Překlad ad XI/5153.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Josef Patzel, Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr W. Feierfeil und Genossen,

betreffend das Vorgehen der politischen Behörden gegenüber einem Ausflug deutscher Hochschüler nach Aussig a. E. (Druck 5013/X).

Der Lese- und Redeverein deutscher Hochschüler Germania in Prag hat der politischen Bezirksverwaltung in Aussig a. E. in seiner Zuschrift de dato Prag, den 1, Dezember 1924, die am 2. Dezember 1924 eintraf, angezeigt, daß er an den Tagen des 5. bis 7. Dezembers eine Studienreise nach Aussig mit gesellschaftlichen Veranstaltungen zu unternehmen gedenkt.

Der Verein Germania hat die Anzeige des Ausflugs verspätet überreicht, d, h. in weniger als drei ganzen Tagen vor dem Ausfluge, wie dies der § 2 des Versammlungsgesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 135 vorschreibt, und es war auf dem Gesuche bei der Unterschrift der Gesuchsteller überhaupt nicht angegeben, welche Funktion sie im Vereine innehaben und ob sie demgemäß berechtigt seien, für den Verein zu fertigen. Schon aus diesen formalen Gründen konnte dieses Gesuch abgewiesen werden.

Der Ausflug hatte jedoch einen demonstrativen Zweck, wie dies insbesondere aus den in der Zeitschrift Aussiger Tageszeitung vom 22. November 1924 und vom 3 Dezember 1924 abgedruckten Berichten ersichtlich ist, in welchen ganz deutlich von der Veranstaltung eines Aufmarsches in geschlossenen Reihen durch die Stadt zur Turnhalle am Tage der Ankunft der Hochschüler nach Aussig a. E. und von der Abhaltung eines Burschenbummels am 7. Dezember 1924 um 12 Uhr mittags als von einer Kundgebung der deutschen politischen Parteien in Aussig für die Verlegung der Prager deutschen Hochschulen gesprochen wird Aus beiden Zeitungsnachrichten ist ersichtlich, daß der Zweck des Ausfluges ein ganz anderer war, als eine wissenschaftliche Exkursion.

Gegen die Veranstaltung dieses Ausfluges protestierten aufs entschiedenste die lokalen čechischen Organisationen, denn se erblickten mit Rücksicht auf die angeführten Zeitungsberichte in dem beabsichtigten Ausfluge eine Provokation der čechischen Bevölkerung und sprachen die begründete Befürchtung aus, daß die öffentliche Ruhe und Ordnung in Aussig a. E. gestört werden wird, wenn der beabsichtigte Ausflug nicht untersagt wird.

Die politische Bezirksverwaltung in Aussig untersagte m Hinblick auf die oben angeführten Umstände mit dem Bescheide vom 2 Dezember 1924, Z. 75732 den projektierten Ausflug des Vereines Germania, und dieser Bescheid wurde mit der Entscheidung der politischen Landesverwaltung in Prag vom 5. Dezember 1924, Z. 516201, 8 D-4443/2 bestätigt. Das Verbot war mit der Bestimmung des § 6 des oben zitierten Versammlungsgesetzes begründet, weil die begründete Befürchtung bestand, daß durch die Veranstaltung des Ausfluges die öffentliche Sicherheit hätte gefärdet werden können.

Trotzdem der Ausflug von der politischen Bezirksverwaltung untersagt und de Berufung gegen dieses Verbot von der politischen Landesverwaltung in Prag verworfen worden war, unternahm der Verein Germania dennoch den Ausflug nach Aussig, wo er an den angeführten Tagen korporativ auftrat.

Die politische Bezirksverwaltung in Aussig erließ am 5. Dezember 1924 im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung eine Kundmachung, durch welche sie allgemein das Tragen von Studentenkappen. Bändern und Abzeichen verbot. Zu dieser Verfügung war die politische Bezirksverwaltung nach den Bestimmungen des § 22 und 35 des Hauptstückes A der Ministerialverordnung vom 9. Jänner 1853 R. G. Bl. Nr. 10 berechtigt und im Hinblicke darauf, daß trotz des Verbotes des Ausfluges die deutschen Hochschüler ach Aussig kamen und studentische Kappen Bänder und Abzeichen trugen, worüber sich auch die čechische Bevölkerung als über eine Provokation beschwerte, verpflichtet.

Die öffentliche Volksversammlung in der Aussiger Turnhalle die am 7. Dezember 1924 stattfand, war von den deutschen politischen Parteien in Aussig einberufen worden, und an dieser Versammlung nahmen auch die deutschen Hochschüler teil, die trotz des allgemeinen Verbotes des Tragens von studentischen Abzeichen und Farben bei dieser Versammlung mit studentischen Abzeichen und Farben versehen waren.

Mit Rücksicht auf das angeführte Verbot hat der zur Versammlung entsendete Regierungsvertreter ganz richtig gehandelt, als er bei dieser Versammlung de Ablegung der studentischen Abzeichen anordnete und die Versammlung auflöste, als dieser sein Auftrag nicht respektiert wurde und als auch ein Ausländer - ein Reichsdeutscher Student begann sich in unsere inneren Verhältnisse einzumischen. Diese Verfügung ist durch § 13, Abs. 2, des Versammlungsgesetzes gerechtfertigt.

Der Aufmarsch, der nach Auflösung der Versammlung auf dem Aussiger Ringplatz hätte stattfinden sollen, wurde ohne amtliche Bewilligung gegen den Wortlaut des § 3 des Versammlungsgesetzes unternommen, und daher auch als gesetzwidrig von den Beamten und der Gendarmerie gehindert, beziehungsweise im Sinne des § 13, Abs. 1 und 15, des Versammlungsgesetzes aufgelöst.

Durch dieses Vorgehen hat der betreffende Verein die öffentliche Ordnung gröblich verletzt und ich muß der das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Aussig und ihrer Organe als korrekt, m Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig und im Gesetze völlig begründet bezeichnen.

Prag, den 20. April 1925.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Překlad ad XII/5153.

Antwort

des Außenministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Hanreich, Böhr und Genossen

betreffend den Stand der Auslandspolitik (Druck 5115).

Am 1. April 1925 habe ich im Außenausschuß des Senates und am 2. April 1925 im Außenausschuß des Abgeordnetenhauses ein Exposé über den Stand der Außenpolitik gegeben und in der Debatte, die sich an meine Darlegung anschoß, wurden alle Fragen, deren die Interpellation Erwähnung tut, erörtert.

Ich glaube somit, daß ich dem in der Interpellation ausgesprochenen Verlangen der Herren Abgeordneten Dr. Hanreich, Böhr und Genossen nachgekommen bin.

Prag, den 8. April 1925.

Der Außenminister:

Dr. Ed. Beneš m. p.

Překlad ad XIII/5153.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. E. Schollich, Ing. R. Jung, R. Schälzky, Stenzl und Genossen

im Angelegenheit der Gemeindewahlen in Karwin, Bezirk Freistadt, Čechoslovakisch-Schlesien (Druck 4990/II).

Über den gegen die Wahl der Gemeindevertretung in Karwin, die am 16 September 1923 stattfand, eingebrachten Rekurs hat die politische Landesverwaltung in Troppau mit Erlaß vom 11. Juni 1924. Zahl I-24371, somit allerdings nach der im § 56 der Gemeindewahlordnung festgesetzten Frist von 3 Monaten entschieden.

Diese Verzögerung in der Erledigung des Rekurses wurde nur dadurch verschuldet daß zugleich mit den Wahlen in Karwin die Gemeindewahlen in ganz Schlesien vorgenommen und in der Mehrzahl der Gemeinden Rekurse gegen die Wahlen eingebracht wurden, so daß die politische Landesverwaltung aus technischen Gründen und wegen Mangels an Beamtenschaft die auch sonst mit amtlichen Arbeiten überlastet ist, die mit der Erledigung der großen Zahl von Rekursen verbundene Arbeit nicht in der bestimmten Frist bewältigen konnte Das Gesetz hatte übrigens bei Festsetzung dieser Frist die regelmäßigen Fälle vor Augen daß die Wahlen in verschiedenen Gemeinden auch zur verschiedenen Zeit stattfinden und daß die dreimonatige Frist zur Erledigung der Rekurse in der Regel allerdings ausreicht.

Es kann daher der politischen Landesverwaltung, und noch weniger der politischen Bezirksverwaltung in Freistadt, die nach dem Gesetz überhaupt nicht zur Entscheidung der Rekurse berufen ist, daraus en Vorwurf gemacht werden, daß die Rekurse gegen die Wahlen in Karwin aus technischen Gründen, insbesondere wegen des augenblicklichen Andrangs ähnlicher Rekurse nicht binnen drei Monaten von dem Tage erledigt werden konnten, an dem dieselben vorgelegt wurden.

Da inzwischen ein Gesuch um eine Abänderung der Grenzen der Gemeinde Karwin in der Richtung eingebracht wurde, daß die Ortschaft Sovinec aus d er Gemeinde Altstadt ausgeschieden und an die Gemeinde Karwin angeschlossen werde, habe ich de politische Landesverwaltung beauftragt, die Landesverwaltungskommission aufzufordern, diese Angelegenheit mit der größten Beschleunigung durchzuführen, damit die neuen Gemeindewahlen in Karwin vorgenommen werden können. Da bisher in allen Gemeinden, über deren Vereinigung, Abtrennung oder umfassendere Abänderung der Grenzen verhandelt wird, vor der Entscheidung hierüber von der Vornahme der Gemeindewahlen Umgang genommen wird, halte ich auch in diesem Falle vor Entscheidung der Landesverwaltungskommission über das Gesuch um Vereinigung von Sovinec mit Karwin die Vornahme einer neuen Gemeindewahl in Karwin nicht für angezeigt, denn in dem Falle, daß diesem Gesuche stattgegeben würde, müßte die Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde mit erweitertem Umfange neuerdings vorgenommen werden, womit überflüssige Kosten entstünden. Die politische Landesverwaltung hält jedoch sowohl die Vereinigung der Ortschaft Sovinec mit Karwin als auch die Vornahme der Gemeindewahlen in Karwin in Evidenz und achtet darauf, daß die Neuwahl der Gemeindevertretung unter allen Umständen in der kürzesten Zeit stattfinde.

Prag, den 17. April 1925.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Překlad ad XV/5153.

A pénzügyi miniszter

válasza

Palkovich képviselő és társai interpellációjára

az adóügyekben és a vagyonváltság tárgyában benyújtott fellebbezések késedelmes elintézése tárgyában (X/5066 ny.-sz.).

Az interpellációban felhozott panaszok nyilván téves információn alapulnak.

Az 1923. X. 18.-i 204. gy.-sz. kormányrendelet által a volt komáromi pénzügyigazgatóság megszüntettetett és Komárombans Parkányon pénzügyigazgatósági kirendeltségek állíttattak fel. A munkakimutatásnak 1924. XII. 31.-i állapota értelmében a komáromi kirendeltségnél az 1923. és a megelőző évekre kivetett jövedelmi adó tárgyában benyújtott fellebbezések közül 323, a III. oszt. kereseti adó ellen benyújtott fellebbezések közül pedig 260 maradt az 1924. év végével elintézetlenül.

A volt komáromi pénzügyigazgatóság a vezér-pénzügyigazgatóságnál az 1919.-1922. évekre szóló jövedelmi adó ellen benyújtott fellebbezésekből összesen 339-et terjesztett fel. 290 fellebbezésről az adófellebbezési bizottság döntött végérvényesen és 43 fellebbezést kiegészítés végett a kirendeltségnek, illetőleg a becslőbizottságnak küldötte vissza. Az adófelszólamlási bizottság által az 1924. év folyamán a III. osztályn kereseti adó ellen benyújtott fellebbezésekből összesen 520-at intézett el.

Megjegyeztetik, hogy valamennyi pénzügyigazgatóság és pénzügyigazgatósági kirendeltség a vezérpénzügygazgatóság által egyrészt már az 1924 év folyamán, másrészt az 1925. év elején felszólíttatott, hogy az összes fellebbezéseket az illetékes bizottságoknak határozathozatal céljából terjesszék be.

Nem tagadható ugyan, hogy a pénzügyigazgatóságoknál s ezek kirendeltségeinél ezideig a jövedelmi adó iránt benyújtott fellebbezésekből még igen sok elintézve nincsen, nem lehet azonban el nem ismerni, hogy a pénzügyi hivatalok a fellebbezések feldolgozására képtelenek voltak. A korábbi pénzügyigazgatóságok túlságosan terjedelmesek voltak s aránylag igen csekély számú, nagyobbrészt be nem gyakorolt hivatalnokokkal rendelkeztek.

A pénzügyigazgatósági kirendeltségek felállításával már tetemes javulás állott be s tekintettel a tisztviselőség többségének jóakarata és elismerésre méltó szorgalma valamint a hivatalos munkaidőnek önkéntes meghosszabbítása mellett elvárható, hogy, jóllehet a személyzet eladat gyors megoldására tökéletesen elégtelen, a jövedelmi adó ellen benyújtott fellebbezéseknek nagy része az 1925. év folyamán végleg elintéztetik, Példa gyanánt felhozzuk, hogy a vezér-pénzügyigazgatóságnál, az említett összes fellebbezéseket az adófellebbezési bizottság számára csupán 3 tisztviselő készíti elő. Nagyobb számú tisztviselő a vezér-pénzügyigazgatóságnak e munka végzésére rendelkezésére nem áll.

Minthogy a jövedelmi adó és III. osztály erezeti adó előírása ellen beadott fellebbezésnek az adólerovás kellő időben való teljesítése tekintetében halasztó hatálya nincsen (a 132.000/1923, sz. utasítás 24. §a, az 1883: XLIV t. c. 27 §-a, az 1920, III. 26.-i 198 gy.-sz. törvény 11. §-a), az adóhivataloknak kötelességükben áll, hogy a milliókra menő adóhátralékokat végrehajtási úton hajtsák be.

Ehhez természetesen megjegyzendő. hogy a megfelelő részletfizetések iránt benyújtott csupán némileg indokolt valamennyi kérelemnek jóakaratilag hely adatik.

A vagyonváltság és vagyonszaporulati adó előírása ellen a komáromi kirendeltségnél 4606 fellebbezés nyújtatott he, ezek közül 1800 visszavonatott, úgy hogy 2806 fellebbezés még elintézetlen. Ezen fellebbezéseket ezideig azért nem lehetett eltézni, minthogy valamennyi esetben kifogásolási eljárást kell lefolytatni.

A pénzügyigazgatóságok és kirendeltségek oda utasíttattak, hogy azon adózókat, akik bármiféle indokolást nélkülöző nyomtatott vagy kőnyomatos fellebbezéseket nyújtottak be, a novela értelmében essközlendö adóleírások foganatosítása alkalmából az ilyen fellebbezések céltalanságára figyelmeztessék s hogy oly adózóknál, akik a kérem tárgyát a fellebbezésben pontosan körül nem írták, meghallgatás utján állapítsák meg, hogy a fél fellebbezésével tulajdonképpen mit céloz. Szigorúan megtiltatott azonban, hogy a felekre fellebbezéseik visszavonása céljából nyomás gyakoroltassák. Hogy valamely hivatal ezen rendelkezés, illetőleg italom ellenére csekednék, a felterjesztett jelentésekből egyáltalában ki nem tünik.

Praha, 1925. április 24.-én.

A pénzügyi miniszter:

Ing. Bečka s. k.

Překlad ad XVI/5153.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Jokl, Heeger, Dr. Haas und Genossen

betreffend die Maßregelung der autonomen Stadt Troppau durch Abnahme der Agenden des Magistrates (Druck 4841/IV).

Wie schon aus den Überschriften des § 70 ff. und § 78 ff des Statuts der Stadt Troppau vom 20. Jänner 1866, L. G. Bl. Nr. 10, ersichtlich ist, gehört die Agenda, die der Magistrat der Stadt Troppau als politische Behörde I. Instanz ausgeübt hat, in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde. In dieser Beziehung bestimmt § 78, Abs. 2, des Statuts, daß die Regierung die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ganz oder zum Teile durch ihre Organe ausführen lassen kann. Da diese Ermächtigung der Regierung, die ihr durch die erwähnte Bestimmung des Statuts erteilt ist, ganz allgemein lautet, ohne an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen gebunden zu sein, und da ferner der der Gemeinde in Artikel VI der Grundbestimmungen über die Gemeindeordnung vom 5. März 1862, R, G. Bl. Nr. 18, und in § 35 des Statutes übertragene Wirkungskreis als eine Pflicht, nicht aber als ein Recht der Gemeinde zur Mitwirkung an den Zwecken der öffentlichen Verwaltung bezeichnet ist, kann die Staatsverwaltung diese gesetzliche Ermächtigung jederzeit nach freiem Ermessen anwenden, ohne dadurch in de Rechte der Gemeinde irgendwie einzugreifen. In folge dieses Rechtsstandpunktes, daß der Staatsverwaltung jederzeit das Recht zusteht, die Agenden des übertragenen Wirkungskreises durch eigene Organe und auf eigene Kosten besorgen zu lassen, ist es nicht notwendig, sich mit den Ausführungen der Interpellation zu beschäftigen, ob die Motive der politisch n Landesverwaltung richtig waren, welche sie dazu führten, die Agenda der politischen Behörde der Stadt Troppau durch Organe der Staatsverwaltung besorgen zu lassen.

Das Ministerium des Innern findet daher keine Ursache, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen zu treffen.

Prag, an 21. April 1925.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

Překlad ad XVII/5153.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend das Vorgehen der Bezirkskrankenkasse in St. Joachimstal gegen die Landwirtschaft (Druck 5050/VII).

Die Angelegenheit des Landwirtes Wenzel Müller in Möritschau steht soeben bei der Aufsichtsbehörde der politischen Bezirksverwaltung in Joachimstal, in Verhandlung. Sie ist noch nicht entschieden weil die notwendigen Erhebungen noch nicht beendet sind. Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 41 des Krankenkassengesetzes nach welchen Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den Bezirkskrankenkassen über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder über den nach § 32 zu leistenden Ersatz von der Aufsichtsbehörde entschieden werden - liegt kein Anlaß zum Einschreiten in der interpellierten Angelegenheit außerhalb des Instanzenzuges vor. Zu einer außerordentlichen Belehnung der Kassa oder zu einem Auftreten gegen derselben gibt die in der Interpellation angeführte Zuschrift keine geeignete Unterlage. Ob die rechtliche Anschauung der Kasse richtig ist oder nicht, wird durch die Entscheidung im Instanzenzuge erwiesen werden.

Prag am 24. April 1925.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Winter m. p.

Překlad ad XVIII/5153.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der willkürlichen Entlassung und Pensionierung von Postbeamten- und Angestellten (Druck 5066/VI).

I. Im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung wurde noch kein Bediensteter auf Grund der der Bestimmungen des § 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1924 S. d G. u. V. Nr. 286, in den Ruhestand versetzt.

Die Auswahl der Bediensteten für den zwangsweisen Abgang aus dem aktiven Dienste nach § 3 des zitierten Gesetzes - wozu erst die Vorbereitungsarbeiten getroffen werden - wird in den Intentionen der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes und nach den zu diesem Behufe vom Ministerrate herausgegebenen Richtlinien durchgeführt werden.

Die Postverwaltung nimmt alljährlich für die Postämter in den Badeorten für die Zeit der Badesaison die erforderliche Anzahl von Angestelltenkräften auf, die zur vorübergehenden Ergänzung des bei dem betreffenden Amte systemisierten normalen Standes der Angestellten notwendig ist.

Wenn auch diese Kräfte keinen Anspruch auf eine dauernde, beziehungsweise abermalige Aufnahme in die Dienste der Post besitzen, wird ohne Unterschied der Nationalität trotzdem in erster Reihe auf jene Personen Rücksicht genommen, die im Postdienste bereits angestellt waren und sich bewährt haben.

Ihre Zahl wird selbstverständlich vom Dienstbedarfe bestimmt.

So wie es begreiflich, daß nicht jedes Jahr die gleiche Anzahl dieser Kräfte gebraucht wird, so ist es auch selbstverständlich daß bei ihrer Auswahl im Dienstinteresse auch auf die Kenntnis der Staatssprache in jenem Ausmaße Rücksicht genommen wird, das für die innere und äußere Dienstleistung notwendig ist.

Wenn von diesen Kräften deutscher Nationalität eine gewisse Kenntnis der Staatssprache verlangt wird, wird dieses Erfordernis in gleichem Maße auch bei den čechischen Kräften hinsichtlich der Kenntnis der deutschen Sprache gestellt soweit es sich und ihre Aufnahme bei Postämtern in Orten handelt, die in ihrer überwiegenden Mehrheit deutsch sind.

Von diesem Gesichtspunkte aus muß der interpellierte Fall mit den Aushilfspostangestellten in Karlsbad beurteilt werden.

II. Beim Postamte in Weipert wurde von den Aushilfspostangestellten deutscher Nationalität niemand entlassen.

Es ist aber im Interesse des Dienstes und in ihrem eigenen Interesse gelegen, daß sie sich so wie alle anderen Postbediensteten - die Staatssprache nach den geltenden Vorschriften aneignen.

Die Verzeichnisse der Bediensteten der Angestelltenkategorie hat die Post- und Telegraphendirektion seinerzeit zum Zwecke der Überprüfung und Ergänzung der Personalausweise jener Bediensteten abverlangt die entweder für die Ernennung zu definitiven Angestellten oder Unterbeamten, oder für die Pensionierung nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik in Betracht kamen.

Es ist daher selbstverständlich, daß in den Verzeichnissen unter anderem auch die Nationalität zum Zwecke der Erleichterung der Beurteilung des Grades der Kenntnis der Staatssprache des betreffenden Bediensteten angeführt wurde.

Zur ärztlichen Untersuchung wurden ohne Unterschied der Nationalität bloß jene Bediensteten einberufen, die, wie oben erwähnt entweder ernannt werden sollten, oder jene, bei denen die Einleitung des Vorverfahrens zum Zwecke der Pensionierung nach den geltenden Vorschriften notwendig war.

III. Was den Fall des Monteurs Rudolf Mader anbelangt, bemerke ich folgendes:

Mader wurde aus Dienstrücksichten sowie zu dem Zwecke von Karlsbad nach Prag versetzt, damit ihm die Erlernung der Staatssprache ermöglicht werde.

Mit Rücksicht auf die Wohnungsschwierigkeiten wurde seine Versetzung im Tauschwege vorgenommen und nach Karlsbad wurde der Monteur Josef Kvis aus Prag versetzt.

Beide Bedienstete waren verehelicht und kinderlos. Kvis hatte in Prag eine Wohnung bestehend aus einer Räumlichkeit mit Zubehör, Mader bewohnte ein Zimmer mit Küche. Die Wohnung nach Kvis wurde für Mader sichergestellt, dieser lehnte sie aber als nicht entsprechend ab.

Später aber gab er selbst zu, daß er nicht nach Prag übersiedeln könne, weil seine Frau in Karlsbad ein Geschäft besitze das sie nicht auflassen wolle. Mader trat den Dienst in Prag zwar an, versah ihn aber höchst nachlässig.

Die absolut unbefriedigende Dienstleistung war die Ursache dafür, daß gegen ihn das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Mader resignierte scheinbar in dem Bestreben, den Folgen der Disziplinaruntersuchung auszuweichen, freiwillig auf seinen Dienstort.

Es ist nicht wahr daß er zu diesem Schritte von einem Direktionsbeamten überredet wurde, sondern es wurde ihm bloß auf seine Anfrage gesagt, daß im Falle der Resignation das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt werde. Außerdem wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht daß er im Falle der Resignation alle durch das Dienstverhältnis erworbenen Rechte und Ansprüche verliere, also auch den Anspruch auf die Abfertigung im Sinne des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 286/1924, und es wurde ihm empfohlen, sich die Sache gut zu überlegen.

Anstelle des Dienstanzuges, den er nach den geltenden Vorschriften zurückzustellen verpflichtet war, gab er einerseits einen Teil eines bereits abgetragenen Anzuges, andererseits Stücke der Militäruniform und seiner Zivilanzüge ab.

Diese Teile seines eigenen Anzuges wurden ihm mit dem Bemerken, daß für das nicht abgeführte Dienstgewand von ihm eventuell im Rechtswege Ersatz verlangt werden wird, zurück gegeben.

Es kann in dem gegebenen Falle also auch nicht von einer nationalen Voreingenommenheit gegenüber den deutschen Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gesprochen werden.

Ich habe daher keine Ursache, in den interpellierten Angelegenheiten irgendwelche Maßnahmen zu treffen.

Prag am 24. April 1925.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

 

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