Pøeklad ad XI/5209.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der unglaublichen Zensurpraxis des Polizeikommissariates in Karlsbad (Druck 5148/VII).
Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat in Ausübung der Preßaufsicht die Nummer 71 der periodischen Druckschrift Deutsche Tageszeitung, erscheinend in Karlsbad, vom 28. März 1925 beschlagnahmt, da es in dem Deutscher Gruß überschriebenen Artikel den Tatbestand einer strafbaren Handlung nach § 16, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik, und des § 300 StG. und in dem Artikel Unter falscher Flagge den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14, Z. 4 des Gesetzes zum Schutze der Republik sowie nach § 24 des Preßgesetzes erblickt hat, da dieser Artikel die wörtliche Wiedergabe des ersten Teiles eines gleich überschriebenen Artikels ist, der bereits vorher in Nummer 2a der Zeitschrift Deutscher Landbote in Karlsbad vom 20. März 1925 beschlagnahmt wurde.
Diese Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Preßgericht in Eger nach § 16, Z. 1 und § 14, Z. 3, des Gesetzes zum Schutze der Republik sowie nach § 300 StG. bestätigt.
Es handelt sich also um eine gerichtliche Entscheidung, die bloß im gerichtlichen ordentlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.
Im Hinblicke darauf liegt keine Ursache zu irgendeiner Maßnahme vor.
Prag, am 4. Juni 1925.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XII/5209.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Fischer und Genossen
in Angelegenheit der Beschlagnahme der Zeitschrift Deutscher Landbote vom 20. März 1925 (Druck 5154/VI).
Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat die Nummer 23 der Zeitschrift Deutscher Landbote vom 20. März 1925, erscheinend in Karlsbad, wegen des ganzen Unter falscher Flagge betitelten Artikels, der in der Interpellation wörtlich abgedruckt ist, beschlagnahmt, da es in demselben den Tatbestand einer strafbaren Handlung nach § 14, Z. 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.
Die Beschlagnahme wurde vom Kreis als Preßgericht in Eger nach § 14, Z. 3. des Gesetzes zum Schutze der Republik bestätigt.
Es handelt sich also um eine Gerichtsentscheidung, die ausschließlich im gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann, und es war Sache jener Personen, die sich durch die Beschlagnahme geschädigt gefühlt haben, durch Anwendung der ordentlichen Rechtsmittel eine Überprüfung und eventuelle Änderung der gerichtlichen Entscheidung anzustreben. Aus diesem Grunde liegt eine Ursache zu einem Einschreiten nicht vor.
Prag am 5. Juni 1925.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad XIII/5209.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen
in Angelegenheit mangelhafter Diensterfüllung und Schikanierung von Parteien durch den Eisenbahnbediensteten Franz Sýkora des Eisenbahnstationsamtes Tiefenbach-Dessendorf (Druck 5089/I).
Ich habe die Beschwerden der Interpellation streng untersuchen lassen, da ich immer darauf Wert lege daß die Eisenbahnbediensteten ihre Pflichten gehörig erfüllen und gegenüber den Parteien durchaus höflich und anständig auftreten. Die Untersuchung wurde über meine Weisung von einen Beamten des Eisenbahnministeriums durchgeführt damit jedwede Vermutung oder Befürchtung ausgeschlossen sei, daß der Eisenbahnbeamte, gegen welchen die Beschwerde gerichtet ist, durch seine direkten Vorgesetzten gedeckt werde.
Auf Grund des Ergebnisses der Erhebung und nach dem Aktenmaterial muß ich aber konstatieren daß es sich her um eine ganz geringfügige, ja zu großen Teile belanglose Angelegenheit handelt. Ähnliche Differenzen zwischen Eisenbahnbediensteten und den die Bahnen benützenden Parteien sind übliche Erscheinungen, da sie schon deshalb nicht vollkommen verhindert werden können, weil es sich auf beiden Seiten um Menschen handelt, die ihre Schwächen besitzen und welche unwillkürlich die Wirkungen ihrer persönlichen Verhältnisse auch auf den Dienst übertragen. Es scheint mir sicher zu sein, daß an den Differenzen m t der Firma Schnabel der Eisenbahnbedienstete Franz Sýkora ebenso wie der betreffende Angestellte der genannten Firma in gleicher Weise Schuld trägt.
Ich muß darauf aufmerksam machen, daß Sýkora in der Station Tiefenbach-Dessendorf bereits seit dem Jahre 1915 bedienstet ist, daß er die Qualifikation eines sehr fähigen und ehrlichen Angestellten besitzt und daß er bis zu den ersten Differenzen mit der Firma Schnabel nicht ein einzigesmal bestraft worden ist er hatte auch mit der Bevölkerung der Umgebung nicht eine einzige Unannehmlichkeit. Die Differenzen mit der Firma Schnabel entstanden offenbar daraus, daß Sýkora aus persönlichen Gründen gegen einen bestimmten Angestellten der Firma Schnabel die für den Eisenbahntransport geltenden Vorschritten streng durchzuführen begann und jenes Wohlwollen beiseite ließ, zu dem er im Rahmen der geltenden Vorschritten zwar berechtigt war, das aber nicht als seine Pflicht erachtet werden kann. Insoweit sich Sýkora durch persönliche Grunde zur Unhöflichkeit im Dienste verleiten ließ, wurde er hiefür angemessen bestraft. Zu weiteren Disziplinarmaßnahmen gegen Sýkora erachte ich aber keinen Grund für gegeben.
Ich habe der Direktion der Staatsbahnen in Königgrätz neuerlich aufgetragen, auf die gehörige Verrichtung des Dienstes und das höfliche Auftreten der Bediensteten gegenüber den Parteien strenge zu achten. Ich bin daher überzeugt, daß weitere Differenzen mit der Firma Schnabel nicht mehr vorkommen werden, wobei ich aber voraussetze, daß sich auch die Bediensteten dieser Firma im Verkehre mit den Eisenbahnorganen die notwendige Reserve auferlegen.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný m. p.
Pøeklad ad XIV/5209.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Kafka und Genossen
wegen des Vorgehens der Prager Staatsanwaltschaft (Druck 5040/V.).
Die Staatsanwaltschaft in Prag hat die Klage, die sie am 7. Oktober 1924 gegen Paula Roith wegen Vergehens nach § 14, Z. 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik, erhoben hat, tatsächlich so begründet, wie es die Interpellation behauptet. Sie gibt zur Aufklärung darüber in dem Berichte, den sie zufolge der vorliegenden Interpellation dem Justizministerium erstattet hat, an, daß auch Personen èechischen Ursprungs, wenn sie schwächeren Charakters waren und durch Jahre in der Wiener Umgebung gelebt haben, ihrer Nation derart entfernt wurden, daß sie insbesondere auch der deutschen Sprache den Vorzug vor der èechischen Sprache gehen. Die Staatsanwaltschaft hielt es daher für ihre Pflicht, die Klage auch auf den Hinweis auf den langjährigen Aufenthalt der Angeklagten in Wien und auf den Umstand zu stützen, daß sie meist deutsch spricht.
De Oberstaatsanwaltschaft hält diesen Hinweis für richtig und glaubt bloß, daß die Angelegenheit hätte besser stilisiert werden können. Ich stimme damit überein daß durch eine andere stilistische Fassung es möglich gewiesen wäre dem auszuweichen daß diesem Hinweise nicht eine Auslegung gegeben werde, die der Staatsanwaltschaft ferne lag.
Ich habe Veranlassung getroffen, daß die Staatsanwaltschaft hierüber belehrt werde.
Prag, am 5. Juni 1925.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský m. p.
Pøeklad ad XV/5209.
Antwort
des Eisenbahnministers und des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
betreffend die willkürliche Erhöhung der Eisenbahnfahrpreise (Druck 5055/II).
Die 1%ige Fahrkartenabgabe auf Eisenbahnen wurde mit § 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1924 S. d. G. u. V. Nr. 287, deshalb eingeführt, damit die mit der Durchführung dieses Gesetzes, womit einige Vorschriften über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Zivil-Staatsbediensteten und einiger anderen öffentlichen Bediensteten und der Hinterbliebenen nach denselben abgeändert werden verbundenen Auslagen teilweise gedeckt werden.
Das Gesetz trat am 1. Jänner 1925 in Wirksamkeit. Die Staatseisenbahnverwaltung mußte daher Sorge trage, daß die Einhebung der Abgabe ehestens verwirklicht werde. Es geschah dies vom 1. Februar 1925 an. Durch die Erhöhung der bisherigen Fahrtarife genau um 10% wären in der Mehrzahl der Fälle Preise entstanden die auf Heller, ja sogar auf Bruchteile von Hellern gelautet hätten. Im Hinblick auf die bedeutenden Schwierigkeiten welche ähnliche Preise für die Abfertigung der Reisenden haben würden, war die lineare Erhöhung des Fahrpreises um 10% undurchführbar, sondern es war notwendig, das bisherige Bareme für die Berechnung des Fahrpreises teilweise abzuändern und die neuen Preise neuerlich auf 20 Heller abzurunden, damit die halben Preise durch 10 teilbar sind.
Die Preiserhöhung wurde daher so durchgeführt, daß das bisherige bis 200 Kilometer geltende Bareme von 16 Hellern pro Person und Kilometer auf 18 Heller erhöht wurde, wobei die weiteren Zonentarife ungeändert blieben.
Dadurch geschah es allerdings, daß der Fahrpreis auf Entfernungen bis 250 km ungefähr um 121/2% erhöht wurde, während bei größeren Entfernungen die Erhöhung bis auf bloß 6% gegenüber den früheren Preisen sinkt, so daß die durchschnittliche Erhöhung der Fahrpreise ungefähr 10% beträgt. Durch die Abrundung der Tarife auf 20 h entstand bei manchen Entfernungen eine Erhöhung, die auch höher als 12,5% ist; die größte Erhöhung, erfuhr der Fahrpreis auf einer Entfernung von 35 km (um 25%) und bei Entfernungen von 6-7 km und 13 und 15 km (um 17%), Sonst entstanden durch die Abrundung des Fahrpreises Differenzen von höchstens 1-2% gegenüber dem Durchschnitte von 12.5%.
Es muß aber ausdrücklich gesagt werden, daß die Staatseisenbahnverwaltung zur Einführung höherer Fahrpreise als um 10% durch das neue Bareme vollauf berechtigt war, da sie dies stets vornehmen kann, falls sie es für notwendig erachtet.
Die Erhöhung des Fahrpreises vom 1, Februar 1925 an wurde auf allen Strecken der Staatsbahnen und den von ihnen betriebenen Strecken ausnahmslos in der gleichen Art und Weise für alle Strecken vorgenommen, so daß alle Vorwürfe in dieser Richtung, insbesondere aber der Vorwurf, da die Erhöhung des Fahrpreises je nach dem Umstande erfolgt wäre, ob einzelne Strecken in diesem oder jenem Teile des Staatsgebietes gelegen sind, auf das nachdrücklichste zurückgewiesen werden müssen.
Was die Privatbahnen anbelangt, muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß das Gesetz die Fahrpreisabgabe auf allen Bahnen ohne Unterschied eingeführt bat. Einzelheiten überläßt das Gesetz dem Verordnungswege. Diese Verordnung wurde unter S. d. G. u. V. Nr. 31 herausgegeben und bestimmt unter anderem, daß die Angelegenheit bei den elektrischen Bahnen in den Städten durch eine besondere Verordnung zu regeln ist dies ist bisher nicht geschehen, so daß die elektrischen Bahnen in den Städten der Abgabe nicht unterworfen wurden.
Im Hinblicke auf den Zweck der Abgabe und wegen des Mangels der gesetzlichen Ermächtigung kann das Erträgnis dieser Abgabe, soweit sie durch die Privatbahnen eingehoben wird, diesen Bahnen für die Zwecke ihrer Pensionseinrichtung nicht überlassen werden.
Wie bereits gesagt, wurde die Abgabe durch ein Gesetz eingeführt, das die Frage der Bestimmung des Erträgnisses der Abgabe auch genau löst. Abgesehen davon könnte der Eisenbahnminister niemals Schritte unternehmen, die in der Interpellation von ihm verlangt werden. Die einzelnen Ressorts sind bloß Zweige derselben Staatsverwaltung und gehen daher in allen Fragen einheitlich und gemeinsam vor
Prag, am 2. Juni 1925.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný m. p.
Der Finanzminister:
Ing. Beèka m p.
Pøeklad ad XVI/5209.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur und des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Jabloniczky und Genossen
in der Staatsbürgerschaftsangelegenheit der in den Schulen der Levice-er barmherzigen Schwestern tätigen Lehrkräfte und m Angelegenheit der Bewilligung ihrer weiteren Tätigkeit (Druck 5055/V).
Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften können an den konfessionellen Schulen bloß jene Lehrpersonen wirken, welche die èechoslovakische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Mangel, beziehungsweise der Verlust der èechoslovakischen Staatsbürgerschaft hat die Unfähigkeit zu einem solchen Lehrdienste im Gefolge.
In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschritten haben - ebenso wie in anderen Fällen die Behörden die Staatsbürgerschaft der in der Interpellation genannten Lehrerinnen des Ordens der barmherzigen Schwestern in Levice auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 236, über prüft. Da auf Grund dieses Gesetzes das Heimatsrecht Voraussetzung für die Staatslürgerschaft ist handelt es sich in Wirklichkeit um die Konstatierung, ob die genannten Lehrerinnen bereits am 1. Jänner 1910 das Heimatsrecht in Levice besaßen, was eine rein juridische Frage ist, die im Instanzenzuge gelöst werden muß. Hiebei ist für die Lösung dieser Frage lediglich das Gesetz maßgebend, welches damals in der Slovakei galt. Im übrigen haben sich die Lehrerinnen Katharina Baumli, Charitas Frei und Eleonore Plank auch nach der Behauptung der Herren Interpellanten nicht durch vier Jahre vor dem 1. Jänner 1910 in Levice aufgehalten. Diese Lehr erinnern haben auch selbst gar nicht behauptet, daß sie die èechoslovakische Staatsbürgerschaft besitzen würden, und haben um deren Anerkennung nicht angesucht. Es könnte daher bloß die Staatsbürgerschaft der Donata Schweighart, Alerina Schmack und Irene Horváth strittig sein.
Die Erhebung der Staatszugehörigkeit der letztgenannten zwei Lehrerinnen ist bisher noch nicht beendet. Alerina Schmack wurde vorläufig vom Vorstande des Ordens nach Ungarn versetzt und sie hat sich selbst aus Levice entfernt, während Irene Horváth, welche ununterbrochen an der römisch-katholischen Volksschule in Levice tätig ist, ihre Bezüge ordnungsmäßig erhält.
Bisher wurde bloß die Staatsbürgerschaft der Donata Schweighart nicht anerkannt. Über ihre Beschwerde wird sich das Oberste Verwaltungsgericht mit dieser Frage beschäftigen und es liegt daher kein Grund vor, seiner Entscheidung vorzugreifen.
Bemerkt wird, daß das bischöfliche Ordinariat in Trnava anstelle der Lehrerinnen, die es entlassen hat, bereits neue Lehrkräfte angestellt hat, die allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
Prag, am 29. Mai 1925.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Markoviè m. p.
Pøeklad ad XVII/5209.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen
in Angelegenheit der Beschlagnahme des Deutschnationalen Taschenzeitweiser für das Jahr 1925 (Druck 5133/IV).
Die nicht periodische Druckschrift Deutschnationaler Taschenzeitweiser für das Jahr 1925 wurde von der Staatsanwaltschaft in Neutitschein beschlagnahmt, weil sie im Inhalt der in der Interpellation nicht wörtlich angeführten Stellen den Tatbestand des Vergehens nach § 300 Str.-G. und nach § 14, Z, 2 und 3 des Gesetzes zum Schutze der Republik fand und der Ansicht war, daß das öffentliche Interesse verlange, die Weiterverbreitung des Inhaltes dieser Stellen durch Beschlagnahme hintanzuhalten.
Das Gericht hat die Konfiskation bestätigt und somit anerkannt, daß die Staatsanwaltschaft in Neutitschein die Strafgesetze richtig angewendet hat. Es lag an denen, die von der Konfiskation betroffen wurden, gegen dieses Erkenntnis von den Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Da sie dies nicht getan haben, müssen sie es ihrem eigenen Verschulden zuschreiben daß es bei der getroffenen Entscheidung ohne ihre Anhörung geblieben ist.
Wenn die Herren Abgeordneten ihre Nichtübereinstimmung mit der Konfiskation durch die Behauptung begründen, daß die erste Stelle (aus dem Kapitel Der Staatshaushalt) in èechischen Zeitschriften veröffentlicht war, so kann ich die Sache ohne nähere Angabe nicht überprüfen.
Bezüglich der zweiten Stelle habe ich Erhebungen eingeleitet, warum die Staatsanwaltschaft in Prag nicht gegen die Verbreitung des èechischen Plakates Die zehn Gebote des èechischen Volkes eingeschritten ist. Nach mir zugegangenen Berichten ist das Nichteinschreiten dem Umstande beizumessen, daß das Plakat, sofern es veröffentlicht wurde, weder der Staatsanwaltschaft noch der Polizeidirektion in Prag zur Durchsicht vorgelegt worden ist.
Prag, den 11. Juni 1925
Der Justizminister:
Dr. Dolanský m. p.
Pøeklad ad XX/5209.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten Böhr, Bobek und Genossen
betreffend die ungerechtfertigte Konfiskationspraxis (Druck 5089/II).
Ich habe die Beantwortung der obangeführten, an den Justizminister gerichteten Interpellation übernommen, weil die Preßaufsicht in Trautenau von der politischen Bezirksverwaltung ausgeübt wird.
Die Nummer 7 der in Trautenau erscheinenden Zeitschrift Volksbote vom 14. Februar 1925 wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Trautenau wegen des ganzen Zuteilung der Gemeinde Switschin zum Bezirke Königinhof überschriebenen Artikels, der in der Interpellation wörtlich abgedruckt ist, beschlagnahmt, da in demselben der Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 300 St. G. erblickt wurde.
Diese Beschlagnahme wurde vom Kreisas Preßgericht in Jièín aus denselben Gründen bestätigt.
Es handelt sich also um eine gerichtliche Entscheidung, die bloß im ordentlichen Instanzenzuge der Gerichte abgeändert werden kann.
Trotzdem hat das Ministerium des Innern die politische Bezirksverwaltung schon vor Überreichung dieser Interpellation darauf aufmerksam gemach, daß das öffentliche Interesse in diesem Falle die Beschlagnahme des erwähnten Artikels nicht erheischt hat.
Zu der Behauptung der Interpellation, daß der Bericht über die Sitzung der Stadtvertretung von Trautenau vom 12. Februar 1925 in der Zeitschrift Trautenauer Tagblatt vom 14. Februar 1925 beschlagnahmt worden ist, obwohl er am selben Tage in der Zeitschrift Reichenberger Zeitung unbeanständet abgedruckt worden ist, bemerke ich, daß einerseits beide Zeitungsberichte nicht den gleichen Wortlaut haben und daß andererseits das öffentliche Interesse, welches bei der Beschlagnahme in Betracht kommt, an verschiedenen Orten - wie dies in diesem Falle vorliegt - verschieden sein kann, so daß es die Beschlagnahme der in Reichenberg erscheinenden Zeitschrift nicht erheischte, dafür aber in einem lokalen Blatte, wie dies das Trautenauer Tagblatt ist.
Im Hinblicke darauf liegt kein Grund zu irgendeiner Verfügung vor.
Prag, am 25. Juni 1925.
Der Minister:
Malypetr m. p.
Pøeklad ad XXI/5209.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Taub, Pohl, Schiller und Genossen,
wegen der rücksichtslosen Eintreibung von Steuerrückständen (Druck 5050/VIII).
Das Gesetz über außerordentliche Erleichterungen bei Bezahlung der direkten Steuern vom 8. Oktober 1924, S, d G. u. V. Nr. 235, und die Durchführungsverordnung hiezu vom 23. Dezember 1924, Nr. 300 derselben Sammlung, in denen die Bedingungen, unter welchen die Steuerpflichtigen eine Herabsetzung eventuell eine Nachsicht der rückständigen direkten Steuern erzielen können, genau angeführt sind, wurden öffentlich in der Sammlung d. G, u V. kundgemacht.
Die Kenntnis dieser Vorschriften, auf welche Tagesblätter und Fachzeitschriften wiederholt aufmerksam gemacht haben, kann sich jeder Steuerpflichtige selbst leicht verschaffen, gegebenenfalls durch Information bei den bezüglichen Fachorganisationen, und es ist somit nach unserer Ansicht nicht nötig, und auch nicht einmal möglich, daß die Steuerpflichtigen auf die oberwähnten gesetzlichen Bestimmungen von der Behörde auch noch besonders aufmerksam gemacht, beziehungsweise auch darüber belehrt werden.
Übrigens wurden die unterstellten Behörden durch interne Erlässe angewiesen, sowohl in Bezug auf die Abschreibungen, als auch auf die Stundung der Steuern und die Bewilligung von Raten, insbesonders dort, wo es sich um kleine Steuerpflichtige handelt, wohlwollend vorzugehen.
Prag, am 24. Juni 1925,
Der Finanzminister:
Ing. Beèka m. p.