Die Herabsetzung der Anzahl der Staatsangestelten
wurde in allen Abteilungen der Staatsverwaltung genau nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V.
Nr. 286, durchgeführt. Insbesondere wurde der Auswahl jener
Personen, welche zwangsweise für den Abgang bestimmt wurden,
eine außerordentliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit gewidmet,
und es haben hiebei immer nur sachliche Gesichtspunkte entschieden;
politische oder nationalistische Einflüsse waren völlig
ausgeschlossen. Der Regierung ist auch nicht bekannt, daß
in irgendeinem konkreten Falle auf eine Art und Weise vorgegangen
wurde, die nicht mit den Bestimmungen oder dem Geiste des §
14 des zitierten Gesetzes in Einklang zu bringen wäre. Feststellungen
nach der Nationalität werden weder bei der Zählung noch
bei der Verfolgung der Bewegung der Staatsangestellten vorgenommen,
und es ist somit aus diesem Grunde der Regierung nicht möglich,
einen detailierten ziffermäßigen Ausweis der Restriktion
getrennt nach Nationalitäten vorzulegen.
Prag, den
2. Juni 1927.
Die Auflösung der öffentlichen Versammlung,
die der "Verein der deutschen Arbeiter" mit dem Programme
"Mussolini, der Faszismus und die Arbeiterbewegung"
auf den 25. November 1926 in die Räumlichkeiten der Heine-Restauration
in Kr. Vinohrady einberufen hat, betrifft auch die Interpellation
der Abgeordneten B. Karpíšková, Ing.
Neèas, J. Koudelka und Genossen, betreffend die Auflösung
der Versammlung der Angelika Balabanoff und betreffend das Einschreiten
der Polizei bei einer vertraulichen Versammlung der sozialdemokratischen
Arbeiterschaft (Dr. Nr. 746/III). Auf diese Interpellation
habe ich am 7. Februar 1927 geantwortet und verweise ich auf diese
meine unter Nr. 944/VII. abgedruckte Antwort.
Die behauptung, daß der intervenierende
Beamte den Vesammlungvorsitzenden um Erteilung des Wortes ersucht
habe, ist in der Richtung auf das richtige Maß zurückzuführen,
daß der Vertreter der Behörde den Vositzenden ersucht
hat, die Rednerin zu den Vorsitzenden ersucht hat, damit der Vertreter
der Behörde in einer allen Versammlungsteilnehmern verständlichen
Weise im Sinne des § 13 des Gesetzes, betreffend das Vesammlungsrecht,
die Versammlung als aufgelöst erklären könne. Dieses
Vorgehen entspricht der geltenden Instruktion nicht und es wurden
daher die entsprechenden Maßnahmen getroffen. Nach Auflösung
der Versammlung hat sich am Orte aus der nahen Wachstube eine
Patrouille-Sicherheitswache in der Zahl von 15 Mann mit dem Kommandanten
eingefunden, die die Teilnehmer zum ruhigen Auseinandergehen veranlaßte.
Die Untersuchung bezüglich des Aufenthaltes
der Dr. Angelika Balabanoff in dem Hause, in welchem der Herr
Abgeordnete Taub wohnt, wurde nicht von der Polizeidirektion vorgenommen,
da ihr der Aufenthalt der Genannten bekannt war.
Im Hinglicke auf die geschilderten Umstände
habe ich keinen Grund zu der in der Interpellation verlangten
Maßnahme.
Prag, am 21.
April 1927.
Der Beschluß der Gemeindevertretung in
Neutitschein vom 12. Februar 1926 über die Resolution, womit
gegen die Maßnahmen der Koalition protestiert wurde, die
auf die Verteuerung der Lebensmittel, gegen die Regelung der Bezüge
der Staatsbediensteten, die beabsichtigte 18monatige Militärdienstzeit
und gegen die Sprachenverordnung abzielten, wurde von der politischen
Bezirksverwaltung auf Grund der staatlichen Aufsichtsgewalt über
die Gemeinden nach den §§ 102 und 103 der Gemeindeordnung
für Mähren inhibiert. Über die Berufung, welche
seitens der Gemeinde gegen diese Verfügung der politischen
Bezirksverwaltung eingebracht wurde, hat die politische Landesverwaltung
in Brünn noch nicht entschieden. Da weiters die Frage, ob
die Gemeindevertretung durch die oberwähnte Kundgebung die
Grenzen ihrer gesetzlichen Wirksamkeit und die Meinungsäußerung
überschritten hat, eine Rechtsfrage ist, kann ich mich in
diesem Stadium über das Meritum der Angelegenheit nicht aussprechen,
ohne der instanzenmäßigen Entscheidung vorzugreifen.
Prag, am 5.
Februar 1927.
wegen Verletzung ordentlich kundgemachter internationaler
Vereinbarungen durch das Ministerium des Innern, bezw. betreffend
die Nichtbeachtung der internationalen Optionsverträge (Druck
538/XI und 724/IX).
Durch die Entscheidung der Botschafter-Konferenz
vom 28. Juli 1920, betreffend Teschen, Orava und Spiš, wurde
jenen Personen, die auf Grund dieser Entscheidung die polnische
Staatsbürgerschaft erlangt haben, das Recht gewährleistet,
innerhalb einer einfährigen Frist beginnend mit dem 28. Juli
1920 für die èechoslovakische Staatsbürgerschaft
optieren zu können. Diese Frist begann daher mit dem 28.
Juli 1920 zu laufen. Für ihren Beginn ist es daher völlig
gleichgültig, ob, beziehungsweise wann die Botschafterentscheidung
bei uns oder in Polen in der Gesetzessammlung
veröffentlicht worden ist.
Der Umstand, daß die erwähnte Entscheidung
bei uns in die Sammlung der Gesetze und Verordnungen erst in dem
zeitpunkte eingereiht wurde, wo dies auch in Polen der Fall war,
konnte auf den Lauf der Optionsfrist keinen Einfluß haben,
denn, wie bereits bemerkt, hat diese Entscheidung selbst den Beginn
der Optionsfrist genau mit den Worten "beginnend mit dem
heutigen Tage" festgesetzt, d. i. mit dem Tage, an dem sie
herausgegeben wurde. Die Regierungskundmachung, mit der die Entscheidung
zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, konnte schon ihrem Begriffe
nach den Inhalt derselben nicht mehr ändern, namentlich nicht
den Beginn der Optionsfrist.
Das Ministerium des Innern hat demnach die
Entscheidung der Botschafterkonferenz in keiner Weise verletzt,
wenn es in Übereinstimmung mit der polnischen Regierung,
mit der sich das Ministerium wiederholt auf eine Verlängerung
der Optionsfrist, zuletzt bis zum 28. April 1922 geeinigt hat,
in der Praxis der Anschauung ist, daß die Optionsfrist mit
dem 28. Juli 1920 zu laufen begonnen hat.
Die Richtigkeit dieses Standpunktes des Ministeriums des Innern
wird auch durch den Inhalt des 1. Teiles des èechoslovakisch-polnischen
Übereinkommens, betreffend Rechts- und Finanzfragen, das
am 29. April 1926 unter S. d. G. u. V. Nr. 56 verlautbart worden
ist, bestätigt, das in der Frage der Staatsbürgerschaft
unter Hinweis auf den Beschluß der èechoslovakisch-polnisch
Delegation in Troppau vom 16. Juni 1922 den Bürgern beider
vertragschließender Staaten kein besonderes
Optionsrecht einräumt.
Soweit sich die Interpellationen auf die Erkenntnisse
des Obersten Verwaltungsgerichtes Nr. 1298/26, bezw. Nr. 4232/24
berufen, wird bemerkt, daß das Oberste Verwaltungsgericht
im Erkenntnisse Nr. 8413 v. J. 1923 einen engegengesetzten Standpunkte
des Ministeriums des Innern vollständig deckt. Seit dieser
Zeit hatte dieses Gericht neuerlich am 7. Februar 1927 Gelegenheit,
sich mit der Steitfrage zu beschäftigen und hat sich im Hinblicke
auf die Widersprüche, die sich in seiner besherigen Judikatur
gezeigt haben, die Publikation des Erkenntnisses auf einen späteren
Zeitpunkt vorbehalten. Abgesehen davon, wird auf die Bestimmung
des § 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R. G. Bl. Nr.
36, verwiesen, wonach die Verwaltungsbehörden an die Rechtsanschauung
des Verwaltungsgerichtes bloß in jenem konkreten Falle gebunden
sind, den die Entscheidung betrifft.
Prag, am 3.
Juni 1927.
Zu der obangeführten Interpellation teile
ich mit:
Die gegenwärtige Kettenbrücke über
die Elbe zwischen Tetschen und Bodenbach, errichtet im Jahre 1855
von einer besonderen Aktiengesellschaft, die das Brückengeld
einholt, wurde im Jahr 1915 durch den Brand der hölzernen
Brückenbahn wesentlich beschädigt und nach gründlicher
Rekonstruktion im Jahre 1916 auf Ansuchen der Aktiengesellschaft
und der Vertreter der Einwohnerschaft in die Verwaltung und Erhaltung
des Staates übernommen.
Da die Brücke sowohl in Bezug auf die
Breite als auch in Bezug auf die Tragfähigkeit den Anforderungen
des Verkehres nicht entspricht, pllegt die Staatsverwaltung bereits
Erhebungen über den Umbau der Brücke und hat angeordnet,
daß die damit zusammenhängenden Fragen bei einem informativen
Verfahren unter Teilnahme der Interessenten in Verhandlung gezogen
werden.
Um den Verkehr auf der gegenwärtigen Brücke
bis zum Aufbau der neuen Brücke zu sichern, wird dieselbe
untersucht und werden alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
getroffen werden.
Prag, den
31. Mai 1927.
wegen Zulässigkeit und Anwendung von fünfwertigen
Antimonverbindungen (als Leukonin in Handel) zur Herstellung vom
Emailgeschirr (Druck 840/X).
Die Abgeordneten L. Wenzel und Genossen haben
unter Dr. Nr. 840/X eine Interpellation an die Minister des Innern,
des Handels und der Justiz in Abgelegenheit der Zulassung und
Anwendung von fünfwertigen Antimonverbindungen zur Erzeugung
vonEmailgeschirr eingebracht.
Vor allem muß, soweit die Interpellation
an den Minister des Innern gerichtet ist, darauf hingewiesen werden,
daß die Frage der Verwendung bestimmter Mittel für
die Erzeugung von Emailgeschirr in den Komplex der durch das Gesetz
vom 16. Jänner 1896, Nr. 89 R. G. Bl. ex 1897, betreffend
den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrachsgegenständen,
beziehungsweise durch den Gesetzartikel XIV/1876, durch welche
das Gesundheitswesen geregelt wurde, und der zu diesen Gesetzen
erlassenen Durchführungsvorschriften normierten Fragen gehürt.
Die zitierten Gesetze als Sanitätsgesetze gingen nach Errichtung
des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und
körperliche Erziehung an dieses Ministerium statt an das
Ministerium des Innern über, und zwar im Einvernehmen mit
den beteiligten Ministerien.
Aus diesem Grunde erteilt die Antwort der Minister
dür öffentliches Gesundheitswesen und körperliche
Erziehung gemeinsam mit den Ministern des Handels und der Justiz.
Zur Sache selbst wird angeführt:
Wie für Lebensmittel überhaupt, bestehen
bei uns auch über die Herstellung von Emailgeschirr, das
zur Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt ist, ungleiche Vorschriften
einerseits in Böhmen, Mähren und Schlesien, andererseits
in der Slovakei und in Podkarpatská Rus.
In dem erstgenannten Teile unseres Staates
kommt in diesem Falle der Paragraph des Gesetzes vom 16. Jänner
1896, Nr. 89 R. G. Bl. ex 1897 in Betracht, in dem bestimmt ist,
daß Stoffe, welche bisher nicht für die herstellung
von Geschirr zum Essen, Trinken, Kochen, zur Aufbewahrung von
Lebensmitteln, dann von Geräten, Wagschalen, Massen und anderen
Maßwerkzeugen, die zur Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt
sind, in Anwendung stehen, nicht eher zur Herstellung dieser Gegenstände
verwendet werden dürfen, bevor nicht das Ministerium des
Innern (jetzt das Ministerium für Gesundheitswesen) die zlässigkeit
der Verwendung ausgesprochen hat. Im Verornungswege soll die Taxe
für die vom Ministerium des Innern (jetzt vom Ministerium
für Gesundheitswesen) über Einschreiten der Parteien
zu veranlassende Prüfung der im ersten Absatze gedachten
Stoffe festgestellt werden.
Ein besonderes Verbot der Verwendung von Antimonverbindungen
zur Erzeugung von Geschirr für Lebensmittel ist in der Ministerialverordnung
vom 29. Juni 1906, Nr. 132 R. G. Bl. enthalten, durch welche die
Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1897, Nr. 235 R. G. Bl.,
novelliert worden ist, so daß infolgedessen der erste Absatz,
Punkt 4, des § 1, dieser Verordnungen lautet wie folgt:
§ 1. Koch-, Eß- und Trinkgeschirr,
Flüssigkeitsmaße, als Kinderspielzeug dienende Eßgeräte
dürfen nicht
4. mit Glasur oder Email versehen sein, die
bei halbstündigem Kochen mit einem in 100 Gewichtsteilen
4 gewichtsteile Essigsäure enthaltenden Essig an diesen Blei
abgeben oder unter Verwendung von Zink- oder antimonverbindungen
hergestellt sind.
Der Codex alimentarius, der nur als Behelf
für die Aufsichtsorgane über Lebensmittel mit Erlaß
des ehemaligen österreichischen Ministeriums des Innern vom
13. April 1911, Z. 1670/S herausgegebenwurde, enthält bezüglich
der Verwendung von Antimon für Emailgeschirr nur das, was
durch die oben angeführten Verordnungen bestimmt worden ist.
Die in der Slovakei und in Podkarpatská
Rus geltenden Vorschriften, insbesondere das Rundschreiben des
ehemaligen ungarischen Ministers des Innern vom 6. Juni 1889,
Z. 34652, das sich mit den gleichen Gegenständen wie die
angeführten Ministerialverordnungen beschäftigt, erwähnt
überhaupt nichts über die Verwendung von Antimonverbindungen
zur Herstellung von Emailgeschirr, und deshalb sind auf dem Gebiete
unseres Staates, in welchem dieses Rundschreiben heute noch gilt,
die Verwendung dieser Verbindungen nicht verboten.
Schon der Umstand, daß das Verbot der
Verwendung von Antimon zur Erzeugung von Emailgeschirr nur im
Jahre 1906 in die Novelle der Ministerialverordnung Nr. 235/1897
R. G. Bl. aufgenommen wurde, spricht dafür, daß zur
Zeit der Erlassung der Ministerialverordnung Nr. 132/1906 R. G.
Bl. ernste sanitäre Gründe bestanden, wegen welcher
das Verbot der Verwendung von Antimon erlassen worden ist Wenn
in dem ehemaligen Ungarn keine Vorschrift gleichen Inhaltes erlassen
worden ist, so muß dies vom sanitären Standpunkt aus
als Mangel erklärt werden.
Die chemische Industrie ist im ständigen
Fortschritte und es ist gewiß Pflicht der Staatsverwaltung,
die geltenden Vorschriften, insbesondere soweit sie bestimmte
Verbote enthalten, den neuen Erkenntnissen der Produktion anzupassen.
Hiebei muß jedoch vorsichtig und mit
voller Rücksicht nicht nur auf das Gedeihen der Industrie,
sondern auch auf die Sicherheit der Gesundheit der Bevölkerung
vorgegangen werden, insbesondere wenn es sich um so allgemeine
im Gebrauch stehende Gegenstände handelt, wie es das Emailgeschirr
ist.
Seit dem staatlichen Umsturz im Jahre 1918
ist an das Ministerium für öffentliches Gesungeitswesen
und körperliche Erziehung nur ein einziges Gesuch aus Industriekreisen
um die Bewilligung der Verwendung eines Stoffes zur Herstllung
von Emailgeschirr, der neben anderen auch Antimonverbindungen
enthielt, eingelangt. Dieses Gesuch mußte jedoch im Hinblick
auf die bestehenden Vorschriften abgewiesen werden. In der letzten
Zeit langte ein zweites Gesuch ein und zwar von einem Kaufmann
mit technischen Bedarfsartikeln, um die Bewilligung zum Verkaufe
eines solchen ähnlichen Emailierungsmittels. Über dieses
zweite Gesuch ist bisher nicht entschieden worden.
Obgleich die in der Interpellation angeführte
Arbeit des Prof. Švagr über die Zulässigkeit einiger
Antimonverbindungen für die Herstellung von Emailgeschirr
ein sehr ernstes Dokument ist, ist es doch nicht möglich
einzig auf Grund derselben die bestehenden Verordnungen abzuändern,
doch wird es notwendig sein, in der Sache noch weitere Erhebungen
zu pflegen.
Das Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung hat in dieser
Richtung die bezüglichen Schritte eingeleitet, und wenn die
Ansicht der in der Interpellation angeführten Fachleute sich
als richtig erweisen wird, dann werden die gefertigten Minister
nicht verfehlen, der Regierung die Abänderung der bezüglichen
Bestimmungen zu beantragen, indem sie auf die Interessen und die
Konkurrenzfühigkeit unserer Industrie die gebührende
Rücksicht nehmen werden.
Prag, den
23. Mai 1927.
Nach § 5 der Kundmachung des Leiters der
politischen Landesverwaltung in Troppau vom 12. März 1919,
Nr. 351 L. G. Bl. ist der Kommandant der Gendarmeriestation bereitigt,
die Ausfolgung einer Bescheinigung für den kleinen Grenzverkehr,
inbesondere im Sinne des § 3 der zitieren Kundmachung beziehungsweise
des § 1 der Kundmachung der politischen landesverwaltung
in Troppau vom 28. Mai 1919, Z. St. 351/97 zu prüfen und
diese Bescheinigung erst dann zu vidieren, wenn gegen die Ausstellung
beziehungsweise Verlängerung keine Bedenken bestehen.
Der Kommandant der Gendarmeriestation in Weisswasser,
Wachtmeister Fišer, war daher nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet, die Bestätigung der Verlängerung
der Bescheinigung für Rudolf und Marie Pietrzyk zu verweigern,
wenn er gegen die Erteilung bezw. die Verlängerung der Bescheinigung
für den kleinen Bedenken hatte.
Die Art, in welcher Wachtmeister Fišer
dies getan hat, war allerdings nicht richtig; der genannte Wachtmeister
wurde daher in dieser Richtung belehrt.
Daß die Gendarmerie die Bevölkerung
bei Bestätigung der Bescheinigungen für den kleinen
Grenzverkehr schikaniere, wurde nicht konstatiert; die Interpellation
fährt hiefür auch keine konkreten Fälle an. Ich
habe daher keinen Anlaß zu einem Einschreiten in dieser
Richtung.
Prag, am 19.
Mai 1927.