Am 6. Mai 1925, wurde die Gemeinde niederwildgrub,
politischer Bezirk Freudenthal in Schlesien durch eine Hochwasserkatastrophe
heimgesucht und die ohnehin, zum größten Teil arme
Bevölkerung dieser Gegend schwer geschädigt. Die Regierung
hat zur Linderung der Not einen Betrag von Kè 150.000
als, Notstandsunterstützung bewilligt. Die Unterstützungsgelder
sollten den Ärmsten und den durch die Hochwasserkatastrophe
Existenzgefährdeten, zugute kommen. Dieser gewiß anerkennenswerte
Grundsatz wurde aber nicht eingehalten. Eine
sich selbst ernannte Ortshilfskommission stellte die Schadenansprüche
fest, die von der Bezirkshilfskommission ohne Fühlungnahme
mit den Geschädigten beglaubigt wurde.
Am 15. Jänner 1927 erfolgte die Auszahlung
der staatlichen Notstandshilfe nach einem sozialen ungerechten
Schlüssel, was schon daraus hervorgeht, daß von, den
angegebenen Schadensummen, die überprüft, gekürzt
und richtiggestellt wurden, von diesen richtiggestellten Schadensummen
nicht ein einheitlicher Prozentsatz sondern ein schwanken der
von 7.5 bis 110% festgestellt wurde, sodaß es vorkam, daß
weniger Bedürftige mehr erhielten, als die richtiggestellte
Schadensumme, betrug und Den wirklich Armen, Notleidenden, für
die doch eigentlich die Notstandsunterstützung ,bestimmt
war, geradezu lächerlich kleine Beträge zugewiesen wurden.
Als Beweis einige Beispiele: Ein vermögender
Grundbesitzer mit schuldenfreier Wirtschaft erhielt 7.700
Kè ausgezahlt, um 700 Kè mehr, als seine richtiggestellte
Schadensumme betrug. Warum die auffallende Begünstigung?
Etwa weil er Gemeindeausschußmitglied und Mitglied der Ortskommission
war? Ebenso erhielten Angehörige der Gemeindevertretung,
Mitglieder der Ortshilfskommission weit höhere Unterstützungen,
wie die anderen Geschädigten. So wurden ausgezahlt von der
anerkannten, richtiggestellten und beglaubigten Schadensumme 110%,
100%, 86%, 50%, während andere sich mit 7.5 bis 40%
begnügen mußten. So wurde beispielsweise einem Kleinlandwirt
von der anerkannten Schadensumme von 2000 Kè, 150 Kè
ausgezahlt. Von 3 Besitzern, die den gleichen Schaden erlitten,
erhielt einer, der vermögend ist, einen weiteren Besitz,
von Hektar hat, 5000 Kè, während der, zweite, ein
armer Teufel, ohne Vermögen, bei gleichem Schaden bloß
750 Kè ausgezahlt erhielt. Aus diesen wenigen hier angeführten
Beispielen ist, zur Genüge ersichtich wie zu Unrecht jeder
sozialen Empfindung hohnsprechend, die vom
Staate bewilligten Notstandsunterstützungen zur Verteilung
gelangten und daß ein solcher Vorgang bei allen rechtlich
denkenden Menschen Unwillen und Empörung wachrufen muß.
Wir stellen daher an, den Herrn Ministerpräsidenten
die Anfrage:
Ist er bereit, die ungerechte, dem Sozialer
Grundsatz hohnsprechende Verteilung von Unterstützungsgelder
rückständig zu machen?
Ist er weiter bereit der politischen Bezirksverwaltung
den Auftrag zu erteilen, daß die Notstandsgelder nur den
wirklich Notleidenden und in ihrer Existenz Bedrohten) zuzuwenden
sind und die Mitgliedschaft zur Gemeindevertretung und Ortshilfskommission
durchaus keine Bevorzugung rechtfertigt?
Miniszter Ur!
A kassai volt jogakadémiának 30.000 kötetes
könyvtára volt, amely nemcsak Kassa és környékének,
de egész Keletszlovenszkónak kulturális életét
alátámasztotta és szolgálta.
A könyvtár alapjait 1657-ben Kisdy Benedek egri érsek
vetette meg. Az intézet 1773-ig jezsuita katholikus akadémia
volt, majd 1777-ig Académia Episcopális. 1777-ben
kir. kath. akadémia lett, amikor vagyonát a kath.
vallásalaphoz csatolták. 1850-ben kettéosztották
a könyvtárat: felét a premontrei gimnázium,
felét a jogakadémia kapta.
1890-ben az intézetet államositották és
állami jogakadémiava lett. Ekkor gróf Zichy
Nándor a förendiházban tiltakozott az ellen
a kisajátitás ellen és interpellátiot
intézett a kultuszminiszterhez a Könyvtár sorsát
illetõleg. A . miniszter válaszában megnyugtatóan
felelt és az állam nevében megigérte,
hogy a könyvtárt Kassáról soha el nem
viszik és az . állam tulajdonképen csak az
anyagiakról való gondoskodást látja
el.
A könyvtárt számos es nagy összegii adomány
és alapitvány gyarapitotta amelyek mindazt célozták,
högy a könyvtár Kassa városáé
legyen és maradjon, és mint közkönyvtár
a nyilvánosság rendelkezésére álljon.
1923-ban a jogakadémia megszüntetésével
a városi tanács elõterjesztést tett
a teljhatalmu minisztériumhoz, hogy, hagyja meg a könyvtárt
Kassa városának 1924 évben a miniszter kijelentette,
hogy amennyiben a város az akadémia könyvtárát
mint nyilvános közkönyvtárat a nagyközönség
rendelkezésére adja, hajlandó ezt Kassán
meghagyni.
Ezen rendelkezésre támaszkodva Kassa városa
áldozatot nem kimélve, óriási befektetéssel
a könyvtárat közkönyvtárrá
annak megfelelöleg felszerelte és a nagyközönség
számára hozzáférhetõvé
tette, alkalmazottait a város terhére datálta.
Ertesülésünk szerint most a minisztérium
a lenti rendelkezéssel ellentétben elrendelte, hogy
a könyvtárat Pozsonyba, a Komensky egyetem részére
átszállitsák.
Minthogy ezen rendelkezés a fentiek alapján nyilvánvalóan
sérelmes Kassa városára és annak anyagi
és kulturális tekintetben is pótolhatatlan
vesztességet jelent, - kérdem Miniszter urat:
hajlandó-e ezen sérelmes rendelkczését
visszavonni és Kassa városának nélkülözhetetlen
kulturszükségle tét jelentõ könyvtárát
meghagyni és annak ottmaradását biztositani,
s ezzel elismerni azt, hogy mint az állami utódlásban
Magyarország Kormányának utódja, a
magyar kormánynak 1890-ben tett kötelezõ igéretét
respektálja?
Im Saazer Anzeiger vom Samstag den 16. April
1927 ist nachstehendes zu lesen:
"Haltet den Diebl"
Wer zahlt für Ludwig Wolf die Erwerbsteuer
und Umsatzsteuer.
Die Saazer Wolfpresse hat im Vorjahre behauptet,
daß wir den Staat betrügen, indem wir weniger Erwerb
und Umsatzsteuer einbekennen, als nach unserer Inseraten-Reklame
von rechtswegen einzubekennen gewesen wäre. Wir wurden beschuldigt,
die Größe unserer Auflage zu hoch angegeben und dadurch
unsere Inserenten betrogen zu haben.
Diese Denunziation hatte denn auch Erfolg.
Es erschien in unserer Druckerei- eine amtliche Kommission, welche
mehrere Wochen lang eingehend unsere Bücher und Belege prüfte
und unser Personal als Zeugen einvernahm. Der Erfolg dieser Revision
war ein für die Denunzianten in der Saazer Staatsdruckerei
geradezu vernichtender: Es wurde bei uns alles in Ordnung gefunden
und die Revisionskommission bestätigte uns dies mit dem ausdrücklichen
Zusatze, daß unsere Buchführung den Eindruck vollster
Glaubwürdigkeit macht. Die Behauptungen der Saazer Wolfpresse,
unsere angebliche falsche Deklaration, oder Betrügerei betreffend,
ist also von amtswegen als freche Lüge und grandlose Erfindung
aufgedeckt worden !! -
Was nun? Die Wolfpresse klagt man nicht ! Man
greift entweder zur Selbsthilfe - das ist die rascheste und sicherste
Justiz - oder man schießt, wenn man die gleichen Waffen
hat wie die Wolfpresse zurück. Wir sind in der glücklichen
Lage weitere Denunziationen der Wolfpresse nicht fürchten
zu müssen; unsere Bücher kann die Steuerbehörde
jeden Tag kontrollieren. Wie sieht es aber diesbezüglich
bei der Wolfpresse aus?
Es ist eine alte Erfahrung, daß gerade
immer jene Leute, die selbst Butter am Kopfe haben, "Haltet
den Dieb!" rufen, um die Aufmerksamkeit von sieh abzulenken.
So ist es auch bei der Wolfpresse. Wir haben uns für, die
Verhältnisse der -Macher der Wolfpresse interessiert und
dabei ganz interessante Sachen erfahren.
Vor allem bringen wir unseren Lesern in Erinnerung, dass der èechoslovakische
Ministerpräsident Švehla am 4. November 1926 im Budgetausschusse
der Prager Abgeordnetenkammer auf die Frage des Abg. Patzel, in
welchen Beziehungen die Regierung zum Wolf-Unternehmen
in Saaz stehe, ausdrücklich erklärte, daß es sieh
bei der Wolfpresse nur um eine Kundschaft ,der Staatsdruckerei
handle, um ein Privatunternehmen, das seine Zeitungen in der Staatsdruckerei
in Saaz drucken läßt. Er lehnte also die Zumutung,
daß die Wolfpresse als Regierungsorgan zu gelten habe ab.
Somit ist also die Wolipresse als ein zwar von der Regierung ausgehaltenes,
aber mit der, Regierung sonst in keinem Zusammenhange stehendes
Privatunternehmen des- Ludwig Wolf in Saaz anzusehen.
Es wäre aber dann wohl ratsam,
wenn die Regierung in dieser Hinsicht endlich reinen Tisch machen
würde. Im Grundbuche in Saaz ist zwar - allerdings erst seit,
dem Jahre 1925, während der Verkauf der Wolfdruckerei an
die èechische Regierung schon im Jahre 1919 erfolgte
- das Staatsärar als Besitzerin des Druckereigebäudes
Nr. 1139 in der Gymnasiumstraße ,eingetragen: aber im Handelsregister
in Brüx - also einem öffentlichen Buche - steht noch
immer als Inhaber der Druckerei Ludwig Wolf verzeichnet; schon
seit 25. Jänner 1911 heißt es dort unverändert
unter G. Z. A 1 272: "Ludwig Wolf Buchdruckerei in Saaz".
Ludwig Wolf könnte also unter Berufung auf das Brüxer
Handelsregister allerlei Manipulationen vornehmen (z. B. die Druckerei
nochmals an jemanden verkaufen), denn - jedermann wird ihm im
Vertrauen auf die öffentlichen Bücher Glauben schenken.
Das ist aber nicht der einzige dunkle Punkt in dem Verhältnisse
des Ludwig Wolf zum èechoslovakischen Staate. Wir haben
die Eiwerbsteuerlisten aller vier Kategorien der Erwerbsteuer
durchgesehen und den Namen Ludwig Wolf trotz eifrigen Suchens
nicht finden können. Ludwig Wolf zahlt - wie wir uns auch
anderweitig überzeugt haben - überhaupt keine Erwerbsteuer!
Er bezahlt nur Personaleinkommensteuer und Hauszinssteuer für
seine luxuriös eingerichtete Villa Nr 1352 in Saaz, er zahlt
aber keine Erwerbsteuer, obwohl er als Herausgeber ,der Saazer
Wollfpresse nach der Auskunft des Ministerpräsidenten Švehla
mit der Staatsdruckerei in Saaz in keinem anderen Verhältnisse
steht, als dem einer Kundschaft, die ihre Zeitungen dort drucken
läßt. Wer zahlt also für den Unternehmer Ludwig
Wolf in Saaz die Erwerbsteuer? Wir können doch nicht annehmen,
daß der Staat um diese Steuer betrogen wird. Zahlt sie für
Wolf der Staat? Mit welchem Rechte und aus welcher Ursache? Und
wie lange - seit wann - wird diese Steuer nicht vorgeschrieben
und nicht eingehoben?
Ludwig Wolf zahlt auch keine. Umsatzsteuer
von den von ihm herausgegebenen Zeitungen! Während wir -
wie die amtliche Revision ergeben hat, jedes Zeitungsexemplar,
und jedes Inserat gewissenhaft versteuern, gibt Ludwig Wolf seine
Zeitungen unversteuert hinaus und zahlt auch von den Inseraten
keine Umsatzsteuer. Wer zahlt für Ludwig Wolf die Umsatzsteuer?
Der Staat? Mit welchem, Rechte und aus welcher Ursache? Wie lange
- seit wann - wird von dem privaten Zeitungsunternehmen des Ludwig
Wolf in Saaz keine Umsatzsteuer eingehoben?
Es ist nicht möglich, daß die Wolfpresse
umsatzsteuerfrei ist, weil selbst die Staatsdruckerei in Saaz
auf ihren Fakturen Umsatzsteuer in Rechnung stellt.
Es handelt sieh in diesem Falle um große
Summen. Bis zum 4. -Mai 1926 stand am Kopfe der Wolfsblätter
folgender Vermerk: "Amtlichgarantierte Auflage 58.000 Exemplare."
Am nächsten Tage, also am 5. Mai 1926, lautete dieser Vermerk
wörtlich: "Unser Blatt hat -amtlich garantiert die ,höchste
Auflage aller deutschen Blätter in der èecho-slovakischen
Republik." Berücksichtigt man ,das von Wolf behauptete
ständige Wachstum der Abnehmerzahl der Wollpresse, so muß
man als Grundlage der Berechnung der
Umsatzsteuer heute eine Auflage von mindestens 60.000 Exemplaren
pro Tag annehmen. Bei einem Bezugspreise von 7 Kè monatlich
macht dies eine Einnahme von 420.000 Kè monatlich an Bezugsgebühren,
In einem Jahre also 5,040.000 Kè an Bezugsgebühren.
Davon sind 2 Prozent Umsatzsteuer zu entrichten, also jährlich
100.800 Kè. Wenn Wolf von Anbeginn an keine Umsatzsteuer
bezahlt hat, ist er mit deren Entrichtung sieben Jahre im, Rückstande,
was einen Betrag von 705,600 Kè ausmachen würde.
Dazu kommt aber noch die Umsatzsteuer
von den Inseraten. Wir nehmen an, daß Wolf jährlich
mindestens eine Million Kronen für Inserate einnimmt. Das
sind jährlich 20.000 Kè an Umsatzsteuer, in sieben
Jahren 140.000 Kè.
Die Umsatzsteuerrückstände an Bezugsgebühr
und Inseraten betragen also in diesen sieben Jahren hei
der Wolfpresse nicht weniger als 845.600 Kè.
Wir können nicht annehmen, daß Ludwig
Wolf den Staat um diese Summe betrügen will (er hat offenbar
im Drange der Geschäfte auf deren Zahlung nur vergessen)
und wir glauben auch nicht, daß die Saazer Steuerbehörde
die Absieht hat, auf diese Summe zu verzichten, sie dem Ludwig
Wolf zu schenken!
Falls also Ludwig Wolf nicht diese Steuerrückstände
inzwischen angemeldet hat, fordern wir hiemit die Saazer Steuerbehörden
auf, sich durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
der Wolfpresse in Saaz zu überzeugen, ob unsere Angaben richtig
sind, und sodann dem Ludwig Wolf die rückständige Umsatzsteuer
und die rückständige Erwerbsteuer - in beiden Fällen
mit den gesetzlichen Verzugszinsen und Strafbeträgen wegen
der Nichtanmeldung - vorzuschreiben und einzuheben.
Sollte die Saazer Steuerbehörde, die wir
gleichzeitig verständigen. unserer Aufforderung nicht nachkommen,
dann werden wir Mittel und Wege finden, zu erwirken, daß
sie von vorgesetzter Stelle den Auftrag hiezu erhält.
Aber nicht nur der Staat ist bisher um die
vorbezeichneten Steuern geschädigt worden, sondern auch die
Stadtgemeinde Saaz hat durch den Entgang der auf die Erwerbsteuer
entfallenden Gemeindeumlagen Schaden genommen. Wir fordern deshalb
das Bürgermeisteramt Saaz auf, im Interesse der übrigen
Seuerträger der Stadt Saaz darauf zu dringen, daß die
Steuerverhältnisse bei der Wolfpresse in Saaz untersucht
und alles nötige zur Durchsetzung der Nachzahlung einer etwa
hintergangenen Steuer bezw. der darauf entfallenden Umlagen veranlaßt
wird.
Zur Bestätigung der Tatsache, daß
Ludwig Wolf nicht etwa ein Angestellter der Staatsdruckerei ist
führen wir außer dem Zeugnisse des Herrn Ministerpräsidenten
Švehla - an. dem wohl nicht gezweifelt werden darf - noch
die Tatsache an, daß Ludwig Wolf weder bei der Krankenkasse,
noch bei der Pensionsversicherungsanstalt angemeldet erscheint
- was doch unbedingt hätte geschehen müssen, wenn Ludwig
Wolf als ein Angestellter der Staatsdruckerei betrachtet worden
wäre.
Wir werden dafür sorgen, daß dieses
Kapitel immer und immer wieder erörtert wird und daß
die in Betracht kommenden Behörden ihre Pflicht tun, so wie
sie ihre Pflicht unserem Betriebe gegenüber getan haben.
Vor dem Gesetze sind alle gleich, folglich darf Ludwig Wolf in
Saaz in Steuersachen keine Ausnahmestellung einnehmen!"
Diese Feststellungen lassen erkennen, daß
die Behauptung des Ministerpräsidenten vom 4. -November 1926,
daß die Regierung zum Wall-Unternehmen keine anderen Beziehungen
besitze: "als daß es sich bei der Wolfpresse nur um
eine Kundschaft der Staatsdruckerei handle, entweder nicht richtig
ist, oder aber, daß die in den vorstehenden Ausführungen
daran geknüpften Feststellungen den Tatsachen nicht
entsprechen. Auf alle Fälle handelt es sich um eine von Seiten
der Regierung geförderte Korruptionierung der öffentlichen
Meinung, denn seit Jahren war man sich in der deutschen Öffentlichkeit
klar, daß die Saazer Wolfpresse mit Unterstützung èechischer
Regierungsgelder arbeitet und durch die Herausgabe einer Unzahl
von in deutscher Sprache gedruckter Pressereptile die sudetendeutsche
öffentliche Meinung zu vergiften sucht."
Die Unterzeichneten fragen daher an:
1. Ist das Gesamtministerium bereit, die in
dem vorstehenden Artikel "Haltet den Dich!" des Saazer
Anzeigers geschilderten skandalösen Vorgänge erheben
zu lassen und das Ergebnis bekanntzugeben?
2. Ist das Gesamtministerium bereit, die an
diesen Vorgängen schuldigen Personen, ohne Rücksicht
auf ihre Stellung in öffentlichen Leben, im Falle der Richtigkeit
der erhobenen Vorwürfe, der gesetzlichen Bestrafung zuzuführen?
3. Ist das Gesamtministerium bereit, die vom
Herrn Staatspräsidenten verkündete "Freiheit der
Presse" in der Republik auch tatsächlich zu schützen
und zwar in erster Linie in der Richtung, daß die Zuwendung
von Regierungsgeldern an Preßorgane - wie der Saazer Wolfspresse
und der Orbis-Verlag - in Zukunft unter allen Umständen eingestellt
wird, weil solche Zuwendungen naturnotwendig zur Korruptionierung
eines Teiles der öffentlichen Meinung führen müssen?
Die politische Bezirksverwaltung in Mährisch-Schönberg
hat nachstehende Kundmachung erlassen:
"Zl. 6329
Kundmachung.
Im Sinne des § 7 der Verordnung vom 20.
April 1854, Nr. 96 R. G. Bl. wird nachstehendes angeordnet:
Die schulpflichtigen Kinder dürfen an
Versammlungen, Umzügen, Sitzungen, Ausflügen, Unterhaltungen
und Festen politischer oder demonstrativer Art nicht teilnehmen
und zwar auch nicht in Begleitung.
2. Die Schuljugend darf zur Verbreitung politischer
Druckschriften nicht verwendet werden.
Die Eltern, beziehungsweise Personen, welchen
die Kinder anvertraut sind, welche dieses Verbat nicht einhalten,
werden (insoweit im sub 2 angeführten Falle nicht bereits
der Tatbestand der Übertretung im Sinne des Gesetzes vom
17. Juni 1919 Nr. 420 Slg. d. G. u-. V. über die Arbeit der
Kinder gegeben ist) gemäß § 11 der Verordnung
vom 20. April 1854 Nr. 96 R. G. Dl. mit einer Geldstrafe
von 2 bis 200 Kè, bezw. mit eine Arreststrafe von 5 Stunden
bis 14 Tagen, bestraft werden.
Mähr. Schönberg, am 25. April 1927.
Der Rat der politischen Verwaltung:
Žilka m. p."
Diese Kundmachung richtet sich, wie schon die
Erlassung derselben am 25. April ,beweist, gegen die Maifeier
der Arbeiterschaft. Ebenso hat die politische Bezirksverwaltung
in Trautenau die Teil nahme von Kindern an der Maikundgebung untersagt
und noch überdies angeordnet, daß die Veranistalter
der Maidemonstrationen eine Bewilligung der betreffenden Gemeinde
zur Benützung der öffentlichen Straßen und Plätzen
einholen.
Diese Verbote sind im Gesetze über das
Versammlungsrecht nicht begründet da nach diesem Gesetze
lediglich Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderlaufen,
oder deren Veranstaltung der öffentlichen Sicherheit oder
dem öffentlichen Wohle gefährlich st, verboten werden
können. Eine Gefährdung des öffentlichen Wohles,
von Strafgesetzwidrigkeit gar nicht zu reden, wird aber in der
angeführten Kundgebung nicht einmal behauptet. Ein Verbot
aber, das im Versammlungsgesetze nicht begründet ist, verletzt
die Versammlungsfreiheit und ist daher verfassungswidrig.
Die angeführten Verbote widersprechen
auch der bisherigen Praxis und deuten auf die Absieht der politischen
Behörden hin, die Versammlungsfreiheit noch weiter zu -drosseln,
als es bisher ohnehin üblich war.
Was den Hinweis auf das Verbot der Kinderarbeit
anbelangt, so kann in der Verbreitung von Druckschriften, die
bei einer bestimmten Gelegenheit und nicht gegen Entgelt geschieht,
eine "regelmäßige Verwendung zu Arbeiten",
wie sie das Gesetz vom 17. Juni 1919 im Auge hat, nicht erblickt
werden und die bei den Haaren herbeigezogene Zitierung dieses
Gesetzes, wodurch den Vertrauensmännern der Arbeiterschaft
der verstecke. Vorwurf gemacht wird, daß sie das Verbot
der Kinderarbeit verletzen kann, nur als Verhöhnung der Arbeiterschaft
aufgefaßt werden. Ein solches Vorgehen der Behörde
muß als durchaus ungehörig entschieden zurückgewiesen
werden.
Die Benützung öffentlicher Plätze
und Straßen steht jedermann frei, der Auftrag, die Genehmigung
der Gemeinde einzuholen, stellt sieh also als ganz überflüssige,
im Gesetze durch nichts begründete Schikane dar welche im
höchsten Grade aufreizend wirken muß.
Die hier bekämpfte behördliche Verfügung
erfolgt natürlich so spät, daß die Anwendung von
Rechtsmitteln nicht mehr möglich ist.
Wir fragen ,daher den Herrn Minister:
Ist ihm das geschilderte Verhalten der Behörden
bekannt und ist er bereit, dafür Sorge zu tragen, daß
solche ganz unbegründete und direkt aufreizende Behinderungen
von Veranstaltungen der Arbeiterschaft in Hinkunft unterbleiben.
Am 18, September 1916 ereignete sich das furchtbare
Unglück an der Weißen Desse. Der im Oberlauf derselben
aufgeführte Erddamm barst und die in dem Talsperrenbecken
hinter ihm aufgesammelten Wassermassen stürzten zu Tal, in
ihrem rasenden Laufe einen ungeheuren Schaden anrichtend.
Seit dem Unglückstage hat private wie
öffentliche Opferwilligkeit darin gewetteifert, die entstandenen
Schäden wieder gut zu machen. Es kann nicht bestritten werden,
daß im besonderen der Staat durch seine Arbeiten der Jahre
1920- 1926 ein wesentliches dazu ,beitrug, den alten Zustand zu
erstellen. Die Landeskommission für Flußregulierungen
in Prag, das Arbeitsministerium führten die Regulierung des
zerstörten Dessetales mit Umsicht und Interesse zu 2/3 desselben
durch, die Wildbachstrecke nicht berücksichtigt. Außerordentlich
solide Uferbauten, Schottersperren, Brücken usw. zeigen ein
System an, dessen Vollendung gleichbedeutend sein wird mit dem
höchst zu schaffenden Grade der Sicherung der Uferbewohner,
aber auch mit der Höchstausbeutung der Wasserkräfte
durch praktische Anlage der Wehre.
Leider sind die so verheißungsvoll sich
anlassenden Regulierungsbauten zum Stillstande gekommen. Die Bauperiode
1927 soll vorübergelassen werden, ohne daß nur eine
unwesentliche Fortsetzung der Arbeiten erfolgt, Das ist ein schwerer
Schlag für die Gemeinde Dessendorf und ihre Inwohner, die
auf die Vollendung der Flußregulierung begreiflicherweise
Jahr für Jahr stärker hoffen.
Das gilt umsomehr, als gerade die noch unausgebaute
Teilstrecke eine solche, ist in welcher mehrere Wehranlagen vernichtet
wurden, deren endliche Neuerrichtung eine Voraussetzung industrieller
Wiederbelebung des Dessetales ist. Zudem erscheint die Vornahme
der Regulierungsarbeiten im Oberlaufe der Desse wie im Wildbachgebiete
nunmehr auch stets nötiger zum Zwecke des Schutzes der talwärts
liegenden Ufersicherungen, die insolange der Gefahr einer Beschädigung
ausgesetzt sind, als alljährlich aus dem devastierten Gebiete
abnormale Steinschiebungen erfolgen.
Aus allen diesen Gründen muß es
als dringlich bezeichnet werden, daß die Regulierungsarbeiten
im Flußlaufe der Weißen Desse im Frühjahre 1927
wieder aufgennomen werden. Hiebei wird es untunlich sein, die
Gemeinde Dessendorf selbst mit zu großen Beitragsleistungen
für die Vornahme weiterer Arbeiten zu belasten, bezw. dieselbe
abhängig zu machen von der Leistung der rückständigen
Raten aus frührer Beitragsverpflichtung. Die Finanzlage der
Gemeinde Dessendorf ist eben wegen der Katastrophe eine katastrophale
geworden, was aus dem Umstand deutlich begreiflicht wird, daß
die Katastrophe 1916 über dreißig industrielle Betriebe
des Ortes zerstörte. Die Wiederaufnahme der Regulierungsarbeiten
könnte zudem die Form der Arbeitslosenbeschäftigung
tragen.
Wir fragen die Herren Minister an, ob Sie bereit
sind, die Wiederaufnahme der Regulierungsarbeiten im Tale der
Weißen Desse bzw. ihre Fortsetzung beschleunigt zu verfügen?