Hohes Haus! Das vorliegende Gesetz über
den Wälderschutz charakterisiert sich selbst dadurch, daß
es ein Provisorium ist. Provisorien sind immer ein Mangel, schon
deshalb, weil sie oft viel länger dauern, als ursprünglich
vorgesehen war. Im Wesen ist die Vorlage ein schwacher Versuch,
kapitalistischer Raffgier einen Riegel vorzuschieben und die Volkswirtschaft
derart vor Schaden zu bewahren. Für die Agrarkapitalisten
ist der Wald, der soviel nützliche Funktionen im allgemeinen
Interesse zu erfüllen hat, auch nichts anderes als eine Kapitalsanlage,
eine Quelle möglichst hohen Profits. Dieser Profit und der
allgemein übliche Zinsfuß stehen miteinander in einem
gewissen Gleichmaß; je höher nämlich der allgemein
übliche Zinsfuß ist, desto größer soll der
Ertrag des Waldes sein, desto kürzer müssen die Umtriebszeiten
werden, desto größer ist aber auch die Gefahr des Raubbaues
für den Wald selbst. Die Waldwirtschaft hat jedoch ihre eigenen,
durch die Natur gegebenen Gesetze. Die sogenannte Wälderreinertragswirtschaft
versucht es, die Forstwirtschaft außerhalb des Bereiches
zu halten, wo sich Zins und Profitraten ständig anzugleichen
suchen. Man mutet dem Kapitalisten zu, sein Geld in der Holzzucht
anzulegen, auch wenn es ihm hier weniger als den marktüblichen
Zins bringen sollte. Von diesem Grundsätze ist das Gesetz,
über das wir verhandeln, anscheinend auch ein wenig geleitet.
Dagegen stellt die sogenannte Bodenreinertragswirtschaft den Versuch
dar, auch die Forstwirtschaft in den Bereich der Angleichung der
Zins- und Profitraten einzubeziehen. Ist der Zinfuß höher
als die Profitrate aus der Forstwirtschaft, was fast die Regel
ist, strebt der ausbeuterische Kapitalist danach, seinen Profit
künstlich zu erhöhen. Das geht jedoch auf Kosten der
Substanz und widerspricht den natürlichen Vorbedingungen
einer gesunden Forstwirtschaft.
Die reinkapitalistische Tendenz der Forstbewirtschaftung
führt in der Regel zu vorschneller Abstockung unserer Wälder,
besonders in den waldreichen Randgebirgen. Damit ist verbunden
die Gefahr der Verkarstung, was das Fehlen des Waldes bedeutet,
hat zu seinem großen Schaden erst in den jüngsten Wochen
Nordamerika erfahren müssen. Die Riesenüberschwemmung
des Mississipi wäre niemals in so verheerendem Ausmaße
möglich gewesen, wenn man nicht früher rücksichtslos
die Wälder aus kapitalistischer Profitsucht vernichtet hätte.
(Pøedsednictví pøevzal místopøedseda
Horák.) Zur
allgemeinen kapitalistischen Triebfeder, um jeden Preis möglichst
hohe Profite aus der Forstwirtschaft zu schlagen, kommt hierzulande
noch das spezielle Streben aller der Bodenreform unterliegenden
Großgrundbesitzer, vor der Übernahme der beschlagnahmten
Wälder durch den Staat noch rasch einen fetten Extranutzen
herausschlagen zu können. Auf der anderen Seite sind es die
agrarischen Neureichen, der sogenannte neue èechische Adel
- was an ihm adelig ist, ist allerdings schwer
zu sagen - der den billig erworbenen Wald ausplündert, um
schnell zu Reichtum oder mindestens doch zu größerem
Barvermögen zu kommen. Allen diesen verderblichen Strebungen
sucht das Gesetz über den provisorischen Wälderschutz
entgegen zu wirken. Allerdings geschieht das in ganz unzureichender
Weise. Überhaupt ist nach unserer Ansicht, eine Regierung,
deren Zug nach rechts geht, die völlig kapitalistisch-reaktionär
eingestellt ist, von Haus aus unfähig, dem Profit der Agrarkapitalisten
auch in dieser Beziehung energisch Einhalt zu gebieten. Vorbedingung
zu einer wirklich gesunden Forstbewirtschaftung wäre neben
der schon erfolgten Aufhebung der Fideikommisse sowie der Beseitigung
der Eigenjagdrechte die Sozialisierung der Forste. Der Ertragswald
müßte in einen Wohlfahrtswald umgewandelt werden. Heute
wird aber nicht bloß der Privatwald, sondern auch der Staatswald
wesentlich als Ertragswald bewirtschaftet. Verbunden müßte
mit dem Wohlfahrtswald werden die systematische Förderung
der Viehzuch. Wald und Weide hätten einander zu ergänzen,
um volkswirtschaftlich den höchste Ertrag herausholen zu
können.
Außer dem provisorischen Charakter des
Gesetzes besteht der größte Mangel desselben darin,
daß der vorgeschriebene Schutz der Wälder nicht gleichmäßig,
sondern einseitig ist. Die Kleinwälder behandelt man weniger
fürsorglich als die Großwälder. Die Regierung
wird nach dem Gesetz ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung,
nach Wirtschaftsplänen zu wirtschaften, auch auf Waldbesitzer
auszudehnen, welche nach den jetzt geltenden Vorschriften diese
Verpflichtung nicht haben, und die Frist zu bestimmen, bis zu
der die Wirtschaftspläne aufgestellt werden müssen.
Handelt es sich um Hochwälder, bei welchen die Verpflichtung
der Eigentümer, nach einem Wirtschaftsplan zu wirtschaften,
nicht festgelegt ist, so darf die jährliche Rodung höchstens
den 60. Teil der Fläche ausmachen - wenigstens war das der
Vorschlag, wie er im landwirtschaftlichen Ausschusse vorgelegen
ist. In den übrigen Hochwäldern darf die jährliche
Betriebsnutzung höchstens den 80. Teil der Fläche ausmachen,
dabei darf sie jedoch den gesamten schlagbaren Jahreszuwachs nicht
übersteigen. In den niedrigen Wäldern darf die Jahresrodung
bei Akazienwäldern den 10. Teil, in Eichenschälwäldern
den fünfzehnten Teil und in den übrigen niedrigen Wäldern
den 20. Teil der Fläche nicht übersteigen. Allen Bezitzern
von Waldparzellen unter 50 ha werden die umständlichen Amtshandlungen
erleichtert. Ob dadurch der Bauernwald das gewinnt, was von anderer
Seite erwartet wird, ist eine Frage für sich. Die agrarische
Behauptung, der Bauernwald sei heute gut gepflegt, wird von forsttechnischer
Seite scharf bestritten. In der von den "Národní
Listy" in März 1926 veranstalteten
Enquete über die Wälderreform wurde nämlich
erklärt, daß die Kleinwälder bloß bis zu
10 ha in Böhmen ca 125.000 Eigentümern gehören.
Die Kleinwälder wurden bei dieser Enquete als das größte
Übel der èechoslovakischen Wälder überhaupt
bezeichnet. Ein Kollege vom Bund der Landwirte, der im landwirtschaftlichen
Ausschuß das Lob des Bauernwaldes etwas überschwänglich
sang, kann das Nähere über diese Enquete in den "Národní
Listy" vom 20. und 27. März 1926,
Nr. 79 und 86, nachlesen.
Gewisse Bestimmungen der Vorlage, z. B. jene
über die Durchforstung, machen den Eindruck des allzu Schablonenhaften,
des allzu Bürokratenhaften. In der Praxis werden sich wohl
bestimmte Widersprüche ergeben. Es ist ja bekannt, daß
die Fachkritik diese Vorlage teilweise auf das schärfste
verurteilt hat. Was aber hier immer wieder bekämpft werden
muß, ist der Umstand, daß auch bei diesem Gesetz wieder
einmal der Willkür der Regierung weitester Spielraum eingeräumt
wird, u. zw. in der Richtung, daß die Regelung gewisser
Detailfragen dem Verordnungswege überlassen bleibt. Wiederum
spielt das verhängnisvolle Wörtchen "kann"
eine sehr große Rolle. Es soll zwar laut einer vom landwirtschaftlichen
Ausschuß angenommenen Resolution die Umtriebsperiode nur
ganz ausnahmsweise vom Landwirtschaftsministerium herabgesetzt
werden dürfen, aber wir wissen schon, daß dies in der
Praxis öfter geschehen wird, als es der Waldwirtschaft zuträglich
erscheinen wird, und zwar um so mehr, als man nicht sagen kann,
daß die staatliche Forstwirtschaft ganz auf der Höhe
der Zeit stehe, daß sie überall mustergültig wäre.
Mein unmittelbarer Vorredner hat sich ja mit dieser Frage schon
eingehend beschäftigt. Es ließe sich auch sonst noch
vieles über die Verwaltung der staatlichen Güter und
Wälder sagen. Auch in den staatlichen Forsten lassen z. B.
die Arbeitsverhältnisse noch viel zu wünschen übrig.
Allzu große soziale Fürsorge ist auf diesem Gebiete
nicht zu beobachten. Weiter müssen wir uns energisch dagegen
wenden, daß die angedrohten Strafen bis zu 3 Monaten Arrest
und 100.000 Kronen Geldstrafe nicht von den ordentlichen Gerichten,
sondern von den politischen Behörden erster Instanz verhängt
werden sollen. Man hat hier schon einen kleinen Vorgeschmack der
Wirkung der Verwaltungsreform. Auch hier ist wieder der Willkür
Tür und Tor geöffnet. Wer weiß, was draußen
am Lande und in den kleinen Städten der reiche Großgrundbesitzer
für eine maßgebende Person ist, dem sich alles beugt
und dem auch die politischen Beamten ihre Verbeugung machen, wer
weiß, wie kleine Geschenke unter Umständen die Freundschaft
erhalten, eine Einladung zur Jagd u. dgl., der weiß auch,
daß diesen Herrschaften allerdings nicht viel geschehen
wird und daß da mitunter dem Gesetze direkt ein Schnippchen
geschlagen werden wird. Es ist kennzeichnend, meine Herren, daß
in der offiziösen Ankündigung über die Durchführung
der Forstreform und die Schaffung eines definitiven Forstgesetzes
auch davon die Rede ist, die mit dem Schutz der Wälder betrauten
Organe völlig unabhängig zu machen, sie also vor der
Gefahr der Bestechung zu schützen. Das läßt wohl
sehr tief blicken.
Im großen ganzen müssen wir also
sagen: Eine Musterleistung ist diese Vorlage absolut nicht.
In diesem Zusammenhang müssen wir auch
etwas über die geplante Forstreform sagen, die für uns
alle eine große Bedeutung hat u. zw. schon deshalb, weil
es sich hier um eine äußerst wichtige volkswirtschaftliche
Frage handelt. Nicht weniger als 2.1 Millionen Hektar Waldboden
stehen bei der Forstreform noch zur Verfügung, die sich auf
rund 1700 Besitzer aufteilen. Das Staatsbodenamt hat kürzlich
im Wege der offiziösen "Prager Presse" seine Pläne
über die Forstreform bekanntgegeben. Wir haben es also hier
mit einer ganz deutlichen Willenskundgebung des Bodenamtes, mit
einer amtlichen Mitteilung zu tun. Man muß schon sagen:
Erfreulich sind diese Mitteilungen im Sinne einer wirklichen Bodenreform
durchaus nicht. Man will neue Wirtschaftseinheiten schaffen und
nachher die dazu gehörigen neuen Besitzer suchen. Da man
damit rechnet, daß sie keine traditionellen Beziehungen
zur Forstwirtschaft haben, will man strenge Kautelen gegen persönliche,
parteiische und egoistische Einflüsse schaffen. Das klingt
von Haus aus nicht sehr vertrauenerweckend. Wogegen wir uns mit
aller Schärfe wenden müssen, ist der Plan, die beschagnahmten
Wälder bis zu 1500 ha den Eigentümern zu überlassen,
obgleich das Gesetz nur von einem Höchstausmaß von
500 ha Gesamtbesitz spricht. Nicht minder bekämpfenswert
ist die Absicht, im Wege von Vereinbarungen die Übernahmspreise
des über einen Besitz von 1500 ha hinausgehenden Waldbodens
zu erhöhen. Mit größter Leidenschaft müssen
wir auch den Versuch zurückweisen, das im § 10 des Zuteilungsgesetzes
vom 30. Jänner 1920 statuierte Vorzugsrecht der Gemeinden
und öffentlichen Verbände auf beschlagnahmten Waldboden
aus der Welt zu schaffen. Damit würde allerdings für
die deutschen Gemeinden die bisher bestehende Praxis der Nichtzuteilung
von Waldboden zur allgemeinen Regel. Insgesamt wurden bis Ende
1926 an Gemeinden 19.833 ha Waldboden zugeteilt. Davon entfällt
auf die deutschen Gemeinden höchstens ein Fünftel. Der
Staat hingegen hat sich bis Ende des Vorjahres 156.000 ha beschlagnahmten
Bodens zugelegt, obgleich hiefür die gesetzlichen Vorbedingungen
eigentlich fehlen. Es fehlt nämlich ein spezielles Gesetz
über die Wälderverstaatlichung, was der frühere
Präsident des Bodenamtes Herr dr Viškovský
einst selbst zugegeben hat. Man begnügt sich zur Begründung
der riesigen Wälderverstaatlichungsaktion mit dem halben
Eingangssatz in § 1 des Zuteilungsgesetzes, wo aber von einer
solchen Aktion mit keiner Silbe die Rede ist.
Der Staat hat bereits 905.000 ha, das sind
fast 20% des gesamten Waldbesitzes in der Hand, während die
Gemeinden meist ganz leer ausgehen sollen. Dagegen müssen
wir als Bodenreformer entschiedenst Protest erheben. Alles Gerede,
daß die Gemeinden nicht wirtschaften können, ist in
den meisten Fällen eitel Geflunker. So gut wie der Staat
treffen es die Gemeinden auch. Die Ansprüche sämtlicher
Gemeinden auf Waldzuteilung könnten spielend leicht erfüllt
werden, wenn hiezu der gute Wille vorhanden wäre.
Den èechischen Politikern liegt jedoch daran, die Machtfülle
des von ihnen beherrschten Staates zum Schaden der Minderheiten,
deren Kraft vor allem in den Selbstverwaltungskörpern ruht,
ins maßlose zu steigern. Der ganze Plan über die Forstreform
ist ein blutiger Hohn auf eine wirkliche Bodenreform im sozialen
Sinne, deren letztes Ziel doch ist, den Grund und Boden den Interessen
der Volksgemeinschaft dienstbar zu machen, indem man ihn der privatkapitalistischen
Ausbeutung entzieht. Dies zu verhindern scheint jetzt die Hauptaufgabe
des Staatsbodenamtes zu sein, dessen Tätigkeit trotz des
angeblichen Einflusses der deutschen Regierungsparteien zur schärfsten
Kritik herausfordert.
Meine Damen und Herren! Immer noch gilt das,
was Herr Koll. Zierhut in seiner Interpellation
vom 12. Juni 1925 wörtlich sagt: "Es wird immer mehr
offenbar, daß im staatlichen Bodenamt der ärgste Bodenschacher
sich eingeschlichen und überhand genommen hat. Die Protektion,
die Korruption, der èechisch-nationale Chauvinismus
und der Kettenhandel mit Boden, die Gier der Nachkriegsgewinner
nach Boden und die Denunziationen gegen die deutschen Bodenbewerber
sind die Auswüchse, die sich aus dieser Art der Ausführung
der Bodenreform ergeben haben. Es wird schon ganz skrupellos gegen
die deutschen Bodenbewerber unter Mißachtung aller Gesetze
die staatliche Macht angewendet."
Das war sicherlich eine sehr scharfe und sehr
deutliche Sprache, die Koll. Zierhut noch vor zwei Jahren
geführt hat. Das war allerdings zu einer Zeit, als es noch
keine Regierungskoalition und auch keine Regierungsknödel
für deutsche Parteien gegeben hat. Aber diese Kritik ist
heute genau so berechtigt, wie sie damals gewesen ist, an der
Situation hat sich so gut wie nichts geändert. Die schon
erwähnte lnterpellation des Koll. Zierhut befaßt
sich auch in ziemlich eingehender Weise mit der Waldreform. An
die Regierung werden in dieser Beziehung drei Fragen gestellt:
"Erstens: Wird die Regierung dem staatlichen Bodenamte auftragen,
auf den Forsten des beschlagnahmten Großgrundbesitzes, welche
durch die Wälderverstaatlichung vom Staate eingezogen worden
sind, das im Bodenreformgesetz vorgesehene allgemeine Zuteilungsverfahren
einzuleiten und streng nach diesem Gesetze durchzuführen?
Zweitens: Wird die Regierung die durch diese Wälderverstaatlichung
vertriebenen Beamten, Angestellten und Arbeiter in eine ihrer
vorigen Stellung entsprechende Anstellung wieder einsetzen oder
sonst auf Grund ihrer wohl erworbenen Rechte ihnen eine volle
Existenz sichern lassen? Drittens: Will die Regierung das vorgeschriebene
allgemeine Zuteilungsverfahren in jedem Falle der Übernahme
von beschlagnahmtem Boden durch das staatliche Bodenamt einleiten
und vollständig durchführen lassen und hiebei besonders
die bevorzugten Ansprüche der Gemeinden und Bezirke auf Waldzuteilung
berücksichtigen und befriedigen?" Auf diese Interpellation,
auf diese Fragen ist von Seite der Regierung niemals eine Antwort
erteilt worden. Den deutschen Regierungsparteien ist nun Gelegenheit
geboten, was sie begehrt haben, wahr zu machen. Die Forderungen,
die hier aufgestellt worden sind, die dem entsprechen, was auch
der Bodenreformausschuß der deutschen Selbstverwaltungskörper
fordert, die nehmen wir nun auf, wir vertreten, was die. Herren
wahrscheinlich nicht mehr vertreten wollen oder vertreten können.
Die in der Interpellation des Herrn Koll. Zierhut zum Ausdruck
kommende Entrüstung über den Mißbrauch der Bodenreform
setzt natürlich voraus, daß man überzeugter Anhänger
der Bodenreform ist. Nun möchte ich feststellen: Im Gegensatz
zu einer wirklichen Bodenreform besteht eine Entschließung,
die vor einigen Tagen, am 11. Juni beim germanischen Bauern- und
Landvolkkongreß in Linz beschlossen worden ist, und zwar
unter Mitwirkung der politischen Freunde des Herrn Koll. Zierhut.
Dort heißt es: "Die radikalisierte Bodenreformbewegung
in Ost- und Mitteleuropa ist eine akute Gefahr für Volk und
Berufsstände und alle Bestrebungen auf Sozialisierung des
Bodens, also auch des Waldes. Die Aushöhlung und Beschränkung
des privaten Bodeneigentums wird abgelehnt. Die Reform der Bodenbesitzverteilung
muß in Form des unbeschränkten Privateigentums und
unter voller Entschädigung des Vorbesitzes erfolgen."
Hiezu will ich einfach festnageln, daß all dies mit einer
wirklichen Bodenreform nichts mehr zu tun hat. Hier klafft offenbar
ein Widerspruch. Wir deutschen Sozialdemokraten bestehen selbstverständlich
gemäß unserem Programme darauf, daß die Bodenreform
restlos in sozialem Sinne durchgeführt werden muß,
daß beschlagnahmter Waldboden in privatkapitalistische Hände
überhaupt nicht gegeben werde. Wir verlangen nichts, wie
es auch die deutschen Regierungsparteien einst in besseren Tagen
getan haben, die Reorganisation des Staatsbodenamtes, die öffentliche
Kontrolle, die Veröffentlichung des gesamten Forstreformplanes
und der Liste der Bewerber unter Einhaltung der bevorzugten Ansprüche
auch der deutschen Gemeinden und Bezirke. Natürlich muß
unter allen Umständen auch für die Forstbeamten, für
die Angestellten und Arbeiter ausreichender gesorgt werden, als
es leider bisher der Fall gewesen ist. Wir deutschen Sozialdemokraten
erklären, daß wir niemals dem Mißbrauch der Bodenreform
zustimmen werden, ihn niemals anerkennen. Unseren Kampf um eine
wirkliche Bodenreform werden wir unablässig fortsetzen. Die
Verantwortung für diese Durchführung der Bodenreform
- und der Forstreform als Teil derselben - tragen nun auch die
deutschen Parteien, die in der Regierung sitzen, sie werden sich
hiefür vor der Wählerschaft, vor dem Volke zu rechtfertigen
haben.
Die Vorlage betreffend den provisorischen Wälderschutz
habe ich bereits dahin charakterisiert, daß sie trotz einiger
kleiner Verbesserungen in einzelnen Punkten im großen ganzen
so mangelhaft und unvollständig ist, daß wir gezwungen
sind, nicht für sie stimmen, sondern gegen sie zu votieren.
(Potlesk nìm. soc. demokratických poslancù.)
Hohes Haus! Das Gesetz, den provisorischen
Wälderschutz betreffend, stammt noch aus dem Revolutionsjahr
1918. Und bei seiner Erlassung hieß es, daß es nur
insolange Geltung haben soll, bis ein einheitliches, den Bedürfnissen
entsprechendes Gesetz geschaffen ist.
Dieses Gesetz, welches wieder provisorisch
sein soll, liegt nun im Druck 977 auf.
Als der Inhalt dieser neuen Gesetzesvorlage
bekannt wurde, da hat sich in den Kreisen der praktisch arbeitenden
Waldwirtschaftler ein Sturm der Entrüstung ausgelöst.
Das Charakteristische an dieser neuen Vorlage
ist, daß ja zu den Vorberatungen dieses Gesetzes wohl die
Forstvereinigungen beigezogen wurden, in dem Entwurf selbst aber
sind Bestimmungen aufgenommen worden, zu denen diese Vereinigungen
niemals ihre Zustimmung gegeben haben.
Das alte wie das neue Waldschutzgesetz beschränken
sich auf Vorkehrungen zum Schutze der Holzbestände gegen
übermäßige Eingriffe durch den Waldbesitzer und
stellen solche unter strengste Bestrafung.
Dabei sah sich der Gesetzgeber vor die Aufgabe
gestellt, den Begriff des "Übermäßigen"
einverständlich mit den Lehren und der Praxis der Forstwirtschaft
festzulegen und zwar derart, daß sie mit der Wirtschaft
nicht in Widerspruch geraten. Dieses ist ihm aber nicht gelungen,
er verbietet kurzweg wirtschaftliche Maßregeln, oder aber
er beschränkt sie auf ein Maß, daß eine richtige
Bewirtschaftung einfach zur Unmöglichkeit wird.
Auf mich macht das Ganze den Eindruck, daß
man bei der Abfassung dieser Bestimmungen das Bild irgend eines
normalen Waldes vor Augen hatte, für dessen Bewirtschaftung
wohl ab und zu die kategorischen Bestimmungen des Gesetzentwurfes
zutreffen können, aber im wirklichen Walde, in dem nun die
Forstleute einmal wirtschaften müssen, da sind sie ein Hemmschuh
für eine rationelle Bewirtschaftung. Ich will beispielsweise
kurz folgendes anführen: Die Umtriebszeit im Niederwald darf
nicht niedriger sein als 20 Jahre, ausgenommen den Eichenwald,
dem man 15 Jahre, und den Akazienwald, dem man 10 Jahre zugesteht.
Es ist aber eine wohlbegründete häufige
Übung, Auwälder, die aus Weichhölzern bestehen
(Weiden, Pappeln) mit 10 bis 15 Jahren abzutreiben, ebenso Ausschlagwälder
aus Hainbuchen und anderen geringwertigen Hartsträuchern.
In den Weidengehegen geht man notgedrungen bis auf 2 bis 4 Jahre
herab; der Gesetzgeber stellt aber eine solche Wirtschaft unter
schwere Strafe. Auch im Mittelwald darf das Unterholz nur in Umtrieben
von 20 Jahren aufwärts bewirtschaftet werden und der Oberholzumtrieb
soll ein Vielfaches davon sein.
Ein Turnus von 20 Jahren im Unterholze ist
aber selbst für den idealen und daher nicht vorkommenden
Fall entschieden zu hoch. Über dieses Kapitel könnte
ich noch so manches sagen, ich will aber jede Abschweifung vermeiden.
Mit jenen Bestimmungen, welche in dem zur Beratung
gestellten Gesetze die Kleinwälder betreffen, will ich mich
nicht näher beschäftigen, da ja sicher von anderer Seite
hiezu Stellung genommen werden wird. Ich will in aller Kürze
nur auf die Unhaltbarkeit jener hinweisen, welche die Großwälder
betreffen, da diese sich im direkten Widerspruche mit den Ansichten
der Forstfachleute befinden.
Durch die zu allgemeine Stilisierung des in
Verhandlung stehenden Gesetzes ist nun eine Unklarheit darüber
entstanden, wie es mit den Gemeindewäldern zu halten ist,
Das Gesetz hinsichtlich der Aufsicht über
die Bewirtschaftung der Gemeindewälder vom 14. Jänner
1893, Z. 11, bestimmte, daß alle Gemeindewälder nach
einem bestimmten Wirtschaftsplane oder, sofern sie das Ausmaß
von 50 ha nicht erreichen, nach einem sogenannten Wirtschaftsprogramm
arbeiten müssen.
Es könnte nun, nachdem das neue Gesetz
allgemein die Grenze von 50 ha festsetzt, bis zu welcher keine
Wirtschaftpläne, auch keine Wirtschaftsprogramme, vorgeschrieben
sind, diese neue gesetzliche Bestimmung auch auf die Gemeindewälder
unter 50 ha bezogen werden. Dies wäre ein Fehler, da die
Wirtschaft gerade im kleinen Gemeindewalde im öffentlichen
Interesse und im Interesse des Gemeindewohles mindest der gleichen
behördlichen Aufsicht bedarf und es verhängnisvoll und
ein Rückschritt gegenüber der bisherigen Gesetzgebung
wäre, wenn auch für den Gemeindewald unter 50 ha künftig
kein Wirtschaftsplan bzw. Wirtschaftsprogramm mehr vorgeschrieben
sein sollte, hier also gewissermaßen planlos gewirtschaftet
werden dürfte. Wer bürgt dafür, daß die Jahresnutzung
immer unter den nicht anmeldungspflichtigen 25 m3 bleibt?
Ist aber, der Fläche und Maße entsprechend, der Jahresetat
größer als 25 m3, so wäre die Gemeinde
Jahr für Jahr verpflichtet, die 25 m3 überschreitende
Nutzung der politischen Behörde anzumelden und würde
behufs Genehmigung jedesmal eine, mit Kosten verbundene kommissionelle
Erhebung durch die Forstbehörde zu gewärtigen haben.
In solchem Falle wäre es doch unbedingt vorteilhafter, die
Gemeinde besäße ein auf 1 Dezennium event. 2 Dezennien
von der politischen Behörde bewilligtes Wirtschaftsprogramm,
nach dem sie dann Jahr für Jahr wirtschaften würde.
Am Schlusse des Gesetzes heißt es: Hiemit
wird das Gesetz vom 17. Dezember 1918, Z. 82, betreffend den provisorischen
Wälderschutz aufgehoben.
Es heißt also nicht, daß hiemit
auch das Gesetz vom 14. Jänner 1893 betreffend die Aufsicht
bezüglich der Bewirtschaftung aufgehoben ist. Es läßt
sich also annehmen, daß die Verpflichtung der Gemeinden
bezüglich der Waldbewirtschaftung nach bestimmten Wirtschaftsplänen
- bzw. unter 50 ha nach Wirtschaftsprogrammen - aufrecht bleibt;
diesen Schluß läßt auch der § 1 des neuen
Gesetzentwurfes zu, welcher lautet: Waldbesitzer, welch nach Wirtschaftsplänen
gearbeitet haben, sind verpflichtet, auch weiter nach diesen zu
wirtschaften. Nach Ablauf der Geltungsfrist sind sie verpflichtet,
diese Pläne zu erneuern u. zw. mit derselben Umtriebszeit,
wie die bisherige war.
Da die für Gemeindewälder unter 50
ha jedoch als - wenn auch nicht so umfangreich und detailliert
ausgearbeitete - Wirtschaftspläne aufzufassen sind, wäre
also § 1 des Gesetzentwurfes auch auf diese sinngemäß
anzuwenden.
Doch ist zur Klarstellung der, durch die jetzige
Fassung des Wälderschutzgesetzes möglich gewordenen
Zweifel keine Ergänzung zum § 1 nötig, welche dies
klar zum Ausdruck brächte.
Ein direktes Attentat auf die Forstwirtschaft
bildet aber der im seinerzeitigen, mit den Delegierten der Fachorganisationen
seinerzeit im Ackerbauministerium bzw. Generaldirektion der Staatsforste
nicht enthalten gewesene, jetzt sub § 5 eingeschmuggelte
Passus, welcher lautet: "Als Hauptnutzung wird nicht angesehen
und in die jährliche Hauptnutzung werden nicht eingerechnet
die Vornutzungen, Durchforstungen usw., wenn diese nicht mehr
als 20% der Hauptnutzung oder die zufällige Nutzung von Kalamitätshölzern
nicht 5% der jährlichen Hauptnutzung beträgt"...
etc.
Ein derartiges Schema F wäre als eine, in so starrer Form gehaltene, bloße wirtschaftliche Verordnung einer Oberbehörde ein Unikum, als Gesetz ist es einfach eine durch nichts zu rechtfertigende Entgleisung gesetzgeberischer Diktatoren, ein Schlag ins Gesicht für die forstliche Wissenschaft und Praxis, eine Blamage vor dem Ausland, eine Beleidigung der forstlichen Hochschulen und Lehranstalten und eine Beleidigung der aus ihnen hervorgegangenen, in der Praxis wissen schaftlich nach den wirklichen Bedürfnissen
des Waldes wirtschaftenden Forstleute, eine
absolutistische Bevormundung und Beschränkung des verantwortlichen,
nach bestem Wissen und Gewissen arbeitenden Wirtschafters und
endlich eine Vergewaltigung des Waldes, dem entweder nicht gegeben
wird, was er braucht, um durch Zufuhr von Licht und Luft zur Höchstleistung
an Zuwachs gefördert zu werden, oder dem unter Umständen
auch nach obigem Schema zu viel entnommen werden kann, was zur
Ausplünderung und zur Bodenentwertung, also Zuwachsverarmung,
führen kann.
Jeder Laie weiß, das Lage, Klima, Boden
und dessen Güte verschiedene Wachstumsverhältnisse bedingen,
daß also der Wald auch nach Holzart und nach vielen andern
maßgebenden Faktoren unbedingt individuell behandelt werden
muß. Darin besteht die Kunst des Wirtschaften, und die richtigen
Wege soll uns die an den Schulen gepflegte Wissenschaft weisen,
nicht aber ein von einer Einzelperson redigierter Gesetzesparagraph.