Der Abgang, welcher in der Zahl der Lehrerinnen für weobliche Handarbeiten und Hausaltungsunterricht eingetreten ist, wurde mehr durch deren regelmäßigen Abgang in den Ruhestand als durch die Durchführung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 286/1924 verursacht.
Dieser Abgang, der bloss verübergehend und in ganz vereinzelten
Fällen eine Unterbrechung im Unterrichte in den weiblichen
Handarbeiten zur Folge hatte, wird vor allem durch die zweckmässige
Regelung der Unterrichtssprengel, durch Aushilfe seitens der überzähligen
literarischen Lehrerinnen und auch durch Aufnahme neuer Lehrerinner
für weibliche Handarbeiten ersetzt. Es ist das Bestreten
der Schulverwaltung, dass auch die weiteren fehlenden Kräfte
ersetzt werden, sofern dies die Bestimmungen des bereits zitierten
Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 286/1924 zulassen.
Prag, am 9. Juli 1926.
Die Steuerverwaltung in Marienbad hat am 22. Juni 1925 die Aufforderung
zur Bezahlung der vierteljährigen Raten der Umsatzsteuer
für das Jahr 1924 und des erste Quartal 1925 an jene Steuerpflichtige
der Stadt Marienbad gerichtet, welche jene Raten zu dieser Zeit
nich nicht gezahlt hatten.
Am 2. Jänner 1926 hat sie, nachdem sie vorher beim Steueramte
jene Steuerpflichtigen, welche bis zu diesem Zeitpunkte den erwährten
Aufforderungen nicht nachgekommen waren, sichergestellt hatte,
Ordnungsstrafen auferlegt. Die Zustellung der Beschiede über
die Auferlegung der Strafen wurde dem Stadtamte in Marinbad anvertraut.
Das Stadtamt besorge deren Zustellung erst Ende Februar und anfangs
März 1926, so dass von ihrer Herausgabe bis zu ihrer Zustellung
fast 2 Monate verstrichen waren. Während dieser Zeit hatten
einzelne Steuerträger die Steuer inzwischen bereits entrichtet.
Wenn diese Steuerträger der Anschauung sind, dass ihnen die
Strafe deshalb nicht hätte aufergelt werden sollen, weil
sie im Februar 1926 die Steuer gezahlt hatten, so pbersehen sie,
daß die Verhängung der Geldstrafe auf Grund der Aufforderung
vom 22. Juni 1925 (nicht vom 10. Jänner 1926) erfolgt ist,
und im Hinblick auf jenen Stand der Zahlung, nicht wie er zur
Zeit der Zustellung der Bescheide, sondern zu Ende des Jahres
1925 war. Da die Steuerverwaltung unmittelbar vor Herausgabe der
Erkenntnisse den Stand der Zahlungen Ende 1925 gehörig erhoben
hatte, kann ihr in diesr Beziehung kein Vorwurf gemacht werden,
ind dies umsoweniger, weil kein einziger Fall amtlich erhoben
oder durch die Herren Interpellanten angeführt worden ist,
wo jemandem eine Strafe auferlegt worden ist, der Ende 1925 die
Steuer entrichtet hatte; Schuld trägt in diesem Falle bloß
die Gemeinde Marienbad, die, trotzdem sie bei der Bemessung der
Steuer mitzuwirken verpflichtet ist und einen Anteil aus dem Ertrage
der Umsatzsteuer erhält, ihre Pflichten sehr säumig
erfüllt.
Am 10. Jänner 1926 hat die Steuerverwaltung die zweiten Aufforderungen
und zwar zu der Zahlung der Quartalraten für das Jahr 1924
und drei Quartale des Jahres 1925 verschickt. Soweit diese zweiten
Aufforderungen - welche die Herren Interpellanten wohl im Auge
haben, auf Grund deren jedoch überhaupt noch keine Ordnungsstrafen
auferlegt worden sind - auch solchen Steuerpflichten zugestellt
worden sind, welche die Steuer bereits entrichtet hatten, haben
diese Steuerträger entsprechende Aufklärung erhalten.
Das Finanzministerium hat weiter der Steuerverwaltung in Marienbad
aufgetragen, in Hinkunft jeweils unmittelbar vor der Versendung
solcher Aufforderungen den Stand der Zahlungen gehörig zu
ermitteln.
Soweit in der Interpellation von jenen Personen gesprochen wird,
welche ein Ansuchen um Bewilligung von Zahlungsfristen oder um
die Abschreibung der Steuer oder um die Gewährung von Erleichterungen
nach dem Gesetze vom 24. Oktober 1924, S. d. G. u. V. Nr. 235,
eingebracht haben, muß darauf aufmerksam gemacht werden,
daß ein eingebrachtes und noch nicht erledigtes Ansuchen
um Bewilligung um Zahlungsfristen noch nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung der Steuer in den gesetzlichen Fristen befreit und
daß sich das Gesetz nr. 235 v. J. 1924 auf die Umsatzsteuer
überhaupt nicht bezieht.
Weil schließlich die Herren Interpellanten verlangen, es
möge der Steuerverwaltung aufgetragen werden, in jedem Falle,
wo sie das Einbekenntnis für unrichtig oder unvollständig
erachtet, das Vorhaltungsverfahren nach § 19 des Gesetzes
über die Umsatzsteuer noch im Laufe des Veranlagungsverfahrens
durchzuführen, muß darauf verwiesen werden, daß
es zwar das Bestreben der Finanzverwaltung ist, die Steuergrundlage
jeweils unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen noch vor Heraugabe
des Zahlungsauftrages zu ermitteln, daß es jedoch bei dem
Mangel an Personal und der Menge des Materiales, das dieses bearbeiten
muß, technisch unmöglich ist, in jedem solchen Falle
das Vorhaltdekret noch im Laufe des Veranlagungsverfahrens herauszugeben.
Ein solches Vorgehen würde übrigens unter den dermaligen
Verhältnissen umausweichlich eine bedeutende Verzögerung
der Veranlagungsarbeiten zur Folge haben, was gewiß auch
nicht im Interesse der Steuerträger selbst gelegen wäre.
Prag, am 30. Juni 1926.
Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die nichtperiodische
Druckschrift "1. Wahlflugblatt des Norden" sowie die
Nummer 9 der periodischen Druckschrift "Norden" vom
23. November 1925 wegen der in der Interpellation wörlich
angeführten Stellen beschlagnahmt, weil sie in ihrem Inhalte
den Tatbestand des Vergehens nach § 14, Z. 1 des Gesetzes
zum Schutze der Republik erblickt hat und weil sie der Ansicht
war, daß es das öffentliche Interesse erheische, daß
die Weiterverbreitung ohres Inhaltes verhindert werde.
Das Gericht hat die angeordnete Beschlagnahme bestätigt und
damit zu Recht erkannt, daß die Staatsanwaltschaft das Strafgesetz
richtig angewendet habe, Gegen die Gerichtsentscheidung wurden
keine Einwendungen erhoben.
Ich kann die Anschauung der Staatsanwaltschaft, daß es im
öffentlichen Interesse gelegen war, daß die Weiterverbreitung
des Inhaltes der beschlagnahmten Stellen verhindet wurde, nicht
als unrichtig erachten und habe daher keine Ursache zu irgendeiner
Verfügung.
Prag, am 25. Juni 1926.
Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat als die Preßaufsicht
über die Zeitschrift "Volkswille" durcgführende
Behörde die Nr. 53 dieser Zeitschrift vom 3. März 1926
einerseit wegen der in der Interpellation wörtlich angeführten
Stellen, andererseits wegen zweier weiterer Stellen, die in der
Interpellation nicht angeführt sind, beschlagnahmt, da es
in den beschlagnahmten Stellen den Tatbestand der strafbaren Hnadlung
nach § 300 StG. und § 14, Z. 3, des Gesetzes zum Schutze
der Republik erblickt hat.
Diese Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Preßgericht in
Eger nach § 300 und § 14, Z. 5 des Gesetzes zum Schutze
der Republik bestätigt.
Es handelt sich also hier um eine Entscheidung eines gerichtes,
die lediglich durch den ordentlichen Instanzenzug der Gerichte
abgeändert werden kann, und es liegt keine Ursache zu irgendeiner
Verfügung vor.
Prag, am 21. Juni 1926.
Das Gesetz vom 8. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 256, hat zwar
im ä 2 festgesstzt, daß die regelmäßigen
weiteren Volkszählungen je in fünfjährigen Zeitabschnitten
vorzunehmen sind, hat aber den für die künftuge Zählung
entscheidenden Stichtag der Regierung zu bestimmen überlassen.
Aus Ersparungsrücksichten, nach denen sich die Staatsverwaltung
richtet, hat sich die Regierung entschlossen der Nationalversammlung
eine Änderung des Volkszählungsgesetzes in der Richtung
vorzuschlagen, daß die Volkszählung so wie früher
erst zehnjährigen Zeitabschnitten vorzunehmen sei, und hat
den betreffenden Regierungsentwurf am 14. Mai d. J. - Druck 311
- dem Abgeordnetenhause vorgelegt.
Prag, am 17. Juni 1926.
Auf Grund der gepflogenen Erhebungen wurde sichergestellt, daß
sowohl die Steuerverwaltung in Senftenberg, deren Kompetenzbereich
sich auf den Bezirk Rokitnitz erstreckt, als auch die Steureverwaltung
in Neustadt a. M., in deren Bereich die Gemeinde Deschnei liegt,
bei Veranlagung der allgemeinen Erwerbssteuer und der Einkommensteuer
auf die besonderen Verhältnisse und die Lage der in der Interpellation
erwähnten Orte voll Rücksicht nehmen. Die ist am besten
daraus ersichtlich, daß das besteuerte Reineinkommen der
Landwirte im Bezirke Rokitnitz
auf je 1 ha um 100 bis 200 Kè niedriger ist als im Nachbarbezirke
Grulich und Senftenberg und auch die auferlegten Sätze der
allgemeinden Erwerbsteuer sind im Verhältnisse zu den Steuerträgern
in dem Nachbarbezirk auferlegten Sätzen weitaus niedriger,
da bei der Steuerveranlagung auch darauf Rücksicht
genommen worden ist, ob die im Gewerbe beschäftigten Kräfte
auch in der Lnadwirtschaft oder in einem anderen Produktionszweige
beschäftigt sind. Bei der Veranlagung beider genannten Steuern
wurden Auskunftspersonen und Sachverständige aus verschiedenen
Orten des Bezirkes und aus verschiedenen Steuerträgerkreisen
einvernommen und außerdem auch die Vorsitzenden der Gewerbegenossenschaften
zur Mitarbeit herangezogen.
Was die Gemeinde Deschnei anbelangt, muß besonders betont
werden, daß die genannte Gemeinde im Einvernehmen mit den
Mitgliedern der Schätzungskommission in die Kategorie der
landwirtschaftlichen Gemeinden mit Grundstücken der schlechten
Bnoität eingereiht war und auch jetzt noch eingereiht ist,
was zur Folge hat, daß die Zahl der steuerpflichtigen Landwirte
im Jahre 1926 gegenüber dem Jahre 1921 um mehr als 50% sinkt,
so daß aus der ganzen Gemeinde der Einkommensteuer bloß
ungefähr 10 Steuerträger unterworfen sein werden, von
denen bei keinem das Einkommen
aus dem Grundbesitz voraussichtlich 12.000 Kè übersteigen
wird. Auf die Elementarkatastrophen, soweit diese der Behörde
bekanntgegeben worden sind, wird insoweit Rücksicht genommen,
daß das steuerpflichtige Einkommen um bestimmte Prozente
herangesetzt wird.
Es ist zwar wahr, daß in letzter Zeit in manchen Gemeinden
der erwähnten Orte zehlreiche Ansuchen um Mitteilung der
Bemessungsgrundlagen und zahlreiche Berufungen eingebracht worden
sind, jedoch kann dieser Umstand mehr auf Rechnung der betriebenen
Agitation gegen die Steuervorschreibungen überhaupt, als
gegen eine tatsächliche Übersteuerung gesetzt werden,
wo für auch die zahlreichen, vollständig gleichlautenden
und aus einer Quelle stammenden allgemeinen Beschwerden vieler
Gemeinden aus den betreffenden Bezirken zeugen Allen Berufungen
wird im Berufungsverfahren sowohl in formeller Beziehung als auch
bezüglich der materiellen Richtigkeit größte Aufmerksamkeit
und Sorgfalt gewidmet und auch bei der Eintreibung der Steuerrückstände
werden auf Grund der individuellen begründeten Ansuchen den
Steuerträgern angemessene Zahlungserleichterung bewilligt.
Prag, am 19. Juni 1926.
Die Staatsanwaltschaft in Prag hat die Nummer 45 der periodischen
Druckschrift "Deutsche Presse" vom 24. Februar 1926
beschlagnahmt, da sie in den in der Interpellation wörtlich
angeführten Stellen den Tatbestand des Vergehens nach §
15, Z. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat und
dafür hielt, daß es das allgemeinde öffentliche
Interesse erheische, daß die Weiterverbreitung des Inhaltes
dieser Stellen verhindert werde.
Mit seinen Entscheidungen vom 25. Februar 1926, G. Z. Tl. I 134/26
und vom 11. März 1926 G. Z. Tl. II 134/26, hat das Landesstrafgericht
in Prag als pre´gericht die durch die Sttatsanwaltschaft
angeordnete Beschlagnahme als gesetzlich begründet anerkannt,
und hat auch die Einwendungen abgewiesen, welche der verantwortliche
Redakteur der Zeitschrift gegen die erste Entscheidung des Gerichtes
vorgebracht hat.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes
wurde nicht eingebracht.
Unter diesen Umständen habe ich keine Ursache zu irgendeiner
Verfügung.
Prag, am 24. Juni 1926.
Bezüglich der Auszahlung der infolge der Novelle zum Gesetze
über die Vermögensabgabe vom 21. Dezember 1923, S. d.
G. u. V. Nr. 6 v. j. 1924 entstandenen Überzahlungen an Vermögensabgabe
un Vermögenszuwachsabgabe resp. deren Verrechnung auf schuldige
Steuern und Abgaben wurde den unterstellten Behörden aufgetragen,
und es wird ständig darauf gedröngt, daß die Durchführung
der Auszahlungen resp. der Verrechnung mit möglichster Beschleunigung
erfolge.
Da jedoch die Überzahlungen bei der Vermögensabgabe
nicht bloß infolge des zitieren Gesetzes entstehen, sondern
auch aus vielen anderen Gründen z. B. durch Zahlungen mit
Einlagescheinen auf die zurückgehaltenen Banknoten die auf
einen höheren Betrag lauten, als die Abgabevorschreibung
betrug, weiter durch die Erledigung von Rekursen sowie die Korrektur
der Vorschreibungen auf Grund verschiedener Gesetzesbestimmungen
und weil hiezu noch andere Auszahlungen von bei der Banknotenabstempelung
zurückgehaltenen Geldbeträgen hinzukommen, ist es begreiflich,
daß diese Agenda bei den Finanzbehörden II. Instanz,
wo sie sich konzentriert, sehr umfangreich ist.
Nichtsdestoweniger hat der Stand dieser Agenda in Mähren,
Schlesien und in der Slovakei keine Anlaß zu Beschwerden
geboten. Bloß bei der Finanzlandes direktion in Prag ist
es bisher nicht gelungen, gewise Verzögerungen hintanzuhalten,
da bei diesem Amte eine solche Menge von Ansuchen eingelangt ist,
daß es nicht möglich war, sie bei der beschränkten
Zahl des Personals sogleich zu erledigen.
Das Finanzministerium widmet dieser Agenda ständig größte
Fürsorge und Dank den verschiedenen Maßnahmen sowohl
persönlichen als auch sachlichen Charakters hat sich der
Stand in einem solchen Maße gebessert Zeit eine wesentliche
Verbesserung in der Erledigung derselben erwartet werden kann.
Was die Verwendung der Überzahlungen an der Vermögensabgabe
zur Deckung der schuldigen Steuern anbelangt, wurde vom Finanzministerium
hereits im Jahre 1924 angeordnet, daß Rückstände
an Steuern, Gebühren und sinstigen staatlichen Abgaben, die
durch Überschüsse der Einlagescheine und Überzahlungen
der Abgabe gedeckt sind, bis zur Entscheidung über die Freigabe
und die Verrechnung der Überzahlung vorläufig nicht
eingetrieben werden mögen.
Die Wirsamkeit dieser Übertragungen auf andere schuldige
Erfordernisse beginnt auf Grund der Verordnung des Finanzministeriums
mit dem Zahlungstage, wo sie ursprünglich auf die Vermögensabgabe
verrechnet worden ist, so daß der Steuerpflichtige durch
die etwa verspätete Verrechnung der Überzahlung an Abgabe
auf dei schuldigen Steuern keinen finanziellen Verlust erleidet.
Prag, am 1. Juli 1926.
Zu dem in der Interpellation geschilderten Vorfalle kann ich,
was die Finanzverwaltung anbelangt, dermalen folgendes anführen:
Als in der Lokalpresse der Artikel
über den Vorfall veröffentlicht wurde, wurde gegen Offizial
F. Mužik das Strafverfahren wegen des Verbrechens nach §
99 des Strafgesetzes eingeleitet, die Staatsanwaltschaft in Eger
fand aber keinen Grund zu seiner gerichtlichen Verfolgung.
Der Assistent Bouda kam in der Anklage überhaupt nicht in
Betracht. Außerdem haben die beide Beamte gegen den Gastwirt
Fassmann die Ehrebeleidigungsklage eingebracht. Dieses Strafverfahren
ist derzeit noch nicht beendet.
Die Finanzlandesdirektion in Prag
hat die Finanzbezirkdirektion in Eger aufgefordert, den Antrag
auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung sowohl gegen den Offizial
F. Mužik als auch gegen den Assistenten F. Bouda zu stellen,
sobald die Sache gerichtlich entscheiden sein
wird, und hat weiter, ohne die gerichtliche Entscheidung abzuwarten,
die Versetzung des Offizials F. Mužik aus Joachimstal angeordnet.
Die Versetzung wird durchgeführt werden, sobald für
ihn und seinen Nachfolger eine Wohnung sichergestellt sein wird.
Über den Assistenten der
Gefällskontrolle F. Bouda wird später die Entscheidung
gefällt werden, bis der neue Vorstand in Joachimstal den
Dienst antreten, den Offizial Mužik ablösen und sich
mit den Amtsverhältnissen vertraut machen wird.
Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens werde ich mir nachträglich
mitzuteilen erlauben.
Prag, am 14. Juni 1926.
Es ist wahr, daß im böhmischen Norden mit Margarine
vermischte Butter zum Verkauf gelangt ist. Am Markte zeigt sich
eine solche Verfälschung der Butter bloß selten, da
eine strenge Kontrolle gehandhabt wird, dagegen wird sie im größeren
Ausmaße von Haus zu Haus verkauft.
Die Vertreten der Händler, welche solche Butter verkauften,
wurden im Ministerium für Volksverpflegung verwarnt und es
wurde von ihnen verlangt, auf die Gesetzwidrigkeit dieses Verkaufes
aufmerksam zu machen.
Das Bezirksgericht in Gablonz a. N. hat im ersten Quartal 1926
im ganzen 31 Personen zu Geld- und Arreststrafen verurteilt.
Das Justizministerium weist die Staatsanwaltschaften an, in jenen
Fällen, wo die Strafe allzu milde bemessen wurde, gegen die
Urteile Rechtsmittel zu ergreifen. Den Kontrollorganen wurden
besonders eingehende Instruktionen erteilt, um die Fölschungen
weiter zu verfolgen.
Die politische Landesverwaltung hat namens des Ministeriums für
öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung
den politischen Bezirksverwaltungen in Gablonz a. N., Reichenberg
und Turnau den Auftrag erteilt, die Aufsicht über den Butterhandel
sowie die übrigen Lebensmittel strengstens zu handhaben.
Eine Novellisierung des Lebensmittelgesetzes vom 16. Jönner
1896, R. G. Bl. Nr. 89 v. J. 1897 und des Gesetzes betreffend
den Handelmit Butter, Käse, Butterschmalz, Fett und deren
Ersatzstoffen vom 25. Oktober 1901, R. G. Bl. Nr. 26 v. J. 1902
bloß aus dem Grunde vorzunehmen, weil die in der Interpellation
erwährten Mißstände zutage getreten sind, erachten
wir nicht als notwendig, weit mit den geltenden Vorschriften das
Auslangen gefunden werden kann, wenn sie gehörig gehandhabt
werden.
Prag, am 10. Juni 1926.
Die Interpellation strebt vor allem an, daß das Gesetz vom
10. Juni 1925, S. d. G. u. V. Nr. 148, betreffend die Versicherung
der slebständig wirtschaftenden Personen für den Fall
der Invalidität und des Alters in der Richtung novellisiert
werde, daß der Staatsbeitrag zu den Invaliditäts- und
Altersrenten erhöht werde. Trotzdem die Regierung selbstverständlich
auch die Bedörfnisse des Handels- und Gewerbestandes im Auge
hat, kann diesem Wunsche nicht willfahrt werden, da die Höhe
des Staatsbeitrages mit 500 Kè
jährlich nach sorgfältiger Erwägung und gerade
mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Volkswirtschaft
unseres Staates festgesetzt worden ist. Hiebei darf auch nicht
übersehen werde, daß mit dem gleichen Betrage von 500
Kè jährlich auch der Staatsbeitrag zur Invaliditäts-
und Altersrente nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 221/1924 betreffend
die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit,
der Invalidität und des Alters festgesetzt ist.
Die Einschränkung der Auszahlung des Staatsbeitrages auf
jene Rentner, deren Einkommen für das abgelaufene Steuerjahr
den im § 67, Abs. 4, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 148/1925
festgesetzten einkommensteuerfreien Betrag nicht überschritten
hat, entspricht der analogen Einschränkung nach § 123,
Abs. 4, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 221/1924, so daß
zwischen beiden Normen in dieser Richtung kein Unterschied besteht.
Aus dem Abgeführten ist ersichtlich, daß bei der gegebenen
finanziellen und wirtschaftlichen Situation eine Erhöhung
des Staatsbeitrages zu den Renten nach dem Gesetze S. d. G. u.
V. Nr. 148/1925, nicht möglich ist.
Soferne die Interpellation weiter verlangt, daß der Minister
für soziale Fürsorge alle Maßnahmen zu dem Zwecke
treffe, daß in allen Bereichen der Verwaltung, namentlich
aber der Anlage des Vermögens der Sozialsicherungsanstalten
und bei der Ernennung ihrer Bediensteten die Rechte der Minderheitsnationen
und insbesondere der deutschen Nation in vollem Maße gewahrt
werden, muß bemerkt werden, daß dem Minister für
soziale Fürsorge im Sinne des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr.
148/1925 kein direkter Einfluß auf die konkreten Akte der
Anlage zusteht (vergl. § 97, Abs. 5 des Gesetzes). Dasselbe
gilt von Ernennungsakten mit Ausnahme der selbständigen Direktoren
der Versicherungsanstalt, welche der Ausschuß der Versicherungsanstalt
mit Zustimmung des Ministers für soziale Fürsorge ernennt.
Die konkreten Anlage- und Ernennungsakte werden von der im §
18, Abs. 3, zit. Ges. angeführten Kommission vorgenommen.
Da bei der Bestellung dieser Kommission der Grundsatz der Verhältnismäßigkei
geltend gemacht wird, bietet bereits dieser Grundsatz an und für
sich die Möglichkeit, bei der Ernennung der Bedientsteten
und der Vermögensanlage die Rechte der nationalen Minderheiten
in Rücksicht zu ziehen.
Ein ähnlicher Zustand herrscht auch im Wirkungskreise des
Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 221/1924 betreffend die Versicherung
der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität
und des Alters.
Was schließlich das Verlangen anbelangt, daß in dem
vorbereitenden Ausschusse, der auf Grund des § 145 zit. Ges.
ernannt werden wird, die Interessen der deutschen Nationalität
eine angemessene Vertretung erlangen, wird diesem Winsche im Rahmen
jenes Einflusses Rücksicht zuteil werden, der dem Minister
für soziale Fürsorge bei Errichtung des Vorbereitungsausschusses
nach dem Gesetze zusteht.
Prag, am 16. Juni 1926.