Pùvodní znìní a IX./227.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Koberg, Kraus und Genossen

an den Minister des Innern betreffs ungesetzlicher Sprachenverfügungen im Gastgewerbe.

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung 673/26 in 161 Fällen über Beschwerden der Gast- und Schankwirte und deren Genossenschaften die Aufträge der politischen Bezirksverwaltungen an die einzelnen Gastwirte auf Grund des § 54, Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 5. Feber 1907, R. G. Bl. Nr. 26 betr. die sprachenpolizeiliche Regelung im Gastgewerbe, die sich äußerte:

1. Alle Aufschriftstafeln sind entweder einsprachig èechisch oder èechisch-deutsch mit dem èechischen Text an erster Stelle und in gleicher Größe wie der deutsche anzubringen, Ebenso auch die Bezeichnung der einzelnen Lokale.

2. Die Speisekarten, Getränketarife usw. sind auch èechisch und zwar in der gleichen Größe wie die deutschen aufzulegen.

3. Es ist für eine entsprechende Anzahl èechisch sprechenden Personales zu sorgen

als ungesetzlich aufgehoben, nachdem die öffentliche mündliche Verhandlung über diese Beschwerden bereits am 16, März 1925 stattgefunden hatte, Das Erkenntnis selbst wurde aber erst am 19. Jänner 1926 verkündet.

Damit erwuchs den pol. Bezirksverwaltungen, insbesondere aber der Regierung und dem Handelsministerium die Pflicht, den unterbrochenen Rechtszustand sofort wieder herzustellen, Alle Gastwirte wurden nämlich durch Strafen in ganz beträchtlicher Höhe und durch die Drohung der Konzessionsentziehung nach Abweisung ihres an das Handelsministerium eingebrachten Rekurses gezwungen, diese Verfügungen der pol. Bezirks- Verwaltungen tatsächlich durchzuführen, da vom Handelsministerium den beim Obersten Verwaltungsgerichte eingebrachten Beschwerden keine, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Denn das Gesetz vom 2. November 1918, Slg. Nr. 3 über die Errichtung eines Obersten Verwaltungsgerichtshofes, also eines der ersten Gesetze der Èsl. Republik, bestimmt in seinem § 2, daß für, die Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsweg richtest die bisher für den Obersten Verwaltungsgerichtshof in Österreich gültigen Normen mit geringfügigen Änderungen gelten haben, insbe- sondere das grundlegende Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof vom 22. Oktober 1875 R. G. Bl. Nr. 36 vom Jahre 1876. - Im § 7 dieses Gesetzes, der vollinhaltlich in Geltung blieb, heißt es nun:

Findet der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde begründet, so hat er die angefochtene Entscheidung und Verfügung unter Angabe der Gründe als gesetzwidrig aufzuheben. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen, wobei sie an die Rechtsanschauung gebunden sind, von welcher der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.

Im Falle der sprachenpolizeilichen Regelung im Gast- und Schankgewerbe ist dies aber, obzwar seit der Publikation des Erkenntnisses des Obersten Verwaltungsgerichtes bereits 4 Wöchen verstrichen sind, bis heute noch nicht geschehen. Die politischen Bezirksverwaltungen erklären immer; sie müßten erst Weisungen von der Regierung abwarten, die Regierung, bezw. das Handelsministerium hat aber bisher die unterem Verwaltungsstellen, noch nicht verständigt, daß der verletzte Rechtszustand wieder hergestellt werde; obzwar die klare und unzweideutige Bestimmung des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof diese Pflicht auferlegt, Einzelne politische Bezirksverwaltungen zeigen sogar das Bestreben, unter dem Eindrucke der Hetze gewisser èechischer Preßorgane, die Gastwirte zu verhindern, von ihrem gesetzlichen Rechte Gebrauch zu machen. Dies hat z. B. die pol. Bezirks-Verwaltung in Warnsdorf in einer öftentlichen Verlautbarung zu tun versucht.

Zahlreiche Gaswirte haben aber aus Scheu vor den behördlichen Verfügungen oder den hohen Kosten, andere wieder aus Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über den Verwalitwngsigerichtshof, da die abweisliche Rekursentscheidung durch das Handelsministerium ausdrücklich betonte, daß nun kein Rechtsmittel mehr gegen die Verfügung eingebracht werden könne, einer allfälligen Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme, eine Beschwerde nicht eingebracht. Nun wollen die politischen Bezirksverwaltungen in diesen Fällen Rechtskraft ihrer Verfügungen erblicken mit der Begründung, daß die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes sich nur auf die einzelnen konkreten Fälle beziehe, über die eben entschieden worden sei. Dem widerspricht aber nicht nur die jahrzehntelange "Tradition der Auswertung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der Zweck des Gerichtsverfahrens, sondern auch der klare Sinn der bereits erwähnten Gesetzesstellen. Es unterliegt aber auch gar keiner Zweifel, daß alle diese Verfügungen dem § 128 der Verfassungsurkunde, Abs. 3 widersprechen, der den freien Sprachengebrauch festlegt und deshalb sind alle diese Verfügungen schon an und für sich gesetzwidrig und niemals fähig, Rechtskraft zu erlangen. Wohl hat sich das Oberste Verwaltungsgericht mit diesem eile der Beschwerden nicht befaßt, die die Gesetzwidrigkeit der Verordnungen der pol. Bezirks-Verwaltungen mit der Verfassungsurkunde, dem Sprachengesetze begründeten und sie auch im Widerspruch mit dem Minderheitsschutzvertrage von St. Germain bezeichneten, sondern die Verfügungen aus dem Grunde aufgehoben, weil sich für Sie im § 54, Abs. 2 der G. O. keine Stütze finde. Damit gab der Oberste Verwaltungsgerichtshof wohl zu erkennen, daß er sich der Verfassungswidrigkeit jener Verordnungen wohl bewußt war. Es erscheint daher unumgängliche Pflicht der Regierung, alle sprachenpolizeilichen Anordnungen für das Gastund Schankgewerbe mit allen ihren Folgen aufzuheben. Die untergeordneten Behörden aber richte- ten sich keinesfalls nach der Entscheidung und wieder ist es die politische Bezirksverwaltung in Warnsdorf, die einem Gastwirt sofort die Konzession entzog, weil er, ohne die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht zu haben, die zweisprachigen Tafeln entfernte und zwar solange, bis er die zweisprachigen Tafeln an seinem Gasthaus wieder angebracht haben wird. Wohl wurde ihm die Berufung gegen die Konzessionsentziehung zuerkannt, aber aus öffentlichen Rücksichten wird der Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und der betroffene Gastwirt mußte sein Gasthaus schließen, bis er die Tafeln wieder aufgemacht hatte und wurde dadurch in seiner wirtschaftlichen Existenz natürlich auf das schwerste geschädigt.

Die politischen Behörden haben die Gast- und Schankgewerbetreibenden gezwungen, die doppelsprachigen Aufschriften anzubringen und sie haben diese Maßnahmen fortgesetzt, als schon mehr als 100 Beschwerde-Verhandlungen vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshofe stattgefunden hatten und nur mehr die Urteilsverkündigung ausstand, also zu einem Augenblicke, in welcher eine auf die Achtung vor Recht und Gesetz bedachte Verwaltungsbehörde unbedingt hätte zuwarten müssen, und trotzdem wurden gar viele Gastwirte mit ganz empfindlichen Geldstrafen belegt und ihnen die Konzessionsentziehung angedroht, ja sogar jetzt nach der Entscheidung wurde der Gasthausbetrieb sogar gesperrt, weil die Tafel wieder entfernt wur- de. Auch mußten viele Gastwirte ihre eingearbeiteten Angestellten entlassen und andere dafür aufnehmen, die der èechischen Sprache mächtig waren, also sind so und soviele Angestellte brotlos geworden, weil sie die èechische Sprache nicht beherrschen. Ein Bedürfnis für èechisch sprechendes Personal im reindeutschen Sprachgebiete war niemals vorhanden gewesen. Es steht daher außer Zweifel, daß durch diese gesetzwidrigen Verfügungen und durch die gesetzwidrige Verweigerung der aüfschiebenden Wirkung der Rekurse und Beschwerden zahlreiche Staatsbürger in ihrem Vermögen schwer geschädigt wurden. Diese Tatsache beweist aber wiederum deutlich, daß die endliche Durchführung des § 92 der Vefassungsurkunde bezüglich der Haftung des Staates für den durch gesetzwidrige Ausübung der öffentlichen Gewalt entstandenen Schaden unbedingt notwendig ist.

Trotz der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes werden aber auch jetzt noch neue Konzessionen nur unter der Bedingung erteilt, daß doppelsprachige Aufschriften, Speisekarten, èechisch sprechendes Personal eingestellt werden und eine Berufung ist in diesen Fällen sehr schwierig, weil es sich um die Existenz des Konzessionswerbers handelt und weil er während des Rekurses das Gewerbe nicht ausüben darf.

Aber auch gegen den Artikel 99 der Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze muß gleichzeitig Stellung genommen werden, damit nicht etwa auf Grund dieses Artikels auch fernerhin derartige, der Verfassung, dem Sprachengesetz selbst und dem Minderheitenschutzvertrage widersprechende Verfügungen an das Gastgewerbe herausgegeben werden.

Daher stellen die Gefertigten hiemit an den Herrn Minister des Innern folgende Anfragen:

1. Sind Sie bereit, sofort die Wiederherstellung des durch die gesetzwidrigen Verfügungen verletzten Rechtszustandes zu veranlassen und die betreffenden Verfügungen der Gewerbebehörden alle insgesamt zu beheben?

2. Sind Sie bereit, den unterstehenden Behörden den strengen Auftrag zu geben, die Staatsbürger nicht zu behindern, wenn sie aus der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes die entsprechenden Rechtsfolgerungen ziehen und die doppelsprachigen Aufschriftstafeln, Speisekarten usw. wieder entfernen? Sind Sie auch bereit, aus diesem Grunde schon erlassenen Strafverfügungen der untergeordneten Behörden sofort aufzuheben?

3. Sind Sie bereit, sofort dem Parlamente den Antrag auf Erlassung des Durchführungsgesetzes zum § 92 der Vergassungsurkunde vorzulegen?

4. Sind Sie bereit, unverzüglich Vorsorge zu treffen, daß der Schaden, welcher den Staatsbürgern durch die Anbringung der Tafeln usw. entstanden ist, voll und ganz ersetzt werde, die bereits gezahlten Strafen aber als ungesetzlich verhängt, zurückgezahlt werden?

5. Sind Sie bereit, den untergeordneten Behörden den Auftrag zu geben, daß sie bei Neuerteilung von Konzessionen keine Bedingungen stellen, zweisprachige Aufschriften anzubringen, Speisekarten aufzulegen und èechisch sprechendes Personal anzustellen?

6. Sind Sie bereit, die untergeordneten Behörden anzuweisen, daß auf Grund des Art, 99 der Durchführungsverordnung zum Sprachengesetz keine derartigen Aufträge erteilt werden, wie sie oben genannt wurden?

Prag, am 24. Feber 1926.

Dr. Koberg, Kraus,

Dr. Söhollich, Siegel, Dr. Keibl, Weber, Ing. Kallina, Wagner, Zierhut, Dr. Hanreich, Matzner, Horpynka, Dr. Lehnert, Mayer, Dr. Spina, Böllmann, Hodina, Fischer, Windirsch, Heller, Schubert, Weisser.

Pùvodní znìní ad XI./227.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Rudolf Jung und Genassen

an den Ministerpräsidenten betreffend das Verbot des Schächtens von Tieren.

Trotz alles angeblichen Fortschrittes ist noch immer die rituelle Schlachtung, das sogenannte Schächten, gestattet.

Das Schächten besteht darin, daß das Tier ohne jede Betäubung aufgeschnitten wird. Während durch den Schuß betäubte Tiere wie vom Blitz getroffen niederstürzen und in vielen Fällen nur noch beim Halsstich zucken, ist der Vorgang beim Schächten folgender: Die Hörner werden an einem Aufzug befestigt, die Vorderfüße, dann die Hinterfüße zusammengebunden, das Tier wird aufgezogen, so daß es in der Luft schwebt, die vier Füße werden zusammengebunden, das Tier wird herabgelassen und auf die Seite gelegt. Dauer dieser Vorbereitungen 6-7 Minuten, Dann wird der Hals mit einer Gabel zurückgebogen, sodaß der Hinterkopf flach auf den Boden zu liegen kommt. Es folgt das Aufschneiden des Halses. Das Blut quillt in breiten Strömen heraus in eine unter den Kopf gelegte Schüssel, die, so oft sie voll ist, ausgewechselt wird. So oft der Blutstrom schwächer zu fließen beginnt, wird die Wunde von einem nichtjüdischen Metzgergehilfen mit Hand und Messer erweitert Die starken Zuckungen, das Aufbäumen und Kopfheben - manche Tiere drehen sich dabei im Kreise um ihre Achse herum - endigen etwa 6 Minuten nach dem Halsschnitt.

Wie aus vorstehender Schilderung hervorgeht, handelt es sich um eine Art des Tötens von Tieren, die vielleicht vor 4000 Jahren nicht als grausam empfunden worden sein mag, in der heutigen Zeit angeblicher hoher Zivilisation, Ethik u. dgl. aber geradezu widerwärtig anmutet. Tierschutzvereine bestehen zwar. Wenn weder sie noch die Behörden wagen, gegen diesen offenkundigen Kulturskandal einzuschreiten, so mag die Ursache einesteils in der Scheu liegen, daß es sich hiebei um eine rituelle Frage handelt und andernteils in der Schonung der bekannten jüdischen Empfindlichkeit zu suchen sein. Diese Schonung ist jedoch durchaus nicht angebracht. Die Juden sind gleichberechtigt. Diese Gleichberechtigung hat die Beseitigung aller reaktionären Vorrechte - und um ein solches handelt es sich beim Schächten - zur natürlichen Folge.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Ministerpräsidenten folgende Anfrage:

Ist er bereit, ein Verbot des Schächtens zu erlassen?

Prag, am 16. März 1926.

Ing. Jung, Dr. Spina, Stenzl, Hodina, Eckert, Zierhut, Mayer, Böhm, Dr. Hanreich, Krebs, Dr. Wollschack, Knirsch, Fischer, Weisser, Windirsch, Platzer, Heller, Schubert, Patzel, Simm, Wagner.

Pùvodní znìní ad XII./227.

Interpellation

des Abgeordneten Krumpe und Genossen

an die Gesamtregierung

wegen Erleichterung des Grenzübertrittes für Touristen im polit. Bezirke Tetschen.

Zum Überschreiten der Grenze ist für die Grenzbewohner ein von der Gemeinde ausgestellter Grenzübertrittschein erforderlich. Touristen, die nicht im Grenzbezirke wohnen, können eine solche Bescheinigung nicht erhalten. Die Beschaffung eines Passes zum Besuche der Bömisch-sächsischen Schweiz ist zu umständlich und kostspielig. Die Grenzpolizei gibt nun für diese Touristen Tagesausweiskarten aus, für die nach der Verordnung vom 18. Juni 1925 Slg. Nr. 163 der Betrag von 13 Kè zu zahlen ist. Dieser Betrag ist unverhältnismäßig hoch, erschwert den Grenzübertritt und macht ihn namentlich für Familienausflüge unmöglich. Dieser Umstand bedroht die èechoslovakischen Grenzorte, die ihren Erwerb fast ausschließlich aus dem Touristverkehr ziehen, in ihrer Existenz.

Die Gemeinde Herrnskretschen steht mit dem Hinterlande lediglich durch die sächsische Eisenbahnlinie Schandau-Bodenbach in Verbindung. Die Eisenbahnstation für Herrnskretschen ist die auf sächsischem Boden gelegene Station Schöna. Zu Zeiten, da die Personendampfschiffahrt eingestellt ist, sind die Bewohner von Herrnskretschen und der Umliegenden Orte lediglich auf diese Bahnstation angewiesen und anderseits ist Herrnskretschen selbst für alle Ausflügler nur über diese Station zu erreichten. Schöna ist von Herrnskretschen nur durch den Elbefluß getrennt. Für den Übertritt von Schöna nach Herrnskretschen wird nun ebenfalls eine Greenzüberschreitungsgebühr von 2 Kronen verlangt, so daß die merkwürdige Erscheinung auftritt, daß èechoslovakische Staatsbürger bei einer Reise im Inlande eine Grenzübertrittsgebühr zu entrichten habe. Dadurch wird der Besuch von Herrnskretschen bedeutend erschwert und namentlich für Gesellschaftsbesuche und Schülerausflüge stark verteuert, was eine schwere Schädigung dieser, lediglich auf den Fremdenbesuch angewiesenen Gemeinde darstellt.

Die Gefertigten stellen daher an die Gesamtregierung die Anfrage:

1. Sind der Regierung diese Erschwerungen des Granzübertrittes und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Gemeinden bekannt?

2. Ist die Regierung bereit, die Gebühren für die Tagesausweise auf ein erträgliches Maß herabzusetzen und für die Grenzüberschreitung von der Station Schöna nach Herrnskretschen jede Gebühr aufzuheben?

Prag, am 16. März 1926.

Krumpe, Dr. Petrsilka, Dr Mayr-Harting, Zajicek, Bobek, Ing. Jung, Dr. Wollschack, Simm, Budig, Böllmann, Halke, Oehlinger, Schubert, Platzer, Hodina, Bartel, Dr. Feirfeil, Dr. Luschka, Greif, Scharnagl, Kunz.


Pùvodní znìní ad XIII./227.

Interpellation

des Abgeordneten Hans Krebs und Genossen

an den Minister für Finanzen

betreffend das unerhörte Vorgehen der Steueradministration in Iglau gegen die deutschen Ärzte.

Die Steueradministration in Iglau hat durchschnittlich das dreifache des tatsächlichen Einkommens der in Iglau ansäßigen deutschen Ärzte als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Jahres 1924 angenommen, während die èechischen Ärzte mit lächerlichen geringen Beträgen eingeschätzt wurden. so wurde dem Krankenkassenarzt dr. Max Fischer für seine Privatpraxis im Jahre 1924 Kè 80.000 für die Umsatzsteuer vorgeschrieben, obwohl Herr dr. Fischer als Chefarzt der Bezirkskrankenkasse Iglau gar nicht in der Lage ist, eine nennenswerte Privatpraxis zu betreiben. Alle angebotenen Beweise, insbesondere auch der Umstand, daß dr. M. Fischer im Jahre 1924 zwei Monate durch Erkrankung seinem Berufe überhaupt entzogen war, blieben unberücksichtigt. Dem Primarius des Bezirkskrankenhauses Iglau dr. Nitsch wurden Kè 100.000 zur Versteuerung vorgeschrieben, obzwar er krankheitshalber nur in seiner Wohnung praktisch-ärzlichte Tätigkeit verrichten und keine Krankenbesuche machen kann. Dem Zahnarzt Dr. Hepner, der nur eine kleine Praxis aus wenig bemittelten Kreisen besitzt, wurde Kè 80.000 zur Versteuerung vorgeschrieben. Neben diesen Fällen könnten noch eine Reihe anderer Fälle genannt werden.

Bei dem Referenten der Steueradministration für die Umsatzsteuer, Steueroberverwalter Oškrdal fehlt vollständig das Bestreben nach einer normalen Rechtsfindung, und dabei weist er eine grobe Unkenntnis der spezifisch ärztlichen Berufstätigkeit verbunden mit einem Steuersadismus, der sich jedoch nur gegen die deutschen Ärzte auswirkt, auf. Die vorgelegten Beweisanträge über den Umsatz, Buchauszüge, Postsparkassenkontis usw. werden von vornherein als ungenau und unglaubwürdig bezeichnet. Als Sachverständiger wird ein den deutschen Ärzten mißgünstig gesinnter èechischer Arzt einvernommen, der auf den wirtschaftlichen Ruin der deutschen Ärzte hinarbeitet, während der von der Fachorganisation der deutschen Ärzte namhaft gemachte Sachverständige von der Steueradministration abgelehnt wird. Das ganze Veranlagungsverfahren ist falsch. Die vom Obersten Verwaltungsgerichtshof in Sachen der Umsatzsteuer der Ärzte aufgestellten Richtlinien (Erkenntnis Zahl 17,074-24) blieben vollständig unbeachtet.

Durch die unerhört hohen Steuervorschreibungen sind die in Frage kommenden Ärzte auf das schwerste in ihrer Existenz geschädigt.

Wir stellen daher an den Herrn Minister die Anfrage:

Ob er geneigt ist, den Fall der Übersteuerung der deutschen Ärzte in Iglau einer genauen Überprüfung unterziehen zu lassen und für eine gerechte Besteuerung mit Beiziehung der Sachverständigen der deutschen Ärzte-Organisation Sorge zu tragen.

Prag, am 24. März 1926.

Krebs, Dr, Spina, Patzel, Schubert, Ing. Jung, Windirsch, Weisser, Fischer, Heller, Platzer, Zierhut, Tichi, Dr. Wollschack, Simm, Böllmann, Dr, Hanreich, Stenzl, Eckert, Hodina; Nitsch, Böhm.

Pùvodní znìní ad XIV./227.

Interpellation

der Abgeordneten Ottokar Schubert, G. Böllmann und Genossen

an den Finanzminister

in Angelegenheit der Einhebung der Gemeindeumlagen.

Nach dem geltenden Gemeindefinanzgesetze heben die Steuerämter die auf die direkten Steuern entfallenden Gemeinderzuschläge ein. Schon die Genehmigung vieler dieser besonders erhöhten Zuschläge durch den Landesverwaltungsausschuß nimmt eine geraume Zeit in Anspruch. Die schwankende hinhaltende Art der Steuerbemessung wirft naturgemäß ihre Schlagschatten auch auf die Einhebung dieser Umlagen.

Durch diese Art von Umlageneinhebung ist ferner der geregelte Haushalt vieler Gemeinden ins Wanken geraten. Überdies werden die zum Gemeindehaushalte notwendigen Umlagen den Gemeinden nicht nur in unzureichender Höhe, sondern auch nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt.

Katastrophal werden diese Zustände wenn, wie dies in vielen Industriegebieten der Fall ist, den notleidenden und auch anderen besonders begünstigten Unternehmungen größere Steuernachlässe gewährt werden, durch welche die Gemeindeumlagen in ungewöhnlichem Ausmaße wieder zur Abschreibung und Rückzahlung gelangen müssen. Diese zu leistenden Rückzahlungen gehen auch bei kleineren Steuergemeinden oft in die Hunderttausende und müssen unweigerlich zu deren finanziellem Ruine Führen. Um dieser Unbill vorübergehend auszuweichen, sind diese Gemeinden genötigt, hoch verzinsliche Darlehen unter auch sonstdrückenden Bedingungen aufzunehmen. Dieses System der Umlageneinhebung ist daher auf die Dauer Unhaltbar.

Aufgrund dessen stellen die Gefertigten nachfolgende Anfragen:

1. Sind diese unhaltbaren Verhältnisse dem Finanzministerium bekannt?

2. Ist das Finanzministerium willens, geregelte Zustände wieder herzustellen und die Gemeinden mit der Einhebung der Umlagen in der althergebrachten Weise wieder zu betrauen?

3. Ist das Finanzministerium bereit, einwandfreie Erhebungen nach der Richtung hin pflegen zu lassen, inwieweit die Gemeinden durch diese Art der Umlageneinhebung und durch die nach anderer Richtung geschilderten Übelstände finanziell ins Gedränge kommen?

4. Ist das Finanzministerium bereit, diesen schwer geschädigten Gemeinden durch Bestellung besonderer größerer zinsenfreiter Kredite und durch andere finanziell Zuwendungen entgegenzukommen?

Prag, am 16. März 1926.

Schubert, Böllmann, Szent-Ivány, Koczor, Dr. Korláth, Dr. Holota, Nitsch, Platzer, Füssy, Tichi, Wagner, Weisser, Heller, Eckert, Siegel, Scharnagel, Budig, Dr. Petersilka, Bartel, Dr. Mayr-Harting, Halke, Dr. Feierfeil, Zajicek, Dr. Spina, Hodina.

Pùvodní znìní ad XV./227.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Wenzel Feierfeil und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend angebliche Werbung für die französische Fremdenlegion unter èechoslowakischen Staatsbürgern.

Eine Frauenorganisation, Die Frauenliga für Frieden und Freiheit veröffentlicht einen Aufruf, in dem vor jenen Personen gewarnt wird, die unter den verlockendsten Verspiegelungen, namentlich in den Kreisen Arbeitsloser und Unmündiger, nichts anderes als Werbung für die französische Fremdenlegion betreiben.

Daß diese Warnung tatsächlich aktuell ist, geht aus den immer wieder kehrenden Zeitungsberichten über solche hervor, welche als Opfer ähnlicher Vorspielungen der französischen Fremdenlegion ausgeliefert wurden. Letzten Endes muß für das Treiben solcher Agenten die Französische Regierung verantwortlich gemacht werden und erscheint dieses Verhalten der französischen Regierung vollständig im Widerspruch zu der zwischen der èechoslovakischen und der französischen Regierung bestehend Freundschaft. Mancher èechoslovakischer Staatsbürger ist dem Vorgehen, für das also die französische Regierung verantwortlich gemacht werden muß schon zum Opfer gefallen.

Mit Bezug auf den erwähnten Aufruf und die sich immer wiederholenden Zeitungsberichte fragen die Unterfertigten:

1. Ist der Herr Minister bereit, den unterstehenden Stellen die Schärfste Aufmerksamkeit nach dieser Seite hin zu beauftragen?

2. Ist er bereit, bei der französischen Regierung vorstellig zu werden über das Vorgehen der Agenten im Dienste der französischen Fremdenlegion in der Èechoslovakei, welches vollständig im Widerspruch zum besonderen Freundschaftsverhältnis zwischen der èechoslovakischen und französischen Regierung steht?

Prag, am 16. März 1926.

Dr. Feierfeil, Bartel, Böllmann, Kunz, Bobek, Dr. Luschka, Qehlinger, Schubert, Platzer, Krumpe, Greif, Scharnagel, Halke, Hodina, Budig, Dr. Mayr-Harting, Ing. Jung, Dr. Wollschack, Simm, Zajicek, Dr. Petersilka.

Pùvodní znìní ad XVI./227.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Mayr-Harting, Dr. Franz Spina, Dr. Felix Luschka, Ing. Rud. Jung, Alois Stenzl und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend die Fahndungschreiben nach Verbrechern.

Die staatlichen Polizeidirektionen senden die in deutscher Ausfertigung herausgegeben Fahndungsschreiben unter Hinweis auf die Sprachenverordnung zurück, weil diese Schreiben in der Staatssprache verfaßt sein müßten. Fahndungsschreiben sind jedoch Schreiben, in denen unter Beschreibung der Person und der Tatumstände Verbrecher verfolgt werden. Sie sind also Ankte, die im Sinne des Art. 5 der Sprachenverordnung im Interesse der Staatsverwaltung liegen und daher auch angenommen werden dürfen, wenn sie nicht in der Staatssprache verfaßt sind. Das Fahndungsschreiben verlangt schnelle Erlassung und Versendung. die Polizeibehörden, namentlich in kleineren Städten, verfügen in der Regel nicht über die erforderlichen technischen Mittel, um das Schreiben nicht bloß in ihrer Geschäftssprache, sondern auch noch in der Staatssprache zu verfassen und zu vervielfältigen. Es ist daher dringend geboten, daß die staatlichen Sicherheitsbehörden solche im Interesse des Staates gelegene Schriftstücke ohne Rücksicht auf die Sprache annehmen.

Die Gefertigten richten daher an den Herrn Ministers des Innern die Anfrage:

Ist er bereit, die untergeordneten Verwaltungsbehörden anzuweisen, Schriftstücke, die, wie Fahndungsschreiben u. a. m., im überwiegenden Staatsinteresse gelegen sind, in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Sprache anzunehmen?

Prag, am 17. März 1926.

Dr, Mayr-Harting, Dr. Spina, Dr. Luschka, Ing. Jung, Stenzl, Bartel, Halke, Kunz, Zajicek, Scharnagl, Bobek, Oehlinger, Knirsch, Windirsch, Dr. Feierfeil, Krumpe, Eckert, Patzel, Dr. Wollschack, Budig, Dr. Petersilka, Simm, Platzer, Greif, Tichi.

Pùvodní znìní ad XVII./227.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Czech, Kaufmann, Eugen de Witte und Genossen

an den Minister des Innern

betreffend das Verbot einer öffentlichen Volksversammlung in Weipert.

Am Montag, den 15. März 1926 sollte in Weipert eine öffentliche Volksversammlung tagen, die von dem Beauftragten der Bezirksorganisation Weipert der deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei einberufen und fristgerecht bei der politischen Expositur in Weipert angemeldet wurde. Die Versammlung sollte sich mit den aktuellen politischen Themas (Steuerfragen, Verlängerung der Militärdienstzeit und Sprachenverordnung) befassen und zugleich einen Abgeordneten der deutschen sozialdemokratischen - es war ausdrücklich angekündigt Redner Abgeordneter Genosse Eugen de Witte - Gelegenheit zu einem Rechenschaftsberichte seinen Wählern gegenüber gehen.

Sofort bei der Überreichung der Anmeldung wurde vom Amtsleiter Kilian dem Versammlungseinberufer erklärt, das diese Volksversammlung gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes verboten werden muß, weil nach den Erfahrungen, die in der letzten Zeit bei denselben Anlässen an anderen Orten des Landes gemacht wurden, mit Grund anzunehmen ist, daß es zu Gesetzwidrigkeiten und Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung kommen wird.

Das diese Begründung nicht stichhältig ist, geht schon daraus hervor, daß mit derselben Tagesordnung wohl mehr als hundert Volksversammlungen in den letzten Tagen abgehalten wurden, ohne daß die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört worden wäre. Selbst ein Hinwies auf die Vorkommisse in Karlsbad, der vielleicht von Herrn Amtsleiter Kilian versucht werden könnte, wäre absolut hinfällig, da auch diese Karlsbader Versammlung in vollster Ruhe und Ordnung verlief, und bekanntlich erst nach Schluß der Versammlung durch die Polizei, die den Zug der Heimkehrenden überfiel, eine Störung herbeigeführt wurde. Diese Tatsache aber kann von dem Amtsleiter der politischen Expositur Weipert umso weniger für sein Versammlungsverbot ins Treffen geführt werden, als mangels einere Staatspolizei in Weipert dort eine ähnliche Gefahr nicht besteht, ein Anlaß zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung also überhaupt nicht vorhanden ist. Es müßte denn sein, daß der Herr Amtsleiter der politischen Expositur Weipert meint, daß jede Besprechung der tatsächlich herrschenden Verhältnisse im Staate schon zu Unruhen führen müßte, was aber wiederum eine derart kerzengerade Verurteilung der Regierungspolitik wäre, wie man sie einem Beamten der Republik nicht zutrauen dürfte. Im Grunde kommt also das Versammlungsverbot, das der Amtsleiter der politischen Expositur Weipert ausgesprochen hat, eigentlich der Statuierung eines politischen Ausnahmezustandes gleich, denn es hebt einfach das den Staatsbürgern verfassungsmäßig gewährleistete Recht, sich zu versammeln, auf.

In ganz ähnlicher Weise wurden die für Komotau und Neuern einberufenen Versammlungen verboten, ja im Bezirke Bergreichenstein leistete sich die politische Bezirksverwaltung eine Begründung des Verbotes von 7 Versammlungen, die geradezu ungeheuerlich ist, indem sie das Thema (Steuerfragen und Sprachenverordnung) als dem Strafgesetz zuwiderlaufend erklärt. Man hat es also hier mit Akten der Willkür zu tun, die unterträglich und einer Republik durchaus unwürdig sind.

Wir fragen den Herrn Minister des Innern:

Ist er in Kenntnis dieser Tatsachen?

Ist er bereit, sofort alles Erforderliche zu veranlassen, um eine Wiederholung derartiger Willkürakte unmöglich zu machen?

Gedenkt er, das Recht der Staatsbürger, sich zu versammeln, sicherzustellen, also die durch die Verfassungsurkunde ausdrücklich gewährleisteten und ohnedies sehr kärglich bemessen Freiheiten zu schützen?

Prag, am 16. März 1926.

Dr. Czech, Kaufmann, de Witte, Juran, Hillebrand, Kopasz, Taub, Hackenberg, Kolláriková, Heeger, Harus, Grünzner, Hruška, Dietl, Leibl, Schäfer, Schweichhart, Schuster, Dìdiè, Pohl, Èulen, Vrtanik, Roscher, Blatny, Èermák, Kršiak, Kirpal.

Pùvodní znìní ad XVIII./227.

Interpellation

des Abgeordneten Wünsch und Genossen

an den Minister des Innern

wegen Verbot von zwei Versammlungen in Falkenau und in Karlsbad.

1. Für den 20. Februar 1. J. hat die Lokalorganisation der kommunistischen Partei in Falkenau a. E. eine Protesteversammlung mit der Tagerordnung: Das Sprachengesetz und der Steuerraub angekündigt: Mit Rücksicht auf die Einwendungen der politischen Behörde gegen den letzten Ausdruck wurde als neue Tegesordnung von den Einberufern Das Sprachengesezt und die Steuerfrage festgesetzt. Trotzdem hat die politische Bezirksverwaltung die Versammlung unter dem Vorwand der Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verboten. Dieses Verbot wirkt umso aufreizender, als eine Versammlung der Freisozialisten drei Tage vorher anstaldslos bewilligt und abgehalten wurde und dadurch bewiesen wird, daß die Ausrede auf besondere Verhältnisse, welche Versammlungsverbote selbst nach Auffassung der Polizei begründen könnten, haltlos ist.

2. Ebenso wurde eine kommunistische, für den 28. Februar einberufene Protestversammlung in Karlsbad mit der Tagesordnung Die Sprachenverordnungen und die Steuern verboten. Der diesbezügliche Beschied des Karlsbader Polizeikommissariates stützte sich auf die angebliche Nichteinhaltung der Festgesetzten Anmeldungsfirst. Demgegenüber ist bewiesen worden, daß die Versammlungsanmeldung persönlich vom Vertrauensmann der kommunistischen Partei Möschl am 24. Februar Mittag, also noch lange vor der festgesetzten Frist beim Polizeikommissariate überreicht wurde. Am nächsten Tage wurde auf eine mündliche Anfrage von dem betreffenden Referenten des Polizeikommissariates die Antwort gegeben, daß die Versammlung bewilligt ist. Später wurde auch auf dem Kommissariat zugegeben, daß das Verbot auf höheren Befehl von Prag erfolgte und also die Berufung auf eine angebliche Überschreitung der Anmeldungsfirst nur ein willkürlicher Vorwand war. Auch in diesem Falle wurde eine an demselben Tage veranstaltete Versammlung der Deutschnationalen bewilligt, was beweist, daß wir es hier mit einem planmäßigen, auf höheren Befehl organisierten Vorgehen zu tun haben, welches jede öffentlich Behandlung der Steuerfrage in unserem Gebiete unmöglich machen soll.

Der Falkenauer und Karlsbader Fall sind nur zwei Glieder einer ganzen Kette von Fällen, die sehr deutlich der Versuch der Regierung zu Tage treten lassen, die Anhänger der stärksten Partei in diesem Staate, für die sich eine Million Stimmen aussprach, an der Ausübung des Versammlungsrechtes systematisch zu hindern. Für diese neue Ausgeburt des unverschämten reaktionären Regims ist in der ersten Reihe der Minister des Innern verantwortlich.

Es könnte uns eigentlich nur recht sein, wenn der Herr Minister des Innern den Ehrgeiz besitzt, um jeden Preis die bei jeder Gelegenheit bis in dem Himmel gehobene èechoslovakische Demokratie in ihrem wahren Lichte zu enthüllen und das reaktionäre Wesen des herrschenden Regims in seiner Nacktheit zu zeigen. Auf eines wollen wir aber den Herrn Minister aufmerksam machen: Er möge sich nicht einbilden, daß er bei der Wahl der zu seinem hohen Ziel führenden Mittel auf den Willen der arbeitenden Bevölkerung keine Rücksicht zu nehmen brauche. Der Herr Minister wolle sich gut merken: Die Hunderttausende der Arbeitenden, in deren Namen wir sprechen, haben keine Lust, sich die schäbigen Reste der Versammlungsfreiheit in der sogenannten demokratischen Republik rauben zu lassen und der Ehrgeiz des Herrn Ministers des Innern wird schließlich an ihrem schärfsten Widerstande scheitern.

Wir fragen den Herrn Minister des Innert, ob er gewillt ist, eine derartige Praxis bezüglich der Bewilligung der Versammlungen unverzüglich abzustellen?

Prag, am 16. März 1926.

Wünsch, Harus, Bolen, Dr. Gáti, Kršiak, Schmerda, Hirschl, Cibulka, Dìdiè, Èermák, Kopasz, Haken, Dr. Stern, Vobecká, Burian, Štìtka, Œliwka, Major, Chlouba; Kolláriková, Vrtanik, Juran, Peter, Steiner.



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