Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1926.
II. volební období. 2. zasedání.

Pùvodní znìní.

217.

Antrag

der Abgeordneten Blatny, Kirpal und Genossen

wegen Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen.

Die Nationalversammlung wolle beschließen:

Gesetz

vom ...................

über den Dienstvertrag der Hausgehilfen und anderer Dienstnehmer in ähnlicher Stellung.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel I.

Das Dienstverhältnis der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.

Für das Dienstverhältnis jener Personen, welches bisher durch die Gesindeordnungen geregelt wurde, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes an die Stelle der Gesinderordnungen.

Anwendungsgebiet des Gesetzes.

§ 1.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.

§ 2.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden mit den in demselben angeführten Ausnahmen auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, welche, ohne in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen zu sein, zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers angestellt sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit durch dieses Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird.

§ 3.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Personen, welche vorwiegend im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebe des Dienstgebers Dienste leisten, wenngleich sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind und als Nebenbeschäftigung auch die im § 1 angeführten Dienste leisten.

Inhalt des Dienstvertrages.

§ 4.

Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt (Geld- und Naturalbezüge) werden mangels Vereinbarung durch den Ortsgebrauch bestimmt. In Ermangelung eines solchen sind die den Umständen angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten.

Falls die vertragschließenden Teile nicht für den Dienstnehmer günstigere Abmachungen treffen, gilt der zwischen den Vereinigungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zustande gekommene Kollektivvertrag als Vereinbarung; ein solcher Kollektivvertrag ist bei der politischen Behörde der I. Instanz zu hinterlegen und von dieser zu genehmigen.

Der Dienstnehmer kann nach Abschluß des Dienstvertrages vom Dienstgeber die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrage (Dienstzettel) verlangen. Derartige Aufzeichnungen sind von der Stempel- und unmittelbaren Gebührenpflicht befreit.

Entgelt.

§ 5.

Die Zahlung des dem Dienstnehmer zukommenden fortlaufenden Gehaltes (Lohnes) hat spätestens am Schlusse eines jeden Kalendermonates zu erfolgen.

Die vereinbarte Kost muß gesund und hinreichend und in der Regel der der erwachsenen gesunden Familienmitglieder gleich sein. Ein etwa vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich im vorhinein zu bezahlen.

Die Unterkunft muß hygienisch einwandfrei und so beschaffen sein, daß sie die Gesundheit und Sittlichkeit des Hausgehilfen nicht gefährdet. Der Schlafraum muß von innen abschließbar sein. Zur Aufbewahrung seiner Habe ist dem Hausgehilfen ein sicher abschließbarer Schrank beizustellen.

Dienstnehmern, die Dienste höherer Art leisten, hat der Dienstgeber nach Möglichkeit einen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, in welchem der Dienstnehmer tagsüber seine freie Zeit ungestört und allein zubringen kann.

Arbeitszeit. Urlaub.

§ 6.

Die tägliche Arbeitszeit darf 11 Stunden nicht überschreiten und ist derart zu regeln, daß die Arbeit in der Zeit von 6 Uhr früh bis 9 Uhr abends verrichtet und eine ununterbrochene 2stündige Ruhepause eingehalten wird. Bei Dienstnehmern, welche Dienste höherer Art leisten, hat die ununterbrochene Ruhezeit 3 Stunden zu betragen.

Für Dienstnehmer unter 16 Jahren gilt der Absatz 1 mit der Änderung, daß die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf und in der Zeit von 7 Uhr früh bis 8 Uhr abends zu verrichten ist.

Über das in den Absätzen 1 und 2 bestimmte Maß darf der Hausgehilfe nur zu unaufschiebbaren Dienstleistungen herangezogen werden, für die er besonders zu entlohnen ist. Für durch Dienstleistungen im Auftrage des Dienstgebers gestörte Nachtruhe ist am folgenden Tage eine entsprechende Schlafmöglichkeit zu gewähren.

§ 7.

Dem Dienstnehmer gebührt an jedem zweiten Sonntage eine spätestens um 3 Uhr nachmittags beginnende freie Zeit von 8 Stunden, während der er sich vom Hause entfernen kann. Ein Fernbleiben über diese Zeit hinaus muß mit dem Dienstgeber vorher vereinbart werden.

Ferner gebührt dem Dienstnehmer in jeder Woche an einem zu vereinbarenden Nachmittage eine freie Zeit von 4 Stunden, während der er sich nach vorhergegangener Mitteilung an den Dienstgeber vom Hause entfernen kann. Der Beginn dieser freien Zeit muß zwischen 3 und 6 Uhr nachmittag fallen. An diesem Tage gebührt dem Dienstnehmer an Stelle der zwei- bzw. dreistündigen Ruhezeit (§ 6) eine Ruhezeit von einer Stunde.

Wird nach Vereinbarung ein Sonntag, an dem Dienst zu leisten wäre, im Ausmaße des Absatzes 1 freigegeben, so entfällt der Anspruch auf den dienstfreien Nachmittag nach Absatz 2 in der anschließenden Woche.

Bei Dienstnehmern, die zur Leistung von Diensten angestellt sind, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung ausschließen kann, eine andere Einteilung der auf eine Woche entfallenden Ruhezeit im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

§ 8.

Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen bereits ein Jahr gedauert hat, ist dem Dienstnehmer ein ununterbrochener Urlaub in der Dauer von mindestens einer Woche zu gewähren. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen bereits zwei Jahre oder fünf Jahre gedauert, so beträgt der jährliche Urlaub mindestens zwei, im letzteren Falle mindestens drei Wochen. Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstleistung im Einvernehmen rechtzeitig zu bestimmen.

Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das volle Entgelt (Geld- und Naturalbezüge), wobei die Naturalbezüge über Verlangen des Dienstnehmers in Geld abzulösen sind. Der Ablösungsbetrag für die Naturalbezüge hat der für die Einreihung in die Lohnklassen nach dem Gesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter vorgenommene Bewertung derselben, mindestens aber dem Betrage der Geldbezüge mit Ausschluß des vereinbarten Kost- oder Wohnungsgeldes gleichzukommen.

Die Zeit, während deren der Dienstnehmer durch Krankheit oder durch einen Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in den Urlaub nicht eingerechnet werden.

Der Dienstgeber ist zur Gewährung des Urlaubes nicht verpflichtet, wenn der Dienstnehmer gekündigt hat oder berechtigter Weise entlassen wurde.

Hat der Dienstgeber nach Ablauf des achten Monates des ersten oder eines folgenden Dienstjahres gekündigt und ist nach den Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kündigung nur deshalb erfolgte, um den Anspruch des Dienstnehmers auf Urlaub zu verhindern, so kann der Dienstnehmer das ihm während des Urlaubes gebührende Entgelt (Abs. 2) verlangen, wobei die Naturalbezüge stets in Geld abzulösen sind.

§ 9.

Die Bestimmungen der § 6-8 gelten für die im § 2 angeführten Personen nur in jenem Falle, wenn der Dienstnehmer nur bei einem Dienstgeber angestellt ist und diese Anstellung seine Berufstätigkeit vollständig in Anspruch nimmt.

Endigung des Dienstverhältnisses.

§ 10.

Ein Dienstverhältnis, das keine Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, kann vierzehntägig, ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, 6wöchentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muß in jedem Falle am 15. oder am letzten Tage eines Kalendermonates endigen.

§ 11.

Bei unverschuldeter Verhinderung des Dienstnehmers an der Arbeitsleistung kann das Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers ohne Kündigung gelöst werden, wenn diese Verhinderung länger als 4 Wochen ununterbrochen dauert, doch gebühren auch im Falle der Augflösung des Dienstverhältnisses auf diesem Grunde die im 2. Absatze des § 1154 b des a. b. G. B. in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1921, Nr. 155 S. d. G. u. V. angeführten Bezüge für die dort angeführte Zeit.

§ 12.

Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt an einen anderen Ort oder gibt er denselben auf, so darf der Dienstnehmer wegen seiner Weigerung, dem Dienstgeber in dessen Aufenthaltsort zu folgen, nicht ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen werden.

Rangordnung der Ansprüche im Konkurs- und im Ausgleichverfahren.

§ 13.

Insoweit die vom Dienstnehmer aus dem Dienstvertrage geltend gemachten Ansprüche den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie im Konkurse in die I. Klasse der Konkursforderungen und im Ausgleichsverfahren zu den bevorrechteten Forderungen.

Verhältnis zu anderen Gesetzen.

§ 14.

Insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag auf die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse Anwendung.

Zwingende Vorschriften.

§ 15.

Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 4-14) zustehen, können durch Vertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

§ 16.

Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bei den politischen Behörden anhängigen Streitigkeiten sind von diesen nach den bisher geltenden Vorschriften zu erledigen.

Artikel II.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die zur Zeit des Eintrittes seiner Wirksamkeit bestehenden Dienstverhältnisse Anwendung.

Artikel III.

Durch Verordnung ist die Aufsicht über die Einhaltung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen zu regeln.

Artikel IV.

Das Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf seine Kundmachung unmittelbar folgenden Monates in Kraft.

Begründung:

Die Gesindeordnungen sind in dem heutigen Dienstvertragsrechte ein Fremdkörper, ein Schandmal, dessen Entfernung schon längst fällig ist. Anton Menger sagt mit Recht, daß kein Teil unseres Privatrechtsystems so zurückgeblieben ist und so sehr an die Leibeigenschaft und an ähnliche gewalttätige Herrschaftsverhältnisse der feudalen Gesellschaftsordnung erinnert, wie das Gesinderecht (Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen; S. 105).

Die Regelung des Dienstverhältnisses des landwirtschaftlichen Gesindes wird vorbehalten.

Der Aufbau des Gesetzes ist von dem Gedanken getragen, daß das Dienstvertragsrecht der Hausgehilfen und Dienstnehmer in ähnlicher Stellung eingefügt wird in die allgemeinen Regeln des Dienstvertragsrechtes des allg. bürgerl. Gesetzbuches. Das Gesetz erklärt daher im 1 das a. b. G. B. zu der subsidiären Rechtsquelle in allen Punkten, welche durch das spezielle Gesetz nicht geregelt sind. Das beantragte Gesetz enthält nur jene Bestimmungen, welche mit Rücksicht auf die Besonderheit des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen als spezielle Bestimmungen notwendig sind. Dieser technische Aufbau liegt im Interesse der Vereinheitlichung des Dienstvertragsrechtes. Von diesem Gesichtspunkte aus und um die bereits in der Praxis feststehende Auslegung bestimmter gesetzlicher Formulierungen auszunützen, wurde die Fassung der einzelnen Bestimmungen nach Tunlichkeit an die Fassung des H. G. G. angelehnt.

Zu §§ 1-3.

Diese Bestimmungen enthalten den sogenannten persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Gegenüber den Gesindeordnungen enthält der 2 eine Ausdehnung dieses Geltungsbereiches. Der 3 legt gesetzlich die bereits bestehende Praxis fest, daß sich die Beurteilung des Dienstvertragsverhältnisses einer mehreren Beschäftigungen obliegenden Person nach jener Beschäftigung richtet, welche die vorwiegende ist.

Zu § 4.

Diese Bestimmung trägt dem nunmehr allgemein zur Geltung kommenden Prinzipe der gesetzlichen Anerkennung von Kollektivverträgen Rechnung. Eine Definition des Kollektivvertrages ist nicht notwendig weil der Begriff heute bereits feststeht. Es müßte nur einer Behörde die deklaratorische Entscheidung über die allgemeine Rechtsverbindlichkeit zugeteilt werden. Durch die Bestimmung, daß der Kollektivvertrag zu Ungunsten des Dienstnehmers nicht abdingbar ist, soll der heute bereits allgemein zur Herrschaft gekommenen Rechtsüberzeugung Ausdruck verliehen und sollen die durch den letzten Absatz des § 114 b der Gew.- Ordnung herbeigeführten Mißstände vermieden werden.

Zu §§ 5-9.

§ 5 ist nur eine authentische Interpretation des § 1157 a. b. G. B.

Die Bestimmungen über die Arbeitszeit und über den Urlaub stellen das Minimum dessen dar, was für die Hausgehilfen verlangt werden muß. Im 2. Absatz des 8 mußte festgesetzt werden, welchen Ersatz der beurlaubte Dienstnehmer für die Naturalbezüge zu erhalten hat, falls er diese Ablösung in Geld wünscht.

Der letzte Absatz soll verhindern, daß sich der Dienstgeber durch fraudulose Kündigung seiner Verpflichtung, dem Dienstnehmer Urlaub zu gewähren, entziehe.

Die Bestimmungen über die Arbeitszeit und über den Urlaub können sich selbstverständlich nicht auf jene Dienstnehmer beziehen, welche entweder bei mehreren Dienstgebern beschäftigt sind oder wenngleich sie bei einem einzigen Dienstgeber beschäftigt sind, die Dienste bei demselben nur als Nebenbeschäftigung leisten.

Zu den § 10 - 12.

Die Bestimmungen des § 10 über die Kündigung treten an die Stelle der §§ 1159 bis 1159 b a. b. G. B. Die Vorschriften über die Kündigungsfristen werden durch den 10 präziser gefaßt und den besonderen Verhältnissen der Hausgehilfen angepaßt.

Für die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Austritt gelten die Bestimmungen des a. b. G. B. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des 1154 b a. b. G. R. in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1921, Nr. 155 S. d. G. u. V. mußte die Bestimmung des 11 eingeschaltet werden, um die Hausgehilfen der Wohltat des § 1154 b in vollem Ausmaße teilhaftig werden zu lassen.

§ 12 bringt zum Schutze der Dienstnehmer zum Ausdrucke, daß die Weigerung des Dienstnehmers, dem Dienstgeber, welcher seinen Haushalt in einen anderen Ort verlegt, in dessen Aufenthaltsort zu folgen, nicht als berechtigter Grund im Sinne des § 1162 a. b. G. B. zu betrachten ist.

Zu § 13.

Durch diese Bestimmung soll für die Ansprüche aus dem Dienstvertrag der Hausgehilfen die Beschränkung des § 51 P. 2 der K. O. und des § 23 P. 3 der Ausgleichsordnung auf den Höchstbetrag von 2400 Kè beseitig werden, da diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Entwertung des Geldes ihre Berechtigung verloren hat.

Zu § 14 u. 15.

Wie bereits oben erwähnt, gelten überall dort, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Normen des a. b. G. B.

Alle Bestimmungen sind zwingenden Charakters. Durch die Zitierung des § 14, in welchem die Bestimmungen des a. b. G. B. für den Rechtsbereich dieses Gesetzes rezipiert werden, wird zum Ausdruck gebracht, daß auch jene Bestimmungen des a. b. G. B., welche nach § 1164 a. b. G. B. nicht zwingenden Charakter haben, für den Bereich dieses Gesetzes zwingender Natur sind.

Art. III. beinhaltet eine Aufforderung an die Regierung, Inspektionsorgane zu schaffen, welche die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere über die Gewährung von Kost und Wohnung, über die Arbeitszeit und über Urlaub, überwachen.

Das Gesetz erfordert keinen finanziellen Aufwand seitens des Staates, weshalb die Bedeckungsfrage entfällt.

In formeller Beziehung wird beantragt, das Gesetz dem sozial-politischen und dem Rechts-Ausschuße zuzweisen.

Prag, am 16. März 1926.

Blatny, Kirpal,

Kaufmann, de Witte, Schweichhart, Hackenberg, Heeger, Burian, Schuster, Dietl, Grünzner, Leibl, Taub, Cibulka, Dr. Czech, Bolen, Juran, Roscher, Schäfer, Kreibich, Haiplick, Chlouba, Pohl.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP