Pùvodní znìní ad IV./797.

Interpellation

des Abgeordneten Ernst Eckert und Genossen

an den Minister für Gesundheitswesen und soziale Fürsorge und den Minister für öffentliche Arbeiten

betreffend den Ankauf des Hotel "Casino" in Marienbad durch den Staat.

Der èechoslovakische Staat, vertreten durch das Ministerium fúr ùffentliche Arbeiten, erwarb nach dem Kaufvertrag vom 31. Dezember 1924, bezw. 3. Jänner 1925 das Hotel "Casino" in Marienbad um den Betrag von 1,600.000 Kè.

Außerdem ging die Hoteleinrichtung um den Kaufpreis von 790.000 Kè in den Betrag des Staates über.

Dieser Ankauf des Hotel "Casino" in Maienbad durch den Staat sollte Zwecken der sozialen Fürsorge dienen. Wie diese "soziale Fürsorge" in Wirklichkeit aussicht, geht daraus hervor, daß dieses Hotel an einen Privaten verpachtet wurde, welcher die Zimmer wie jedes andere Privatkurhaus an Kurgäste vermietet und nur ganz wenige Zimmer dem eigentlichen Zwecke der sozialen Fürsorge gewidmet sind. Um aber auch den in Marienbad zahlreich anwesenden ausländischen Gästen die staatliche soziale Fürsorge drastisch vor Augen zu führen, hat der Pächter in dem, dem Staat gehörigen Hotel ein - Bar eingerichtet. Zur Ausübung dieser "Staatsbar" gehört aber die Gastgewerbaberechtigung. Eine Gewerbeberechtigung zum Betriebe eines Hotel - und Gastgewerbes wird über Ansuchen bei der politischen Bezirksverwaltung durch die politische Landesverwaltung in der Regel ohne Schwierigkeit erteilt. Der Staat hat aber in diesem Falle sich selber die Gewerbeberechtigung zum Betriebe des Hotel- und Gastgewerbes, von den früheren Inhabern des Hotel "Casino", Prof. Dr. Mladejovsky und Rosner in Marienbad um den Betrag von 160.000 Kè erworben, bezw. diesen Betrag an die Genannten ausbezahlt, daß sie diese Gewerbeberechtigung niederlegen, obwohl dieselben den Betrieb gar nicht mehr in Hotel "Casino" ausüben konnten, nachdem der Staat selber Besitzer dieses Objektes war.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für öffentliche Arbeiten und den Herrn Minister für Gesundheitswesen und soziale Fürsorge, ob Ihnen dieser Tatbestand bekannt ist, ob Sie es für richtig befinden, daß der Staat selber für eine einfache Gewerbeberechtigung 160.000 Kè an Private bezahlt und ob Vorsorge getroffen wird, daß das mit so hohen Summen erworbene Objekt in Marienbad seiner Bestimmung für soziale Zwecke zugeführt wird?

Prag, am 10. Dezember 1926.

Eckert,

Windirsch, Hodina, Greif, Wagner, Fisher, Zierhut, Weisser, Dr. Luschka, Kunz, Ochlinger, Dr Petersilka, Platzer, Böhm, Tichi, Bartel, Schubert, Böllmann, Halke, Heller, Stenzl, Scharnagl.

Pùvodní znìní ad V./797.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

an den Minister des Innern

betreffen Schikanen im kleinen Grenzverkehr.

In Ober-Gostitz bei Jauernig in Westschlesien ereignete sich am 26. November 1926 folgender Vorfall:

Der Oberlehrer Rudolf Pietrzyk, Ober-Gostitz, sandte die mit der Interpellation vorgelegten Bescheingungen für den kleinen Grenzverkehr, die ordnungsmäßig vom Gemeindeamte ausgestellt waren, an den zuständigen Gendarmerieposten in Weißwasser bei Jauernig zur Bestätigung. Dort riß der Postenkommandant Wachtmeister Fišer von den Bescheingungen die Lichtbilder herab, strich den Text mit Blaustift mehrfach durch und schrieb auf die Rücksaite mit Rotstiff: "Nicht bewilligt" und als Begründung hinsichtlich des Oberlehrer selbst "Staatsangestellter", hinsichtlich der Frau "keine Notwendigkeit vorhanden". Mündlich ließ er dem Oberlehrer noch sagen, als Staatsangestellter habe er in Deutschland nichts zu suchen und spazieren könne er auch hier gehen. Beide Begründungen sind nicht stichhältig. Denn 1. ist ein Oberlehrer kein Staatsangestellter und 2. ist auch Staatsangestellten der Grenzübertritt durch keine gesetzliche Bestimmung verwehrt. Ober-Gostitz bei Jauernig ist von der preußischen Gemeinde Gostitz bei Patschkau nur durch die Dorfstraße getrennt und es ist selbsverständlich, daß zwischen den unmittelbaren Nachbarn aus verwandtschaftlichen und frendschaftlichen Beziehungen ein reger Verkehr besteht, der nun durch den Machtspruch des Gendarmeriewachtmeisters eingestellt werden soll. Abgesehen davon besitzt doch z. B. jedes Mitglied eines Touristenvereines das Recht, Ausflüge innerhalb der 30 km-Zone auch über die Grenze zu unternehmen, wovon gerade in der in Betracht kommenden Gegend sehr häufig Gebrauch gemacht wird. Umso unverständlicher ist das Vorgehen des Gendarmeriewachtmeisters Fišer im vorliegenden Falle.

Da sich derartige Schikanen schon öfters ereignet haben und die politische Bezirksverwaltung in Freiwaldau auf diesbezügliche schriftliche und mündliche Beschwerden bisher keine Abhilfe schaffte, stellen die Gefertigten hiemit an den Herrn Minister des Innern folgende Anfrage:

1. Auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen ist die Gendarmerie berechtigt, den kleinen Grenzverkehr derart zu unterbinden?

2. In welcher Weise wird dem Gendarmeriewachtmeister Fišer in Weißwasser bei Jauernig beigebracht werden, daß er kein Recht hat in so unglimpflicher Weise mit fremden Dokumenten zu verfahren und fremde Lichtbilder zu beschädigen?

3. Wird die politische Bezirksverwaltung in Freiwaldau veranlaßt werden, die Schikanen der Gendarmerieposten bei Bestätigung der kleinen Grenzübertrittscheine abzustellen?

Prag, am 2. Dezember 1926.

Dr. Koberg,

Siegel, Horpynka, Dr. Rosche, Krebs, Wenzel, Dr. Jabloniczky, Fedor, dr. Szüllö, Dr. Lehnert, Dr. Keibl, Matzner, Ing. Kallina, Weber, Dr. Schollich, Gregorovits, Patzel, Ing. Jung, Simm, Knirsch, Dr. Wollschack.

Pùvodní znìní ad VIII./797.

Interpellation

des Abgeordneten Ernst Eckert und Genossen

an den Minister des Innern und den Minister für soziale Fürsorge

betreffend die Mißstände bei der Verwaltung des für kurbedürftige Staatsbeamte errichteten Beamtenkurhauses in Marienbad.

Vom èechoslovakischen Staate wurde das von dem humanitären Verein für kurbedürftige Beamte, Professoren und Lehrer in marienbad errichtete sogenannte Beamtenkurhaus mit Entscheidung der politischen Landesverwaltung in Prag 2 a 489/27 ai 1922/78029/23 beschlagnahmt, der Verein aufgelöst und die Verwaltung des Kurhauses bis zur Entscheidung über den am 13. April 1923 überreichten Rekurs, der politischen Bezirksverwaltung in Marienbad hat nun mit der Verwaltung des bezeichneten Kurhauses den bei diesem Amte befindlichen Bezirkskommissär Herrn. Dr. Eugen Bossany betraut. Dr. Eugen Bossany übt die Verwaltung dieses fr humanitäre Zwecke gestifteten Kurhauses derart aus, daß er die durch die Vermietungen erzielten Einnahmen scheinbar nicht verrechnet, weil er die für dieses Kurhaus gelesteten Arbeiten und Lieferungen von Gewerbetreibenden trotz mehrfacher Urgenz nicht bezahlt. so hat derselbe beispielsweise der armen Lohnwäscherin Marie Plötz in Groß-Sichdichfür Nr. 134 den für geleistete Wäscherei ihr schuldenden Betrag von über 2.500 Kè nicht bezahlt. Diese arme Frau, welche infolge Nichterhaltens ihres sauer erworbenen Lohnes die Steuern nicht rechtzeitig bezahlen konnte, wurde von der Steuerbehörde zuerst mit Geldstrafen von 20 und 30 Kè belegt und ihr schließlich ein Bett gepfändet. Diese Frau muß nun auch die entsprechenden Verzugszinsen bezahlen, die sie einzig und allein deshalb aufgehalst bekommen hat, weil der mit der staatlichen Verwaltung dieses Beamtenkurhauses betraute Herr Bezirkskommissär Dr. Eugen Bossany ihr den rechtmäßig zukommenden Lohn vorenthalten hat. Dieses Schuldenmachen auf Kosten dieses humanitären Institutes ist jedoch ein vielfaches. So schuldet dieser staatliche Verwalter nebst den Schulden, die er für dieses Kurhaus bei kleinen Gewerbereibenden gemacht hat, auch der Stadtgemeinde den Betrag von 2.373.91 Kè für Wasserbezug. Es ist offenes Geheimnis, daß der Gehalt dieses mit der staatlichen Verwaltung des Beamtenkurhauses betrauten Bezirkskommissärs Dr. Eugen Bossany bereits auf viele Jahre hinaus gepfändet ist, somit unbedingt die Vermutung nahe liegt, daß durch Neukreierung von Schulden die Absicht besteht, Geschäftsleute zu schädigen. Ein solcher Zustand kann naturgemäß nicht zum Ansehen des Staates beitragen, wenn von einem Staatsbeamten, der mit der Verwaltung eines humanitären und sozialen Institutes betraut ist, derartige unsaubere Dinge geduldet werden.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister des Innern hiemit folgende Anfragen:

1. Sind dem Herrn minister diese Zustände bei der Verwaltung des Beamtenkurhauses in Marienbad bekannt?

2. Ist der Herr Minister bereit, eine sofortige strenge Revision desselben anzuordnen und das Ergebnis bekanntzugeben?

3. Ist der Herr Minister bei Feststellung der geschilderten Umstände bereit, genannten Beamten einer strengen Bestrafung zuzuführen?

4. Ist der Herr Minister bereit, im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für soziale Fürsorge Maßnahmen zu treffen, daß der von dem humanitären Verein für kurbedürftige Staatsbeamte, Lehrer und Professoren in Marienbad am 13./IV. 1923 überreichte Rekurs gegen die Auflösung dieses Vereines und Beschlagnahme seines Besitzes ehebaldigst erledigt und dieses humanitäre Institut seinem rechtmäßtigen Besitzer zurückgegeben und damit seinem sozialen Zwecke zugeführt wird?

Prag, am 15. Dezember 1926.

Eckert,

Tichi, Zierhut, Hodina, Dr. Luschka, Wagner, Böhm, Nitsch, Szent-Ivány, Zajicek, Dr. Korláth, Füssy, Koczor, Dr. Holota, Weisser, Heller, Böllmann, Stenzl, Schubert, Halke, Platzer, Windirsch.

Pùvodní znìní ad XV./797.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Neu-Titschein in Sprachenfragen.

Die politische Bezirksverwaltung in Neu-Titschein ordnete mit Erlaß vom 29. Dezember 1926, Z. 24.982, unter Berufung auf die Artikel 96 und 97 der Sprachenverordnung an, daß

1. das Wort "radnice" in der Aufschrift "Rathaus-radnice" auf dem Rathause in Neu-Titschein in lateinischer Schrift ausgeführt werde, weil die èechische Sprache eine andere Schrift nicht kenne,

2. die Orintierungstafel betreffend die Amtsräume, angebracht im Vorhause des Rathausgebäudes auch einen èechischen Text in der Ausstattung und dem Ausmaße des deutschen Textes aufzuweisen habe,

3. die Amtsräume, sofern sie außer mit Ziffern ausschließlich mit deutschen Aufschriften versehen sind, auch durch èechische Aufschriften erkenntlich gemacht werden sollen,

4. die Tafeln, die zur Orientierung für den Parteienverkehr dienen, auch mit dem text der Staatsprache versehen werden.

Weiters wurde angeordnet, daß diese Vorschriften unter Berufung auf § 89 der Sprachenverordnung analog auf die Anstalten und Unternehmungen, die sich in der Gemeindeverwaltung befinden, angewendet werden und daß das Gemeindesiegel auch mit einem entsprechenden Wortlaute in èechischer Sprache, und zwar in lateinischer Schrift versehen werde.

Diesem Auftrage ist bis 15. Februar 1927 zu entsprechen, sonst wird unter Berufung auf Artikel 85 der Sprachenverordnung die nötige Abhilfe auf Kosten der Gemeinde angedroht und durchgeführt werden.

Dieser Bescheid der politischen Bezirksverwaltung vom 29. Dezember 1926, Z. 24.982, ist zum Großteil ungesetzlich.

Vor allem muß festgestellt werden, daß mit Erlaß der politischen Bezirksverwaltung, Z. 18.810 vom 21. November 1926, der Stadtrat aufgefordert wurde. Geschäftsakten über die Behandlung der Sprachenfrage in der Gemeinde vorzulegen. Mit dem gleichen Erlasse wurde die Stadtgemeinde außerdem auf einige Bestimmungen der Sprachenverordnung aufmerksam gemacht. Da nun dieser Bescheid, bzw. Erlaß eine Aufforderung enthielt, wurde rechtzeitig die Beschwerde erhohen, einesteils wegen des Mangels der Rechtsmittelbelegrung, andernteils, weil die angefochtene Verfügung in der Sache selbst nicht begründet war. Über diese Beschwerde ist bis heute nicht entschieden.

Außerdem wurde mit Erlaß der politischen Bezirksverwaltung in Neu-Titschein vom 26. November 1926, Z. 23.584, die Enttscheidung getroffen, daß der Stadtrat verpflichtet ist, die èechische Aufschrift "radnice" auf dem Rathausgebäude in Lateinschrift auszuführen. Auch gegen diese Verfügung der politischen Bezirksverwaltung wurde rechtzeitig die Beschwerde erhoben, da der in Betracht kommende Bescheid an einem wesetlichen Mangel des Verfahrens litt, indem er nicht angab, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die Verfügung stütze und auch deshalb, weil der Bescheid im Gesetze nicht begründet war. Denn nach § 2 des Sprachengesetzes vom 29. Februar 1920, Z. 122 Slg. d. G. u V., ist die Sprache der öffentlichen Kundmachungen und der äußeren Bezeichnungen der Selbstverwaltungsbehörden von der staatlichen Vollzugsgewalt festzusetzen. Diese Festsetzung ist mit Artikel 82, Absatz 1 der Sprachenverordnung vom 3. Februar 1926, Z. 17 Slg. d. G. u. V., erfolgt. Danach gelten für die äußere Bezeichnung der Gemeindeämter und Kanzleien analog die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 81 der Sprachenverordnung. Das Gebäude, indem sich das Gemeindeamt befindet, ist aber immer (auch) in èechoslovakischer Sprache mit einer Aufschrift in gleichem Ausmaße und in gleicher Ausstattung zu bezeichnen. Daraus geht hervor, daß sich die Ausmaße und die Ausstattung der èechischen Bezeichnung des Gemeindeamtes in Gemeinden, die die deutsche Geschäftssprache festgesetzt haben, was im gegebenen Falle zutrifft, bezüglich der Ausmaße und der Ausstattung nach der deutschen Bezeichnung zu richten haben. Ist nun die deutsche Sprache in sogenannter Frakturschrift gehalten, dann bleibt nichts anderes übrig, als auch die èechische Bezeichnung in dieser Schrift zu adjustieren. Die politische Beziksverwaltung ist aber nicht berechtigt, sich über diese Bestimmungen der Sprachenverordnung hinwegzusetzen.

Trotzdem auch über die Beschwerde noch nicht entschieden ist, trifft nun die politische Bezirksverwaltung mit Erlaß vom 29. Dezember 1926, Zl. 24982 neuerlich die Verfügung, das Wort "radnice" auf dem Rathaus in Lateinschrift aufgühren zu lassen.

Die Begründung, daß die èechische Sprache eine andere als die Lateinschrift nicht kennt, ist ebenfalls nicht stichhaltig, da noch immer Drucke mit èechischem Text in Frakturschrift bestehen.

Was die Orientierungstafel betreffend die Amtsräume, angebracht im Rathauseingang und die Bezeichnung der Amtsräume angelangt, wurden schon früher die notwendigen Vefügungen getroffen und diese den bestimmungen des Sprachengesetzes bezw. der Sprachenverordnung angepaßt.

Die Vefügungen des angefochtenen Erlasses hinsichtlich der sprachlichen Aufschriften sollen unter Berufung auf Art. 89 der Sprachenverordung auch für die Anstalten und Unternehmungen, die sich in der Gemeindeverwaltung befinden, zur Anwendung kommen.

Hiezu wird bemerkt: § 3 des Sprachengesetzes regelt lediglich den Sprachenbrauch der autonomen Behörden, Vertretungskörper und öffentlichen Körperschaften im Staate in ihrer öffentlichrechtlichen Funktion, dagegen nicht in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekte. Soweit die Sprachenverordnung auch in dem Gebrauch der Anstalten und Unternehmungen regelnd eingreift, geht nie über den Ramen des Gesetzes hinaus und ist deshalb gesetzwidrig.

Ebensowenig wie vom Staate subjektive Sprachenrechte gegenüber staatlichen Unternehmungen und Anstalten anerkannt werden, können solche gegenüber Anstalten und Unternehmungen der Gemeinden Geltend gemacht werden. Dies widerstritte geradezu dem in § 8 des Sprachengesetzes berufenen "Geiste des Gesetzes".

Schließlich wird noch auch den Absatz 3 des § 128 der Verfassungsurkunde verwiesen, wonach die Staatsbürger in der èechoslovakischen Republik im Privat und Geschägtsverkehr jede Sprache frei gebrauchen können. Es steht außer Zweifel, daß diese verfassungsrechtliche Bestimmung auch für die Gemeinden gelten muß.

Was den Auftrag hinsichtlich des Gemeindesiegels anbelangt, so ist dieser gesetzlich nicht begründet. Nach § 3 Absatz 3 des Sprachengesetzes wird lediglich die Sprache der öffentlichen Kundmachung und äußeren Bezeichnung der autonomen Behörden von der staatlichen Vollzugsgewalt festgesetzt. Das Gemeindesiegel ist aber weder eine Kundmachung, noch eine äußere Bezeichnung. Dem Artikel 82, Absatz 2 und demzufolge auch der in Beschwerde bezogenen Punkte des Auftrages fehlt es deshalb an der gesetzlichen Grundlage.

Aus vorstehenden Gründen ist auch die Festsetzung eines Termines durchaus überflüssig.

Das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung Neu-Titschein stellt sich demnach als eine blosse vom nationalen chauvinistischen Geiste diktierte Belästigung der Gemeinde dar, wahrscheinlich zu dem Zwecke, um den schon einige Zeit andauernden nationalen Frieden in der Stadt wieder mutwilligerweise zu stören u. z. von den Kreisen, welche zu seiner Wahrung in erster Linie berufen wären.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister des Innern die Anfrage:

1. Sind Ihnen diese Vorgänge bekannt und decken Sie dieses ungesetzliche Vorgehen?

2. Sind Sie bereit, sofort Weisungen an die unterstellten Behörden herauszugeben und diesen aufzutragen, sich jeder Ungesetzlichkeit in Sprachenfragen zu enthalten?

3. Sind Sie gewillt, auch den Leiter der politischen Bezirksverwaltung Sèáva in Neu-Titschein anzuweisen, daß er endlich mit diesen kleinlichen Chikanen gegenüber der deutschen Bevölkerung der Stadt und des Bezirkes aufhört und sich der größten Objektivität befleissigt?

Prag, am 17 Jänner 1927.

Dr. Schollich,

Ing. Kallina, Dr. Keibl, Matzner, Siegel, Horpynka, Patzel, Dr. Wollschack, Krebs, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Knirsch, Fedor, Gregorovits, Ing. Jung, Wenzel, Weber, Dr. Koberg, Dr. Rosche, Dr. Lehnert, Simm.

Pùvodní znìní ad XVI./797.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister Des Innern

betreffend das Verbot der Zehnminutensammlung im Hultschiner Ländchen.

Der Deutsche Kulturverband ist infolge seiner großen Aufgaben, die eine Folge der unzureichenden Behandlung bezw. der Vernachläßigung des deutschen Schulwesens duch den Staat sind, gezwungen, für deutsche Schulzwecke auf privatem Wege Geld von opferwilligen Volksgenossen zu sammeln. Diesem Zwecke dient auch die sogenannte Zehnminutensammlung bei Unterhaltungen und sonstigen Veranstaltungen, Merkwürdigerweise werden aber jährlich bei der Bewilligung dieser Sammlungen von einzelnen politischen Bezirksverwaltungen Schwierigkeiten gemacht, obwohl eine fürsorgliche Staatsverwaltung sonst für alle möglichen und unmöglichen èechischen Zwecken Sammlungen anstandslos gestattet.

So wurde das Gesuch des Bezirksverbandes des Deutschen Kulturverbandes in Troppau um Bewilligung der Zehnminutensammlung bei den deutschen Veranstaltungen im Hultschiner Ländchen mit Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Hultschin vom 21. Dezember 1926 mit folgender Begründung abgewiesen: "Für dieses Jahr wie auch für das kommende Jahr sind bereits durch die Zentralbehörden, wie auch durch die hiesigen Behörden mehrere Sammlungen bewilligt worden, so daß die Vohltätigkeit der Bevölkerung mit der Bewilligung weiterer Sammlungen überlastet würde. Hiebei nimmt die Bezirksverwaltung insbesondere darauf Rücksicht, daß die Mehrheit der Bevölkerung des hiesigen Bezirkes zu den finanziell schwachen Schichten gehört. Eine aufschiebende Wirkung wurde der Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ruhe und Ordnung nicht zuerkannt." Diese undemokratische unverantwortliche Haltung der politischen Bezirksverwaltung Hultsche Sammlung für kulturelle Zwecke gestattet man nicht, während andere Sammlugen ruhig erlaubt wurden. Die Rüsksichtnahme auf die Armut der Bevölkerung ist mehr als lächerlich. Es muß doch der Bevölkerung in einem demokratischen Staate freistehen, ob sie bei einer Sammlung geben will oder nicht und bedeutet es wohl eine starke Willensberaubung, wenn man sogar die Wohltätigkeit nur in behödlich bewilligte Bahner leiten will. Wenn die Hultschiner Bezirkshauptmannschaft auf die Armut der Bevölkerung Rücksicht nehmen will dann hätte sie dazu eine bessere Gelegenheit bei der Auferlegung der Strafen die wegen jeder Kleinigkeit gleich in die Hunderte gehen. Demnach stellt sich das Vorgehen des Leiters der politischen Bezirksverwaltung in Hultschin als ein Akt ausgesprochenen Deutschenhaßes dar, wie wir solche Fälle leider schon viele im Hultschiner Ländchen von dieser Verwaltungsbehörde aus feststellen mußten. Das ganze Hultschiner Ländchen seufzt unter schwerem nationalen Drucke und wird von den èechischen Behörden in einer Weise verwaltet, wie sie in ihrer Rechtlosigkeit nur noch bei den ganz unkultivierten Negerstämmen im finstersten Afrika üblich ist.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:

1. Ist Ihnen dieses Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Hultschin bekannt und sind Sie bereit, sofort Abhilfe zu schaffen und dem Bezirksverband Troppau für die Zehnminutensammlung im Hultschiner Ländchen die Erlaubnis zu erteilen?

2. Sind Sie bereit, dem Leiter der politischen Bezirksverwaltung in Hultschin Verhaltungsmaßregeln im Verkehr mit der Hultschiner Bevölkerung zu erteilen und ihm das größte Entgegenkommen und in nationalen Fragen die nötige Zurückhaltung zu empfehlen?

Prag, den 20. Jänner 1927.

Dr. Schollich,

Knirsch, Matzner, Dr. Rosche, Ing. Jung, Dr. Keibl, Ing. Kallina, Dr. Lehnert, Horpynka, Dr. Wollschack, Siegel, Weber, Simm, Krebs, Wenzel, Patzel, Dr. Koberg, Dr. Szüllö, Gregorovits, Dr. Jabloniczky, Fedor.

Pùvodní znìní ad XVII./797.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

an den Minister des Innern

wegen Schikanen beim kleinen Grenzverkehre im Hultschiner Ländchen.

Aus der Gemeinde Haatsch im Bezirke Hultschin kommen zahlreiche Beschwerden gegen den Gendarmeriewachtmeister Dostal, der insbesondere bei Ausfertigung der Bescheinigungen für den kleinen Grenzverkehr allen als Deutschen bekannten Personen die größtmöglichen Schwierigkeiten bereitet. Während èechen selbst dann wenn sie dringend des Schmuggels verdächtigt sind, Grenzübertrittscheine für ein ganzes Jahr erhalten, verweigert Wachtmeister Dostal dieselbe Begünstigung nahezu sämtlichen deutschen Bewohnern der Gemeinde Haatsch, so z. B. dem Alfred Morcinek und dessen Frau, trotzdem beide im Grenzdorfe Kreuzenort nahe Verwandte haben und deren Tochter drüben in die Schule gehen muß, ferner dem pens. preuß. Eisenbahnbeamten Johann Morcinek, dem Seiler Johann Karasch, der gezwungen ist, sein Gewerbe auch in den benachbarten preußischen Gemeinden auszuüben, dem Landwirte Johann Riemer, der als Fuhrwerksbesitzer häufig über einen kleinen Teilreichsdeutschen Gebietes nach Oderberg um Ziegeln fahren muß. Auf diese Weise wird dem Letztgenannten die Verdienstmöglichket genommen, sodaß er dadurch schwer geschädigt ist. Diese unbegründete Verweigerung von Jahresscheinen für den kleinen Grenzverkehr ist umso verwunderlicher als anderseits sogar èechische Kinder im Alter von 15 und 16 Jahren ohne weiters derartige Bescheinigungen erhalten. Bezüglich der Veläßlichkeit der vorgenanntern Gesuchsteller sowie hinsichtlich der Notwendigkeit der Ausstellung dieser Scheine hat der Gemeindevorsteher von Haatsch auf wiederholte Anfragen aufdrücklich bestätigt, daß gegen die Betreffenden nicht vorliegt und daß ihre Bitte gerechtfertigt erscheint. Der Gendarmeriepostenkommandant redet sich den Leuten gegenüber auf die politische Bezirksverwaltung Hultschin aus und behauptet, daß diese die Nichtgenehmigung verfügt habe. Doch hat es den Anschein, daß die zur Bestätigung vorgelegten Grenzübertrittsscheine durch die Gendarmerie überhaupt nicht an die politische Bezirksverwaltung weitergeleitet werden, sondern liegen bleiben. So wurde dem Handlungsgehilfen Josef Slany, der gegenwärtig in Deutschland beschäftigt ist und deshalb gegen Vorweisung seines Arbeitsscheines ein Anrecht auf einen Dauerschein für den kleinen Grenzverkehr besitzt, dieser vom Gendarmeriewachtmester Kos in Haatsch verweigert mit der Begründung: "On nedostane legitimace, on je politisch." Daraus geht hervor, daß die Grendarmerie in Haatsch offenbar selbstherrlich und willkürlich bei der Gewägrung der Bestätigungen vorgeht.

Deshalb stellen die Gefertigten an den Herrn Minister des Innern folgende Anfragen:

1. Sind Ihnen die vorgeschilderten Schikanen bekannt?

2. Wie rechtfertigen Sie die einseitige Begünstigung èechischer Pareien und die unbegründete Verweigerung von Grenzübertrittsscheinen an deutsche Parteien?

3. Was gedenken Sie zur Beseitigung dieser Misstände zu tun?

Prag, am 1. Feber 1927.

Dr. Koberg,

Ing. Kallina, Matzner, Dr. Lehnert, Dr. Szüllö, Simm, Gregorovits, Ing. Jung, Dr. Wollschack, Knirsch, Wenzel, Horpynka, Fedor, Dr. Keibl, Dr. Schollich, Dr. Rosche, Dr. Jabloniczky, Siegel, Weber, Patzel, Krebs.

Pùvodní znìní ad XVIII./797.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Othmar Kallina und Genossen

an den Herrn Minister für Post und Telegraphenwesen

in Angelegenheit der Unhaltbaren Verhältnisse bei der Karlsbader Post.

Bei den Karlsbader Postämtern sind seit Jahren Verhältnisse eingetreten, die auf die Dauer unhaltbar sind. Die mit den Verhältnissen gut vertrauten deutschen Postbematen, Postbeamtinnen und Angestellten, besonders beim Telegraphenamt, wurden größtenteils durch èechische Angestellte ersetzt und seit dieser Zeit treten grosse Mißstände hervor, die mit Rücksicht auf die Bedeutung des Weltkurortes Karlsbad unbedingt behoben werden müssen.

Bei den letzten Beratungen über den Staatsvoranschlag wurde seitens der verantwortlichen Faktoren ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Post und Eisenbahn zwar als Staatsunternehmungen geführt werden, daß man aber bestrebt ist in erster Linie kaufmännischen Geist in diesen Betrieben obwalten zu lassen. Nun sind den Unterzeichneten hunderte Beschwerden in verschiedenen Richtungen zugekommen; sie betreffen einerseits die Telegraphenämter andererseits die Postämter.

In Karlsbad wird bezüglich der Telegraphenämter besonders deswegen lebhaft Beschwerde geführt, daß von den Telephonbediensteten, die wahrscheinlich die deutsche Sprache nicht beherrschen, ständig Fehlverbindungen bewirkt werden, was der Interpellant auch selbst zu wiederholten Malen feststellen mußte. Drei Fehlverbindungen unter zehn Aufrufen sind keine Seltenheit. Auch mußte wiederholt eine Wartezeit von wenigstens zwei Minuten festgestellt werden, bevor sich die Zentrale überhaupt meldete.

Andere Beschwerden gehen dahin, daß besonders jetzt zur Weihnachtszeit seitens der Postverwaltung verfügt wurde,daß nach 1/25 Uhr nachmittags nicht mehr als drei Pakete gleichzeitig aufgegeben werden dürfen und um 6 Uhr die Annahme von Paketen überhaupt eingestellt wird. In früheren Zeiten war es vor den Weihnachtsfeiertagen üblich, daß die Paketennahme bis 7 Uhr freigestellt war und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Pakete. Es ist im Interesse der Geschäftsleute gelegen, daß diese Verfägung neuerlich erlassen wird. Die Geschäftsleute haben während des Tages in erster Linie für den Kundenverkehr zu sorgen und erst am Abend wird es ihnen möglich, das Versandgeschäft aufzunehmen.

Die Unterzeichneten fragen an, ob der Herr Minister bereit ist, die Postverwaltung zu beauftragen, die oben angeführte Übelstände ehest zu beseitigen?

Prag, am 1. Feber 1927.

Ing. Kallina,

Dr. Schollich, Knirsch, Weber, Wenzel, Matzner, Dr. Lehnert, Dr. Koberg, Dr. Wollschack, Patzel, Dr. Rosche, Dr. Keibl, horpynka, Siegel, Ing. Jung, Krebs, Simm, Dr. Jabloniczky, Fedor, Dr. Szüllö, Gregorovits.

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