Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1925.

I. volební období.

11. zasedání.


 

Pùvodní znìní.

5318.

Antrag

der Abgeordneten Franz Heller, Franz Køepek und Genossen auf Schaffung eines Jagdgesetzes für Böhmen, Mähren und Schlesien mit den Gebieten von Hultschin, Weitra und Feldsberg.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Jagdgesetz

für Böhmen, Mähren und Schlesien mit den Gebieten von Hultschin, Weitra und Feldsberg

vom .............................................

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden. Die Art der Ausübung desselben wird durch dieses Gesetz bestimmt.

§ 2.

Die selbständige Ausübung des Jagdrechtes steht dem Besitzer nur auf vollständig und dauernd durch Mauern oder Zäune eingefriedeten Grundstücken zu.

Die Einfriedung ist als vollständig anzusehen, wenn Haarwild in den umfriedeten Grundbesitz weder einspringen noch einwechseln kann.

Über die Vollständigkeit der Einfriedung und deren dauernden Charakter entscheidet die Bezirksverwaltungskommission als Jagdbehörde erster Instanz nach durchgeführter Lokalerhebung.

Auf Friedhöfen und Begräbnisstätten ruht das Jagdrecht überhaupt.

§ 3.

In allen anderen Fällen bildet die Gesamtheit der Grundbesitzer einer Katastralgemeinde eine Jagdgenossenschaft.

Der im Kataster der Gemeinde liegende Grundbesitz bildet mit Ausnahme der unter; 2 fallenden Flächen das Jagdgebiet.

Die freiwillige Zusammenlegung angrenzender Jagdgebiete, soweit diese im Interesse der Jagd gelegen erscheint, ist mit Zustimmung der Jagdbehörde erster Instanz zulässig.

§ 4.

Die Jagdgenossenschaft übt das Jagdrecht entweder unter Leitung eines Sachverständigen selbst aus, oder verpachtet dieses im Offertwege, aus freier Hand.

Bei einem Jagdgebiet von mindestens 1500 ha kann die Jagdbehörde erster Instanz eine Teilung des zu verpachtenden Jagdgebietes zulassen.

§ 5.

Jede Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Recht zur Ausübung der Jagd durch einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und drei bis sechs Ersatzmännern, Dieser ist - auf die Dauer von such s Jahren, und aus dessen Mitte der Obmann und der Rechnungsführer, zu wählen.

Von dem Ergebnis der Wahl ist die Jagdbehörde erster Instanz binnen acht Tagen durch den neugewählten Jagdausschuß zu verständigen.

§ 6.

Die Wahl leitet der Vorsteher der Katastralgemeinde, bei den unter § 3 Abs. 3 eintretenden Fällen ein Mitglied der Jagdbehörde erster Instanz unter Zuziehung der Vorsteher der betreffenden Katastralgemeinden und ist zu deren Durchführung erforderlich:

a) daß unter Einräumung einer 14tägigen Frist auf ortsübliche Weise alle jagdberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft vorgeladan werden;

b) daß bei der Wahl selbst mindestens die Hälfte aller wahlberechtigten Stimmen entweder persönlich oder durch Vollmacht vertreten sind.

§ 7.

Wahlberechtigt passiv und aktiv sind jene Mitglieder der Genossenschaft, welche in der betreffenden Katastralgemeinde behaust und wohnhaft sind und nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 31, Jänner 1919, Slg. Nr. 75, § 3 vom Wahlrecht in der Gemeinde ausgeschlossen sind.

§ 8.

Kommt bei einer nach § 6 einberufenen Versammlung die beschlußfähige Stimmenzahl nicht zusammen, so ist die Vorladung unter Stellung einer weiteren achttägigen Frist zu wiederholen und in dieser Wahlversammlung fassen die Erschienenen ohne Rücksicht auf Abs. b) § 6 gültige Beschlüsse.

§ 9.

Die Stimmen werden derart berechnet, daß auf einen nach; 7 wahlberechtigten Grundbesitz unter 5 ha eine Stimme, von 5 ha bis 10 ha 2 Stimmen und so fort von 5 zu 5 ha eine Stimme mehr entfällt.

Von dem im Gebiete der Jagdgenossenschaft liegenden Besitz ist die Bauära (verbauter Grund, Hofräume) und die unter 5 2 fallenden Flächen in Abzug zu bringen, Der erübrigende Teil bildet das wahlberechtigte Grundausmaß, Kein einzelner Grundbesitzer darf über ein Viertel aller Stimmen der Jagdgenossenschaft ausüben.

Die Wahl ist geheim und erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit mittels Stimmzetteln.

§ 10.

Der Jagdausschuß hat die Genossenschaft nach außen zu vertreten und ihre Beschlüsse innerhalb der gesetzlichen Grenzen zur Durchführung zu bringen.

§ 11.

Der Jagdausschuß kann das einer Jagdgenossenschaft zustehende Jagdrecht nur dann in eigener Regie unter Leitung eines Sachverständigen ausüben, wenn sich mindestens 3/5 aller nach § 9 giltigen Stimmen hiefür entscheiden.

§ 12.

Als Sachverständiger ist derjenige anzusehen, der bei der Jagdbehörde erster Instanz unter Zuziehung eines geprüften Jagdfachmannes die Prüfung aus dem Jagdwesen und Jagdgesetz mit gutem Erfolge bestanden hat.

Die Prüfung kann sich auf das Gebiet der Hoch- und Niederjagd oder nur auf das Gebiet der Niederjagd allein erstrecken.

Die Jagdbehörde erster Instanz entscheidet, ob ein Jagdgebiet als Hoch- und Niederjagdgebiet, oder nur als Niederjagdgebiet anzusehen ist und bestätigt dementsprechend die Wahl des Sachverständigen.

Die Jagdbehörde erster Instanz ist verhalten, über Ansuchen der Kandidaten obige Prüfung durchzuführen.

§ 13.

Kommt die im § 11 erwähnte qualifizierte Mehrheit von drei Fünfteln aller nach § 9 gültigen Stimmen nicht zustande, dann muß der Jagdausschuß das des Genossenschaft zustehende Jagdrecht im Offertwege zur Verpachtung bringen. Von der Art der Ausübung des Jagdrechtes ist die Jagdbehörde erster Instanz binnen acht Tagen durch den Jagdausschuß zu verständigen.

§ 14.

Der Jagdausschuß hat die Verpachtung wenigstens 6 Monate vor Ablauf des letzten Pachtjahres vorzunehmen.

Erlischt eine Jagdverpachtung im Laufe des Jagdjahres durch den Tod des Pächters oder durch andere Umstände, so wird der Wildabschuß für den restlichen Teil des Jagdjahres durch die Jagdbehörde erster Instanz geregelt.

§ 15.

Als Jagdpächter ist in der Regel nur eine einzelne physische Person, welche die Sachverständigenprüfung mit gutem Erfolge bestanden halben muß, und der nicht ein im 27 angegebener Grund zur Verweigerung der Jagdkarte entgegensteht, zuzulassen.

Diese muß sich mit einem Waffenpaß ausweisen können.

Bewirbt sich ein Mitglied des Jagdausschusses um die Jagdpachtung, so scheidet es aus dem Ausschuß aus und an seine Stelle tritt ein Ersatzmann.

§ 16.

Die Verpachtung des Jagdrechtes hat in der Regel auf 12 Jahre, mindetens aber auf die Dauer von 6 Jahren zu erfolgen u d mit Beginn des Jagdjahres am 1. Jänner einzusetzen und mit 31. Dezember des letzten Pachtjahres zu schließen.

Verpachtungen über die Dauer von 12 Jahren sind nur mit Genehmigung der Jagdbehörde erster Instanz zulässig.

§ 17.

Jeder Pachtwerber hat im Vorhinein einen dem in Offert genannten Jahrespachtpreis gleichkommenden Betrag in barem oder in pupillarsicheren Papieren zu erlegen, Dieser Betrag ist bei Annahme seines Offenes als Kaution von dem Jagdausschuß an die Jagdbehörde erster Instanz als Depositum abzuführen.

§ 18.

Bei Beginn eines jeden Jagdjahres ist der Jahrespachtpreis vom Jagdpächter im Vorhinein beim Jagdausschuß zu erlegen.

§ 19.

3 Monate nach Erlöschen des Pachtvertrages ist dem Pächter die erlegte Kaution, soweit diese nicht für Ersätze, Strafbeträge oder Verzugszinsen haftet, auszufolgen.

§ 20.

Der jährliche Reinertrag oder der Pachtschilling des einer Jagdgenossenschaft gehörenden Jagdgebietes ist an die einzelnen Grundbesitzer nach der Größe ihres Besitzes zu verteilen.

Die Bauära und die unter § 2 bezeichneten Flächen sind vor der Berechnung des Verteilungsschlüssels vom dem gesamten Grundausmaß in Abzug zu bringen, da diese Grundstücke an dem Reinertrag, resp. dem Pachtschilling nicht partizipieren.

§ 21.

Die Überwachung der gesetzmäßigen Durchführung der in den §§ 3 bis 20 enthaltenen Bestimmungen obliegt der Jagdbehörde erster Instanz.

§ 22.

Zur Ausübung der Jagd ist berechtigt:

1. Der Jagdherr, das ist der zur selbständigen Ausübung der Jagd berechtigte Grundbesitzer (§ 2.)

2. Der Jagdausschuß unter Leitung des Sachverständigen ((§ 11.)

3. Der Jagdpächter (§ 13.)

4. Das im Dienste vorgenannter Personen stehende beeidete Jagdpersonal.

5. Der Jagdgast.

§ 23.

Als Jagdgast ist jederman anzusehen, der sich mit einer Jagdkarte ausweisen kann und in Gesellschaft des Jagdherrn. Sachverständigen oder Jagdpächters die Jagd auf dessen Jagdgebiet ausübt. Will der Jagdgast allein die Jagd ausüben, muß er eine schriftliche Genehmigung des betreffenden Jagdherrn. Sachverständigen oder Jagdpächters, in welcher das Jagdgebiet und Jagdjahr genau bezeichnet ist, besitzen und bei sich führen.

§ 24.

Wer die Jagd persönlich ausüben will, hat sich mit einer Jagdkarte zu versehen und sie bei Ausübung der Jagd stets bei sich zu führen.

Das beeidete Jagdpersonal erhält statt der Jagdkarte Jagdzertifikate. Diese gelten nur für die Dauer der einzelnen Dienstzeit und unterliegen keiner Gebühr.

Jagdschutzpersonal kann v an dem Jagdinhaber nur vertragsmäßig angestellt werden. Personen, welche sieh um eine derartige Stelle bewerben, müssen die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen (§ 12) aufweisen und unbescholten sein.

Die Beeidung erfolgt über Ansuchen des Jagdberechtigten durch die politische Bezirksbehörde erster Instanz aufgrund des Dienstvertrages, der fachlichen Qualifikation und des Leumundszeugnisses, gegen Bescheinigung. Nur bei Vorlage der Bescheinigung über die erfolgte Beeidigung kann die Jagdbehörde erster Instanz das Jagdzertifikat ausfolgen.

Die politische Bezirksbehörde führt das beeidete Jagdpersonal in Evidenz und ist jede Änderung oder Auflösung des Dienstvertrages binnen acht Tagen bei der politischen Bezirksbehörde zu melden.

Bei Auflösung des. Dienstvertrages ist das Jagdzertifikat einzuziehen und an die Jagdbehörde erster Instanz abzuführen, welche die Bescheinigung über die erfolgte Beeidung der politischen Bezirksbehörde rückstellt.

§ 25.

Dies Jagdkarten und Jagdzertifikate werden von der zuständigen Jagdbehörde erster Instanz des normalen Aufenthaltsortes auf den Namen lautend, nur für eine Person gültig, ausgestellt.

§ 26.

Die Jagdkarte gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetze immer auf die Dauer eines Jahres.

Für deren Ausstellung ist eine Gebühr mach folgender Einteilung, zu entrichten:

1. von dem Jagdherrn (§ 2)

100

2. von dem Jagdpächter

100

"

3. von dem Jagdgast

30

"

4. von dem Sachverständigen einer Jagdgenossenschaft

20

"

5. von dem wahlberechtigten Mitglied einer Jagdgenossenschaft in seiner Eigenschaft als Jagdgast

30


 

§ 27.

Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern…

1. Wer sich nicht mit einem Waffenpaß ausweisen kann.

2. Minderjährigen, insoferne nicht für dieselben von ihren Vätern oder Vormündern, welche Mitglieder einer Jagdgenossenschaft sein müssen, angesucht wird. Für minderjährige Schüler einer Forstlehranstalt kann von der Anstaltsdirektion, für minderjährige Forstlehrlinge und Gehilfen vom Lehrherrn oder Revierleiter angesucht werden, wenn die Anstaltsdirektion, der Lehrherr oder der Revierleier, nach § 22 sub. 1, 2, oder 3, zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.

3. Geisteskranken und Gewohnheitstrunkenbolden,

4. jenen Armen, welche in irgend einer Form die öffentliche Mildtätigkeit in Anspruch nehmen,

5. den im Taglohn stehenden Arbeitern,

6. für die Dauer von 10 Jahren nach Ablauf der Strafzeit jenem, der eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums, für die Dauer von 5 Jahren nach Ablauf der Strafzeit jenem, der eines Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Handhabung von Schußwaffen, des Vergehens oder der Übertretung des Diebstahles, der Diebstahlsteilnahme, der Veruntreuung oder des Betruges schuldig erkannt wurde für die Dauer von drei Jahren, demjenigen, der wegen Mißbrauches der Jagdkarte bestraft wurde.

§ 28.

Jagdzertifikate für das angestellte beeidete Jagdpersonal sind in dein im § 27 sub. 3 angeführten Fällen zu verweigern.

§ 29.

Die Jagdkarte oder das Jagdzertifikat ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung denselben, ein Ausschließungsgrund eintritt oder bekannt wird.

Gegen die verweigerte Ausstellung oder verfügte Einziehung der Jagdkarte oder des Jagdzertifikates ist der binnen 14 Tagen bei der Jagdbehörde erster Instanz einzubringende Rekurs an den Landesverwaltungsausschuß als Jagdbehörde zweiter Instanz zulässig.

§ 30.

Es hat im allgemeinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Tiere vom 1. Jänner bis zum 31. Juli stattzufinden, innerhalb welchen Zeitraumes, das Jagen, Töten und Einfangen des Wildes sowie das Einsammeln von Eiern der zu schonenden Vogelgattungen verboten ist.

Auf die mit Hoch- und Schwarzwild besetzten Tiergärten findet die vorstehende Bestimmung Beine Anwendung.

Während der Schon- und Hegezeit kann geschossen werden:

a) alles Raubwild, insofern es nicht gesetzlichen Schutz genießt,

b) die Waldschnepfe und der Hahn des Auer- Birk- und Haselwildes in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai,

c) die Wildgans und die Wildente vom 1. Juli bis 31. Dezember,

d) der Rehbock und der Hirsch in freier Wildbahn vom 31. Mai bis 31. Dezember.

In der Regel sollen weibliche Tiere geschont werden und nur ausnahmsweise ältere weibliche Tiere vom Reh- und Hochwild (Gehtiere) in der Zeit vom 1. bis 30. November abgeschossen werden.

§ 31.

So lange die Frucht am Felde nicht geerntet ist, darf dort - Wiesen, Kartoffel-, Kraut- und Rübenfelder ausgenommen - ohne Erlaubnis des Eigentümers der Feldfrucht weder gejagt noch ein Jagdhund eingelassen werden.

§ 32.

14 Tage nach Eintritt der Hegezeit und während deren übrigen Dauer dürfen weder die zu schonenden Wildgattungen noch deren Eier zum Verkauf gebracht werden, widrigenfalls diese zu Gunsten des Ortsarmenfondes verfallen.

§ 33.

Innerhalb der Jagdzeit hat sich jeder Wildprethändler hinsichtlich des feilgebotenen Wildes mit Lieferscheinen auszuweisen, die in den für Verzehrungssteuergegenstände geschlossenen Ortschaften bei deren Versteuerung gegen Bescheinigung abzugeben sind.

Der Lieferschein ist von dem Jagdherrn, dem Jagdausschuß, dem Jagdpächter oder in derem Auftrage von dem beeideten Jagdpersonal auszustellen und es ist auf diesem das Jagdgebiet, die Zahl und Gattung des Wildes und das Datum des Ausstellens anzugeben.

Die öffentlichen Aufsichtsorgane haben ahne Lieferschein zum Verkauf gebauchtes Wild für den Ortsarmenfond zu beschlagnahmen und den Vorfall zur Anzeige zu bringen.

§ 34.

Das Abfangen des Wildes in Schlingen oder Fallen ist verboten, Raubwild kann in Fallen und Fangei en gefangen werden.

§ 35.

Wildschweine,(Schwarzwild) dürfen nur in geschlossenen, gegen Ausbruch wohl verwahrten Tiergärten gehalten werden.

Wird ein Wildschwein außerhalb eines Tiergartens angetroffen, so ist es jeder- man zu allen Jahreszeiten erlaubt, es ebenso wie andere Raubtiere, sofern es die Verteidigung der Person oder des Eigentums erheischt, zu erlegen.

Über das in freier Wildbahn erlegte Tier verfügt der Eigentümer des Jagdgebietes.

§ 36.

Die Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Jagdgebiet ist nur mit Bewilligung des betreffenden Jagdeigentümers gestattet.

§ 37.

Jeder man ist berechtigt, durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder und durch zu diesem Zweck errichtete Zäune, das Wild von seinem Grundbesitz abzuhalten oder in Wein- und Obstgärten durch Schreckschüsse zu verscheuchen.

§ 38.

Die Eigentümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß selbe auf fremder Wildbahn nicht revieren.

Katzen, welche in einem Jagdreviere in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden, sowie ohne Aufsicht angetroffene revierende Hunde in derselben Entfernung, kann der Jagdberechtigte töten oder töten lassen.

§ 39.

Zur unmittelbaren Überwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes und zur Hintanhaltung und Anzeige von Übertretungen desselben, sind Gendarmerie, die Staats- und Gemeindesicherheitsorgane sowie das zur Beaufsichtigung der Jagd angestellte vereidete Jagd- und Forstpersonal verpflichtet.

§ 40.

Einer Geldstrafe von 20 bis 200 Kronen, im Wiederholungsfalle bis 500 Kronen unterliegt:

1. der den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 31 - 35) zuwiderhandelt,

2. der von einer Jagdkarte Mißbrauch macht, indem er sich eine fremde Jagdkarte verschafft und sich ihrer bedient oder seine Jagdkarte jemand anderem zur Ausübung der Jagd überläßt,

3. der ohne gültige Jagdkarte oder Jagdzertifikat die Jagd persönlich ausübt, oder durch einen Jagdgast, der nicht mit einer gültigen Jagdkarte versehen ist, ausüben läßt,

4. der ohne Bewilligung des Jagdherrn, dessen Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Wege mit einer Jagdwaffe betritt.

Diese Strafen erfließen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Handlung, nach anderen Gesetzen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist diese in eine Arreststrafe zu verwandeln, und zwar für je 20,- Kronen ein Tag Arrest zu bestimmen.

Die Verhängung dieser Strafen steht der politischen Behörde erster Instanz zu.

Die Strafgelder fließen in den Ortsarmenfond jener Gemeinde, auf deren Gebiet die strafbare Handlung begangen wurde.

§ 41.

Die Strafbarkeit der Jagdpolizeiübertretungen verjährt binnen 3 Monaten von der begangenen Übertretung an, wenn der Übertreter seit dem nicht zur Verantwortung gezogen worden ist.

§ 42.

Dein einzelnen Grundbesitzern und Pächtern von der Landeskultur dienenden Grundstücken, bleibt das Recht auf Entschädigung für erlittene Jagd- und Wildschäden gewahrt.

Obstanlagen und Baumschulen müssen jedoch vonseite des Besitzers entsprechend geschützt sein (dauerhafter Kalk- oder Lehmanstrich, dichtes Einbinden, Einzäunen u. dgl.).

Wildverbiß an Baumkronen ist als vis major zu betrachten. Haftbar für Jagd- und Wildschäden ist je nach den verschiedenen, Verhältnissen 1. der Jagdherr (§ 2), 2. die Jagdgenossenschaft (§ 11) oder 3. der Jagdpächter.

§ 43.

Kommt eine gütliche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet ein Schiedsgericht, bestehend aus je zwei Vertretern der strittigen Parteien unter Vorsitz des betreffenden Gemeindevorstehers oder seines Stellvertreters.

Es ist Pflicht des Schiedsgerichtes, vor dem Schiedsspruche das Möglichste zu tun, um einen Vergleich herbeizuführen.

Gegen den endgültigen Spruch des Schiedsgerichtes ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 44.

Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes abgeschlossenen Pachtverträge könnten gekündigt werden, um auf Grundlage dieses Gesetzes ev. neu abgeschlossen zu werden. Wenn keine Kündigung erfolgt, dauert der Vertrag, insofern die Jagdbehörde erster Instanz zustimmt, bis zur Erlöschung fort, doch sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mach Möglichkeit zu beachten.

§ 45.

Die bisherigen, das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffenden Gesetze und Verordnungen für Böhmen, Mähren und Schlesien mit den Gebieten von Hultschin, Weitra und Feldsberg werden hiemit außer Kraft gesetzt.

§ 46.

Dieses Jagdgesetz tritt 30 Tage nach dessen Kundmachung in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen in Kraft.

§ 47.

Mit der Durchführung dies Gesetzes wird der Minister dies Innern und der Minister für Landwirtschaft betraut.

Motivenbericht und Erläuterungen.

Durch vorliegenden Gesetzentwurf soll eine einheitliche Regelung der, die Jagd betreffenden Verhältnisse in diesem Gebiete erfolgen. Bis jetzt bestehen in jedem der historischen Länder wie auch im der angeschlossenen Gebieten verschiedene, das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffende Gesetze und Verordnungen, welche im Hinblick auf die fast gleiche Struktur der Länder und Gebiete in wirtschaftlicher Beziehung, wie auch im Hinblick auf die geänderten politischen Verhältnisse und die Vereinfachung der Administrative keine Bestandsberechtigung mehr haben.

Ein einheitliches Jagdgesetz für das ganze Staatsgebiet, einschließlich Karpathorußlands, zu schaffen, scheitert an der zu großen Verschiedenheit der Verhältnisse in landeskultureller und jagdwirtschaftlicher Beziehung.

Der Grundzung des Gesetzentwurfes ist Abschaffung aller Vorrechte des Großgrundbesitzes und Zusammenfassung aller Grundbesitzer innerhalb der unbestreitbaren Grenze einer Katastralgemeinde zu einer Jagdgenossenschaft. Der aus der Zeit der Feudalherrschaft des alten Österreich noch bestehende Begriff der Eigenjagd mit der dadurch verbundenen Enklavenwirtschaft, diese Quelle fortwährender Streitigkeiten mußte fallen, um den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger Rechnung zu tragen und um die Handhabung des Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden zu vereinfachen. Im übrigen bleibt dem Großgrundbesitzer, gleich jedem anderen Grundbesitzer, sein Jagdrecht im Rahmen der Genossenschaft gewahrt, da dasselbe, wie § 1 besagt, als Ausfluß des Grundeigentums zu betrachten ist.

Zu § 2 wäre zu bemerken daß durch die vollständige und dauernde Einfriedung von Revieren, Tiergärten, Parkanlagen Baumschulen Obst- und Gemüsegärten die Interessen anderer Grundbesitzer und der Allgemeinheit nicht berührt werden, infolgedessen dem Besitzer dieser Grundstücke das uneingeschränkte Jagdrecht gebührt oder eventuell eine Ausübung des Jagdrechtes überhaupt nicht i Frage kommt.

Ist durch einen Zufall Wild in eine eingefriedete Begräbnisstätte (Friedhof) eingewechselt, so ist dasselbe durch die betreffenden Aufsichtsorgane zu verscheuchen.

Der das Grundprinzip des vorliegenden Gesetzentwurfes verkörpernde § 3 erkennt jede Katastralgemeinde als ein Jagdgebiet an, doch können, wie Absatz 3 besagt, die jagdwirtschaftlichen Interessen gewahrt bleiben die durch Kleinheit der Jagdgebiete gefährdet wären. Die Erhaltung der Hochwildjagdgebiete ist nur auf diesem Wege möglich. Es obliegt der Jagdbehörde erster Instanz de Zusammenlegung von Jagdgebieten zu diesem Zwecke zu fördern.

Zu § 4. Dieser § läßt die Ausübung des Jagdrechtes in zwei Formen zu. Die Ausübung in eigener Regie unter Leitung eines Sachverständigen soll volkswirtschaftlich erzieherisch wirken, denn weidgerechte Hege und Pflege unser Berücksichtigung der landeskulturellen Interessen, wird die Nutzung erhöhen.

Andererseits kann das Jagdrecht auch im Offertwege verpachtet werden. Die lizitationsweise Verpachtung ist zu verwerfen, da der Besitz größerer Geldmittel zum Hinauftreiben des Pachtpreises über siegen wahren Wert benützt wird, was weder in jagdlicher noch in moralischer Beziehung wünschenswert ist.

§ 5 sieht die Wahl eines Obmannes und eines Rechnungsführers vor da die Wahl von zwei geschäftsführenden Personen eine bessere Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht.

§ 6. Bei der Wahl des Ausschusses einer aus hehreren Katastralgemeinden bestehenden Jagdgenossenschaft, ist auf die verhältnismäßige Verteilung der Mandate auf die einzelnen Gemeinden Bedacht zu nehmen.

§ 7. Wie Wahlberechtigung ist nur dem in der Katastralgemeinde behaupten und wohnhaften Grundbesitzer zu eigen. Dieselbe beruht auf dem Prinzipe der Seßhaftigkeit. Der Grundbesitz in hehreren Katastralgemeinden ergibt kein mehrfaches Wahlrecht, wie ja auch aus diesem mehrfachen Besitz nicht ein mehrfaches Wahlrecht bei der Gemeinde- Gau- und Nationalversammlungswahl abgeleitet werden kann. Die Nutzungsberechtigung besteht jedoch für den Grundbesitz in jeder Katastralgemeinde.

Ausbedingen welche noch einen eigenen Grund besitzen, jedoch im Gebäude des Wirtschaftsnachfolgers wähnen, sind als behaust und wohnhaft anzusehen und wahlberechtigt.

§ 9. Die Ausscheidung der Bauäre erfolgt aus dem Grunde, weil diese Flächen in jagdlicher Beziehung nicht in Frage kommen Die Beschränkung der Stimmenzahl eines Grundbesitzers auf ein Viertel der Gesamtstimmenzahl soll die Majorisierung der Gesamtheit durch einen einzelnen verhindern.

§ 11. Für diesen Beschluß ist eine qualifizierte Mehrheit versehene, um die Bedeutung dieser Entscheidung hervorzuheben und zweifelhafte Abstimmungsergebnisse zu verhindern.

§ 12. Die Ausübung des Jagdrechtes in eigener Regie kann nur unter Leitung eines Sachverständigen geschehen, da die jagdlichen Belange unter allen Umständen gewahrt bleiben müssen.

Die Prüfung über das Jagdwesen soll im wesentlichen beinhalten: Kenntnis der Wildarten und des Raubwildes und ihrer Lebensgewohnheiten, Kenntnis der Fährten und sonstiger Merkzeichen des Wildes und Raubwildes. Kenntnis der fachmännischen Bezeichnungen im Jagdwesen. Kenntnis des Verhaltens d er einzelnen Wild- und Raubwildarten zur Landeskultur, Kenntnis in der Handhabung der Schußwaffen, Fallen und Fangeisen, Kenntnis über die Verwendung von Jagdhunden, Frettchen und anderen zur Jagdausübung benutzbaren Tieren, Kenntnis des Jagdgesetzes.

Als hohe Jagd- oder Hochjagdgebiet ist zu betrachten, wenn in freier Wildbahn: Edel- Elch- oder Dammhirsche, Gemsen der Steinböcke gehegt werden.

Rehwild, Auer-, Birk- und Haselwild, wie auch Fasanen sind dem Niederjagdgebiet zuzurechnen.

Die Teilung in Hoch- und Niederjagdgebiete bei der Prüfung im Jagdwesen ist darauf begründet, daß nur ganz wenige Teile der höheren Gebirgslagen als Hochjagdgebiete angesprochen werden können, während der weitaus überwiegende Teil des Geltungsbereiches dieses Gesetzes nur als Niederjagdgebiet bezeichnet werden kann.

Da durch wird der Mehrzahl der Sachverständigen diese Prüfung aus dem Jagdwesen erleichtert, da für dieselben die Kenntnis der hohen Jagd nicht in Frage kommt. Ein Sachverständiger kann mehrere leicht Erreichung kontrollierbare Jagdgebiete leiten.

Zu § 15. Daß der Jagdpächter ebenfalls die Jagdsachverständigenprüfung bestanden haben muß, ist direkt als Vorzug des vorliegenden Gesetzes anzusehen, denn es gehört doch etwas mehr dazu, um ein jagdlich einwandfreier Pächter zu sein, als der bloße Besitz ein er Schußwaffe und des nötigen Geldes. Die Erfahrungen der Nachkriegszeit lehren uns, daß diese qualitative Beschränkung gehandhabt werden muß, wie ja auch die Ausübung der Jagd in eigener Regie nur unter Leitung eines Sachverständigen zulässig ist.

Ein Jagdausschußmitglied kann nicht gleichzeitig als Pachtwerber auftreten, da die Vereinigung wen Mitvergeber und Bewerber unzulässig ist.

§ 16. Die längere Pachtdauer von 12 Jahren hat den, im Interesse der Hebung unseres Wildstandes gelegenen Vorteil der größeren Stabilität, weil da durch das öfters Ausschließen der Jagdgebiete vermieden wird. Eventuellen größeren Schwankungen im ziffermäßigen Wert des Jagdgebietes (Pachtpreis) kann durch eine diesbezügliche Klausel im Pachtverträge vorgebeugt werden (gleitende Pachtpreise auf der Basis der Wildpretpreise des ersten Pachtjahres). Änderungen im Pachtpreise sind jedoch erst bei einer mehr als 30%igen Schwankung zulässig. Die endgültige Entscheidung über die tatsächliche Höhe der Schwankung steht der Jagdbehörde erster Instanz zu.

Zu §§ 17, 18 und 19. Das Erlegen der Kaution und des Pachtpreises im Vorhinein ist unbedingt nötig, um das Jagdbeute für alle Fälle sicherzustellen.

Zu § 22. Der Jagdausschuß übt die Jagd nur nominell aus, da ihm blaß ein Aufsichtsrecht und die Verteilung des Jagderträgnisses zusteht. Die einzelnen Jagdausschußmitglieder können die Jagd persönlich nur als Jagdgäste ausüben.

Zu § 26. Die Entrichten der höheren Gebühr von Seite des Jagdherrn oder des Jagdpächters gründet sich auf dem Umstand, daß in diesen Fällen attch eine kommerzielle Ausnützung der Jagdberechtigung platzgreift.

Die Entrichten der niedrigere n Gebühr von Seite des Sachverständigen einer Jagdgenossenschaft beruht auf seiner vermehrten Leistung ohne der Möglichkeit eines kommerziellen Gewinnes. Für gründend nichtgrundbesitzende Jagdgäste ist eine einheitliche Taxe vorgesehen, um auch dem städtischen Mittelstands die Ausübung der Jagd ohne zu große Opfer zu ermöglichen.

Zu § 27. Die Ausstellung von Jagdkarten ist mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen; hierzu notwendige Vorerhebungen sind vorzunehmen.

Zu § 31. Der Beginn der Schonzeit wie auch der Beginn des Jagdjahres ist vom 1. Februar auf den 1. Januar jeden Jahres verlegt worden, weil nach waidmännischen Grundsätzen der Januar, als der in der Regel härteste Monat des Jahres, der Pflege und nicht dem Abschuß des hungernden Wildes gewidmet werden muß.

Die Jagdbehörde erster Instanz kann im Einvernehmen mit der politischen Bezirksverwaltung und dem zuständigen Vertreter des Landeskulturrates, die Schonzeiten für einzelne Wildgattungen verlängern.

Die in vielen Gebieten bereits bestehenden Wildschonungsvereinigungen sind von der Jagdbehörde erster Instanz zu fördern, bezw. die Schaffung solcher Vereinigungen anzuregen. Der erzieherische Wert dieser Wildschonungsvereinigungen ist nicht zu unterschätzen, denn in weiten Kreisen der Bevölkerung ist die Erkenntnis, daß unser Wildstand einen wertvollen Teil unserer Volkswirtschaft bildet, noch nicht durchgedrungen. Andererseits kann das Gesetz nicht allen vorhandenen unterschiedlichen Verhältnissen im Wildstand der einzelnen Gebiete Rechnung tragen. Die Regelung dieser Verhältnisse muß deshalb den Behörden erster Instanz im Verein mit den Lokalfaktoren überlassen bleiben, welche die Pflicht haben für die Erhaltung eines der Landeskultur entsprechenden Wildstandes Sorge zu tragen.

In formeller Beziehung beantragen wir die Zuweisung dieses Antrages an den Landwirtschaftsausschuß.

Prag, am 14. Juli 1925.

Heller, Køepek,

Böllmann, Sauer, Ing. Jung, Knirsch, Zierhut, Platzer, Stenzl, Patzel, Simm, Wenzel, Schubert, Füssy, Dr. Körmendy-Ékes, Szentiványi, Dr. Lelley, Windirsch, J. Fischer, Dr. Korláth, Palkovich, Dr. Jabloniczky.

 

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