Pátek 16. prosince 1927
Hohes Haus! Die in Verhandlung stehende Vorlage
entspricht nicht unseren Grundsätzen und unseren Wünschen.
Mit Hilfe des Katastralgesetzes soll u. a. der Katastralreinertrag
genauer ermittelt werden. Aber es steht schon jetzt fest, daß
der tatsächliche Reinertrag auch dann nicht voll erfaßt
werden wird. Die Bemessung der Grundsteuer nach dem neuen Gesetz
über die direkten Steuern ergibt bekanntlich eine bloße
Verhältniszahl, die in Wirklichkeit lediglich dem Katastralreinertrag
des Jahres 1865 entspricht, nicht aber von 1927. Für diesen
Zweck den ganzen Grundkataster umzuarbeiten, wie es § 97
der Vorlage besagt, ihn mit dem ungeheuren Aufwand von 200 Millionen
Kronen in großen Teilen der Slovakei und Karpathorußland
neu anzulegen, scheint uns gewiß nicht wirtschaftlich. Die
Evidenzhaltung des Katasters allein wird jährlich 26 1/2
Millionen Kè erfordern. Daraus ergibt sich aber der logische
Zwang, die Grundsteuer vom Katastralreinertrag überhaupt
unabhängig zu machen. Dadurch würde
der ganze kostspielige und schwerfällige Apparat des Grundkatasters
erspart. Es ist und bleibt wiedersinnig, die Bodenfläche
der Republik zweimal geometrisch aufzunehmen, einmal fürs
Grundbuch und einmal für den Grundsteuerkataster. Die Aufgaben
des Grundkatasters könnte ja ganz gut das Grundbuch übernehmen.
Was die Frage der Grundbesteuerung selbst anbelangt,
möchte ich in prinzipieller Beziehung folgendes erklären:
Die Steuerpolitik muß den sozialen Zweck erfüllen,
das Arbeitseinkommen des Kleinlandwirts zu schonen und
den Übergang des Bodens an den besten Wirt praktisch zu fördern.
Deshalb fordern wir, daß das Einkommen des kleinen Landwirts
und Häuslers durch entsprechende Erhöhung des steuerfreien
Existenzminimums auf mindestens 15.000 Kè im
Jahre entlastet wird.
Die Grundsteuer soll in eine einheitliche Grundwertsteuer
für die gesamte Landwirtschaft umgewandelt werden. Sie soll
sich nach dem Wert des nackten Grundes und Bodens richten, ohne
Rücksicht auf den Wert des Inventars, der Gebäude und
der Bodenverbesserungen. Der Grundwert ist nach dem normalen Reinertrag
festzusetzen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger
landwirtschaftlicher Bewirtschaftung dauernd und nachhaltig abwirft.
Die Steuerlisten sind bei der Gemeindebehörde öffentlich
aufzulegen. Der zur Besteuerung festgesetzte Wert des Bodens soll
auch maßgebend sein für die Wertberechnung bei der
Verpachtung. Für die Kleinlandwirte und Häusler ist
letzteres deshalb wichtig, weil die Pachtpreise vielfach schon
die zehnfache Erhöhung erfahren haben, die Grundsteuer bekanntlich
aber nicht. Wir vertreten den Standpunkt, daß das Arbeitseinkommen
des Lohnarbeiters bei gleicher Arbeit nicht höher belastet
werden darf als dieses Einkommen des Lohnarbeiters. Demnach begehren
wir, daß in diesen Fällen nur die Einkommensteuer in
Frage kommen darf, nicht aber daneben noch die Grundsteuer. Dieselbe
ist, wie schon gesagt, in eine Steuer von der Grundrente mit entsprechender
Progression umzugestalten.
Nachdem unsere diesbezüglichen Anträge
im Budgetausschuß leider abgelehnt wurden, haben wir zur
Vorlage selbst nachstehende kritische Bemerkungen zu machen: Die
Durchführung des Gesetzes obliegt in erster Linie dem Finanzministerium
- ein Fingerzeig, welche Triebfedern bei der Verfassung der Vorlage
vorhanden waren. Man braucht sich nur des bekannten Ausspruches
des Herrn Finanzministers Dr. Engliš zu erinnern,
daß von einem Gesamteinkommen von 60 Milliarden Kè
in der Èechoslovakei nur 10 Milliarden de facto versteuert
werden, um die Absichten des Gesetzes klar
zu erkennen. Das Gesetz dient in starkem Maße auch den Interessen
des Militarismus. Es bereitet ferner die zwangsweise Kommassation,
die Zusammenlegung der Grundstücke vor. Man beruft sich seitens
der Regierung darauf, daß in den östlichen Gebieten
der Republik, der Slovakei und Karpathorußland, ein geordneter
Grundkataster nicht bestehe, viele Besitzverhältnisse daher
ungeklärt seien, weshalb das Gewohnheitsrecht oft allein
maßgebend sei. Aber auch in den historischen Ländern
stammen die in Verwendung stehenden Katastralmappen aus einer
längst verflossenen Zeit, sind viele Jahrzehnte alt, öfters
nicht nachgetragen und infolgedessen von fragwürdigem Werte.
Der in § 3 umrissene Zweck des Grundkatasters
ist recht vielseitig. Es heißt darin:
"Der Grundkataster dient dazu, eine Grundlage
für die Bemessung der mit dem Grundbesitz verbundenen öffentlichen
Steuern, für die Anlegung, Erneuerung oder Ergänzung
öffentlicher Bücher und ihrer Mappen, die Sicherstellung
des Besitzes, für den Übergang von Liegenschaften und
für den Realkredit zu gewinnen.
Aus Ersparungsgründen ist der Grundkataster
so anzulegen und zu führen, daß er gleichzeitig als
Hilfsmittel für kartographische, Höhenmessungsarbeiten,
technische Unternehmungen, statistische und wirtschaftliche Zwecke,
für wissenschaftliche Forschungen, für den Denkmalschutz
oder für andere Zwecke der staatlichen Verwaltung und des
bürgerlichen Lebens dient. Eine detaillierte Anleitung darüber
erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Ministerium für öffentliche Arbeiten und der zuständigen
Zentralbehörde."
Schade, daß diese Anleitung uns nicht
vorliegt. Es wäre sicher auch einiges zu sagen. Die Sitze
der Katastralvollzugsbehörden und der Sprengel ihres Wirkungskreises
werden willkürlich wiederum durch Regierungsverordnung
festgesetzt. Jedenfalls werden wieder ausschließlich èechische
Städte als Sitze der Katastralvollzugsbehörden bestimmt
werden, sowie es auch bei der Bodenreform der Fall ist, wo kein
einziges Distriktsamt oder Zuteilungskommissariat
sich in einer deutschen Stadt befindet. Wir werden ja bald sehen,
welchen Einfluß die deutschen Regierungsparteien in dieser
Beziehung haben, wahrscheinlich gar keinen. Wir beobachten im
Gegenteil, daß das vom deutschen Minister Dr Spina verwaltete
Arbeitsministerium stark eingeschränkt werden soll. Koll.
Neèas hat
bereits gestern darauf hingewiesen, daß die Wasserbauten
und die Elektrifizierung dem Landwirtschaftsministerium überwiesen
werden sollen. Das würde natürlich eine ungeheure Stärkung
des agrarischen Einflusses bedeuten. Die Landbündler rechnen
wohl damit, daß sie dabei auch zu ihren Regierungsknödeln
kommen würden. Sie übersehen aber, daß zwischen
Versprechen und Halten ein großer Unterschied ist. Herr
Sen. Dr Medinger hat das dieser Tage im Senat drastisch
genug gesagt, daß die deutschen Regierungsparteien in der
Hauptsache die Geprellten sind. Die widerspruchslose Einschränkung
des Einflusses Dr Spinas ist für die Regierungsparteien
wirklich charakteristisch. Für jedes Grundstück ist
nach § 5 im Kataster der Besitzer, das Ausmaß, die
Kultur, die Bonitätsklasse und der Katastralertrag oder für
die Parzelle eines Grundstückes ohne Katastralertrag seine
gewöhnliche Bezeichnung oder Benennung anzuführen. Außerdem
ist anzumerken die Ackerflur, die Bucheinlage, das Ausmaß
des Überschwemmungsgebietes, benützte Baurechte bei
Boden, der der landwirtschaftlichen Bearbeitung entzogen ist,
der Zweck, dem er gewidmet ist, und Denkmäler, natürliche
und andere, die sich auf dem Grundstücke befinden. In §
7 werden Katastralgebiete vorgesehen: 1. der Grundkataster ist
nach Katastralgebieten angelegt, 2. ein Katastralgebiet ist ein
zusammenhängendes Gebiet von geeigneter Gestalt mit einem
geschlossenen Sprengel, der sich entweder mit der politischen
(Orts) Gemeinde deckt oder ein Teil von ihr ist. In Ausnahmsfällen
kann ein Katastralgebiet mehrere politische (Orts) Gemeinden desselben
Steuerbezirkes enthalten. Das Katastralgebiet ist in Bodenfluren
nach der gewöhnlichen Bezeichnung der Grundstückegruppen
zu teilen.
Schon aus diesen maßgebenden Bestimmungen
ist die Vielseitigkeit der Vorlage ersichtlich. Hier liegen aber
auch die Schwierigkeiten der Durchführung und die Gefahren
für die einseitige Anwendung derselben. Was zunächst
das Katasterverfahren anlangt, überragt wie immer der Einfluß
der Bürokratie. Der christlichsoziale Senator Dr Hilgenreiner
hat das auch beim Zusammenstellen des Budgets für das
Jahr 1928 konstatiert. Vorgesehen ist zwar, daß eine Kommission
die Vermessungs- und Lokalerhebungen durchzuführen hat, doch
ist der Leiter der staatliche Vermessungsbeamte, dessen Einfluß
soweit geht, daß er im Einvernehmen mit dem Gemeinderat
die zwei heranzuziehenden Vertrauensleute bestimmt, die mit den
Ortsverhältnissen vertraut sein sollen. Was dieses einseitige
Verfügungsrecht im Verein mit der Tatsache, daß der
Gemeindevorsteher oder sein Stellvertreter bei der Leitung der
Kommission beteiligt ist, in der Praxis bedeutet, läßt
sich leicht vorstellen, wenn man die scharfen sozialen und damit
politischen Gegensätze ins Kalkül zieht. Bei Feststellung
der Parzellen, der Kulturgattungen und vor allem der Bonität
können aus Gehässigkeit einzelne Personen geschädigt,
andere dafür wieder bevorzugt werden. Die Zahl der Bonitätsklassen
in einem Klassifikationsdistrikt für dieselbe Kulturgattung
- es sind 8 vorgesehen - darf nach § 23 nicht 9 Stufen überschreiten.
Welche Fülle von Möglichkeiten, jemandem eins auszuwischen!
Darum dringen wir darauf, daß alle diese wichtigen Fragen
in weitestgehendem Sinne auf breiter demokratischer Grundlage
geregelt werden, das heißt alle beteiligten Grundbesitzer
selbst ein entscheidendes Wort mitzureden haben. Die Möglichkeit
ihrer Einvernahme und des Einspruches allein genügt nicht.
Die Fachorganisationen sollten unbedingt bei der Entscheidung
zugezogen werden.
Wird nicht unserer Forderung Rechnung getragen,
entsteht die Gefahr, daß die kleinen Landwirte und Häusler
zugunsten der wirtschaftlich Starken schwer benachteiligt werden,
Es ist kennzeichnend, daß im § 9, Abs. 3 weder die
Grundbesitzer noch ihre Bevollmächtigten beim Katastralverfahren
zu erscheinen brauchen. Für sie sollen dann die nötigen
Aufklärungen die anwesenden Besitzer der Nachbargrundstücke
oder die Vertrauensmänner geben. Diese Auskünfte werden
oft auch dementsprechend sein. Wir haben auch nicht die mindeste
Garantie dafür, daß bei der Zusammenstellung besonderer
Kommissionen, bei Festsetzung der Grundlagen der Bonitätsklassentarife,
bei der Regelung der Schätzungsbezirke und der Klassifikationsdistrikte,
bei Ausfindung der Mustergründe, bei der Einreihung, und
Klassifikation der einzelnen Grundstücke - nach den §
§ 19 bis 23 - die Interessen der kleinen Landwirte und Häusler
gewahrt werden, Wir dringen darauf, daß bei Schaffung all
dieser Kommissionen der Grundsatz der verhältnismäßigen
Vertretung nach der Besitzgröße zu gelten hat. Die
erdrückende Mehrheit der Grundbesitzer darf nicht mehr, sowie
es bis her allgemein geschah, nullifiziert und bei Seite geschoben
werden. Die Landeskulturräte können in ihrer heutigen
Zusammensetzung nie und nimmer als die Gesamtvertretung der Landwirtschaft
angesehen werden. Wenn nicht eine gute Kontrolle durch die Allgemeinheit
geübt wird, besteht weiters die große Gefahr, daß
das Gemeindegut noch mehr beschnitten wird. Im Laufe der Jahrzehnte
ist es durch Betrug um Hunderttausende Hektar vermindert worden.
Der schönste Wald- und Ackerboden ist in die Hände habgieriger
Gemeindegrößen gelangt. Dadurch sind insbesondere die
Kleinlandwirte schwer geschädigt worden, Vielfach wird durch
Wegackern von Gemeindegrund der Privatbesitz vergrößert.
Aus all diesen Gründen ist die schärfste Kontrolle der
Katasterarbeiten dringend notwendig. Die überragende Gewalt
der Bürokratie illustriert auch die Bestimmung des §
11. Abs. 7, wonach der Vermessungsbeamte zu entscheiden hat, welche
politische und Ortsgemeinde vorschußweise, auf gemeinsame
Kosten, das Material, die Arbeiter und Fuhrwerke zur Beschaffung
fehlender oder beschädigter Grenzsteine beizustellen hat.
Strittige Grenzen der Ortsgemeinden werden einfach von amtswegen
geregelt. Die mehrfach statuierten Pflichten der Gemeinden nehmen
sich angesichts der Finanzreform zum Schaden der Gemeinden recht
sonderbar aus. Weniger Einnahmen bei erhöhten Lasten! Wohin
das führt, wird man bald sehen. Selbst die Finanzbehörden
erkennen bereits, daß das Gesetz unbedingt novelliert werden
muß. Diese fortwährenden Novellierungen sind geradezu
das Kennzeichen schlampiger Gesetzesmacherei en gros bei uns geworden.
Mit diesem Gesetz hat sich der Budgetausschuß
leichte Arbeit gemacht. Er beantragt einfach die Genehmigung des
Senatsbeschlusses, ohne jede Änderung des Textes. Und doch
wären Abänderungen der Vorlage dringend notwendig. Ich
staune direkt, wie die Führer der deutschen Koalitionsparteien
bedenkenlos das Gesetz schlucken, das doch auch in nationaler
Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Die in § 56, Punkt
2. festgesetzte Verpflichtung der Gemeinde, in der vom Vermessungsbeamten
bestimmten Frist für neue Detailvermessung, für Lokaltriangulierung
oder Polygonisierung unentgeltlich die Vermessungssignale, Pflöcke,
Grenzsteine, Fuhrwerke, Geräte und andere für die Signalisierung
oder Bezeichnung notwendige Gegenstände beizustellen, geht
zu weit und muß ausdrücklich abgelehnt werden. Das
umsomehr, als in einem Atem im Punkt 3 desselben Paragraphen statuiert
wird, daß der Gemeindevorsteher und Vertreter der Gemeinde
oder Vertrauensleute keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen
vonseiten des Staates haben. Dafür müssen laut §
75 zur Aufstellung von staatlichen Triangulierungszeichen usw.
fremde Grundstücke oder Baulichkeiten ohne jedes Entgelt
zur Benützung frei gegeben werden, Bei der Triangulierung
können Grundstücke sogar enteignet werden. Mit dem Ersatz
der beim Katasterverfahren verursachten Schäden ist der Staat
sehr zurückhaltend. Die große Kommassation unter dem
entsprechenden Druck wird erst später kommen. Das Gesetz
ist bereits angekündigt und in Vorbereitung.
Daß militärisch wichtige Bauten
und die zugehörigen Grundstücke im Kataster nur im Einvernehmen
mit dem Ministerium für nationale Verteidigung festzustellen
und zu verzeichnen sind, sei nur so beiläufig erwähnt.
Die Regierung hat es in der Hand, durch Verordnung nach Bedarf
noch weitere Vermessungs- oder Erhebungsobjekte zu bestimmen.
Welcher Bedarf ist da maßgebend? Wer weiß, was darunter
gemeint ist.
Im § 29, der von der Reklamation spricht,
ist eine mindestens 3tägige Dauer bezüglich der öffentlichen
Auflegung der Katastraloperate beim zuständigen Gemeindeamte
die Rede. Diese Frist wird in größeren Gemeinden wohl
zu kurz sein. Zu beanständen ist auch die Bestimmung, daß
über die erhobenen Einwendungen endgültig die Finanzbehörde
II. Instanz entscheidet, eventuell unter Mitwirkung eines gerichtlichen
Sachverständigen. Ein solcher sollte unter allen Umständen
beigezogen werden. Einseitig wäre es, die Entscheidungen
den Finanzbehörden allein zu überlassen. Den Gemeinden,
Gerichten und Einzelbesitzern werden in Bezug auf eintretende
Veränderungen im Katastralgebiete weitreichende Pflichten
auferlegt. Das Katastralvermessungsamt überprüft nach
§ 43 spätestens jedes sechste Jahr, ob die Eintragungen
im öffentlichen Buche und im Grundkataster übereinstimmen,
was recht löblich ist, aber in Wirklichkeit wohl kaum eintreten
dürfte. Auch die alle drei Jahre vorzunehmende Revision des
Grundkatasters durch die Kommission ist fraglich. Wieviel Jahre
wird es dauern, ehe wir alle Katastraloperate fertig sehen werden.
Selbst wenn man die bisherigen Grundlagen anerkennt und die von
beördlich autorisierten Geometern durchgeführten Arbeiten
größerer Grundbesitzungen unbeschaut übernimmt,
wird wohl viel Wasser die Moldau hinunterrinnen, ehe die dringendste
Arbeit geleistet ist.
Ob die Einhaltung der den Grundbesitzern auferlegten
Pflicht zur Anmeldung von Grenzänderungen durch die im §
59 vorgesehenen Folgen - Verlust der Steuerbegünstigungen
usw. - erzwungen werden kann, sei dahingestellt. Es wäre
wohl besser, wenn diese Änderungen durch das zuständige
Gemeindeamt statt direkt beim Katastralamt gemeldet würde.
Wie sehr die Katastralvermessungsämter Handlanger der Steuerbehörden
sind, ist unter anderem auch aus dem § 93 zu ersehen, wonach
alle Abmeldungsblätter und vorgenommenen Änderungen
behufs Vorschreibung von Steuern, Abgaben und Gebühren jenen
vorzulegen sind. Zu wünschen wäre es dringend, daß
die über Ersuchen und auf Kosten der Parteien vorzunehmenden
Vermessungen möglichst geringe Gebühren verursachen.
Das ist besonders im Interesse der ärmeren landwirtschaftlichen
Bevölkerung. Die Erleichterungen in Bezug auf die Stempel-
und Gebührenpflicht müssen sehr weitreichend gestaltet
werden. Die Bestrafung der Gemeinden für das Nichterscheinen
der Kommissionsmitglieder ist wohl zu weitgehend.
Nachdem weder unsere Anträge berücksichtigt
wurden, noch die soeben kritisierten Bestimmungen der Vorlage
geändert werden, stimmen wir selbstverständlich gegen
die Vorlage. (Souhlas a potlesk nìm. soc.
demokratických poslancù.)
Meine Herren! Die gegenwärtig geltenden
gesetzlichen Bestimmungen über das Katastralverfahren und
über die Evidenzführung des Grundsteuerkatasters liegen
in 31 Gesetzen und Verordnungen verstreut vor, wobei noch zu berücksichtigen
ist, daß außerdem für die Slovakei noch die ungarischen
und für das Hultschiner Gebiet die reichsdeutschen, bezw.
die preußischen Gesetze und Verordnungen gelten. Das ist
jedenfalls ein Zustand, der tatsächlich einer einheitlichen
Regelung dringend bedarf. Es ist deshalb auch zu begrüßen,
daß man nun endlich einmal Ordnung schaffen will und alle
diese Gesetze und Verordnungen unter einen Hut zu bringen trachtet.
Im allgemeinen wird dem also durch den vorliegenden Entwurf Rechnung
getragen, weil nach dessen Gesetzwerdung all diese angeführten
vielseitigen Gesetze und Verordnungen außer Kraft gesetzt
werden, wie dies im Artikel 2 bezw. im Artikel 3 namentlich und
ausdrücklich gesagt wird. Von diesem Gesichtspunkte aus ist
also jedenfalls das neue Gesetz zu begrüßen.
Der § 2 im zweiten Hauptstück legt
fest, daß die Katastralvermessungen und Erhebungen sowie
ihre Ergebnisse, also die Beschreibungen der Grenzen der Katastralgebiete,
dann die Katastralmappen und ihre Belege, die Schätzungs-,
Einschätzungs- und Klassifikationsoperate, sowie auch die
sonstigen schriftlichen Katastraloperate und die bezüglichen
Urkundensammlungen, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen durchgefüht wurden, daß alle diese Dinge
in Kraft bleiben, insoweit das Gesetz im § 28 oder im dritten
oder im vierten Hauptstück nichts anders bestimmt, oder insoweit
sicht nichts anderes aus diesen Bestimmungen ergibt. Dabei wird
also eine grundsätzliche, in der ganzen Republik stattfindende
neue Katastralaufnahme nicht stattfinden, eine solche daher nur
in besonderen Fällen vorgenommen werden, die ich nun ganz
kurz näher anführen will. Im allgemeinen ist heute schon
darüber so viel gesprochen worden, daß ich mich ganz
kurz fassen kann.
Paragraph 28 behandelt die Erneuerung des Grundkatasters
und hier heißt es:
"(1)
Wird ein Katastraloperat oder ein Teil desselben wegen Abnützung
zum weiteren Gebrauche ungeeignet, so wird es durch dessen Abschrift
oder Abdruck nach dem gerade geltenden Stande ersetzt.
(2)
Büßt die Katastralmappe die festgesetzte Genauigkeit
ein oder wird wegen Veränderung der Verhältnisse eine
größere Genauigkeit oder ein anderer Maßstab
verlangt, welcher Anforderung die bisherige Mappe nicht entspricht,
so wird ein neues Vermessungsoperat nach den Bestimmungen des
zweiten Hauptstückes des Gesetzes angefertigt und nach diesen
Ergebnissen auch das schriftliche Operat hergestellt.
(3)
Ein verlorenes oder vernichtetes Operat oder ein Teil desselben
wird nach den erhaltenen Hilfsmitteln durch ein Duplikat ersetzt.
Sind die nötigen Hilfsmittel für die Beschaffung des
Duplikates nicht vorhanden, so wird ein ganzes oder teilweises
Operat als "Ersatzoperat" durch ein neues Verfahren
in dem unbedingt notwendigen Umfange nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes angefertigt."
So heißt es also im § 28 und gegen
diesen grundlegenden Paragraphen kann deshalb auch von unserem
Standpunkte nichts eingewendet werden. In diesen Punkten wird
also die notwendige Erneuerung des Grundkatasters nach einheitlichen
Bestimmungen für die ganze Republik vorgenommen, was gewiß
gutzuheißen ist.
Das dritte Hauptstück bespricht die Führung
des Grundkatasters, die für die ganze Republik einheitlich
zu bewerkstelligen ist und dieses Hauptstück enthält
allgemeine Vorschriften, grundlegende Bestimmungen, wie der Grundkataster
mit dem tatsächlichen Stande in ständiger Übereinstimmung
zu erhalten ist und zwar einerseits durch Erhebung und Durchführung
der eingetretenen Änderungen dauernder Natur der Katastralgebiete,
des Besitzers oder seines Namens, des Vermessungsobjektes, des
Ertragsobjektes, der Kulturgattung, der Bonitätsklassen,
soweit es sich um lokale Änderungen handelt, des Inundationsgebietes,
des Baurechtes oder Änderungen anderer Erhebungsobjekte (Gründe,
die der Land- und Forstwirtschaft entzogen sind), andererseits
durch Richtigstellung der erwiesenen Ungenauigkeiten und Fehler.
Auch dagegen kann selbstverständlich vom sachlichen Standpunkte
aus nichts eingewendet werden.
Das vierte Hauptstück enthält dann
die Übergangsbestimmungen, Es gibt im Abschnitt A allgemeine
Bestimmungen, im Abschnitt B Bestimmungen für die Gebiete,
welche bisher keine neuen Grundbücher hatten, und im Abschnitt
C Bestimmungen für jene Gebiete, die bisher keine richtigen
Katastralmappen besaßen. Auch dagegen ist selbstverständlich
nichts einzuwenden. Mit diesen drei Hauptstücken sind also
im wesentlichen die Arbeiten gekennzeichnet, die sich aus dem
ganzen Gesetze ergeben. Nun zu dem Gesetzestext selbst. Da wären
allerdings verschiedene Abänderungen nötig, wie das
ja auch von den Vorrednern ausgeführt wurde. Ich will mich
deshalb nur auf die Hervorhebung von drei Punkten beschränken,
die besonders in die Augen springend sind und bisher, soviel ich
gehört habe, noch nicht hervorgehoben wurden.
Erstens: Der § 12 behandelt die Festsetzung
und Erhaltung der Besitzgrenzen. Hiezu müßte nach den
gemachten praktischen Erfahrungen eine Ergänzung vorgenommen
werden, dahin gehend, daß etwa folgender Satz als Abs. 4
neu beigefügt würde: "Die Gemeinden sind verpflichtet,
sofort alle öffentlichen Wege, die verfallen und deren Grenzen
unkenntlich geworden sind, nach den genauen Ausmaßen der
Mappen in Stand zu setzen, diese Begrenzung genau zu überwachen
und Manipulationen der Anrainer, also Abackerung der Wege bezw.
Schmälerung derselben, die fernerhin beobachtet werden sollten,
einzustellen. Die Erneuerungskosten trägt der Staat."
Zur Begründung möchte ich folgendes
anführen: Viele Feldwege, insbesondere in den Gebirgslagen,
sind heute unbenützbar und verfallen, wodurch die Bewirtschaftung
der angrenzenden Felder ungemein erschwert wird. Solchen Verfalles
wegen sind die Grundbesitzer vielfach gezwungen, die Zufuhr und
Abfuhr über Grundstücke anderer Besitzer vorzunehmen,
wodurch selbstverständlich große Streitigkeiten entstehen.
Viele Prozesse haben nur diesem Umstande ihr Entstehen zu verdanken.
Solche Zustände bestehen in vielen Gegenden schon lange Zeit
und es kann den gegenwärtigen Anrainern da nicht einmal ein
direkter Vorwurf gemacht werden, da diese Dinge oft ganze Menschenalter
zurückliegen. Auch die Gemeinden trifft kein Verschulden,
denn wenn sie sich auch vielfach nicht um die Erhaltung der Feldwege
gekümmert haben, so muß man doch berücksichtigen,
daß es sich doch hauptsächlich um ganz arme Gemeinden
handelt, die eben nicht imstande sind, die nötigen Kosten
für die Herstellung der Wege aufzubringen. Deshalb wäre
es wünschenswert, wenn die Herstellungskosten aus Staatsmitteln
getragen würden, und das umsomehr, als das Gemeindefinanzgesetz
den Gemeinden jede Möglichkeit nimmt, derartige Auslagen
aus eigenem zu tragen. Deshalb wären auch die übrigen,
in den §§ 55 und 56 des Gesetzentwurfes enthaltenen
Lasten, die den Gemeinden auferlegt werden sollen, tunlichst einzuschränken.
Die diesbezügliche Bestimmung des § 105, wonach das
Finanzministerium armen Gemeinden zinsenfreie Vorschüsse
gewähren kann, ist viel zu eng. Arme Gemeinden sind heutzutage
fast alle Gemeinden und es ist bekannt, daß die Ausgleichsfonde
heute schon mindestens um das Zehnfache überzeichnet sind,
weil eben die Gemeinden, die derartige Defizite haben, nichts
anderes tun können, als sich an den Ausgleichsfond zu wenden.
Unter solchen Verhältnissen ist es jedenfalls ein starkes
Stück, den Gemeinden jetzt noch neue Lasten aufzuerlegen,
obwohl es doch bekannt ist, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch
der Gemeinden vor der Tür steht.
Als zweiten Punkt möchte ich den §
23 anführen, der die Bonitätsklassen bestimmt. Auch
das bedarf unserer Meinung nach einer Abänderung, und zwar
müßte der erste Absatz im § 23 dahin abgeändert
werden, daß die Zahl der Bonitätsklassen in einem Klassifikationsdistrikte
für dieselbe Kulturgattung nicht, wie im Entwurf steht, neun,
sondern zehn Stufen nicht übersteigen darf. Die zehnte Bonitätsklasse
besteht bisher und es ist kein Grund vorhanden und im Gesetze
angeführt, diese Klasse aufzuheben. Es ist vielmehr für
die mindesten Bodenlagen namentlich bei uns im Gebirge in Schlesien
eine zwingende Notwendigkeit, daß, wenn schon nicht eine
Vermehrung der Bonitätsklassen eintritt, so doch die bisher
bestandene zehnte weiterhin aufrechterhalten bleibe.
Schließlich noch einen Punkt. Es besteht
kein Zweifel daß durch die Neuorganisierung des Katastraldienstes
eine Erhöhung des Beamtenstandes bei den Katastralämtern
eintritt, darauf ist schon im § 1, Abs. 2, hingewiesen. Daß
die Regierung jedenfalls daran denken wird, einen Teil der geeigneten,
vielleicht besser gesagt der ungeeigneten Beamten des Bodenamtes,
die durch die baldige Beendigung der Bodenreform erster Teil im
Bodenamte frei werden, nun in den Katastralämtern unterzubringen,
ist klar, und es wäre daher eigentlich von den deutschen
Regierungspartei en zu verlangen gewesen, daß diese Katastralämter
in den einzelnen Landschaften mit Beamten besetzt werden, die
der betreffenden Nation entstammen. Dieser Antrag hätte gewiß
die Zustimmung aller nationalen Minderheiten gefunden. Trotzdem
haben sich auch diesmal wiederum die Regierungsparteien nicht
getraut, eine derartige selbstverständliche Forderung zu
stellen und haben im Gegenteil schon im Ausschuss alle diesbezüglichen
Anträge abgelehnt. Das kennzeichnet wieder so richtig die
Angst unserer Regierungsknappen, die zwar jetzt bei den Verhandlungen
über den Staatshaushalt insbesondere gegen das Bodenamt sehr
heftig Stellung genommen haben, ohne aber bei der nächsten
Gelegenheit daraus auch wirklich die Konsequenzen zu ziehen.
So gäbe es noch eine Unmenge von Schönheitsfehlern
im Gesetze, die man kritisieren könnte und die wert wären,
ausgebessert zu werden, Bei diesem Parlamentsbetriebe aber hat
dies keinen Zweck und deshalb kann ich nur erklären, daß
wir uns den vom Abg. Schweichhart vorgebrachten Bedenken
und Abänderungsanträgen anschließen. Wir müssen
aber auch auf der anderen Seite die Vorzüge der geplanten
Neuordnung anerkennen, deren Notwendigkeit ich eingangs meiner
Ausführungen dargelegt habe, und wir werden darum namentlich
im Interesse der deutschen Landwirtschaft, welche das Zustandekommen
eines neuen Katastralgesetzes dringend braucht und wünscht,
trotz aller Unvollkommenheiten für das Gesetz stimmen. (Souhlas
a potlesk poslancù nìm. strany národní.)