des Vorgehens. des .Polizeikommissariates in Karlsbad,
weil das Gericht die Berechtigung der Beschlagnahme selbst anerkannt
hat.
Im Hinblicke darauf liegt kein Grund für irgendeine Verfügung
vor.
Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und
körperliche Erziehung, das Ministerium für soziale Fürsorge
und das Ministerium für Handel, Industrie und Gewerbe begrüßen
das Interesse der Interpellanten an der Frage einer zweckmäßigen
Ausgestaltung der Beratungsstellen für die Berufswahl sowie
an deren zweckmäßigen Voraussetzung, welche die Fragesteller
mit Recht in der Schaffung des Schulärztewesens erblicken.
Die Ministerien arbeiten in diesen beiden Richtungen und das Ministerium
für öffentliches Gesundheitswesen hat Weisungen über
die Ausgestaltung des Schulärztewesens an den Volks-, städtischen
und ländlichen Schulen herausgegeben und geht schließlich
an die Herausgabe dieser Weisungen für Mittelschulen.
Im Bereiche für die Berufswahl unterstützt dieses Ministerium
namentlich die ärztliche Seite dieser Beratungsstellen, deren
Wichtigkeit von den zuständigen Fachmännern immer mehr
betont wird. Dies geschieht durch die Unterstützung der betreffenden
Zentralen und der einzelnen Beratungsstellen, namentlich was deren
Einrichtung betrifft, In beiden Richtungen ist leider die subsidiäre
Hilfstätigkeit des Ministeriums für öffentliches
Gesundheitswesen durch die bescheidenen ihm zur Verfügungen
stehenden Mittel beschränkt, so daß bloß bei
einer ausgiebiger Erhöhung der Post Jugendfürsorge
das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen an
ein planmäßiges Vorgehen denken könnte, welches
sowohl Investitions- als auch Erhaltungsunterstützungen der
einzelnen Institutionen voraussetzt.
Auch das Ministerium für soziale Fürsorge verfolgt die
Entwicklung des Beratungswesens für die Berufswahl aufmerksam
und erkennt dessen große Wichtigkeit in der Gesamtorganisation
der sozialen Jugendfürsorge an.
Die Beratungsstellen für die Berufswahl weisen eine vielversprechende
Entwicklung auf und werden vom Ministerium für soziale Fürsorge
innerhalb der Grenzen der durch den Staatsvoranschlag gegebenen
finanziellen Möglichkeiten auch materiell unterstützt.
Die richtige Berufswahl im Gewerbe hat auch für die Bestrebungen
zur Förderung des Gewerbes Bedeutung und deshalb unterstützt
das Fachberatungswesen auch das Handelsministerium dadurch, daß
es alljährlich eine bedeutendere Subvention der Zentralberatungsstelle
für die Berufswahl bewilligt und daß es sich
an den Beratungen des Kuratoriums dieser Zentralstelle durch seinen
ständigen Vertreter beteiligt.
Zwischen den beteiligten Ministerien sind Verhandlungen über
eine Vereinfachung des Vorgehens bei der Unterstützung der
Zentralstelle und der einzelnen Beratungsstellen aus Staatsmitteln
im Zuge.
Der Verband der Kriegsbeschädigten in Aussig a. E. hat unter
Berufung auf den Erlaß des Finanzministeriums vom 17. Juni
1924, Z. 63073/24-IV A/13, betreffend die Zuteilung von Gesellschaftern
an die Besitzer größerer Tabakverkaufstellen, im November
1924 den 75%igen Kriegsinvaliden Gregor Günzel als Gesellschafter
in eine Tabakverkaufstelle beantragt. Bei der protokollarischen
Einvernahme hat Günzel angegeben, daß er sich persönlich
in der Trafik des Johann Drunecký oder Bohuslav Berka in
Aussig beteiligen würde, Weil jedoch erhoben worden ist daß
Günzel die Staatssprache überhaupt nicht beherrscht,
hat die Finanzlandesdirektion in Prag dessen Gesuch am 7. März
1925 abgewiesen.
Diese Entscheidung entspricht den Intentionen des Finanzministeriums,
das mit Runderlaß vom 8. November 1924, Z. 125935/24-IV
A/13, allen Finanzbehörden aufgetragen hat, von den Tabakverkäufern
den Nachweis der Kenntnis der Staatssprache und zwar wenigstens
in einem solchen Maße zu verlangen, daß sie die Kunden
gehörig bedienen könnten.
Im Falle der Zuteilung eines aktiven Gesellschafters für
Drunecký mußte die Sprachenfrage umsomehr beachtet
werde, als es sich um die im staatlichen Postgebäude untergebrachte
Tabakverkaufstelle handelte.
Das weitere Ansuchen des Günzel vom 14. März 1925 um
Zuteilung als Gesellschafter in die Tabakverschleisstelle des
Bohuslav Berka am Marktplatze in Aussig hatte kein Ergebnis, weil
dem Berka der schwerere und verwendbarere Kriegsinvalide Adolf
Otta aus Schöbritz zugeteilt wurde, wozu die Herren Interpellanten
ihre Zustimmung erteilen.
Der Trafik des 90%igen Kriegsinvaliden Wenzel Stehlík am
Bahnhofe in Aussig wurde bisher ein Gesellschafter überhaupt
nicht zugeteilt, weil die. Direktion der Staatsbahnen Prag-Nord
in Prag, welche über die Verkaufsräumlichkeiten ausschließlich
disponiert, zweimal dem Antrage, daß dem Stehlík
ein Gesellschafter zugeteilt werde, nicht zugestimmt hat, Die
Bahnhofstrafiken können nämlich nach § 47 der Besetzungsvorschriften
bloß im Einvernehmen mit der Direktion der Staatsbahnen
besetzt werden.
Der Josefine Bischof Trafikantin am ehemaligen ATE-Bahnhofe wurde
Günzel deshalb nicht als Gesellschafter zugeteilt, weil es
notwendig war, daß der Verkäufer von Rauchmaterialien
in dieser Trafik die Staatssprache kenne, Günzel entspricht
dieser Bedingung jedoch nicht, Das Verzeichnis aller Bewerber
um die Teilnehmerschaft in der Trafik der Bischof wurde der Direktion
der Staatsbahnen Prag-Nord eingesendet und dieses hat mit der
Zuschrift vom 23. Jänner 1926 als Gesellschafter den 45%igen
Kriegsinvaliden Miroslav Sába beantragt. Im Hinblicke darauf
hat die Finanzlandesdirektion in Prag mit Entscheidung vom 10.
März 1926 den Sába als Gesellschafter der Bischof
zugeteilt. Mit dem Landesamte für Kriegsbeschädigtenfürsorge
mußte in diesem Falle nicht verhandelt werden, weil es sich
um die Besetzung einer Bahnhofstrafik nach § 47 der Besetzungsvorschriften
gehandelt hat.
In der Frage der Zuteilung des Günzel in die Verschleisstelle
des W. Kraus bemerke ich folgendes:
Die Direktion der Staatsbahnen Prag-Nord hat mit Zuschrift vom
7. Juli 1926 nicht zugestimmt, daß ein Gesellschafter der
Bahnhoftrafik des 66-2/3%igen Kriegsinvaliden W. Kraus in Schreckenstein
zugeteilt werde, weil der Reinertrag dieser Tabakverschleisstelle
nicht so groß ist, um die Existenz zweier Familien von schweren
und bedürftigen Kriegsbeschädigten sicherzustellen.
Aus diesem Grunde hat die Finanzlandesdirektion mit der Entscheidung
vom 3. August 1926 die Tabakverkaufstelle des Kraus vorläufig
ohne Gesellschafter gelassen. Im Jahre 1926 hatte diese, ohne
bezahlte Verkaufskraft versehene Tabakverschleisstelle einen Reinertrag
von bloß 23.228,25 Kè.
Das gleiche Ergebnis hatte die Verhandlung über die Zuteilung
eines Gesellschafters an die Trafik der Witwe nach einem Kriegsbeschädigten
Franziska Rùžièka in der Bude auf der Eisenbahnbrücke
in Aussig a. E. In Berücksichtigung der Familien und Vermögensverhältnisse
der Rùžièka und des Reinertrages der Trafik
hat die Direktion der Staatsbahnen Prag-Nord mit Zuschrift vom
14. August 1926 die Zustimmung zur Vergesellschaftung dieser Tabakverschleisstelle
nicht erteilt.
Was die Zuteilung des Gesellschafters Bohumil Klouda, Legionär,
an die Trafikantin Karoline Pech in Aussig mit Entscheidung der
Finanzlandesdirektion vom 8. Jänner 1927 anbelangt, so bemerke
ich, daß auch in diesem Falle gegen Gregor Günzel der
Ausschließungsgrund vorlag, daß er die Staatssprache
überhaupt nicht beherrscht.
Über die Vergesellschaftung der Tabakverschleisstelle des
Eduard Kündiger in Aussig wurde bisher nicht entschieden,
weil der Ertrag dieser Trafik ständig sinkt und die Erhebungen
über die Verhältnisse der Bewerber um die Teilnehmerschaft
nicht abgeschlossen sind.
Dem Karl Mages, Trafikant in Aussig, hat die Landesfinanzdirektion
in Prag mit der Entscheidung vom 8. Juli 1925 als Gesellschafter
den 100%igen Kriegsinvaliden Wenzel Bilek zugeteilt. Gregor Günzel
hatte in diesem Falle ein Ansuchen um Teilnehmerschaft nicht eingebracht.
Aus dem geschilderten Stande der Angelegenheit ergibt sich, daß
anderen Bewerbern auf Kosten des 75%igen Kriegsbeschädigten
Gregor Günzel grundlos keine Bevorzugung zuteil wird.
Es liegt kein Grund zu einer Maßnahme vor, um die vermutete
Zurücksetzung des Günzel zu verhindern.
Weil er um Beteiligung an Tabakverschleisstellen angesucht hat,
in denen ein mittätiger Gesellschafter erforderlich wäre,
konnte ihm wegen absoluter Unkenntnis der Staatssprache nicht
willfahrt werden, Andere Ausschließungsgründe lagen
gegen ihn nicht vor. Außerdem handelte es sich bei vielen
Ansuchen um Bahnhofstrafiken und hier konnte ein Gesellschafter
erst im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung zugeteilt werden.
In diesen Fällen hat die Staatsbahndirektion in Wahrung der
Interessen des Eisenbahnbetriebes entweder die Zustimmung zur
Vergesellschaftung der Verschleisstelle überhaupt nicht erteilt
oder hat einen anderen Bewerber beantragt.
Die Ansprüche des Kriegsinvaliden Gregor Günzel können
in Hinkunft erfüllt werden, wenn er ein Ansuchen um Zuteilung
als Gesellschafter an eine Tabakverschleisstelle mit einem solchen
Ertrage einbringt, der einen stillen Gesellschafter verträgt.
Als mittätiger Gesellschafter könnte er bloß dann
zugeteilt werden, wenn er die Stäatssprache wenigstens in
einem solchen Maße erlernt, um sich mit den Kunden èechischer
Nationalität verständigen zu können. Allerdings
wird hiebei vorausgesetzt, daß nicht verwendbarere Bewerber
vorhanden sein werden.
Durch die Kundmachung des Finanzministers im Einvernehmen mit
dem Handelsminister vom 25. November 1925, S. d. G. u. V. Nr.
247 wurde die Umsatzsteuer bei Schlachtvieh und Fleisch in der
Weise pauschaliert, daß die Einhebung der pauschalierten
Umsatzsteuer bei Fleisch - an die Fleischsteuer gebunden wurde.
Um die Kontrolle der Umsatzsteuer zu erleichtern und die Einhebung
dieser Steuer zu vereinfachen, wurde in der erwähnten Kundmachung
bestimmt, daß das Pauschale der Umsatzsteuer in allen Fällen
eingehoben wird, in denen die Fleischsteuer eingehoben wird. Von
diesem Grundsatze wurde eine Abweichung für die Fälle
festgesetzt, wo ein Landwirt ein Stück Vieh ausschließlich
für den Bedarf seiner Hauswirtschaft schlachtet.
Das Vorgehen der Gefällskontrollämter in den in der
Interpellation angeführten Fällen war vollständig
richtig, weil sich die erwähnten Ämter genau nach dem
Wortlaute der obangeführten Kundmachung gerichtet haben.
Da es sich in der Praxis zeigte, daß die Einhebung der pauschalierten
Umsatzsteuer bei Fleisch Gegenstand zahlreicher Beschwerden der
betroffenen Landwirte ist, wurde im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Landwirtschaft mit Erlaß vom 9. April 1927, Z.
33,384, den unterstellten Behörden folgende Weisung erteilt.
Von Notschlachtungen, welche die Landwirte selbst vornehmen
oder vornehmen lassen und bei. denen das Fleisch des geschlachteten
Stückes im Kleinen bei Landwirten oder auf den Schlachtbänken
zum Verkaufe gelangt, ist ab 1. Jänner 1927 das Pauschale
der Umsatzsteuer bei Fleisch auf Grund der Kundmachung des Finanzministers
im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 25. November 1925,
S. d. G. u. V. Nr. 247 nicht einzuheben, ebenso ist das erwähnte
Pauschal nicht in jenen Fällen einzuheben, wo ein Verein
für die gegenseitige Versicherung von Rindvieh eine Notschlachtung
vornimmt und wo er das. Fleisch des geschlachteten Stückes
im Kleinen in seinen Räumlichkeiten oder auf Schlachtbänken
verkauft.
Diese Erleichterung gilt, soweit es sich um Notschlachtungen von
Rindvieh handelt, auch für Gastwirte, welche gleichzeitig
Landwirte sind.
Die oberwähnte Erleichterung gilt jedoch nicht in jenen Fällen,
wo die Kleinausschrottung und der Verkauf von Fleisch bei einem
Fleischhauer geschieht, er gilt ferner nicht für jene Landwirte,
die gleichzeitig Fleischhauer sind.
Der Umstand, daß es sich tatsächlich um eine Notschlachtung
gehandelt hat und daß das Fleisch des notgeschlachteten
Stückes im Kleinverkaufe zum Verkaufe gelangte, muß
vom Landwirte oder dem Vereine in zweckmäßiger Weise
nachgewiesen werden (z. B. durch ein Zeugnis des Tierarztes, eine
Bestätigung des Gemeindeamtes oder einer anderen Behörde
oder Organes usw.). Das Pauschale der Umsatzsteuer bei Fleisch,
welches von Landwirten oder Vereinen für wechselseitige Versicherung
von Rindvieh für die oberwähnten nach dem 31. Dezember
1926 vorgenommenen Notschlachtungen gezahlt wurde, ist den Landwirten
oder Vereinen von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn festgestellt
wurde daß es sich tatsächlich um eine Notschlachtung
gehandelt hat und daß das Fleisch des notgeschlachteten
Stückes im Detailverkaufe verkauft würde.
Die Erweiterung der mit dem erwähnten Erlasse normierten
Erleichterung für die Zeit vor dem 1. Jänner 1927 für
jene Landwirte, welche insbesondere um die Rückstellung der
Steuer angesucht haben, ist aus administrativen Gründen nicht
möglich, weil durch die Rückvergütung der Steuer
für das Jahr 1926 die Finanzverwaltung bedeutend belastet
würde.
Um ferner eine zweifache Zahlung des Pauschales der Umsatzsteuer
bei Fleisch in jenen Fällen zu verhindern, wo der Viehzüchter,
der nicht Fleischhauer oder Viehhändler ist, oder wo eine
Privatperson eine Schlachtung vornimmt oder vornehmen läßt,
das Fleisch des geschlachteten Stückes jedoch nicht ausschließlich
für den Verbrauch der eigenen Haushaltung verwendet, sondern
das ganze geschlachtete Stück oder einer Teil desselben einem
Fleischhauer oder Viehhändler verkauft, wurde bereits mit
Erlaß vom 22. Mai 1926, Z. 48581, bestimmt, daß in
diesen Fällen der erwähnte Viehzüchter oder Privatmann
von dem Pauschale, das er selbst zu zahlen verpflichtet ist, das
Pauschale abziehen darf, das der Fleischhauer oder Viehhändler
von dem Gewichte des gekauften Fleisches bezahlen muß.
Das Ministerium für Landwirtschaft hat selbst das größte
Interesse daran, daß nicht bloß der Absatz von heimischen
Vieh sichergestellt werde, sondern daß auch der heimische,
Bedarf durch die heimische Produktion gedeckt wäre und die
Einfuhr aus dem Auslande auf das notwendigste Maß eingeschränkt
sei.
Das Ministerium für Landwirtschaft arbeitet in diesen Richtungen
auch durch direkte und indirekte Unterstützung der Förderungs-
und Verwertunsaktionen, andererseits durch Einschränkung
der Einfuhr, wo dies veterinär-polizeiliche Rücksichten
erheischen.
Die Gewährung einer Transportbegünstigung steht dem
Eisenbahnministerium zu, das Ministerium für Landwirtschaft
wird jedoch konkrete Anträge, die ihm in dieser Beziehung
zukommen, auf das Wirksamste unterstützen.
Die Einfuhr von ausländischem Vieh und der Handel damit erfolgt
auf Grund der Bestimmungen der besonderen Bewilligungen des Ministeriums
für Landwirtschaft vom veterinären Standpunkte, welche
von Fall zu Fall herausgegeben werden, oder auf Grund der Bestimmungen
der mit einzelnen Staaten vereinbarten Veterinärkonventionen.
Diese Bestimmungen gewährleisten die Einfuhr von nicht verdächtigem
Vieh und aus Orten, in denen keine Ansteckungen vorgekommen sind,
die auf die betreffende Tiergattung übertragbar sind. Ein
solcher Viehtransport wird von den Grenztierärzten und von
den Amtstierärzten im Bestimmungsorte streng kontrolliert.
Infolge dieser Maßnahmen erfolgten die Fälle der Übertragung
einer Ansteckung aus dem Auslande ganz ausnahmsweise.
Die Vorbereitungsarbeiten zur Vorlage eines Pensionsgesetzes,
das die Pensionsnormen für alle Staatsbediensteten und deren
Hinterbliebenen nach Möglichkeit vereinheitlichen würde,
werden mit größter Beschleunigung gepflogen, Es ist
das Bestreben der Regierung, diese Arbeiten nach Möglichkeit
bald zu beenden, mit Rücksicht auf den ungewöhnlichen
Umfang und die Schwierigkeit der Materie kann jedoch - wie eingehender
in der Antwort der Regierung vom 25. November 1926 (Dr. Nr. 725/VII)
auf die dringende Interpellation der Abgeordneten H. Bergmann,
Fr. Buøíval B. Procházka, L. Pechmanová
und Genossen in derselben Angelegenheit (Dr. Nr. 596/XXVI) dargelegt
worden - der Zeitpunkt, wann dies möglich sein wird, derzeit
noch durchaus nicht bestimmt werden.
Zu den in der obangeführten Interpellation gestellten Fragen
kann auf die Antwort der Regierung auf die Interpellation des
Abgeordneten Ing. Jung und Genossen, abgedruckt in Dr. Nr. 808/XI,
und auf die Antwort der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten
Knirsch, abgedruckt in Dr. Nr. 999, verwiesen werden. Aus diesen
beiden Antworten geht hervor, daß für die Beurteilung
der Strafbarkeit einer Handlung das subjektive Verschulden maßgebend
ist, darüber, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, entscheidet
das ordentliche Gericht, auf welches die Staatsverwaltung keinen
Einfluß ausüben kann.
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß gegen die
Statuten des Vereines, die übrigens der Herr Abgeordnete
Knirsch in seiner am 15. Februar d. J. im Plenum des Abgeordnetenhauses
gehaltenen Rede erwähnt hat, nichts eingewendet werden kann,
Für die Beurteilung des Charakters des Vereines ist jedoch
in erster Reihe die Beantwortung der Frage entscheidend, welche
Tätigkeit dieser Verein in Wirklichkeit entwickelt, und hier
muß konstatiert werden, daß durch das gerichtliche
Verfahren bereits mehreremale bewiesen worden ist, daß dieser
nach den Statuten sonst einwandfreie Verein als geeigneter Boden
zu staatsfeindlichen Agitationen mißbraucht worden ist.
Es ist begreiflich, daß die Staatsverwaltung bloß
den Grunderfordernissen des Schutzes der staatlichen Sicherheit
nach kommt, wenn sie mit äußerster Vorsicht gegenüber
den Mitgliedern einer Organisation vorgeht, von welcher diese
Tatsachen bekannt sind. Wenn das Konsulat in Linz in der in der
Interpellation beanstandeten Weise die Vereinsmitglieder vor einer
Einreise in das Staatsgebiet gewarnt hat, hat es dies bloß
im Interesse der betreffenden Personen selbst getan, die Verantwortlichkeit
fällt auf alle jene, welche den Verein zu ungesetzlichen
Handlungen mißbraucht haben. Die in der Interpellation gebrauchten
Ausdrücke wie Vertragsbruch und Erpressung müssen mit
aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden und das Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten kann nur abermals darauf
aufmerksam machen, daß gegen jene Personen die sich bewußt
durch gegenstaatliche Handlungen gegen die geltenden Gesetze vergangen
haben, weiterhin nach dem Gesetze vorgegangen werden wird.
Die in der Interpellation erwähnte Strafsache wurde mit dem
rechtskräftigen Freispruche des Angeklagten erledigt, so
daß keine Ursache zu irgendeiner Verfügung vorliegt.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten nimmt mit Dank
zur Kenntnis, daß die Herren Interpellanten die außerordentliche
Solidität und Zweckmäßigkeit der an der Weißen
Desse an der Strecke unter dem Wehr des Fabrikanten Simm vorgenommenen
Bauten anerkennen, welche in den Jähren 1919-1926 einen Aufwand
von 5,875,000 Kè erforderten. Bisher ist bloß ein
378 m langer Teil der Strecke unreguliert geblieben, für
den von der Landeskommission für Flußregulierungen
ein Projekt mit einem Voranschläge von 1 1/2 Mill. Kè
ausgearbeitet ist. Da der Fonds für Flußregulierungen
heuer unzureichend dotiert ist, kann diese ganze erübrigende
Regulierung heuer nicht vorgenommen werden, Es wird vielleicht
möglich sein, heuer an dem Bau des Wehrs und des Steges zu
schreiten, in welcher Beziehung die Bedeckung mit dem Finanzministerium
in Verhandlung steht.
Was die Verbauungsarbeiten vom Simm-Wehr aufwärts anbelangt, d. i. von km 2,352-6,400, welche in die Kompetenz des Landwirtschaftsministeriums fallen, wurde deren Aufwand einschließlich des Erhaltungsfonds nach den Preisverhältnissen zu Beginn d. J. 1920 auf.. 2,310,000,-Kè veranschlagt,
später auf...... 2,962,000,-Kè
erhöht und schließlich mit.. 4,320,000,-Kè
berechnet, sie wurden im den Jahren 1920-1925, hauptsächlich
jedoch in den Jahren 1922 und 1923 durchgeführt.
Der Gesamtaufwand, den die Erichtung der 4 Steinsperren samt den
dazu gehörenden Uferbefestigungen erheischte, beträgt
724.361.43 Kè und wurde aus Staats- und Landesmitteln bis
auf den Betrag von 27,522.50 Kè voll gedeckt.
Da die Durchführung der projektierten Sperren nicht geringen
Hindernissen begegnete, welche einerseits durch die Arbeiterstreiks
und die grossen Lohnforderungen, andererseits durch die Transportschwierigkeiten
verschuldet wurden, weil einzelne Interessenten gegen die Sperren
in dem Bestreben Einwendungen erhoben, auf der Strecke über
dem Wehr des E. Simm Baustellen durch die Durchführung der
mit kostspieligen Uferbauten und der Errichtung von Wassereinrichtungen
verbundenen Regulierung für Industrieunternehmungen zu erhalten,
also ein Zweck der nicht das eigentliche Wesen der Verbauung bildet,
und im Hinblicke darauf, daß den Bedingungen für die
finanzielle Sicherstellung dieser Unternehmung, auf die sich die
subventionierenden Faktoren geeinigt hatten, seitens der Interessenten
bis auf Em. Simm und Ed. Dressler nicht entsprochen worden ist,
wurden an der Weißen Desse bloß die obangeführten
Verbauungsarbeiten durchgeführt und entschieden, daß
die weiteren Stellen sich auf die im öffentlichen Interesse
unerläßlich notwendigen Arbeiten zu beschränken
hätten.
Diesem Standpunkte hat auch der Landesverwaltungsausschuß
zugestimmt und es würden auf die Verwirklichung der im öffentlichen
Interesse unerläßlich notwendigen Sperren auf der Strecke
km 3.25-6,400 zu dem Gesamterfordernisse per 474,400 Kè
ein 70%iger und 30%iger Beitrag bewilligt.
Demzufolge wurde in das Bauprogramm für 1927 für die
Durchführung dieser Arbeiten ein Betrag von 474,000 Kè
eingereiht.
Die Verbauungstätigkeit im Rahmen dieses Betrages würde
Anfan Juli d. J. aufgenommen.
Hiezu wird noch bemerkt, daß im Hinblicke auf das günstigere
Ergebnis der Verhandlungen mit den Interessenten über angemessene
Beiträge zur Realisierung der Unternehmung - diese Verhandlungen
wurden am 9. Juni d. J. geführt - nach dem Antrage der Kollaudierungskommission
geplant wird die Verbauungsarbeiten an der Weissen Desse im ganzen
Umfange des Projektes bis auf jene Arbeiten vorzunehmen, welche
bereits früher aus demselben ausgeschieden worden sind, resp.
deren Ausmaße herabgesetzt wurden.
Nach Genehmigung und finanzieller Sicherstellung dieses Projektes
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landesverwaltungsausschusse
und unter der Voraussetzung, daß die in Betracht kommenden
Interessenten tatsächlich angemessen beitragen werden, werden
die Verbauungsarbeiten fortgesetzt werden.