Pátek 6. kvìtna 1927

Nun haben wir beantragt, daß die Ausgleichsfonds wenigstens in einer derartigen Weise dotiert werden, daß man aus ihnen den Gemeinden wirklich helfen kann, vorausgesetzt, daß der gute Wille vorhanden ist. Wir meinten, es sollten ihnen, so wie ursprünglich beabsichtigt war, 100% der Grundsteuer zugeführt werden, ferner 10% aus der Einkommensteuer, die im Gebiete des betreffenden Landes oder der höheren Aufsichtsbehörde im Jahre 1928 und in den folgenden Jahren tatsächlich eingezahlt wird. Dann sollte aus der Umsatzsteuer den Gemeinden direkt gegeben werden, was sie bisher bekommen haben, 10% zumindest, bzw. eine kleine Erhöhung, bei besonders intensiver Tätigkeit 15%, die Bezirke 5%, damit sie wissen, mit welchen unmittelbaren Einnahmsquellen sie rechnen können. Wenn der Höchstzuschlag von 200% für die Gemeinden und 110% für die Bezirke zusammen mit den übrigen ordentlichen Einnahmen nicht zur vollen Bedeckung der veranschlagten Ausgaben genügt, sollen die Gemeindezuschläge nach Antrag der Regierungsparteien bis auf 300%, bei den Bezirken bis auf 150% erhöht werden können, aber nur dann, wenn diese Bedeckung nicht einmal ausreicht, um die Schuldentilgung durchzuführen. Wir meinen, daß dieser Antrag dahin geändert werden sollte, daß den Gemeinden und Bezirken gestattet wäre, eine Umlagenerhöhung auch dann vorzunehmen, wenn dieser Betrag nicht nur zur Deckung der Schulden, sondern überhaupt der veranschlagten Ausgaben nicht ausreicht. Sie müssen doch irgendwie den Rest des veranschlagten Erfordernisses decken, wie Koll. Dr Rosche richtig hervorgehoben hat, und dafür ist nichts vorgesehen. Deshalb haben wir den Antrag zur Annahme empfohlen, man möge ihnen in diesem Fall eine Umlagenerhöhung gewähren, damit sie den Rest des Voranschlagserfordernisses decken können. Wenn alle diese Anträge abgelehnt würden, haben wir vorgeschlagen, daß man wenigstens die Höchstgrenze der Umlagen für die Gemeinden, und das sind die notleidendsten unter allen Selbstverwaltungen von 200 auf 300% erhöht und bei einem allfälligen Zuschlag um 100% die erhöhte Grenze mit 400% bemißt.

Die Schaffung eines Sanierungsfonds für die Selbstverwaltung haben wir hier im Hause bereits anläßlich der Behandlung des Staatsvoranschlages pro 1927 beantragt, wir haben neuerdings den Resolutionsantrag eingebracht, daß ein Betrag von 500 Millionen Kronen zur Sanierung der Selbstverwaltungsfinanzen in den Staatsvoranschlag für 1928 eingestellt werde. Es hat ja auch bereits Dr. Rosche darauf verwiesen, daß man derartige Sanierungsfonds für die verkrachten Geldinstitute und für alle möglichen anderen Dinge geschaffen hat, mindestens eben so notwendig ist es daher auch, eine einmalige Sanierung der Gemeinden durchzuführen, um sie von den Kriegs- und Nachkriegsfolgen zu befreien. Wir haben daher die diesbezügliche Resolution neuerdings eingebracht, ebenso einen Antrag dahingehend, daß man den Gemeinden für die übermäßig großen Ausgaben und Arbeiten, die sie im übertragenen Wirkungskreis für den Staat verrichten müssen, einen Staatsbeitrag gewährt, zumindest dort, wo eine solche Tätigkeit besonders intensiv entfaltet wird. Das wäre nur recht und billig, irgendwie muß man ja den Gemeinden helfen und ich bin überzeugt, daß der Großteil der sanierungsreifen Gemeinden aus dem Fonds nicht zum Zuge kommen wird und dann vor dem Bankerott stehen wird. Da wird dann nichts anderes übrig bleiben, als doch an den Staat heranzutreten und zu sagen: Staat, du hast mir alles genommen, jetzt hilf mir! (Posl. dr Rosche: Das muß die Gemeinde dann selber tragen!) Deshalb ist ja eben die Konstruktion dieser ganzen Vorlage verfehlt.

Der Beitrag zum Fonds für Elementarschäden in der Höhe von 10% ist nicht von den Gemeinden selbst zu zahlen, sondern durch einen 10%igen Zuschlag zur Grundsteuer hereinzubringen, denn diejenigen sollen ihn tragen, denen er später wieder zugute kommen wird. Die Beschlüsse über die Einhebung eines höchstens 200%igen Gemeindezuschlages, eines höchstens 110%igen Bezirks- und 160%igen Landeszuschlages bedürfen unserer Meinung nach keiner höheren Genehm1gung. Nach dem Antrag der Regierungsparteien ist schon ein über 100%iger Gemeindezuschlag und ein über 50%iger Bezirkszuschlag der höheren Genehmigung unterworfen. Wir glauben, daß in diesen Fällen vollkommen das Recht der Finanzkommission genügt, dagegen Einspruch zu erheben und das Recht eines jeden Steuerzahlers, gegen derartige Umlagen zu rekurrieren und daß man unnützerweise nur einen bürokratischen Apparat entfaltet, indem man in allen Fällen denn alle Gemeinden haben über 100% und alle Bezirke über 50% Umlagen - einen Genehmigungszwang statuiert. Das Recht der Regierung, bzw. der Aufsichtsbehörde, die Zuschläge im beschlossenen Ausmaß zu bewilligen, schließt nicht auch das Recht in sich, die Zuschläge in einem niedrigeren oder höheren Maße festzusetzen. Das ist unser Antrag, weil wir glauben, daß das Beschlußrecht der Gemeinde- und Bezirksvertretungen aufrecht bleiben soll und daß nicht die Aufsichtsbehörden oder die Regierung berechtigt sein sollen, nach Belieben einfach zu streichen, wie es ihnen paßt, und die Zuschläge herabzusetzen. Wir glauben vielmehr, daß man den Gemeinden und Bezirken sagen sollte: Die Aufsichtsbehörde glaubt, daß die Sache so geändert werden soll und weist daher die Sache zur Beschlußfassung wieder zurück. Wenn die vorgesetzte Behörde die zweimonatliche Frist zur Genehmigung der Zuschläge nicht einhält, gilt der beschlossene Zuschlag als genehmigt. Das wollen wir hinzugesetzt haben, weil wir meinen, daß auch für die Aufsichtsbehörde eine Sanktion festgesetzt werden muß.

Mit Rücksicht auf die beschränkte Redezeit kann ich nicht alle von uns eingebrachten Anträge einer Begründung unterziehen, ich kann nur noch einige herausgreifen. Die übermäßige Aufsicht von außen und oben, wie sie in dem ganzen Entwurf der Regierung enthalten ist, ist unserer Meinung nach vollständig überflüssig und sollte dadurch ersetzt werden, daß man die Finanzkommission umbildet und einen Selbstschutz der Steuerträger schafft. Es könnte ja die Hälfte der Mitglieder, die jetzt von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde ernannt werden, z. B. aus den wirtschaftlichen Körperschaften innerhalb der betreffenden Gemeinde gewählt werden. Auf diese Weise könnte man jedenfalls einen wirksameren Schutz vor Übersteuerung schaffen, als wenn von oben oder außen eine derart drückende Aufsicht angeordnet wird, wie es jetzt der Fall ist. Im Gegenteil, man sollte die erwerbenden Unternehmungen der Gemeinden nicht so drangsalieren, sondern durch Befreiung von der Erwerb- und Umsatzsteuer wie in Deutschland fördern, soweit es Versorgungsbetriebe sind, die lebenswichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung dienen. Denn wenn auch diese Betriebe Überschüsse aufzuweisen haben, so haben diese Überschüsse keinesfalls den Charakter von Privatgewinnen, sondern den einer Abgabenerhebung. Deshalb wurden diese Betriebe auch in Deutschland von der Umsatzsteuer und von der sogenannten Körperschaftssteuer befreit.

Wir glauben ferner betonen zu müssen, daß dieses Gesetz, wenn es schon Gesetz wird, ein Provisorium ist und wollen deshalb, daß der letzte Paragraph die Wirksamkeit des Gesetzes lediglich bis zum 31. Dezember 1932 beschränke. Die Bestimmungen, welche sich auf die geplante Verwaltungsreform beziehen, sind unserer Meinung nach unbedingt zu beseitigen. Diesbezüglich ist die Fassung der Regierungsvorlage wieder herzustellen. Es ist ja ein Unikum, daß man sich schon jetzt auf ein noch nicht existentes Gesetz bezieht und daß man gleichzeitig ein Gesetz, welches in Geltung steht, nämlich das Gaugesetz einfach mit Füßen tritt, sich nicht darum kümmert und der gesamten Bevölkerung ein so schlechtes Beispiel gibt hinsichtlich der Befolgung bestehender Gesetze. Man scheint derart weitsichtig, resp. hellseherisch zu sein, daß man schon jetzt genau weiß, wie die künftige Verwaltungsreform ausschauen wird und hat deshalb die Terminologie dieser Verwaltungsreform in dieses Gesetz bereits hineingebaut. Noch liegen uns im Zeitenschoße die heiteren und die schwarzen Lose, schon nimmt man aber die künftige Entwicklung in diesem Gesetz vorweg, man maßt sich an, wie die Seherin Pythia in die Zukunft schauen zu können und fördert dadurch geradezu die Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung. Es ist kein Wunder, wenn dann irgend einer wie Lecian glaubt, er brauche sich auch nicht um die Paragraphen des Strafgesetzes zu kümmern, wenn sich die Gesetzgeber selbst um die bestehenden Gesetze nicht kümmern, sie in einem Gesetz wie dem vorliegenden nicht zitieren, sondern sich auf etwas beziehen, was erst in der Phantasie besteht oder erst im Schoße der Koalition ausgeknobelt wird, worüber man sich aber noch nicht einmal unter den Koalitionsparteien selbst einig ist. Man fordert dadurch geradezu die Gottheit heraus, möchte ich sagen, denn es ist klar, daß man von Standpunkt der klerikalen Teile der Mehrheit jedenfalls nicht gut daran tut, sich in derart frevlerischer Weise anzumaßen, die Zukunft schon in der Hand zu haben, deshalb durch Anträge etwas vorwegzunehmen, von dem man noch gar nicht wissen kann, ob es nicht durch ein Elementarereignis oder durch eine neue Katastrophe in der Koalition in Brüche gehen wird, so daß dann aus der ganzen Sache Wasser wird. Aber auch von weniger Gottgläubigen sollte man es eigentlich für unmöglich halten, solche Anträge einzubringen, die sowohl gegen die Geschäftsordnung als auch gegen die bestehenden Gesetze verstoßen; denn erstens gehört der Antrag zunächst in den Verfassungsausschuß, weil nur dieser nach der Geschäftsordnung zur Beratung einer Abänderung hinsichtlich der öffentlichen Verwaltung in diesem Staate berufen ist, und zweitens gilt heute noch immer das Gaugesetz und nur auf dieses kann man sich vorläufig berufen, nur darauf kann man Bezug nehmen.

Besonders verrückt sind aber die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 13, wonach Schlesien bereits als mit Mähren vereinigt angesehen wird, obwohl in Wirklichkeit der Kampf um die Selbständigkeit Schlesiens noch nicht einmal innerhalb der Koalition endgiltig abgeschlossen ist. Es hat zwar in der letzen Zeit Herr Abg. Dr Luschka in einer Berichtigung auf einen Artikel des Koll. Krebs in der "Deutschen Post" in Troppau erklärt: "Die Nachricht des Herrn Abg. Krebs, wonach in dem Gesetzentwurf über die Neuregelung der Finanzwirtschaft der Selbstverwaltungskörper die Zuweisungen aus der Umsatz- und Luxussteuer beweisen, Schlesien sei aufgegeben, ist unrichtig. § 10 bestimmt einen Gesamtbetrag für Mähren und Schlesien. Vor allem aber enthält § 27 des Entwurfes eine Generalklausel, die festsetzt, daß diese gemeinsame Zuweisung nicht gilt, wenn es zur Vereinigung von Mähren und Schlesien nicht kommt. Für Schlesien als solches ist ein Betrag von 6,266.700 Kronen im Entwurf vorgesehen." Nun das ist aber nur zum Teil richtig. Denn es ist ausdrücklich in dem Entwurf nicht nur im § 10, sondern, wie ich schon sagte, auch in §§ 11 und 13 bereits von mährischschlesischem Lande die Rede. Dadurch hat man der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß Schlesien als Selbstverwaltungseinheit nicht mehr bestehen bleibt. Es ist das also ein Dreh des Herrn Dr Luschka, der selbst ein schlesischer Abgeordneter ist, ein Dreh, der ihm aber nichts nützen wird, denn schließlich wird in Schlesien auch der dümmste Wähler draufkommen, daß Schlesien als selbständige Verwaltungseinheit beseitigt wird. Der Zusatz, der im § 27 vorgenommen wurde, der ja, wie es in der Berichtigung des Dr Luschka zum Ausdruck kommt, besagt, daß für den Fall, als Schlesien mit Mähren nicht vereinigt werden sollte, dann Schlesien etwa 6 Millionen von den 40 Millionen Kronen aus den Überweisungen bekommt, dieser Zusatzantrag beweist nur, daß man eben innerhalb der Koalition noch nicht ganz über den Namen dieses künstlichen Gebildes, das man neu schaffen will, einig zu sein scheint. Aber warum hat man nicht die ursprüngliche Form gelassen, wo es umgekehrt geheißen hat, daß für den Fall, als es zur Änderung der Verwaltungsgrenzen kommen sollte, dann ein verhältnismäßiger Anteil diesen neuen Gebilden wird zugeteilt werden? Man hat das offenbar deshalb gemacht, um die noch widerstrebenden Mitglieder der Koalition schon jetzt durch dieses Gesetz zu binden, damit sie dann nicht mehr ausbrechen können. Umsoweniger hätten die deutschen Mitglieder der Koalition solche Abänderungsanträge mitunterschreiben dürfen, besonders nicht die schlesischen Abgeordneten, vor allem also nicht Dr Luschka. Freilich hat er seinerzeit im Jänner d. J. auch namens seiner deutschen Koalitionskollegen aus Schlesien in Troppau bei einer Tagung, wo mehr als 250 Bürgermeister und Gemeindevosteher anwesend waren, das Gelöbnis abgelegt, mit allen Mitteln die Selbständigkeit Schlesiens zu wahren. Wie läßt sich das jetzt mit der Zustimmung zu dieser Regierungsvorlage, bzw. mit diesen Verschlechterungsanträgen vereinbaren? Ist ein solches Verhalten vielleicht männlich, vor den Wählern sich als Retter des Landes aufzuspielen, hier in Prag aber nicht dienstbeflissen genug zu sein, um jetzt schon zu kodifizieren, daß Schlesien in Zukunft bloß ein Anhängsel an Mähren sein soll? Sie haben ja die Schrift des Bürgermeisters Koždoò von Èechisch-Teschen bekommen bezw. die èechischen Abgeordneten einen Auszug in èechischer Sprache, in welcher Schrift niedergelegt ist, was dafür spricht, daß Schlesien als eine verwaltungsmäßige Einheit selbständig bestehen bleibt. Es ist ein Wahnsinn, wenn man jetzt darangeht, dieses Land Schlesien umzubringen, noch dazu, bevor diese Verwaltungsreform überhaupt im Verfassungsausschuß behandelt würde. Die Bevölkerung Schlesiens ohne Unterschied der Partei, ja ohne Unterschied der Nationalität hat sich für die selbständige Erhaltung des Landes ausgesprochen und wird sich diese Vergewaltigung sicher nicht gefallen lassen. Größere und Gewaltigere als die jetzigen Koalitionsmitglieder haben seinerzeit vergeblich versucht, Schlesien an Brünn anzugliedern. Es ist ihnen nicht gelungen. Angefangen von Josef II, der diesen Versuch gemacht hat, obwohl er dabei wenigstens die autonome Verwaltung bestehen ließ, sind alle an diesem Problem gescheitert. Immer ist Schlesien als selbständiges Gebilde bestehen geblieben, weil es für die Bevölkerung hinsichtlich der Wirtschaft und aller sonstigen kulturellen Belange das einzig Vernünftige ist. Wozu also diese neue Blamage, wozu diese große Aufregung und diese Vergewaltigung eines Gebietes, das einmütig durch den Willen seiner Bevölkerung sich für die Selbständigkeit des Landes erklärt hat? Es sind zwar nur 750.000 Einwohner dort, aber dieses Gebiet ist sehr steuerkräftig und trägt sehr viel zu den gesamten Lasten und Erfordernissen des Staates bei. Man behandelt es aber wie eine Herde Vieh, man setzt sich über die Willenskundgebungen der Bevölkerung, die zu Hunderten und Aberhunderten erfolgt sind, hinweg, über die verschiedenen Kundgebungen der wirtschaftlichen und politischen Körperschaften geht man zur Tagesordnung über und gibt in dieses Gesetz eine Bestimmung hinein, daß es in Hinkunft nur ein mährisch-schlesisches Land geben soll, daß der schlesische Landesausschuß überhaupt nichts für sich bekommt, sondern nur gemeinsam mit Brünn. Es ist insbesondere bedenklich, daß man in § 29 der Regierungsvorlage festgelegt hat, daß die Verfügungen, welche das Gesetz zur rechtzeitigen Durchführung bereits im vorgehenden Jahre voraussetzt, schon vom Tage der Kundmachung des Gesetzes auf Grund der Vorschriften dieses neuen Gesetzes wirksam sein werden. Das heißt also: Wenn das Gesetz kundgemacht wird, dann können schon die Verfügungen auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, trotzdem vorläufig eben Schlesien noch für sich besteht, trotzdem es einen mährisch-schlesischen Landesausschuß noch nicht gibt, weil eben die Verwaltungsreform noch nicht zum Abschluß gekommen ist. Das ist gewiß ein Unikum, wenn man in solcher Weise Gesetze macht. Ich glaube, das kommt in der ganzen Welt nicht vor, daß man sich auf etwas bezieht, was noch gar nicht vorhanden ist. Aber man setzt sich hier kühn über all diese Dinge hinweg.

Místopøedseda inž. Dostálek (zvoní): Upozoròuji pana øeèníka, že øeènická lhùta uplynula.

Posl. dr. Koberg (pokraèuje): Ich schließe gleich. Man setzt sich darüber hinweg, weil man gewohnt ist, mit diesem Parlamente umzuspringen, wie es eben den Herren von der Mehrheit paßt. Man hat sieh dagegen von Seite der Mehrheit verwahrt, daß das Gesetz als reaktionär bezeichnet wurde. Vergleichen Sie aber die Verhältnisse, wie sie im alten Österreich nach dem Jahre 1848 waren. Damals im Jahre 1848 stellte die Märzverfassung an die Spitze den Satz: Die Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde. Es kam ein ganz freiheitliches Gemeindegesetz heraus. Im Jahre 1851 kam das Sylvesterpatent, in welchem genau dasselbe stand, was Sie jetzt sowohl in diesem Gesetze als auch in der kommenden Verwaltungsreform wiederholen wollen. Dort war schon festgelegt, daß der Gemeindevorstand bestätigt, nach Umständen selbst von der Regierung ernannt werden könne, daß er auf Treu und Gehorsam beeidet werde, er unterlag auch einer strengen Beaufsichtigung, die höheren Kategorien von Gemeindebeamten wurden durch die Regierung ernannt, also alles das, was auch jetzt geschehen soll. Man will ja im Herbste auch eine Änderung der Gemeindeordnung vornehmen, sobald die Verwaltungsreform unter Dach ist. Das ist ja nur die logische Konsequenz und wird kommen. Der übertragene Wirkungskreis wird ganz aufhören und es wird nichts geben als einen staatlichen Wirkungskreis, die Selbstverwaltung hört überhaupt auf. So war es auch nach dem Sylvesterpatent von 1851: Alle wichtigen Beschlüsse der Gemeinden blieben der Prüfung und Bestätigung der landesfürstlichen Behörden vorbehalten, genau so, wie jetzt; die Öffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen wurde sistiert - auch das können wir noch erleben - die Gemeinden wurden ferner den Bezirksämtern unmittelbar untergeordnet. Auch jetzt soll der Bezirkspascha die Beschlüsse der Gemeinden beaufsichtigen und korrigieren und auch jetzt sind die Beschlüsse der Gemeinde niemals endgiltig, man weiß nie, ob nicht ein Beschluß aufgehoben wird. Und das nennt sich noch Selbstverwaltung!

Aber trotzdem in Österreich durch das Sylvesterpatent von 1851 eine derartige Reaktion kam, wurde sie doch wieder mit dem Oktoberdiplom von 1860 aufgehoben. Auch der mächtige Kaiser von Österreich hatte sich nicht gestatten können, auf die Dauer gegen den Willen der Bevölkerung eine derartige Unterdrückung der Gemeindefreiheit aufrechtzuerhalten. Wir haben dann die Wiederherstellung der Gemeindefreiheit durch das Reichsgemeindegesetz vom Jahre 1862 erlebt und hatten ja alle Gelegenheit, auf Grund dieses Gemeindegesetzes hier und in Österreich zu arbeiten. Wir sind deshalb überzeugt, daß auch diesmal die Unterdrückung der Gemeindefreiheit unmöglich von langer Dauer sein kann. Sie mögen jetzt dieses Gesetz zur Unterdrückung und Vernichtung der Gemeindefreiheit so beschließen, wie Sie wollen, Sie mögen gleichzeitig auch Schlesien vernichten, im Vorhinein, bevor die Sache überhaupt noch spruchreif ist, es wird aber der Tag kommen, an dem Sie das bedauern werden. Wie 1808 in Preußen die Wiedergeburt des deutschen Volkstumes durch die Wiedergeburt der Gemeinden gekommen ist, wird auch für uns wieder die Gemeindefreiheit den Wiederaufstieg unseres gesamten Volkes vorbereiten und Sie werden es nicht verhindern können. Sie können es wohl verzögern, aber auf die Dauer nicht aufhalten. Das ist unser fester Glaube und deshalb werden wir uns auch jetzt nicht ins Bockshorn jagen lassen, nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern weiter arbeiten für unser deutsches Gemeinwesen. Dann wird die Gemeindefreiheit wieder so erstehen, zumindest so erstehen, wie sie früher einmal vorhanden war. (Souhlas a potlesk poslancù nìm. strany národní.)

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