Pøeklad ad 1076/VIII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Taub und Genossen

wegen Veröffentlichung einer Abbaustatistik (Druck 144/XIII).

Die Herabsetzung der Anzahl der Staatsangestelten wurde in allen Abteilungen der Staatsverwaltung genau nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286, durchgeführt. Insbesondere wurde der Auswahl jener Personen, welche zwangsweise für den Abgang bestimmt wurden, eine außerordentliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit gewidmet, und es haben hiebei immer nur sachliche Gesichtspunkte entschieden; politische oder nationalistische Einflüsse waren völlig ausgeschlossen. Der Regierung ist auch nicht bekannt, daß in irgendeinem konkreten Falle auf eine Art und Weise vorgegangen wurde, die nicht mit den Bestimmungen oder dem Geiste des § 14 des zitierten Gesetzes in Einklang zu bringen wäre. Feststellungen nach der Nationalität werden weder bei der Zählung noch bei der Verfolgung der Bewegung der Staatsangestellten vorgenommen, und es ist somit aus diesem Grunde der Regierung nicht möglich, einen detailierten ziffermäßigen Ausweis der Restriktion getrennt nach Nationalitäten vorzulegen.

Prag, den 2. Juni 1927.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Pøeklad ad 1076/IX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Czech und Genossen

wegen Auflösung der Versammlung der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei in Prag am 25. November 1926 (Druck 776/III).

Die Auflösung der öffentlichen Versammlung, die der "Verein der deutschen Arbeiter" mit dem Programme "Mussolini, der Faszismus und die Arbeiterbewegung" auf den 25. November 1926 in die Räumlichkeiten der Heine-Restauration in Kr. Vinohrady einberufen hat, betrifft auch die Interpellation der Abgeordneten B. Karpíšková, Ing. Neèas, J. Koudelka und Genossen, betreffend die Auflösung der Versammlung der Angelika Balabanoff und betreffend das Einschreiten der Polizei bei einer vertraulichen Versammlung der sozialdemokratischen Arbeiterschaft (Dr. Nr. 746/III). Auf diese Interpellation habe ich am 7. Februar 1927 geantwortet und verweise ich auf diese meine unter Nr. 944/VII. abgedruckte Antwort.

Die behauptung, daß der intervenierende Beamte den Vesammlungvorsitzenden um Erteilung des Wortes ersucht habe, ist in der Richtung auf das richtige Maß zurückzuführen, daß der Vertreter der Behörde den Vositzenden ersucht hat, die Rednerin zu den Vorsitzenden ersucht hat, damit der Vertreter der Behörde in einer allen Versammlungsteilnehmern verständlichen Weise im Sinne des § 13 des Gesetzes, betreffend das Vesammlungsrecht, die Versammlung als aufgelöst erklären könne. Dieses Vorgehen entspricht der geltenden Instruktion nicht und es wurden daher die entsprechenden Maßnahmen getroffen. Nach Auflösung der Versammlung hat sich am Orte aus der nahen Wachstube eine Patrouille-Sicherheitswache in der Zahl von 15 Mann mit dem Kommandanten eingefunden, die die Teilnehmer zum ruhigen Auseinandergehen veranlaßte.

Die Untersuchung bezüglich des Aufenthaltes der Dr. Angelika Balabanoff in dem Hause, in welchem der Herr Abgeordnete Taub wohnt, wurde nicht von der Polizeidirektion vorgenommen, da ihr der Aufenthalt der Genannten bekannt war.

Im Hinglicke auf die geschilderten Umstände habe ich keinen Grund zu der in der Interpellation verlangten Maßnahme.

Prag, am 21. April 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 1076/X.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein gegenüber der Stadtgemeinde (Druck 604/XVII).

Der Beschluß der Gemeindevertretung in Neutitschein vom 12. Februar 1926 über die Resolution, womit gegen die Maßnahmen der Koalition protestiert wurde, die auf die Verteuerung der Lebensmittel, gegen die Regelung der Bezüge der Staatsbediensteten, die beabsichtigte 18monatige Militärdienstzeit und gegen die Sprachenverordnung abzielten, wurde von der politischen Bezirksverwaltung auf Grund der staatlichen Aufsichtsgewalt über die Gemeinden nach den §§ 102 und 103 der Gemeindeordnung für Mähren inhibiert. Über die Berufung, welche seitens der Gemeinde gegen diese Verfügung der politischen Bezirksverwaltung eingebracht wurde, hat die politische Landesverwaltung in Brünn noch nicht entschieden. Da weiters die Frage, ob die Gemeindevertretung durch die oberwähnte Kundgebung die Grenzen ihrer gesetzlichen Wirksamkeit und die Meinungsäußerung überschritten hat, eine Rechtsfrage ist, kann ich mich in diesem Stadium über das Meritum der Angelegenheit nicht aussprechen, ohne der instanzenmäßigen Entscheidung vorzugreifen.

Prag, am 5. Februar 1927.

Der Minister des Innern.

Èerný m. p.

Pøeklad ad 1076/XI.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Heeger und Genossen und

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

wegen Verletzung ordentlich kundgemachter internationaler Vereinbarungen durch das Ministerium des Innern, bezw. betreffend die Nichtbeachtung der internationalen Optionsverträge (Druck 538/XI und 724/IX).

Durch die Entscheidung der Botschafter-Konferenz vom 28. Juli 1920, betreffend Teschen, Orava und Spiš, wurde jenen Personen, die auf Grund dieser Entscheidung die polnische Staatsbürgerschaft erlangt haben, das Recht gewährleistet, innerhalb einer einfährigen Frist beginnend mit dem 28. Juli 1920 für die èechoslovakische Staatsbürgerschaft optieren zu können. Diese Frist begann daher mit dem 28. Juli 1920 zu laufen. Für ihren Beginn ist es daher völlig gleichgültig, ob, beziehungsweise wann die Botschafterentscheidung bei uns oder in Polen in der Gesetzessammlung veröffentlicht worden ist.

Der Umstand, daß die erwähnte Entscheidung bei uns in die Sammlung der Gesetze und Verordnungen erst in dem zeitpunkte eingereiht wurde, wo dies auch in Polen der Fall war, konnte auf den Lauf der Optionsfrist keinen Einfluß haben, denn, wie bereits bemerkt, hat diese Entscheidung selbst den Beginn der Optionsfrist genau mit den Worten "beginnend mit dem heutigen Tage" festgesetzt, d. i. mit dem Tage, an dem sie herausgegeben wurde. Die Regierungskundmachung, mit der die Entscheidung zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, konnte schon ihrem Begriffe nach den Inhalt derselben nicht mehr ändern, namentlich nicht den Beginn der Optionsfrist.

Das Ministerium des Innern hat demnach die Entscheidung der Botschafterkonferenz in keiner Weise verletzt, wenn es in Übereinstimmung mit der polnischen Regierung, mit der sich das Ministerium wiederholt auf eine Verlängerung der Optionsfrist, zuletzt bis zum 28. April 1922 geeinigt hat, in der Praxis der Anschauung ist, daß die Optionsfrist mit dem 28. Juli 1920 zu laufen begonnen hat.

Die Richtigkeit dieses Standpunktes des Ministeriums des Innern wird auch durch den Inhalt des 1. Teiles des èechoslovakisch-polnischen Übereinkommens, betreffend Rechts- und Finanzfragen, das am 29. April 1926 unter S. d. G. u. V. Nr. 56 verlautbart worden ist, bestätigt, das in der Frage der Staatsbürgerschaft unter Hinweis auf den Beschluß der èechoslovakisch-polnisch Delegation in Troppau vom 16. Juni 1922 den Bürgern beider vertragschließender Staaten kein besonderes Optionsrecht einräumt.

Soweit sich die Interpellationen auf die Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes Nr. 1298/26, bezw. Nr. 4232/24 berufen, wird bemerkt, daß das Oberste Verwaltungsgericht im Erkenntnisse Nr. 8413 v. J. 1923 einen engegengesetzten Standpunkte des Ministeriums des Innern vollständig deckt. Seit dieser Zeit hatte dieses Gericht neuerlich am 7. Februar 1927 Gelegenheit, sich mit der Steitfrage zu beschäftigen und hat sich im Hinblicke auf die Widersprüche, die sich in seiner besherigen Judikatur gezeigt haben, die Publikation des Erkenntnisses auf einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Abgesehen davon, wird auf die Bestimmung des § 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr. 36, verwiesen, wonach die Verwaltungsbehörden an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes bloß in jenem konkreten Falle gebunden sind, den die Entscheidung betrifft.

Prag, am 3. Juni 1927.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Pøeklad ad 1076/XIX.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

betreffend die Kettenbrücke Tetschen-Bodenbach (Druck 840/I).

Zu der obangeführten Interpellation teile ich mit:

Die gegenwärtige Kettenbrücke über die Elbe zwischen Tetschen und Bodenbach, errichtet im Jahre 1855 von einer besonderen Aktiengesellschaft, die das Brückengeld einholt, wurde im Jahr 1915 durch den Brand der hölzernen Brückenbahn wesentlich beschädigt und nach gründlicher Rekonstruktion im Jahre 1916 auf Ansuchen der Aktiengesellschaft und der Vertreter der Einwohnerschaft in die Verwaltung und Erhaltung des Staates übernommen.

Da die Brücke sowohl in Bezug auf die Breite als auch in Bezug auf die Tragfähigkeit den Anforderungen des Verkehres nicht entspricht, pllegt die Staatsverwaltung bereits Erhebungen über den Umbau der Brücke und hat angeordnet, daß die damit zusammenhängenden Fragen bei einem informativen Verfahren unter Teilnahme der Interessenten in Verhandlung gezogen werden.

Um den Verkehr auf der gegenwärtigen Brücke bis zum Aufbau der neuen Brücke zu sichern, wird dieselbe untersucht und werden alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Prag, den 31. Mai 1927.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Dr. Spina m. p.

Pøeklad ad 1076/XX.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung,

des Handels und der Justiz

auf die Interpellation des Abgerordneten L. Wenzel und Genossen

wegen Zulässigkeit und Anwendung von fünfwertigen Antimonverbindungen (als Leukonin in Handel) zur Herstellung vom Emailgeschirr (Druck 840/X).

Die Abgeordneten L. Wenzel und Genossen haben unter Dr. Nr. 840/X eine Interpellation an die Minister des Innern, des Handels und der Justiz in Abgelegenheit der Zulassung und Anwendung von fünfwertigen Antimonverbindungen zur Erzeugung vonEmailgeschirr eingebracht.

Vor allem muß, soweit die Interpellation an den Minister des Innern gerichtet ist, darauf hingewiesen werden, daß die Frage der Verwendung bestimmter Mittel für die Erzeugung von Emailgeschirr in den Komplex der durch das Gesetz vom 16. Jänner 1896, Nr. 89 R. G. Bl. ex 1897, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrachsgegenständen, beziehungsweise durch den Gesetzartikel XIV/1876, durch welche das Gesundheitswesen geregelt wurde, und der zu diesen Gesetzen erlassenen Durchführungsvorschriften normierten Fragen gehürt. Die zitierten Gesetze als Sanitätsgesetze gingen nach Errichtung des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung an dieses Ministerium statt an das Ministerium des Innern über, und zwar im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.

Aus diesem Grunde erteilt die Antwort der Minister dür öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung gemeinsam mit den Ministern des Handels und der Justiz.

Zur Sache selbst wird angeführt:

Wie für Lebensmittel überhaupt, bestehen bei uns auch über die Herstellung von Emailgeschirr, das zur Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt ist, ungleiche Vorschriften einerseits in Böhmen, Mähren und Schlesien, andererseits in der Slovakei und in Podkarpatská Rus.

In dem erstgenannten Teile unseres Staates kommt in diesem Falle der Paragraph des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, Nr. 89 R. G. Bl. ex 1897 in Betracht, in dem bestimmt ist, daß Stoffe, welche bisher nicht für die herstellung von Geschirr zum Essen, Trinken, Kochen, zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, dann von Geräten, Wagschalen, Massen und anderen Maßwerkzeugen, die zur Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind, in Anwendung stehen, nicht eher zur Herstellung dieser Gegenstände verwendet werden dürfen, bevor nicht das Ministerium des Innern (jetzt das Ministerium für Gesundheitswesen) die zlässigkeit der Verwendung ausgesprochen hat. Im Verornungswege soll die Taxe für die vom Ministerium des Innern (jetzt vom Ministerium für Gesundheitswesen) über Einschreiten der Parteien zu veranlassende Prüfung der im ersten Absatze gedachten Stoffe festgestellt werden.

Ein besonderes Verbot der Verwendung von Antimonverbindungen zur Erzeugung von Geschirr für Lebensmittel ist in der Ministerialverordnung vom 29. Juni 1906, Nr. 132 R. G. Bl. enthalten, durch welche die Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1897, Nr. 235 R. G. Bl., novelliert worden ist, so daß infolgedessen der erste Absatz, Punkt 4, des § 1, dieser Verordnungen lautet wie folgt:

§ 1. Koch-, Eß- und Trinkgeschirr, Flüssigkeitsmaße, als Kinderspielzeug dienende Eßgeräte dürfen nicht

4. mit Glasur oder Email versehen sein, die bei halbstündigem Kochen mit einem in 100 Gewichtsteilen 4 gewichtsteile Essigsäure enthaltenden Essig an diesen Blei abgeben oder unter Verwendung von Zink- oder antimonverbindungen hergestellt sind.

Der Codex alimentarius, der nur als Behelf für die Aufsichtsorgane über Lebensmittel mit Erlaß des ehemaligen österreichischen Ministeriums des Innern vom 13. April 1911, Z. 1670/S herausgegebenwurde, enthält bezüglich der Verwendung von Antimon für Emailgeschirr nur das, was durch die oben angeführten Verordnungen bestimmt worden ist.

Die in der Slovakei und in Podkarpatská Rus geltenden Vorschriften, insbesondere das Rundschreiben des ehemaligen ungarischen Ministers des Innern vom 6. Juni 1889, Z. 34652, das sich mit den gleichen Gegenständen wie die angeführten Ministerialverordnungen beschäftigt, erwähnt überhaupt nichts über die Verwendung von Antimonverbindungen zur Herstellung von Emailgeschirr, und deshalb sind auf dem Gebiete unseres Staates, in welchem dieses Rundschreiben heute noch gilt, die Verwendung dieser Verbindungen nicht verboten.

Schon der Umstand, daß das Verbot der Verwendung von Antimon zur Erzeugung von Emailgeschirr nur im Jahre 1906 in die Novelle der Ministerialverordnung Nr. 235/1897 R. G. Bl. aufgenommen wurde, spricht dafür, daß zur Zeit der Erlassung der Ministerialverordnung Nr. 132/1906 R. G. Bl. ernste sanitäre Gründe bestanden, wegen welcher das Verbot der Verwendung von Antimon erlassen worden ist Wenn in dem ehemaligen Ungarn keine Vorschrift gleichen Inhaltes erlassen worden ist, so muß dies vom sanitären Standpunkt aus als Mangel erklärt werden.

Die chemische Industrie ist im ständigen Fortschritte und es ist gewiß Pflicht der Staatsverwaltung, die geltenden Vorschriften, insbesondere soweit sie bestimmte Verbote enthalten, den neuen Erkenntnissen der Produktion anzupassen.

Hiebei muß jedoch vorsichtig und mit voller Rücksicht nicht nur auf das Gedeihen der Industrie, sondern auch auf die Sicherheit der Gesundheit der Bevölkerung vorgegangen werden, insbesondere wenn es sich um so allgemeine im Gebrauch stehende Gegenstände handelt, wie es das Emailgeschirr ist.

Seit dem staatlichen Umsturz im Jahre 1918 ist an das Ministerium für öffentliches Gesungeitswesen und körperliche Erziehung nur ein einziges Gesuch aus Industriekreisen um die Bewilligung der Verwendung eines Stoffes zur Herstllung von Emailgeschirr, der neben anderen auch Antimonverbindungen enthielt, eingelangt. Dieses Gesuch mußte jedoch im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften abgewiesen werden. In der letzten Zeit langte ein zweites Gesuch ein und zwar von einem Kaufmann mit technischen Bedarfsartikeln, um die Bewilligung zum Verkaufe eines solchen ähnlichen Emailierungsmittels. Über dieses zweite Gesuch ist bisher nicht entschieden worden.

Obgleich die in der Interpellation angeführte Arbeit des Prof. Švagr über die Zulässigkeit einiger Antimonverbindungen für die Herstellung von Emailgeschirr ein sehr ernstes Dokument ist, ist es doch nicht möglich einzig auf Grund derselben die bestehenden Verordnungen abzuändern, doch wird es notwendig sein, in der Sache noch weitere Erhebungen zu pflegen.

Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung hat in dieser Richtung die bezüglichen Schritte eingeleitet, und wenn die Ansicht der in der Interpellation angeführten Fachleute sich als richtig erweisen wird, dann werden die gefertigten Minister nicht verfehlen, der Regierung die Abänderung der bezüglichen Bestimmungen zu beantragen, indem sie auf die Interessen und die Konkurrenzfühigkeit unserer Industrie die gebührende Rücksicht nehmen werden.

Prag, den 23. Mai 1927.

Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Minister für Handel, Industrie und Gewebe:

Dr. Peroutka m. p.

Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 1076/XXII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

betreffend Schikanen im kleinen Grenzverkehr (Druck 797/V).

Nach § 5 der Kundmachung des Leiters der politischen Landesverwaltung in Troppau vom 12. März 1919, Nr. 351 L. G. Bl. ist der Kommandant der Gendarmeriestation bereitigt, die Ausfolgung einer Bescheinigung für den kleinen Grenzverkehr, inbesondere im Sinne des § 3 der zitieren Kundmachung beziehungsweise des § 1 der Kundmachung der politischen landesverwaltung in Troppau vom 28. Mai 1919, Z. St. 351/97 zu prüfen und diese Bescheinigung erst dann zu vidieren, wenn gegen die Ausstellung beziehungsweise Verlängerung keine Bedenken bestehen.

Der Kommandant der Gendarmeriestation in Weisswasser, Wachtmeister Fišer, war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Bestätigung der Verlängerung der Bescheinigung für Rudolf und Marie Pietrzyk zu verweigern, wenn er gegen die Erteilung bezw. die Verlängerung der Bescheinigung für den kleinen Bedenken hatte.

Die Art, in welcher Wachtmeister Fišer dies getan hat, war allerdings nicht richtig; der genannte Wachtmeister wurde daher in dieser Richtung belehrt.

Daß die Gendarmerie die Bevölkerung bei Bestätigung der Bescheinigungen für den kleinen Grenzverkehr schikaniere, wurde nicht konstatiert; die Interpellation fährt hiefür auch keine konkreten Fälle an. Ich habe daher keinen Anlaß zu einem Einschreiten in dieser Richtung.

Prag, am 19. Mai 1927.

Der Minister des Innern

Èerný m. p.

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