Pøeklad ad VIII./5035.

Antwort des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Hackenberg und Genossen

betreffend die Beschlagnahme der Zeitschrift Sozialdemokrat (Druck 4857/IX).

Nummer 217 der periodischen Druckschrift Sozialdemokrat wunde von der Staatsanwaltschaft in frag wegen des in der Interpellation wörtlich angeführten Artikels beschlagnahmt, weil in dessen Inhalte der objektive Tatbestand des § 11, Z. 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik gefunden wurde, und die Staatsanwaltschaft der Ansicht war, dass das öffentliche Interesse unbedingt erforderte, dass die Weiterverbreitung des Inhaltes dieser Stelle hintangehalten werde. Denn es ist nicht zulässig, dass durch die öffentliche Presse beleidigende Aeusserungen über das Staatsoberhaupt weiterverbreitet werden, mögen diese auch vor Personen, die bei dem Gerichtsverfahren anwesend waren und deren regelmässig nur wenige zu sein pflegen, gefallen sein, während Zeitungen in die Hand des breiten Publikums gelangen.

Das Gericht hat die Konfiskation übrigens bestätigt, und die Herausgeber des Blattes haben sich damit zufrieden gegeben.

Ich habe daher keinen Anlass zu irgend einem Einschreiben.

Prag, den 13. November 1924.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad IX./5035.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen

in Angelegenheit der geradezu haltlosen Zustände auf dem Satzmarkt (Druck 4592/VII).

In Beantwortung der Interpellation vom 11. April dieses Jahres Z. VII/4592 bemerke ich, dass von einer wirtschaftlichen Bevorzugung der Èechoslavie im Salzgeschäft und in der damit verbundenen Monopolstellung nicht gesprochen werden kann. Diese Gesellschaft wunde in den verflossenen Jahren mit der Einlagerung und dem Mahlen des inländischen Stücksalzes aus den Salzbergwerken in Marmarošská Solotvina betraut, die unser Staat im Jahre 1920 übernommen hat. Das in den Gruben angesammelte Salz musste weggeschafft werden, um den Betrieb in ihnen nicht zu hemmen und hiedurch wurde der Belegschaft der Grube Beschäftigung verschafft.

Für die Einlagerung der von den Rumänen zurückgelassenen Vorräte konnten aber weder in der Slovakei noch in Podkarpatská Rus geeignete Magazine aufgetrieben werden, die genügend Raum geboten hätten, und deshalb nahm die Monopolverwaltung das Angebot der Import- und Exportgesellschaft Èechoslavie in Olmütz auf Mietung eines Magazins in Kloster-Hradisch an.

Durch diese provisorische Verfügung wunde der Èechoslavie keinerlei Ausnahmsstellung gewährt, die sie zu ihrem eigenen Vorteil und zur Benachteiligung der Konsumenten hätte ausnützen können denn sie hatte überhaupt keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung des Salzes und den Handel mit demselben. Sie erfüllte lediglich den Inhalt des Vertrages, der sie zur Einlagerung des inländischen Stückspeisesalzes verpflichtete, für welche Arbeit ihr ein Entgelt geleistet wurde.

Für die Uebergangszeit, solange die Salzmühlen in Olmütz nicht erbaut waren, wurde der Èechoslavie auch das provisorische Mahlen des eingelagerten Salzes übertragen. Diese Bewilligung wurde ihr jedoch am 31. Dezember vorigen Jahres wieder entzogen, denn in der Zwischenzeit hatte die Gesellschaft m. b. H. Salzmühlen in Olmütz, die unter Teilnahme der Èechoslavie und der Legiobank mit einem Stammkapital von 10 Millionen Kè gegründet wunde, Salzmühlen modernster Art mit einem Gesamtaufwand von 30 Millionen Kè aufgebaut, die mit Beginn des heurigen Jahres in Betrieb gesetzt wurden.

Die Preise des Salzes setzt weder die Gesellschaft Salzmühlen, noch weniger die Èechoslavie fest, sondern das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten, und zwar auf Grundlage der überprüften Produktionskalkulationen.

Es ist daher unrichtig, dass die erwähnte Gesellschaft aus dem Mahlen inländischen Salzes reiche Gewinne gezogen hat, denn das Mahlgeld einschliesslich des Aufladens von 1 Waggon gemahlenen Salzes betrug beider Èechoslavie beim Mahlen I 1.078 Kè 50 h und beträgt bei den Salzmühlen 1.000 Kè.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass die Zierren Interpellanten in der Sache unverlässliche Angaben erhalten haben. Was die Qualität des Salzes betrifft, die 9n Podkarpatská Rus gefördert und entweder in Olmütz oder in der staatlichen Salzmühle auf den Gruben in Marmarošská Solotvina gemahlen wird, so gebe ich zu, dass das Aussehen minder günstig ist, alter ich behaupte, dass es einwandfrei und zu menschlichem Genuss völlig geeignet ist.

Diese Behauptung stütze ich auf die von der chemisch-technischen Untersuchungsanstalt wiederholt vorgenommenen Analysen.

Dass die und da in den Handel Salz mit einem Anfluge vorn grauer Farbe gelangt, ist natürlich, da dasselbe nicht immer in rein weissen Krystallen auf tritt.

Ich kann jedoch nicht verschweigen, dass in den Geschäften manchesmal Salz in schlechtem Zustande vorkommt aber dies ist nicht Schuld der Salzmühlen sondern anderer verschiedener Elemente, die z. B. das inländische Speisesalz mit Viehsalz mischen, heimlich inländisches Salz vermahlen, ohne das erforderliche Korn und Aussehen zu erzielen oder der Manipulation mit dem Salze nicht die erforderliche Sorgfalt widmen.

Was den Preis des inländischen Salzes betrifft, so betone ich, dass dieser einerseits durch die hohen Produktionskosten, andererseits durch die geographische Lage der Gruben und die Höhe der Transportauslagen verschuldet wird.

Damit die Landwirte genügend Viehsalz haben, hat das Finanzministerium für die Produktion dieses Salzes im Inlande Vorsorge getroffen und zwar sogleich, nach dem die Einfuhr von Viehsalz aus dem Auslande verboten worden war.

Die Salzmühlen in Olmütz sowie die staatliche Salzmühle auf den Gruben können in jeder beliebigen Zeit selbst die grösste Menge inländischen Viehsalzes für einen erträglichen Preis liefern.

Endlich füge ich hinzu, dass den verschiedenen Lebensmittelnbranchen, wie das Selchergewerbe, für Aden Käse- und Gurkenhandel das Finanzministerium hat Konservierungszwecken im Salzburger Salzsudhaus bei Preschow bereitetes Salz zuteilt, damit auch in dieser Richtung keinerlei Beschwerden zutage treten, dass durch das Steinsalz die Dauerhaftigkeit und das Aussehen der betreffenden Lebensmittel leiden.

Prag, den 26. Dezember 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

Pøeklad ad X./5035.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Kraus, Dr. Keibl und Genossen

wegen einer untersagten Protestversammlung in Schluckenau durch die politische Bezirksverwaltung (Druck 4885/VIII).

Die politische Bezirksverwaltung in Schluckenau hat die Veranstaltung der in der Interpellation erwähnten Protestversammlung einerseits aus dem Grunde verboten, dass die Versammlung die öffentliche Sicherheit gefährdet hätte andererseits das Gesuch um die Bewilligung der Versammlung und des Aufzuges verspätet eingebracht wurde.

Den amtlichen Erlass des Verbotes hat die politische Bezirksverwaltung kraft ihrer eigenen Befugnis als zur Ausübung der Versammlungspolizei zuständige Behörde hinausgegeben, ohne Wissen des Ministeriums des Innern.

Gegen den Bescheid der politischen Bezirksverwaltung in Schluckenau wurde die Berufung an die politische Landesverwaltung in Prag eingebracht, über welche noch nicht entschieden worden ist. Bei diesem Stande der Dinge habe ich keine gesetzliche Grundlage dafür, in die Angelegenheit einzugreifen.

Prag, den 27. November 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XI./5035.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Schäfer, Hausmann und Genossen

wegen Nichtanerkennung der Gültigkeit der Arbeiter-Wochenkarten am 28. Oktober (Druck 4903/VI).

Auf Grund der Bestimmungen des Personentarifes berechtigen die Arbeiter-Wochenkarten zur täglichen Hin- und Rückfahrt während der Woche vom Montag bis Samstag, ausgenommen die vom Staate festgesetzten Feiertage (1. Mai und 28. Oktober), die Weihnachtsfeiertage sowie die übrigen Feiertage, an denen in den Betrieben nicht gearbeitet wird.

Die Bestimmung über die Ausschliessung der Gültigkeit der Arbeiterfahrkarten an einem Staatsfeiertage wurde bereits in den ersten neuen Personentarif bewusst übernommen, der mit Gültigkeit vorm 1. August 1921 herausgegeben wurde, einerseits aus dem Grunde, damit die bedeutenden Ermässigungen des Fahrpreises von den Arbeitern, welche zu den Versammlungsfeiern des Nationalfeiertages anstatt zur Arbeit fahren, nicht missbraucht werden könnten, und andererseits in der Ueberzeugung, dass die Gesamtbevölkerung der Èechoslovakischen Republik sicherlich jederzeit die Bedeutung dieses Tages einschätzen und ihn durch Arbeitsruhe feiern werde. Dies geschah derart bereits durch drei Jahre in der ganzen Republik und es kam bisher nicht die geringste Beschwerde gegen die Herausgabe dieser Tarifbestimmung vor.

Die Bestimmungen des Personentarifes wurden im Jahre 1921 gehörig verlautbart und es ist daher Sache der Reisenden, welche bestimmte Tarifermässigungen des Fahrpreises ansprechen, dass sie sich über die Bedingungen für die Erreichung einer Ermässigung bei oder Eisenbahnbehörde gehörig informieren, wo es dem Reisenden möglich ist, über Verlangen in den Personentarif Einsicht zu nehmen.

Wenn in der Station Reichenberg bei der Personenkasse die Kundmachung über die Ungültigkeit der Arbeiterkarten am 28. Oktober erst am Tage vor diesem Feiertalge ausgehängt worden ist, kann der Station Reichenberg keine Schuld beigemessen werden da für die Personenkasse keine Verpflichtung zur Aushängung dieser Kundmachung bestand, die nichts neues war und wenn sie dies trotzdem getan hat, hat sie sicherlich nur in der guten Absicht gehandelt, um die Arbeiterschaft vor Unannehmlichkeiten zu warnen. Der Vergang, das die Arbeiter-Wochenkarten am 28. Oktober nicht anerkannt worden sind und dass der normale Fahrpreis eingehoben wurde, war nach den Tarifbestimmungen richtig und aus diesen Gründen können ach den Arbeitern nicht jene Beträge rückerstatten werden, welche sie auf den normalen Fahrpreis aufzahlen mussten.

Prag, am 5. Jänner 1925.

Der Eisenbahnminister:

J. Støíbrný, m. p.

Pøeklad ad XIII./5035.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. H. Brunar und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der Folge 71 des Brünner Montagsblattes (Druck 4952/V).

Die Staatsanwaltschaft in Brünn hat die Beschlagnahme der Nummer 171 (nicht 71) der periodischen Druckschrift Brünner Montagsblatt wegen des ganzen Inhaltes des Artikels Alte und neue Welt angeordnet, weil sie in dem Inhalte desselben den Tatbestand des Vergehens nach § 14, Z. 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte und dafür hielt, dass es das öffentliche Interesse erheische, dass die Weiterverbreitung des beanständeten Inhaltes des Artikels verhindert wende.

Das Gericht hat die Beschlagnahme bestätigt und dadurch anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft sich bei ihrer Entscheidung nach dem Gesetze gerichtet habe. Wenn nun die Beschlagnahme trotz der Bestätigung durch das Gericht auch weiterhin als ein Unrecht erachtet wurde, hätten jene, die derart urteilten, Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung, mit der die Konfiskation bestätigt wurde, in Anwendung bringen und Aderart eine Ueberprüfung der Entscheidung, die ohne ihre Anhörung getroffen wurde, durch Gründe herbeiführen können, die sie gegen die Beschlagnahme vorzubringen hatten.

Bei dem gegebenen Stande der Angelegenheit habe ich keine Ursache zu einer anderen Verfügung, als dass ich die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam mache dass es nicht notwendig war, den ganzen Artikel mit Beschlag zu belegen.

Prag, am 22. Dezember 1924.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XIV./5035.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen

betreffend gesetzwidrige Gutskäufe (Druck 4898/I).

Das Staatliche Bodenamt hat am 19. Mai 1924 den Kaufvertrag vom 8. März 1924 betreffend den Verkauf des Grossgrundbesitzes Czernin im Ausmasse von 447 ha für 1,800.000 Kè an das Ehepaar Mašín mit der Einschränkung genehmigt, dass der Grossgrundbesitz auch weiterhin beschlagnahmt bleibt.

Das Gut Dobrohoscht wunde vom Staate nicht beschlagnahmt, weil es nicht das für die Beschlagnahme notwendige Ausmass besitzt.

Prag, am 5. Jänner 1925.

Der Vorsitzende der Regierung:

Švehla, m. p.

Pøeklad ad XV./5035.

Antwort

des Landwirtschaftsministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Josef Mayer, Josef Fischer und Genossen

in Angelegenheit der an den Feldfrüchten entstandenen Wasserschäden in dem Eger-Karlsbader Wahlkreise (Druck 4885/IX).

Nach der verfassungsmässigen Sicherstellung der Finanzmittel zur Unterstützung der im Jahre 1924 durch Elementarkatastrophen betroffenen Gegenden (Gesetz vom 25. September 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 219), wurden die politischen Landesbehörden aufgefordert, die Erhebungen durch Vermittlung der politischen Behörde I. Instanz hinsichtlich der durch Elementarkatastrophen verursachten Schäden im laufenden Jahre einzuleiten. Durch diese Massnahme kommt es automatisch zur Erhebung der heuer im Frühjahre im Bezirke Eger-Karlsbad verursachten hätten. Um die Steuerabschreibung müssen sich die Geschädigten bei der zuständigen Steueradministration bewerben, so dass hiezu die blosse Schadensanmeldung nicht ausreicht.

Nach durchgeführter amtlichen Erhebung soll den Geschädigten eine angemessene Unterstützung durch die Zuteilung von Saat gut gewährt werden. Ueber die Höhe der Unterstützung entscheidet die politische Landesverwaltung in Prag. In keinem Falle aber besteht die Absicht, den Geschädigten eine Unterstützung durch Geldmittel zu gewähren.

Prag, am 17. November 1924.

Der Minister für Landwirtschaft:

Dr. Hodža, m. p.

Pøeklad ad XVI./5035.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

wegen Verbotes des Liedes Wenn alle untreu werden durch die Polizeidirektion Troppau (Druck 4892/II).

Die Polizeidirektion in Troppau hat das Absingen des Liede Wenn alle untreu werden bei dem Festabende des Troppauer Vereines Ferialverbindung deutscher Studenten Germania am 6. September 1924 verboten da nach den gewonnenen Erfahrungen bei am deren Gelegenheiten dieses Lied zu staatsfeindlichen Demonstrationen missbraucht wurde.

Dieses Verbot hat die Polizeidirektion als Sicherheitsbehörde ohne irgendeine Weisung durch das Ministerium ausgesprochen. Die Ueberprüfung dieses Verbotes konnten die Veranstalter durch einen Rekurs an die übergeordnetem Verwaltungsinstanzen erreichen, was Faber nicht geschah. Zu einem Einschreiten von Amtswegen liegt kein Grund vor.

Prag, an 13. Dezember 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XVII./5035.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kostka und Genossen

betreffend die ungesetzlichen Luxussteuervorschreibungen bei der Vermietung von eingerichteten zimmern in Privatkurhäusern in den Jahren 1920/21 (Druck 4892/I).

Das Finanzministerium kann mitteilen, dass es die Vorschreibungen von Luxussteuern aus der Vermietung von eingerichteten Zimmern in Botels und Pensionen für die Jahre 1920 und 1921, sofern der Mietpreis pro Person und Tag mehr als 15 Kè betragen hat, nicht als ungesetzlich erachtet, da aus dem Texte des § 27, Abs. 1, des Gesetzes vom 11. Dezember 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 658, nicht abgeleitet werden kann, dass unter, Hotels und Pensionen nur solche Unternehmungen zu verstehen wären, welche sieh mit der Zimmervermietung gewerbemässig befassen.

Sofern sich die Interpellation auf das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 15. September 1922, Z. 12672, beruft, wird darauf verwiesen, dass eine Entscheidung dieses Gerichtes nur in einem konkreten Falle bindend ist, anlässlich dessen sie herausgegeben wurde.

Prag, am 12. Dezember 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

Pøeklad ad XVIII./5035.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des Vorgehens der politischen Bezirksverwaltung in Saaz gegen die deutsche Volksschule in Welmschloss (Druck 4256/VII).

Die für die Unterbringung der èechischen Volksschule in Welmschloss erforderlichen Räumlichkeiten wurden durch freiwillige Vermietung vom Ortsschulrate beschafft und werden seit Juni dieses Jahres von der Schule benützt.

Die ursprünglich vorgeschlagene Unterbringung dieser Schule im Hause Nr. 49 in Welmschloss konnte aus dem Grunde nicht realisiert werden, weil der Hauseigentümer die freiwillige Vermietung der betreffenden Räumlichkeiten ablehnte und ihre Gewinnung durch Zwangsmiete war im Hinblicke auf die Vorschrift des § 7 des Gesetzes vom 3. April 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 189, ebenfalls nicht möglich.

Ale in Betracht kommenden Verfügungen des Vorstandes der politischen Bezirksverwaltung in Saaz erfolgten auf Grund der Entscheidungen der vorgesetzten Schulbehörden.

Prag, am 31. Oktober 1924.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè, m. p.

 

 

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