Pøeklad ad III./5051.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten

Kraus und Genossen

betreffend die Textierung des Eisenbahnbetriebsreglements und der Eisenbahntarife der èechoslovakischen Staatsbahnen (Druck 3561/XVI).

Die Durchführungsbestimmung III zu § 56, Abs. 1, der Eisenbahnbetriebsordnung, welche vorschreibt, dass die Bestimmungsstation nach dem Tarife benannt zu sein hat, ist nicht nur im Interesse der Eisenbahnverwaltung sondern auch im Interesse der Versender notwendig. Solche Bestimmungen enthalten auch die Eisenbahnbetriebsordnungen anderer Staaten.

Was die Durchführungsbestimmung XVII zu § 56, Abs. 10, der Eisenbahnbetriebsordnung anbelangt, ist diese Vorschrift für den Versender in sprachlicher Beziehung günstiger, als die genaue Geltendmachung der im Sprachengesetze enthaltenen Grundsätze. Es muss nämlich betont werden, dass die Bestimmung des § 2 dieses Gesetzes sich nicht auf die Staatsbahnen bezieht, wie in der letzten Zeit auch das Oberste Verwaltungsgericht anerkannt hat.

Dem Verlangen, dass die Frachtbriefe in einer in den böhmischen Ländern üblichen Sprache ausgefüllt werden dürfen, kann überhaupt nicht entsprochen werden, weil der Ausdruck der landesüblichen Sprache dem Gesetze vom 29. Februar 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 122, unbekannt ist.

Prag, den 31. Jänner 1925.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m. p.

 

 

Pøeklad IV./5051.

Antwort

des Minister des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Jikl, Heeger, Dr. Haas und Genossen

betreffend die Nichterledigung von Rekursen gegen erfolgte Gemeindevertreterwahlen durch die politische Landesverwaltung in Schlesien (Druck 4525/VI).

In den Gemeinden Petershofen, Ludgersthal, Krawarn und Schepankowitz wurden die Wahlen der Gemeindevertretung am 16. September 1923 auf Grund des Beschlusses der Wahlkommissionen aufgehoben, weil bei der Wahl solche Ungesetzlichkeiten vorfielen, welche es unmöglich machten, die Wahlen ordnungsgemäss zu Ende zu führen, wie ich in meiner Antwort vom 29. Jänner 1924, Zahl 91041/23 auf die Interpellation derselben Herren Abgeordneten bezüglich der Sistierung der Wahl in die Gemeindevertretung in einige Gemeingen im Hultschiner Gebiet (Druck XVII/ 4772) näher dargelegt habe.

In den genannten vier Gemeinden sind die Gemeindewahlen inzwischen vorgenommen beziehungsweise abgeschlossen worden. Die Gemeindevertretung in Petershofen ist auch schon konstituiert. Gegen die Wahlen in den übrigen drei Gemeinden wurden Einwendungen eingebracht, die bis auf die Einwendungen gegen die Wahl in Krawarn, über welche die Erhebungen noch nicht beendet sind, erledigt wurden.

Insofern sich die Herren Interpellanten unter Berufung auf den § 56 der Gemeindewahlordnung beschweren, dass in mehreren Gemeinden über die gegen die Wahlen in die Gemeindevertretungen erhobenen Einwendungen nicht binnen drei Monaten vom Tage der Einbringung der Einwendungen entschieden worden ist, muss bemerkt werden, dass das Gesetz bei Festsetzung dieser Frist die regelmässigen Fälle vor Augen hatte, in denen die Gemeindewahlen nicht im ganzen Lande an einem und demselben Tage stattfinden. Dadurch, dass die Gemeindewahlen sowohl im Hultschiner Ländchen als in Schlesien am selben Tage stattfanden und gegen die Mehrzahl dieser Wahlen Einwendungen erhoben wurden, entstand eine solche Ueberlastung der politischen Landesverwaltung, die zur Entscheidung über die Einwendungen berufen ist, dass es physisch beim besten Willen nicht möglich war, die bestimmte Frist einzuhalten.

Trotzdem wurde über die Einwendungen gegen die Gemeindewahlen in den in der Anfrage angeführten Gemeinden bereits entschieden und die Gemeindevertretungen in Hultschin, Buslawitz, Bolatitz, Markersdorf, Darkowitz, Kauthen und Ellgoth bei Hultschin im Hultschiner Bezirke auch schon konstituiert.

Was die Gemeinden Zawada, Wendrin und Albersdorf betrifft, so geht die Interpellation wohl von der irrigen Ansicht aus, dass wenn in der Gemeinde nur eine Kandidatenliste eingebracht wurde, gegen die Wahl keine Einwendungen erhoben werden können. Das ist aber nicht der Fall, sondern auch in einem solchen Falle hat das Berichtigungsverfahren nach dem VII. Hauptstück der Gemeindewahlordnung statt; in allen diesen drei Gemeinden wurden auch Einwendungen eingebracht und über die aus den Gemeinden Wendrin und Albersdorf auch schon entschieden.

Keine Entscheidung gefällt wurde bisher nur über die Einwendungen gegen die Gemeindevertreterwahlen in den Gemeinden Stanislowitz und Zawada, da die Erhebungen nach § 55 Gemeindewahlordnung noch nicht zu Ende geführt werden konnten. Ich verfüge daher unter einem, dass über diese Einwendungen sowie über die Einwendungen gegen die Wahl in Krawarn nunmehr mlt grösster B eschleunigung entschieden werde und dass auch die Konstituierung der Gemeindevertretungen in jenen Gemeinden, in denen sie noch nicht erfolgt ist, beschleunigt werde.

Gegen die Gemeindewahlen in Schumbarg wurden überhaupt Einwendungen nicht eingebracht.

Prag, den 6. November 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

 

 

Pøeklad ad V./5051.

Antwort

des Ministers für Handel, Industrie und Gewerbe

auf die Interpellation des Abgeordneten Taub und Genossen

in Angelegenheit der Durchführung der Wahlen für den Gehilfenausschuss des Handelsgremium in Brünn (Druck 4911).

In dieser Interpellation wird behauptet, dass die erwähnten Wahlen mangelhaft und nichtig waren, weil bei ihnen die Reinheit der Wahl verletzt worden ist, und zwar insbesondere durch das Vorgehen des Regierungskommissärs, der de Wahlen geleitet hat.

Das Handelsministerium hat folgendes festgestellt:

Die Wahlen in die betreffende Gehilfenversammlung wurden gemäss Regierungsverordnung vom 6. Dezember 1923, Slg. d. G. u. V. Nr. 233 vorgenommen. Nach Artikel IV der zitierten Regierungsverordnung wurden für diese Wahlen vom Stadtrate in Brünn die Fristen festgesetzt und von dem Regierungskommissär die bezüglichen Gehilfenversammlungen auf den 19. Oktober 1924 ordnungsmässig ausgeschrieben. Der Regierungskommissär, der an der Spitze der anstelle des Gehilfenausschusses eingesetzten Verwaltungskommission stand, war nach dem Gesetze berechtigt, diese Wahlen auszuschreiben.

Da der sachliche Umfang des Handelsgremiums in Brünn durch den rechtskräftigen Erlass der politischen Landesverwaltung in Brünn vom 16. Mai 1924, Zahl 63.481 auch auf die in das Gremium der protokollierten Kaufleute, eben, fallenden Gewerbe ausgedehnt worden ist, wurde auch der Wirkungskreis der Gehilfenversammlung bei dem erstgenannten Gremium auf die Gehilfen bei dem zweiten Gremium ausgedehnt. Die Vertreter der Gehilfenversammlung bei dem genannten Gremium (der protokollierten Kaufleute), das früher selbständig gewesen ist, wollten auch an der Leitung der erweiterten Gehilfenversammlung bei dem Handelsgremium, welchem die Angehörigen jener Gehilfenversammlung angegliedert worden waren, teilhaben. Ihrem Ansuchen wurde von der Gewerbebehörde entsprochen, und der bisherigen Verwaltungskommission dieser Gehilfenversammlung nach dem am 18. September 1924 beim Stadtrat zwischen der È. O. B., dem Zentralverband der Handels- und Industrieangestellten und der èechoslovakischen Arbeitergemeinde getroffenen Uebereinkommen drei Mitglieder des genannten Zentralverbandes beigezogen.

Die Wahlen in die neue Gehilfenversammlung wurden nicht sofort (im Juni d. J.) nach Vereinigung beider Handelsgremien vorgenommen, sondern erst am 19 Oktober 1924, und zwar zu dem Zwecke, damit sie nicht zweimal vorgenommen werden müssen, wodurch überflüssige Auslagen vermieden wurden. Für die Wahlen waren drei Kandidatenlisten angemeldet: Nr. 1 È. O. B., Nr. 2 D. H. V. (Deutscher Handelsgehilfenverband) und Nr. 3 Zentralverband der Handels- und Industrieangestellten.

Bei den Wahlvorbereitungen der Verwaltungskommission achtete der Stadtrat mit besonderer Aufmerksamkeit darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der zitierten Regierungsverordnung genau eingehalten werden. Zu diesem Zwecke wurde die Tätigkeit des Regierungskommissärs der Gehilfenversammlung im Auge behalten, in seine Tätigkeit mehrmals eingegriffen, und bei wichtigen Sitzungen der Wahlkommission war immer ein Vertreter der Gewerbehörde anwesend. Für die Ausgabe der Legitimationen, die als Wahlzettel dienten, wurde der Grundsatz festgehalten, dass dieser Zettel jedem Angestellten ausgefolgt wurde, sofern seine Zugehörigkeit zur Gehilfenversammlung nachgewiesen war.

Der Verlauf der Wahlen am 19. Oktober 1924 verlief bis auf ein unbedeutendes Wortgefecht einzelner Wähler der Wahlergruppen vor dem Wahlgebäude im ganzen ruhig.

Die Wahlen sind bisher noch nicht rechtskräftig, weil von den Bevollmächtigten der Wahlgruppe Nr. 3. gegen dieselben nach Artikel XII der zitierten Regierungsverordnung Einwendungen beim Stadtrate in Brünn eingebracht wurden. Ueber diese Einwendungen wurde das bezügliche Verfahren eingeleitet, und da es noch nicht abgeschlossen ist, kann der Rechtsstandtpunkt über die sachlichen Grundlagen dieser Einwendungen noch nicht mitgeteilt werden.

In diesen Einwendungen wurde gleichzeitig das Gesuch um die Reorganisation der Verwaltungskommission der bezüglichen Gehilfenversammlung eingebracht. Diesem Gesuche wird noch vor der rechtskräftigen Erledigung der Einwendungen entsprochen werden, und in die Verwaltungskommission werden provisorisch Vertreter der einzelnen Wahlgruppen ernannt werden, und zwar im Verhältniss des Wahlergebnisses. Es wird dies umso früher möglich sein, als sowohl der bisherige Regierungskommissär als auch die Mitglieder der Verwaltungskommission vom 28. November 1924 ihre Funktionen niedergelegt haben.

Prag, den 31. Jänner 1925.

Der Handelsminister:

Ing. L. Novák, m. p.

 

 

Pøelad ad VI./5051.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellationen

des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Zurücksetzung der nationalen Parteien bei der erfolgten Ernennung der Karlsbader Bezirksverwaltungskommission (Druck 4890),

des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Bezirksverwaltungskommissionen Dux und Postelberg (Druck 4892/XI),

der Abgeordneten Dr. W. Feierfeil, Scharnagl und Genossen

betreffend Zusammensetzung der neuen Bezirksverwaltungskommission in Dux (Druck 4892/XII).

Nach § 81 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen ist die politische Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsausschusse zur Ernennung der Bezirksverwaltungskommissionen berufen. In Berücksichtigung des geltenden Bestandes hat das Ministerium des Innern keine Möglichkeit, weder auf eine Beschwerde hin, noch auch von Amts wegen jene Massnahmen zu überprüfen, welche die erwähnte staatliche Behörde im einzelnen Falle im Einvernehmen mit der Obersten Behörde der autonomen Verwaltung getroffen hat.

Das Ministerium des Innern kann daher die in der Interpellation verlangten Massnahmen nicht treffen.

Hinsichtlich der im zweiten Punkte der Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina gestellten Frage betreffend der Vornahme der Neuwahlen in die Bezirksverwaltungskommissionen, ist anzuführen:

Die Bezirksverwaltungskommissionen sind wie oben angeführt, ein von der politischen Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesverwaltungsausschusse ernanntes Organ. Wahlen in diese Verwaltungskommissionen können daher nicht vorgenommen werden. Wenn mit der Anfrage aber die Vornahme von Wahlen in die Bezirksvertretungen gemeint sein sollen, werden die Wahlen in die Bezirksausschüsse sogleich durchgeführt werden, bis die Gauordnung in Böhmen Wirksamkeit erlangt haben wird.

Prag, am 20. Jänner 1925.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

 

 

Pøeklad ad VII./5051.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwessen

auf die Interpellation des Abgeordneten V. Kraus und Genossen

wegen Besetzung von Postmeistersstellen in rein deutschen Gemeinden, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, der Zurückweisung von Briefen, die eine deutsche Ortsbezeichnung tragen, sowie der Vorkommnisse bei der Sprachenprüfung durch Dr. Stuhlík (Druck 4926/V).

Mit der Verwaltung des Postamtes in Krombach wurde der Postexpedient Petr Kostlivý betraut, der am 27. Oktober 1924 die Amstleitung übernahm. Bei der Prüfung, der Kostlivý sich am 9. Juli 1924 unterzog, wurde konstatiert, dass er die deutsche Sprache in einem für den Parteienverkehr ausreichenden Masse beherrsche.

Es ist daher die Behauptung unrichtig, dass der Verwalter des Postamtes in Krombach überhaupt nicht deutsch kann.

Die in Krombach einlangenden Telegramme fertigt der Amtsvorstand in jener Sprache aus, in der sie einlangen.

Für die Wahrung des Amtsgeheimnisses im Postamte in Krombach ist Sorge getragen.

Die Ausschliessung des in der Anfrage erwähnten Schreibens ist mit voller Berechtigung erfolgt, da die Bezeichnung Oderfurt mit Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1920, Z. 35717/20, aufgehoben worden ist. Für die Prüfungen aus den Sprachkenntnissen ist vorgeschrieben, dass der Geprüfte sich in der Staatssprache in Dienstangelegenheiten richtig auszudrücken imstande sei und auch die schriftlichen Amtsangelegenheiten in der Staatssprache ausfertigen könne.

Da die Kenntnis der Staatssprache bei den Geprüften mangelhaft war, stellten manche prüfende Beamten den Geprüften Fragen aus dem täglichen Leben, in der Voraussetzung, dass sich die Geprüften in der Staatssprache eher werden ausdrücken können. So geschah es, dass einem Geprüften die Frage gestellt wurde, was er vom Entstehen und dem Verlaufe des Weltkrieges wisse, in einem anderen Falle wurde ein Beamter, der seinerzeit in Èáslau exponiert war, gefragt, was er interessantes von Èáslau und seiner Umgebung wisse. Hiebei wurde im ersten Falle auch von der Teilnahme Belgiens am Weltkriege Erwähnung getan, im zweiten Falle aber von dem Funde des Schädels Žižkas in Èáslau. Niemals aber wurden die Fragen so gestellt, wie dies in der Interpellation angeführt ist, und sie hatten nicht die Tendenz die ihnen die Interpellation beilegt.

Prag, am 9. Februar 1925.

Der Minister für Post- und Telegraphenwessen:

Dr. Franke, m. p.

 

 

Pøeklad ad VIII./5051.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Kafka, Kostka und Genossen

betreffend die Konfiskation der Zeitung Mährisches Tagblatt in Olmütz vom 15. November 1924 (Druck 4952/XVI).

Die Nummer 262 der periodischen Druckschrift Mährisches Tagblatt vom 15. November 1924 wurde von der Staatsanwaltschaft in Olmütz wegen des in der Interpellation angeführten Artikels beschlagnahmt, weil die Staatsanwaltschaft in dessen Inhalt den Tatbestand der Uebertretung des § 18, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte. Die Staatsanwaltschaft in Olmütz hielt auch dafür, dass es das öffentliche Interesse erheische, dass die Weiterverbreitung des Inhaltes des Artikels verhindert werde.

Das Gericht hat die Konfiskation bestätigt und der Herausgeber des Blattes hat sich damit zufrieden gegeben, ohne die Rechtsmittel anzuwenden, infolge deren die Entscheidung, welche die Konfiskation des Gerichtes bestätigte, durch Erwägung der vom Herausgeber gegen die Konfiskation anzuführenden Gründe hätte überprüft werden können.

Bei diesem Stande der Angelegenheit kann den Herren Interpellanten nicht zugestanden werden, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme durch das Gesetz nicht begründet sei.

Wenn die Herren Interpellanten den Mangel der Begründung der Beschlagnahme in der Tatsache erblicken, dass ein Teil des Artikels in bestimmten Prager Blättern die Pressaufsicht anstandslos passiert habe, stellen sie damit keineswegs die Unbegründetheit der Beschlagnahme sondern die Ungleichmässigkeit der Pressaufsicht aus. Diese Ungleichmässigkeit der Aufsicht kann wegen der im Charakter der Sache beruhenden Hindernisse insbesondere betreffend die Bewertung des öffentlichen Interesses an der Unterdrückung der den Tatbestand einer strafbaren Handlung enthaltenden Stellen nicht in allen Fällen verhindert werden.

Was den Ausspruch des Staatsanwaltes in Olmütz gegenüber dem Herausgeber des Blattes, der die Widerrufung der angeordneten Konfiskation verlangte, anbelangt, wurde durch die gepflogenen Erhebungen sichergestellt, dass der Staatsanwalt bloss erklärt hat, dass die Vorlage einer anderen Zeitschrift, in der der Artikel abgedruckt ist, nicht entscheidend ist, da dies nicht den Nachweis darüber erbringt, dass der Artikel andernorts die Pressdurchsicht passiert habe, ohne beschlagnahmt worden zu sein und dass jene Nummer nicht bloss zufällig den die Beschlagnahme ausübenden Behörden entgangen ist. Es ist nämlich eine ziemlich häufige Erscheinung, dass bei Ausübung der Beschlagnahme nicht alle Abdrücke der beschlagnahmten Druckschrift ergriffen werden, so dass oft auch ein bedeutender Teil der Auflage der Beschlagnahme entgeht und in die Hände der Leser des Blattes gelangt.

Die Regierung erblickt daher keine Grundlage für die von den Herren Interpellanten verlangten Massnahmen.

Prag, am 18. Jänner 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad IX./5051.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

betreffend die Verwendung des Gebarungsüberschusses der seinerzeitigen Lebensmittelverbilligunsgsaktion im Karlsbad-Falkenauer Bergrevier (Druck 4041/XI).

Die zu Beginn der Interpellation angeführten Daten müssen in der Richtung korrigiert werden, dass der vom ehemaligen k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten in Wien mit Erlass vom 5. September 1918 unter G. Z. 76271/XIII eingeführte und festgesetzte Lebensmittelzuschlag für die Bergarbeiter im Karlsbader Revier (Falkenau-Ellbogen-Karlsbad) in der Höhe von 20 h für 1 q mit Erlass des èsl. Ministeriums für öffentliche Arbeiten am 1. Jänner 1921, G. Z. 65058, bis auf weiteres auf den Betrag von 30 h für 1 q und nicht wie in der Interpellation angeführt wird, auf 40 h erhöht wurde. Am 1. Mai 1921 wurde vom Ministerium für öffentliche Arbeiten (siehe Amtsblatt d. èsl. Republik Nr. 101 vom 4. Mai 1921, Seite 1.780) dieser dem Fonds für die Lebensnittelverbilligung für die Bergarbeiter des Karlsbader Reviers abgeführte Zuschlag auf 50 h erhöht. Dieser Lebensmittelzuschlag wurde aber mit Kundmachung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten Z. 37612/22 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und Handelsministerium in einen Zuschlag zur Erbauung von staatlichen Wohnhäusern für Bergarbeiter und zwar nach § 32 des Gesetzes vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 260, in der Fassung des Art. I des Gesetzes vom 10. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 296, umgewandelt und wurde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Handelsministerium laut § 5 des zitierten Gesetzes vom Ministerium für öffentliche Arbeiten (Amtsblatt Nr. 221 v. J. 1922) für Grobkohlensorten einschliesslich Nuss II in der Höhe von 30 h für 1 q und unter G. Z. 163 Präs. ai 1923 für Förderkohle desselben Revieres in der Höhe von 20 h festgesetzt. Demgegenüber war die ins Ausland ausgeführte Kohle von diesem Zuschlage befreit.

Weiter ist zu den einzelnen Punkten der Interpellation folgendes anzuführen:

1 Auf Grund des Obgesagten ist also ein Ueberschuss des sog. Lebensmittel- und Bekleidungsfonds, d. i. des aus den bis 1. Oktober 1922 eingehobenen Zuschlägen entstandenen Fonds, und des sog. Baufonds zu unterscheiden, d. i. der aus den vom 1. Oktober 1922 an eingehobenen Zuschlägen angesammelten Gelder. Der Ueberschuss des erstgenannten Fonds wurde auf Grund der vorhergegangenen Rechnungsrevisionen in der Staatskasse bisher im Betrage von 9,579.436 Kè 60 h deponiert. Seine genaue Höhe kann allerdings erst nach Beendigung der eben im Zuge befindlichen Liquidation bekannt sein. Der wie oben gesagt seit 1. Oktober 1922 eingehobene Baufonds hat Ende September d. J. die Höhe von 2,726.445 Kè 18 h erreicht.

2. Aus dem Ueberschusse des Lebensmittel- und Bekleidungsfonds wird in erster Reihe das Bergarbeiterhaus in Falkenau errichtet, in dem neben 18 Wohnungen für Bergarbeiter auch für verschiedene Bildungs- und hygienische Einrichtungen gesorgt sein wird, wie Wannen- und Brausebäder, die der Stadt Falkenau bisher fehlen und die also nicht nur für die Bergarbeiter sondern auch für die ganze Stadt eine Wohltat sein werden, eine Bibliothek, ein Lesezimmer, ein Vortragssaal, ferner werden dort die Kanzleien untergebracht werden. Ausserdem wird dieser Geldbetrag zum Baue von Bergarbeiterkolonien verwendet werden, die gleichzeitig aus dem Baufonde in Haberspirk, Falkenau, Chodau, Neusattel und Fischern aufgeführt werden.

3. Der Lebensmittelfonds ist aus Zuschlägen vorübergehenden Charakters entstanden, die dem im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 260, und Art. I des Gesetzes vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 296 festgesetzten Kohlenpreise zugeschlagen wurden.

Bei der Preisfestsetzung war die Staatsverwaltung bemüht, zu Gunsten der Bergarbeiterschaft Vorteile zu erzielen und hat den Unternehmern aufgetragen, die Preise um diesen Betrag zu erhöhen. Dieses Ergebnis wurde für die Verbilligung der Bedürfnisse der Bergarbeiterschaft verwendet.

Daraus geht hervor, dass das derart entstandene Vermögen ein Zweckvermögen ist. bestimmt für die soziale Verbesserung des Bergarbeiterstandes. Es kann daher dieses Vermögen bloss diesem Zwecke verwendet werden.

Das Dispositionsrecht steht der Staatsverwaltung (dem Ministerium für öffentliche Arbeiten) zu.

Von diesem seinem Dispositionsrecht hat die Staatsverwaltung auch im Jahre 1922 Gebrauch gemacht als erkannt wurde, dass die Beschaffung von billigen Lebensmitteln und Bekleidungsgegenständen für die Bergarbeiter weiterhin nicht mehr notwendig ist, und als sie bestimmte, dass aus den Ersparnissen die Baukosten von Bergarbeiterwohnhäusern gedeckt werden sollen.

4. Wie oben gesagt, wurde der erwähnte Fonds auch zum Baue eines Bergarbeiterhauses in Falkenau und der Kolonien in Falkenau, Haberspirk, Chodau, Neusattel und Fischern in einer Gesamtzahl von 86 Wohnhäusern verwendet, welche Arbeiten mit ihrem Umfang nicht wenig zur Linderung der Wohnungsnot und der Arbeitslosigkeit in diesem Kohlengebiete und zwar umsoeher beitragen, als die diese Bauten vornehmenden Unternehmer verpflichtet sind, ausschliesslich lokale beschäftigungslose Arbeiter und zwar in erster Reihe Bergleute zu verwenden.

Dadurch ist gleichzeitig die Frage 5 beantwortet.

Prag, am 22. Jänner 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný, m. p.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Srba, m. p.

 

 

Pøeklad ad X./5051.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Kafka und Genossen

betreffend die systematische Hetze gegen deutsche Staatsbeamte und Offiziere (Druck 4041/VIII).

Die Regierung macht bei der Beförderung von Beamten und Offizieren keinen Unterschied zwischen den Beamten und Offizieren der èechoslovakischen Nationalität und anderer Nationalitäten: entscheidend ist die vorgeschriebene Qualifikation, auf welche allerdings die geringere Kenntnis der Staatssprache oder die völlige Unkenntnis derselben nicht ohne Einfluss bleiben kann. Bei Ernennungen für Vorstands- und Aufsichtsstellen wird allerdings noch eine besondere Eignung gefordert, je nach der Natur der betreffenden Stelle, wobei die vollkommene Kenntnis der Staatssprache die selbstverständliche Forderung der staatlichen Administrative ist.

Dass von dem Nachwuchs an Beamten und Offizieren bedingungslos die vollständige Kenntnis der Staatssprache verlangt wird, ist ganz natürlich. Der Regierung ist an der wirksamen Zusammenarbeit aller seiner Angestellten gelegen, und Fälle von Unverträglichkeit und von Unleidlichmachen des Dienstes werden nicht geduldet.

Die Regierung hat keinen Anlass, an diesen Grundsätzen etwas zu ändern.

Prag, den 25. Jänner 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný, m. p.

 

 

Pøeklad ad XI./5051.

Válasz

a kormánytól

dr. Lelley képviselõ és társai interpellációjára

az állami földhivatal törvénytelen eljárása miatt (4898/IX. ny. sz.).

A földreform végrehajtásának az interpellációban vázolt módja a lefoglalt birtokon a valóságnak ellentmond.

Lindelof Henrik nagybirtokából a földkiosztási eljárás során Ladice községben Zsidig Jószef, akinek 7 kat. hold saját és 11/2 kat. hold bérelt földje van, összesen 3 kat. holdat, a 10 kat. hold saját földdel bíró Baráth István 2 kat. holdat kapott. Döri László tisztán magánszemély s nyilatkozataiért a kormány nem felel. Föidkiosztásban részesültek elsõ sorban a hadi rokkantak, eleddigi bérlõk és oly kisgazdák, akiknek megfelelõ élõ és holt leltáruk van. Földkiosztás iránt összesen 10 hadirokkant jelentkezett, akik közül heten földet kaptak, hárman meg arról lemondottak.

Ami a Malý Lapáš - nagybirtokból való földkiosztást illeti, eredetileg csupán az érdekelt Malý és Velký Lapáš községek jöttek tekintetbe, s csak utólag vétetett be Dolné Èitáry község is a földkiosztás keretébe. Minthogy ezen községre a csupán 37 hold majdnem kizárólag kényszerbérletben levõ föld jutott, a jelentkezési eljárás utólag külön nem hirdettetett, azonban a polgárok elõtt a földreform végrehajtása az illetõ községben ismeretes volt s a földkiosztás iránt benyújtott 40 jelenthetés a községi bíró aláírásával és a község ptcsétjével van ellátva. Az 1924. szeptember havában a nitrai földkiosztási biztoshoz beosztott hivalatnok, Èitár, megjelent a községben a községi bírót otthon nem lelte s ez okból az õ jelennemlétében dobszó utján intézett felhívást a polgársághoz, hogy jöjjenek össze és a földkiosztással szemben emelt kifogásaikat érvényesítsék. Ez alkalommal nem járt el elfogultan és eljárásával szemben senki panaszt nem emelt. Az interpelláció amaz állítása, hogy Csitár községbõl szentember 13.-a után a féldkiosztási biztostól bejelentõ lapok kérettek s hogy a nyomtatványokat kezelõ hivatalnok a bejelentési határidõ lefolytáig beteg volt, a valóságnak meg nem felel.

Az ügy vázolt állapotához képest a kormányak bármiféle intézkedések megtételére oka nincsen.

Praha, 1925. január 28.-án.

A kormányelnök helyettese:

Støíbrný, s. k.

 

 

 

 

Pøeklad ad XII./5051.

Antwort

des Ministers für Volksverpflegung

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend den Verkauf von mit Margarine verfälschter Butter in den Bezirken Reichenberg und Gablonz (Druck 4926/VI).

Das Ministerium für Volksverpflegung hat sofort, als die ersten Notizen über den Verkauf von mit Margarine verfälschter Butter in der Gegend von Reichenberg und Gablonz in der Tagespresse erschienen, in beiden Gegenden Erhebungen eingeleitet, aber nicht in einem einzigen Falle konstatieren können, dass Butter fabriksmässig, also in Grossem, mit Margarine verfälscht werde. Dadurch ist allerdings nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass dies im Kleinverkäufe geschehe, insbesondere von den Butterhändlerinnen auf den Reichenberger und Gablonzer Märkten; wenn dies geschieht, so könnte es nur in einzelnen Fällen sein. Der Umstand, den die Interpellation erwähnt, dass in die Reichenberger und Gablonzer Gegend wöchentlich ungefähr 40.000 kg Margarine eingeführt werden, ist durch die erhöhte Nachfrage nach diesem Fettstoffe im ganzen Gebiete unseres Staates infolge der traurigen Zeiten erklärlich.

Das Ministerium für Volksverpflegung ist der Anschauung, dass die Nachrichten über die Verfälschung von Butter durch Margarine ihre Ursache in dem Umstande haben, dass die Deutsche Wirtschaftszentrale für Böhmen in den letzten Monaten in der Fabrik der Firma Schicht in Aussig a. E. Versuche zur Veredelung von nicht einwandfreier Landbutter vorgenommen hat und dadurch ist scheinbar die Vermutung entstanden, dass die Butter in dieser Fabrik mit Margarine gemischt und diese Mischung zum Verkaufe gebracht wird. Das Ministerium für Volksverpflegung betont aber, dass bei diesen Veredelungsversuchen weder Margarine noch andere Ersatzstoffe verwendet worden sind.

Trotz der Anschauung aber, dass es sich im gegebenen Falle um blosse Mutmassungen unbelegter Tatsachen handelt, widmet das Ministerium für Volksverpflegung dem Verkauf von Butter in den beiden erwähnten Bezirken auch weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit, obwohl im Hinblicke auf das Gesetz vom 25. Oktober 1901, R. G. Bl. Nr. 26 vom Jahre 1902, eine direkte Aktion bloss vom Gesundheitsministerium unternommen werden könnte.

Prag, am 10. Februar 1925.

Der Minister für Volksverpflegung:

Dr. Franke, m. p.

 

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