Einem solchen Gesetzesfabrikanten müßte
ein Laie in den Arm fallen und ihm zurufen: "Hände weg
von unseren Wäldern! So macht man keine Gesetze und mit solchen
Gesetzen dient man dem Walde nicht!"
Durchforstung ist Waldpflege; diese ist dem
Walde individuell anzupassen und können da keine Prozente
der Hauptnutzung maßgebend sein!
Man denke z. B. nur an die, jetzt durch die
Nonne zerstörten Reviere. In manchen derselben sind die Altbestände
fast gänzlich vernichtet - die Hauptnutzung im hiebsreifen
Holz auf ein Minimum beschränkt - die Mittel- und Jungbestände
z. B. sind aber geblieben und bedürfen - in der Zeit der
Nonnenaufarbeitung vernachlässigt - nun doppelt der Pflege
mittels Durchforstungen. Diese können aber nicht durchgeführt
werden, denn die dezimierte Hauptnutzung läßt nur einen
geringen Prozentsatz, für die Durchforstungsnutzung zu -
also entweder im Sinne des Gesetzes weitere Vernachlässigung
der Zwischennutzung, oder Durchforstung mit Bestrafung
bis 100.000 Kè - laut § 7, Abs. 1, wenn nicht gar
Zwangsverwaltung auferlegt wird durch das Ackerbauministerium!
Als weiteres Beispiel diene z. B. ein Gebirgsrevier,
das mangels Kommunikation für sein Durchforstungsmaterial
kaum Absatz hatte - die jüngeren Bestände ersticken
daher förmlich in sich selbst. Nun entschloß sich der
Waldbesitzer zum Bau von Waldstraßen, wodurch der Wald für
die Umgebung erschlossen wird. Nun will man nachholen, was Jahrzehnte
lang an Durchforstung versäumt wurde. Es geht nicht. Das
Gesetz erlaubt nur 20% der Hauptnutzung.
Oder es geht vielleicht doch, im Wege eines
Gesuches an das Ackerbauministerium, behördliche Kommissionen
und Lokalerhebungen, die dem Waldbesitzer ein hohes Geld kosten
und womit er umständlich erzielt, daß er den Wald so
bewirtschaften darf, wie es anderwärts nach Vernunftsbegriffen
selbstverständlich ist. Und solche Beispiele könnte
ich, noch von anderen forstlichen Gesichtspunkten, eine ganze
Reihe anführen.
Jede forstliche Durchforstungstabelle nach
Erfahrungsdaten aus der Praxis zusammengestellt, stuft den Durchforstungsgrad
nach den einzelnen Bonitäten sowie Holzarten ab.
Alle wissenschaftlichen Bücher geben die
Durchforstungsmengen in gewissen Grenzwerten an und bestimmen
z. B. die Hilfstabellen und Vorschriften für die Badische
Forstwirtschaft vom Jahre 1924, daß sich die Vornutzungen,
Läuterungen und Durchforstungen, in den Grenzen von 20 bis
60% der Abtriebs-Hauptnutzung bewegen dürfen.
Welches Armutszeugnis für unsere Hochschulen
und Forstlehranstalten, welches Armutszeugnis auch für deren,
in der Praxis wirkenden Absolventen, welches tendenziöse
Mißtrauen gegen diese und die Waldbesitzer überhaupt,
incl. Gemeinden und andere kommt in diesem Gesetzesentwurf - bei
dessen Redakteuren man Unkenntnis doch ausschalten muß -
zum Ausdruck, wenn derselbe sich darüber hinwegsetzt, zum
ausgesprochenen Schaden des Waldes und Schädigung seines
Besitzers eine starre, allen Erfahrungen widersprechende Höchstziffer
für die Durchforstungsnutzungen festzusetzen, die den verantwortlichen
Wirtschafter in seinen wirtschaftlichen Maßnahmen hemmt
und beschränkt. Jeder Forstwirt ist verpflichtet, in den
Wäldern ordentlich zu wirtschaften, wozu auch die ordentliche
Durchführung der Durchforstung nach den wirklichen Bedürfnissen
des Waldes gehört.
Die ordentliche Bewirtschaftung der Wälder
schreibt dem Forstwirte und dem Waldbesitzer auch das Bewirtschaftungsgesetz
vom Jahre 1921 vor. Es ist erniedrigend, daß ein, auf Grund
einer Reihe von Staatsprüfungen an der forstlichen Hochschule
oder anderen Lehranstalt, dann bei der Statthalterei, bzw. auch
beim Ackerbauministerium selbst als befähigt und qualifiziert
anerkannter, überdies befähigter Forstwirt durch das
Gesetz gezwungen werden soll, um die Bewilligung einer ordentlich
en, für den Wald zwecksmäßigen Nutzung anzusuchen,
wenn er zur Durchführung derselben doch nicht nur das Recht,
sondern auch die Pflicht hat!
Wenn das èechische Agrarblatt "Venkov"
am 31. März l. J. schreiben konnte: "Jetzt haben wir
ein Waldschutzgesetz, wie ganz Europa ein solches nicht besitzt",
hat dieses Blatt gewiß sehr recht, aber allerdings in umgekehrtem
Sinne, wie es das Blatt meint!
Wenn also über die Details der Wirtschaftsführung,
die doch eigentlich überhaupt nicht in ein Gesetz hineingehören,
in dem neuen Gesetzentwurf etwas aufgenommen werden soll, dann
möge dies in einer anderen Form geschehen, welche eine Akkomodierung
an die wirklichen speziellen Verhältnisse zuläßt
und den Durchforstungssatz innerhalb solcher Grenzen (von - bis
%) festlegt, wie selbe wissenschaftlich begründet sind. Niemals
darf aber ein Gesetz in dieser tendenziösen Form zu einem
Wirtschaftsdiktat ausarten.
Ein wohl in keinem Staate vorkommendes Novum
in der Gesetzgebung bildet auch der § 7 des Entwurfes, wonach
die politische Behörde sich aus den Kreisen der praktischen
Forstleute einen "Vertrauensmann" ernennen kann, welcher
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwachen soll.
Hiezu waren bisher nur die staatlichen Forstinspektoren
und bei den autonomen Behörden die Bezirksforsttechniker
berufen! Wie sich der Gezetzentwurf diese Superkontrolle durch
Privatbeamte vorstellt, ist nicht klar. Sollte dieser "Vertrauensmann"
quasi Spitzeldienste - vielleicht auch gegen seine Kollegen -
zu leisten haben, dann würde dies moralisch nicht einwandfrei
sein.
Mehrschlägerungen über den Etat -
aus welchem Titel immer (also auch bei Kalamitätshölzern)
- hat bei Waldbesitz über 50 ha Größe das Ackerbauministerium
zu bewilligen, bei kleinerem Besitz die Behörde II. Instanz.
In gewissen Fällen kann die bewilligende Behörde zur
Sicherung der ordentlichen Wiederaufforstung eine angemessene
Kaution auferlegen, welche im Verhältnis zur fortschreitenden
ordentlichen Wiederaufforstung freigemacht wird und deren Zinsen
dem Waldbesitzer zufallen.
Es wäre zu wünschen, daß, nachdem
die Anwendung dieser Vorschrift der Willkür der bewilligenden
Behörde überlassen ist, dies nicht zu Sekkaturen Anlaß
geben möchte, sondern solche Kautionen wirklich nur dann
vorgeschrieben werden, wo begründete Befürchtungen bestehen,
daß der Wiederaufforstungspflicht nicht Folge geleistet
werde.
Eine Forderung, welche die Vertreter der Fachorganisationen
wiederholt dem Ackerbauministerium vorbrachten, war, daß
in das neue Wälderschutzgesetz die Bestimmung aufzunehmen
sei, daß die jährlichen Abtriebsnutzungen innerhalb
des Dezeniums, für welches der Wirtschaftsplan lautet, auszugleichen
seien, damit nicht nur Kalamitätsnutzungen, sondern etwa
auch andere Mehrnutzungen, die der Wirtschafter z. B. wegen Ausnützung
einer günstigen Konjunktur in ein em besonders guten Geschäftsjahr
vornehmen möchte, nicht etwa im folgenden Jahre ganz eingespart
werden müssen, sondern dies erst innerhalb des betreffenden
10jährigen Wirtschaftszeitraumes erfolge. Es ist dies eigentlich
selbstverständlich und jedes wissenschaftliche Jahrbuch faßt
den Begriff des Dezenialwirtschaftssystems so auf, daß der
Wirtschafter in den einzelnen Jahren je nach der Wirtschaftslage
einmal mehr, das anderemal auch wieder weniger schlagen kann und
daß nur der Bedingung entsprochen werde, den Dezennaletat
innerhalb dieses Dezenniums nicht zu überschreiten, also
die Divergenzen der einzelnen Jahre innerhalb des Jahrzehntes
auszugleichen.
Es ist doch jedem klar, daß es ein ganz
berechtigter Vorgang ist, wenn der Waldbesitzer aus irgend einem
Grunde z. B. wegen schlechter Holzpreise in 2 Jahren hintereinander
nur die Hälfte seines normalen Etats, etwa statt 10.000 Festmeter
jährlich nur 5.000 Festmeter schlägt, sodaß er
in den zwei Jahren einen ganzen Etat d. s. 10.000 m3
erspart hat - im 3. Jahre, wo etwa die Konjunktur wieder besonders
günstig ist - statt dem Normaletat von 10.000 Festmeter nun
berechtigter Weise auch die ersparten früheren 10.000 Festmeter
mehr nutzen kann, also nun 20.000 Festmeter nehmen darf.
So war es bisher und so ist es in anderen Staaten,
nur bei uns machen sich bei den höchsten Forstaufsichtsbehörden
Auffassungen geltend, daß die Nachnutzung früherer
Ersparnisse als eine Mehrnutzung zu betrachten sei, für welche
dann nach § 5 des neuen Wälderschutzgesetzes um Bewilligung
beim Ackerbauministerium anzusuchen sei, dann findet natürlich
eine kostspielige kommissionelle Erhebung an Ort und Stelle statt,
überdies sind pro Festmeter die entsprechenden "Amtshandlungsgebühren"
zu zahlen und es kann passieren, daß dem Waldbesitzer von
dem, was er gegenüber dem genehmigten Dezennalhiebsplan freiwillig
ersparte, die Hälfte oder noch mehr zur Schlägerung
vorenthalten wird. Möglicherweise wird ihm auch gestattet
werden, die ganze Ersparnis zu schlagen.
Mit der Schilderung dieses möglichen Falles
soll nicht gesagt sein, daß das neue Wälderschutzgesetz
diesen Vorgang vorschreibt, aber, nachdem es darüber nichts
Klares ausspricht und alle Anzeichen dafür sprechen, daß
oben geschildertes Extrem nicht nur möglich, sondern - wie
ich hörte, in der Praxis schon vorgekommen sein soll das
Ackerbauministerium in letzter Zeit sich in der engherzigsten
Auslegung der Forstgesetze und weitgehendsten Bevormundung des
Wirtschafters gefällt, wäre nötig, im Wege der
Gesetzgebung weiteren willkürlichen Auslegungen und Handhabungen
nicht genügend präzisierter Bestimmungen einen Riegel
vorzuschieben.
Es wäre daher § 1 wie folgt zu ergänzen:
"Die vorgeschriebenen Wirtschaftspläne sind auf die
Dauer eines Dezenniums zu verfassen und der Wirtschafter ist gebunden,
den dort vorgeschriebenen Hiebsatz innerhalb des betreffenden
Jahrzehntes einzuhalten, resp. innerhalb der einzelnen Wirtschaftsjahre
vorkommende Divergenzen im Verlaufe des Dezenniums auszugleichen."
Sollte vielleicht aus Prestigegründen
mein Ergänzungsantrag, weil er der Antrag eines Oppositionellen
ist, nicht Annahme finden, so sollte von der zuständiger
Stelle wenigstens dafür Sorge getragen werden, daß
diesem in der Durchführungsverordnung Rechnung getragen wird.
Am Schlusse meiner Ausführungen will ich
nur noch ganz kurz ein Kuriosum beleuchten, welches sich infolge
Auftrag des Ackerbauministeriums bei uns in Trautenau zur Zeit
der Nonnenkatastrophe abspielte. Im Jahre 1922 begann in dem der
Stadtgemeinde Trautenau gehörigen Waldbesitz die Nonne mit
ihre Verheerungswerke. Trotzdem Hunderte von Arbeitern mit dem
Absammeln der angeflogenen Schmetterlinge beschäftigt waren
und Leimungen zur Sicherung des Waldes vollzogen wurden, war die
Katastrophe nicht aufzuhalten, sie konnte und dies nur geringfügig
abgeschwächt werden. Von Seite des Stadtrates wurde bei der
zuständigen Stelle sofort um die Bewilligung der Schlägerung
angesucht, als vom städtischen Forstverwalter bekannt gegeben
und festgestellt wurde, daß an eine Wiederbelebung der vom
Nonnenfraß betroffenen Bestände überhaupt nicht
mehr zu denken sei. Was geschah? Über Anordnung des Ackerbauministeriums
wurde jedoch nur für die mehr als 60 Jahre alten Bestände
die Bewilligung zur Schlägerung erteilt, weil man am grünen
Tische der Ansicht Raum gab, daß die jungen Bestände
wieder neu begrünen würden. Diese Annahme hatte sich
aber als vollkommen falsch erwiesen und so kam es, daß die
Stadtgemeinde Trautenau, welche dadurch um ein ganzes Jahr
zu spät ihr Holz auf den Markt werfen konnte, infolge der
mittlerweile eingetretenen scharfen Preissenkung einen Schaden
von rund 200.000 Kè erlitt.
Auch dieses Beispiel zeigt, daß nicht
immer Theorie und juristische Weisheit die Eignung und den Verstand
besitzen, der zur rationellen Bewirtschaftung von Wäldern,
insbesondere aber Großwäldern zur gebieterischen Notwendigkeit
wird. Es wäre daher zweckentsprechend, wenn in dieser Richtung
Abhilfe geschaffen würde. (Potlesk na levici.)
3. Øeè posl. Böhma (viz str. 1643 tìsnopisecké
zprávy):
Hohes Haus! Der heute dem Abgeordnetenhause
zur Verhandlung vorgelegte Gesetzesentwurf über den provisorischen
Schutz der Wälder bezweckt die Erhaltung des gegenwärtigen
Waldbestandes und dessen Schutz vor Devastierungen. Die volkswirtschatfliche
Bedeutung des Waldes, der Zierde der Natur und Schützer menschlicher
Gesundheit einerseits, die Erfahrungen über die oftmals in
unverantwortlicher Weise gepflogenen Abtreibungen der Waldbestände
anderseits, haben die forstwirtschaftlichen Kreise des Ministeriums
für Landeskultur zur Erkenntnis gelangen lassen, daß
eine Ergänzung des Gesetzes über den provisorischen
Wälderschutz vom 17. Dezember 1918 in vieler Hinsicht notwendig
geworden ist und es wurde deshalb dem Landwirtschaftsausschusse
ein dementsprechender Entwurf Ende März d. J. vorgelegt,
weil der Zeitpunkt eines neuerlichen Ausbaues des erwähnten
Gesetzes gegeben erscheint. Bereits im März 1926 lag ein
Regierungsentwurf über ein Gesetz betreffend den provisorischen
Wälderschutz vor und der neue, heute vorliegende Entwurf
beinhaltet, aus den Erfahrungen der Zeit heraus, auch tatsächlich
weitgehende Änderungen gegenüber dem am 26. März
1926 vorgelegten Entwurfe, sowie gegenüber dem Gesetze aus
der Zeit des Revolutionskonvents. Die zum Teil neu aufgenommenen
Bestimmungen der heutigen Vorlage werden anscheinend vom großen
Waldbesitze hart empfunden, insbesondere soweit es die Beschränkungen
im Ausmaße der Nutzungen betrifft. Wenn man sich aber die
Wirtschaft auf einzelnen größeren nordböhmischen
Waldbesitzungen in den Jahren 1924, 1925 und 1926 vor Augen führt,
dann kommt man unwillkürlich zu der Anschauung, daß
doch durch gesetzliche Maßnahmen einem solchen Morde an
Gütern der Volkswirtschaft und Naturschönheiten Einhalt
geboten werden muß. In den Jahren 1922 bis 1925 wurde in
Nordböhmen der Großteil der Waldbestände durch
Nonnenfraß vernichtet und die kahlen Bergesrücken von
mehr als 30 Bezirken sind sprechende Beweise dieser verheerenden
Katastrophe. Trotzdem die nordböhmischen Waldbestände
zum Großteil durch obenerwähnten Umstand vernichtet
sind, wurden auf verschiedenen Großgrundbesitzen die noch
gesunden Bestände ziel- und planlos niedergeschlagen und
es ist der Zeitpunkt nicht mehr ferne, wo auf diese zu verurteilende
Art und Weise der letzte gesunde Stamm einstmals großer
Waldungen bald von der Axt erreicht werden wird.
Es ist mir unverständlich und nicht bekannt,
wie auf dem Thun-Salm' schen Großgrundbesitze,
trotz Bestehens eines Gesetzes über provisorischen Wälderschutz
beispielsweise die Vernichtung aller gesunden Waldbestände
seit Jahren möglich ist. Bei genauer Prüfung des uns
heute vorliegenden schon in den Vorverhandlungen und im Landwirtschaftsausschuß
abgeänderten Regierungsentwurfes sollen die Verbesserungen
gegenüber dem früheren Gesetze aber auch die noch mangelhaften
Seiten der Vorlage besprochen werden. Eine der wohl tiefgehendsten
Änderungen gegenüber dem Gesetze vom Jahre 1918 ist
die in § 1 enthaltene Möglichkeit, daß allen Waldbesitzern
über 50 ha die Verpflichtung auferlegt werden kann, nach
Wirtschaftsplänen die Bewirtschaftung ihres Waldbesitzes
vorzunehmen und zur Beschaffung von Forstwirtschaftsplänen
verhalten werden zu können. Gegenwärtig trifft dies
in den historischen Ländern nur für die Fideikommißforste
zu, auf die sich aber infolge Aufhebung der Fideikommisse die
Bestimmungen des früheren Gesetzes nicht mehr beziehen. Aus
diesen Gründen mußte bei der Ausarbeitung des Gesetzes
ein bestimmtes Hektarausmaß von Waldbesitz, welches Ausmaß
zur Bewirtschaftung nach Wirtschaftsplänen verpflichtet,
als Grundlage genommen werden. Mit Rücksicht auf die kommende
Forstreform bei der noch tausende Hektar Wald nach verschiedenen
Berichten zur Verteilung gelangen sollen und wo eine Reihe von
Subjekten Waldbesitz erwerben will, welche keine traditionellen
Beziehungen zur Forstwirtschaft besitzen, mußte bei Festsetzung
des Ausmaßes, welches zur Bewirtschaftung nach Wirtschaftsplänen
verpflichtet und bei Ausarbeitung der Strafbestimmungen bei Nichtbeachtung
der gesetzlichen Bestimmungen große Vorsicht obwalten. Eine
kommende Forstreform darf aber keinesfalls nationalpolitischen
und persönlichen Zwecken dienen, wie es bei der Bodenreform
unter anderen politischen Verhältnissen geschehen ist, sondern
der Waldbesitz im deutschen Gebiete muß den Deutschen erhalten
bleiben. Der Arbeitsplatz tausender deutscher Forstangestellter
und Forstarbeiter muß als ihre Existenz in der Zukunft gesichert
bleiben. Die Erfahrungen, welche durch die Auswirkung des vorliegenden
Gesetzes im Laufe der Zeit über die Festsetzung des Ausmaßes,
welches zur Bewirtschaftung nach Wirtschaftsplänen verpflichtet,
gesammelt werden, müssen in späterer Zeit bei der Ausarbeitung
eines eigenen Forstwirtschaftsgesetzes verwertet werden und es
läßt sich heute noch keinesfalls mit Bestimmtheit ein
abschließendes Urteil über die Höhe dieses Ausmaßes
fällen. Über die Beschränkung des Ausmaßes
der Nutzungen wurde selbst von fachmännischer Seite so weitgehend
Bedenken gehegt, daß die im Gesetze auferlegten Einschränkungen
betreffend das Ausmaß der Nutzungen und Zwischennutzungen
in § 5 der Vorlage als eine unerträgliche Einschränkung
einer richtigen Waldwirtschaft bezeichnet wurde. Es geht selbstverständlich
nicht an, daß durch das Gesetz jene forstwirtschaftlich
notwendigen Maßnahmen, die auf die Pflege der Bestände
und den Schutz des Waldes hinzielen, eingeschränkt werden.
Die im Gesetze festgelegten Bestimmungen verbieten nach Ansicht
forstwirtschaftlicher Kreise den Erziehungshieb im Oberholz und
machen nur alle zwanzig Jahre unter bestimmten Umständen
die Reinigung der Waldbestände möglich. Es wäre
zu erwägen ob es nicht angebracht erscheint, die Zwischennutzungen
wenigstens von 20% auf 30% zu erhöhen, ohne Einrechnung in
die Hauptnutzung, wie auch den doppelten Prozentsatz, das ist
20% der Zufallsnutzungen im Gesetze festzulegen. Bei Festsetzung
dieser gesetzlichen Bestimmungen verfolgt das Gesetz den Zweck,
daß die Waldbestände nicht mit Umgehung der gesetzlichen
Bestimmungen auf Grund gemachter Erfahrungen derart gelichtet
werden können, daß oft eine gänzliche Entwertung
eintritt und auf diese Art und Weise das Schlägerungsetat
weit überschritten werden kann, wie dies oft auch durch die
sogenannten vorschlagbaren und zufälligen Abholzungen geschehen
ist. Notwendige Reinigungsarbeiten, Erziehungshiebe und dergleichen
mehr, wird der nach § 7 von der politischen Behörde
ernannte Vertrauensmann aus den Reihen der praktischen Forstleute
jederzeit möglich machen müssen. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die Beschränkungen des Ausmaßes der Nutzungen
dürfen niemals einem Verbote der forstwirtschaftlichen unerläßlichen
Durchforstungen und sonstigen Erziehungshieben zum Schaden des
Waldbesitzers gleich kommen. Dieser Grundsatz gilt auch bezüglich
des § 5 des heute in Verhandlung stehenden Regierungsentwurfes
über Kalamitätenhölzer betreffend ihre möglichst
rasche Verarbeitung. Auch in all diesen Fällen werden die
Erfahrungen, welche durch die Bestimmungen dieses Gesetzes im
Laufe der Zeit gesammelt werden, spätere Verwertung in einem
Forstgesetze finden müssen. Bei Schaffung und Besprechung
des Gesetzes über den provisorischen Wälderschutz darf
jedoch niemals außer Acht gelassen werden, daß ein
derartiges Gesetz auch die sichere Gewähr bieten muß,
Devastierungen von Wäldern mit Erfolg unmöglich zu machen.
Eine weitere einschneidende Neuerung im vorliegenden
Gesetze bildet die im § 2, Abs. 5 enthaltene Bestimmung,
daß bei einer jährlichen Nutzung von 25 m3
eine Pflicht zur behördlichen Anmeldung nicht besteht. Diese
Abänderung der heutigen Vorlage gegenüber dem Gesetze
vom 17. Dezember 1918 ist vom Standpunkte des Kleinwaldbesitzers
nur zu begrüßen, da durch § 2, Abs. 5 der Kleinwaldbesitzer
den Schikanen der Behörden bei solchen kleinen Nutzungen
in der Zukunft nicht mehr ausgesetzt ist. Schikanen deshalb genannt,
weil in Unkenntnis des Gesetzes bei Fällen einiger weniger
Stämme schon oftmals der Kleinwaldbesitzer der Strafe ausgesetzt
war. Der Bauerwald wurde seit Jahr und Tag gehegt und gepflegt,
wie ein Kleinod zur Familie gehörend behandelt und oftmals
wird vom Kleinwaldbesitzer selbst für Bauzwecke das notwendige
Holz gekauft, um aus Liebe zum eigenen Walde keine Lücke
in denselben zu schlagen. In diesen Fällen, beim sogenannten
Bauernwald, frei von jeder Spekulation ist deshalb die Befürchtung
der Devastierung keinesfalls angebracht und es war die Freigabe
von 25 m3 jährlicher Nutzung, die Erfüllung
unserer Forderung als Vertreter der Kleinwaldbesitzer vollkommen
am Platze. Diese Bestimmung des Gesetzes bedeutet für Letztere
eine nicht zu unterschätzende Erleichterung ihrer Betriebsführung
und muß, neu aufgenommen in dem heute zur Verhandlung stehenden
Entwurfe, als ein Erfolg für den Bauernwaldbesitzer bezeichnet
werden. Aus all den angeführten Gründen verstehe ich
keinesfalls das Verhalten des Vertreters der deutschen Sozialdemokraten
H. Abg. Schweichhart im Landwirtschaftsausschuß,
der den Kleinwaldbesitzern die Freigabe von 25 Festmetern nicht
gewähren wollte. Die Waldbesitze unter 50 ha sind oftmals
sogenannte aussetzende Betriebe, die nur immer nach Bedarf in
einer Reihe von Jahren Wald abtreiben. Im Gesetze ist nicht ausgesprochen,
ob diese aussetzenden Kleinwaldbesitzer beispielweise in 5 Jahren
125 m3 bei vorhergegangener 5jähriger Aussetzung
ohne Bewilligung schlagen dürfen, oder ob bei diesen Betrieben
selbst nach dieser Zeit der Aussetzung die jährliche Nutzung
nur 25 m3 ohne behördliche Bewilligung beträgt.
Im § 6 wird dem Waldbesitzer die Möglichkeit der Erlangung
von Erniedrigungen der Schlägerungsperiode durch das Landwirtschaftsministerium
gegeben. Die Bodenbeschaffenheit bedingt das Wachstum und deshalb
mußte im § 6 dieser Umstand Berücksichtigung finden.
Neu in der Vorlage ist auch die Bestimmung, daß Strafgelder
nach § 8, Abs. 3 zu Zwecken der Aufforstung in jenen Teilen
des Staates dienen sollen, in denen die Geldstrafe gezahlt wurde.
Bei objektiver Einhaltung der Bestimmung des § 8, Abs. 3,
welcher im Landwirtschaftsausschuß diese Formulierung erhielt,
kann dieselbe in der geänderten Form begrüßt werden.
Waldbesitzer unter 50 ha, die nicht nach einem Plane wirtschaften,
deren jährliche Nutzung aber mehr als 25 m3 beträgt,
müssen jedesmal eine beabsichtigte Holzfällung bei der
Behörde I. Instanz anmelden. Es wäre zu erwägen,
ob nicht in der Durchführungsverordnung zum Gesetze diesen
Waldbesitzern bei Vorlage eines Wirtschaftsprogrammes nicht eines
Wirtschaftsplanes - auf drei Jahre die Schlägerungsbewilligung
erteilt werden könnte, damit diese Waldbesitzer von den vielen
Eingaben, möglicherweise auch Stempeln und Gebühren,
befreit würden. Weiters vermisse ich in dem uns heute vorliegenden
Gesetzentwurfe die klare Feststellung, unter welchen Umständen
und Voraussetzungen die Behörde vor der Erledigung der Anmeldung
die Entsendung einer Kommission durch eigene Organe vornehmen
läßt und wer die Kosten der Kommission trägt.
Es ist notwendig, daß im Gesetze selbst oder einer Beilage
zum Gesetze hierüber Klarheit geschaffen wird. lm Regierungsentwurfe
fehlt jede Bestimmung über die Stempel- und Gebührenfreiheit
für alle Eingaben über Anmeldung der Schläge, Vorlage
der Wirtschaftspläne oder etwaige Berufungen gegen behördliche
Entscheidungen. Eine Gebührenfreiheit ist insofern begründet,
als es sich nicht um Eingaben handelt, die allein im Interesse
des Waldbesitzers liegen, sondern um solche, die dem Staate die
Aufsicht über den Privatwald erleichtern sollen. Diese Gebührenfreiheit
ist im Gesetze nicht ausgedrückt und die Regelung dieser
Angelegenheit kann in einer Beilage zum Gesetze vorgenommen werden.
Festgelegt muß ferner werden, daß alle Amtshandlungen
der Behörden nach diesem Gesetze von der Abgabe für
Amtshandlungen in Verwaltungsangelegenheiten befreit sein müssen,
da nicht immer der Waldbesitz Nutzen aus diesen Amtshandlungen
zieht. Bei Besprechung des Gesetzes über provisorischen Wälderschutz
fühle ich mich verpflichtet, von dieser Stelle aus zu betonen,
daß es berechtigter Wunsch der landwirtschaftlichen Bevölkerung
seit langer Zeit ist, daß endlich auf gesetzlichem Wege
die Regelung der Entfernung bei Anpflanzung von Wäldern oder
Waldteilen an landwirtschaftlichen Grundstücken vorgenommen
wird. In Nordböhmen, wo in den Jahren 1922 bis 1925 durch
den eingangs meiner Ausführungen bereits erwähnten Nonnenfraß
die Wälder zum Großteile vernichtet wurden, empfindet
es die landwirtschaftliche Bevölkerung sehr schmerzlich,
wenn die Waldpflanzen bei Neuanlegung eines Großwaldes infolge
Fehlens gesetzlicher Bestimmungen wiederum bis auf 1 man landwirtschaftliche
Grundstücke ausgesetzt werden. Die landwirtschaftliche Bevölkerung
verlangt mit gutem Recht, daß bei derartigen Neuanlegungen
oder Neuaufforstungen von Wäldern und Waldteilen eine Entfernung
von 5 m bei landwirtschaftlichen Grundstücken gesetzlich
festgelegt wird, damit der Ertrag der angrenzenden Felder nicht
übermäßig beeinträchtigt wird, da ja durch
den Wildschaden die Ertragfähigkeit und der Wert der an den
Wald grenzenden Grundstücke ohnehin stark vermindert wird.
Wenn in den zur Verhandlung stehenden Gesetze die Aufnahme von
Bestimmungen über die Entfernung bei Neuanlegung oder Neuaufforstungen
von Wäldern und Waldteilen nicht aufgenommen werden kann,
dann müssen die Forderungen der landwirtschaftlichen Bevölkerung
in dieser Frage im kommenden Forstgesetze unbedingt Aufnahme finden.
Das heute in Verhandlung stehende Gesetz über den Wälderschutz
ist ein Provisorium und wird ein einheitliches und unifiziertes
Gesetz über die Waldwirtschaft dann dem Parlamente vorgelegt
werden, bis das Gesetz über die Regelung der Verwaltungsbezirke
beschlossen sein wird. In diesem neuen Forstgesetze werden dann
die Erfahrungen, die auf Grund der Auswirkung, des heute zu beschließenden
Gesetzes im Laufe der Zeit gemacht werden, entsprechend Beachtung
finden.
Meine Partei wird für den vorliegenden
Regierungsentwurf über den provisorischen Wälderschutz
stimmen. (Potlesk.)