XVII/5302.

Odpovìï

ministra vnitra

na interpelaci poslance Andreje Hlinky a spol.

ve vìci rozpuštìní obecního zastupitelstva ve Spišské Nové Vsi (tisk 5143).

Podle ustanovení § 28 zákona ze dne 13. èervence 1922, èís. 243 Sb. z. a n. má župan s vylouèením jakéhokoliv opravného prostøedku právo rozpustiti obecní zastupitelstvo, v kterémžto pøípadì uèiní souèasnì opatøení o doèasné správì obecních (mìstských) záležitostí. Zákon neváže rozpuštìní na nìjaké pøedpoklady a podmínky a jest proto volným uvážením županovým, aby posuzoval, zda zastupitelstvo v té které dobì vyhovuje požadavkùm spoøádané správy a zda,tudíž dány jsou pøedpoklady, aby bylo rozpuštìno.

Pokud se týèe pøípadu, jenž jest pøedmìtem interpelace, rozpustil župan obec,ní zastupitelstvo ve Spišské Nové Vsi hlavnì proto, že schùze zastupitelstva v poslední dobì byly vždy bouølivými a proto opìtovnì musely býti pøerušeny, ba i ukonèeny, dále, že dùsledkem rozháraných pomìrù v zastupitelstvu resignovali èlenové zastupitelstva strany republikánské, sociálnì-demokratické a èsl. národnì-sociální, jakož, že zastupitelstvo konalo schùze i za nedostateèného poètu èlenù, atd.

Jestliže z tìchto skuteèností dospìl župan k závìru, že od zastupitelstva obecního za daných pomìrù nelze oèekávati úspìšné èinnosti a pro to zastupitelstvo rozpustil, nemohlo ministerstvo vnitra shledati, že by byl pøekroèil meze oprávnìní, jež mu zákon v cit. § 28, poskytuje. Není proto dùvodu, aby ministerstvo vnitra uèinilo v této vìci nìjaké opatøení.

Jak jest opatøiti prozatímní správu obce, ponechává zákon volné úvaze županovì. Župan povìøil sice prozatímní správou obce Spišské Nové Vsi Ing. Václava Holého, ten však funkce té se vzdal, naèež správa obce byla svìøena inspektoru Janu Magátovi jako vládnímu komisaøi.

Pokud interpelace vytýká, že bývalý vládní komisaø Ing. Václav Holý hodlal koupiti od Všeobecného stavebního družstva Domov domy za pøehnané ceny, èímž mìsto mìlo býti poškozeno a do zkázy uvrženo, dlužno poukázati k tomu, že dle platných pøedpisù (§§ 23 a 58 zákona ze dne 12. srpna 1921, èís 329 Sb. z. a n.) vyhrazeno jest okresnímu výboru aby schválil jednání vládního komisaøe a posoudil pøimìøenost a výhodnost koupì. Dokud dotèené schválení okresním výborem dáno nebylo, nemohou míti opatøení vládního komisaøe v tomto smìru právní platnosti.

Nové volby obecního zastupitelstva ve Spišské Nové Vsi budou provedeny v pøíhodné dobì ve lhùtì zákonem stanovené.

V Praze, dne 21. èervence 1925.

Ministr vnitra:

J. Malypetr v. r.

XVIII/5302.

Odpovìï

ministra vnitra

na interpelaci poslance Svetlika a soudruhù

o konfiskaci letáku vydaného pro dìlnictvo, zejména zemìdìlské, na Slovensku (tisk 5162/IX).

Zodpovìdìní této interpelace, která je øízena na pana ministra spravedlnosti, pøevzal jsem, ponìvadž tiskovou prohlídku letáku provedl okresní úøad v Turèanském Svatém Martinì.

Leták nadepsaný Za vládu rolnikov a robotníkov! zabaven byl okresním úøadem v Turè. Sv. Martinì, jenž shledal v 11 místech, jež v interpelaci až na místo VIII. doslovnì jsou otištìna, skutkovou podstatu trestných èinù dle §u 14., è. 2. a 5. a §u 18., è. 2 zákona na ochranu republiky.

Zabavení toto bylo až na tøi poslední místa sedrií v Báòské Bystøici potvrzeno.

Jde tedy o rozhodnutí soudní, jež možno mìniti jedinì øádným poøadem instancí soudních.

Okresní úøad v Turè. Sv. Martinì byl upozornìn ihned, jakmile došla zpráva o tomto zabavení, že nìkolik míst pro nedostatek skutkové podstaty trestných èinù nemìlo býti zabaveno; ostatní místa tak jak v letáku byla otištìna, jsou však takového druhu, že veøejný zájem nutnì vyžadoval, aby projevy takové nebyly rozšiøovány. Není tedy pøíèiny k nìjakému opatøení.

V Praze dne 25. èervence 1925.

Ministr vnitra:

J. Malypetr v. r.

Pøeklad ad I/5302.

A belügyi miniszter

válasza

dr. Lelley képviselõ és társai interpellációjára

a komárnói megyei nyugdíjasok járandóságainak kiutalása tárgyában (XII/4990 ny.-sz.).

A volt komárommegyei közigazgatási bizottság az állami szolgálatba át nem vett megyei tisztviselõk és alkalmazottak nyugdíjazása alkalmával a hivatalnoki nyugdíjválasztmány azon indítványát, hogy a nyugdíj a 210/20 gy.-sz, törvény (8. §) alapján a fennálló magyar törvények, illetõleg a volt Komárom - megye érvényes nyugdíjszabályzata értelmében állapíttasék meg, nem fogadta el, hanem a nyugdíjjá anódságokat az 541/19. sz. törvény s a reávonatkozó rendeletek értelmében állapította meg.

Ezen törvényellenes megállapítással szemben a volt komárommegyei zsupán fellebbezéssel élt, amelynek következtében Slovenszko teljhatalmú miniszterének hivatala a közigazgatási bizottsága eme törvénytelen határozatát hatálytalanította. Nevezett alkalmazottak többsége a legfelsõbb közigazgatási birsághoz fellebbezett, amely a teljhatalmú minisztérium határozatát csupán azon indokból semmisítette meg mert nevezett hivatal a nyugdijárandóságok megallápitásának kérdésében határozni illetékességgel nem bírt. Az interpelláció tehát téves állásponton van, ha azt véli, hogy a nyugdijjárondóságok a legfelsõbb közigazgatási birság által jogosaknak ismertettek el.

A volt komárommegyei alkalmazottak nyugdijánandóságai a volt megye nyugdíjszabályzata értelmében állapíttattak meg. Minthogy nevezett alkalmazottak nyugdijiárandóságai túlságosan csekélyek voltak, ez okból nekik az 1922.-24. években elõlegek nyújtattak s végül járandóságaik jelenleg a 310/24. gy.-sz. törvény által nyertek rendezést. Ezen törvényes rendezésre való tekintettel a belügyi minisztérium által eszközleendõ további intézkedés megtételére indok nincsen. Slovenszko teljhatalmú minisztériumának közigazgatási hivatala egyidejûleg oda utasíttatik. hogy ügyeljen arra, miszerint a 310/24. gy.-sz. törvénybõl folyó járandóságok, amennyiben az még ez ideig meg nem történt, az arra jogosultaknak mielõbb folyósíttassanak.

Praha, 1925. június 1.-év.

A belügyi miniszter:

Malypetr s. k.

Pøeklad ad III/5302.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

betreffend die Vergewaltigung der deutschen Privatschule in Böhm. Trübau (Druck 3579).

Der Unterricht an der deutschen Privatschule in Böhm. Trübau wurde kurz nach dem staatlichen Umsturze abgebrochen, und zwar unter Umständen, die sich nicht genau haben feststellen lassen.

Das Gebäude derselben wurde zuerst vom Gemeindeamt wegen dringe oder Unterbringung des Militärs herangezogen und später vom Wohnungsamt für Familien, die nach dem Brande ohne Unterkunft waren, beschlagnahmt.

Das Beschlagnahmeverfahren nach dem Gesetze vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 304, wurde eingestellt.

Da es sich um ein privates Gebäude handelt. muß die Geltendmachung der Rechte an diesem Gebäude auf den privaten Rechtsweg verwiesen werden.

Prag den 15. Juni 1925.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Der Leiter d es Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p

Pøeklad ad IV/5302.

Az iskola- és nemzetmûvelõdésügyi miniszter

válasza

Palkovich képviselõ és társai interpellációjára

a Šala n. Váhom-i állami népiskolán uralkodó törvénytelen állapotok megszüntetése tárgyában (5066/XV. ny.-sz.).

A Šala n. Váhom-i magyar nemzetiségû gyermekek szülõi megbízottjainak kérelmére megfeledõ vizsgálat indíttatott az iránt, hogy nevezett. községben a helybeli csehszlovák állami népiskola mellett az 1868.-i XXXVIII. t. c. 80. §-a értelemben magyar osztály legyen felállíthat.

Amint a vizsgálat az érdekelt tényezõkkel egyetértöleg befejezést nyer, az illetõ magyar osztály megnyitása el fog döntetni.

Praha, 1925. május 23.-án.

Az iskola- és nemzetmüvelõdésügyi minisztérium vezetõje:

Dr. Markoviè s. k.

Pøeklad ad V/5302.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten D r. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

in Angelegenheit der Einstellung der deutschen Ausgabe der Mitteilungen des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur (Druck N. 5050/IV) und

auf die Interpellation der Abgeordneten Hoffmann, Schäfer, Schiller und Genossen

in derselben Angelegenheit (Druck Nr. 5050/V).

Die Verfügung betreffend die Aenderung in der Ausgabe seines Vìstník hat das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur deshalb getroffen, weil die vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur besorgte betreffende Verwaltungsagenda, ebenso die redaktionelle Arbeit vereinfacht wird und endlich auch zum Zwecke der Herabsetzung der Bezugsgebühr (von 40 Kè auf 25 Kè). Also durchwegs lediglich aus Ersparungsgründen im Sinne des Gesetzes betreffend die Sparmaßnahme in der öffentlichen Verwaltung S. d. G. u. V. Nr. 286 ai 1924.

Die Pflicht zur Abnahme des Vìstník in der Staatsprache wurde auch allen Schulen und Anstalten auferlegt. damit sie den authentischen Text d es Vìstník für den Amtsgebrauch zur Disposition hätten.

Zu den von den Herren Interpellanten gedachten Maßnahmen liegt daher umsoweniger kein Grund vor, weil für die deutschen Schulen eine amtliche Ausgabe des verbindlichen Teiles des Vìstník auch in deutscher Übersetzung (gegen eine Bezugsgebühr von 15 Kè) vorgesehen ist.

Prag, am 2. Juli 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

I. V. Srba m. p.

Pøeklad ad VI/5302.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Brunar und Genossen wegen der Sprachenpraxis bei den Militärbehörden (Druck Nr. 4892/IV).

Das Ministerium für nationale Verteidigung hat im Verordnungsblatte vom Jahre 1925, Stück 8. Nr. 80, einen Erlaß über die Ausfüllung des Militärbuches, des Militärblattes und des Einberufungsscheines für die der Staatssprache nicht mächtige Mannschaft herausgegeben. In diesem Erlasse wurden den unterstellten Organen Weisungen erteilt, wie sie vorzugehen haben.

Was den Fall des Franz Schiechel anbelangt, war er im Evidenzprotokoll (Assentjahrgang 1901) richtig als Schiechel geführt. Bei der Vorschreibung in die zweite Reserve wurde sein Name vom Schreiber aber unrichtig als Šiechl eingetragen. Auf Grund dessen wurde auch das Militärbuch ausgestellt. Ich labe angeordnet, daß das Evidenzprotokoll und Militärbuch richtiggestellt werden.

Prag, am 31. Juli 1925.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad VII/5302.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Grünzner und Genossen

betreffend die Berufs- und wirtschaftliche Organisation der Gendarmerie (Druck Nr. 5116).

Die Eingabe der Vertreter der Gendarmerie des èechoslovakischen Staates vom 30. Dezember 1918. die von Gendarmeriekommando in Prag dem Ministerium des Innern vorgelegt wurde und dort am 13. Jänner 1919 einlangte, war nicht so abgefaßt, daß zweifellos erkennbar gewesen wäre, daß es sich um eine Anzeige im Sinne des § 4 und 11 des Vereinsgesetzes handle. Das Berufungsgericht hat sich in Erwägung der Ergebnisse des Strafverfahrens auf den Standpunkt gestellt, daß irgendeine Anzeige darüber. daß die Errichtung eines Vereines im Sinne des § 4 und 11 des Vereinsgesetzes beabsichtigt sei, überhaupt nicht erfolgt ist. und daß durch die erwähnte Eingabe bloß eine vorhergehende Bewilligung der Dienstbehörde eingeholt werden sollte, daß sich die Gendarmerie organisieren dürfe und daß das Ministerium des Innern, das bereits vor Herausgabe des Gesetzes vom 14. April 1920 S. d. G. u. V. Nr. 299, die Dienstbehörde der Gendarmerie geworden ist. mit Erlaß vom 22. März 1919 seine Zustimmung zur Bildung der Organisation verweigert habe. Der Angeklagte. hat daher in der festgestellten Art und Weise für einen Verein gearbeitet, dessen Errichtung von der Behörde nicht gestattet worden war.

Das Urteil des Berufungsgerichtes widerspricht daher zweifellos nicht dem Gesetze und das Justizministerium hat daher keine Voraussetzung für den Auftrag an die Generalprokuratur wahrgenommen, die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 33 Str. P. O. einzubringen.

Es muß aber auch darauf hingewiesen werden. daß zur Zeit. als die Eingabe der Vertreter der Gendarmen vom 30. Dezember 1918 dem Ministerium des Innern vorgelegt wurde, noch der Ausnahmszustand herrschte, welcher nach § 6, lit. a) des Gesetzes vom 5. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 66, die Gründung von Vereinen ohne ausdrückliche Bewilligung der Behörde nicht gestattete.

Wegen des Bestrebens nach Erreichung einer politischen Standesorganisation wurde keiner der Angehörigen der Gendarmerie verfolgt.

Auch ist die Behauptung nicht richtig, daß die Gendarmerieverwaltung der Záložna èsl. èetnictva irgendwelche Schwierigkeiten bereiten würde.

Ein Verbot daß die Angehörigen der Gendarmerie Wechselverbindlichkeiten nicht eingehen könnten, besteht nicht.

Das Angebot der Záložna èsl. èetnictva auf Beschaffung von Kohle für die Gendarmerieformationen hat das Ministerium des Innern nicht für geeignet und zweckmäßig angesehen und es den Gendarmerieformationen überlassen, für das ihnen zugewiesene Pauschal die Beheizung auf die billigste Art und Weise selbst zu besorgen.

Die Záložna èsl. èetnictva hat seinerzeit das Ministerium des Innern ersucht, der Gendarmerieverwaltung die Mittätigkeit in der Záložna zu bewilligen und hat der Gendarmerieverwaltung beim Ministerium des Innern eine angemessene Vertretung im Ausschusse und im Aufsichtsrate angetragen. Diesem Ansuchen konnte nicht willfahrt werden. da eine solche Teilnahme der Gendarmerieverwaltung dem Gesetze widersprochen hätte.

Die Záložna èsl. èetnictva hat den Postenkommandanten Anfragen betreffend die Vermögensverhältnisse der Gesuchsteller um Darlehen bei der Záložna geschickt.

Da die Besorgung von Informationen in Privatangelegenheiten für Privatunternehmungen also auch für die Záložna èsl. èetnictva nicht Sache der Gendarmerie ist. wurde die Erteilung solcher Informationen verboten.

Für die Gendarmerie gilt nach § 12 des Gesetzes vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 299, die Militärdienstordnung. welche in Punkt 222 gewisse Beschränkungen des Vereinsrechtes für die der Militärjurisdiktion unterliegenden Personen, also auch für die Angehörigen der Gendarmerie festsetzt. Über dieses Maß hinaus wird das Vereinsrecht der Angehörigen der Gendarmerie nicht beschränkt.

Prag, am 27. August 1925.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Pøeklad VIII/5302.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Luschka, Dr. W. Feierfeil, Schälzky und Genossen

betreffend die Auszahlung der gesetzlich bewilligten Remunerationen an die Staatsangestellten (Druck Nr. 5089/IV).

Die von der Regierung auf Grund der ihr mit Gesetz vom 22. Dezember 1924. S. d. G. u. V. Nr. 289. erteilten Ermächtigung bewilligten Remunerationen wurden. soweit es sich um das Jahr 1924 handelt, auf Grund des Beschlusses der Regierung vom 20. März 1925 bereits in barem ausgezahlt. Bezüglich der Remunerationen für das Jahr 1925, die vierteljährig im nachhinein fällig sind, wurden auf Grund des Beschlusses der Regierung vom 18. Juni 1925 Weisungen erlassen, daß sie, soweit sie bereits fällig sind, in nächster Zeit ausbezahlt und weiterhin zur Zeit der Fälligkeit liquidiert werden. Die Auszahlung erfolgt in barem und nicht, wie Gerüchte von Verbreitern unverantwortlicher Nachrichten behauptet haben, in Baulosen.

Prag, am 28. August 1925.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Pøeklad ad IX/5302.

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe

auf die Interpellation der Abgeordneten Schäfer, Schuster, Ing. Jung und Genossen

wegen Nichtausschreibung der Wahlen in die Gewerbegenossenschaften (Druck Nr. 5133/II).

In dieser Interpellation wird vor allem angeführt, daß die Gewerbebehörden in vielen Fällen die Wahlen in die Gehilfenversammlungen auf Grund der Regierungsverordnung vom 6. Dezember 1923. S. d. G. u. V. Nr. 233, nicht ausgeschrieben haben, wobei 33 Gewerbegenossenschaften aufgezählt werden, in denen ein Gehilfenausschuß überhaupt nicht errichtet worden ist.

Das Handelsministerium hat festgestellt, daß die Wahlen in die Gehilfenversammlungen bei manchen der erwähnten Genossenschaften (z. B. bei der Dachdeckergenossenschaft in Eger, bei der Dachdeckergenossenschaft in Saaz) inzwischen bereits durchgeführt worden sind, Soweit dies in anderen Fällen noch nicht geschehen ist, sind entweder bei den Genossenschaften überhaupt keine Gehilfenversammlungen errichtet (wie z. B. bei den Genossenschaften des politischen Bezirkes Aussig und Podersam), oder die seinerzeit errichteten Versammlungen entfalten nahezu überhaupt keine Tätigkeit (politischer Bezirk Teplitz-Schönau) und die Gehilfen selbst interessieren sich für Organisation in einer Versammlung überhaupt nicht. Wenn mancherorts eine Gehilfenversammlung und daher auch ein Gehiltenausschuß nicht besteht, ist dies nicht Schuld der Gewerbebehörden; denn die Gewerbeordnung (§ 120 a) legt den Gehilfen selbst auf, sich als Gehilfenversammlung zu konstituieren.

Ferner wird in der Interpellation behauptet. daß die politische Bezirksverwaltung in Karlsbad über das Ansuchen des deutschen Bauarbeiterverbandes, sie möge die Wahlen in den Gehilfenausschuß der Genossenschaft der Baumeister im Egerer Handelskammerbezirk ausschreiben, mit Zuschrift vom 23. Oktober 1924, Z 59892. mitgeteilt habe, daß die Wahlen nicht angeordnet werden können, solange die Gehilfenversammlung nicht genehmigte Statuten haben werde. Hiezu wird bemerkt. daß diese Behörde korrekt vorgegangen ist, denn die rechtliche Existenz der Gehilfenversammlung wird nach der Genehmigung der Statuten datiert und erst dann kann die Gewerbebehörde nach § 120 b der Gewerbeordnung die konstituierende Versammlung einberufen welche auch die Wahlen vornimmt. Was der Genehmigung der Statuten vorausgeht, ist bloß eine vorbereitende Versammlung, welche die Gehilfen selbst zum Zwecke der Verhandlung des Statutenentwurfs und der eventuellen Antragsstellung der Versammlungsfunktionäre einberufen. Im übrigen hat das Handelsministerium konstatiert. daß in dieser Angelegenheit zwischen der Gewerbebehörde und dem Vertreter der Bauarbeiter. dem Abgeordneten Schuster, eine Einigung erzielt wurde, wornach die Wahlen in die Gehilfenversammlung der Genossenschaft der Baumeister in Karlsbad im September d. J. erfolgen werden.

Was die Vornahme der Wahlen in die Gehilfenversammlungen bei den Genossenschaften mit einem ausgedehnten Sprengel anbelangt, wie z. B. bei der Genossenschaft der Baumeister in Reichenberg, und die Gewährleistung der Teilnahme an den Wahlen für alle Wähler, läßt sich derzeit an den Vorschriften des Art. IV der Regierungsverordnung vom 6. Dezember 1923 S. d. G. u. V. Nr. 233, daß die Wahlen bei allen Genossenschaftskorporationen am Sitze der betreffenden Korporation vorgenommen werden müssen, nichts ändern. Das Handelsministerium wird auf diesen Umstand bei der Novellisierung der Wahlordnung (Regierungsverordnung Nr. 233/23) zu dem Behufe Rücksicht nehmen. daß bei den künftigen Wahlen weder Ungleichmäßigkeiten noch Beschwerden zum Ausdrucke kommen.

Prag, am 5. August 1925.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák m. p.

Pøeklad X/5302.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend unberechtigte Anrechnung von Exekutionsgebühren im Bezirk Reichenberg (Druck Nr. 5133/III).

Durch die gepflogenen Erhebungen wurde folgendes festgestellt:

Die in der Interpellation angeführten Steuerträger wurden gemahnt und bei der nächsten Zahlung wurde ihnen die Mahngebühr vorgeschrieben und von der Zahlung gedeckt. Hiebei wurde bei keinem die Grenze von 2.10 Kè, d. i für die ersten 7 Tage nach der Mahnung je 10 h, für die weiteren 7 Tage je 20 h pro Tag überschritten. Ein Betrag von 5 Kè als Exekutionsgebühr wurde keinem jener Steuerträger vorgeschrieben, was durch Einsicht in die Steuerbüchel und durch die Bestätigung der Parteien in dem bei der Steueradministration in Reichenberg am 15. Juni 1925 abgefaßten Protokolle bekräftigt ist. Ein Geldbetrag von 5 Kè kommt bloß bei Bernhard Thiel vor, aber als Zahlung von Monate Juni 1924.

Die Interpellation entbehrt also in diesem Punkte der sachlichen Richtigkeit. Die Interpellanten und Parteien vertreten die Anschauung daß die Vorschreibung von Exekutions- (richtig hier: Mahn-) gebühren eine vorausgehende Tätigkeit des Steuerexekutors voraussetzt, wobei sie übersehen, daß nach den geltenden Vorschritten die Mahnung schon der erste Exekutionsschritt ist, der notwendigerweise auf Kosten des säumigen Schuldners erfolgt. Es beruht daher auch die Behauptung der Interpellation über die Ungebührlichkeit der betreffenden Gebühren auf unrichtigen Voraussetzungen.

Daß die in der Interpellation angeführten Parteien jeweils sogleich nach Erhalt der Zahlungsaufträge oder Mahnungen gezahlt hätten, ist aus dem Verzeichnisse des Steueramtes nicht ersichtlich. Tatsache ist, daß kein einziger von diesen fünf Steuerträgern alle vorgeschriebenen Steuern (Stand vom 8. Juni 1925) entrichtet hat, was auch in den Jahren 1923 und 1924 der Fall war.

Im Hinblicke auf das Angeführte erachte ich es nicht für notwendig. einerseits der Steuerverwaltung in Reichenberg eine Belehrung zuteil werden zu lassen daß sie Exekutionsgebühren unberechtigter Weise nicht in Anrechnung bringen dürfe. andererseits in den Steuerbücheln des Bernhard Thiel, Josef Richter, Josef Möller, Emil Schwarzbach und Emil Effenberger, alle in Schönborn, irgendwelche Richtigstellungen vornehmen zu lassen.

Prag, am 19. August 1925.

Für den Finanzminister:

Der Minister:

Ing. L. Novák m. p.

Pøeklad ad XI/5302.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Knirsch, H. Simm und Genossen

betreffend die für die Schuljugend bestimmte Geburtstagsfestschrift über den Lebenslauf des Präsidenten der Republik und die Grundlagen des èechischen Staates (Druck Nr. 5148/IV).

Die in der Interpellation erwähnte Festschrift wurde über meinen Auftrag abgefaßt und verteilt. Ihr Inhalt war mir vor ihrer Verteilung bekannt und ich habe denselben als zur Beleuchtung der Bedeutung des 75. Geburtstages des Herrn Präsidenten der Republik für die Schüler aller Schulen zweckmäßig befunden.

Prag, am 25. August 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

Pøeklad ad XII/5302.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Franz Heller und Genossen

wegen der Zustände an der dreiklassigen Volksschule in Saubernitz (Druck 5162/¾l).

Die vertretende Lehrerin an der Volksschule in Saubernitz (Bezirk Aussig) Sophie Schlund erkrankte und hat der Leitung der erwähnten Schule die bezügliche Anmeldung überreicht, aus der ersichtlich war, daß sie nach einigen Tagen wieder dienstfähig sein werde. Aus diesem Grunde hat der Schulleiter angeordnet. daß die Kinder der zweiten und dritten Klasse in einer Klasse unterrichtet werden.

Da sich die Krankheit verschlimmerte, hat der Bezirksschulausschuß der erwähnten Lehrerin einen Gesundheitsurlaub erteilt und eine Substitutionsverfügung in dem Sinne getroffen, daß die Kinder des IV. Schuljahres ausnahmsweise der 1. Klasse und die Kinder des V. Schuljahres der III. Klasse der erwähnten Schule zugeteilt werden.

Auf diese Art und Weise wurde der in der Interpellation vorgehaltene Mangel in kurzer Zeit beseitigt.

Prag, am 17. Juli 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

I. V. Srba m. p.

Pøeklad ad XIII/5302.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Hanreich und Genossen

in Angelegenheit der Nichtberücksichtigung der deutschen Kleinpächter bei der Durchführung der Bodenaufteilung (Druck 5215).

Der Meierhof Frainspitz wurde dem Eigentümer von der Beschlagnahme nach § 11 des Beschlagnahmegesetzes im freien Eigentume belassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Belassung vorhanden waren. Demzufolge konnte das Staatliche Bodenamt den zu dem erwähnten Hofe gehörenden Boden auch den bisherigen Pächtern nicht zuteilen. Nationale Gründe kamen hier überhaupt nicht in Betracht.

Da auf den derart freigelassenen Boden das Staatliche Bodenamt keinen gesetzlichen Einfluß hat. konnte es nicht verhindern, daß der Eigentümer den Boden, der sich im freien Eigentume befindet, nicht der Aktiengesellschaft für Zuckerindustrie verpachte. Die übrigen Höfe Schömitz, Groß-Tajax, Naschmeritz, Moskovitz und Töstitz hat das Rübensyndikat in Neugedein mit der Bedingung gekauft. daß die Höfe beschlagnahmt bleiben Über die Durchführung der Bodenreform auf diesen Höfen wird später entschieden werden.

Prag am 5. September 1925.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla m. p.

Pøeklad ad XIV/5302.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Jokl, Heeger, Dr. Haas und Genossen

betreffend die Erschießung eines 16jährigen Jungen an der Grenze bei Skrochowitz durch ein Organ der Finanzwache (Druck 5177/IV).

Der Finanzwachoberaufseher Jan Kopecký hat am 8. April 1925 nachmittags den Grenzdienst bei dem sogenannten Braunsdorfer Wehr am Oppafluß bei der Gemeinde Skrochowitz versehen. Dort versteckte er sich im Gebüsch unterhalb des Wehrs. Etwa um 4 Uhr nachmittags bemerkte er aus seinem Verstecke zwei Mannspersonen auf der anderen Seite des Flusses, d. h. auf der deutschen Seite, von denen eine von ihnen auf dem Rücken einen gefüllten Rucksack trug, wie sie sich der Grenze näherten. Als diese Personen dem Steg über die Oppa näher kamen. der von den bei der Verbesserung des Wehrs beschäftigten Arbeitern provisorisch errichtet worden war, erkannte Kopecký in einer der Personen einen etwa 9 Jahre alten Burschen und in der zweiten Person, die den Rucksack trug, einen erwachsenen Mann. Beide Personen sprachen einige Zeit mit den Arbeitern am Wehr und bald darauf schritt jener 9jährige Bursche über den Steg auf das èechoslovakische Gebiet hinüber und ging in der Richtung zum Versteck des Oberaufsehers Kopecký weiter. Da Kopecký den dringenden Verdacht hatte, daß der Bursche von dem älteren Mann ausgesendet worden sei um auszuforschen. ob die Finanzwache in der Nähe sei, hielt er denselben, als er bis zu seinem Versteck gekommen war an und fragte nach dem Namen der Person, die den Rucksack trug. Der Angehaltene antwortete, daß jene Person sein Bruder Johann Schindler aus Braunsdorf sei. Im Laufe dieses Gespräches bemerkte Kopecký etwa 3 Minuten nach Anhaltung des Burschen, wie der ältere Schindler schon auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik in einer Entfernung von etwa 200 Schritten den Kopf aus dem Gebüsch hebe und sich umschaue. Sobald er Kopecký erblickte, ergriff er die Flucht über das Feld in der Richtung gegen die Eisenbahnstrecke zur Reichsstraße die von Troppau nach Jägerndorf führt, und lief über diese Straße auf die gegenüberliegende Seite weiter übers Feld. Kopecký ließ den angehaltenen Burschen stehen und ging daran. den älteren Schindler zu verfolgen. ihn immerfort zum Stehenbleiben auffordernd, welche Aufforderung derselbe jedoch nicht entsprach Als die Entfernung zwischen Kopecký und Schindler wuchs und Schindler der Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht nachkam, gab Kopecký aus seinem Dienstgewehre gerade vor dem Eisenbahndamm auf der gegen die Grenze hin liegenden Seite einen Schuß ab, den er nach seiner Angabe gegen den Boden richtete. Einen Schreckschuß abzugeben, war Kopecký gemäß den Bestimmungen der Dienstvorschrift für die Finanzwache aus dem Jahre 1907 (§ 135) berechtigt. Nach diesem Schuß repetierte Kopecký, wobei die abgeschossene Patrone herausfiel und sich ein scharfer Schuß in den Lauf des Gewehres hineinschob, unterließ jedoch beim Gewehr die Sperrklappe zu schließen. Das Repetieren des Gewehres begründet Kopecký damit, daß ihm Schindler als gefährlicher Mensch bekannt war, der angeblich auch in Deutschland die Gendarmerieorgane mit dem Revolver in der Hand bedroht hatte und deshalb wollte er im Augenblicke des Einholens Schindlers nicht wehrlos dastehen. Die Sperrklappe am Gewehr zu schließen, hat Kopecký nach seiner eignen Angabe in der Eile und Aufregung vergessen. Als er zum Strassengraben gekommen war, befand sich der ältere Schindler schon auf der entgegengesetzten Seite der Reichsstraße auf dem Felde, das eine ziemlich steile Erhöhung bildet, und war von demselben etwa 20 Schritte entfernt, Nach der Angabe Kopeckýs blieben beim Überschreiten des Grabens ihm beide F se in der steilabfallenden und feuchten Böschung stecken, wobei er auf den Bauch fiel, und in diesem Augenblicke ging aus dem nicht versicherten Gewehre ein neuer Schuß los, Beim Hinfallen hielt er nach seiner Angabe das Gewehr an dem unteren Ende des Schaftes nahe beim Schloß. Nach dem Schuß bemerkte er, dass Schindler einige Schritte zurückging und sich niedersetzte. Als er zu ihm kam, fand er ihn verwundet vor und den Mund voll Blut, Unter Beihilfe eines Mannes ließ er ihn durch ein vorüberfahrendes Fuhrwerk nach Skrochowitz bringen, doch erlag schon auf dem Wege Schindler seiner Wunde.

Bei der kommissionellen Vornahme des Augenscheines an dem Graben, aus welchem der tötliche Schuß des Kopecký gefallen war, durch Organe der Grenzwache in Troppau und Katharinadörfel zusammen mit der Gendarmerie am 9. April 1925 wurde an dem unteren Teile der Böschung des Grabens eine erkennbare größere Spur des Ausgleitens bemerkt, in welcher offensichtlich der Abdruck eines Stiefels zu konstatieren war. Diese Spur war frei von Gras. Im höheren Teile der Böschung des Grabens war der Abdruck einer menschlichen Hand zu erkennen.

Die Staatsanwaltschaft in Troppau beabsichtigt gegen Kopecký die Anklage wegen des Vergehens nach § 335 St. G. und wegen Übertretung des § 431 St. G. zu erheben, weil derselbe auch den ersten Schuß anstelle in die Luft so abgab, daß die Kugel den Leuten um den Kopf pfiff und leicht jemanden treffen konnte. Die gerichtliche Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Ich bemerke jedoch im voraus, daß der Ausspruch. den Kopecký angeblich gegenüber dem Gutsbesitzer E. Dittmar bei der gerichtlichen Erhebung gemacht haben soll von diesem Zeugen nicht bestätigt worden ist.

Bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens wurde von der Suspendierung des Kopecký abgesehen, und er wurde inzwischen nur zu einer anderen Abteilung versetzt. Das Disziplinarverfahren gegen Kopecký kann erst nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eingeleitet werden.

Der erschossene J. Schindler war nach den gepflogenen Erhebungen 19 Jahre alt und beschäftigte sich mit Schmuggel, wobei er mehreremals, sowohl im Inlande, als in Deutschland betreten wurde.

Prag, den 19. August 1925.

Für den Finanzminister:

Ing. L. Novák m. p.

Pøeklad ad XV/5302.

Antwort

des Ministers des Äußern

auf die Interpellation der Abgeordneten Knirsch, Ing. Jung und Genossen

betreffend die gehässige und aufreizende Haltung der èechischen Presse und èechischer Korporationen gegenüber dem deutschen Reich und dem deutschen Volke (Druck 5177/I).

Zu der obenangeführten Interpellation erlaube ich mir folgendes zu bemerken:

Das Plakat der Národní Jednota Severoèeská, dessen im zweiten Absatze der Interpellation Erwähnung geschieht, wurde ordnungsmäßig der Zensur unterzogen, und da die Staatsanwaltschaft keine Bedenken gegen dasselbe erhob, hatte auch die Polizeidirektion in Prag keinen Anlaß, das Aushängen desselben zu verbieten.

Da es sich um Äußerungen der èechoslovakischen Presse handelt, wird bemerkt, daß zur Beschlagnahme von Zeitschriften nur unter den Voraussetzungen des § 487 St. P. O. geschritten werden kann.

In allen Fällen, in denen diese Voraussetzungen gegeben waren, wurde gegen die öffentliche Presse auch eingeschritten. Übrigens wurden die Illustrationen, die da und dort in der Presse hervortraten, sehr oft aus reichsdeutschen Zeitschriften übernommen, wo sie, soweit hier bekannt ist, ebenfalls nicht beschlagnahmt wurden. Die zuständigen Behörden sind vielfach über ihre gesetzliche Pflicht hinausgegangen und haben sich im Interesse des häuslichen Friedens in vielen Fällen durch persönliche Einwirkung bemüht, der Propaganda, die das Nationalgefühl der deutschen Bevölkerung verletzen könnte, entgegenzutreten.

Die Karikaturen, die tatsächlich die und da er. schienen, datieren größtenteils aus der Zeit vor der Wahl des Marschalls Hindenburg zum Präsidenten der Deutschen Republik. Die Herren Interpellanten konnten gewiß selbst konstatieren, daß in späterer Zeit die Angriffe an die Person des Präsidenten des Deutschen Reiches fast vollständig aufgehört haben.

Auffällig ist nur, daß lediglich wegen des Verhaltens der èechoslovakischen Presse und èechoslovakischer Vereine interpelliert wird, daß jedoch von der anderen Seite die Angriffslust deutscher Vereine und verschiedener Organisationen, die nicht nur den Haß gegen den èechoslovakischen Staat kundgeben, sondern gegen die Integrität dieses Staates gerichtete Ziele verfolgen, ganz mit Stillschweigen übergangen wird.

Die Herren Interpellanten können versichert sein, daß über alle diese Dinge sehr oft mit der deutschen Regierung verhandelt worden ist und daß beide Regierungen darin einig sind, daß von beiden Seiten in den Grenzen der bestehenden Gesetze alles geschehen wird, ungesetzliche Angriffe auf der oder jener Seite hintanzuhalten.

Prag, den 28. August 1925.

Der Minister des Äußern:

Dr. Eduard Beneš m. p.

Pøeklad ad XVI/5302.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Holitscher und Genossen

wegen der unerträglichen Zustände am oberen Bahnhofe in Karlsbad (Druck 5201/IX).

Die Verhältnisse auf der Station Karlsbad - oberer Bahnhof - sind dem Eisenbahnministerium gut bekannt.

Ich muß aber gleich darauf aufmerksam machen, daß diese Station nicht von der Staatseisenbahnverwaltung sondern von der ehemaligen Buštìhrader Bahn erbaut wurde, Es ist wirklich zu verwundern daß während des Bestandes der privaten Buštìhrader Eisenbahn gegen die Mängel dieses Bahnhofes keine Beschwerden geführt wurden, obwohl während des Friedens der Besuch des Bades weitaus größer war als dermalen.

Gerade im Gegenteil hat sich die staatliche Eisenbahnverwaltung bald nach Übernahme der Buštìhrader Bahn dahin entschieden, zu jenen baulichen Ausgestaltungen zu schreiten, die in Karlsbad unerläßlich sind. Es ist natürlich, daß im Hinblick auf die finanzielle Situation derzeit bloß solche Änderungen durchführbar sind, welche keinen Aufschub erlauben. Dies umsomehr, als der bisherige Zustand die Sicherheit der Reisenden in keiner Weise bedroht, Seit der Zeit nämlich, wo die Buštìhrader Eisenbahn von der staatlichen Eisenbahnverwaltung übernommen worden ist, ist in Karlsbad wegen der in der Interpellation angeführten Nummer kein einziger Unfall vorgekommen, was am besten dafür zeugt, daß alle Eisenbahnbediensteten ihren Dienst korrekt versehen und daß auch die Dienstesorganisation zweckmässig ist.

Zu den Einzelheiten möchte ich mir bloß folgendes anzuführen erlauben:

Die Unannehmlichkeiten, welche aus der Gruppe der internationalen Züge um 17 Uhr herum entstanden sind, sind heute bereits im Hinblicke darauf beseitigt, daß der Berliner Schnellzug vom 4. Juni an nicht mehr fährt.

Ich muß mit besonderem Nachdrucke auch jede Bemerkung darüber zurückweisen, daß die alten Gepäckträger beseitigt und durch èechische Angestellte ersetzt wurden, die nicht entsprechen. Aus Gründen der Ersparung, nach denen von verschiedenen Seiten beständig gerufen wird, wurde der Trägerdienst in diesem Jahre in Karlsbad einer Privatfirma verpachtet. Die alten Angestellten wurden keineswegs aus dem Dienste weggejagt, wie in der Interpellation gesagt wird, sondern es wurde ihnen freigestellt, ob sie in die Dienste des Pächters des Trägerdienstes eintreten wollen. Alle Träger haben den Eintritt in den Privatdienst zurückgewiesen; sie wurden daher in jenem Dienste belassen, für den sie ursprünglich aufgenommen worden waren, und arbeiten dauernd als Magazinsarbeiter im Eisenbahndienste. Daß die Informationen der Interpellanten unrichtig sind, ist daraus ersichtlich, daß die Träger des Pächters des Trägerdienstes die èechische und deutsche Sprache alle perfekt beherrschen und einer von ihnen sogar französisch spricht. Dreizehn von ihnen gehören der èechischen Nationalität, 20 dagegen der deutschen Nationalität an.

Prag, am 25. Juli 1925.

Der Minister:

Dr. Franke m. p.

 

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