II. volební období. | 2. zasedání. |
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Die Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik
hat folgendes Gesetz beschlossen:
Von der gemäß § 2 ermittelten
Wasserkraft wird vom Benützer eine jährliche Pauschalsteuer
für eine in den Grenzen der Konzession ausgestaltete HP.
eff. nach folgender Skala gezahlt:
a) Wasserwerke bis 5 HP (einschließlich) Evidenzgebühr
30 Kè ohne Rücksicht auf die Pferdekräfte;
b) Wasserwerke über 5-10 HP(einschließlich) 20 Kè
für jede HP;
c) Wasserwerke über 10-50 HP (ein schließlich) 30 Kè
für jede HP;
d) Wasserwerke über 50 -100 HP (einschließlich) 40
Kè für jede HP;
e) Wasserwerke über 100 HP - 50
Kè für jede ausgebaute und auch nach § 2 berechnete
PS.
Wenn jedoch die so ermittelte, versteuerbare
Leistung größer ist, als jene, welche dem 180tägigen
Abflusse entsprechen würde, so wird nur höchstens jene
Leistung versteuert, welche diesem normalen 180tägigen Abflusse
entspricht.
Die Leistungsfähigkeit des Wasserwerkes
in eff. PS wird aus der vom Wassermotor tatsächlich durchschnittlich
benützbaren Wassermenge, dem mittleren Nettogefälle,
und aus dem Nutzeffekte des Wassermotors bestimmt.
Als tatsächliche durchschnittlich benützbare
Wassermenge haben, wenn sich der Unternehmer damit einverstanden
erklärt, 60% jener Wassermenge zu gelten, für deren
Konsum die betreffenden Wassermotoren konstruiert sind. Erklärt
sich der Unternehmer hiemit nicht ausdrücklich einverstanden
weil seines Erachtens der tatsächlichen durchschnittlich
benützbaren Wassermenge ein niedrigerer Koeffizient entsprechen
würde, so hat die Finanzbehörde unter Zuziehung des
Unternehmers und auf seinen Wunsch auch eines von ihm bestellten
Sachverständigen den für die betreffende Anlage angemessenen
Koeffizienten von amtswegen zu ermitteln, wobei unter anderem
auch die amtlichen hydrologischen Daten oder die für die
Bemessung der Steuer in den Jahren 1922-1926 verwendeten Daten
als Grundlage herangezogen werden können. Ein höherer
Koeffizient, als der von 600%, hat in keinem Falle zur Anwendung
zu kommen.
Das mittlere Nettogefälle ist der Unterschied
der theoretischen Ebenen, unmittelbar vor und hinter dem Motore
bei der durchschnittlichen (normalen) Wasserdurchflußmenge.
Der Nutzeffekt des Motors ist bei Turbinen
0.75, bei oberschlichtigen Wasserrädern 065, bei mittelschlächtigen
Wasserrädern 0.55, bei mittelschlächtigen Rädern
mit Kulisse 0.60 und bei unterschlächtigen Wasserrädern
0.30. Niedrigere Wirkungsgrade sind vom Benützer der Wasserkraft
nachzuweisen.
Als Hilfsmittel zur Festsetzung dieser Werte
werden folgende Daten angenommen, wenn der Unternehmer damit einverstanden
ist:
a) im wasserrechtlichen Konsense des betreffenden
Wasserwerkes enthalten sind, oder
b) aus den Steuergrundlagen der Jahre 1922-1926;
ist der Unternehmer mit diesen beiden Ermittlungsarten
nicht einverstanden; so werden diese Werte
c) durch einen Sachverständigen festgestellt.
Befinden sich im Unternehmen an einer Gefällstufe
mehrere Wassermotoren, so darf die Wasserkraft nicht aus der Summe
der Leistungsfähigkeiten dieser Motore bestimmt werden, wenn
nachgewiesen wird, daß der gleichzeitige Betrieb des Motors
mit Rücksicht auf die Wassermenge nicht möglich ist
oder, daß beim gemeinsamen Gange die Leistung der einzelnen
Motore sich verringert (geringeres Gefälle).
Weist der Unternehmer eines Wasserwerkes nach,
daß die durchschnittliche Ausnützung niedriger als
1000 Stunden jährlich ist, so kann er die zuständige
Finanzbezirksdirektion um die vorübergehende Ermäßigung
des Pauschales im Verhältnisse der niedrigeren Ausnützung
unter 1000 Stunden ersuchen. Dem Ansuchen ist zu entsprechen,
wenn es sich nicht um eine unbegründete Vernachlässigung
des Wasserwerkes handelt.
Für Betriebseinstellungen, die zeitlich
zusammenhängen und länger als ein Monat dauern, wird
der anteilige Betrag von der Wasserkraftsteuer abgeschrieben.
Der Nutznießer, bezw. Eigentümer
des Wasserwerkes, hat der Finanzbehörde binnen 30 Tagen jede
Änderung am Wasserwerke, welche auf die Größe
der die Besteuerungsgrundlage bildende Leistungsfähigkeit
Einfluß hat, anzuzeigen.
Die Finanzbehörde I. Instanz ist verpflichtet,
die Befreiung von der Wasserkraftsteuer in folgenden Fällen
zu gewähren:
1. Die Wasserkraft ist von einer bereits versteuerten
anderen Wasserkraft oder von einer anderen, mit kalorischen Maschinen
(Dampfmaschinen, Gasmotoren) oder durch Windmotoren erzeugten
Energie abgeleitet,
2. Die Wasserkraft, welche aus dem Wasserwerke
zum Wasserschöpfen für die Bevölkerung oder von
Genossenschaften für Meliorationszwecke mit Ausnahme der
Erwerbsabsicht benützt wird.
3. Die von einem Wasserwerke nutzbar gemachte
Wasserkraft, welche nach dem 1. Jänner 1919 erbaut wurde
und zwar in den ersten 15 Jahren ganz ohne den Nachweis der Rentabilität,
für die weiteren 15 Jahre auf Grund des Nachweises, daß
das Wasserwerk nicht rentabel ist. Ist das Wasserwerk rentabel,
so wird im Zeitraume zwischen 15. bis 20. Jahre ein Viertel der
Steuer, zwischen dem 20. bis 25. Jahre die Hälfte, zwischen
dem 25. bis 30. Jahre drei Viertel und nach dem 30. Jahre die
volle Wasserkraftsteuer entrichtet.
4. Die von einem Wasserwerke ausgenützte
Wasserkraft, welches nach dem 1. Jänner 1919 wiederhergestellt
oder ergänzt wurde und zwar in dem Verhältnisse der
durchgeführten Wiederherstellung oder Ergänzung, mindestens
aber um die Anzahl von HP, um welche die Leistungsfähigkeit
des Wasserwerkes erhöht wurde.
Hinsichtlich der Rentabilität, der Befreiungstermine
und Quoten gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.
5. Von der Wasserkraftsteuer sind die ins Ausland
ausgeführten Produkte gemäß den näheren Bestimmungen
der Durchführungsverordnung befreit.
6. Den Wasserwerken, deren Besitzer oder Benützer
auf eigene Kosten eine Stauanlage (Teiche, Talsperren etc.) errichtet
haben oder zu deren Errichtung und Erhaltung beitragen, gebührt
die Befreiung von der Wasserkraftsteuer für jene Leistungfähigkeit,
um die sich durch die Errichtung der Stauanlage verhältnismäßig
die Leistungsfähigkeit des Wasserwerkes erhöht hat.
Bei den von der Steuer auf Grund dieses Gesetzes
befreiten Wasserwerken wird die bezahlte Steuer nicht zurückgestellt,
sofern diese Wasserwerke keinen Anspruch auf die Befreiung gemäß
den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. August 1921, Zl. 338 S.
d. G. u. V. (ursprüngliches Gesetz über die Wasserkraftsteuer)
hatten.
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet,
wer eine Wasserkraft benützt.
Über die Steuerfälligkeit und die
Verzugszinsen gilt sinngemäß das Gesetz vom 16. März
1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 116, mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen
und Nachträgen.
Bezüglich der Eintreibung und Sicherstellung
nicht berichtigter Steuerbeträge, der Steuerverheimlichung
und der Rechtsmittel gelten dieselben Bestimmungen wie bei den
direkten Personalsteuern.
Jedermann, der eine Wasserkraft zum Antriebe
benützt oder Eigentümer eines Wasserwerkes ist, ist
verpflichtet, der Finanzbehörde über Verlangen die erforderlichen
Angaben über die Wasserkraft, sofern er sie selbst feststellen
kann, zu machen. Die gewonnenen und fallweise ergänzten Angaben
werden im Wasserkraftkataster zusammengestellt, der von Fachbeamten
geführt wird und aus welchem bei jedem Wasserwerke klar der
wasserrechtliche Stand, der Wert der ausgebauten und die Größe
der steuerbaren Wasserkraft ersichtlich ist.
Die Finanzbehörde hat das Recht, unter
Mitwirkung des amtlichen technischen Sachverständigen festzustellen,
ob bei dem Wasserwerke hinsichtlich der Leistungsfähigkeit
gegenüber dem gemeldeten Stande nicht Veränderungen
eingetreten sind.
Die Sicherstellungskosten trägt der Steuerträger
nur dann, wenn amtlich festgestellt wurde, daß er seiner
Verpflichtung gemäß den Bestimmungen des nicht nachgekommen
ist.
Der Nutznießer eines Wasserwerkes ist
verpflichtet, bei dieser Sicherstellung Hilfsarbeiten unentgeltlich
zu verrichten.
Wer absichtlich die Steuer verschweigt, verheimlicht
oder verkürzt, eine ihm nicht gebührende Steuerbefreiung
oder einen anderen Vorteil herauslockt oder der Steuer durch unwahre
Angaben oder die Verweigerung von Erklärungen zu entgehen
sucht, wird - abgesehen von der Verpflichtung der Bezahlung der
verkürzten Steuer und der Verzugszinsen - mit einer Geldstrafe
bis zum Zehnfachen der verkürzten Steuer oder bei dem gleichfalls
strafbaren Versuche bis zum Zehnfachen der Steuer, um welche der
Staat hätte kommen können, bestraft.
Die gleiche Strafe erhält jener, welcher
die Anzeige gemäß § 4 unterläßt, wenn
diese Unterlassung tatsächlich zu einer Verkürzung der
Steuer geführt hat.
Der Steuerverheimlichung oder - Verkürzung
wird auch der schuldig, der als Sachverständiger vor den
Finanzorganen unrichtige Angaben in der Absicht macht, daß
die Steuerbemessung vereitelt oder die Steuer unrichtig bemessen
werde.
Kann die verkürzte oder verheimlichte
Steuer nicht genau ermittelt werden, wird die Geldstrafe
von 5-10.000 Kè bemessen; hiebei ist auf die Größe
der Schuld und auf die wahrscheinliche Verkürzung des Staates
Rücksicht zu nehmen.
Bei wiederholter Bestrafung nach Abs. 1 dieses
Paragraphen kann bei der Behörde die Entziehung der Gewerbeberechtigung
beantragt werden.
Handelt der Steuerzahler in anderen Fällen
gesetzwidrig oder befolgt er nicht amtlichen Verordnungen und
Aufforderungen, so kann er, sofern seine Handlung oder Unterlassung
nicht nach § 10 strafbar ist, mit einer Ordnungsstrafe
bis zu 1000 Kè belegt werden; in jedem neuen Falle und
bei jeder weiteren fruchtlosen Aufforderung kann ihm eine neue
Ordnungsstrafe in der Höhe von 2000 Kè auferlegt werden.
Die Strafen nach diesem Paragraphen entfallen,
wenn der Steuerträger vor der Zustellung des Straferkenntnisses
seine Außerachtlassung gutmacht und seiner Zahlungspflicht
nachgekommen ist.
Die Straffälligkeit erlischt:
1. durch den Tod des Straffälligen,
2. durch Gnadenakt,
3. durch Verjährung,
4. wenn der Täter seine Außerachtlassung
gutmacht, bevor die Behörde oder ihre Organe Kenntnis davon
erhalten oder bevor die Vorladung oder die Verständigung
von der Einleitung des Strafverfahrens zugestellt wurde oder wenn
er bei der Finanzbehörde von seiner Übertretung die
Anzeige macht und in beiden Fällen, wenn die Steuer verkürzt
wurde, den betreffenden Betrag bei der Finanzbehörde erlegt.
Über das Ersuchen der Parteien kann von
einem weiteren Strafverfahren Abstand genommen werden, wenn die
Partei vor der Veröffentlichung des Urteils außer der
verkürzten Steuer eine angemessene Strafe erlegt und auf
weitere Rechtsmittel verzichtet.
Die Höhe des Ablassungsbetrages bestimmt
die Finanzbehörde I. Instanz, die Partei kann binnen 8 Tagen
im Wege dieser Behörde verlangen, daß dieser Betrag
von der Finanzbehörde II. Instanz bestimmt werde, welche
aber an den Antrag der I. Instanz nicht gebunden ist.
Die Strafbarkeit der Übertretung verjährt
in 3 Jahren.
Das Strafverfahren wird in Böhmen, Mähren
und Schlesien von der zuständigen Steueradministration, in
der Slovakei und Podkarpatská Rus von der zuständigen
Finanzdirektion durchgeführt. Über Beschwerden, welche
eine aufschiebende Wirkung haben, entscheidet mit endgiltiger
Wirksamkeit das Finanzlandesamt.
Den Betrieben oder Einzelpersonen, welche Wasserkraft
benützen, gewährte und den Bestimmungen dieses Gesetzes
widerstreitende Begünstigungen verlieren mit dem Tage der
Rechtskraft dieses Gesetzes; ihre Giltigkeit ohne jeden Ersatz.
Der Regierung wird aufgetragen, die im §
1 angeführten Steuerersätze im gleichen Verhältnisse
herabzusetzen, in welchem die Köhlensteuer vom Tage der Herausgabo
dieses Gesetzes an ermäßigt werden wird.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes erlischt mit
dem Tage der Aufhebung der Kohlensteuer.
Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt
dem Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für öflentliche
Arbeiten und Landwirtschaft, ebenso wie die Bestimmung des Tages,
an welchem es durch Kundmachung in der Slg. d. G. u. V. in Kraft
tritt.
Das Gesetz über die Wasserkraftsteuer
vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 338 wurde - wie dies der
darauf bezügliche Motivenbericht ausdrücklich anführt
- als Gegengewicht zu der mit dem Gesetze vom 9. April 1920 eingeführten
Kohlenabgabe erlassen. Die Steuer wurde derart konstruiert, daß
von der tatsächlichen Ausnützung der Wasserkraft in
Pferdekraftstunden gezahlt wurde und hätte nach der Erwartung
des Motivenberichtes zur Beschaffung der Grundlagen für die
Evidenz und Ausgestaltung der Wasserkräfte dienen sollen.
Der Abgabensatz wurde in 2 Teile geteilt, von denen der Grundteil
4 Heller für eine Pferdekraftstunde hätte festbleiben
sollen, und der zweite Teil ein beweglicher, gleichfalls Heller,
hätte in dem Maße herabgesetzt werden sollen in dem
die Kohlenabgabe ermäßigt werden wird. Die Befreiung
neuer und rekonstruierter Wasserwerke von der Steuer ist der Entscheidung
des Finanzministeriums unter der Bedingung überlassen, da
das Wasserwerk ohne Bedrohung seiner Leistungsfähigkeit nicht
in einer kürzeren als 30jährigen Zeit amortisiert werden
kann. In Ansehung der Strafbestimmungen fiel das Gesetz unter
die indirekten Steuern und daher unter die Bestimmungen der Gefällsstrafordnung
aus dem Jahre 1835.
Die durch die Staatsverwaltung von der Einführung
der Wasserkraftsteuer erhofften Erfolge stellten sich nicht ein.
Durch die Besteuerung der Leistungsfähigkeit in Pferdekraftstunden
wird die Sicherstellung der Steuergrandlage kompliziert und dadurch
die Regie des Staates bedeutend belastet, trotzdem dies offiziell
in Abrede gestellt wurde. Den Steuerzahlern wurde überdies
durch die Führung der sogenannten Register und durch andere
Formalitäten die kostbare Zeit geraubt, sodaß für
beide Teile volkswirtschaftliche Schäden entstanden.
Der erhoffte Gewinn für die Statistik
des Katasters der Wasserkräfte ist ausgeblieben, denn durch
die Pauschalierung von 90% aller Wasserwerke hörte die Führung
der Register auf, sodaß eine statistische Übersicht
- wenn auch zumeist unerläßlich, weil unfachmäßig
- nur in der Leistung in Pferdekräften erzielt wurde. Für
diesen Erfolg war aber jener komplizierte Apparat nicht notwendig,
der bei der Einführung des Gesetzes in Bewegung gesetzt worden
war und es hätte dieser Erfolg viel billiger erreicht werden
können.
Durch die Praxis des Finanzministeriums bei
der Befreiung neuer und rekonstruierter Wasserwerke, die an fast
unerfüllbare Bedingungen für die Berechnung der Rentabilität
gebunden ist, wurde die Ausgestaltung neuer Wasserkräfte
vollständig eingestellt. Die bestehenden Wasserwerke - namentlich
die Mühlen - stellten infolge der ungünstigen Wirtschaftslage
ihren Betrieb ein oder beschränkten ihn, wodurch der Ertrag
der Steuer nach und nach zurückging.
Ein Hauptfehler bei der Steuer war der Umstand,
daß sie von der tatsächlichen Ausnützung bezahlt
wurde, s daß derjenige am wenigsten Steuer zahlte, der die
Wasserkraft brach liegen ließ.
Die Wasserkraftsteuer war daher eine Prämie
für die Nichtausnützung der Wasserkraft. Der Steuersatz
- auch wenn wir zugeben, daß er bei der Einführung
der Steuer angemessen war, und den Sätzen der Kohlenabgabe
entsprach - erreichte im Laufe der Zeit eine unverhältnismäßige
Höhe. Auch wenn keine Rücksicht darauf genommen wird,
daß bei der Feststellung des Steuersatzes die größeren
Einrichtungs- und Erhaltungsauslagen (Wassermotor, Zulaufgraben,
Instandhaltung des mitunter sehr kostspieligen Wasserwehres) sowie
die noch vor Erlassung der Wasserkraftsteuer unter Hinweis auf
die billige Wasserkraft erfolgte höhere Bemessung der Erwerbsteuer
bei den Wasserwerken, die gegenüber den entsprechenden Auslagen
beim kalorischen Antriebe bedeutend höher sind, nicht in
Betracht gezogen wurden, so entstand die Unangemessenheit des
Satzes hauptsächlich dadurch, daß die Kohlenabgabe
nach und nach herabgesetzt wurde und zwar von der gemäß
dem Gesetze vom 9./4. 1920, S. d. G. u. V. Nr. 260, ursprünglich
mit 43% bestimmten Höhe auf nur 10%, bezw. 7%, im Sinne des
Gesetzes vom 31./12. 1923, S. d. G. u. V. Nr. 1 aus dem Jahre
1924, wie dies der das Kohlengesetz betreffende Bericht des Voranschlagsausschusses
des Abgeordnetenhauses vom 6./12. 1923 und der Bericht des Voranschlagsausschusses
des Senates vom 13./12. 1923, Druckvorlage 1764-ausdrücklich
konstatiert. Demgegenüber wurde im Oktober 1923 die Wasserkraftsteoer
bis zum heutigen Tage nur um 2 Heller, d. i. um 25% des gesamten
Satzes herabgesetzt und zwar ohne Rücksicht darauf, daß
in der angegebenen Zeit auch die Kohlenpreise beträchtlich
gesunken sind, durch welchen Umstand sich auch die Kohlenabgabe
weiterhin automatisch erniedrigte. Infolgedessen war auch in der
letzten Zeit die auf eine Pferdekraftstunde entfallende Kohlenabgabe
etwa sechsmal kleiner, als die derselben Einheit entsprechende
Wasserkraftsteuer, wie dies von Fachleuten einwandfrei festgestellt
wurde.
Es ist selbstverständlich, daß die
Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung der Wasserkraftsteuer
nicht so weit ging, die Konkurrenz der Wasserkraft mit dem Dampfantrieb
überhaupt unmöglich zu machen, welch letzterer ohnedies
eine Reihe bedeutender Vorteile gegenüber der Wasserkraft
aufweist - kleinere Errichtungs- und Erhaltungskosten, Möglichkeit
der Unterbringung im Zentrum der Absatzstelle der Erzeugnisse,
Selbständigkeit und Beständigkeit der Kraft u. s. w.
Dadurch trifft im allgemeinen die Annahme zu, daß die Einführung
der Wasserkraftsteuer, die die Konkurrenz zwischen der Wasserkraft
und der Dampfkraft verhindern sollte, nicht begründet und
auch nicht gerechtfertigt ist.
Es ist aber gewiß, daß außer
dem Gesetze zur ungünstigen Situation der Wasserwerke auch
die selbständige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse
beigetragen hat.
Einen ganz bedeutenden Anteil an der Unzufriedenheit
der Steuerträger mit dem Gesetze vom Jahre 1921 hat auch
die unerbittliche Praxis der Finanzämter genommen, die daraus
entsprang, daß das Gesetz den Bestimmungen der Gefällsstrafordnung
unterworfen war, die im Jahre 1835 hauptsächlich gegen die
Schmuggler hinausgegeben worden war und die den heutigen Rechtsanschauungen
über das Verhältnis des Bürgers zum Staate wiederstreitet.
Allen diesen vorangeführten Mängeln
soll durch die beantragte Novellierung des Gesetzes abgeholfen
werden. Von den gleichartigen, im Auslande bestehenden Gesetzen
kommt hier das Schweizer Gesetz insbesonders in Betracht, das
technisch einfach und liberal ist. Es diente der beantragten Vorlage
zum Teile als Muster, insoweit dies die hiesigen Verhältnisse
gestatten.
Sollte sich die Beschließung dieses Antrages
verzögern, dann wolle die Regierung wenigstens Erleichterungen,
bezw. eine angemessene Herabsetzung der Wasserkraftsteuer im Verordungswege
eintreten lassen.