Pøeklad ad 957/XVIII.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung und

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel und Genossen

wegen Einführung des täglichen Schwimmunterrichtes (Druck Nr. 358/II).

Die Interpellation des Herrn Abgeordneten Wenzel und Genossen würdigt im ganzen richtig die Bedeutung der körperlichen Übungen, insbesondere des Schwimmens. Was die Tätigkeit des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung betrifft, so muß konstatiert werden, daß diese Behörde die hierher gehörigen Gesuche nach Möglichkeit der Mittel erledigt, so ferne sie den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Die Errichtung einer Schwimmschule, Badegelegenheiten u. dgl. ist auch eine Verpflichtung der städtischen autonomen Ämterrund Korporationen, Schwimmschulen, Bäder und Badegelegenheiten gehören auch in die Kategorie der Gewerbe, die sich wirtschaftlich immer auszahlen, wenn sie passend eingerichtet und richtig geführt werden.

Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung bekümmert sich darum, daß sich in den staatlichen Turnkursen geeignete Schwimmmeister in hinreichender, Zahl -ausbilden, und gewährt Gelegenheit, daß sich auch die Lehrer aller Schultypen ,und auch ,die Turnlehrer aller Turnerorganisationen fachlich im Schwimmunterricht ausbilden.

Was das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur betrifft, so wurden mit dessen Erlaß vom 10. Juni 1924, Z. 1200/250/23/I neue Lehrpläne für die körperliche Erziehung an Volksschulen, Bürgerschulen und für die einjährigen Kurse bei Bürgerschulen kundgemacht. Diese Lehrpläne stehen nach dem Urteile pädagogischer Fachleute aus dem Auslande auf hoher Stufe indem sie nicht nur auf die körperliche Gesundheit, sendern auch auf die harmonische Geistes und Sittenbildung gerichtet sind.

In denselben ist nichts vernachläßigt, was auf die systematische Fürsorge für die gesunde Lebensweise hinzielt, Es ist aus ihnen auch ersichtlich, daß das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur bemüht ist, die körperliche Erziehung auch durch das Schwimmen und Baden zu ,fördern, Vom 4. Schuljahr an sind Übungen im Schwimmen und Baden unter Aufsicht in Gruppen auf der niedrigsten Stufe in seichtem, auf den höheren Stufen in stillem, tiefem Wasser angeordnet. Allerdings, kann die Schule dieser Anforderung nur dann voll entsprechen, wenn die Bedingungen hiezu vorliegen.

Was die Mittelschulen betrifft, so hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur schon im Jahre 1921 mit Erlaß vom 20, Juni 1921, Z. 40632, alle Landesschulräte sowie das Schulreferat in Bratislava angewiesen, die Direktionen aller Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten aufzufordern, überall dort, wo geeignete Schlimmschulen oder Badeanstalten sind, entweder unentgeltlich oder zur ermäßigten Preise den Besuch der Schwimmschule zur Sommerzeit für die Schüler zu sichern, und auch in der Sommerzeit nach Möglichkeit außer den Jugendspielen als freien Gegenstand den Schwimmunterricht unter Leitung eines Mitgliedes des Lehrkörpers, der Fachmann in der körperlichen Erziehung ist, oder wenigstens eines Mitgliedes, der im Schwimmen gehörig ausgebildet ist, einzuführen.

Die diesem Unterricht in der Sonnmerkschulzeit gewidmeten Stunden sind den Stunden für Jugendspiele Beizuhrrechnen und ebenso zur honorieren wie bei den Jugendspielen.

Eine, besondere Aufmerksamkeit soll den männlichen und weiblichen Zöglingen der Lehrerbildungsanstalten zugewendet werden, damit sie sich in der Zeit ihrer Studien das Schwimmen -aneignen und diese Kenntnis im Lehramte für die ihnen anvertraute Jugend zur Anwendung bringen können.

Die nach den Lehrplänen hiezu angeleitete Jugend den Sinn für Gesundheit und Freude an derselben zu pflegen, ist die beste Propagatorin sanitärer Ansichten, durch welche in Zukunft der passive Widerstand gegen hygienische Maßnahmen überwunden werden soll. Daß jedoch ein täglichen Schwimmunterricht der nur eine Komponente der körperlichen Erziehung ist, eingeführt werde, se-hen, die Ministerien, an die sich die Interpellation wendet, weder als zweckmäßig, noch als möglich an.

Prag, den 8. Februar 1927,

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Hodža m. p.

Pøeklad ad 957/XIX.

Válasz a közmunkaügyi minisztertõl dr Korláth képviselõ és társai interpellációjára a Tisza folyó felsõ folyásának sürgõs szabályozása tárgyában (443/I. ny.-sz.).

Fenti interpellációra a földmivelésügyi minisztériummal egyetértõleg közlöm a következõket:

A közmunkaügyi minisztériumnak tudomása van arról, hogy a Tisza folyó a Tekeháza melletti vasuti hid felett körülbelül 650 méter hosszú s 289 méternyire benyúló uj medret tört s hogy folyása egyenesen Tekeháza és Gödényháza felé tart; hasonlóképen a vasuti hid alátt is a Tisza folyó hatalmas, 11/2 km hosszú és 200 méter széles mederrel Tekeháza felé közeledik.

A nevezett két községet fenyegetö veszélyre való tekintettel a fenyegetett határ a nyár folyamán felrnéretett s közmtinkaügyi minisztérium užhorodi referátusánál épen befejezõben van ama biztosítási munkálatok terve, amelyeknek költsége kürülbelül 3/4 millió Kè-ra fog rugni.

A tervezet jóváhagyás végett rövid idõn belül a közmunkaügyi minisztériumnak terjesztetík be, amely minisztérium azután a költségek fedezésének módja felõl a pénzügyi minisztériummal egyetéttöleg állapodik meg.

Praha, 1927. április 5.-én.

A közmunkaügyi miniszter:

Dr. Spina s. k.

Pøedklad ad 957/XX.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation der Abgeordneten Grünzner, Taub und Genossen

betreffend die Erledigung der Dienstverhältnisse der Strassenwärter (Druck 746/X).

Die materiellen Verhältnisse der staatlichen Strassenwärter (Gehalte, Genüsse, Ruhegehalt u. dgl) wurden immer bei der Durchführung der Gesetze über die Genüsse der Staatsangestellten geregelt, und zwar durch Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 27, Dezember 1920, Z. 5608/XIV, erlassen auf Grund des Art. X des Gesetzes vom 7. Oktober 1919, S. d. G, u. V. Nr. 541, und durch den Erlaß desselben Ministeriums vom 10. April 1923, G, Z. 265/162 präs., erlassen auf Grund des Gesetzes vom 22. Dezember 1922, S. d. G. u. V. Nr. 394; das neue Gehaltgesetz (Nr. 103/1926 Slg.) wurde bei ihnen - ähnlich wie bei den übrigen Beamter und den übrigen Staatsbediensteten - bisher nicht durchgeführt und es werden ihnen inzwischen aus diesem Grunde angemessene Vorschüsse auf Rechnung der künftigen Regelung ihrer Gehalte ausgezahlt.

Durch die zitierten Erlässe wurde, die materielle Stellung der Strassenwärter auf den Staatsstrassen und der übrigen niedrigeren Bediensteten des staatlichen Baudienstes wesentlich gebessert, und zwar so, daß, sie schon vom Jahre 1920,die Einkünfte vor allen Kategorien der Bediensteten des staatlicher Baudienstes am günstigsten geregelt haben. Das bezeugen nachstehende Daten:

Ein Strassenwärter, der im Jahre 1913 einen durchschnittlicher Jahresgehalt, d. h. der durch Teilung des gesamter Personalkredites fúr Strassenwärter im staatlicher Budget in der Zahl der systemisierten Stellen von Strassenwärtern entfallende Gehalt - im ganzen von 928 K - bezogen hat, hat inzwischen ohne Rücksicht auf das neue Gehaltgesetz - durchschnittlich jährlich Kè 13.257, und daher ist seine jährliche Einnahmen nach dem Umsturz durchschnittlich um das 14.3-fache gestiegen, während bei den Staatsbeamten mit Hochschulbildung unter denselben Voraussetzungen sich das Gesamteinkommen durchschnittlich nur um das 5.9fache erhöht hat. Dieses durchschnittliche Jahreseinkommen eines Strassenwärters (13.257 Kè) übersteigt das durchschnittliche Jahreseinkommen eines amtlichen Bediensteten (12.170 Kè) und erreicht das durchschnittliche Jahreseinkommen eines Unterbeamten (13.291 Kè.)

Es läßt sich also nicht behaupten, daß die Staatsverwaltung nicht den materiellen Verhältnissen der staatlichen Strassenwärter die genügende Sorgfalt zuwenden würde. Die Erhöhung der Gehalte der staatlichen Strassenwärter war durchaus dadurch begründet, daß nach, dem Umsturz die Strassenwärter mehr zum Dienste angehalten werden mußten, damit der Stand der während des Krieges vernachlässigten Strassen verbessert werde. Die staatlichen Strassenwärter erhalten außerdem alljährlich auch die Kleidung, bestehend aus Stiefeln, Kleidern und Dienstkappen, sukzessive auch wasserdichte Mäntel, Pelze oder Pelzröcke, Es sind somit die staatlichen Strasserwärter für den Dienst auf dem Lande jetzt sehr gut ausgerüstet.

Zu, den einzelnen Anfragen der Interpellation teile ich mit:

Ad 1.) Es kann nicht behauptet werden, daß die Strassenwärter auf den staatlichen Strassen bei der gegenwärtigen Aufteilung der Strassenstrecken zu 5 km durch die Arbeit so -überlastet seien, daß sie nicht imstande sind, sie -ordentlich zu versehen, denn die ordnungsmäßige Durchführung aller laufenden Arbeiten der Strassenwärter, die sich auf den Strecken nötig erweisen und einzelnen Strassenwärter zugewiesen werden, erfordert nach der Erfahrung von dem Strassenwärter nicht mehr körperliche Anstrengung, als dies bei anderen analogen manuellen Beschäftigungen der Fall ist, und weil zu jeder größeren und dringenderer Arbeit (wie das Schottern im, Laufe des feuchten Herbstwetters, das Schaufeln der Schneewehen oder dergl.) für die erforderliche Zeit Hilfsarbeiter zugezogen werden.

Die Strassenwärterstrecken wurden vor den ursprünglichen etwa 4 km betragenden Strecken auf 5 km deshalb verlängert, weil die Zahl der Bediensteten des staatlicher Baudienstes zufolge des Gesetzes vom 22, Dezember 1924, Slg. Nr. 286, über die Sparmaßnahmen herabgesetzt werden mußte und diese Herabsetzung auch die niedrigeren Strassen und Brückerbediensteten betraf, die Verkürzung der 5 km-Strecken wieder auf 4 km bis 4 1/2 km ist, deshalb undurchführbar.

Die systemisierten Strassenwärterstellen, die durch den Übertritt der Strassenwärter in den dauernden Ruhestand oder durch den Tod von Strassenwärter erledigt werden, werden zugleich vorübergehend durch Hilfsarbeiter vertreten, die der Strasserwärterdienst auf der Strasse bis zum der Zeit versehen, in der die systemisierten Strassenwärterposten auf Grund eines öffentlichen Konkurses dauernd besetzt werden, wie dies von Zeit zu Zeit geschieht, Hierdurch ist für die ungestörte Erhaltung der Staatsstrassen vorgesorgt. Und da für die erkrankten Strassenwärter größtenteils Hilfsarbeiter aufgerommen werden, so versehen die Strassenwärter den Dienst fast nur auf der eigenen Strassenstrecke und sind durch der Dienst nicht überlastet.

Ad 2.) Gleich nach Einführung der längeren Strasserstrecker wurde angeordnet, daß jedesmal auf die Familien und Wohnungsverhältnisse des betreffenden Strassenwärters Rücksicht genommen werde; es wird sonach bei, den Strassenwärtern genau so vorgegangen, wie bei der Versetzung anderer Staatsbediensteten.

Ad 3.) Die Frage des Schutzes der Strassenwärter als öffentlicher Organe bei der Ausübung des Polizeidienstes auf den staatlichen Strassen steht in Verhandlung und es wird auf sie bei der Ausarbeitung einer neuen Strassengesetzvorlage Rücksicht genommen werden. Provisorische Weisungen in der Sache wurden kurz nach dem Umsturz erlassen.

Ad 4.) Was die Erbauung von Diensthäuschen für die Strassenwärter an staatlichen Strassen, betrifft o ist es im Hinblick auf die Staatsfinanzen nicht möglich, Diensthäuschen für alle Strassenwärter zu beschaffen, und man muß sich auf die Falle des unerläßlichen, Bedarfes einschränken, wie, dies tatsächlich in den Grenzen der im staatlichen Budget Kapitel 14, Titel 7, § 4, bewilligten Kredite geschieht.

Ad 5.) Strassenwärtern die zufolge der Restriktion auf andere Strecken versetzt wurden, wo sie nachweisbar keine Wohnung, bekommen können, wird gemäß Erlaß des Ministerium für öffentliche Arbeiten vom 22. Juni 1926, G, Z. 0/19/1 ai 1926 eine besondere Entschädigung für die Führung zweier Haushalte in, der Höhe eines Kostgeldes von 7.50 Kè täglich unter den analogen Bedingungen zuerkannt, die sonst allgemein für staatliche Bedienstete gelten.

Ad 6.) Die Frage der substituierenden Strassenwärter und der gehörigen Substitutionsdiäten kommt fast nicht vor, weil für einen erkrankter oder aus ähnlichen Ursachen nicht arbeitenden Strassenwärter gewöhnlich ein Strasserhilfsarbeiter gegen täglichen Lohn aufgenommen wird. Wenn der Strasserwärter über die bestimmte Arbeitszeit hinaus arbeitet, wird ihm gemäß Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 5. Mai 1923, G. Z. 14-73/1/29.477 ai 1923 für jede Über stunde eine Zulage zum Lohn ausbezahlt die aus 1/350 des monatlichen Gehaltes besteht, Wenn trotzdem aus irgendeinem Grunde, der Bedarf einer Substitution sich zeigen sollte, wird gewiß dafür gesorgt werden, daß der Substitut nach den Verhältnissen eine Entlohnung bekomme.

Ad 7.) Das Recht das Gras an der staatlichen Strassen sich anzueignen, ist durch die Vorschrift des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 24. April 1925, Z. 0-127/65-15.594 am 1925 geregelt, nach welcher aus Gründen der gerechten Verteilung ein bestimmter Teil des Grases - als Entlohnung für die regelmäßige Arbeit auf, der Strasse - den Strassenwärtern unentgeltlich überlassen wird. Das übrige Gras, namentlich in den Abschnitten, wo, dessen sehr viel ist, wird für eine angemessene Jahresgebühr verpachtet, und zwar in erster Reihe an die Strassenwärter aus den benachbarten Abschnitten, in welchen nicht genügend ,Gras ist, ferner an pensionierte Strassenwärter, Strassenhilfsarbeiter, Witwen nach Strassenwärtern usw., sofern sie darum ansuchen, Alles Gras in einem Abschnitt dem Strasserwärter als Teil seines Lohnes zu überlassen, wäre nicht praktisch und noch weniger gerecht, weil oft in den Abschnitten, die eine besondere bezw. größere dienstliche Fürsorge erfordern, sehr wenig oder auch gar kein, Gras vorhanden zu sein pflegt, und dagegen in Abschritten mit großen Abhängen sehr viel, Gras vorhanden zu sein pflegt, wodurch bedeutende und urbegründete Differenzen in den Einnahmen der Strasserwärter entstehen würden.

Der zitierte Erlaß über die Berechtigung an den Staatsstrassen sich das Gras anzueignen, hat sich bewährt, wie darnach beurteilt werden kann, daß die früheren häufiger Beschwerden der Strassenwärter in dieser Richtung aufgehört haben und daß keine Anträge zur Änderung dieses Erlasses eingebracht wurden.

Ad 8.) Bei der Durchführung des gegenwärtiger Gehaltgesetzes aus dem Jahre 1926 werden auch die Gehalte der staatlichen Strassenwärter durch Regierungsverordnung geregelt werden. Die Pensions (Versorgungs) genüsse der niedrigeren Strasser, Brücken und Wasserbediensteten, sowie ihrer Witwer und Waisen werden bisher durch die im Eingang schon erwähnten, vom Ministerium für öffentliche Arbeiten erlassenen Vorschriften geregelt, und zwar vom 27. Dezember 1920, Z. 5608/ XIV und vom 10. April 1923, 7. 265/162 präs. Die in diesen Vorschriften enthaltenen Pensionsbestimmungen sind auf analogen Grundlagen aufgebaut, wie sie für die übrigen Staatsbediensteten gelten, und bedeuten gegen, den früheren Stand eine wesentliche Aufbesserung.

Ad 9.) Den Strassenwärtern, die vereinzelt in der Frühjahrszeit und im Herbste, beim Walzen der Strassen Benzinwalzen verwenden, wurde nach den bisheriger Vorschriften nur ein tägliches Kostgeld von 7.50 Kè und 2.50 Kè täglich fürs Nachtlager gezahlt, gegebenenfalls auch individuell eine Gesamtentlohnung. Es wird nämlich die neu eingeführte Art der zeitweiligen Verwendung einiger Strassenwärter, die in den betreffenden Arbeiten für einzelne Baubezirke ausgebildet sind, ausgeprobt, so daß bisher keine besondere Vorschrift über die Zulage für das Walzer, die Obsorge für die Maschinen, Reisegeld, Nachtlagergeld usw. an die, betreffenden Strassenwärter erlassen worden ist,

Außerdem kommt die Verwendung von Strassenwärtern für die Bedienung ,der Benzinstrassenwalze nur dann in Erwägung, wenn nicht eine Ersatzkraft für den Strassenwärter in dem Strassenabschnitt ,des Strassenwärters nötig wäre oder wenn es nicht möglich wäre, eine andere geeignete ,Kraft als Lenker der Benzinwalze zu gewinnen.

Die Frage der Regelung dieser Zulage wird eben im Ministerium für öffentliche Arbeiten verhandelt und wird so geregelt werden, daß die betreffenden Strassenwärter für die angeführten besonderen Leistungen in angemessener Weise entschädigt und entlohnt werden, Ebenso werden jene Strassenwärter besondere Lohnungen erhalten, die das Markieren der Strassenstrecken vornehmer.

Ad 10.) In der Sache der staatlichen Sprachenprüfungen der Strasserwärter gilt die Bestimmung der Regierungsverordnung vom 3. Feber 1926, 5. d. G. u. V, Nr. 17, betreffend die Durchführung des Sprachengesetzes.

Im Sinne des Art. 64, Abs. 1, der zit. Regierungsverordnung hatten die staatlichen Strassenwärter die Kenntnis der Staatssprache nachzuweisen. Diejenigen, die ihre Kenntnis der Staatssprache nicht durch Zeugnisse nachwiesen, waren verpflichtet, sie durch eine Prüfung nach Art. 62, Z. 3 und Art. 63, Abs. 1-3, der erwähnten Verordnung nachzuweisen, und zwar in dem für ihren Dienst erforderlichen Ausmasse, Im Hinblick auf die Dienstverwendung der staatlichen Strassenwärter wird durch die Regierungsverordnung gewiß das geringste Maß der, Kenntnis der Staatssprache verlangt.

Die Sprachenprüfungen der staatlichen Strassenwärter wurden bereits vorgenommen. Der Erfolg derselben ist derzeit hier nicht, bekannt aber das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat das Präsidium der politischen Landesverwaltung in Troppau um einen eingehenden Bericht über das Ergebnis der Sprachenprüfungen der dortigen Strassenwärter ersucht. Wenn sich auf Grund dieses Berichtes ein Einschreiten zu Gunsten der betreffenden Strassenwärter als nötig erweisen wird, wird das Ministerium für öffentliche Arbeiten in den Grenzen der Möglichkeit das Erforderliche veranlassen.

Ad 11.) Mit, Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 15. Jänner 1923, Z. 61.617/XIII 1921 wurden die Dienstordnungen der staatlichen Strassenwärter nur in jenen Teilen abgeändert, die dringend Abänderungen erforderten (das Tragen des, Dienstabzeichens; die Neuregelung der Arbeitszeit, der Urlaub der Strassenwärter und die Bestrafung der Übertretungen der Dienstpflicht). In den übrigen Teilen ist es jedoch nicht nötig, die Dienstvorschriften zu ändern, und es bleiben daher die bisherigen Dienstordnungen bis zur Erlassung eines neuen Strassengesetzes und einer Strassenpolizeiordnung an deren Entwürfen schon gearbeitet wird, in Gültigkeit.

Was die Aufteilung der Arbeitszeit betrifft, so hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten mit dem Erlaß vom 15, Jänner 1923, Z. 61.617/XIII ai 1921 darüber entschieden, und an die Änderung dieser Entscheidung wird überhaupt nicht gedacht. Bei der Beistellung vor Dienstkleidern und ihrer Bestandteile wird nach Möglichkeit immer auf die Wunsche der Bediensteten, für welche die Kleider beschafft werden, Rücksicht genommen. Die Dienstkleider und ihre Bestandteile werden für das ganze Gebiet der Republik vom Handelsministerium im Wege der öffentlichen Ausschreibung auf Grund der Vorschläge der politischen Landesverwaltungen und der Referate des Ministeriums für öffentliche Arbeiter in Bratislava und Užhorod und unter Mitwirkung eines Vertreters des Ministeriums fúr öffentliche Arbeiten besorgt.

Das Ministerium für öffentliche Arbeiten ist bereit, eine Konferenz über diese Angelegenheiten unter Teilnahme der Fachorganisation der betreffenden Bediensteten jederzeit einzuberufen, wann immer genug Unterlagen für eine solche Verhandlung gegeben sind.

Prag, den 24. März 1927.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Dr. Spina m. p.

Pøeklad ad 957/XXI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

betreffend den Sprachengebrauch bei den autonomen Landesbehörden (Druck 724/VII).

Im Rahmen der Neuorganisation der politischen Verwaltung, welche die Regierung der Nationalversammlung zur verfassungsmäßigen Verhandlung vorgelegt hat, wird auch die Verwendung der Sprachen für die Landesvertretungen und Landesausschüsse geregelt werden, Im Hinblick darauf erachtet es das Ministerium des Innern für angezeigt, die Verhandlung über die Sprachenordnung der schlesischer Landesverwaltungskommission derzeit zu, vertagen.

Prag, den 5. April 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 957/XXII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein in Sprachenfragen (Druck 797/XV).

Über die Beschwerden des Stadtrates von Neutitschein gegen die Erlässe der politischen Bezirksverwaltung in der Sache der äußeren Bezeichnung des Gemeindeamtes und der Amtsräume der Gemeindeanstalten und Unternehmungen und über die Sprache des Gemeindesiegels wurden bereits die Entscheidungen der II. Instanz am 4. Februar und am 3. März d. J. hinausgegeben, Da der Gemeinde somit die Verhandlung ihres Streitfalles im ordentlichen Instanzenzuge, in welchem auch die Erledigung der in der Interpellation angeführten Beschwerden erfolgen wird, gesichert ist, liegt in diesem Falle kein Anlaß zu irgendwelchen anderen Verfügungen vor.

Prag, den 6. April 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 957/XXIII.

Antwort

des Ministers des Innern und

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Kunz, Bartel und Genossen,

betreffend unbefugte Werbung für eine èechische Minderheitsschule in Jauernig, Schlesien (Druck 229/XVII),

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. W. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert und Genossen

in Angelegenheit der geplanten Errichtung einer èechischen Minderheitsschule in Jauernig, Schlesien (Druck 538/XII) und

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen,

betreffend Agitation von Gendarmerieorganen für èechische Minderheitsschulen (Druck 249/X).

Über das Gesuch, daß in Jauernig eine Volksschule für Kinder èechoslovakischer Nationalität aus Jauernig und Umgebung, die sonst keine Gelegenheit und Möglichkeit haben, in eine der Schulen mit èechoslovakischer Unterrichtssprache zu gehen, deren in dem ganzer weiten Umkreis ein entschiedener Mangel ist, wurde das behördliche Verfahren eingeleitet. Um die Bedingungen für die Errichtung der Schule und insbesondere die Zahl der Kinder èechoslovakischer Nationalität verläßlich sicherzustellen, wurde von der Behörde eine Konskription der Kinder angeordnet und mit derer Durchführung von der zuständigen politischen Bezirksverwaltung die Gendarmeriestation in Jauernig betraut.

Als hierauf ein neues Gesuch um Errichtung der Schule in der genannten Gemeinde eingebracht wurde, wurden von dem zuständigen Schulinspektor an Ort und Stelle selbst neue Erhebungen vorgenommen, nach deren Ergebnis das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur im August 1926 entschied, daß die Schule in Jauernig nach 5 des Gesetzes Slg. Nr. 189/19 errichtet und mit Beginn des Schuljahres 1926/1927 eröffnet werde. Als Grundlage für die Entscheidung, betreffend die Errichtung der Schule, wurden die, Ergebnisse der von dem Schulinspektor durchgeführten Erhebungen Genommen.

Durch die auf Anregung der Interpellation vorgenommenen Erhebungen wurde festgestellt, daß bei der Durchführung der Konskription seitens des Gerdarmeriewachtmeisters einwandfrei vorgegangen wurde und insbesondere, daß auch durch die Einvernahme der Eltern nicht nachgewiesen wurde, daß irgendjemanden etwelche Versprechen gemacht worden wären.

Prag, den 2. November 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. M. Hodža m. p.

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