II. volební období. | 2. zasedání. |
Die Nationalversammlung wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik
hat folgendes Gesetz beschlossen:
Das Dienstverhältnis der in den §§
1 und 2 bezeichneten Personen wird durch die Bestimmungen dieses
Gesetzes geregelt.
Für das Dienstverhältnis jener Personen,
welches bisher durch die Gesindeordnungen geregelt wurde, treten
die Bestimmungen dieses Gesetzes an die Stelle der Gesinderordnungen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
das Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten
für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder
des Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers
aufgenommen sind.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden mit
den in demselben angeführten Ausnahmen auch auf das Dienstverhältnis
von Personen Anwendung, welche, ohne in die Hausgemeinschaft des
Dienstgebers aufgenommen zu sein, zur Leistung von Diensten für
die Hauswirtschaft des Dienstgebers angestellt sind, wenn ihre
Erwerbstätigkeit durch dieses Dienstverhältnis vollständig
oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine
Anwendung auf Personen, welche vorwiegend im gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Betriebe des Dienstgebers Dienste leisten,
wenngleich sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen
sind und als Nebenbeschäftigung auch die im § 1 angeführten
Dienste leisten.
Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das
dafür gebührende Entgelt (Geld- und Naturalbezüge)
werden mangels Vereinbarung durch den Ortsgebrauch bestimmt. In
Ermangelung eines solchen sind die den Umständen angemessenen
Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten.
Falls die vertragschließenden Teile nicht
für den Dienstnehmer günstigere Abmachungen treffen,
gilt der zwischen den Vereinigungen der Dienstgeber und Dienstnehmer
zustande gekommene Kollektivvertrag als Vereinbarung; ein solcher
Kollektivvertrag ist bei der politischen Behörde der I. Instanz
zu hinterlegen und von dieser zu genehmigen.
Der Dienstnehmer kann nach Abschluß des
Dienstvertrages vom Dienstgeber die schriftliche Aufzeichnung
über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrage
(Dienstzettel) verlangen. Derartige Aufzeichnungen sind von der
Stempel- und unmittelbaren Gebührenpflicht befreit.
Die Zahlung des dem Dienstnehmer zukommenden
fortlaufenden Gehaltes (Lohnes) hat spätestens am Schlusse
eines jeden Kalendermonates zu erfolgen.
Die vereinbarte Kost muß gesund und hinreichend
und in der Regel der der erwachsenen gesunden Familienmitglieder
gleich sein. Ein etwa vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich
im vorhinein zu bezahlen.
Die Unterkunft muß hygienisch einwandfrei
und so beschaffen sein, daß sie die Gesundheit und Sittlichkeit
des Hausgehilfen nicht gefährdet. Der Schlafraum muß
von innen abschließbar sein. Zur Aufbewahrung seiner Habe
ist dem Hausgehilfen ein sicher abschließbarer Schrank beizustellen.
Dienstnehmern, die Dienste höherer Art
leisten, hat der Dienstgeber nach Möglichkeit einen Wohnraum
zur Verfügung zu stellen, in welchem der Dienstnehmer tagsüber
seine freie Zeit ungestört und allein zubringen kann.
Die tägliche Arbeitszeit darf 11 Stunden
nicht überschreiten und ist derart zu regeln, daß die
Arbeit in der Zeit von 6 Uhr früh bis 9 Uhr abends verrichtet
und eine ununterbrochene 2stündige Ruhepause eingehalten
wird. Bei Dienstnehmern, welche Dienste höherer Art leisten,
hat die ununterbrochene Ruhezeit 3 Stunden zu betragen.
Für Dienstnehmer unter 16 Jahren gilt
der Absatz 1 mit der Änderung, daß die tägliche
Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf und in der
Zeit von 7 Uhr früh bis 8 Uhr abends zu verrichten ist.
Über das in den Absätzen 1 und 2
bestimmte Maß darf der Hausgehilfe nur zu unaufschiebbaren
Dienstleistungen herangezogen werden, für die er besonders
zu entlohnen ist. Für durch Dienstleistungen im Auftrage
des Dienstgebers gestörte Nachtruhe ist am folgenden Tage
eine entsprechende Schlafmöglichkeit zu gewähren.
Dem Dienstnehmer gebührt an jedem zweiten
Sonntage eine spätestens um 3 Uhr nachmittags beginnende
freie Zeit von 8 Stunden, während der er sich vom Hause entfernen
kann. Ein Fernbleiben über diese Zeit hinaus muß mit
dem Dienstgeber vorher vereinbart werden.
Ferner gebührt dem Dienstnehmer in jeder
Woche an einem zu vereinbarenden Nachmittage eine freie Zeit von
4 Stunden, während der er sich nach vorhergegangener Mitteilung
an den Dienstgeber vom Hause entfernen kann. Der Beginn dieser
freien Zeit muß zwischen 3 und 6 Uhr nachmittag fallen.
An diesem Tage gebührt dem Dienstnehmer an Stelle der zwei-
bzw. dreistündigen Ruhezeit (§ 6) eine Ruhezeit von
einer Stunde.
Wird nach Vereinbarung ein Sonntag, an dem
Dienst zu leisten wäre, im Ausmaße des Absatzes 1 freigegeben,
so entfällt der Anspruch auf den dienstfreien Nachmittag
nach Absatz 2 in der anschließenden Woche.
Bei Dienstnehmern, die zur Leistung von Diensten
angestellt sind, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung ausschließen
kann, eine andere Einteilung der auf eine Woche entfallenden Ruhezeit
im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen
bereits ein Jahr gedauert hat, ist dem Dienstnehmer ein ununterbrochener
Urlaub in der Dauer von mindestens einer Woche zu gewähren.
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen bereits zwei Jahre
oder fünf Jahre gedauert, so beträgt der jährliche
Urlaub mindestens zwei, im letzteren Falle mindestens drei Wochen.
Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die Erfordernisse
der Dienstleistung im Einvernehmen rechtzeitig zu bestimmen.
Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer
den Anspruch auf das volle Entgelt (Geld- und Naturalbezüge),
wobei die Naturalbezüge über Verlangen des Dienstnehmers
in Geld abzulösen sind. Der Ablösungsbetrag für
die Naturalbezüge hat der für die Einreihung in die
Lohnklassen nach dem Gesetze über die Krankenversicherung
der Arbeiter vorgenommene Bewertung derselben, mindestens aber
dem Betrage der Geldbezüge mit Ausschluß des vereinbarten
Kost- oder Wohnungsgeldes gleichzukommen.
Die Zeit, während deren der Dienstnehmer
durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall an der Leistung
seiner Dienste verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet
werden.
Der Dienstgeber ist zur Gewährung des
Urlaubes nicht verpflichtet, wenn der Dienstnehmer gekündigt
hat oder berechtigter Weise entlassen wurde.
Hat der Dienstgeber nach Ablauf des achten
Monates des ersten oder eines folgenden Dienstjahres gekündigt
und ist nach den Umständen des Falles anzunehmen, daß
die Kündigung nur deshalb erfolgte, um den Anspruch des Dienstnehmers
auf Urlaub zu verhindern, so kann der Dienstnehmer das ihm während
des Urlaubes gebührende Entgelt (Abs. 2) verlangen, wobei
die Naturalbezüge stets in Geld abzulösen sind.
Die Bestimmungen der § 6-8 gelten für
die im § 2 angeführten Personen nur in jenem Falle,
wenn der Dienstnehmer nur bei einem Dienstgeber angestellt ist
und diese Anstellung seine Berufstätigkeit vollständig
in Anspruch nimmt.
Ein Dienstverhältnis, das keine Dienste
höherer Art zum Gegenstande hat, kann vierzehntägig,
ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande
hat, 6wöchentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist
muß in jedem Falle am 15. oder am letzten Tage eines Kalendermonates
endigen.
Bei unverschuldeter Verhinderung des Dienstnehmers
an der Arbeitsleistung kann das Dienstverhältnis seitens
des Dienstgebers ohne Kündigung gelöst werden, wenn
diese Verhinderung länger als 4 Wochen ununterbrochen dauert,
doch gebühren auch im Falle der Augflösung des Dienstverhältnisses
auf diesem Grunde die im 2. Absatze des § 1154 b des a. b.
G. B. in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1921, Nr. 155 S.
d. G. u. V. angeführten Bezüge für die dort angeführte
Zeit.
Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt an
einen anderen Ort oder gibt er denselben auf, so darf der Dienstnehmer
wegen seiner Weigerung, dem Dienstgeber in dessen Aufenthaltsort
zu folgen, nicht ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen
werden.
Insoweit die vom Dienstnehmer aus dem Dienstvertrage
geltend gemachten Ansprüche den Betrag des für ein Jahr
entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie
im Konkurse in die I. Klasse der Konkursforderungen und im Ausgleichsverfahren
zu den bevorrechteten Forderungen.
Insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes
bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches über den Dienstvertrag auf die in diesem Gesetze
geregelten Dienstverhältnisse Anwendung.
Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund
der Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 4-14) zustehen,
können durch Vertrag weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze
geregelten Dienstverhältnissen sind die ordentlichen Gerichte
zuständig.
Die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses
Gesetzes bei den politischen Behörden anhängigen Streitigkeiten
sind von diesen nach den bisher geltenden Vorschriften zu erledigen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
die zur Zeit des Eintrittes seiner Wirksamkeit bestehenden Dienstverhältnisse
Anwendung.
Durch Verordnung ist die Aufsicht über
die Einhaltung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen
zu regeln.
Das Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf
seine Kundmachung unmittelbar folgenden Monates in Kraft.
Die Gesindeordnungen sind in dem heutigen Dienstvertragsrechte
ein Fremdkörper, ein Schandmal, dessen Entfernung schon längst
fällig ist. Anton Menger sagt mit Recht, daß kein Teil
unseres Privatrechtsystems so zurückgeblieben ist und so
sehr an die Leibeigenschaft und an ähnliche gewalttätige
Herrschaftsverhältnisse der feudalen Gesellschaftsordnung
erinnert, wie das Gesinderecht (Das bürgerliche Recht und
die besitzlosen Volksklassen; S. 105).
Die Regelung des Dienstverhältnisses des
landwirtschaftlichen Gesindes wird vorbehalten.
Der Aufbau des Gesetzes ist von dem Gedanken
getragen, daß das Dienstvertragsrecht der Hausgehilfen und
Dienstnehmer in ähnlicher Stellung eingefügt wird in
die allgemeinen Regeln des Dienstvertragsrechtes des allg. bürgerl.
Gesetzbuches. Das Gesetz erklärt daher im 1 das a. b. G.
B. zu der subsidiären Rechtsquelle in allen Punkten, welche
durch das spezielle Gesetz nicht geregelt sind. Das beantragte
Gesetz enthält nur jene Bestimmungen, welche mit Rücksicht
auf die Besonderheit des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen
als spezielle Bestimmungen notwendig sind. Dieser technische Aufbau
liegt im Interesse der Vereinheitlichung des Dienstvertragsrechtes.
Von diesem Gesichtspunkte aus und um die bereits in der Praxis
feststehende Auslegung bestimmter gesetzlicher Formulierungen
auszunützen, wurde die Fassung der einzelnen Bestimmungen
nach Tunlichkeit an die Fassung des H. G. G. angelehnt.
Diese Bestimmungen enthalten den sogenannten
persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Gegenüber
den Gesindeordnungen enthält der 2 eine Ausdehnung dieses
Geltungsbereiches. Der 3 legt gesetzlich die bereits bestehende
Praxis fest, daß sich die Beurteilung des Dienstvertragsverhältnisses
einer mehreren Beschäftigungen obliegenden Person nach jener
Beschäftigung richtet, welche die vorwiegende ist.
Diese Bestimmung trägt dem nunmehr allgemein
zur Geltung kommenden Prinzipe der gesetzlichen Anerkennung von
Kollektivverträgen Rechnung. Eine Definition des Kollektivvertrages
ist nicht notwendig weil der Begriff heute bereits feststeht.
Es müßte nur einer Behörde die deklaratorische
Entscheidung über die allgemeine Rechtsverbindlichkeit zugeteilt
werden. Durch die Bestimmung, daß der Kollektivvertrag zu
Ungunsten des Dienstnehmers nicht abdingbar ist, soll der heute
bereits allgemein zur Herrschaft gekommenen Rechtsüberzeugung
Ausdruck verliehen und sollen die durch den letzten Absatz des
§ 114 b der Gew.- Ordnung herbeigeführten Mißstände
vermieden werden.
§ 5 ist nur eine authentische Interpretation
des § 1157 a. b. G. B.
Die Bestimmungen über die Arbeitszeit
und über den Urlaub stellen das Minimum dessen dar, was für
die Hausgehilfen verlangt werden muß. Im 2. Absatz des
8 mußte festgesetzt werden, welchen Ersatz der beurlaubte
Dienstnehmer für die Naturalbezüge zu erhalten hat,
falls er diese Ablösung in Geld wünscht.
Der letzte Absatz soll verhindern, daß
sich der Dienstgeber durch fraudulose Kündigung seiner Verpflichtung,
dem Dienstnehmer Urlaub zu gewähren, entziehe.
Die Bestimmungen über die Arbeitszeit
und über den Urlaub können sich selbstverständlich
nicht auf jene Dienstnehmer beziehen, welche entweder bei mehreren
Dienstgebern beschäftigt sind oder wenngleich sie bei einem
einzigen Dienstgeber beschäftigt sind, die Dienste bei demselben
nur als Nebenbeschäftigung leisten.
Die Bestimmungen des § 10 über die
Kündigung treten an die Stelle der §§ 1159 bis
1159 b a. b. G. B. Die Vorschriften über die Kündigungsfristen
werden durch den 10 präziser gefaßt und den besonderen
Verhältnissen der Hausgehilfen angepaßt.
Für die Auflösung des Dienstverhältnisses
durch Entlassung oder Austritt gelten die Bestimmungen des a.
b. G. B. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des 1154 b a. b.
G. R. in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1921, Nr. 155 S.
d. G. u. V. mußte die Bestimmung des 11 eingeschaltet werden,
um die Hausgehilfen der Wohltat des § 1154 b in vollem Ausmaße
teilhaftig werden zu lassen.
§ 12 bringt zum Schutze der Dienstnehmer
zum Ausdrucke, daß die Weigerung des Dienstnehmers, dem
Dienstgeber, welcher seinen Haushalt in einen anderen Ort verlegt,
in dessen Aufenthaltsort zu folgen, nicht als berechtigter Grund
im Sinne des § 1162 a. b. G. B. zu betrachten ist.
Durch diese Bestimmung soll für die Ansprüche
aus dem Dienstvertrag der Hausgehilfen die Beschränkung des
§ 51 P. 2 der K. O. und des § 23 P. 3 der Ausgleichsordnung
auf den Höchstbetrag von 2400 Kè beseitig werden,
da diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Entwertung
des Geldes ihre Berechtigung verloren hat.
Wie bereits oben erwähnt, gelten überall
dort, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Normen des a.
b. G. B.
Alle Bestimmungen sind zwingenden Charakters.
Durch die Zitierung des § 14, in welchem die Bestimmungen
des a. b. G. B. für den Rechtsbereich dieses Gesetzes rezipiert
werden, wird zum Ausdruck gebracht, daß auch jene Bestimmungen
des a. b. G. B., welche nach § 1164 a. b. G. B. nicht zwingenden
Charakter haben, für den Bereich dieses Gesetzes zwingender
Natur sind.
Art. III. beinhaltet eine Aufforderung an die
Regierung, Inspektionsorgane zu schaffen, welche die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere über die Gewährung
von Kost und Wohnung, über die Arbeitszeit und über
Urlaub, überwachen.
Das Gesetz erfordert keinen finanziellen Aufwand
seitens des Staates, weshalb die Bedeckungsfrage entfällt.
In formeller Beziehung wird beantragt, das
Gesetz dem sozial-politischen und dem Rechts-Ausschuße
zuzweisen.