Pùvodní znìní ad XIV/285.

Interpellation

der Abgeordnenten Josef Patzel, Josef Fischer, Dr. Robert Mayr-Harting, Ernst Eckert und Genossen an den Minister für nationale verteidigung und den Minister für Gesundheitswesen betreffend die Einführung einer Militärgarnison in Karlsbad.

Am 21. April 1926 erhielt der Stadtrat Karlsbad von de politischen Bezirksverwaltung Karlsbad unter Berufung auf § 13 des Einquartierungsgesetzes vom 11. Juni 1879, R. G. Bl. Nr. 93, den Auftrag, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden der Militärbehörde Räumlichkeiten zur dauernden Einquartierung von 130 Mann, 4 Offizieren, 2 Rottmeistern, 7 Pferden, 1 Wagen, 1 Kanzlei, 1 Küche und ein Marodenzimmer zur verfügung zustellen. Die Stadtvertretung Karlsbad erhob in ihrer am 21. April stattgefundenen Sitzung gegen diesen Auftrag Einsprache und übermittelte ihre Bedenken auch drahtlich dem Herrn Präsidenten der Republik. Ein Grund für die plötzliche Verlegung einer Garnison nach Karlsbad erscheint nicht gegeben. Mit Recht befürchtet die ihrer Pflichten für die Erhaltung der Kurortes bewußte Stadtvertretung, daß eine solche Garnison in einem Weltkurort, in welchem Kranke aus der ganzen Welt Erholung und Heilung suchen, ein wesentliches Moment der Unruhe darstellt, und daß die von den Kurgästen gewünschte Ruhe durch das Durchmarschieren von Truppen, durch die Abhaltung von Übungen und insbesonders von Schießübungen in der Umgebung so beeinträchtigt würde, daß eine schwere Beeinträchtigung des Kurortes zu befürchten ist. Die Militärbehörde hat hinreichend Möglichkeiten zur Errichtung von Garnisonen in den Orten, in denen sie eine Notwendigkeit für gegeben hält. Außerdem hat die Stadtgemeinde gar keine Möglichkeit, in der Stadt selbst oder in der Umgebung für die Unterbringung einer solchen Garnison Vorsorge zu tragen. Eine von der Stadtgemeinde gegen den Auftrag der politischen Bezirksverwaltung sofort bei der politischen Landesverwaltung eingebrachte Beschwerde wurde bis zum heutigen Tag nicht erledigt, was umso merkwürdiger ist, als der eingangs erwähnte Auftrag eine vollständig unbegreifliche Dringlichkeit der Antwort der Stadtgemeinde aussprach.

Wir richten daher an die Herren Minister folgende Anfragen:

1. Welche waren die Gründe für die Absicht der Verlegung einer Militärgarnison nach Karlsbad?

2. Ist die Regierung bereit, im Hinblick auf die begründeten Vorstellungen der Stadtvertretung von dieser Absicht abzustehen und den berechtigten Schutz de Lebensinteressen des Weltkurortes Karlsbad im Auge zu behalten?

Prag, am 18. Mai 1926.

Patzel, Fischer, Dr. Mayr-Harting, Eckert, Tichi, Wenzel, Dr. Wollschack, Bartel, Krebs, Dr. Spina, Stenzl, Halke, Simm, Ing. Jung, Hodina, Platzer, Koczor, Weisser, Oehlinger, Krumpe, Nitsch, Dr. Feierfeil, Böhm, Böllmann, Zajicek, Bobek, Greif.

Pùvodní znìní ad XV/285

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Rudolf Jung und Genossen an den Eisenbahnminister betreffend die geplante Erhöhung der Personenfahrpreise.

Nach Blättermeldungen hat sich der Eisenbahnminister über die Erhöhung der Personenfahrpreise folgendermaßen geäußert:

Die Erhöhung ist eine fertige Tatsache. Sie ist gründlich erwogen und durchgerechnet worden Leider wird eine 22%tige Erhöhung, wie ursprünglich beabsichtigt, nicht genügen. Wir werden zu einer höheren Tariferhöhung greifen müssen und zwar um volle 33%. Diese Erhöhung wird in der nächsten Zeit in Kraft treten, jedoch nicht vor dem Sokolkongreß.

Diese Ankündigung stellt alles andere denn eine freudige Überraschung für die Bevölkerung dar. In einer Zeit wirtschaftlicher Nöte, da Tausende von Existenzen zusammenbrechen, in einer Zeit der Arbeitslosigkeit und angesichts unzureichender Löhne und Gehälter sowie einer drückenden Steuerlast geht der Staat mit Preiserhöhungen voran. Es zeigt sich hierin das wahre Gesicht des Tschechoslowakischen Staates, welcher einmal - vor Jahren - geradezu als Mittelpunkt des sozialen Fortschritts gedacht war. Die Staatseisenbahnverwaltung müßte sich darüber klar sein, daß diese tiefeinschneidende Maßnahme zu weiteren Verteuerungen und damit zu weiteren Existenzschwierigkeiten für die breiten Massen der Bevölkerung führen wird.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister folgende Anfrage:

Ist er bereit, ausführlich darzulegen, weshalb überhaupt angesichts der doch angeblich durchgeführten Sparmaßnahmen in der Verwaltung eine Verteuerung der Fahrpreise beabsichtigt wird?

Ist er schließlich gewillt, die Einführung der 4. Wagenklasse bei Personenzügen in Erwägung zu ziehen, um auf diese Weise wenigstens einem Teil der Bevölkerung die Möglichkeit zu gewähren, zu einem halbwegs annehmbaren Fahrpreise die Eisenbahnen benützen zu können?

Prag, am 18. Mai 1926.

Ing. Jung,

Simm, Wenzel, Eckert, Tichi, Patzel, Fischer, Halke, Krebs, Dr. Mayr-Harting, Dr. Wollschack, Dr. Spina, Stenzl, Hodina, Koczor, Platzer, Nitsch, Weisser, Bartel, Böllmann, Dr. Feierfeil, Krumpe, Greif, Oehlinger, Böhm, Zajicek, Bobek.

Pùvodní znìní ad XVI/285.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und genossen an den Minister für Post und Telegraphenwesen betreffend Änderung der Gebühren für Telephoneinzelanschlüsse.

Die heute für neue Telephonanschlüsse geltenden Gebühren sind ungemein hoch und sie bewirken, daß besonders die Landgemeinden telephonische Anschlüsse nicht erhalten könne. Dadurch sind die Bewohner der Landgemeinden benachteiligt.

Die heute geltenden Sätze sind:

Netzgruppe Zahl der Abonnenten:
Gebührenklasse bei Einzelanschlüssen:
  a) b)c)
  
1.mehr als 50001600 14001100
2.2001 als 50001400 1200960
3.501 als 20001240 1140820
4.201 als 500- -700
5.51 als 200- -600
6.21 als 50- -540
7.bis höchstens 20 --480

Im Interesse der Berücksichtigung der Landgemeinden wäre ist notwendig, bei der Abonnentenzahl unter 20 folgende Änderung der Sätze vorzunehmen:

7.11 als 20- -480
8.6 als 10- -200
9.1 als 5- -100

Durch Erweiterung dieser Unterabstufungen wird der Ausbau des Telephonverkehres am flachen Lande gefördert, was gewiß für die Telephonverwaltung selbst, obwohl geringere Sätze in Anschlag kommen, keinen Nachteil bedeutet. Die Erfahrung lehrt, daß die am Lande wohnenden Telephon-Absonnenten doch den größten Teil ihrer Gespräche interurban führen, wofür wieder besondere Gebühren entrichtet werden müssen. Durch die Höhe der interurbanen Sprechgebühren werden num wieder der Telephonverwaltung größere Einnahmen zugeführt, die vollständig die vorerwähnten niedrigeren Sätze für Einzelanschlüsse ausgleichen.

Der Herr Minister wird gefragt, ob er bereit ist, darauf Einfluß zu nehmen, daß die Gebühren für Telephoneinzelanschlüsse im vorangedeuteten Sinne eine verbilligende Abstufung erfahren.

Prag, am 18. Mai 1926.

Windirsch,

Weisser, Tichi, Halke, Hodina, Dr. Spina, Platzer, Schubert, Böllmann, Heller, Fischer, Mayer, Böhm, Koczor, Eckert, Füssy, Zierhut, Dr. Hanreich, Dr. Korláth, Dr. Holota, Szent-Ivany, Nitsch, Wagner.

Pùvodní znìní ad XVII/285.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Landwirtschaftsminister betreffend die Ausfolgung von Klaubholzzetteln an die arme Bewohnerschaft im Bereiche der staatlichen Forstverwaltung im Riesengebirge.

Insolange die zur Herrschaft Czernin-Morzin und Harrach gehörigen Waldungen im privaten Betriebe waren, wurde der armen Bevölkerung, die ihren Reisig- und Holzbedarf durch Aufklaubearbeit in den herrschaftlichen Waldungen besorgten, kein Hindernis in den Weg gelegt. Anders wurde es dagegen seitdem ein Teil der erwähnten Waldherrschaften in Staatseigentum und damit in die staatliche Verwaltung übergegangen sind. Seit dieser Zeit ist das Aufklauben von Reisig und Holz in den staatlichen Forsten und den Besitz von Klaubholzzetteln geknüpft, für deren Ausfolgung nun wieder besondere Bedingungen erfüllt werden müssen. So erhält einen Klaubholzzettel um den Betrag von 15 Kè nur jene Person, welche 10 Tage lang bei dem Aussetzen von Waldpflanzen mithilft, wobei freilich für diese Arbeit täglich ein Lohn von 10 Kè bezahlt wird. Der Klaubholzzettel wird jedoch umsonst gegeben, wenn 20 Tage lang gegen Entschädigung in der vorerwähnten Lohnhöhe bei dem Aussetzen von Waldpflanzen mitgeholfen wird. Für einen Klaubholzzettel müssen jedoch 100 Kè jene Personen bezahlen, welche bei dem Aussetzen von Wald pflanzen nicht mithelfen. Der letztangeführte Fall liegt ziemlich häufig vor , denn die Männer aus bedürftigen Familien sind anderweiting beschäftigt und können nicht des Aussetzens der Waldpflanzen halber ihre Arbeit aufgeben. Ihre Frauen vermögen aber auch nicht die Arbeit zu besorgen, weil es sich oft um Frauen handelt, die ihre kleinen Kinder nicht unbeaufsichtigt lassen können oder die infolge ihres körperlichen Zustandes (Schwangerschaft) im Walde bei den Pflanzenarbeiten nicht mitzuhelfen vermögen.

Der Herr Minister für Landwirtschaft wird deshalb ersucht, bekanntzugeben, ob er bereit ist, darauf einzuwirken, damit die Ausfolgung von Klaubholzzetteln nicht an unnütze Härten gebunden wird?

Prag, am 18. Mai 1926.

Windirsch,

Halke, Hodina, Platzer, Schubert, Weisser, Dr. Spina, Dr. Hanreich, Böllmann, Eckert, Heller, Fischer, Böhm, Koczor, Wagner, Tichi, Nitsch, Zierhut, Dr. Holota, Mayer, Dr. Korláth, Füssy, Szent-Ivány.

Pùvodní znìní ad XVIII/285.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Finanzminister betreffend die Einbeziehung ganz ertragsarmer Heimarbeit von Kleinlandwirten in die Erwerbsteuerpflicht.

In dem im Riesengebirge gelegenen Orte Witkowitz, Steuerbezirk Starkenbach, befinden sich eine Anzahl Kleinlandwirte, welche die durch die Winterszeit bedingte Muße dadurch ausnützen, daß sie ohne dabei überhaupt an besondere Einnahmen zu denken, Gegenstände anfertigen, die bei ihrer Veräußerung im erzielten Erlöse nicht einmal die aufgewendete Arbeitsleistung bezahlt machen. Zu derartigen Erzeugnissen gehören Holzrechen. Der Umfang der Herstellung von Holzrechen ist ungemein bescheiden und ebenso die daraus erzielte Einnahme. Trotzdem vermeint die Steuerverwaltung in Starkenbach, daß für sie in derartigen ärmlichen Einkünften gleichfalls eine Steuerquelle zu erblicken ist und sie bezieht deshalb die Erzeuger von Holzrechen mit in die Erwerbsteuerpflicht ein. So ist es erklärlich, daß dem Kleinlandwirte Josef Schier in Witkowitz Nr. 196 an Erwerbsteuer 34.- Kè abverlangt und daß ihm für eine Reihe Jahre außerdem 64.- Kè an Umsatzsteuer vorgeschrieben wurden. Schier erzeugt in den Wintermonaten Jänner bis März etwa 120 Stück Holzrechen, die bei dem Verkaufe pro Stück um 5.- Kè einen Gesamterlös von 600.- Kè bringen. In dieser Einnahme ist neben der Entlohnung für den Arbeitsaufwand auch die Bezahlung des verwendeten Materiales enthalten. Diese Darstellung ergibt, daß es sich im vorliegenden Falle tatsächlich um eine Angelegenheit handelt, die selbst von der einnahmelüsternen Finanzverwaltung gut übersehen werden kann.

Mit der Vorschreibung von Erwerb- und Umsatzsteuer geht die Steuerverwaltung in Starkenbach aber auch gegen die Kleinlandwirte Wendelin Schier in Witkowitz Nr. 100 und Johann Franz in Witkowitz Nr. 321 vor , die ebenfalls Holzrechen erzeugen und nebenbei Schlittenreparaturen besorgen. In gleicher Weise werden aber auch Anton Fischer in Witkowitz Nr. 76 und Johann Fischer in Witkowitz Nr. 72 betroffen, die sich mit der Reparatur von Töpfen und mit dem Schärfen von Sägen befassen und das deshalb tun, weil i ganzen Orte Handwerker nicht vorhanden sind, welche diese oftmals dringlichen Arbeiten besorgen könnten. Im Falle vorkommender Reparaturen ist es den Bewohnern von Witkowitz nicht immer möglich, nach Rochlitz, Hohenelbe oder Starkenbach zu gehen, weil die Entfernungen dorthin sehr weit sind. Unter der Woche muß die Bevölkerung auch ihrer Arbeit nachgehen und an Sonntagen sind in den angeführten Städten alle Betriebe geschlossen. Es muß infolgedessen im Orte Witkowitz selbst irgend jemand vorhanden sein, der dringliche und unaufschiebbare, kaum für die Rede stehende Reparaturen ausführt. Die Arbeitsleistungen haben auch gar nicht das Gepräge gewerblicher Arbeit.

Deshalb wird der Herr Finanzminister gefragt, ob er bereit ist, der Steuerverwaltung in Starkenbach den Auftrag zu enteilen, daß sie Kleinlandwirte, welche über Winter eine vollständig ertragslose Heimarbeit besorgen, nicht mit unbegründeten Steuerverpflichtungen verfolgt?

Prag, am 18. Mai 1926.

Windirsch,

Tichi, Böllmann, Halke, KOczor, Dr. Korlath, Hodina, Mayer, Platzer, Dr. Hanreich, Schubert, Zierhut, Dr. Spina, Fischer, Böhm, Wagner, Nitsch, Eckert, Weisser, Szent-Ivány, Dr. Holota, Füssy, Heller.

Pùodní znìní ad XIX/285.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Finanzminister betreffend die Verrechnung der aus der Novellierung des Gesetzes über die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe vom 21. Dezember 1923, Slg. d. G. u. V. Nr. 6 ex 1924 resultierenden Überzahlungen.

Auf Grund des Gesetzes über die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe haben viele abgabepflichtigen Personen oft unter Aufnahme von Schulden Bezahlungen geleistet, die häufig in jenen Fällen die volle Abgabepflicht erfüllten, wo die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe zusammen 500 Kè nicht überstiegen. Durch die Novellierung des Gesetzes über die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe wurden die in der Novelle vom 21. Dezember 1923, Slg. d. G. u. V. Nr. 6 ex 1924 festgelegten Abschreibungen durchgeführt. Dadurch sind die abgabepflichtigen Personen zu Gläubigern der Finanzverwaltung geworden. Die geleisteten Überzahlungen sollten a konto anderer Steuern verrechnet und in jenen Fällen zurückgezahlt werden, wo Steuerrückstände nicht vorhanden sind und eine Steuerverpflichtung überhaupt nicht mehr besteht. Nichtsdestoweniger wird die Klage laut, daß Personen, die aus der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe ein Guthaben besitzen, von den Steuerämtern mit Steuerexekutionen verfolgt werden. In solchen Fällen müßte es Aufgabe der Steuerämter sein, eine klare Verrechnung der Guthaben und der Steuerschulden durchzuführen. In Jenen Fällen aber, wo eine Steuerverpflichtung überhaupt nicht mehr vorhanden ist, sollten längst schon die geleisteten Überzahlungen mit Zurechnung der entstandenen Vergütungszinsen zurückgezahlt werden.

Der Herr Finanzminister wird infolgedessen gefragt, ob er bereit ist, zu verfügen

1.) daß Personen, welche auf Grund von Überzahlungen im Zusammenhange mit der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe bei den Steuerämtern ein Guthaben besitzen, von Steuerexekutionen verschont bleiben.

2.) daß der Ausgleich zwischen den aus der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe resultierenden Überahlungen mit den Steruerschulden ehestens erfolgt und

3.) daß Personen, welche überhaupt zur Leistung von Steuern nicht mehr verpflichtet sind, die Überzahlungen der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe baldigst bar unter Einrechnung von Vergütungszinsen zurückerhalten.

Prag, am 18. Mai 1926.

Windirsch, Halke, Weisser, Dr. Spina, Hodina, Platzer, Schubert, Heller, Mayer, Dr. Korlath, Fischer, Böhm, Kocor, Tichi, Nitsch, Eckert, dr. Holota, Dr. Hanreich, Böllmann, Füssy, Zierhut, Szent-Ivany, Wagner.

Pùvodní znìní ad XX/285.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert und Genossen und den Minister für Schulwesen und Volkskultur in Angelegenheit des Zwanges deutscher Kinder in die tschechische Minderheitschule in Mirschikau.

Im April 1925 wurde in Mirschikau (Bez. Bischofteinitz) anläßlich der bevorstehenden Errichtung einer tschechischen Minderheitsschule die übliche Agitation unter den deutschen Eltern betrieben und ihnen für den Fall der Anmeldung ihrer Kinder Gründe vom dortigen Meiergof versprochen. Durch diesen Köder verleitet ließen auch verschiedene Parteien ihre Kinder für die tschechische Minderheitsschule vormerken.

Da aber einerseits diese Versprechungen nicht eingehalten wurden, anderseits die Eltern zur Überzeugung gelangten, daß ihre Kinder in der tschechischen Minderheitsschule, deren Unterrichtssprache sie überhaupt nicht beherrschen, dem Unterrichte nicht folgen können, gaben sie die Absicht, die Kinder die tschechische Schule besuchen zu lassen, auf und haben sie am Schlusse des Schuljahres 1924/25 bei den ordnungsmäßig kundgemachten Einschreibungen in die deutsche Schule in Mirschikau einschreiben lassen. Diese Kinder wurden dortselbst auch ordnungsmäßig aufgenommen und besuchen die deutsche Schule seit Beginn des Unterrichtes im Schuljahre 1925/26 regelmäßig.

Am 11. September 1925 wurde nun in Mirschikau die tschechische Minderheitsschule eröffnet und am 18. September 1925 wurden die Parteien, welche im April 1925 die Kinder für die tschechische Schule vormerken ließen, von der politischen Bezirksverwaltung in Bischofteinitz mit dem Erlasse vom 15. September 1925. Z. 30270/I aufgefordert, ihre Kinder in die tschechische Schule in Mirschikau zu schicken, widrigenfalls sie nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, No. 226 Slg. bestraft würden. Gegen diesen Auftrag haben die Eltern den Beschwerdeweg beschritten.

Dieser Vorgang aber zeigt, daß nunmehr sogar die tschechischen Behörden die Pressionen auf deutsche Eltern mit amtlichen Mitteln unterstützen, bezw. sogar selbst Pressionen ausüben.

Es kann kein Zweifel bestehen, daß die deutschen Eltern in Mirschikau im Sinne des § 33 der def. S. u. U. O. verpflichtet waren, ihre Kinder zur regulären Schüleraufnahme in die deutsche Schule vorzuführen. Diese reguläre Einschreibung für das Schuljahr 1925/26 war die mit dem Erlasse des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 21. April 1925 Z. 30649-I für die Zeit vom 27. Juni bis 1. Juli 1925 angeordnete Einschreibung. Ebenso ist es unzweifelhaft, daß die ordnungsmäßig während dieser Zeit angemeldeten Kinder, sofern sie im Schulsprengel wohnen, und im schulpflichtigen Alter stehen, gemäß § 36 der S. u. U. O. unter allen Umständen in die Volksschule aufzunehmen waren. Es haben daher sowohl die Eltern, wie der Schulleiter der Schule in Mirschikau die ihnen gesetzlich aufgetragenen Pflichten erfüllt. Die Einschreibungen sind rechtsgültig und die Eltern können nicht gezwungen werden, diese zu ändern. Nun greift aber die tschechische politische Bezirksverwaltung tu dieser Pression und beruft sich dabei auf § 14 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, No. 226 Slg., welcher von der Bestrafung der Übertretungen gegen die Schulpflicht und den Schulbesuch handelt. Es muß aber doch jedem logisch denkenden Menschen klar sein, daß gegen die Eltern, welche der gesetzlichen Pflicht der Einschreibung Genüge geleistet haben und ihre in die deutsche Schule eingeschriebenen Kinder regelmäßig die deutsche Schule besuchen lassen, nicht der Vorwurf der Verletzung der Schulpflicht und des Schulbesuches geltend gemacht werden dann. Die im § 14 festgelegten Vorschriften könnten geradezu nur im gegenteiligen Falle angewendet werden, wenn nämlich die Eltern ihre Kinder nicht in die deutsche Schule einschreiben und diese besuchen lassen. Es gibt für jedes Kind nur die Pflicht zum Besuche einer einzigen Schule, und dies ist jene Schule, in welche es nach seiner Nationalität gehört und in welche es rechtskräftig eingeschrieben und aufgenommen wurde. Es gibt weiters für die Erfüllung der Schulpflicht und des Schulbesuches nur eine rechtsgültige Einschreibung und das ist die ordnungsmäßig behördlicherseits angeordnete und öffentlich kundgemachte allgemeine Einschreibung. Auch die tschechische Minderheitsschule wäre verpflichtet gewesen, eine solche Einschreibung öffentlich kundzumachen.

Nur die bei dieser Einschreibung eingeschriebenen Kinder könnten gemäß § 14 gezwungen werden, die tschechische Minderheitsschule zu besuchen, nie aber die ordnungsmäßig in die deutsche Schule eingeschriebenen und aufgenommenen Kinder Eine Einschreibung der hier in Betracht kommenden deutschen Kinder hat aber bei der Einschreibung in die tschechische Minderheitsschule nicht stattgefunden. Die im April 1925 erfolgten Vormerkungen der deutschen Kinder für die tschechische Minderheitsschule haben gar keine rechtliche Bedeutung, da sie selbstverständlich einer Einschreibung nicht gleich kommen können, denn einerseits waren diese Vormerkungen nicht als rechtlich geltende Einschreibungen im Sinne des § 34 der S. u. U. O. öffentlich kungemacht worden und anderseits können sie auch nicht rechtlich als Einschreibungen angesehen werden, da eine Einschreibung selbstverständlich nur in einer bestehenden Schule denkbar ist. Die tschechische Minderheitsschule aber hat im April 1925 als die Vormerkungen vorgenommen wurden, überhaupt noch nicht bestanden.

Es ist also der bohördliche Auftrag, welcher die deutschen Eltern unter Androhung von Strafen zum Besuch ihrer Kinder der tschechischen Minderheitsschule zwingen soll, eine krasse Gesetzesübertretung.

Wir fragen daher den Herrn Minister, ob ihm dieser Fall bekannt ist, und ob er bereit ist, diesen krassen willkürlichen Akt der politischen Bezirksverwaltung in Bischofteinitz entsprechend zu ahnden und Vorsorge zu treffen, daß in Hinkunft der Pression deutscher Kinder in tschechischen Minderheitsschulen nicht durch amtliche Mittel der tschechischen Behörden Vorschub geleistet werde?

Prag, am 12. Mai 1926.

Dr. Spina, Dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert, Fischer, Wagner, Böhm, Windirsch, Halke, Koczor, Zierhut, Nitsch, Schubert, Hodina, Platzer, Weisser, Dr. Korlath, Füssy, Böllmann, Dr. Koberg, Dr. Schollich, Dr. Rosche, Ing. Jung, Dr. Keibl, Weber, Matzner, Ing Kallina, Tichi, Dr. Holota, Szent-Ivany, Siegel.

Pùvodní znìní ad XXI/285.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. W. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert und Genossen an den Minister für Schulwesen und Volkskultur betreffend die Auflassung der deutschen Bürgerschule in Hruschau.

Am 20. Juni 1925 wurde die tschechische Ausstellung der tschechischen Volksschulen und Bürgerschulen im Kino zu Hruschau in Anwesenheit des Landespräsidenten Šrámek, Vorsitzenden des schlesischen Landesschulrates, eröffnet. Bei dieser Feier hielt der Direktor der dortigen tschechischen Bürgerschule E. Willert eine gegen das Deutschtum von Hruschau gerichtete Hetzrede, in der er betonte, daß ein Überrest des dem Tode sich nähernden Deutschtums in Hruschau die deutsche Bürgersschule mit 87 Kindern (in Wirklichkeit 93) sei, von denen 40 Schüler slawischen Ursprunges sind. Es ist deshalb das Verlangen der Tschechen berechtigt, diese Schule aufzulösen.

Einige Tage später war in der Zeitung Deník zu lesen, daß der sehnlichste Wunsch aller Tschechen erfüllt sei, da die deutsche Bürgerschule vom schlesischen Landesschulrate aufsteigend aufgelassen werde und die Einschreibungen in die 1. Klasse der deutschen Bürgerschule bereits augehoben wurden.

Erst eine Woche später erschien der Erlaß des schlesischen Landesschulrates, in welchem der Direktion verboten wurde, die Einschreibungen in die 1. Klasse vorzunehmen, sodaß mit Ende des Schuljahres 1927 die Bürgerschule aufgehört habe zu bestehen.

Nun fanden die Einschreibungen statt. Die Schüler der fünften Klasse der Volksschule wurden für das 6. Schuljahr eingeschrieben und es meldeten sich für diese Klasse 56 Schüler, die eigentlich die 1. Klasse der Bürgerschule besuchen wollten. Gegen diese Einschreibungen wurden alle erdenklichen Mittel angewandt, doch ließen sich die Eltern dadurch nicht abschrecken.

Am 1. Juli 1925 fand eine Ortsschulrat-Sitzung statt, in welcher die Vertreter der deutschen Bevölkerung entschiedenen und feierlichen Einspruch gegen die Schließung der 1. Klasse und gegen die Aufhebung der Einschreibungen erhoben, weil diese Verfügungen des Landesschulrates vollkommen ungesetzlich waren. Die im Erlasse angeführten Gründe entbehrten jedweder wahren Grundlage.

Ein Grund sprach von dem voraussichtlichen weiteren Sinken der Schülerzahl in der deutschen Bürgerschule und doch meldeten sich 56 Eltern, die wünschten, daß ihre Kinder in die 1. Klasse 27 Schüler, sodaß die Bürgerschule 117 Schüler im Schuljahr 1925/26 hatte. Es ist also ein Steigen der Schülerzahl zu verzeichnen.

Ein weiterer Grund zur Auflösung sprach von Kindern anderer Volkszugehörigkeit, die die Bürgerschule besuchen.

Abgesehen davon, daß die im Erlasse angeführte Zahl den Tatsachen nicht entspricht, gilt für die Aufnahme der Kinder in die Schule für Schlesien das Elternrecht.

Gegen die Entscheidung des Landesschulrates wurde die Beschwerde an das Ministerium, das diese abwies, und dann an das Oberste Verwaltungsgericht geleitet, dessen Entscheidung noch aussteht.

Inzwischen wurde endlich nach langen Unterhandlungen die 6. Klasse an der Volksschule bewilligt. In dieser Klasse werden nunmehr die Schüler für die 1. Bürgerschulklasse vorbereitet, damit sie in Oderberg die Prüfung über diese Klasse ablegen können.

Im 2. Halbjahre des heurigen Schuljahres müssen 49 Schüler der 6. Klasse in 6 Extrastunden an freien Nachmittagen von den drei Fachlehrern privat unterrichtet werden da sie die Schußprüfungen über den Lehrst off der 1. Klasse der Bürgerschule ablegen wollen.

Die Absicht des Landesschulrates, den Bildungsstand der deutschen Kinder durch Überfüllung der einzelnen Klassen herabzudrücken, verdient die schärfste Zurückweisung, zumal aus dem Werdegang dieser Angelegenheit ihr rein politischer Charakter in Erscheinung tritt. Die von den Vertretern der Schulbehörden gern erhobene Einwendung, daß die deutsche Bürgerschule in Hruschau von tschechischen und polnischen Kindern besucht wird, ist ganz unstichhältig, da laut der vorliegenden Zeugnisse von 49 Schülern nur 3 aus tschechischen und 2 aus polnischen Schulen stammen.

Unter diesen Tatsachen wird jetzt allgemein auch ganz offen zugegeben, daß die deutsche Bürgerschule in Hruschau ein Politikum und die Beurteilung dieser Angelegenheit nach gesetzlichen und sachlichen Gründen demnach zwecklos sei.

In dieser Angelegenheit wurde bereits am 15. Oktober 1925 von den Gefertigten eine Interpellation eingebracht, welche jedoch infolge Auflösung des Abgeordnetenhauses nicht mehr zur Behandlung kam. Auf die Einzelheiten der Ausführungen dieser Interplellation verweisen wir gleichzeiting.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister die Anfrage:

Ob er bereit ist, die Auflassung der deutschen Bürgerschule in Hruschau zu sistieren?

Prag, am 12. Mai 1926.

Dr. Spina, Dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert, Wagner, Füssy, Dr. HOlota, Dr. Schollich, Matzner, Tichi, Weber, Ing. Kallina, Szent-Ivany, Siegel, Böllmann, Dr. Korlath, Dr. Keibl, Fischer, Nitsch, Böhm, Windirsch, Dr. Rosche, Dr. Koberg, Schubert, Koczor, Paltzer, Hodina, Halke, Zierhut, Weisser, Ing. Jung.

Pùvodní znìní ad XXII/285.

Interpelalation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. W. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert und Genossen an den Minister für Schulwesen und Volkskultur in Angelegenheit der Errichtung einer tschechischen Minderheitsschule in Rehberg und der Pression auf deutsche Kinder zum Besuche dieser Schule.

Die Gemeinde Rehberg im Böhmerwalde (Stadler Anteil I.) zählte nach der letzten Volkszählung unter 1684 Einwohnern 13 Tschechen. Letztere sind die hinversetzten Finanzer, Gendarmen mit ihren Angehörigen und der Pfarrer. Die einheimische bodenständige Bevölkerung ist rein deutsch. Auch hier mußte über Wunsch dieser kleinen Minorität eine tschechische Schule errichtet werden. Da kaum ein einziges tschechisches Schulkind vorhanden ist, mußten Kinder rein deutscher Eltern für diese Schule geworben werden. Mit dieser verwerflichen Arbeit wurden der tschechische Briefträger Jaroslav Jadovsky, welcher dies während seiner Dienstgänge besorgte und der übel beleumdete Strassenarbeiter Burda betraut. Die Informationen erhielten sie im Pfarrhof. Diese gewissenlosen Agitatoren machten den Leuten verschiedene Versprechungen und verschwiegen den Eltern, daß eine tschechische Schule errichtet werden soll, sagten ihnen vielmehr, daß nur tschechische Sprachkurse abgehalten würden u. s. w. Die Anmeldungen nahm der tschechische Finanzer Sleis entgegen. Auf diese Weise wurden 46 deutsche Kinder auf das Verzeichnis gebracht. Auf Grund dieses eingesandten Verzeichnisses wurde mit 1. September eine tschechische Minderheitsschule bewilligt. Mit Ausnahme von 2 Kindern hatten sich aber alle Kinder ordnungsgemäß bei der am 27. Juni bis 1. Juli stattgefundenen Anmeldung in die deutsche Schule einschreiben lassen und besuchen diese Schule. Nun meldete auf Grund des Verzeichnisses des Finanzers Sleis de Schulleiter der 5 Stunden von hier entfernten tschechischen Minderheitsschule in Unter-Teschau Engelbert Snicar 43 Kinder ohne Wissen und gegen den Willen der Eltern aus der deutschen Schule ab und droht, wenn seiner Abmeldung nicht stattgegeben wird, mit einer Anzeige beim Schulministerium. Dieses klassische Schriftstück hat folgenden Wortlaut:

Èeská státná obecná škola v Dol. Tešovì,

okr. Sušice.

È. 158.

Vìc: Odhlášení dítek zapsaných

do èeské školy v Srní.

Dne 27. srpna 1925.

1 Beilage.

An die Schulleitung in Rehberg.

Laut Schulministerialerlaß vom 21. März 1925, No. 30.649/I meldet die unterschriebene Schulleitung die in die böhmische Schule eingeschriebene Kinder von der deutschen Schule in Rehberg ab.

Gleichzeitig nach dem Minist. Erlaß vom 28. September 1923, No. 92710/I Abt. 1 wird aufmerksam gemacht:

Anbelangt der Abmeldung der eingeschriebenen Kindern in die böhmische Schule in Rehberg, mache ich aufmerksam, daß die Kinder, welche in der böhmischen Schule eingeschrieben sind, mußten unbedingt diese besuchen, da nach dem Gesetze dürfen nicht in die deutsche Schule aufgenommen sein.

Wenn so geschieht wird mit dem Schulleiter Amtshandlung vom Ministerium wegen der Gesetzwürdigkeit eingeführt.

Engelb. Šnicar. øíd. uè.

Der Schulleiter der deutschen Schule übergab dieses Schrifstück dem deutschen Ortsschulrate als kompetente Behörde.

Am 25. September wurde die tschechische Schule eröffnet und da sich nur wenige Kinder einfanden, hat der Schulleiter dieser Schule abermals den Auftrag erteilt, die in dem Verzeichnisse angeführten Kinder aus der deutschen Schule sofort zu entlassen. Der Ortsschulrat hat nun die Eltern der Kinder vorgeladen und befragt, ob ihre Kinder die deutsche Schule weiter besuchen Schule sofort zu entlassen. Der Ortsschulrat hat nun die Eltern der Kinder vorgeladen und befragt, ob ihre Kinder die deutsch Schule weiter besuchen oder ob dieselben abgemeldet werden. die Eltern erklärten insgesamt, auf dem Besuch ihrer Kinder in der deutschen Schule beharren zu wollen. Es stelle sich sogar heraus, daß vielen Eltern von einer Anmeldung in die tschechische Schule gar nichts bekannt ist. Die gewissenlosen Agitatoren haben einfach die Kinder dieser Eltern ohne ihr Wissen für die tschechische Schule angemeldet und diese Eltern will man jetzt unter Androhung von strafen zwingen, ihre Kinder in die tschechische Miderheitsschule zu schicken. Bei der Eröffnung dieser Schule trieb sich der Briefträger Jadovsky vor dem Hause, in welchem die tschechische Schule untergebracht ist, herum und wollte durch Winken und Zurufen die Kinder zum Besuch der tschechischen Schule verhalten. Genannter Briefträger treibt mittags anzutreten hat, bis 9 Uhr am Kirchenplatz herum. Die Leute bekommen ihre Postsachen verspätet zugestellt. Da nun die tschechische Schule trotz allen angewandten Mitteln nicht genügend besucht wird, droht er jetzt den Eltern, daß sie die Kosten, welche durch die Errichtung der tschechischen Schule einstanden sind, tragen müssen. Den Kindern stellt er die Einlieferung in die tschechische Schule durch die Gendarmerie in Aussicht.

Da in der famosen Zuschrift des Schulleiters der tschechischen Minderheitsschule in Unter-Teschau Erlässe des Ministeriums zitiert sind, so ist anzunehmen, daß der ganze Vorgang über Auftrag des Schulbehörde des Staates scheint nicht bekannt zu sein, daß die Einschreibung und rechtsmäßige Aufnahme der deutschen Kinder in die deutsche Volksschule gerade in Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen der def. S. u. U. O. vorgenommen wurde und daß ein Zwang, die Kinder aus ihrer Pflichtschule herauszunehmen, gesetzlich unmöglich ist. Es scheint sich nicht klar zu sein, daß die Vormerkung der deutschen Kinder für die tschechische Minderheitsschule gar keine rechtliche Bedeutung hat, da sie selbstverständlich einer Einschreibung nicht gleichkommen kann, denn einerseits sind die Vormerkungen nicht als rechtsgültige Einschreibungen im Sinne des § 34 der S. u. U. O. öffentlich in der Schulgemeinde kundgemacht worden und anderseits können sie auch nicht rechtlich als Einschreibungen angesehen werden, da eine solche selbstverständlich nur in eine bestehende Schule denkbar ist. Die tschechische Minderheitsschule in Rehberg aber hat im Zeitpunkte der Vormerkung der deutschen Kinder noch überhaupt nicht bestanden.

Es kann somit den deutschen Eltern keine Vernachlässigung der gesetzlichen Schulpflicht und des Schulbesuches vorgeworfen werden und ein behördliches Einschreiten im Strafwege ist eine Unmöglichkeit. Ebenso ist die Abmeldung der Kinder seitens des tschechischen Schulleiters einer ganz unbeteiligten tschechischen Minderheitsschule ein ganz merkwürdiger Vorgang. Ist es dem Ministerium denn nicht bekannt, daß An- und Abmeldungen im Sinne des § 33 der def. S. u. U. O. nur von den Eltern oder deren Stellvertretern persönlich und nur im Falle deren Verhinderung durch andere von ihnen betraute erwachsene Personen oder schriftlich geschehen können? Eine summarische Abmeldung seitens eines Schulleiters ist doch ein undenkbarer Zustand.

Ganz ungeheuerlich aber mutet es an, daß das Schulministerium die Errichtung dieser tschechischen Minderheitsschule auf Grund gefälschter Verzeichnisse ausgesprochen hat. Während sonst die Behörden in jeder Beziehung nur amtliche Unterlagen für ein verfahren anerkennen, genügt bei der Errichtung von Minderheitsschulen die Einsendung eines Kinderverzeichnisses durch jeden beliebigen Schwindler und das Ministerium tut nichts dergleichen, solche Verzeichnisse und Unterlagen auf ihre Echtheit und Richtigkeit zu prüfen, sondern nimmt mit Freuden und wahllost jede ihm mitgeteilte Anmeldung an. Diese Praxis wird aber nur bei tschechischen Minderheitsschulen so gehandhabt. Bei deutschen Minderheitsschulen wird - wie im Falle Braunbusch - jahrelang das Verzeichnis der deutschen Kinder nach der Nationalität und anderen dem Ministerium beliebigen Umständen überprüft.

Die ganze Angelegenheit zeigt die ungeheure Leichtfertigkeit und Gewissenlosigkeit, mit welcher bei der Errichtung tschechischer Minderheitsschulen vorgegangen wird und die rücksichtslose Art, mit welcher auf die deutschen Eltern selbst unter Zuziehung behördlicher Mittel ein Druck ausgeübt wird, um die deutschen Kinder in die tschechische Minderheitsschule zur notwendigen Ausfüllung derselben zwingen.

Wir fragen daher den Herrn Minister, ob ihm dieses Treiben seiner Minderheitsschulabteilung bekannt ist und ob er sofort die wirksamsten Mittel ergreifen werde, um ein derartiges gestzwidriges Vorgehen der Behörden abzustellen und für alle Hinkunft zu verhindern?

Prag, am 12. Mai 1926.

Dr. Spina, Dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert, Fischer, Windirsch, Böhm, Hlake, Koczor, Zierhut, NItsch, Hodina, Weisser, Schubert, Platzer, Szent-Ivany, Dr. Korlath, Böllmann, Ing. Kallina, Matzner, Dr. Schollich, Wagner, Ing. Jung, Dr. Rosche, Siegel, dr. Keibl, Weber, Dr. Koberg, Tichi Füssy. Dr. Holota.


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