Pùvodní znìní ad 989./XVIII.

Interpellation

des Abgeordneten Hugo Simm und Genossen

an den Finanzminister wegen Kürzung der Pensionen der Staatspensionisten bei Anstellung im sonstigen öffentlichen Dienste.

Eine Reihe von pensionierten Staatsangestellten, in den der Interpellation zugrunde liegenden Fallen handelt es sich um Gendarmeriepensionisten, wurden von den Gemeinden zur Mitarbeit bei der Agenda eingeladen und auch tatsächlich in Verwendung gezogen. Hiebei handelt es sich aber keineswegs um Anstellungen der Pensionisten im Sinne des Gemeindebeamtengesetzes vom 23. Juli 1919, Slg. 443 ,oder dem Gemeindebedienstetengesetze vom 17. Dez. 1919, Slg. 16 vom Jahre 1920 vielmehr sind es Arbeitsleistungen, die erbeten and abgeleistet wurden für die eine fallweise Entlohnung in der Form einer Gratifikation oder Remuneration gewährt wurde.

Trotzdem ist in solchen Fällen den Pensionisten des Staates ihre Pension zu einem Teile gekürzt worden.

Im § 16 des Gesetzes vom 4. Juli 1923, Slg. 153 betreffend die Regelung einiger Dienstverhältnisse der Gendarmerie und einiger Bezüge insbesondere der Ruhe und Versorgungsgenüsse der Gendarmen, ist angeordnet, daß Gendarmeriegagisten des Ruhestandes, die in einem anderen Staatsdienst als Gendarmeriedienst oder in einen Dienst, der dem staatlichen gleichgestellt ist - ausgenommen Dienst gegen tägliche oder wöchentliche Zahlung oder gegen eine Remuneration - eintreten, den Anspruch auf die Pension nach diesem Gesetze verlieren.

Nach § 74 dieses Gesetzes ist dem staatlichen Dienste gleichgestellt jeder Zivildienst, bei Ländern, Gauen, Bezirken. Gemeinden oder deren Unternehmungen, bei öffentlichen Fonden und bei den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen, wenn mit diesem Dienste normalmäßig das Recht auf eine Versorgung verbunden ist. Nach § 79 desselben Gesetzes sollen sich diese Bestimmungen auch auf Gendarmeriepersonen des Mannschaftstandes, einschließlich der nicht in eine Rangsklasse eingeteilten Gagisten beziehen. Daraus folgt, daß ein Verlust der Gendarmeriepension für solche pensionierte Gendarmeriepersonen nur dann eintritt, wenn für ihre Dienste bei den Gemeinden ihnen dauernde Versorgung zugesichert ist, und wenn sie ständige Bezüge genießen. Auf Gendarmerienpersonen welche nur Remunerationen, Tag oder Wochenlohn für ihre Gemeindedienste beziehen, denen des weiteren aus ihrer Anstellung hei der Gemeinde kein Recht auf dauernde Versorgung erwächst, die also auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben, finden die Bestimmungen des § 79 des erwähnten Gesetzes keine Anwendung.

Übrigens wurden durch die §§ 17-21 des Gesetzes Slg. 286/24 die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1923, Slg. 153 selbst nach den Weisungen des Finanzministeriums geändert. Das Gesetz Slg. 286/24 erstreckt sich nicht nur auf die nach dem 1. Jänner 1925 pensionierten Gendarmen, sondern auf alle auch vor dieser Zeit pensionierten Gendarmeriepersonen. Im Absatz des § 17 ist nun bestimmt, daß den staatlichen Pensionisten, also auch den pensionierten Gendarmeriepersonen, die einen Anspruch auf einen nichtstaatlichen öffentlichen Aktivitätsbezug oder einen nichtstaatlichen öffentlichen Ruhe- und Versorgungsgenuß ,haben oder erwerben. die Auszahlung des staatlichen Ruhe oder Versorgungsgenusses auf die Hälfte, wenn aber der staatliche Ruhe und Versorgungsgenuß höher ist als der nichtstaatliche um die Hälfte des Letzteren herabgesetzt wird. Diese Herabsetzung der staatlichen Pension kann also nur erfolgen, wenn ein Anspruch auf einen öffentlichen Aktivitätsbezug besteht.

Wir begegnen aber in der Praxis eine so verschiedene Handhabung der erwähnten einschlägigen Gesetzesbestimmungen, daß wir uns veranlaßt sehen, den Herrn Minister hierauf aufmerksam zu machen. Es geschieht das im besonderen auch zu dem Zwecke, jenen Personen, welche durch eine unrechte Handhabung der Gesetze zu Schaden kommen, Entschädigung zu verschaffen.

Die Unterzeichneten fragen deshalb den Herrn Minister an:

1. Ist er bereit, nochmals darauf zu verweisen, daß eine Beschäftigung eines Staatspensionisten hei einem öffentlichen Körper nicht zum Anlasse genommen werden darf, seine staatlichen Bezüge zu kürzen, wenn das Entgelt für den Dienst in diesen Körnern keine regelmäßige Gebaltsleistung ist und daß Anstellungsverhältnis kein solches ist, daß daraus das Recht auf eine dauernde Versorgung resultiert?

2. Ist der Herr Minister bereit, in allen jenen Fällen, in denen Pensionisten in der geschilderten Weise zu Schaden gekommen sind, Wiedergutmachung zu verfügen?

Prag, den 21. April 1927.

Simm,

Knirsch, Horpynka, Siegel, Krebs, Wenzel, Patzel, Fedor, Dr. Koberg, Dr. Jabloniczky, Dr. Schollich, Dr. Keibl, Ing. Jung, Dr. Szüllö, Dr. Rosche, Dr. Wollschack, Weber, Dr. Lehnert, Ing. Kallina, Matzner, Gregorovits.

Pùvodní znìní ad 989./XIX.

Interpeliation

des Abgeordneten Roscherund Genossen

an den Minister des Innern wegen Behinderung der Versammlungsfreiheit.

Am 23. April 1927 fand in Althabendorf eine öffentliche Gemeindewählerversammlung mit der Tagesordnung "Bericht über die Steuerreform und die Verwaltungsreform" statt. Im Laufe der Versammlung wurde aus der Mitte der Anwesenden die nachstehende Resolution eingebracht:

"Die am 23. April 1927 in Althabendorf stattgefundene gut besuchte Gemeindewählerversammlung lehnt den von der Regierung im Parlamente eingebrachten Entwurf über die Verwaltungsreform mit aller Entschiedenheit ab. Durch eine derartige Reform, die einen Rückfall in längst überwundene Polizeimethoden darstellt, wird die politische Betätigung der Bevölkerung und- die persönliche Freiheit aufgehoben, das Prügelpatent und die Selbstverwaltung vernichtet. Rekurse und Stritte in Kommunalangelegenheiten werden nunmehr politische Beamte entscheiden, die von den tatsächlichen Bedürfnissen und Notwendigkeiten der Gemeinden keine Ahnung haben. Der nationale Friede, der durch eine wirkliche Verwaltungsreform angebahnt werden könnte, wird durch diese Vorlage nicht herbeigeführt. Im Gegenteil, in den zu schaffenden Körperschaften wird der nationale Kampft mit verstärkter Leidenschaft hevorbrechen und die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten werden eine sehr stiefmütterliche Behandlung erfahren. Die Verwaltungsreform, welche ein Hebel zum Fortschritt sein könnte, wird so zu einem Werkzeuge der Versklavung des Volkes.

Daher fordert die gesamte Wählerschaft von allen in der Gemeindestube vertretenen Parteien, daß ihre Vertreter im Parlamente für die weiteste Ausgestaltung der Selbstverwaltung wirken und geschlossen gegen diesen Regierungsantrag eintreten."

Sonderbarerweise verhinderte der anwesende Regierungsvertreter die Abstimmung über diese Resolution mit der Begründung, daß sie nicht auf der Tagesordnung steht und daher nicht zur Verhandlung gebracht werden könne. Dieses Vorgehen des Regieringsvertreten" weicht nicht nur von der bisherigen Praxis ab, sondern ist auch direkt ungesetzlich. Denn die Resolution hatte die Verwaltungsreform zum Inhalt, beschäftigte sich also mit einem Gegenstand des Tagesordnung und hielt sieh also durchaus im Rahmen des von der Behörde bewilligten Programms der Versammlung. Denn es ist doch wohl selbstverständlich daß die Beschlußfassung über einen bestimmten Punkt der Tagesordnung zum Gegenstand gehört und ebenso selbstverständlich ist es, daß in einer Volksversammlung die Beschlußfassung nicht anders als in Form der Beschließung einer Resolution erfolgen kann. Es war daher die Behinderung der Abstimmung über die Resolution -ein offenkundiger Willkürakt.

Wir fragen deshalb den Herrn Minister:

Ist ihm der geschilderte Vorfall bekannt und ist er bereit die unterstellten Organe dahin anzuweisen, daß sie die Versammlungsfreiheit zu respektieren haben?

Prag, den 29. April ,1927.

Roscher,

Pohl, Dietl, Schäfer, Grünzner, Kreibich. Mikulièek, Èermák, Dr. Gáti, Kaufmann, Hackenberg, Katz, Taub, de Witte, Schweichhart, Dr. Czech, Schuster, Blatny, Kirpal, Chlouba, Harus Šliwka.

Pùvodní znìní ad 989./XX.

Interpellation

des Abgeordneten Hugo Simm und Genossen

an den Minister des Innern betreffend die Novellierung des Gesetzes vorn 3. April 1925, Slg. 65 über die Feier und Gedenktage der Èechoslovakischen Republik.

Das Gesetz das die Aufhebung der sogenannten Dopppelfeiertage zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten brachte, hat in der gesamten Öffentlichkeit eine einmütige Ablehnung erfahren.

Die erwähnten Doppelfeiertage waren nicht allein zu einem allgemeinen Volksbrauche geworden, sie erlangten ebensosehr eine wirtschaftliche und soziale Bedeutung, daß schon an diese unumstößlichen Tatsache das Gesetz, das sie aufheben sollte, vollkommen scheitern mußte.

Die Doppelfeiertage, die überdies in allen angrenzenden Staaten gehalten werden, stehen im ganzen Wirtschaftsleben gewissermaßen als Zielpunkt für eine rege Geschäftstätigkeit, das für die Belebung des Innenmarktes nicht zu unterschätzen ist. Es sei nur auf das Weihnachtsgeschäft verwiesen und das am Beginne des Frühjahrs stehende Ostern, das dazu beiträgt, daß viele im Frühjahre vorzunehmen den Anschaffungen seitens ,der Konsumenten mit Rücksicht darauf vorgenommen werden, Nicht minder wirtschaftlich bedeutsam ist das Pfingstfest, das für den Fremden verkehr eine Rolle spielt.

Für die Arbeitnehmerschaft sind die Doppelfeiertage unentbehrlich Sie sind für die Arbeiter und Angestellten sehnlichst erwartete Ruhepausen und geben unzähligen Familienvätern und Familien erhaltern oft die einzige Möglichkeit, mit ihren Familienmitgliedern in engere Verbindung zu kommen. Die noch immer vorherrschende Wohnungsnot zwingt viele Arbeiter und Angestellte, kilometerweit von ihrem Wohnort der Arbeit nachzugehen. Die Stützung des gegenseitigen Verantwortungsgefühles und das familiäre Empfinden sind schon genügend Gründe, das Familienleben, das des weiteren von der andauernden Wirtschaftkrise hart betroffen wird, zu stärken und zu pflegen. Das zu fördern, sind die Doppelfeiertage mit imstande.

Dazu kommt, daß auch die erwerbstätige Jugend, für die es einen recht geringen gesetzlichen Schutz ihrer Gesundheit gibt, ein ganz natürliches Recht hierauf hat, die Gesundheit zu erhalten und Körper wie Geist an den arbeitsfreien Tagen neue Schwungkraft zu verschaffen. Auch hiefür bieten die Doppelfeiertage die beste Möglichkeit.

Die Wiedereinführung der Doppelfeiertage findet darin noch eine besondere Berechtigung, daß sie von allen Bevölkerungsschichten soweit dieselben das konnten trotz der Aufhebung weiter gehalten wurden. Dadurch hat aber die gesetzliche Aufhebung zweifellos ihren Sinn verloren.

Aus allen diesen Gründen fragen die Unterzeichneten an, ist der Herr Minister bereit, im Vereine mit den zuständigen Ministern das Gesetz vom 3. April 1925, Slg, 65 so zu ändern, daß in desselbe Bestimmungen aufgenommen werden, nach denen die Doppelfeierlage wieder eingeführt werden und ist er bereit, den bezüglichen Antrag ungesäumt dem Abgeordnetenhause vorzulegen?

Prag, den 21, April 1927.

Simm,

Horpynka, Dr. Keibl, Matzner, Dr. Rosche, Dr. Koberg, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Ing. Kallina, Dr. Schollich, Weber, Dr. Lehnen, Wenzel, Patzel, Knirsch. Ing. Jung, Siegel, Dr. Wollschack, Gregorovits, Fedor, Krebs.

Pùvodní znìní ad 989./XXI.

Interpellation

des Abgeordneten Hugo Simm und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit einer Verfügung des Regierungsvertreters in der Versammlung zu Alt-Habendorf am 23. April 1927.

Am Samstag den 23. April 1927 fand in Alt-Habendorf (Reichenberg) eine von der dortigen Marktvertretung beschlossene und einberufene öffentliche Versammlung statt. Dieselbe beschäftigte sich mit den für dir Gemeinde zeitgemäß wirtschaftlichen Fragen, im besonderen der Angelegenheit des Elektrizitätswerke5 in Engelsberg, des weiteren mit den durch die Regierung dem Parlamente vorgelegten Gesetzentwürfen über die direkten Steuern, die Regelung der Finanzverwaltung der territorialen Selbstverwaltungskörper und die Organisation der politischen Verwaltung.

Die Versammlung, die unter dem Vorsitze eines parteimäßig gemischten Präsidiums geführt wurde, nahm einen durchaus ordnungsgemäßen und ruhigen Verlauf. Über die Gemeindeangelegenheiten berichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde, während eine große Anzahl der über 600 Versammlungsteilnehmer in der Wechselrede zu diesem Programmspunkte Stellung nahm. Die Besprechung der oben genannten Regierungsanträge erledigten die Abgeordneten Elstner und Simm wie der Parteisekretär Vorbach. Keinen der drei Redner fand der Anwesende- Regierungsvertreter zu unterbrechen, für nötig ein Beweis dafür, daß sie sich in sachlich kritischer Weise eingestellt hielten. Den Abschluß der Versammlung sollte die Abstimmung über eine Entschließung bilden, die folgenden Wortlaut hatte:

"Die am 23. April 1927 in Alt-Habendorf versammelte Wählerschaft der Marktgemeinde Alt-Habendorf lehnt den von der Regierung im Parlamente eingebrachten Entwurf über die Verwaltungsreform mit aller Entschiedenheit ab, Durch eine derartige Reform, die einen Rückfall in längst überwundene Polizeimethoden darstellt, wird die politische Betätigung der Bevölkerung und die persönliche Freiheit aufgehoben, Rekurse und Stritte in kommunalen Angelegenheiten werden nunmehr politische Beamte entscheiden, die von den tatsächlichen Bedürfnissen und Notwendikeilen der Gemeinden keine Ahnung haben Der nationale Friede, der durch eine wirkliche Verwaltungsreform angebahnt werden könnte wird durch diese Vorlage nicht herbeigeführt. Im Gegenteil wird in den durch das Gesetz zu schaffenden Körperschaften der nationale Kampf mit verstärkter Leidenschaft hervorbrechen und die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Belange werden eine sehr stiefmütterliche Behandlung erfahren. Die Verwaltungsreform, welche ein Hebel zum Fortschritte sein könnte wird so zu einem Werkzeuge der Versklavung des Volkes. Daher fordert die gesamte Wählerschaft von allen in der Gemeindestube vertretenen Parteien, daß ihre Vertreter im Parlamente für die weiteste Ausgestaltung der Selbstverwaltung wirken und geschlossen gegen diese Vorlage stimmen."

Diese Abstimmung wurde jedoch vom Vertreter der Regierung verhindert, was den begreiflichen Unwillen der Versammlung auslöste.

Wir erachten das Vorgehen des Vertreters der Regierung für keineswegs begründet. Der Inhalt der Entschließung ist ein solcher, daß er in hundert vorangegangenen anderen Versammlungen ohne weiters abgestimmt werden konnte. Es ist uns deshalb nötig zu erfahren, ob zu diesem Vorgehen des Herrn Regierungsvertreters ein höherer Auftrag vorlag. Sollte das letztere nicht der Fall sein, ist es im Interesse der Interpellanten gelegen, die Meinung des Herrn Ministers in folgender Richtung bekanntgegeben zu erhalten:

1. Hält es das Vorgehen des Regierungsvertreters in der genannten Versammlung für richtig?

2. Wenn nicht, in welcher Weise ist der Herr Minister bereit, denselben hierauf aufmerksam zu machen, daß er seinen Aufgabenkreis überschritten hat?

Prag, am 26. April 1927.

Simm,

Dr. Wollschack, Patzel, Wenzel, Dr, Jabloniczky, Fedor, Gregorovits, Knirsch, Ing. Jung, Krebs, Ing. Kallina, Dr. Schollich, Dr. Rosche, Matzner, Dr. Keibl, Horpynka, Weber, Dr. Lehnert, Dr. Koberg, Siegel, Dr. Szüllö.


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