Pøeklad ad V./564.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Heller und Genossen

betreffs des Handarbeitsunterrichtes an Volksschulen (Druck XIII./229).

Der Abgang, welcher in der Zahl der Lehrerinnen für weobliche Handarbeiten und Hausaltungsunterricht eingetreten ist, wurde mehr durch deren regelmäßigen Abgang in den Ruhestand als durch die Durchführung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 286/1924 verursacht.

Dieser Abgang, der bloss verübergehend und in ganz vereinzelten Fällen eine Unterbrechung im Unterrichte in den weiblichen Handarbeiten zur Folge hatte, wird vor allem durch die zweckmässige Regelung der Unterrichtssprengel, durch Aushilfe seitens der überzähligen literarischen Lehrerinnen und auch durch Aufnahme neuer Lehrerinner für weibliche Handarbeiten ersetzt. Es ist das Bestreten der Schulverwaltung, dass auch die weiteren fehlenden Kräfte ersetzt werden, sofern dies die Bestimmungen des bereits zitierten Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 286/1924 zulassen.

Prag, am 9. Juli 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø m. p.

Pøeklad ad VI./564.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Eckert, Stenzl, Tichi und Genossen

wegen Unzukömmlichkeiten bei der Steuerverwaltung in Marienbad (Druck VII./227).

Die Steuerverwaltung in Marienbad hat am 22. Juni 1925 die Aufforderung zur Bezahlung der vierteljährigen Raten der Umsatzsteuer für das Jahr 1924 und des erste Quartal 1925 an jene Steuerpflichtige der Stadt Marienbad gerichtet, welche jene Raten zu dieser Zeit nich nicht gezahlt hatten.

Am 2. Jänner 1926 hat sie, nachdem sie vorher beim Steueramte jene Steuerpflichtigen, welche bis zu diesem Zeitpunkte den erwährten Aufforderungen nicht nachgekommen waren, sichergestellt hatte, Ordnungsstrafen auferlegt. Die Zustellung der Beschiede über die Auferlegung der Strafen wurde dem Stadtamte in Marinbad anvertraut. Das Stadtamt besorge deren Zustellung erst Ende Februar und anfangs März 1926, so dass von ihrer Herausgabe bis zu ihrer Zustellung fast 2 Monate verstrichen waren. Während dieser Zeit hatten einzelne Steuerträger die Steuer inzwischen bereits entrichtet. Wenn diese Steuerträger der Anschauung sind, dass ihnen die Strafe deshalb nicht hätte aufergelt werden sollen, weil sie im Februar 1926 die Steuer gezahlt hatten, so pbersehen sie, daß die Verhängung der Geldstrafe auf Grund der Aufforderung vom 22. Juni 1925 (nicht vom 10. Jänner 1926) erfolgt ist, und im Hinblick auf jenen Stand der Zahlung, nicht wie er zur Zeit der Zustellung der Bescheide, sondern zu Ende des Jahres 1925 war. Da die Steuerverwaltung unmittelbar vor Herausgabe der Erkenntnisse den Stand der Zahlungen Ende 1925 gehörig erhoben hatte, kann ihr in diesr Beziehung kein Vorwurf gemacht werden, ind dies umsoweniger, weil kein einziger Fall amtlich erhoben oder durch die Herren Interpellanten angeführt worden ist, wo jemandem eine Strafe auferlegt worden ist, der Ende 1925 die Steuer entrichtet hatte; Schuld trägt in diesem Falle bloß die Gemeinde Marienbad, die, trotzdem sie bei der Bemessung der Steuer mitzuwirken verpflichtet ist und einen Anteil aus dem Ertrage der Umsatzsteuer erhält, ihre Pflichten sehr säumig erfüllt.

Am 10. Jänner 1926 hat die Steuerverwaltung die zweiten Aufforderungen und zwar zu der Zahlung der Quartalraten für das Jahr 1924 und drei Quartale des Jahres 1925 verschickt. Soweit diese zweiten Aufforderungen - welche die Herren Interpellanten wohl im Auge haben, auf Grund deren jedoch überhaupt noch keine Ordnungsstrafen auferlegt worden sind - auch solchen Steuerpflichten zugestellt worden sind, welche die Steuer bereits entrichtet hatten, haben diese Steuerträger entsprechende Aufklärung erhalten. Das Finanzministerium hat weiter der Steuerverwaltung in Marienbad aufgetragen, in Hinkunft jeweils unmittelbar vor der Versendung solcher Aufforderungen den Stand der Zahlungen gehörig zu ermitteln.

Soweit in der Interpellation von jenen Personen gesprochen wird, welche ein Ansuchen um Bewilligung von Zahlungsfristen oder um die Abschreibung der Steuer oder um die Gewährung von Erleichterungen nach dem Gesetze vom 24. Oktober 1924, S. d. G. u. V. Nr. 235, eingebracht haben, muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß ein eingebrachtes und noch nicht erledigtes Ansuchen um Bewilligung um Zahlungsfristen noch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Steuer in den gesetzlichen Fristen befreit und daß sich das Gesetz nr. 235 v. J. 1924 auf die Umsatzsteuer überhaupt nicht bezieht.

Weil schließlich die Herren Interpellanten verlangen, es möge der Steuerverwaltung aufgetragen werden, in jedem Falle, wo sie das Einbekenntnis für unrichtig oder unvollständig erachtet, das Vorhaltungsverfahren nach § 19 des Gesetzes über die Umsatzsteuer noch im Laufe des Veranlagungsverfahrens durchzuführen, muß darauf verwiesen werden, daß es zwar das Bestreben der Finanzverwaltung ist, die Steuergrundlage jeweils unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen noch vor Heraugabe des Zahlungsauftrages zu ermitteln, daß es jedoch bei dem Mangel an Personal und der Menge des Materiales, das dieses bearbeiten muß, technisch unmöglich ist, in jedem solchen Falle das Vorhaltdekret noch im Laufe des Veranlagungsverfahrens herauszugeben. Ein solches Vorgehen würde übrigens unter den dermaligen Verhältnissen umausweichlich eine bedeutende Verzögerung der Veranlagungsarbeiten zur Folge haben, was gewiß auch nicht im Interesse der Steuerträger selbst gelegen wäre.

Prag, am 30. Juni 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad VII./564.

Antwort

des Justizministers

aud die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lehnert und Genossen

betreffend die Beschlagnahme der Wochenschrift "Norden" vom 30. Oktober 1925

(Wahlflugblatt) und vom 23. November 1925 (Druck XVIII./358).

Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die nichtperiodische Druckschrift "1. Wahlflugblatt des Norden" sowie die Nummer 9 der periodischen Druckschrift "Norden" vom 23. November 1925 wegen der in der Interpellation wörlich angeführten Stellen beschlagnahmt, weil sie in ihrem Inhalte den Tatbestand des Vergehens nach § 14, Z. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat und weil sie der Ansicht war, daß es das öffentliche Interesse erheische, daß die Weiterverbreitung ohres Inhaltes verhindert werde.

Das Gericht hat die angeordnete Beschlagnahme bestätigt und damit zu Recht erkannt, daß die Staatsanwaltschaft das Strafgesetz richtig angewendet habe, Gegen die Gerichtsentscheidung wurden keine Einwendungen erhoben.

Ich kann die Anschauung der Staatsanwaltschaft, daß es im öffentlichen Interesse gelegen war, daß die Weiterverbreitung des Inhaltes der beschlagnahmten Stellen verhindet wurde, nicht als unrichtig erachten und habe daher keine Ursache zu irgendeiner Verfügung.

Prag, am 25. Juni 1926.

Der Justizminister:

Dr. Haussmann m. p.

Pøeklad ad VIII./564.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Hillebrand, de Witte und Genossen

wegen Beschlagnahme des Karlsbader "Volkswille" (Druck IX./351).

Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat als die Preßaufsicht über die Zeitschrift "Volkswille" durcgführende Behörde die Nr. 53 dieser Zeitschrift vom 3. März 1926 einerseit wegen der in der Interpellation wörtlich angeführten Stellen, andererseits wegen zweier weiterer Stellen, die in der Interpellation nicht angeführt sind, beschlagnahmt, da es in den beschlagnahmten Stellen den Tatbestand der strafbaren Hnadlung nach § 300 StG. und § 14, Z. 3, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Diese Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Preßgericht in Eger nach § 300 und § 14, Z. 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik bestätigt.

Es handelt sich also hier um eine Entscheidung eines gerichtes, die lediglich durch den ordentlichen Instanzenzug der Gerichte abgeändert werden kann, und es liegt keine Ursache zu irgendeiner Verfügung vor.

Prag, am 21. Juni 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad IX./564.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

wegen Nichtdurchführung der Volkszählung (Druck XVIII./181).

Das Gesetz vom 8. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 256, hat zwar im ä 2 festgesstzt, daß die regelmäßigen weiteren Volkszählungen je in fünfjährigen Zeitabschnitten vorzunehmen sind, hat aber den für die künftuge Zählung entscheidenden Stichtag der Regierung zu bestimmen überlassen.

Aus Ersparungsrücksichten, nach denen sich die Staatsverwaltung richtet, hat sich die Regierung entschlossen der Nationalversammlung eine Änderung des Volkszählungsgesetzes in der Richtung vorzuschlagen, daß die Volkszählung so wie früher erst zehnjährigen Zeitabschnitten vorzunehmen sei, und hat den betreffenden Regierungsentwurf am 14. Mai d. J. - Druck 311 - dem Abgeordnetenhause vorgelegt.

Prag, am 17. Juni 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad X./564.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Weisser und Genossen

betreffend die mißlichen Steuerverhältnisse in den Gemeinden des Adlergebirges,

Rokitnitz und Deschnei (Druck III./182).

Auf Grund der gepflogenen Erhebungen wurde sichergestellt, daß sowohl die Steuerverwaltung in Senftenberg, deren Kompetenzbereich sich auf den Bezirk Rokitnitz erstreckt, als auch die Steureverwaltung in Neustadt a. M., in deren Bereich die Gemeinde Deschnei liegt, bei Veranlagung der allgemeinen Erwerbssteuer und der Einkommensteuer auf die besonderen Verhältnisse und die Lage der in der Interpellation erwähnten Orte voll Rücksicht nehmen. Die ist am besten daraus ersichtlich, daß das besteuerte Reineinkommen der Landwirte im Bezirke Rokitnitz auf je 1 ha um 100 bis 200 Kè niedriger ist als im Nachbarbezirke Grulich und Senftenberg und auch die auferlegten Sätze der allgemeinden Erwerbsteuer sind im Verhältnisse zu den Steuerträgern in dem Nachbarbezirk auferlegten Sätzen weitaus niedriger, da bei der Steuerveranlagung auch darauf Rücksicht genommen worden ist, ob die im Gewerbe beschäftigten Kräfte auch in der Lnadwirtschaft oder in einem anderen Produktionszweige beschäftigt sind. Bei der Veranlagung beider genannten Steuern wurden Auskunftspersonen und Sachverständige aus verschiedenen Orten des Bezirkes und aus verschiedenen Steuerträgerkreisen einvernommen und außerdem auch die Vorsitzenden der Gewerbegenossenschaften zur Mitarbeit herangezogen.

Was die Gemeinde Deschnei anbelangt, muß besonders betont werden, daß die genannte Gemeinde im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Schätzungskommission in die Kategorie der landwirtschaftlichen Gemeinden mit Grundstücken der schlechten Bnoität eingereiht war und auch jetzt noch eingereiht ist, was zur Folge hat, daß die Zahl der steuerpflichtigen Landwirte im Jahre 1926 gegenüber dem Jahre 1921 um mehr als 50% sinkt, so daß aus der ganzen Gemeinde der Einkommensteuer bloß ungefähr 10 Steuerträger unterworfen sein werden, von denen bei keinem das Einkommen aus dem Grundbesitz voraussichtlich 12.000 Kè übersteigen wird. Auf die Elementarkatastrophen, soweit diese der Behörde bekanntgegeben worden sind, wird insoweit Rücksicht genommen, daß das steuerpflichtige Einkommen um bestimmte Prozente herangesetzt wird.

Es ist zwar wahr, daß in letzter Zeit in manchen Gemeinden der erwähnten Orte zehlreiche Ansuchen um Mitteilung der Bemessungsgrundlagen und zahlreiche Berufungen eingebracht worden sind, jedoch kann dieser Umstand mehr auf Rechnung der betriebenen Agitation gegen die Steuervorschreibungen überhaupt, als gegen eine tatsächliche Übersteuerung gesetzt werden, wo für auch die zahlreichen, vollständig gleichlautenden und aus einer Quelle stammenden allgemeinen Beschwerden vieler Gemeinden aus den betreffenden Bezirken zeugen Allen Berufungen wird im Berufungsverfahren sowohl in formeller Beziehung als auch bezüglich der materiellen Richtigkeit größte Aufmerksamkeit und Sorgfalt gewidmet und auch bei der Eintreibung der Steuerrückstände werden auf Grund der individuellen begründeten Ansuchen den Steuerträgern angemessene Zahlungserleichterung bewilligt.

Prag, am 19. Juni 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad XI./564.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Mayr - Harting und Genossen

wegen Konfiskation der periodischen Druckschrift "Deutsche Presse" Nr. 45 vom 24.

Februar 1926 (Druck III./354).

Die Staatsanwaltschaft in Prag hat die Nummer 45 der periodischen Druckschrift "Deutsche Presse" vom 24. Februar 1926 beschlagnahmt, da sie in den in der Interpellation wörtlich angeführten Stellen den Tatbestand des Vergehens nach § 15, Z. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat und dafür hielt, daß es das allgemeinde öffentliche Interesse erheische, daß die Weiterverbreitung des Inhaltes dieser Stellen verhindert werde.

Mit seinen Entscheidungen vom 25. Februar 1926, G. Z. Tl. I 134/26 und vom 11. März 1926 G. Z. Tl. II 134/26, hat das Landesstrafgericht in Prag als pre´gericht die durch die Sttatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme als gesetzlich begründet anerkannt, und hat auch die Einwendungen abgewiesen, welche der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift gegen die erste Entscheidung des Gerichtes vorgebracht hat.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes wurde nicht eingebracht.

Unter diesen Umständen habe ich keine Ursache zu irgendeiner Verfügung.

Prag, am 24. Juni 1926.

Der Justizminister:

Dr. Haussmann m. p.

Pøeklad ad XII./564.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Verrechnung der aus der Novellierung des Gesetzes über die

Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe vom 21. Dezember 1923, S. d.

G. u. V. Nr. 6 ex 1924 resultierenden Überzahlungen (Druck XIX./285).

Bezüglich der Auszahlung der infolge der Novelle zum Gesetze über die Vermögensabgabe vom 21. Dezember 1923, S. d. G. u. V. Nr. 6 v. j. 1924 entstandenen Überzahlungen an Vermögensabgabe un Vermögenszuwachsabgabe resp. deren Verrechnung auf schuldige Steuern und Abgaben wurde den unterstellten Behörden aufgetragen, und es wird ständig darauf gedröngt, daß die Durchführung der Auszahlungen resp. der Verrechnung mit möglichster Beschleunigung erfolge.

Da jedoch die Überzahlungen bei der Vermögensabgabe nicht bloß infolge des zitieren Gesetzes entstehen, sondern auch aus vielen anderen Gründen z. B. durch Zahlungen mit Einlagescheinen auf die zurückgehaltenen Banknoten die auf einen höheren Betrag lauten, als die Abgabevorschreibung betrug, weiter durch die Erledigung von Rekursen sowie die Korrektur der Vorschreibungen auf Grund verschiedener Gesetzesbestimmungen und weil hiezu noch andere Auszahlungen von bei der Banknotenabstempelung zurückgehaltenen Geldbeträgen hinzukommen, ist es begreiflich, daß diese Agenda bei den Finanzbehörden II. Instanz, wo sie sich konzentriert, sehr umfangreich ist.

Nichtsdestoweniger hat der Stand dieser Agenda in Mähren, Schlesien und in der Slovakei keine Anlaß zu Beschwerden geboten. Bloß bei der Finanzlandes direktion in Prag ist es bisher nicht gelungen, gewise Verzögerungen hintanzuhalten, da bei diesem Amte eine solche Menge von Ansuchen eingelangt ist, daß es nicht möglich war, sie bei der beschränkten Zahl des Personals sogleich zu erledigen.

Das Finanzministerium widmet dieser Agenda ständig größte Fürsorge und Dank den verschiedenen Maßnahmen sowohl persönlichen als auch sachlichen Charakters hat sich der Stand in einem solchen Maße gebessert Zeit eine wesentliche Verbesserung in der Erledigung derselben erwartet werden kann.

Was die Verwendung der Überzahlungen an der Vermögensabgabe zur Deckung der schuldigen Steuern anbelangt, wurde vom Finanzministerium hereits im Jahre 1924 angeordnet, daß Rückstände an Steuern, Gebühren und sinstigen staatlichen Abgaben, die durch Überschüsse der Einlagescheine und Überzahlungen der Abgabe gedeckt sind, bis zur Entscheidung über die Freigabe und die Verrechnung der Überzahlung vorläufig nicht eingetrieben werden mögen.

Die Wirsamkeit dieser Übertragungen auf andere schuldige Erfordernisse beginnt auf Grund der Verordnung des Finanzministeriums mit dem Zahlungstage, wo sie ursprünglich auf die Vermögensabgabe verrechnet worden ist, so daß der Steuerpflichtige durch die etwa verspätete Verrechnung der Überzahlung an Abgabe auf dei schuldigen Steuern keinen finanziellen Verlust erleidet.

Prag, am 1. Juli 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad XIII./564.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Horpynka und Genossen

wegen unqualifizierbaren Verhaltens zweier Amtsorgane der Gefällskontrolle in

Joachimstal (Druck V./92)

und auf die Interpellation der Abgeordneten Eckert, Mayer, Fischer, Stenzl, Tichi und

Genossen

wegen groben Vergehens von Gefällskontrollorganen (Druck IV./92).

Zu dem in der Interpellation geschilderten Vorfalle kann ich, was die Finanzverwaltung anbelangt, dermalen folgendes anführen:

Als in der Lokalpresse der Artikel über den Vorfall veröffentlicht wurde, wurde gegen Offizial F. Mužik das Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 99 des Strafgesetzes eingeleitet, die Staatsanwaltschaft in Eger fand aber keinen Grund zu seiner gerichtlichen Verfolgung. Der Assistent Bouda kam in der Anklage überhaupt nicht in Betracht. Außerdem haben die beide Beamte gegen den Gastwirt Fassmann die Ehrebeleidigungsklage eingebracht. Dieses Strafverfahren ist derzeit noch nicht beendet.

Die Finanzlandesdirektion in Prag hat die Finanzbezirkdirektion in Eger aufgefordert, den Antrag auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung sowohl gegen den Offizial F. Mužik als auch gegen den Assistenten F. Bouda zu stellen, sobald die Sache gerichtlich entscheiden sein wird, und hat weiter, ohne die gerichtliche Entscheidung abzuwarten, die Versetzung des Offizials F. Mužik aus Joachimstal angeordnet. Die Versetzung wird durchgeführt werden, sobald für ihn und seinen Nachfolger eine Wohnung sichergestellt sein wird. Über den Assistenten der Gefällskontrolle F. Bouda wird später die Entscheidung gefällt werden, bis der neue Vorstand in Joachimstal den Dienst antreten, den Offizial Mužik ablösen und sich mit den Amtsverhältnissen vertraut machen wird.

Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens werde ich mir nachträglich mitzuteilen erlauben.

Prag, am 14. Juni 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad XIV./564.

Antwort

des mit der Leitung des Ministeriums für Volksverpflegung betrauten Ministers und des

Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung betrauten

Ministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend den Verkauf von mit Margarine verfälschter Butter (Druck I./97).

Es ist wahr, daß im böhmischen Norden mit Margarine vermischte Butter zum Verkauf gelangt ist. Am Markte zeigt sich eine solche Verfälschung der Butter bloß selten, da eine strenge Kontrolle gehandhabt wird, dagegen wird sie im größeren Ausmaße von Haus zu Haus verkauft.

Die Vertreten der Händler, welche solche Butter verkauften, wurden im Ministerium für Volksverpflegung verwarnt und es wurde von ihnen verlangt, auf die Gesetzwidrigkeit dieses Verkaufes aufmerksam zu machen.

Das Bezirksgericht in Gablonz a. N. hat im ersten Quartal 1926 im ganzen 31 Personen zu Geld- und Arreststrafen verurteilt.

Das Justizministerium weist die Staatsanwaltschaften an, in jenen Fällen, wo die Strafe allzu milde bemessen wurde, gegen die Urteile Rechtsmittel zu ergreifen. Den Kontrollorganen wurden besonders eingehende Instruktionen erteilt, um die Fölschungen weiter zu verfolgen.

Die politische Landesverwaltung hat namens des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung den politischen Bezirksverwaltungen in Gablonz a. N., Reichenberg und Turnau den Auftrag erteilt, die Aufsicht über den Butterhandel sowie die übrigen Lebensmittel strengstens zu handhaben.

Eine Novellisierung des Lebensmittelgesetzes vom 16. Jönner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 v. J. 1897 und des Gesetzes betreffend den Handelmit Butter, Käse, Butterschmalz, Fett und deren Ersatzstoffen vom 25. Oktober 1901, R. G. Bl. Nr. 26 v. J. 1902 bloß aus dem Grunde vorzunehmen, weil die in der Interpellation erwährten Mißstände zutage getreten sind, erachten wir nicht als notwendig, weit mit den geltenden Vorschriften das Auslangen gefunden werden kann, wenn sie gehörig gehandhabt werden.

Prag, am 10. Juni 1926.

Der Minister für Volksverpflegung:

Dr. Haussmann m. p.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Schieszl m. p.

Pøeklad ad XV./564.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Tichi, A. Stenzl, E. Eckert und Genossen

betreffend Novellierung der Selbständigenversicherung (Druck XVI./144).

Die Interpellation strebt vor allem an, daß das Gesetz vom 10. Juni 1925, S. d. G. u. V. Nr. 148, betreffend die Versicherung der slebständig wirtschaftenden Personen für den Fall der Invalidität und des Alters in der Richtung novellisiert werde, daß der Staatsbeitrag zu den Invaliditäts- und Altersrenten erhöht werde. Trotzdem die Regierung selbstverständlich auch die Bedörfnisse des Handels- und Gewerbestandes im Auge hat, kann diesem Wunsche nicht willfahrt werden, da die Höhe des Staatsbeitrages mit 500 Kè jährlich nach sorgfältiger Erwägung und gerade mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Volkswirtschaft unseres Staates festgesetzt worden ist. Hiebei darf auch nicht übersehen werde, daß mit dem gleichen Betrage von 500 Kè jährlich auch der Staatsbeitrag zur Invaliditäts- und Altersrente nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 221/1924 betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters festgesetzt ist.

Die Einschränkung der Auszahlung des Staatsbeitrages auf jene Rentner, deren Einkommen für das abgelaufene Steuerjahr den im § 67, Abs. 4, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 148/1925 festgesetzten einkommensteuerfreien Betrag nicht überschritten hat, entspricht der analogen Einschränkung nach § 123, Abs. 4, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 221/1924, so daß zwischen beiden Normen in dieser Richtung kein Unterschied besteht. Aus dem Abgeführten ist ersichtlich, daß bei der gegebenen finanziellen und wirtschaftlichen Situation eine Erhöhung des Staatsbeitrages zu den Renten nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 148/1925, nicht möglich ist.

Soferne die Interpellation weiter verlangt, daß der Minister für soziale Fürsorge alle Maßnahmen zu dem Zwecke treffe, daß in allen Bereichen der Verwaltung, namentlich aber der Anlage des Vermögens der Sozialsicherungsanstalten und bei der Ernennung ihrer Bediensteten die Rechte der Minderheitsnationen und insbesondere der deutschen Nation in vollem Maße gewahrt werden, muß bemerkt werden, daß dem Minister für soziale Fürsorge im Sinne des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 148/1925 kein direkter Einfluß auf die konkreten Akte der Anlage zusteht (vergl. § 97, Abs. 5 des Gesetzes). Dasselbe gilt von Ernennungsakten mit Ausnahme der selbständigen Direktoren der Versicherungsanstalt, welche der Ausschuß der Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Ministers für soziale Fürsorge ernennt.

Die konkreten Anlage- und Ernennungsakte werden von der im § 18, Abs. 3, zit. Ges. angeführten Kommission vorgenommen. Da bei der Bestellung dieser Kommission der Grundsatz der Verhältnismäßigkei geltend gemacht wird, bietet bereits dieser Grundsatz an und für sich die Möglichkeit, bei der Ernennung der Bedientsteten und der Vermögensanlage die Rechte der nationalen Minderheiten in Rücksicht zu ziehen.

Ein ähnlicher Zustand herrscht auch im Wirkungskreise des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 221/1924 betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters.

Was schließlich das Verlangen anbelangt, daß in dem vorbereitenden Ausschusse, der auf Grund des § 145 zit. Ges. ernannt werden wird, die Interessen der deutschen Nationalität eine angemessene Vertretung erlangen, wird diesem Winsche im Rahmen jenes Einflusses Rücksicht zuteil werden, der dem Minister für soziale Fürsorge bei Errichtung des Vorbereitungsausschusses nach dem Gesetze zusteht.

Prag, am 16. Juni 1926.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Schieszl m. p.

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