Úterý 14. èervna 1927

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 86. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 14. èervna 1927.

1. Øeè posl. Schweichharta (viz str. 1628 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Das vorliegende Gesetz über den Wälderschutz charakterisiert sich selbst dadurch, daß es ein Provisorium ist. Provisorien sind immer ein Mangel, schon deshalb, weil sie oft viel länger dauern, als ursprünglich vorgesehen war. Im Wesen ist die Vorlage ein schwacher Versuch, kapitalistischer Raffgier einen Riegel vorzuschieben und die Volkswirtschaft derart vor Schaden zu bewahren. Für die Agrarkapitalisten ist der Wald, der soviel nützliche Funktionen im allgemeinen Interesse zu erfüllen hat, auch nichts anderes als eine Kapitalsanlage, eine Quelle möglichst hohen Profits. Dieser Profit und der allgemein übliche Zinsfuß stehen miteinander in einem gewissen Gleichmaß; je höher nämlich der allgemein übliche Zinsfuß ist, desto größer soll der Ertrag des Waldes sein, desto kürzer müssen die Umtriebszeiten werden, desto größer ist aber auch die Gefahr des Raubbaues für den Wald selbst. Die Waldwirtschaft hat jedoch ihre eigenen, durch die Natur gegebenen Gesetze. Die sogenannte Wälderreinertragswirtschaft versucht es, die Forstwirtschaft außerhalb des Bereiches zu halten, wo sich Zins und Profitraten ständig anzugleichen suchen. Man mutet dem Kapitalisten zu, sein Geld in der Holzzucht anzulegen, auch wenn es ihm hier weniger als den marktüblichen Zins bringen sollte. Von diesem Grundsätze ist das Gesetz, über das wir verhandeln, anscheinend auch ein wenig geleitet. Dagegen stellt die sogenannte Bodenreinertragswirtschaft den Versuch dar, auch die Forstwirtschaft in den Bereich der Angleichung der Zins- und Profitraten einzubeziehen. Ist der Zinfuß höher als die Profitrate aus der Forstwirtschaft, was fast die Regel ist, strebt der ausbeuterische Kapitalist danach, seinen Profit künstlich zu erhöhen. Das geht jedoch auf Kosten der Substanz und widerspricht den natürlichen Vorbedingungen einer gesunden Forstwirtschaft.

Die reinkapitalistische Tendenz der Forstbewirtschaftung führt in der Regel zu vorschneller Abstockung unserer Wälder, besonders in den waldreichen Randgebirgen. Damit ist verbunden die Gefahr der Verkarstung, was das Fehlen des Waldes bedeutet, hat zu seinem großen Schaden erst in den jüngsten Wochen Nordamerika erfahren müssen. Die Riesenüberschwemmung des Mississipi wäre niemals in so verheerendem Ausmaße möglich gewesen, wenn man nicht früher rücksichtslos die Wälder aus kapitalistischer Profitsucht vernichtet hätte. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Horák.) Zur allgemeinen kapitalistischen Triebfeder, um jeden Preis möglichst hohe Profite aus der Forstwirtschaft zu schlagen, kommt hierzulande noch das spezielle Streben aller der Bodenreform unterliegenden Großgrundbesitzer, vor der Übernahme der beschlagnahmten Wälder durch den Staat noch rasch einen fetten Extranutzen herausschlagen zu können. Auf der anderen Seite sind es die agrarischen Neureichen, der sogenannte neue èechische Adel - was an ihm adelig ist, ist allerdings schwer zu sagen - der den billig erworbenen Wald ausplündert, um schnell zu Reichtum oder mindestens doch zu größerem Barvermögen zu kommen. Allen diesen verderblichen Strebungen sucht das Gesetz über den provisorischen Wälderschutz entgegen zu wirken. Allerdings geschieht das in ganz unzureichender Weise. Überhaupt ist nach unserer Ansicht, eine Regierung, deren Zug nach rechts geht, die völlig kapitalistisch-reaktionär eingestellt ist, von Haus aus unfähig, dem Profit der Agrarkapitalisten auch in dieser Beziehung energisch Einhalt zu gebieten. Vorbedingung zu einer wirklich gesunden Forstbewirtschaftung wäre neben der schon erfolgten Aufhebung der Fideikommisse sowie der Beseitigung der Eigenjagdrechte die Sozialisierung der Forste. Der Ertragswald müßte in einen Wohlfahrtswald umgewandelt werden. Heute wird aber nicht bloß der Privatwald, sondern auch der Staatswald wesentlich als Ertragswald bewirtschaftet. Verbunden müßte mit dem Wohlfahrtswald werden die systematische Förderung der Viehzuch. Wald und Weide hätten einander zu ergänzen, um volkswirtschaftlich den höchste Ertrag herausholen zu können.

Außer dem provisorischen Charakter des Gesetzes besteht der größte Mangel desselben darin, daß der vorgeschriebene Schutz der Wälder nicht gleichmäßig, sondern einseitig ist. Die Kleinwälder behandelt man weniger fürsorglich als die Großwälder. Die Regierung wird nach dem Gesetz ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung, nach Wirtschaftsplänen zu wirtschaften, auch auf Waldbesitzer auszudehnen, welche nach den jetzt geltenden Vorschriften diese Verpflichtung nicht haben, und die Frist zu bestimmen, bis zu der die Wirtschaftspläne aufgestellt werden müssen. Handelt es sich um Hochwälder, bei welchen die Verpflichtung der Eigentümer, nach einem Wirtschaftsplan zu wirtschaften, nicht festgelegt ist, so darf die jährliche Rodung höchstens den 60. Teil der Fläche ausmachen - wenigstens war das der Vorschlag, wie er im landwirtschaftlichen Ausschusse vorgelegen ist. In den übrigen Hochwäldern darf die jährliche Betriebsnutzung höchstens den 80. Teil der Fläche ausmachen, dabei darf sie jedoch den gesamten schlagbaren Jahreszuwachs nicht übersteigen. In den niedrigen Wäldern darf die Jahresrodung bei Akazienwäldern den 10. Teil, in Eichenschälwäldern den fünfzehnten Teil und in den übrigen niedrigen Wäldern den 20. Teil der Fläche nicht übersteigen. Allen Bezitzern von Waldparzellen unter 50 ha werden die umständlichen Amtshandlungen erleichtert. Ob dadurch der Bauernwald das gewinnt, was von anderer Seite erwartet wird, ist eine Frage für sich. Die agrarische Behauptung, der Bauernwald sei heute gut gepflegt, wird von forsttechnischer Seite scharf bestritten. In der von den "Národní Listy" in März 1926 veranstalteten Enquete über die Wälderreform wurde nämlich erklärt, daß die Kleinwälder bloß bis zu 10 ha in Böhmen ca 125.000 Eigentümern gehören. Die Kleinwälder wurden bei dieser Enquete als das größte Übel der èechoslovakischen Wälder überhaupt bezeichnet. Ein Kollege vom Bund der Landwirte, der im landwirtschaftlichen Ausschuß das Lob des Bauernwaldes etwas überschwänglich sang, kann das Nähere über diese Enquete in den "Národní Listy" vom 20. und 27. März 1926, Nr. 79 und 86, nachlesen.

Gewisse Bestimmungen der Vorlage, z. B. jene über die Durchforstung, machen den Eindruck des allzu Schablonenhaften, des allzu Bürokratenhaften. In der Praxis werden sich wohl bestimmte Widersprüche ergeben. Es ist ja bekannt, daß die Fachkritik diese Vorlage teilweise auf das schärfste verurteilt hat. Was aber hier immer wieder bekämpft werden muß, ist der Umstand, daß auch bei diesem Gesetz wieder einmal der Willkür der Regierung weitester Spielraum eingeräumt wird, u. zw. in der Richtung, daß die Regelung gewisser Detailfragen dem Verordnungswege überlassen bleibt. Wiederum spielt das verhängnisvolle Wörtchen "kann" eine sehr große Rolle. Es soll zwar laut einer vom landwirtschaftlichen Ausschuß angenommenen Resolution die Umtriebsperiode nur ganz ausnahmsweise vom Landwirtschaftsministerium herabgesetzt werden dürfen, aber wir wissen schon, daß dies in der Praxis öfter geschehen wird, als es der Waldwirtschaft zuträglich erscheinen wird, und zwar um so mehr, als man nicht sagen kann, daß die staatliche Forstwirtschaft ganz auf der Höhe der Zeit stehe, daß sie überall mustergültig wäre. Mein unmittelbarer Vorredner hat sich ja mit dieser Frage schon eingehend beschäftigt. Es ließe sich auch sonst noch vieles über die Verwaltung der staatlichen Güter und Wälder sagen. Auch in den staatlichen Forsten lassen z. B. die Arbeitsverhältnisse noch viel zu wünschen übrig. Allzu große soziale Fürsorge ist auf diesem Gebiete nicht zu beobachten. Weiter müssen wir uns energisch dagegen wenden, daß die angedrohten Strafen bis zu 3 Monaten Arrest und 100.000 Kronen Geldstrafe nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern von den politischen Behörden erster Instanz verhängt werden sollen. Man hat hier schon einen kleinen Vorgeschmack der Wirkung der Verwaltungsreform. Auch hier ist wieder der Willkür Tür und Tor geöffnet. Wer weiß, was draußen am Lande und in den kleinen Städten der reiche Großgrundbesitzer für eine maßgebende Person ist, dem sich alles beugt und dem auch die politischen Beamten ihre Verbeugung machen, wer weiß, wie kleine Geschenke unter Umständen die Freundschaft erhalten, eine Einladung zur Jagd u. dgl., der weiß auch, daß diesen Herrschaften allerdings nicht viel geschehen wird und daß da mitunter dem Gesetze direkt ein Schnippchen geschlagen werden wird. Es ist kennzeichnend, meine Herren, daß in der offiziösen Ankündigung über die Durchführung der Forstreform und die Schaffung eines definitiven Forstgesetzes auch davon die Rede ist, die mit dem Schutz der Wälder betrauten Organe völlig unabhängig zu machen, sie also vor der Gefahr der Bestechung zu schützen. Das läßt wohl sehr tief blicken.

Im großen ganzen müssen wir also sagen: Eine Musterleistung ist diese Vorlage absolut nicht.

In diesem Zusammenhang müssen wir auch etwas über die geplante Forstreform sagen, die für uns alle eine große Bedeutung hat u. zw. schon deshalb, weil es sich hier um eine äußerst wichtige volkswirtschaftliche Frage handelt. Nicht weniger als 2.1 Millionen Hektar Waldboden stehen bei der Forstreform noch zur Verfügung, die sich auf rund 1700 Besitzer aufteilen. Das Staatsbodenamt hat kürzlich im Wege der offiziösen "Prager Presse" seine Pläne über die Forstreform bekanntgegeben. Wir haben es also hier mit einer ganz deutlichen Willenskundgebung des Bodenamtes, mit einer amtlichen Mitteilung zu tun. Man muß schon sagen: Erfreulich sind diese Mitteilungen im Sinne einer wirklichen Bodenreform durchaus nicht. Man will neue Wirtschaftseinheiten schaffen und nachher die dazu gehörigen neuen Besitzer suchen. Da man damit rechnet, daß sie keine traditionellen Beziehungen zur Forstwirtschaft haben, will man strenge Kautelen gegen persönliche, parteiische und egoistische Einflüsse schaffen. Das klingt von Haus aus nicht sehr vertrauenerweckend. Wogegen wir uns mit aller Schärfe wenden müssen, ist der Plan, die beschagnahmten Wälder bis zu 1500 ha den Eigentümern zu überlassen, obgleich das Gesetz nur von einem Höchstausmaß von 500 ha Gesamtbesitz spricht. Nicht minder bekämpfenswert ist die Absicht, im Wege von Vereinbarungen die Übernahmspreise des über einen Besitz von 1500 ha hinausgehenden Waldbodens zu erhöhen. Mit größter Leidenschaft müssen wir auch den Versuch zurückweisen, das im § 10 des Zuteilungsgesetzes vom 30. Jänner 1920 statuierte Vorzugsrecht der Gemeinden und öffentlichen Verbände auf beschlagnahmten Waldboden aus der Welt zu schaffen. Damit würde allerdings für die deutschen Gemeinden die bisher bestehende Praxis der Nichtzuteilung von Waldboden zur allgemeinen Regel. Insgesamt wurden bis Ende 1926 an Gemeinden 19.833 ha Waldboden zugeteilt. Davon entfällt auf die deutschen Gemeinden höchstens ein Fünftel. Der Staat hingegen hat sich bis Ende des Vorjahres 156.000 ha beschlagnahmten Bodens zugelegt, obgleich hiefür die gesetzlichen Vorbedingungen eigentlich fehlen. Es fehlt nämlich ein spezielles Gesetz über die Wälderverstaatlichung, was der frühere Präsident des Bodenamtes Herr dr Viškovský einst selbst zugegeben hat. Man begnügt sich zur Begründung der riesigen Wälderverstaatlichungsaktion mit dem halben Eingangssatz in § 1 des Zuteilungsgesetzes, wo aber von einer solchen Aktion mit keiner Silbe die Rede ist.

Der Staat hat bereits 905.000 ha, das sind fast 20% des gesamten Waldbesitzes in der Hand, während die Gemeinden meist ganz leer ausgehen sollen. Dagegen müssen wir als Bodenreformer entschiedenst Protest erheben. Alles Gerede, daß die Gemeinden nicht wirtschaften können, ist in den meisten Fällen eitel Geflunker. So gut wie der Staat treffen es die Gemeinden auch. Die Ansprüche sämtlicher Gemeinden auf Waldzuteilung könnten spielend leicht erfüllt werden, wenn hiezu der gute Wille vorhanden wäre. Den èechischen Politikern liegt jedoch daran, die Machtfülle des von ihnen beherrschten Staates zum Schaden der Minderheiten, deren Kraft vor allem in den Selbstverwaltungskörpern ruht, ins maßlose zu steigern. Der ganze Plan über die Forstreform ist ein blutiger Hohn auf eine wirkliche Bodenreform im sozialen Sinne, deren letztes Ziel doch ist, den Grund und Boden den Interessen der Volksgemeinschaft dienstbar zu machen, indem man ihn der privatkapitalistischen Ausbeutung entzieht. Dies zu verhindern scheint jetzt die Hauptaufgabe des Staatsbodenamtes zu sein, dessen Tätigkeit trotz des angeblichen Einflusses der deutschen Regierungsparteien zur schärfsten Kritik herausfordert.

Meine Damen und Herren! Immer noch gilt das, was Herr Koll. Zierhut in seiner Interpellation vom 12. Juni 1925 wörtlich sagt: "Es wird immer mehr offenbar, daß im staatlichen Bodenamt der ärgste Bodenschacher sich eingeschlichen und überhand genommen hat. Die Protektion, die Korruption, der èechisch-nationale Chauvinismus und der Kettenhandel mit Boden, die Gier der Nachkriegsgewinner nach Boden und die Denunziationen gegen die deutschen Bodenbewerber sind die Auswüchse, die sich aus dieser Art der Ausführung der Bodenreform ergeben haben. Es wird schon ganz skrupellos gegen die deutschen Bodenbewerber unter Mißachtung aller Gesetze die staatliche Macht angewendet."

Das war sicherlich eine sehr scharfe und sehr deutliche Sprache, die Koll. Zierhut noch vor zwei Jahren geführt hat. Das war allerdings zu einer Zeit, als es noch keine Regierungskoalition und auch keine Regierungsknödel für deutsche Parteien gegeben hat. Aber diese Kritik ist heute genau so berechtigt, wie sie damals gewesen ist, an der Situation hat sich so gut wie nichts geändert. Die schon erwähnte lnterpellation des Koll. Zierhut befaßt sich auch in ziemlich eingehender Weise mit der Waldreform. An die Regierung werden in dieser Beziehung drei Fragen gestellt: "Erstens: Wird die Regierung dem staatlichen Bodenamte auftragen, auf den Forsten des beschlagnahmten Großgrundbesitzes, welche durch die Wälderverstaatlichung vom Staate eingezogen worden sind, das im Bodenreformgesetz vorgesehene allgemeine Zuteilungsverfahren einzuleiten und streng nach diesem Gesetze durchzuführen? Zweitens: Wird die Regierung die durch diese Wälderverstaatlichung vertriebenen Beamten, Angestellten und Arbeiter in eine ihrer vorigen Stellung entsprechende Anstellung wieder einsetzen oder sonst auf Grund ihrer wohl erworbenen Rechte ihnen eine volle Existenz sichern lassen? Drittens: Will die Regierung das vorgeschriebene allgemeine Zuteilungsverfahren in jedem Falle der Übernahme von beschlagnahmtem Boden durch das staatliche Bodenamt einleiten und vollständig durchführen lassen und hiebei besonders die bevorzugten Ansprüche der Gemeinden und Bezirke auf Waldzuteilung berücksichtigen und befriedigen?" Auf diese Interpellation, auf diese Fragen ist von Seite der Regierung niemals eine Antwort erteilt worden. Den deutschen Regierungsparteien ist nun Gelegenheit geboten, was sie begehrt haben, wahr zu machen. Die Forderungen, die hier aufgestellt worden sind, die dem entsprechen, was auch der Bodenreformausschuß der deutschen Selbstverwaltungskörper fordert, die nehmen wir nun auf, wir vertreten, was die. Herren wahrscheinlich nicht mehr vertreten wollen oder vertreten können. Die in der Interpellation des Herrn Koll. Zierhut zum Ausdruck kommende Entrüstung über den Mißbrauch der Bodenreform setzt natürlich voraus, daß man überzeugter Anhänger der Bodenreform ist. Nun möchte ich feststellen: Im Gegensatz zu einer wirklichen Bodenreform besteht eine Entschließung, die vor einigen Tagen, am 11. Juni beim germanischen Bauern- und Landvolkkongreß in Linz beschlossen worden ist, und zwar unter Mitwirkung der politischen Freunde des Herrn Koll. Zierhut. Dort heißt es: "Die radikalisierte Bodenreformbewegung in Ost- und Mitteleuropa ist eine akute Gefahr für Volk und Berufsstände und alle Bestrebungen auf Sozialisierung des Bodens, also auch des Waldes. Die Aushöhlung und Beschränkung des privaten Bodeneigentums wird abgelehnt. Die Reform der Bodenbesitzverteilung muß in Form des unbeschränkten Privateigentums und unter voller Entschädigung des Vorbesitzes erfolgen." Hiezu will ich einfach festnageln, daß all dies mit einer wirklichen Bodenreform nichts mehr zu tun hat. Hier klafft offenbar ein Widerspruch. Wir deutschen Sozialdemokraten bestehen selbstverständlich gemäß unserem Programme darauf, daß die Bodenreform restlos in sozialem Sinne durchgeführt werden muß, daß beschlagnahmter Waldboden in privatkapitalistische Hände überhaupt nicht gegeben werde. Wir verlangen nichts, wie es auch die deutschen Regierungsparteien einst in besseren Tagen getan haben, die Reorganisation des Staatsbodenamtes, die öffentliche Kontrolle, die Veröffentlichung des gesamten Forstreformplanes und der Liste der Bewerber unter Einhaltung der bevorzugten Ansprüche auch der deutschen Gemeinden und Bezirke. Natürlich muß unter allen Umständen auch für die Forstbeamten, für die Angestellten und Arbeiter ausreichender gesorgt werden, als es leider bisher der Fall gewesen ist. Wir deutschen Sozialdemokraten erklären, daß wir niemals dem Mißbrauch der Bodenreform zustimmen werden, ihn niemals anerkennen. Unseren Kampf um eine wirkliche Bodenreform werden wir unablässig fortsetzen. Die Verantwortung für diese Durchführung der Bodenreform - und der Forstreform als Teil derselben - tragen nun auch die deutschen Parteien, die in der Regierung sitzen, sie werden sich hiefür vor der Wählerschaft, vor dem Volke zu rechtfertigen haben.

Die Vorlage betreffend den provisorischen Wälderschutz habe ich bereits dahin charakterisiert, daß sie trotz einiger kleiner Verbesserungen in einzelnen Punkten im großen ganzen so mangelhaft und unvollständig ist, daß wir gezwungen sind, nicht für sie stimmen, sondern gegen sie zu votieren. (Potlesk nìm. soc. demokratických poslancù.)

2. Øeè posl. Siegela (viz str. 1639 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Das Gesetz, den provisorischen Wälderschutz betreffend, stammt noch aus dem Revolutionsjahr 1918. Und bei seiner Erlassung hieß es, daß es nur insolange Geltung haben soll, bis ein einheitliches, den Bedürfnissen entsprechendes Gesetz geschaffen ist.

Dieses Gesetz, welches wieder provisorisch sein soll, liegt nun im Druck 977 auf.

Als der Inhalt dieser neuen Gesetzesvorlage bekannt wurde, da hat sich in den Kreisen der praktisch arbeitenden Waldwirtschaftler ein Sturm der Entrüstung ausgelöst.

Das Charakteristische an dieser neuen Vorlage ist, daß ja zu den Vorberatungen dieses Gesetzes wohl die Forstvereinigungen beigezogen wurden, in dem Entwurf selbst aber sind Bestimmungen aufgenommen worden, zu denen diese Vereinigungen niemals ihre Zustimmung gegeben haben.

Das alte wie das neue Waldschutzgesetz beschränken sich auf Vorkehrungen zum Schutze der Holzbestände gegen übermäßige Eingriffe durch den Waldbesitzer und stellen solche unter strengste Bestrafung.

Dabei sah sich der Gesetzgeber vor die Aufgabe gestellt, den Begriff des "Übermäßigen" einverständlich mit den Lehren und der Praxis der Forstwirtschaft festzulegen und zwar derart, daß sie mit der Wirtschaft nicht in Widerspruch geraten. Dieses ist ihm aber nicht gelungen, er verbietet kurzweg wirtschaftliche Maßregeln, oder aber er beschränkt sie auf ein Maß, daß eine richtige Bewirtschaftung einfach zur Unmöglichkeit wird.

Auf mich macht das Ganze den Eindruck, daß man bei der Abfassung dieser Bestimmungen das Bild irgend eines normalen Waldes vor Augen hatte, für dessen Bewirtschaftung wohl ab und zu die kategorischen Bestimmungen des Gesetzentwurfes zutreffen können, aber im wirklichen Walde, in dem nun die Forstleute einmal wirtschaften müssen, da sind sie ein Hemmschuh für eine rationelle Bewirtschaftung. Ich will beispielsweise kurz folgendes anführen: Die Umtriebszeit im Niederwald darf nicht niedriger sein als 20 Jahre, ausgenommen den Eichenwald, dem man 15 Jahre, und den Akazienwald, dem man 10 Jahre zugesteht.

Es ist aber eine wohlbegründete häufige Übung, Auwälder, die aus Weichhölzern bestehen (Weiden, Pappeln) mit 10 bis 15 Jahren abzutreiben, ebenso Ausschlagwälder aus Hainbuchen und anderen geringwertigen Hartsträuchern. In den Weidengehegen geht man notgedrungen bis auf 2 bis 4 Jahre herab; der Gesetzgeber stellt aber eine solche Wirtschaft unter schwere Strafe. Auch im Mittelwald darf das Unterholz nur in Umtrieben von 20 Jahren aufwärts bewirtschaftet werden und der Oberholzumtrieb soll ein Vielfaches davon sein.

Ein Turnus von 20 Jahren im Unterholze ist aber selbst für den idealen und daher nicht vorkommenden Fall entschieden zu hoch. Über dieses Kapitel könnte ich noch so manches sagen, ich will aber jede Abschweifung vermeiden.

Mit jenen Bestimmungen, welche in dem zur Beratung gestellten Gesetze die Kleinwälder betreffen, will ich mich nicht näher beschäftigen, da ja sicher von anderer Seite hiezu Stellung genommen werden wird. Ich will in aller Kürze nur auf die Unhaltbarkeit jener hinweisen, welche die Großwälder betreffen, da diese sich im direkten Widerspruche mit den Ansichten der Forstfachleute befinden.

Durch die zu allgemeine Stilisierung des in Verhandlung stehenden Gesetzes ist nun eine Unklarheit darüber entstanden, wie es mit den Gemeindewäldern zu halten ist,

Das Gesetz hinsichtlich der Aufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeindewälder vom 14. Jänner 1893, Z. 11, bestimmte, daß alle Gemeindewälder nach einem bestimmten Wirtschaftsplane oder, sofern sie das Ausmaß von 50 ha nicht erreichen, nach einem sogenannten Wirtschaftsprogramm arbeiten müssen.

Es könnte nun, nachdem das neue Gesetz allgemein die Grenze von 50 ha festsetzt, bis zu welcher keine Wirtschaftpläne, auch keine Wirtschaftsprogramme, vorgeschrieben sind, diese neue gesetzliche Bestimmung auch auf die Gemeindewälder unter 50 ha bezogen werden. Dies wäre ein Fehler, da die Wirtschaft gerade im kleinen Gemeindewalde im öffentlichen Interesse und im Interesse des Gemeindewohles mindest der gleichen behördlichen Aufsicht bedarf und es verhängnisvoll und ein Rückschritt gegenüber der bisherigen Gesetzgebung wäre, wenn auch für den Gemeindewald unter 50 ha künftig kein Wirtschaftsplan bzw. Wirtschaftsprogramm mehr vorgeschrieben sein sollte, hier also gewissermaßen planlos gewirtschaftet werden dürfte. Wer bürgt dafür, daß die Jahresnutzung immer unter den nicht anmeldungspflichtigen 25 m3 bleibt? Ist aber, der Fläche und Maße entsprechend, der Jahresetat größer als 25 m3, so wäre die Gemeinde Jahr für Jahr verpflichtet, die 25 m3 überschreitende Nutzung der politischen Behörde anzumelden und würde behufs Genehmigung jedesmal eine, mit Kosten verbundene kommissionelle Erhebung durch die Forstbehörde zu gewärtigen haben. In solchem Falle wäre es doch unbedingt vorteilhafter, die Gemeinde besäße ein auf 1 Dezennium event. 2 Dezennien von der politischen Behörde bewilligtes Wirtschaftsprogramm, nach dem sie dann Jahr für Jahr wirtschaften würde.

Am Schlusse des Gesetzes heißt es: Hiemit wird das Gesetz vom 17. Dezember 1918, Z. 82, betreffend den provisorischen Wälderschutz aufgehoben.

Es heißt also nicht, daß hiemit auch das Gesetz vom 14. Jänner 1893 betreffend die Aufsicht bezüglich der Bewirtschaftung aufgehoben ist. Es läßt sich also annehmen, daß die Verpflichtung der Gemeinden bezüglich der Waldbewirtschaftung nach bestimmten Wirtschaftsplänen - bzw. unter 50 ha nach Wirtschaftsprogrammen - aufrecht bleibt; diesen Schluß läßt auch der § 1 des neuen Gesetzentwurfes zu, welcher lautet: Waldbesitzer, welch nach Wirtschaftsplänen gearbeitet haben, sind verpflichtet, auch weiter nach diesen zu wirtschaften. Nach Ablauf der Geltungsfrist sind sie verpflichtet, diese Pläne zu erneuern u. zw. mit derselben Umtriebszeit, wie die bisherige war.

Da die für Gemeindewälder unter 50 ha jedoch als - wenn auch nicht so umfangreich und detailliert ausgearbeitete - Wirtschaftspläne aufzufassen sind, wäre also § 1 des Gesetzentwurfes auch auf diese sinngemäß anzuwenden.

Doch ist zur Klarstellung der, durch die jetzige Fassung des Wälderschutzgesetzes möglich gewordenen Zweifel keine Ergänzung zum § 1 nötig, welche dies klar zum Ausdruck brächte.

Ein direktes Attentat auf die Forstwirtschaft bildet aber der im seinerzeitigen, mit den Delegierten der Fachorganisationen seinerzeit im Ackerbauministerium bzw. Generaldirektion der Staatsforste nicht enthalten gewesene, jetzt sub § 5 eingeschmuggelte Passus, welcher lautet: "Als Hauptnutzung wird nicht angesehen und in die jährliche Hauptnutzung werden nicht eingerechnet die Vornutzungen, Durchforstungen usw., wenn diese nicht mehr als 20% der Hauptnutzung oder die zufällige Nutzung von Kalamitätshölzern nicht 5% der jährlichen Hauptnutzung beträgt"... etc.

Ein derartiges Schema F wäre als eine, in so starrer Form gehaltene, bloße wirtschaftliche Verordnung einer Oberbehörde ein Unikum, als Gesetz ist es einfach eine durch nichts zu rechtfertigende Entgleisung gesetzgeberischer Diktatoren, ein Schlag ins Gesicht für die forstliche Wissenschaft und Praxis, eine Blamage vor dem Ausland, eine Beleidigung der forstlichen Hochschulen und Lehranstalten und eine Beleidigung der aus ihnen hervorgegangenen, in der Praxis wissen schaftlich nach den wirklichen Bedürfnissen

des Waldes wirtschaftenden Forstleute, eine absolutistische Bevormundung und Beschränkung des verantwortlichen, nach bestem Wissen und Gewissen arbeitenden Wirtschafters und endlich eine Vergewaltigung des Waldes, dem entweder nicht gegeben wird, was er braucht, um durch Zufuhr von Licht und Luft zur Höchstleistung an Zuwachs gefördert zu werden, oder dem unter Umständen auch nach obigem Schema zu viel entnommen werden kann, was zur Ausplünderung und zur Bodenentwertung, also Zuwachsverarmung, führen kann.

Jeder Laie weiß, das Lage, Klima, Boden und dessen Güte verschiedene Wachstumsverhältnisse bedingen, daß also der Wald auch nach Holzart und nach vielen andern maßgebenden Faktoren unbedingt individuell behandelt werden muß. Darin besteht die Kunst des Wirtschaften, und die richtigen Wege soll uns die an den Schulen gepflegte Wissenschaft weisen, nicht aber ein von einer Einzelperson redigierter Gesetzesparagraph.

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