Die Interpellation des Herrn Abgeordneten Wenzel
und Genossen würdigt im ganzen richtig die Bedeutung der
körperlichen Übungen, insbesondere des Schwimmens. Was
die Tätigkeit des Ministeriums für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung betrifft, so muß
konstatiert werden, daß diese Behörde die hierher gehörigen
Gesuche nach Möglichkeit der Mittel erledigt, so ferne sie
den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Die Errichtung
einer Schwimmschule, Badegelegenheiten u. dgl. ist auch eine Verpflichtung
der städtischen autonomen Ämterrund Korporationen, Schwimmschulen,
Bäder und Badegelegenheiten gehören auch in die Kategorie
der Gewerbe, die sich wirtschaftlich immer auszahlen, wenn sie
passend eingerichtet und richtig geführt werden.
Das Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung bekümmert
sich darum, daß sich in den staatlichen Turnkursen geeignete
Schwimmmeister in hinreichender, Zahl -ausbilden, und gewährt
Gelegenheit, daß sich auch die Lehrer aller Schultypen ,und
auch ,die Turnlehrer aller Turnerorganisationen fachlich im Schwimmunterricht
ausbilden.
Was das Ministerium für Schulwesen und
Volkskultur betrifft, so wurden mit dessen Erlaß vom 10.
Juni 1924, Z. 1200/250/23/I neue Lehrpläne für die körperliche
Erziehung an Volksschulen, Bürgerschulen und für die
einjährigen Kurse bei Bürgerschulen kundgemacht. Diese
Lehrpläne stehen nach dem Urteile pädagogischer Fachleute
aus dem Auslande auf hoher Stufe indem sie nicht nur auf die körperliche
Gesundheit, sendern auch auf die harmonische Geistes und Sittenbildung
gerichtet sind.
In denselben ist nichts vernachläßigt,
was auf die systematische Fürsorge für die gesunde Lebensweise
hinzielt, Es ist aus ihnen auch ersichtlich, daß das Ministerium
für Schulwesen und Volkskultur bemüht ist, die körperliche
Erziehung auch durch das Schwimmen und Baden zu ,fördern,
Vom 4. Schuljahr an sind Übungen im Schwimmen und Baden unter
Aufsicht in Gruppen auf der niedrigsten Stufe in seichtem, auf
den höheren Stufen in stillem, tiefem Wasser angeordnet.
Allerdings, kann die Schule dieser Anforderung nur dann voll entsprechen,
wenn die Bedingungen hiezu vorliegen.
Was die Mittelschulen betrifft, so hat das
Ministerium für Schulwesen und Volkskultur schon im Jahre
1921 mit Erlaß vom 20, Juni 1921, Z. 40632, alle Landesschulräte
sowie das Schulreferat in Bratislava angewiesen, die Direktionen
aller Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten aufzufordern,
überall dort, wo geeignete Schlimmschulen oder Badeanstalten
sind, entweder unentgeltlich oder zur ermäßigten Preise
den Besuch der Schwimmschule zur Sommerzeit für die Schüler
zu sichern, und auch in der Sommerzeit nach Möglichkeit außer
den Jugendspielen als freien Gegenstand den Schwimmunterricht
unter Leitung eines Mitgliedes des Lehrkörpers, der Fachmann
in der körperlichen Erziehung ist, oder wenigstens eines
Mitgliedes, der im Schwimmen gehörig ausgebildet ist, einzuführen.
Die diesem Unterricht in der Sonnmerkschulzeit
gewidmeten Stunden sind den Stunden für Jugendspiele Beizuhrrechnen
und ebenso zur honorieren wie bei den Jugendspielen.
Eine, besondere Aufmerksamkeit soll den männlichen
und weiblichen Zöglingen der Lehrerbildungsanstalten zugewendet
werden, damit sie sich in der Zeit ihrer Studien das Schwimmen
-aneignen und diese Kenntnis im Lehramte für die ihnen anvertraute
Jugend zur Anwendung bringen können.
Die nach den Lehrplänen hiezu angeleitete
Jugend den Sinn für Gesundheit und Freude an derselben zu
pflegen, ist die beste Propagatorin sanitärer Ansichten,
durch welche in Zukunft der passive Widerstand gegen hygienische
Maßnahmen überwunden werden soll. Daß jedoch
ein täglichen Schwimmunterricht der nur eine Komponente der
körperlichen Erziehung ist, eingeführt werde, se-hen,
die Ministerien, an die sich die Interpellation wendet, weder
als zweckmäßig, noch als möglich an.
Fenti interpellációra a földmivelésügyi
minisztériummal egyetértõleg közlöm
a következõket:
A közmunkaügyi minisztériumnak tudomása
van arról, hogy a Tisza folyó a Tekeháza
melletti vasuti hid felett körülbelül 650 méter
hosszú s 289 méternyire benyúló uj
medret tört s hogy folyása egyenesen Tekeháza
és Gödényháza felé tart; hasonlóképen
a vasuti hid alátt is a Tisza folyó hatalmas, 11/2
km hosszú és 200 méter széles mederrel
Tekeháza felé közeledik.
A nevezett két községet fenyegetö veszélyre
való tekintettel a fenyegetett határ a nyár
folyamán felrnéretett s közmtinkaügyi
minisztérium užhorodi referátusánál
épen befejezõben van ama biztosítási
munkálatok terve, amelyeknek költsége kürülbelül
3/4 millió Kè-ra fog rugni.
A tervezet jóváhagyás végett rövid
idõn belül a közmunkaügyi minisztériumnak
terjesztetík be, amely minisztérium azután
a költségek fedezésének módja
felõl a pénzügyi minisztériummal egyetéttöleg
állapodik meg.
Die materiellen Verhältnisse der staatlichen
Strassenwärter (Gehalte, Genüsse, Ruhegehalt u. dgl)
wurden immer bei der Durchführung der Gesetze über die
Genüsse der Staatsangestellten geregelt, und zwar durch Erlaß
des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 27, Dezember
1920, Z. 5608/XIV, erlassen auf Grund des Art. X des Gesetzes
vom 7. Oktober 1919, S. d. G, u. V. Nr. 541, und durch den Erlaß
desselben Ministeriums vom 10. April 1923, G, Z. 265/162 präs.,
erlassen auf Grund des Gesetzes vom 22. Dezember 1922, S. d. G.
u. V. Nr. 394; das neue Gehaltgesetz (Nr. 103/1926 Slg.) wurde
bei ihnen - ähnlich wie bei den übrigen Beamter und
den übrigen Staatsbediensteten - bisher nicht durchgeführt
und es werden ihnen inzwischen aus diesem Grunde angemessene Vorschüsse
auf Rechnung der künftigen Regelung ihrer Gehalte ausgezahlt.
Durch die zitierten Erlässe wurde, die
materielle Stellung der Strassenwärter auf den Staatsstrassen
und der übrigen niedrigeren Bediensteten des staatlichen
Baudienstes wesentlich gebessert, und zwar so, daß, sie
schon vom Jahre 1920,die Einkünfte vor allen Kategorien der
Bediensteten des staatlicher Baudienstes am günstigsten geregelt
haben. Das bezeugen nachstehende Daten:
Ein Strassenwärter, der im Jahre 1913
einen durchschnittlicher Jahresgehalt, d. h. der durch Teilung
des gesamter Personalkredites fúr Strassenwärter im
staatlicher Budget in der Zahl der systemisierten Stellen
von Strassenwärtern entfallende Gehalt - im ganzen von 928
K - bezogen hat, hat inzwischen ohne Rücksicht auf das neue
Gehaltgesetz - durchschnittlich jährlich Kè 13.257,
und daher ist seine jährliche Einnahmen nach dem Umsturz
durchschnittlich um das 14.3-fache gestiegen, während bei
den Staatsbeamten mit Hochschulbildung unter denselben Voraussetzungen
sich das Gesamteinkommen durchschnittlich nur um das 5.9fache
erhöht hat. Dieses durchschnittliche Jahreseinkommen eines
Strassenwärters (13.257 Kè) übersteigt
das durchschnittliche Jahreseinkommen eines amtlichen Bediensteten
(12.170 Kè) und erreicht das durchschnittliche Jahreseinkommen
eines Unterbeamten (13.291 Kè.)
Es läßt sich also nicht behaupten,
daß die Staatsverwaltung nicht den materiellen Verhältnissen
der staatlichen Strassenwärter die genügende Sorgfalt
zuwenden würde. Die Erhöhung der Gehalte der staatlichen
Strassenwärter war durchaus dadurch begründet, daß
nach, dem Umsturz die Strassenwärter mehr zum Dienste angehalten
werden mußten, damit der Stand der während des Krieges
vernachlässigten Strassen verbessert werde. Die staatlichen
Strassenwärter erhalten außerdem alljährlich auch
die Kleidung, bestehend aus Stiefeln, Kleidern und Dienstkappen,
sukzessive auch wasserdichte Mäntel, Pelze oder Pelzröcke,
Es sind somit die staatlichen Strasserwärter für den
Dienst auf dem Lande jetzt sehr gut ausgerüstet.
Zu, den einzelnen Anfragen der Interpellation
teile ich mit:
Ad 1.) Es kann nicht behauptet werden, daß
die Strassenwärter auf den staatlichen Strassen bei der gegenwärtigen
Aufteilung der Strassenstrecken zu 5 km durch die Arbeit so -überlastet
seien, daß sie nicht imstande sind, sie -ordentlich zu versehen,
denn die ordnungsmäßige Durchführung aller laufenden
Arbeiten der Strassenwärter, die sich auf den Strecken nötig
erweisen und einzelnen Strassenwärter zugewiesen werden,
erfordert nach der Erfahrung von dem Strassenwärter nicht
mehr körperliche Anstrengung, als dies bei anderen analogen
manuellen Beschäftigungen der Fall ist, und weil zu jeder
größeren und dringenderer Arbeit (wie das Schottern
im, Laufe des feuchten Herbstwetters, das Schaufeln der Schneewehen
oder dergl.) für die erforderliche Zeit Hilfsarbeiter zugezogen
werden.
Die Strassenwärterstrecken wurden vor
den ursprünglichen etwa 4 km betragenden Strecken auf 5 km
deshalb verlängert, weil die Zahl der Bediensteten des staatlicher
Baudienstes zufolge des Gesetzes vom 22, Dezember 1924, Slg. Nr.
286, über die Sparmaßnahmen herabgesetzt werden mußte
und diese Herabsetzung auch die niedrigeren Strassen und Brückerbediensteten
betraf, die Verkürzung der 5 km-Strecken wieder auf 4 km
bis 4 1/2 km ist, deshalb undurchführbar.
Die systemisierten Strassenwärterstellen,
die durch den Übertritt der Strassenwärter in den dauernden
Ruhestand oder durch den Tod von Strassenwärter erledigt
werden, werden zugleich vorübergehend durch Hilfsarbeiter
vertreten, die der Strasserwärterdienst auf der Strasse bis
zum der Zeit versehen, in der die systemisierten Strassenwärterposten
auf Grund eines öffentlichen Konkurses dauernd besetzt werden,
wie dies von Zeit zu Zeit geschieht, Hierdurch ist für die
ungestörte Erhaltung der Staatsstrassen vorgesorgt. Und da
für die erkrankten Strassenwärter größtenteils
Hilfsarbeiter aufgerommen werden, so versehen die Strassenwärter
den Dienst fast nur auf der eigenen Strassenstrecke und sind durch
der Dienst nicht überlastet.
Ad 2.) Gleich nach Einführung der längeren
Strasserstrecker wurde angeordnet, daß jedesmal auf die
Familien und Wohnungsverhältnisse des betreffenden Strassenwärters
Rücksicht genommen werde; es wird sonach bei, den Strassenwärtern
genau so vorgegangen, wie bei der Versetzung anderer Staatsbediensteten.
Ad 3.) Die Frage des Schutzes der Strassenwärter
als öffentlicher Organe bei der Ausübung des Polizeidienstes
auf den staatlichen Strassen steht in Verhandlung und es wird
auf sie bei der Ausarbeitung einer neuen Strassengesetzvorlage
Rücksicht genommen werden. Provisorische Weisungen in der
Sache wurden kurz nach dem Umsturz erlassen.
Ad 4.) Was die Erbauung von Diensthäuschen
für die Strassenwärter an staatlichen Strassen, betrifft
o ist es im Hinblick auf die Staatsfinanzen nicht möglich,
Diensthäuschen für alle Strassenwärter zu beschaffen,
und man muß sich auf die Falle des unerläßlichen,
Bedarfes einschränken, wie, dies tatsächlich in den
Grenzen der im staatlichen Budget Kapitel 14, Titel 7, §
4, bewilligten Kredite geschieht.
Ad 5.) Strassenwärtern die zufolge der
Restriktion auf andere Strecken versetzt wurden, wo sie nachweisbar
keine Wohnung, bekommen können, wird gemäß Erlaß
des Ministerium für öffentliche Arbeiten vom 22. Juni
1926, G, Z. 0/19/1 ai 1926 eine besondere Entschädigung für
die Führung zweier Haushalte in, der Höhe eines Kostgeldes
von 7.50 Kè täglich unter den analogen Bedingungen
zuerkannt, die sonst allgemein für staatliche Bedienstete
gelten.
Ad 6.) Die Frage der substituierenden Strassenwärter
und der gehörigen Substitutionsdiäten kommt fast nicht
vor, weil für einen erkrankter oder aus ähnlichen Ursachen
nicht arbeitenden Strassenwärter gewöhnlich ein Strasserhilfsarbeiter
gegen täglichen Lohn aufgenommen wird. Wenn der Strasserwärter
über die bestimmte Arbeitszeit hinaus arbeitet, wird ihm
gemäß Erlaß des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 5. Mai 1923, G. Z. 14-73/1/29.477 ai 1923 für
jede Über stunde eine Zulage zum Lohn ausbezahlt die aus
1/350 des monatlichen Gehaltes besteht, Wenn trotzdem aus irgendeinem
Grunde, der Bedarf einer Substitution sich zeigen sollte, wird
gewiß dafür gesorgt werden, daß der Substitut
nach den Verhältnissen eine Entlohnung bekomme.
Ad 7.) Das Recht das Gras an der staatlichen
Strassen sich anzueignen, ist durch die Vorschrift des Ministeriums
für öffentliche Arbeiten vom 24. April 1925, Z. 0-127/65-15.594
am 1925 geregelt, nach welcher aus Gründen der gerechten
Verteilung ein bestimmter Teil des Grases - als Entlohnung für
die regelmäßige Arbeit auf, der Strasse - den Strassenwärtern
unentgeltlich überlassen wird. Das übrige Gras, namentlich
in den Abschnitten, wo, dessen sehr viel ist, wird für eine
angemessene Jahresgebühr verpachtet, und zwar in erster Reihe
an die Strassenwärter aus den benachbarten Abschnitten, in
welchen nicht genügend ,Gras ist, ferner an pensionierte
Strassenwärter, Strassenhilfsarbeiter, Witwen nach Strassenwärtern
usw., sofern sie darum ansuchen, Alles Gras in einem Abschnitt
dem Strasserwärter als Teil seines Lohnes zu überlassen,
wäre nicht praktisch und noch weniger gerecht, weil oft
in den Abschnitten, die eine besondere bezw. größere
dienstliche Fürsorge erfordern, sehr wenig oder auch gar
kein, Gras vorhanden zu sein pflegt, und dagegen in Abschritten
mit großen Abhängen sehr viel, Gras vorhanden zu sein
pflegt, wodurch bedeutende und urbegründete Differenzen in
den Einnahmen der Strasserwärter entstehen würden.
Der zitierte Erlaß über die Berechtigung
an den Staatsstrassen sich das Gras anzueignen, hat sich bewährt,
wie darnach beurteilt werden kann, daß die früheren
häufiger Beschwerden der Strassenwärter in dieser Richtung
aufgehört haben und daß keine Anträge zur Änderung
dieses Erlasses eingebracht wurden.
Ad 8.) Bei der Durchführung des gegenwärtiger
Gehaltgesetzes aus dem Jahre 1926 werden auch die Gehalte der
staatlichen Strassenwärter durch Regierungsverordnung geregelt
werden. Die Pensions (Versorgungs) genüsse der niedrigeren
Strasser, Brücken und Wasserbediensteten, sowie ihrer Witwer
und Waisen werden bisher durch die im Eingang schon erwähnten,
vom Ministerium für öffentliche Arbeiten erlassenen
Vorschriften geregelt, und zwar vom 27. Dezember 1920, Z. 5608/
XIV und vom 10. April 1923, 7. 265/162 präs. Die in diesen
Vorschriften enthaltenen Pensionsbestimmungen sind auf analogen
Grundlagen aufgebaut, wie sie für die übrigen Staatsbediensteten
gelten, und bedeuten gegen, den früheren Stand eine wesentliche
Aufbesserung.
Ad 9.) Den Strassenwärtern, die vereinzelt
in der Frühjahrszeit und im Herbste, beim Walzen der Strassen
Benzinwalzen verwenden, wurde nach den bisheriger Vorschriften
nur ein tägliches Kostgeld von 7.50 Kè und
2.50 Kè täglich fürs Nachtlager gezahlt, gegebenenfalls
auch individuell eine Gesamtentlohnung. Es wird nämlich die
neu eingeführte Art der zeitweiligen Verwendung einiger Strassenwärter,
die in den betreffenden Arbeiten für einzelne
Baubezirke ausgebildet sind, ausgeprobt, so daß bisher keine
besondere Vorschrift über die Zulage für das Walzer,
die Obsorge für die Maschinen, Reisegeld, Nachtlagergeld
usw. an die, betreffenden Strassenwärter erlassen worden
ist,
Außerdem kommt die Verwendung von Strassenwärtern
für die Bedienung ,der Benzinstrassenwalze nur dann in Erwägung,
wenn nicht eine Ersatzkraft für den Strassenwärter in
dem Strassenabschnitt ,des Strassenwärters nötig wäre
oder wenn es nicht möglich wäre, eine andere geeignete
,Kraft als Lenker der Benzinwalze zu gewinnen.
Die Frage der Regelung dieser Zulage wird eben
im Ministerium für öffentliche Arbeiten verhandelt und
wird so geregelt werden, daß die betreffenden Strassenwärter
für die angeführten besonderen Leistungen in angemessener
Weise entschädigt und entlohnt werden, Ebenso werden jene
Strassenwärter besondere Lohnungen erhalten, die das Markieren
der Strassenstrecken vornehmer.
Ad 10.) In der Sache der staatlichen Sprachenprüfungen
der Strasserwärter gilt die Bestimmung der Regierungsverordnung
vom 3. Feber 1926, 5. d. G. u. V, Nr. 17, betreffend die Durchführung
des Sprachengesetzes.
Im Sinne des Art. 64, Abs. 1, der zit. Regierungsverordnung
hatten die staatlichen Strassenwärter die Kenntnis der Staatssprache
nachzuweisen. Diejenigen, die ihre Kenntnis der Staatssprache
nicht durch Zeugnisse nachwiesen, waren verpflichtet, sie durch
eine Prüfung nach Art. 62, Z. 3 und Art. 63, Abs. 1-3, der
erwähnten Verordnung nachzuweisen, und zwar in dem für
ihren Dienst erforderlichen Ausmasse, Im Hinblick auf die Dienstverwendung
der staatlichen Strassenwärter wird durch die Regierungsverordnung
gewiß das geringste Maß der, Kenntnis der Staatssprache
verlangt.
Die Sprachenprüfungen der staatlichen
Strassenwärter wurden bereits vorgenommen. Der Erfolg derselben
ist derzeit hier nicht, bekannt aber das Ministerium für
öffentliche Arbeiten hat das Präsidium der politischen
Landesverwaltung in Troppau um einen eingehenden Bericht über
das Ergebnis der Sprachenprüfungen der dortigen Strassenwärter
ersucht. Wenn sich auf Grund dieses Berichtes ein Einschreiten
zu Gunsten der betreffenden Strassenwärter als nötig
erweisen wird, wird das Ministerium für öffentliche
Arbeiten in den Grenzen der Möglichkeit das Erforderliche
veranlassen.
Ad 11.) Mit, Erlaß des Ministeriums für
öffentliche Arbeiten vom 15. Jänner 1923, Z. 61.617/XIII
1921 wurden die Dienstordnungen der staatlichen Strassenwärter
nur in jenen Teilen abgeändert, die dringend Abänderungen
erforderten (das Tragen des, Dienstabzeichens; die Neuregelung
der Arbeitszeit, der Urlaub der Strassenwärter und die Bestrafung
der Übertretungen der Dienstpflicht). In den übrigen
Teilen ist es jedoch nicht nötig, die Dienstvorschriften
zu ändern, und es bleiben daher die bisherigen Dienstordnungen
bis zur Erlassung eines neuen Strassengesetzes und einer Strassenpolizeiordnung
an deren Entwürfen schon gearbeitet wird, in Gültigkeit.
Was die Aufteilung der Arbeitszeit betrifft,
so hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten mit
dem Erlaß vom 15, Jänner 1923, Z. 61.617/XIII ai 1921
darüber entschieden, und an die Änderung dieser Entscheidung
wird überhaupt nicht gedacht. Bei der Beistellung vor Dienstkleidern
und ihrer Bestandteile wird nach Möglichkeit immer auf die
Wunsche der Bediensteten, für welche die Kleider beschafft
werden, Rücksicht genommen. Die Dienstkleider und ihre Bestandteile
werden für das ganze Gebiet der Republik vom Handelsministerium
im Wege der öffentlichen Ausschreibung auf Grund der Vorschläge
der politischen Landesverwaltungen und der Referate des
Ministeriums für öffentliche Arbeiter in Bratislava
und Užhorod und unter Mitwirkung eines Vertreters des Ministeriums
fúr öffentliche Arbeiten besorgt.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten
ist bereit, eine Konferenz über diese Angelegenheiten unter
Teilnahme der Fachorganisation der betreffenden Bediensteten jederzeit
einzuberufen, wann immer genug Unterlagen für eine solche
Verhandlung gegeben sind.
Im Rahmen der Neuorganisation der politischen
Verwaltung, welche die Regierung der Nationalversammlung zur verfassungsmäßigen
Verhandlung vorgelegt hat, wird auch die Verwendung der Sprachen
für die Landesvertretungen und Landesausschüsse geregelt
werden, Im Hinblick darauf erachtet es das Ministerium des Innern
für angezeigt, die Verhandlung über die Sprachenordnung
der schlesischer Landesverwaltungskommission derzeit zu, vertagen.
Über die Beschwerden des Stadtrates von
Neutitschein gegen die Erlässe der politischen Bezirksverwaltung
in der Sache der äußeren Bezeichnung des Gemeindeamtes
und der Amtsräume der Gemeindeanstalten und Unternehmungen
und über die Sprache des Gemeindesiegels wurden bereits die
Entscheidungen der II. Instanz am 4. Februar und am 3. März
d. J. hinausgegeben, Da der Gemeinde somit die Verhandlung ihres
Streitfalles im ordentlichen Instanzenzuge, in welchem auch die
Erledigung der in der Interpellation angeführten Beschwerden
erfolgen wird, gesichert ist, liegt in diesem Falle kein Anlaß
zu irgendwelchen anderen Verfügungen vor.
Über das Gesuch, daß in Jauernig eine Volksschule für
Kinder èechoslovakischer Nationalität aus Jauernig
und Umgebung, die sonst keine Gelegenheit und Möglichkeit
haben, in eine der Schulen mit èechoslovakischer Unterrichtssprache
zu gehen, deren in dem ganzer weiten Umkreis ein entschiedener
Mangel ist, wurde das behördliche Verfahren eingeleitet.
Um die Bedingungen für die Errichtung der Schule und insbesondere
die Zahl der Kinder èechoslovakischer
Nationalität verläßlich sicherzustellen, wurde
von der Behörde eine Konskription der Kinder angeordnet und
mit derer Durchführung von der zuständigen politischen
Bezirksverwaltung die Gendarmeriestation in Jauernig betraut.
Als hierauf ein neues Gesuch um Errichtung
der Schule in der genannten Gemeinde eingebracht wurde, wurden
von dem zuständigen Schulinspektor an Ort und Stelle selbst
neue Erhebungen vorgenommen, nach deren Ergebnis das Ministerium
für Schulwesen und Volkskultur im August 1926 entschied,
daß die Schule in Jauernig nach 5 des Gesetzes Slg. Nr.
189/19 errichtet und mit Beginn des Schuljahres 1926/1927 eröffnet
werde. Als Grundlage für die Entscheidung, betreffend die
Errichtung der Schule, wurden die, Ergebnisse der von dem Schulinspektor
durchgeführten Erhebungen Genommen.
Durch die auf Anregung der Interpellation vorgenommenen
Erhebungen wurde festgestellt, daß bei der Durchführung
der Konskription seitens des Gerdarmeriewachtmeisters einwandfrei
vorgegangen wurde und insbesondere, daß auch durch die Einvernahme
der Eltern nicht nachgewiesen wurde, daß irgendjemanden
etwelche Versprechen gemacht worden wären.