Zweites Zusatzabkommen

zu dem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen.

Die Unterfertigten, hiezu in gehöriger Form bevollmächtigt, sind übereingekommen, das Zusatzabkommen vom 27. November 1924 zu cem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen wie folgt abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen

A.

Zölle bei der Einfuhr nach Österreich.

 

Nummer des Österr. Zolltarifes

Benennung

Zollsatz in Goldkrone

   

für 100 kg

aus 18

Rübenzucker und aller Zucker von gleicher Art (Rohrzucker), auch invertiert, in jedem Zustande der Reinheit, mit Ausnahme der Melasse:

 
 

a) Kandiszucker

25,-

     

aus 250

Drucksorten, Ankündigungen und sonstige bedruckte Papiere, Kartons und Pappen:

 
 

aus c) andere:

 
 

Pergamentpapier und andere fettdichte Einschlagpapiere:

 
 

1. einfarbig bedruckt

32.-

 

2. mehrfarbig bedruckt oder mit bildlicher Ausstattung, dann Bilder

55,-

     

aus 252

Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht anderweitig tarifiert:

 
 

aus c) andere:

 
 

aus 2. alle: übrigen Jaquardkarten

10.-

     

aus 302

Waren, nicht besonders benannte, aus gewöhnlichem Holz, I auch gehobelt (glatt oder profiliert), grob gedrechselt oder grob geschnitzt, auch verleimt, verfugt oder in anderer Weise zusammengebaut:

 
 

aus b) aus hartem Holz oder mit gewöhnlichem Holz furniert:

 
 

aus 1. roh:

 
 

Wasserbutten, Wasserschaffeln, Wassereimer und Bottiche bis zu einem Fassungsinhalte von höchstens 25 Liter

12,-

     

aus 303

Waren, nicht besonders benannte, aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, auch gehobelt (glatt oder profiliert), dann alle fein gedrechselten oder mit einfacher Schnitzerei oder mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen, auch in Verbindung mit Leder, gepolsterte Waren, ohne Überzug:

 
 

1. Wasserbutten, Wasserschaffeln, Wassereimer und Bottiche bis zu einem Fassungsinhalte von höchstens 25 Liter

12,-

 

2. Webschützen

24,-

     

aus 343

Mühlsteine, Lithographiesteine:

 
 

Künstliche Defibreursteine

frei

     

aus 352

Ziegel, nicht feuerfeste, aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt:

 
 

b) angestrichen, getränkt, gedämpft, glasiert

1,-

     

358

Bauverzierungen (auch aus Terrakotta), glasiert oder unglasiert

2,-

     

aus 407

Waren aus nicht schmiedbarem Guß, nicht besonders benannte:

 
 

aus c) fein bearbeitet:

 
 

Gußgeschirr, emailliert, bei einem Stückgewichte:

 
 

3. unter 40 kg bis 5 kg

19,-

 

4. unter 5 kg

24,-

     

aus 408

Kunstguß und anderer Zierguß, auch in Verbindung mit schmiedbarem Eisen:

 
 

aus a) roh oder bloß gescheuert:

 
 

Quintöfen bei einem Stückgewicht von 5 kg oder mehr

5,-

     

aus 417

Röhren und Walzen, roh:

 
 

aus c) aus anderen unedlen Metallen oder Metallegierungen usw.:

 
 

Kupfer- und Messingwalzen und platten, graviert oder nicht, für Zeugdruckereien und Appreturanstalten, ferner zum Bedrucken von Wachsund Ledertuch oder Linoleum u. dgl. appretierten Weben, gegen besondere Bewilligung

frei

     

aus 432

Waren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen oder Metallegierungen, ganz oder teilweise vergoldet oder versilbert oder in Verbindung mit feinsten Stoffen:

 
 

aus b) andere:

 
 

Scheinwerfer für Automobile

200,-

     

aus 438

Dampfmaschinen, Dampf- und Wasserturbinen, Verbrennungsmotoren und andere nicht besonders benannte Motoren (mit Ausnahme der zu den Klassen XXXVII und XXXVIII gehörigen Motoren), Arbeitsmaschinen in untrennbarer Verbindung mit Dampfmotoren (Dampfbagger, Dampfkrans, Dampfhämmer, Dampfpumpen, Dampfspriten und dergleichen):

 
 

Göppel im Stückgewichte:

 
 

d) unter 2500 kg bis 200 kg

18,-

 

e) unter 200 kg

18,-

     

aus 441

Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte:

 
 

aus c) aus Eisen:

 
 

Transmissionen im Stückgewichte:

 
 

3. unter 1000 kg bis 200 kg

30,-

 

4. unter 200 kg

34,-

     

aus 513

Arzneiwaren, zubereitet, sowie alle durch ihre Inschriften, Etiketten, Umschläge und dergl. sich als Arznei-, auch Tierheilmittel ankündigenden Stoffe, soweit sie nicht einem höheren Zolle unterliegen, ferner ausschließlich für arzneiliche Verwendung bestimmte chemisch einheitliche, nicht besonders benannte Stoffe:

 
 

natürliche feste, kochsalzhältige Quellenprodukte weder in Pastillenform gebracht, noch mit anderen Stoffen versetzt

22,-


 

B.

Zölle bei der Einfuhr nach der Èechoslovakischen Republik.

Nummer des èechoslovakischen Zolltarifes

Benennung

Zollsatz in Kè

   

für 100 kg

100

Wagenschmiere:

 
 

a) mit Mineralöl oder Mineralfett

112,-

 

b) andere

50,-

     

aus 200

Wirk- und Strickwaren:

 
 

b) Strümpfe und Socken:

 
 

1. im Gewichte über 1 kg per Dutzend Paare:

 
 

a) mit Näharbeit

1760,-

 

b) andere

1440,-

 

2. im Gewichte von mehr als 600 g bis einschließlich 1 kg per Dutzend Paare:

 
 

a) mit Näharbeit

4275,-

 

b) andere

3300,-

 

c) Handschuhe:

 
 

1. im Gewichte über 300 g per Dutzend Paare

3000,-

 

2. im Gewichte bis einschließlich 300 g per Dutzend Paare

6000,-

     

aus 228

Kotzen, Halinatuch, Tuchenden:

 
 

a) Kotzen

290,-

     

aus 299

Luxuspapeterien, nicht besonders benannte Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur, Spielwaren, alle diese auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien; Papierwäsche; Blumen und Blumenbestandteile aus Papier:

 
 

aus b) andere:

 
 

Puppen

1280,-

     

aus 300

Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht besonders benannte:

 
 

aus a) aus Papiermasse, Pappendeckel, Papier, mit Ausnahme von Papier der Nr. 290 b), 294 und 296 c)

 
 

Scheiben für Flaschenverschlüsse

250,-

 

c) in Verbindung mit feinen Materialien oder Buchbinderleinwand

1200,-

     

451

Achsen, Achsenstummel, Achsenbüchsen und Achsenstößel für Straßenfahrzeuge:

 
 

a) roh, nicht weiter bearbeitet

84,-

 

b) weiter bearbeitet:

 
 

1. gewöhnliche Achsen und Bestandteile zu solchen

168,-

 

2. Öl- und Halbölachsen, dann Patentachsen, sowie Bestandteile zu solchen, auch in Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

384,-

     

452

Sensen und Sicheln, auch in Verbindung mit Holz

128,-

     

454

Krampen, Hauen und Schaufeln (einschließlich der Kellen), auch in Verbindung mit Holz:

 
 

a) roh, auch an der Schneide oder Kante geschliffen

140,-

 

b) in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet

176,-

     

aus 455

Heu-, Dung- und andere grobe Gabeln, Rechen und Harken, auch in Verbindung mit Holz:

 
 

Gabeln:

 
 

a) roh, auch an der Spitze zugerichtet

192,-

 

b) in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch poliert oder vernickelt

280,-

     

aus 464

Betten, mit Ausnahme der gegossenen und der Gelenkketten:

 
 

b) mit einer Gliederstärke von 2 bis 6 mm:

 
 

1. roh, auch gescheuert oder geteert

198,-

 

2. in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet

324,-

     

aus 528

Dampfmaschinen und andere nicht besonders benannte Motoren (mit Ausnahme der zu den Blassen XLI und XLII gehörigen Motoren); Arbeitsmaschinen, in untrennbarer Verbindung mit Dampfmotoren (Dampfbagger, Dampfkrane, Dampfhämmer, Dampfpumpen, Dampfspritzen und dergl.):

 
 

Verbrennungs- und Explosionsmotoren bei einem Stückgewichte von:

 
 

a) 2 q oder darunter

400,-

 

b) mehr als 2 q bis 25 q

320,-

 

c) mehr als 25 q bis 100 q

260,-

 

d) mehr als 100 q bis 1000 q

220,-

 

e) über 1000 q

200,-

     

aus 530

Landwirtschaftliche Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte:

 
 

c) andere:

 
 

2. aus Eisen

192,-

 

Anmerkung: Milchseparatoren

360,-

     

aus 539

Dynamomaschinen und Elektromotoren (mit Ausnahme von Automobilmotoren), auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen oder Apparaten, Transformatoren (rotierende oder ruhende Umformer):

 
 

Dynamomaschinen und Elektromotoren im Stückgewichte von:

 
 

a) 25 kg oder darunter

1080,-

 

b) mehr als 26 kg bis 5 q

750,-


 

Dieses Zusatzabkommen, in èechoslovakischer und deutscher Urschrift ausgefertigt, soll sobald als möglich ratifiziert werden und tritt am 10. Tage nach dem in Prag vorzunehmenden Austausche der Ratifkationsurkunden in Kraft.

Bezüglich der Geltungsdauer und der Kündigungsfristen gelten die in dem Handelsübereinkommen vom 4, Mai 1921 enthaltene Bestimmungen.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterfertigt.

So geschehen zu Wien am 27. Juli Ein tausend neun hundert fünfundzwanzig.

Für die Èechoslovakische Republik:

J. DVOØÁÈEK m. p.

Für die Republik Österreich:

Dr. MATAJA m. p.

SCHÜRFF m. p.

 

Schlußprotokoll

zum zweiten Zusatzabkommen zu dem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 ins Prag geschlossenen Handelsübereinkommen

Bei der Unterzeichnung des zweiten Zusatzabkommens zu dem zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen, Handelsübereinkommen, die am heutigen Tage erfolgt ist, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil dieses Zusatzabkommens selbst bilden sollen.

A. ZUM ÖSTERREICHISCHEN ZOLLTARIF.

Zu Nr. 18. Rübenzucker usw.:

Es besteht Einverständnis darüber, daß der für Kandiszucker vereinbarte Zollsatz von Goldkronen 25 - mit 1. Jänner 1926 in Kraft gesetzt wird.

Von diesem Zeitpunkte an finden Abfertigungen von Raffinadezucker auf Erlaubnisschein zur Verarbeitung auf Kandiszucker nicht mehr statt.

ZU DEN ALLGEMEINEN BEMERKUNGEN; DER ERLÄUTERUNGEN ZU BAUMWOLLWAREN.

Zu den Nr. 140 - 144: Baumwollgewebe. Glatte Gewebe, in welchen bloß durch Ein weben stärkerer Garne einfache Kanten oder Randstreifen (wie z. B. die einfachen Bordüren bei Taschentüchern usw.) vorkomme sind deswegen nicht als gemustert anzusehen.

Zu Nr. 288: Pantoffel und Hausschuh usw.:

Hunjaschuhe sind aus Hunjastoff hergestellte Hausschuhe mit Sohlen aus Spagat, Hunjastoff oder Filz. Im vertragsmäßige Verkehre schließen auch eine Verstärkung der Ferse oder des Vorderteiles durch Einlagen aus Karton (Pappe) sowie Vorrichtungen zur besseren Umschließung des Fußes (wie Verschlußknöpfe, Schnallen oder elastische Einsätze) die Verzollung als Hunjaschuhe nicht aus.

Zu Nr. 381/b 3: Hausgeräte:

Im vertragsmäßigen Verkehre werden hier auch Badewannen, emailliert, abgefertigt werden.

Zu Nr. 407: Ofenguß:

Bei Quintöfen sind die zugehörigen, mit Draht daran befestigten oder mit ihnen in ein Packstück vereinigten Ringe, Roste, Füße und. nicht verzierten Türen in das Stückgewicht einzurechnen.

Zu Nr. 408: Quintöfen:

Bei Quintöfen sind die zugehörigen, mit Draht daran befestigten oder mit ihnen in ein Packstück vereinigten Ringe, Raste, Füße und Türen in das Stückgewicht einzurechnen.

Zu Nr. 441 b) und c): Spezialmaschinen und Apparate für Brauereien:

Als solche Spezialmaschinen und Apparate sind bei Nachweis ihrer Bestimmung anzusehen und zu den vertragsmäßigen Zollsätzen abzufertigen:

Bierfilter,

Filtermassewaschmaschinen,

Faßfüllapparate,

Flaschenfüllapparate auch mit Transportband,

Flaschenreinigungsanlagen.

Die Vertragszölle gelten auch für einzeln eingehende Teile dieser Maschinen und Apparate der Nr. 441 b) und c) mit Ausnahme von gesondert eingehenden Transportbändern zu den Flaschenfüllapparaten.

Zu Nr. 514 a: Verbandstoffe:

Nach dieser Nummer sind im vertragsmäßigen Verkehre Mullbinden mit gewebter Kante auch dann zu verzollen, wenn sie nicht getränkt und nicht antiseptisch verpackt sind.

B. ZUM TSCHECHOSLOVAKISCHEN ZOLLTARIF.

Zu Anmerkung zu Nr. 299 b: Mode - Journale:

Als zollfrei zu behandelnde Modejournale werden solche anerkannt, welche die Form eines Journales haben, also periodisch mindestens viermal im Jahre erscheinen und bei denen die Redaktion (Herausgeber) und der Preis des Abonnements oder einzelnen Heftes angegeben ist, wenn sie außerdem einen literarischen Inhalt (Roman, Feuilleton, Novelle) oder eine fachmännische Abhandlung (Modebericht oder ähnliche Abhandlung oder eine längere Beschreibung der abgebildeten Modelle) aufweisen, u. zw. auch dann, wenn sie nicht geheftet sind, sondern aus losen, jedoch paginierten Blättern bestehen.

Solchen zollfreien Modejournalen beigelegte Schnittmusterbogen, fertige Schnute und ähnliches, ferner nicht paginierte Bilderbeilagen sind nach ihrer Beschaffenheit gesondert zu verzollen.

Wien, am 27. Juli Neun zehn hundert fünfundzwanzig.

Für die Èechoslovakische Republik:

J. DVOØÁÈEK m. p.

Für die Republik Österreich:

Dr. MATAJA m. p.

SCHÜRFF m. p.

 

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP