Úterý 14. èervna 1927

Einem solchen Gesetzesfabrikanten müßte ein Laie in den Arm fallen und ihm zurufen: "Hände weg von unseren Wäldern! So macht man keine Gesetze und mit solchen Gesetzen dient man dem Walde nicht!"

Durchforstung ist Waldpflege; diese ist dem Walde individuell anzupassen und können da keine Prozente der Hauptnutzung maßgebend sein!

Man denke z. B. nur an die, jetzt durch die Nonne zerstörten Reviere. In manchen derselben sind die Altbestände fast gänzlich vernichtet - die Hauptnutzung im hiebsreifen Holz auf ein Minimum beschränkt - die Mittel- und Jungbestände z. B. sind aber geblieben und bedürfen - in der Zeit der Nonnenaufarbeitung vernachlässigt - nun doppelt der Pflege mittels Durchforstungen. Diese können aber nicht durchgeführt werden, denn die dezimierte Hauptnutzung läßt nur einen geringen Prozentsatz, für die Durchforstungsnutzung zu - also entweder im Sinne des Gesetzes weitere Vernachlässigung der Zwischennutzung, oder Durchforstung mit Bestrafung bis 100.000 Kè - laut § 7, Abs. 1, wenn nicht gar Zwangsverwaltung auferlegt wird durch das Ackerbauministerium!

Als weiteres Beispiel diene z. B. ein Gebirgsrevier, das mangels Kommunikation für sein Durchforstungsmaterial kaum Absatz hatte - die jüngeren Bestände ersticken daher förmlich in sich selbst. Nun entschloß sich der Waldbesitzer zum Bau von Waldstraßen, wodurch der Wald für die Umgebung erschlossen wird. Nun will man nachholen, was Jahrzehnte lang an Durchforstung versäumt wurde. Es geht nicht. Das Gesetz erlaubt nur 20% der Hauptnutzung.

Oder es geht vielleicht doch, im Wege eines Gesuches an das Ackerbauministerium, behördliche Kommissionen und Lokalerhebungen, die dem Waldbesitzer ein hohes Geld kosten und womit er umständlich erzielt, daß er den Wald so bewirtschaften darf, wie es anderwärts nach Vernunftsbegriffen selbstverständlich ist. Und solche Beispiele könnte ich, noch von anderen forstlichen Gesichtspunkten, eine ganze Reihe anführen.

Jede forstliche Durchforstungstabelle nach Erfahrungsdaten aus der Praxis zusammengestellt, stuft den Durchforstungsgrad nach den einzelnen Bonitäten sowie Holzarten ab.

Alle wissenschaftlichen Bücher geben die Durchforstungsmengen in gewissen Grenzwerten an und bestimmen z. B. die Hilfstabellen und Vorschriften für die Badische Forstwirtschaft vom Jahre 1924, daß sich die Vornutzungen, Läuterungen und Durchforstungen, in den Grenzen von 20 bis 60% der Abtriebs-Hauptnutzung bewegen dürfen.

Welches Armutszeugnis für unsere Hochschulen und Forstlehranstalten, welches Armutszeugnis auch für deren, in der Praxis wirkenden Absolventen, welches tendenziöse Mißtrauen gegen diese und die Waldbesitzer überhaupt, incl. Gemeinden und andere kommt in diesem Gesetzesentwurf - bei dessen Redakteuren man Unkenntnis doch ausschalten muß - zum Ausdruck, wenn derselbe sich darüber hinwegsetzt, zum ausgesprochenen Schaden des Waldes und Schädigung seines Besitzers eine starre, allen Erfahrungen widersprechende Höchstziffer für die Durchforstungsnutzungen festzusetzen, die den verantwortlichen Wirtschafter in seinen wirtschaftlichen Maßnahmen hemmt und beschränkt. Jeder Forstwirt ist verpflichtet, in den Wäldern ordentlich zu wirtschaften, wozu auch die ordentliche Durchführung der Durchforstung nach den wirklichen Bedürfnissen des Waldes gehört.

Die ordentliche Bewirtschaftung der Wälder schreibt dem Forstwirte und dem Waldbesitzer auch das Bewirtschaftungsgesetz vom Jahre 1921 vor. Es ist erniedrigend, daß ein, auf Grund einer Reihe von Staatsprüfungen an der forstlichen Hochschule oder anderen Lehranstalt, dann bei der Statthalterei, bzw. auch beim Ackerbauministerium selbst als befähigt und qualifiziert anerkannter, überdies befähigter Forstwirt durch das Gesetz gezwungen werden soll, um die Bewilligung einer ordentlich en, für den Wald zwecksmäßigen Nutzung anzusuchen, wenn er zur Durchführung derselben doch nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat!

Wenn das èechische Agrarblatt "Venkov" am 31. März l. J. schreiben konnte: "Jetzt haben wir ein Waldschutzgesetz, wie ganz Europa ein solches nicht besitzt", hat dieses Blatt gewiß sehr recht, aber allerdings in umgekehrtem Sinne, wie es das Blatt meint!

Wenn also über die Details der Wirtschaftsführung, die doch eigentlich überhaupt nicht in ein Gesetz hineingehören, in dem neuen Gesetzentwurf etwas aufgenommen werden soll, dann möge dies in einer anderen Form geschehen, welche eine Akkomodierung an die wirklichen speziellen Verhältnisse zuläßt und den Durchforstungssatz innerhalb solcher Grenzen (von - bis %) festlegt, wie selbe wissenschaftlich begründet sind. Niemals darf aber ein Gesetz in dieser tendenziösen Form zu einem Wirtschaftsdiktat ausarten.

Ein wohl in keinem Staate vorkommendes Novum in der Gesetzgebung bildet auch der § 7 des Entwurfes, wonach die politische Behörde sich aus den Kreisen der praktischen Forstleute einen "Vertrauensmann" ernennen kann, welcher die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwachen soll.

Hiezu waren bisher nur die staatlichen Forstinspektoren und bei den autonomen Behörden die Bezirksforsttechniker berufen! Wie sich der Gezetzentwurf diese Superkontrolle durch Privatbeamte vorstellt, ist nicht klar. Sollte dieser "Vertrauensmann" quasi Spitzeldienste - vielleicht auch gegen seine Kollegen - zu leisten haben, dann würde dies moralisch nicht einwandfrei sein.

Mehrschlägerungen über den Etat - aus welchem Titel immer (also auch bei Kalamitätshölzern) - hat bei Waldbesitz über 50 ha Größe das Ackerbauministerium zu bewilligen, bei kleinerem Besitz die Behörde II. Instanz. In gewissen Fällen kann die bewilligende Behörde zur Sicherung der ordentlichen Wiederaufforstung eine angemessene Kaution auferlegen, welche im Verhältnis zur fortschreitenden ordentlichen Wiederaufforstung freigemacht wird und deren Zinsen dem Waldbesitzer zufallen.

Es wäre zu wünschen, daß, nachdem die Anwendung dieser Vorschrift der Willkür der bewilligenden Behörde überlassen ist, dies nicht zu Sekkaturen Anlaß geben möchte, sondern solche Kautionen wirklich nur dann vorgeschrieben werden, wo begründete Befürchtungen bestehen, daß der Wiederaufforstungspflicht nicht Folge geleistet werde.

Eine Forderung, welche die Vertreter der Fachorganisationen wiederholt dem Ackerbauministerium vorbrachten, war, daß in das neue Wälderschutzgesetz die Bestimmung aufzunehmen sei, daß die jährlichen Abtriebsnutzungen innerhalb des Dezeniums, für welches der Wirtschaftsplan lautet, auszugleichen seien, damit nicht nur Kalamitätsnutzungen, sondern etwa auch andere Mehrnutzungen, die der Wirtschafter z. B. wegen Ausnützung einer günstigen Konjunktur in ein em besonders guten Geschäftsjahr vornehmen möchte, nicht etwa im folgenden Jahre ganz eingespart werden müssen, sondern dies erst innerhalb des betreffenden 10jährigen Wirtschaftszeitraumes erfolge. Es ist dies eigentlich selbstverständlich und jedes wissenschaftliche Jahrbuch faßt den Begriff des Dezenialwirtschaftssystems so auf, daß der Wirtschafter in den einzelnen Jahren je nach der Wirtschaftslage einmal mehr, das anderemal auch wieder weniger schlagen kann und daß nur der Bedingung entsprochen werde, den Dezennaletat innerhalb dieses Dezenniums nicht zu überschreiten, also die Divergenzen der einzelnen Jahre innerhalb des Jahrzehntes auszugleichen.

Es ist doch jedem klar, daß es ein ganz berechtigter Vorgang ist, wenn der Waldbesitzer aus irgend einem Grunde z. B. wegen schlechter Holzpreise in 2 Jahren hintereinander nur die Hälfte seines normalen Etats, etwa statt 10.000 Festmeter jährlich nur 5.000 Festmeter schlägt, sodaß er in den zwei Jahren einen ganzen Etat d. s. 10.000 m3 erspart hat - im 3. Jahre, wo etwa die Konjunktur wieder besonders günstig ist - statt dem Normaletat von 10.000 Festmeter nun berechtigter Weise auch die ersparten früheren 10.000 Festmeter mehr nutzen kann, also nun 20.000 Festmeter nehmen darf.

So war es bisher und so ist es in anderen Staaten, nur bei uns machen sich bei den höchsten Forstaufsichtsbehörden Auffassungen geltend, daß die Nachnutzung früherer Ersparnisse als eine Mehrnutzung zu betrachten sei, für welche dann nach § 5 des neuen Wälderschutzgesetzes um Bewilligung beim Ackerbauministerium anzusuchen sei, dann findet natürlich eine kostspielige kommissionelle Erhebung an Ort und Stelle statt, überdies sind pro Festmeter die entsprechenden "Amtshandlungsgebühren" zu zahlen und es kann passieren, daß dem Waldbesitzer von dem, was er gegenüber dem genehmigten Dezennalhiebsplan freiwillig ersparte, die Hälfte oder noch mehr zur Schlägerung vorenthalten wird. Möglicherweise wird ihm auch gestattet werden, die ganze Ersparnis zu schlagen.

Mit der Schilderung dieses möglichen Falles soll nicht gesagt sein, daß das neue Wälderschutzgesetz diesen Vorgang vorschreibt, aber, nachdem es darüber nichts Klares ausspricht und alle Anzeichen dafür sprechen, daß oben geschildertes Extrem nicht nur möglich, sondern - wie ich hörte, in der Praxis schon vorgekommen sein soll das Ackerbauministerium in letzter Zeit sich in der engherzigsten Auslegung der Forstgesetze und weitgehendsten Bevormundung des Wirtschafters gefällt, wäre nötig, im Wege der Gesetzgebung weiteren willkürlichen Auslegungen und Handhabungen nicht genügend präzisierter Bestimmungen einen Riegel vorzuschieben.

Es wäre daher § 1 wie folgt zu ergänzen: "Die vorgeschriebenen Wirtschaftspläne sind auf die Dauer eines Dezenniums zu verfassen und der Wirtschafter ist gebunden, den dort vorgeschriebenen Hiebsatz innerhalb des betreffenden Jahrzehntes einzuhalten, resp. innerhalb der einzelnen Wirtschaftsjahre vorkommende Divergenzen im Verlaufe des Dezenniums auszugleichen."

Sollte vielleicht aus Prestigegründen mein Ergänzungsantrag, weil er der Antrag eines Oppositionellen ist, nicht Annahme finden, so sollte von der zuständiger Stelle wenigstens dafür Sorge getragen werden, daß diesem in der Durchführungsverordnung Rechnung getragen wird.

Am Schlusse meiner Ausführungen will ich nur noch ganz kurz ein Kuriosum beleuchten, welches sich infolge Auftrag des Ackerbauministeriums bei uns in Trautenau zur Zeit der Nonnenkatastrophe abspielte. Im Jahre 1922 begann in dem der Stadtgemeinde Trautenau gehörigen Waldbesitz die Nonne mit ihre Verheerungswerke. Trotzdem Hunderte von Arbeitern mit dem Absammeln der angeflogenen Schmetterlinge beschäftigt waren und Leimungen zur Sicherung des Waldes vollzogen wurden, war die Katastrophe nicht aufzuhalten, sie konnte und dies nur geringfügig abgeschwächt werden. Von Seite des Stadtrates wurde bei der zuständigen Stelle sofort um die Bewilligung der Schlägerung angesucht, als vom städtischen Forstverwalter bekannt gegeben und festgestellt wurde, daß an eine Wiederbelebung der vom Nonnenfraß betroffenen Bestände überhaupt nicht mehr zu denken sei. Was geschah? Über Anordnung des Ackerbauministeriums wurde jedoch nur für die mehr als 60 Jahre alten Bestände die Bewilligung zur Schlägerung erteilt, weil man am grünen Tische der Ansicht Raum gab, daß die jungen Bestände wieder neu begrünen würden. Diese Annahme hatte sich aber als vollkommen falsch erwiesen und so kam es, daß die Stadtgemeinde Trautenau, welche dadurch um ein ganzes Jahr zu spät ihr Holz auf den Markt werfen konnte, infolge der mittlerweile eingetretenen scharfen Preissenkung einen Schaden von rund 200.000 Kè erlitt.

Auch dieses Beispiel zeigt, daß nicht immer Theorie und juristische Weisheit die Eignung und den Verstand besitzen, der zur rationellen Bewirtschaftung von Wäldern, insbesondere aber Großwäldern zur gebieterischen Notwendigkeit wird. Es wäre daher zweckentsprechend, wenn in dieser Richtung Abhilfe geschaffen würde. (Potlesk na levici.)

3. Øeè posl. Böhma (viz str. 1643 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Der heute dem Abgeordnetenhause zur Verhandlung vorgelegte Gesetzesentwurf über den provisorischen Schutz der Wälder bezweckt die Erhaltung des gegenwärtigen Waldbestandes und dessen Schutz vor Devastierungen. Die volkswirtschatfliche Bedeutung des Waldes, der Zierde der Natur und Schützer menschlicher Gesundheit einerseits, die Erfahrungen über die oftmals in unverantwortlicher Weise gepflogenen Abtreibungen der Waldbestände anderseits, haben die forstwirtschaftlichen Kreise des Ministeriums für Landeskultur zur Erkenntnis gelangen lassen, daß eine Ergänzung des Gesetzes über den provisorischen Wälderschutz vom 17. Dezember 1918 in vieler Hinsicht notwendig geworden ist und es wurde deshalb dem Landwirtschaftsausschusse ein dementsprechender Entwurf Ende März d. J. vorgelegt, weil der Zeitpunkt eines neuerlichen Ausbaues des erwähnten Gesetzes gegeben erscheint. Bereits im März 1926 lag ein Regierungsentwurf über ein Gesetz betreffend den provisorischen Wälderschutz vor und der neue, heute vorliegende Entwurf beinhaltet, aus den Erfahrungen der Zeit heraus, auch tatsächlich weitgehende Änderungen gegenüber dem am 26. März 1926 vorgelegten Entwurfe, sowie gegenüber dem Gesetze aus der Zeit des Revolutionskonvents. Die zum Teil neu aufgenommenen Bestimmungen der heutigen Vorlage werden anscheinend vom großen Waldbesitze hart empfunden, insbesondere soweit es die Beschränkungen im Ausmaße der Nutzungen betrifft. Wenn man sich aber die Wirtschaft auf einzelnen größeren nordböhmischen Waldbesitzungen in den Jahren 1924, 1925 und 1926 vor Augen führt, dann kommt man unwillkürlich zu der Anschauung, daß doch durch gesetzliche Maßnahmen einem solchen Morde an Gütern der Volkswirtschaft und Naturschönheiten Einhalt geboten werden muß. In den Jahren 1922 bis 1925 wurde in Nordböhmen der Großteil der Waldbestände durch Nonnenfraß vernichtet und die kahlen Bergesrücken von mehr als 30 Bezirken sind sprechende Beweise dieser verheerenden Katastrophe. Trotzdem die nordböhmischen Waldbestände zum Großteil durch obenerwähnten Umstand vernichtet sind, wurden auf verschiedenen Großgrundbesitzen die noch gesunden Bestände ziel- und planlos niedergeschlagen und es ist der Zeitpunkt nicht mehr ferne, wo auf diese zu verurteilende Art und Weise der letzte gesunde Stamm einstmals großer Waldungen bald von der Axt erreicht werden wird.

Es ist mir unverständlich und nicht bekannt, wie auf dem Thun-Salm' schen Großgrundbesitze, trotz Bestehens eines Gesetzes über provisorischen Wälderschutz beispielsweise die Vernichtung aller gesunden Waldbestände seit Jahren möglich ist. Bei genauer Prüfung des uns heute vorliegenden schon in den Vorverhandlungen und im Landwirtschaftsausschuß abgeänderten Regierungsentwurfes sollen die Verbesserungen gegenüber dem früheren Gesetze aber auch die noch mangelhaften Seiten der Vorlage besprochen werden. Eine der wohl tiefgehendsten Änderungen gegenüber dem Gesetze vom Jahre 1918 ist die in § 1 enthaltene Möglichkeit, daß allen Waldbesitzern über 50 ha die Verpflichtung auferlegt werden kann, nach Wirtschaftsplänen die Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes vorzunehmen und zur Beschaffung von Forstwirtschaftsplänen verhalten werden zu können. Gegenwärtig trifft dies in den historischen Ländern nur für die Fideikommißforste zu, auf die sich aber infolge Aufhebung der Fideikommisse die Bestimmungen des früheren Gesetzes nicht mehr beziehen. Aus diesen Gründen mußte bei der Ausarbeitung des Gesetzes ein bestimmtes Hektarausmaß von Waldbesitz, welches Ausmaß zur Bewirtschaftung nach Wirtschaftsplänen verpflichtet, als Grundlage genommen werden. Mit Rücksicht auf die kommende Forstreform bei der noch tausende Hektar Wald nach verschiedenen Berichten zur Verteilung gelangen sollen und wo eine Reihe von Subjekten Waldbesitz erwerben will, welche keine traditionellen Beziehungen zur Forstwirtschaft besitzen, mußte bei Festsetzung des Ausmaßes, welches zur Bewirtschaftung nach Wirtschaftsplänen verpflichtet und bei Ausarbeitung der Strafbestimmungen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen große Vorsicht obwalten. Eine kommende Forstreform darf aber keinesfalls nationalpolitischen und persönlichen Zwecken dienen, wie es bei der Bodenreform unter anderen politischen Verhältnissen geschehen ist, sondern der Waldbesitz im deutschen Gebiete muß den Deutschen erhalten bleiben. Der Arbeitsplatz tausender deutscher Forstangestellter und Forstarbeiter muß als ihre Existenz in der Zukunft gesichert bleiben. Die Erfahrungen, welche durch die Auswirkung des vorliegenden Gesetzes im Laufe der Zeit über die Festsetzung des Ausmaßes, welches zur Bewirtschaftung nach Wirtschaftsplänen verpflichtet, gesammelt werden, müssen in späterer Zeit bei der Ausarbeitung eines eigenen Forstwirtschaftsgesetzes verwertet werden und es läßt sich heute noch keinesfalls mit Bestimmtheit ein abschließendes Urteil über die Höhe dieses Ausmaßes fällen. Über die Beschränkung des Ausmaßes der Nutzungen wurde selbst von fachmännischer Seite so weitgehend Bedenken gehegt, daß die im Gesetze auferlegten Einschränkungen betreffend das Ausmaß der Nutzungen und Zwischennutzungen in § 5 der Vorlage als eine unerträgliche Einschränkung einer richtigen Waldwirtschaft bezeichnet wurde. Es geht selbstverständlich nicht an, daß durch das Gesetz jene forstwirtschaftlich notwendigen Maßnahmen, die auf die Pflege der Bestände und den Schutz des Waldes hinzielen, eingeschränkt werden. Die im Gesetze festgelegten Bestimmungen verbieten nach Ansicht forstwirtschaftlicher Kreise den Erziehungshieb im Oberholz und machen nur alle zwanzig Jahre unter bestimmten Umständen die Reinigung der Waldbestände möglich. Es wäre zu erwägen ob es nicht angebracht erscheint, die Zwischennutzungen wenigstens von 20% auf 30% zu erhöhen, ohne Einrechnung in die Hauptnutzung, wie auch den doppelten Prozentsatz, das ist 20% der Zufallsnutzungen im Gesetze festzulegen. Bei Festsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen verfolgt das Gesetz den Zweck, daß die Waldbestände nicht mit Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen auf Grund gemachter Erfahrungen derart gelichtet werden können, daß oft eine gänzliche Entwertung eintritt und auf diese Art und Weise das Schlägerungsetat weit überschritten werden kann, wie dies oft auch durch die sogenannten vorschlagbaren und zufälligen Abholzungen geschehen ist. Notwendige Reinigungsarbeiten, Erziehungshiebe und dergleichen mehr, wird der nach § 7 von der politischen Behörde ernannte Vertrauensmann aus den Reihen der praktischen Forstleute jederzeit möglich machen müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschränkungen des Ausmaßes der Nutzungen dürfen niemals einem Verbote der forstwirtschaftlichen unerläßlichen Durchforstungen und sonstigen Erziehungshieben zum Schaden des Waldbesitzers gleich kommen. Dieser Grundsatz gilt auch bezüglich des § 5 des heute in Verhandlung stehenden Regierungsentwurfes über Kalamitätenhölzer betreffend ihre möglichst rasche Verarbeitung. Auch in all diesen Fällen werden die Erfahrungen, welche durch die Bestimmungen dieses Gesetzes im Laufe der Zeit gesammelt werden, spätere Verwertung in einem Forstgesetze finden müssen. Bei Schaffung und Besprechung des Gesetzes über den provisorischen Wälderschutz darf jedoch niemals außer Acht gelassen werden, daß ein derartiges Gesetz auch die sichere Gewähr bieten muß, Devastierungen von Wäldern mit Erfolg unmöglich zu machen.

Eine weitere einschneidende Neuerung im vorliegenden Gesetze bildet die im § 2, Abs. 5 enthaltene Bestimmung, daß bei einer jährlichen Nutzung von 25 m3 eine Pflicht zur behördlichen Anmeldung nicht besteht. Diese Abänderung der heutigen Vorlage gegenüber dem Gesetze vom 17. Dezember 1918 ist vom Standpunkte des Kleinwaldbesitzers nur zu begrüßen, da durch § 2, Abs. 5 der Kleinwaldbesitzer den Schikanen der Behörden bei solchen kleinen Nutzungen in der Zukunft nicht mehr ausgesetzt ist. Schikanen deshalb genannt, weil in Unkenntnis des Gesetzes bei Fällen einiger weniger Stämme schon oftmals der Kleinwaldbesitzer der Strafe ausgesetzt war. Der Bauerwald wurde seit Jahr und Tag gehegt und gepflegt, wie ein Kleinod zur Familie gehörend behandelt und oftmals wird vom Kleinwaldbesitzer selbst für Bauzwecke das notwendige Holz gekauft, um aus Liebe zum eigenen Walde keine Lücke in denselben zu schlagen. In diesen Fällen, beim sogenannten Bauernwald, frei von jeder Spekulation ist deshalb die Befürchtung der Devastierung keinesfalls angebracht und es war die Freigabe von 25 m3 jährlicher Nutzung, die Erfüllung unserer Forderung als Vertreter der Kleinwaldbesitzer vollkommen am Platze. Diese Bestimmung des Gesetzes bedeutet für Letztere eine nicht zu unterschätzende Erleichterung ihrer Betriebsführung und muß, neu aufgenommen in dem heute zur Verhandlung stehenden Entwurfe, als ein Erfolg für den Bauernwaldbesitzer bezeichnet werden. Aus all den angeführten Gründen verstehe ich keinesfalls das Verhalten des Vertreters der deutschen Sozialdemokraten H. Abg. Schweichhart im Landwirtschaftsausschuß, der den Kleinwaldbesitzern die Freigabe von 25 Festmetern nicht gewähren wollte. Die Waldbesitze unter 50 ha sind oftmals sogenannte aussetzende Betriebe, die nur immer nach Bedarf in einer Reihe von Jahren Wald abtreiben. Im Gesetze ist nicht ausgesprochen, ob diese aussetzenden Kleinwaldbesitzer beispielweise in 5 Jahren 125 m3 bei vorhergegangener 5jähriger Aussetzung ohne Bewilligung schlagen dürfen, oder ob bei diesen Betrieben selbst nach dieser Zeit der Aussetzung die jährliche Nutzung nur 25 m3 ohne behördliche Bewilligung beträgt. Im § 6 wird dem Waldbesitzer die Möglichkeit der Erlangung von Erniedrigungen der Schlägerungsperiode durch das Landwirtschaftsministerium gegeben. Die Bodenbeschaffenheit bedingt das Wachstum und deshalb mußte im § 6 dieser Umstand Berücksichtigung finden. Neu in der Vorlage ist auch die Bestimmung, daß Strafgelder nach § 8, Abs. 3 zu Zwecken der Aufforstung in jenen Teilen des Staates dienen sollen, in denen die Geldstrafe gezahlt wurde. Bei objektiver Einhaltung der Bestimmung des § 8, Abs. 3, welcher im Landwirtschaftsausschuß diese Formulierung erhielt, kann dieselbe in der geänderten Form begrüßt werden. Waldbesitzer unter 50 ha, die nicht nach einem Plane wirtschaften, deren jährliche Nutzung aber mehr als 25 m3 beträgt, müssen jedesmal eine beabsichtigte Holzfällung bei der Behörde I. Instanz anmelden. Es wäre zu erwägen, ob nicht in der Durchführungsverordnung zum Gesetze diesen Waldbesitzern bei Vorlage eines Wirtschaftsprogrammes nicht eines Wirtschaftsplanes - auf drei Jahre die Schlägerungsbewilligung erteilt werden könnte, damit diese Waldbesitzer von den vielen Eingaben, möglicherweise auch Stempeln und Gebühren, befreit würden. Weiters vermisse ich in dem uns heute vorliegenden Gesetzentwurfe die klare Feststellung, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die Behörde vor der Erledigung der Anmeldung die Entsendung einer Kommission durch eigene Organe vornehmen läßt und wer die Kosten der Kommission trägt. Es ist notwendig, daß im Gesetze selbst oder einer Beilage zum Gesetze hierüber Klarheit geschaffen wird. lm Regierungsentwurfe fehlt jede Bestimmung über die Stempel- und Gebührenfreiheit für alle Eingaben über Anmeldung der Schläge, Vorlage der Wirtschaftspläne oder etwaige Berufungen gegen behördliche Entscheidungen. Eine Gebührenfreiheit ist insofern begründet, als es sich nicht um Eingaben handelt, die allein im Interesse des Waldbesitzers liegen, sondern um solche, die dem Staate die Aufsicht über den Privatwald erleichtern sollen. Diese Gebührenfreiheit ist im Gesetze nicht ausgedrückt und die Regelung dieser Angelegenheit kann in einer Beilage zum Gesetze vorgenommen werden. Festgelegt muß ferner werden, daß alle Amtshandlungen der Behörden nach diesem Gesetze von der Abgabe für Amtshandlungen in Verwaltungsangelegenheiten befreit sein müssen, da nicht immer der Waldbesitz Nutzen aus diesen Amtshandlungen zieht. Bei Besprechung des Gesetzes über provisorischen Wälderschutz fühle ich mich verpflichtet, von dieser Stelle aus zu betonen, daß es berechtigter Wunsch der landwirtschaftlichen Bevölkerung seit langer Zeit ist, daß endlich auf gesetzlichem Wege die Regelung der Entfernung bei Anpflanzung von Wäldern oder Waldteilen an landwirtschaftlichen Grundstücken vorgenommen wird. In Nordböhmen, wo in den Jahren 1922 bis 1925 durch den eingangs meiner Ausführungen bereits erwähnten Nonnenfraß die Wälder zum Großteile vernichtet wurden, empfindet es die landwirtschaftliche Bevölkerung sehr schmerzlich, wenn die Waldpflanzen bei Neuanlegung eines Großwaldes infolge Fehlens gesetzlicher Bestimmungen wiederum bis auf 1 man landwirtschaftliche Grundstücke ausgesetzt werden. Die landwirtschaftliche Bevölkerung verlangt mit gutem Recht, daß bei derartigen Neuanlegungen oder Neuaufforstungen von Wäldern und Waldteilen eine Entfernung von 5 m bei landwirtschaftlichen Grundstücken gesetzlich festgelegt wird, damit der Ertrag der angrenzenden Felder nicht übermäßig beeinträchtigt wird, da ja durch den Wildschaden die Ertragfähigkeit und der Wert der an den Wald grenzenden Grundstücke ohnehin stark vermindert wird. Wenn in den zur Verhandlung stehenden Gesetze die Aufnahme von Bestimmungen über die Entfernung bei Neuanlegung oder Neuaufforstungen von Wäldern und Waldteilen nicht aufgenommen werden kann, dann müssen die Forderungen der landwirtschaftlichen Bevölkerung in dieser Frage im kommenden Forstgesetze unbedingt Aufnahme finden. Das heute in Verhandlung stehende Gesetz über den Wälderschutz ist ein Provisorium und wird ein einheitliches und unifiziertes Gesetz über die Waldwirtschaft dann dem Parlamente vorgelegt werden, bis das Gesetz über die Regelung der Verwaltungsbezirke beschlossen sein wird. In diesem neuen Forstgesetze werden dann die Erfahrungen, die auf Grund der Auswirkung, des heute zu beschließenden Gesetzes im Laufe der Zeit gemacht werden, entsprechend Beachtung finden.

Meine Partei wird für den vorliegenden Regierungsentwurf über den provisorischen Wälderschutz stimmen. (Potlesk.)

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