Pøeklad ad VI/5056.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten H. Jokl, R. Heeger, Dr. V. Haas und Genossen

betreffend die Herausgabe eines Erlasses an die Verwaltungen der städtischen Strassenbahnen auf Verhinderung der Arbeitsruhe am 1. Mai (Druck 4926/VII).

Der Erlaß des Eisenbahnministeriums, den die Interpellation erwähnt, wurde mit meiner Zustimmung herausgegeben.

Indes richtet sich die Tendenz dieses Erlasses keineswegs gegen die Arbeiterschaft: gerade im Gegenteil ist aus dem Inhalte desselben ersichtlich, daß die Maßnahmen, die er anordnet, im Interesse der ganzen Öffentlichkeit, insbesondere der wirtschaftlich schwachen Schichten gelegen sind.

Die Feier des 1. Mai durch Arbeitsruhe kann bloß solche Betriebe und Unternehmungen betreffen, bei denen die Unterbrechung der Arbeit nicht auf Kosten der ganzen Öffentlichkeit geht. Denn die vollständige Arbeitruhe in Betrieben und Unternehmungen solcher Art würde eine Lahmlegung des Wirtschaftslebens bedeuten, und hauptsächlich eine Schädigung gerade jenes Teiles der Bevölkerung, der der sozial schwächere Teil ist. Deshalb wurde am 1. Mai bisher immer der Betrieb auf den Staatsbahnen, in den Elektrizitätswerken, Wasserwerken und Gasanstalten aufrecht erhalten. Ich habe es im Interesse der Ordnung für notwendig erachtet, zu verlangen, daß auch die städtischen Kleinbahnen, die durch ihre Billigkeit gerade als einziges Verkehrsmittel für die arbeitenden Schichten bestimmt sind, am 1. Mai den Betrieb nicht unterbrechen. Dadurch werden auch die Manifestationen und Umzüge in keiner Weise bedroht, denn der Erlaß sagt selbst, daß er sich naturgemäß auf kleinere Verkehrsunterbrechungen nicht bezieht. Jedoch wird durch den Verkehr der städtischen Kleinbahnen am 1. Mai den arbeitenden Schichten die Möglichkeit gegeben, einerseits sich zu den Feiern und Manifestationen einzufinden und sodann ohne Anstrengung in ihre entfernten. oft an der Peripherie großer Städte gelegenen Häuslichkeiten zurückzukehren, andererseits die Arbeitsruhe durch tatsächliches Ausruhen nach Möglichkeit in der freien Natur auszunützen.

Ich bin überzeugt, daß gerade die sozial fühlenden Kreise für diese meine Maßnahme volles Verständnis zeigen und mit mir übereinstimmen werden.

Prag, am 6. Februar 1925.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m. p.

 

 

 

Pøeklad ad VH/5056.

Antwort

der Minister des Innern und der Justiz

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Mayer und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der Zeitschrift Deutscher Landbote in Karlsbad vom 11. November, N. 90, 4. Jahrgang (Druck 4975/XH).

Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat die Nummer 90 der Zeitschrift Deutscher Landbote vom 11. November 1924 mit Beschlag belegt, da es in zwei Stellen des Leitartikels den Tatbestand einer strafbaren Handlung nach § 14, Z. 1 und 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte. Das Kreis- als Preßgericht in Eger hat die Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt. Es handelt sich hier also um den Ausspruch eines Gerichtes und es war Sache derjenigen, die sich durch die Beschlagnahme beschwert erachteten, im Rechtswege eine Überprüfung der Gerichtsentscheidung anzustreben.

Der Text des Leitartikels, den das Polizeikommissariat als anstößig erachtete, lautet etwas anders, als in der Interpellation angeführt ist und enthält so grobe Verstösse, daß das öffentliche Interesse die Beschlagnahme der Druckschrift erheischte.

Wenn die Herren Interpellanten die Grundlosigkeit der Konfiskation aus dem Umstande ableiten, daß die beanständeten Stellen anstandslos in den Prager Zeitungen durchgegangen sind, stellen sie damit die Ungleichmäßigkeit der Preßaufsicht bei verschiedenen Ämtern aus. Ob die in der Interpellation angeführten Stellen, bezw. der Artikel in der Fassung, in der er in der Nummer 90 der periodischen Druckschrift Deutscher Landbote veröffentlicht wurde, tatsächlich in den Prager Blättern unbeanständet passiert hat, ist ohne nähere Bezeichnung der Druckschriften, in denen der Artikel angeblich abgedruckt worden ist, zu überprüfen nicht möglich.

Es liegt daher kein Grund zu irgendeiner Verfügung vor.

Prag, am 25. Jänner 1925.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad VIII/5056.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten W. Zierhut und Genossen

betreffend das Amtsblatt des Staatlichen Bodenamtes (Druck 4592/III).

In der Angelegenheit des Amtsblattes des Staatlichen Bodenamtes Pozemková Reforma verweist die Regierung auf ihre Antwort auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut, Druck 4317/XX.

Die Bodenbewerber sind nicht auf das Amtsblatt des Staatlichen Bodenamtes angewiesen, weil sie auf verschiedene Weise die ihnen nötigen Informationen erhalten: Durch Vermittlung des Distriktsbeirates fùr den ganzen Interessendistrikt, durch Vermittlung des Ortsbeirats, durch Vorträge des Zuteilungskommissärs und durch Kundmachungen über das Zuteilungsverfahren gemäß Regierungsverordnung Nr. 117/1922 S. d. G. u. V. Ausserdem versendet der Zuteilungskommissär sogleich Kundmachungen an die Lokalpresse, und das Präsidium des Staatlichen Bodenamtes durch Vermittlung des èechoslovakischen Korrespondenzbüros an alle Tagesblätter, Amtsblätter, Fachzeitschriften und auf Ansuchen auch an die Organisationen der Bodenbewerber (Zentralverbände). Die Publikationstätigkeit des Amtsblattes ist in diesem Falle tatsächlich nur schon auf die Registrierung dessen eingeschränkt, was im Kundmachungsverfahren allseitig der Öffentlichkeit schon mitgeteilt worden ist. Sollte das Amtsblatt an Stelle der Registrierung der Kundmachungen dieselben in vollem Wortlaute und rechtzeitig veröffentlichen, dann müßte das Amtsblatt wöchentlich herauskommen, dem budgetäre und technische Gründe entgegenstehen. Die Frist in den Kundmachungen über das Zuteilungsverfahren beträgt regelmäßig 14 Tage.

Was von den Kundmachungen des Zuteilungsverfahren gesagt worden ist, gilt auch von den Kundmachungen betreffend die Zuteilung von Restgütern. Auch hier ist durch Kundmachungen in den Gemeinden, in der Lokalpresse, in den Tagesblättern in den Amtsblättern und in den Anzeigern der Fachorganisationen für die Informierung der Bewerber vorgesorgt.

Das Amtsblatt des Staatlichen Bodenamtes hat in dieser Richtung, wie bereits in der Antwort auf die Interpellation Druck 4317/XX dargelegt worden, nur die Natur einer Revue und fällt im Hinblick auf diesen seinen Charakter, an dem derzeit nichts zu ändern nötig ist, in sprachlicher Hinsicht nicht unter die Ausnahmsbestimmung des § 2 des Sprachengesetzes.

Prag, den 10. Feber 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný, m. p.

 

 

 

 

Pøeklad ad IX/5056.

Antwort

des Stellvertreters des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend das willkürliche Vorgehen des Statistischen Staatsamtes bei der Einteilung der Produktionsgebiete (Druck 4824/VII).

Die Ansicht, daß die Zugehörigkeit der Gerichtsbezirke zu den Produktionsgebieten in den Erläuterungen A und B zu dem Gesetze über Verfügungen des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik gemäß § 54 der Verfassungsurkunde vom 8. Oktober 1920, betreffend Regelung des Pachtzinses von Feldwirtschaften und landwirtschaftlichen Grundstücken und die Erneuerung kleinerer landwirtschaftlicher Pachte, S. d. G. u. V. 586, gesetzlich festgelegt ist, und daß somit das Statistische Staatsamt nicht berechtigt sei, ohne gesetzliche Einflußnahme eine Änderung in der Zuteilung der Produktionsgebiete vorzunehmen, erachtet das Statistische Staatsamt für unrichtig, denn Gegenstand der Verfügungen des Ständigen Ausschusses ist die Regelung des Pachtzinses von Feldwirtschaften und landwirtschaftlichen Grundstücken und nicht die Regelung der Produktionsgebiete.

Diese Gebiete wurden nur als Behelf für die Bestimmung der Höhe des Pachtzinses geschaffen und gelten nur für diesen speziellen Zweck.

Das Statistische Staatsamt ist bei Neuregelung der natürlichen landwirtschaftlichen und Produktionsgebiete nicht willkürlich vorgegangen, sondern hat sich auf die Gutachten aller bezüglichen fachlichen und wissenschaftlichen Institutionen gestützt, und zwar: Des Staatlichen agropedologischen Institutes, des Staatlichen meteorologischen Institutes, des Landwirtschaftlichen Institutes für Rechnungs- und Verwaltungswesen, des Staatlichen geologischen Institutes, des Staatlichen geographischen Institutes, der Landwirtschaftlichen Versuchsanstalt in Brünn, des Ministeriums für Landwirtschaft und der Landeskulturräte.

Die beteiligten wissenschaftlichen Institute sind zusammen mit dem Statistischen Staatsamt bei dieser Regelung auf Grund von wissenschaftlichen klimatischen, geologischen, agropedologischen und wirtschaftlichen Resultaten auf das objektivste im Hinblick auf den Gesamtstaat vorgegangen. Lokale Ansichten, auch wenn ihnen nicht mangelnde Objektivität zum Vorwurf gemacht werden kann, können für die Bestimmung des Charakters ganzer großer territorialer Distrikte, als welche sich nicht nur die natürlichen Landstriche, sondern auch die Produktionsgebiete darstellen, nicht entscheidend sein.

Die vorgenommene Regelung war nur für statstische Zwecke gedacht, und für diese Zwecke sind vor allem die natürlichen landwirtschaftlichen Gebiete entscheidend. Nur aus Gründen der Übersichtlichkeit werden auch die Daten nach den Produktionsgebieten veröffentlicht werden. Entschieden werden diese Daten nicht zu Steuerzwecken verwendet werden dürfen, worauf das Statistische Staatsamt das Finanzministerium ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.

Das Statistische Staatsamt anerkennt in Gemeinschaft mit den wissenschaftlichen Instituten, daß nicht einmal die Gerichtsbezirke in ihren Grenzen von gleicher Bonität sind und daher auch nicht die natürlichen Landstriche gleicher Bonität sein können, und noch weniger die Produktionsgebiete, sondern es können die natürlichen landwirtschaftlichen Gebiete nur als Komplex von Territorien, die in erster Linie durch ihre natürlichen und wirtschaftlichen Bedingungen einander ähnlich sind, betrachtet werden und die Produktionsgebiete als Komplex von Territorien, die in erster Linie nur durch ihre allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen einander ähnlich sind.

Prag, den 9. Feber 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný, m. p.

 

 

Pøeklad ad XII/5056.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. Jung, Patzel und Genossen wegen Ausschluß der deutschen Sprache bei Ausfüllung von Frachtbriefen im Güterverkehr mit Österreich (Druck 4857/X).

Die èechoslovakischen Staatsbahnen hatten bei Verhandlung der Tarife für den gegenseitigen Eisenbahnverband mit den österreichischen Bundesbahnen überhaupt nicht die Absicht, zu verlangen, daß die Frachtbriefe nach Österreich ausschließlich èechisch abgefaßt sein sollen, Im Gegenteil ist auch im Transportverkehr mit Österreich vorgeschrieben, daß zu den Frachtbriefen eine deutsche oder französische Übersetzung beigefügt werden muß. Der bezügliche Tarif bestimmt sogar, daß für den Fall, als unsere Versandtstation den Frachtbrief ohne eine solche Übersetzung übernommen hat, die Grenzstation die Übersetzung hesorgt; allerdings haftet für die Richtigkeit der Übersetzung nicht die Bahn, sondern der Absender.

Die Haftung des Absenders ist vollständig gerechtfertigt, weil es nach dem Tarife seine Pflicht ist, sich die Übersetzung selbst zu besorgen. Dagegen erzeigt die Bahn dem Absender ein Entgegenkommen, wenn sie die Übersetzung beischließt. Vor den Folgen einer unrichtigen Übersetzung kann sich übrigens der Absender am besten dadurch schützen, daß er seine Verpflichtung erfüllt und die Übersetzung selbst beischließt.

Prag, den 9. Feber 1925.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný m. p.

 

 

Pøeklad XIII/5056.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen

wegen der zunehmenden Unfälle auf den èechoslovakischen Eisenbahnen (Druck 4903/XI) und

auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen

wegen der neuerlich vorgekommenen Unfälle auf der èechoslovakischen Staatsbahn und der Verkehrsverhältnisse auf der Aussig-Teplitzer Eisenbahn (Druck 4952/IX).

Vor allem bin ich genötigt, zu konstatieren, daß es nicht den Tatsachen entspricht, als ob ernste Unfälle auf den èechoslovakischen Staatsbahnen in einer ungewöhnlich bedeutenden Anzahl vorkämen. Wenn auch jeder Eisenbahnunfall sehr bedauernswert ist, so muß doch objektiv anerkannt werden, daß ernstere Unfälle gerade auf den Staatsbahnen verhältnismäßig sehr selten sind, und daß vereinzelte Fälle naturgemäß niemals generalisiert werden dürfen. Auch wenn auf den Staatsbahnen hie und da Unfälle vorkommen, so haben dieselben regelmäßig keine besonderen Folgen für das reisende Publikum. Ich erlaube mir nur als Beispiel auf Unglücksfälle größeren Umfanges hinzuweisen, wie sie in der letzten Zeit mehreremale nacheinander auf den deutschen Reichsbahnen vorgekommen sind. Die Vergleichung mit unseren Staatsbahnen muß in diesem Falle sehr günstig ausfallen, weil die Gefährdung der Sicherheit des reisenden Publikums derzeit auf unseren Bahnen verhältnismäßig um ein bedeutendes geringer ist.

Was den Unglücksfall bei Deutsch-Gabel vom 28, Oktober 1924 betrifft, so muß ich auf Grund der einwandfrei festgestellten Tatsachen konstatieren, daß den Unglüsksfall der diensttuende Streckenwächter verschuldet hat, der ein Angestellter der ehemaligen Aussig-Teplitzer Bahn ist. Ich würde diesen Umstand nicht betonen, weil ich alle Eisenbahnangestellten nach ihrem Dienstvollzug und nicht darnach, welcher Nationalität sie sind oder wo sie ihre Dienstcarriere angetreten haben, beurteile, aber ich muß es doch in diesem Falle tun, weil die Interpellation den Angestellten èechischer Nationalität vorwirft, daß sie aus Unkenntnis der Streckenverhältnisse die Zusammenstösse verschulden.

Der Zugsexpedient in Deutsch-Gabel hat ganz korrekt und nach den Vorschriften das entsprechende Abfahrtssignal gegeben, das auch überall richtig gehört wurde. Der Streckenwächter behauptet allerdings, daß er das Abfahrtssignal nicht gehört hätte. Aber auch dann hat er sich gegen die Verkehrsvorschriften schwer vergangen; obgleich er nämlich sah, daß ein Zug sich nähere, eilte er ihm nicht entgegen, um ihm das Haltesignal zu geben, sondern lief, um die Schranken herabzulassen, was er nicht mehr fertig bringen konnte, weil gerade über den Übergang ein Wagen mit Langhölzern im Fahren begrifen war. Der Streckenwächter forderte, statt seiner Pflicht gemäß das Haltesignal neuerlich zu geben, den Kutscher auf, so rasch als möglich hinüber zu fahren, womit er freilich den Zusammenstoß direkt verschuldet hat.

Was die Entgleisung der Lokomotive des Güterzuges in Eicht am 20. November 1924 betrift, so wurde die Entgleisung dadurch herbeigeführt, daß die Spitzschiene des Wechsels nicht vollständig an die Anschlagschiene angelegt war. Es liegt hier kein Verschulden der Eisenbahnangestellten vor, weil solche Vorkommnisse nicht immer hintangehalten werden können; sie haben nämlich ihren Ursprung regelmäßig in der Natur des Materials. Der Verkehr wurde allerdings auf der Strecke Auscha-Bleiswedel auf mehr als 4 Stunden unterbrochen. Durch die Erhebungen wurde festgestellt, daß tatsächlich die Eisenbahnangestellten dem reisenden Publikum nicht rechtzeitig und bestimmt mitgeteilt haben, daß der Verkehr unterbrochen ist und daß einige Züge wesentliche Verspätung haben werden. Gegen die Angestellten, deren Verpflichtung es gewesen ist, dies zu tun, wird die Direktion genau nach den geltenden Vorschriften einschreiten.

Was den Unglücksfall in der Station Oberkreibitz-Schönfeld anlangt, so besteht kein Zweifel, daß ihn der Kutscher selbst verschuldet hat. Die Schranken bei Übergang wurden gerade im Augenblicke herabgelassen, als der Kutscher den Übergang überfuhr, Dem betreffenden Eisenbahnangestellten kann keine Schuld beigemessen werden, weil die Bedienung der Blockeinrichtung in einer Entfernung von fast 200 m stattfindet, so daß bei der herrschenden Dunkelheit überhaupt nicht zu sehen war, ob der Übergang frei ist oder nicht. Übrigens konnte der Kutscher dem Zusammenstoße ganz gut ausweichen, wenn er mit dem Wagen aus dem Geleise zurückgefahren wäre und sich nicht bemüht hätte, den zweiten Schranken aufzuheben, der bereits herabgelassen war. Auch den Lokomotivführer trift an dem Zusammenstoß keine Schuld, weil es technisch ausgeschlossen war, auf so kurze Entfernung den Zug plötzlich zum Stehen zu bringen. Ich hatte schon einmal Gelegenheit zu betonen, daß die Staatsbahnverwaltung die alten Angestellten der ehemaligen Aussig-Teplitzer und Buschtìhrader Bahn nicht beseitigt. Die neuen Angestellten werden auf Stellen bei diesen Bahnen nur dann angestellt, wenn es nötig ist, erledigte Posten zu besetzen. Allein aus den Fällen, welche in den Interpellationen angeführt werden, ist ersichtlich, daß die Neuangestellten keineswegs die Verkehrssicherheit auf diesen Strecken verringern. Allgemein habe ich mich überzeugt, daß der Dienst auf diesen Strecken richtig und verläßlich ausgeübt wird.

Die Beschwerden des reisenden Publikums über die unzureichenden Personenwagen auf den Strecken der ehemaligen Aussig-Teplitzer Bahn sind der Staatseisenbahnverwaltung wohl bekannt. Ich gebe ohne Umschweife zu, daß sie zum großen Teile berechtigt sind. Aber man kann von der Staatsbahnverwaltung nicht verlangen, daß sie in der kurzen Zeit weniger Jahre alle Mängel abstelle die auf den Strecken der Aussig-Teplitzer und der Buschtìhrader Bahn während ihrer privaten Verwaltung bestanden. Die Wagengarnitur des Zuges Nr. 905 auf der Strecke Teplitz-Reichenberg wurde vom Beginn des Jahres 1925 wesentlich verbessert, weil die Zahl der Wagen mit elektrischer Beleuchtung vermehrt worden ist. Die Auswechslung der nicht völlig entsprechenden Wagen wird nur nach und nach erfolgen können, sobald die neubestellten Wagen geliefert sein werden.

Ich bemerke jedoch, daß auch in den letztgenannten Mängeln des Personenverkehrs keine absichtliche Vernachlässigung jener Strecken erblickt werden kann, die durch das Gebiet mit überwiegend deutscher Bevölkerung laufen. Wie ich bereits oben angeführt habe, handelt es sich durchaus um Wagen, die auf diesen Strecken schon vor der Verstaatlichung der beiden Hauptprivatbahnen in Gebrauch waren; außerdem bestehen solche Mängel auch auf anderen Strecken von Staatsbahnen, die durch ausschließlich èechische Gegenden laufen. Die Staatsbahnverwaltung hat im allgemeinen einen bedeutenden Mangel an Personenwagen, so daß sie sich auch mit Wagen des alten Typus aushelfen muß, die gegen neue erst nach und nach ausgewechselt werden können.

Prag, den 14. Feber 1925.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný m. p.

Pøeklad ad XVI/5056.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Zierhut und Genossen

in Angelegenheit der Veröffentlichung des Arbeitsprogrammes des Staatlichen Bodenamtes für das Jahr 1924 (Druck 4606/II).

Nach dem Arbeitsprogramme des Staatlichen Bodenamtes wurde aller beschlagnahmter Grund und Boden eingereiht, so weit auf demselben die Bodenreform noch nicht durchgeführt war. Die Reihenfolge, in welcher an die Übernahme des Bodens bei den einzelnen Objekten geschritten wird, wird vom Präsidium des Amtes bestimmt und vom Verwaltungsausschuß genehmigt. Das Arbeitsprogramm für 1924 wurde deshalb nicht publiziert, weil weder das Gesetz noch eine darauf bezügliche Verordnung die Publikation vorschreibt und weil die Publikation des Programmes für die Interessenten keine Bedeutung hat, denn für die Publizität des Zuteilungsverfahrens auf Grund des durchzuführenden Arbeitsprogrammes ist Vorsorge getroffen.

Die Regierung hat daher keinen Grund darauf zu sehen, daß das Staatliche Bodenamt das Arbeitsprogramm mindestens ein Jahr vorher veröffentliche, denn es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die eine solche Kundmachung anordnen würde, und die Publikation desselben mit Rücksicht auf das Gesagte sich weder als zweckmäßig noch als notwendig darstellt.

Prag, den 2. März 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný m. p.

 

 

Pøeklad ad XVII/5056.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge, des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung und des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in der Angelegenheit einer notwendigen Subvention für das Krüppelheim in Reichenberg (Druck 4886/IlI).

Im Jahre 1923 war in einem bestimmten periodischen Reichenberger Blatte die Nachricht erschienen, daß im Krüppelheim in Reichenberg ein Lager von Waffen gefunden wurde, die für den politischen Umsturz bestimmt wären. Da in der Sache amtliche Erhebungen eingeleitet worden waren, wurde mit der Erledigung des Gesuches in Bewilligung einer staatlichen Subvention vom Ministerium für soziale Fürsorge im Jahre 1922 zugewartet, bis das amtliche Verfahren zu Ende geführt wäre.

Durch die amtlichen Erhebungen, die im Jahre 1924 abgeschlossen wurden, wurde festgestellt, daß die Nachricht über die Auffindung von Waffen in der Anstalt nicht auf Wahrheit beruhe. Es wurde daher das Ansuchen dieser Anstalt um Gewährung einer staatlichen Subvention für das Jahr 1924 vom Ministerium für soziale Fürsorge günstig erledigt. Bei Bemessung der Subvention wurde darauf Rücksicht genommen, daß die Anstalt im Jahre 1923 keine staatliche Subvention erhalten hat, und deshalb wurde für das Jahr 1924 eine erhöhte Subvention im Betrage von 30.000 Kè bewilligt. Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung hat dem Krüppelheim in Reichenberg eine staatliche Subvention von 25.000 Kè im März 1922 bewilligt. Ein neues Ansuchen der Anstalt um Subvention wurde im Juni 1923 vorgelegt, über welches das bezügliche Verfahren eingeleitet wurde, das im Jänner 1924 zum Abschluß gelangte.

Wegen anderer dringenderer Aufgaben, die nicht erlaubten, daß auch andere größere und bescheidener ausgestattete èechische Institutionen - Jedlièka-Anstalt in Prag - im Jahre 1924 eine Subvention erteilt werde, konnte der Reichenberger Anstalt im verflossenen Jahre aus den Mitteln des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung keine Subvention bewilligt werden.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Habrman m. p.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Šrámek m. p.

 

 

 

 

 

Pøeklad ad XVIII/5056.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Hoffmann, Schäfer und Genossen

in Angelegenheit der Auflassung der deutschen Volksschule in Libinsdorf (Druck 4975/I) und

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

in der gleichen Sache (Druck 4975/II).

Mit Erlaß vom 18. Oktober 1924, dessen die Interpellation Erwähnung tut, hat der Stellvertretende Vorsitzende des Landesschulrates in Prag die Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Libinsdorf aufgelassen, weil ihre längere Fortdauer nicht durch die Zahl der Schüler gerechtfertigt war, denn die Anzahl der Kinder, die in dem Schuljahre 1924/25 die Schule tatsächlich besuchten, betrug nur 19.

Der Umstand, daß in die deutsche Schule in Libinsdorf außer 6 Kindern von rein deutscher Herkunft auch Kinder èechischer Nationalität gehen, war in dem genannten Erlasse nur bemängelt, und zwar so, daß diese Bemängelung stilistisch und formal von der Entscheidung und ihrer gesetzlichen Begründung abgetrennt war, so daß es ersichtlich ist, daß dieselbe keinen Teil der Begründung für das Aufhebungserkenntnis bildete und als Grund für die Auflassung der Schule in Libinsdorf das Faktum galt, daß die Schule nur 19 Kinder zählte, keineswegs aber die Rücksicht auf die Nationalität der Kinder.

Zur Behauptung der Interpellation, daß durch die Auflassung der genannten Schule auch das durch den § 131 der Verfassungsurkunde gewährleistete Recht der deutschen Einwohner von Libinsdorf verletzt wurde, bemerke ich, daß diese Vorschrift nicht verletzt wurde, weil die allgemeine Unterrichtsordnung die Errichtung einer Volksschule dieser oder jener Sprache nur in dem Falle verbürgt, wenn mindenstens 40 schulpflichtige Kinder vorhanden sind.

Die Beschwerde, die gegen den Auflassungserlaß der Ortsschulrat in Libinsdorf eingebracht hat, wurde vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur als unbegründet abgewiesen, weil die aufgelassene Schule nur 19 Kinder zählte und der angefochtene Erlaß nicht über die Grenzen der Vorschrift des § 9 des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d, G. u. V. Nr. 189 hinausging.

Es besteht kein Grund dafür, daß das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur selbst die Errichtung einer Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Libinsdorf gemäß dem Gesetze Nr. 189, S. d. G. u. V. ex 1919 in Erwägung ziehe.

Prag, den 21. Feber 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

 

 

Pøeklad ad XIX/5056.

Nachtragsantwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

in Angelegenheit der Aufenthaltsbewilligungen für staatliche und Ruheständler des Lehrerstandes im Auslande (Druck 4551/I).

In der Antwort (Druck 4904/VIII) auf die oben angeführte Interpellation habe ich angegeben, daß der Fall des Postamtsdirektors Karl Glückselig, wohnhaft in Marienbad, in einer besonderen Antwort nach Abschluß der damals gerade durchgeführten Erhebungen aufgeklärt werden wird. Ich erlaube mir nun auf Grund dieser Erhebungen mitzuteilen, daß der Postamtsdirektor i. R. Karl Glückselig angesucht hat, daß ihm der Bezug der Pension im Auslande auch mit den Teuerungszulagen und zwar für die Zeit der Wintermonate bewilligt werde, Dieses Gesuch sandte das Finanzministerium an das Ministerium für Post- und Telegraphenwesen am 19. Juni 1923, wo es am 21. Juni 1923 anlangte und von dort am 15. August 1923 an die Post- und Telegraphendirektion in Prag eingeschickt wurde, damit diese die Angaben des Gesuchstellers erhebe und zugleich mitteile, auf wie lange und ob allein oder mit seiner Gattin Glückselig sich ins Ausland begeben will.

Die Direktion hat nach gepflogener Erhebung am 27. September 1923 den bezüglichen Bericht erstattet. Auf Grund dieses Berichtes wurde das Ministerium für ausländische Angelegenheiten mit Zuschrift vom 23. Oktober 1923 um die Zustimmung dazu ersucht, daß Glückselig der Bezug der Ruhegenüsse im Auslande und zwar für die Zeit vom 1. November 1923 bis Ende April 1924 bewilligt werde. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten hat mit der Zuschrift vom 27. Oktober 1923, die an das Ministerium für Post- und Telegraphenwesen am 31. Oktober 1923 einlangte, seine Zustimmung zu der beabsichtigten Bewilligung erklärt.

Am 7. November 1923 wurde dann auch das Finanzministerium um seine Zustimmung ersucht. Die Antwort langte am 20. November 1923 mit dem Beifügen ein, daß der Partei für die Zeit ihres Aufenthaltes im Auslande die Teuerungszulagen nicht werden ausgezahlt werden. Die Bewilligung, die Pension im Auslande zu beziehen, wurde erteilt und der Post- und Telegraphendirektion in Prag am 5. Dezember 1923 aufgetragen, den Gesuchsteller hievon zu verständigen. Die Direktion sandte die Erledigung am 18. Dezember 1923 an die Finanzlandesdirektion in Prag zur Einsicht vor der Abfertigung. Diese sandte den Akt am 27. Dezember 1923 der Rechnungsabteilung zu, damit dieselbe den Erlaß des Ministeriums für Post- und Telegraphenwesen durchführe. Zu dieser Zeit war jedoch bereits die Pension für Jänner 1924 angewiesen und dem Perzipienten in Marienbad richtig ausgezahlt worden. Die Pension für Feber 1924 wurde zur Auszahlung durch die Postsparkassa in Wien angewiesen, aber auf die Anzeige des Perzipienten, daß er nicht ins Ausland abreist, wurde am 2. Feber 1924 die Anweisung beim Postscheckamt widerrufen und nach Abrechnung vom 13. März 1924 neuerdings zur Auszahlung in Marienbad angewiesen. Die Pensionen für März und April 1924 wurden dem Karl Glückselig schon regelmäßig in Marienbad angewiesen.

Die vereinzelte Verzögerung, die in der Erledigung des Gesuches von Glückselig vorkam. wurde durch die Anhäufung dringender Arbeiten in jener Abteilung, in der das Gesuch des Genannten behandelt wurde, verschuldet.

Um eine kurze Reise der Pensionisten ins Ausland zu erleichtern und die Erledigung des Gesuches zu beschleunigen, hat das Finanzministerium den Erlaß vom 25. Juni. 1924, Zahl 66792/24 hinausgegeben, dessen Inhalt ich am Ende der oben zitierten Antwort angegeben habe.

Prag, den 27. Jänner 1925.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka m. p.

 

 

Pøeklad ad XX/5056.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

betreffend die Beschlagnahme des deutschen Schulgebäudes in Hermitz, Bezirk Mähr. Weisskirchen für Zwecke der èechischen Minderheitsschule (Druck 3917/V).

Die Beschwerde, die der Ortsschulrat in Hermitz gegen den in der Interpellation erwähnten Erlaß des Vorsitzenden des Landesschulrates in Brünn vom 1. August 1922, Zahl 2037 Präs. eingebracht hat, wurde vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur als unbegründet abgewiesen, weil sie die Zuweisung des Gebäudes nach der aufgelassenen deutschen Schule in Litschl an die deutsche Volksschule in Hermitz betraf, denn das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat in diesem Teile des Erlasses nichts Ungesetzliches gefunden. noch im Verwaltungsverfahren wesentliche Mängel festzustellen vermocht.

Insoweit aber der zitierte Erlaß die Unterbringung der èechischen Volksschule in Hermitz betraf, wurde dieser Teil des Erlasses wegen Unzuständigkeit des Vorsitzenden des Landesschulrates aufgehoben.

Da das Schulgebäude in Hermitz frei war, wurde im Sinne des § 7. des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189. abgeändert durch Gesetz vom 9. April 1920. S. d. G. u. V. Nr. 295, dasselbe im Wege der Zwangspacht zur Unterbringung der èechischen Volksschule in Hermitz und ihres Leiters herangezogen. Die vermeintliche Bezeichnung der deutschen Schule in Hermitz als aufgelassen wurde im Texte des betreffenden Erlasses des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur nicht angewendet.

Das Anbot der Gemeinde Hermitz wegen Verkauf des Schulgebäudes in Hermitz konnte aus bautechnischen Gründen nicht zustimmend erledigt werden, handelt es sich doch um einen Bau aus dem Jahre 1851.

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur erachtet jedoch den gegenwärtigen Stand der Unterbringung der èechischen Volksschule in Hermitz als vorübergehend.

Prag, den 21. Feber 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p

 

 

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